Beschluss
5 K 1601/13.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2014:0108.5K1601.13.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Beteiligte bei der Nichtgewährung des Urlaubs der Beschäftigten S. L. für den 31. Mai 2013 das Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG verletzt hat. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Mitbestimmungspflicht bei der Ablehnung von Erholungsurlaub. 2 Die bei dem Beteiligten, einer Verbandsgemeinde, in der Abteilung Melde- und Passwesen (Einwohnermeldeamt) als Vollzeitkraft Beschäftigte S. L. beantragte am 23. Mai 2013 für den 31. Mai 2013 (Freitag nach Fronleichnam) Erholungsurlaub. Der Stellvertretende Geschäftsleiter stellte der Mitarbeiterin die Urlaubsgewährung für den 31. Mai 2013 in Aussicht, wenn sie ihre Handynummer hinterlasse, um im Falle der krankheitsbedingten Verhinderung der zweiten Vollzeitmitarbeiterin im Einwohnermeldeamt erreichbar zu sein und Dienst zu übernehmen. Die Beschäftigte L. zeigte sich damit am 27. Mai 2013 nicht einverstanden und erklärte, am 31. Mai 2013 keinen Urlaub nehmen zu wollen, hielt aber ihren Urlaubsantrag mittels eines Schreibens der verdi vom 29. Mai 2013 gegenüber dem Beteiligten weiter aufrecht. 3 Der Antragsteller wandte sich ebenfalls an den Beteiligten, der ein Mitbe-stimmungsrecht des Personalrats bei der Ablehnung eines individuellen Urlaubs-gesuchs grundsätzlich verneinte. 4 Mit am 6. November 2013 bei Gericht erhobenem Antrag macht der Antragsteller geltend, nach § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG sei ein Mitbestimmungsrecht gegeben, wenn über die individuellen zeitlichen Urlaubswünsche eines einzelnen Beschäftigten kein Einverständnis mit der Dienststellenleitung erzielt werde. Nach dem Bundesurlaubsgesetz bestehe ein individuell bestimmter Urlaubsanspruch der Beschäftigten, der hier zu Unrecht versagt worden sei. 5 Der Antragsteller beantragt, 6 festzustellen, dass der Beteiligte bei der Nichtgewährung des Urlaubs der Beschäftigten S. L. für den 31. Mai 2013 sein Mitbestimmungsrecht aus § Abs. 2 Nr. 10 LPersVG verletzt hat. 7 Der Beteiligte beantragt, 8 den Antrag abzulehnen. 9 Es fehle angesichts des in Rede stehenden Einzelfalls an einem Feststellungs-interesse für den Antrag. Der geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand erfasse seinem Inhalt nach nicht die Versagung eines individuellen Urlaubsantrags eines einzelnen Beschäftigten, sondern nur die zeitliche Urlaubsfestsetzung für den Beschäftigten durch die Dienststelle, an der es hier fehle. Die in Aussicht gestellte Urlaubserteilung unter Vorbehalt sei auch gerechtfertigt gewesen, weil erfahrungsgemäß an den Brückentagen zum Monatswechsel mit erhöhtem Besucheraufkommen im Einwohnermeldeamt zu rechnen sei und die dritte, nur teilweise in der Abteilung eingesetzte Mitarbeiterin zeitlich vor der Beschäftigten L. Urlaub beantragt gehabt habe. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und ein Heft Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. 11 Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. 12 Es besteht ein Feststellungsinteresse für den Antrag, denn der Beteiligte hat – über den in Rede stehenden abgeschlossenen Einzelfall der Beschäftigten L. hinaus – die Mitbestimmung des Antragstellers bei der nicht einverständlichen Regelung zwischen Beschäftigten und der Dienststellenleitung über die Gewährung von Erholungsurlaub grundsätzlich abgelehnt. Es ist damit zu rechnen, dass sich diese Frage auch künftig stellen wird, so dass zur Klärung der Zuständigkeit der Personalvertretung und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten eine gerichtliche Entscheidung geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.1.1986 – 6 P 8/83 –, PersV 1986, 323 und juris, Rn. 24; Beschluss vom 12.11.2002 – 6 P 2/02 –, PersV 2003, 372 und juris, Rn. 9 m.w.N.). 13 Der Antrag ist auch begründet. Es ist festzustellen, dass der Beteiligte bei der Nichtgewährung von (Erholungs)Urlaub der Beschäftigten S. L. für den 31. Mai 2013 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG verletzt hat. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit – wie hier – eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Beschäftigte mitzustimmen, wenn zwischen ihnen und der Dienststellenleitung kein Einverständnis erzielt wird. Ein unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallender Sachverhalt liegt dem Rechtsstreit zugrunde, denn der Beteiligte stand mit Blick auf den von der Beschäftigten L. gewünschten Urlaubszeitpunkt dem Urlaubsgesuch ablehnend gegenüber. Wird der zeitliche Rahmen des Urlaubs gegen den Willen des Beschäftigten eingeschränkt, hat der Personalrat jedoch mitzubestimmen, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und dem Betroffenen kein Einverständnis erzielt wird (vgl. VGH BW, Urteil vom 15.5.1990– 4 S 2124/87 –, NJW 1991, 2437 und juris, Rn. 21; VG Sigmaringen, Beschluss vom 7.11.2008 – PL 11 K 1505/08 –, juris, Rn. 20). 14 Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs bedeutet die konkrete Urlaubsbewilligung für einen einzelnen Beschäftigten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), wobei allein ausschlaggebend für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG ist, dass ein Einverständnis über die zeitliche Lage des Urlaubs zwischen dem Beschäftigten und der Dienststellenleitung nicht erzielt werden kann (vgl. VGH BW, Urteil vom 15.5.1990 – 4 S 2124/87 –, a.a.O.; Helmes/Jacobi/-Küssner, Personalvertretungsgesetz für Rheinland-Pfalz, § 80 Rn. 277; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 12. Aufl. 2012, § 75 Rn. 101). Nach Systematik sowie Sinn und Zweck von § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG soll die Personalvertretung, selbst wenn sie bereits an der (hier nicht einschlägigen) Aufstellung eines Urlaubsplans über die Koordinierung der individuellen Urlaubszeiten der Beschäftigten im Voraus beteiligt war, immer dann im Rahmen ihrer Mitbestimmung zur einverständlichen Klärung der Angelegenheit betragen können, wenn sich in der konkreten Einzelfallentscheidung zeitliche Ein-schränkungen des Urlaubs gegen den Willen des Beschäftigten ergeben. 15 Sinn und Zweck der Mitbestimmung nach § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG sowohl bei der Aufstellung des Urlaubsplans als auch bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte ist es, eine gerechte Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Beschäftigten, den berechtigten Interessen anderer Beschäftigter und den von der Dienststelle zu vertretenden dienstlichen Erfordernissen zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.1.1993 – 6 P 19/90 –, BVerwGE 91, 343 und juris, Rn. 7; Ruppert/Lautenbach, Personalvertretungsrecht Rheinland-Pfalz, § 80 Rn. 213 m.w.N.). Dieser Interessenskonflikt, im dem zunächst die Urlaubswünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG), besteht nicht nur in Fällen der geplanten Abweichung von Regelungen im Urlaubsplan, sondern auch dann, wenn hinsichtlich der vom Beschäftigten geplanten zeitlichen Lage des Urlaubs kein Einverständnis mit der Dienststelle erzielt werden kann (vgl. Ilbertz,/Widmaier, a.a.O. § 75 Rn. 101). Auch losgelöst von Urlaubsplänen liegt in den Entscheidungssituationen, in denen sich bei einem Urlaubsbegehren keine Einigung zwischen Dienststelle und einzelnem Beschäftigten herstellen lässt, die Vermutung nahe, dass für die ablehnende Haltung der Dienststelle auch betriebliche Gründe maßgebend sind. Deshalb sind von dem Mitbe-stimmungstatbestand alle (indes auch nur) die Fälle erfasst, in denen zwischen Beschäftigtem und Dienststellenleitung kein Einverständnis hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs erzielt werden kann (vgl. zu diesem weiten Verständnis VG Frankfurt/M., Urteil vom 10.1.2005 – 9 E 3338/04 (V) –, IÖD 2005, 59 und juris, Rn. 25 zu dem Wortlaut nach eingeschränkterer Rechtslage). 16 Hiervon ausgehend kann für das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands keine Bedeutung haben, ob der Meinungsdifferenz eine Bestimmung der Urlaubszeit für den einzelnen Beschäftigten durch die Dienststelle vorausgegangen ist oder ob die Dienststelle einen Urlaubswunsch des Beschäftigten versagen will. In beiden Fällen besteht eine Konfliktlage, in denen verschiedene Interessen hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs bestehen, die auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 BurlG in einen Ausgleich gebracht werden müssen. Von daher kann es für das Mitbestimmungsrecht auch keinen relevanten Unterschied machen, ob es um die Versagung des Urlaubswunschs für einen bestimmten Zeitpunkt geht oder die Bestimmung, dass Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt zu nehmen ist. Angesichts des dargelegten Ziels des Mitbestimmungsrechts und des weiteren mitbestimmungsauslösenden Erfordernisses des fehlenden Einverständnisses zwischen dem Beschäftigten und der Dienststellenleitung schränkt das Tatbestandsmerkmal „Festsetzung“ der zeitlichen Lage des Urlaubs in § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG das Mitbestimmungsrecht nicht – wie der Beteiligte meint – in der Weise ein, dass es nur im Falle der zeitlichen Festsetzung des Urlaubs im Sinne einer dienstlich-förmlichen Anordnung durch die Dienststellen-leitung gelten soll. Abgesehen davon, ob derartige Rechtskonstellationen überhaupt gegeben sein können, hat die Urlaubsgewährung sich auch in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich am Urlaubswunsch des Betroffenen auszurichten. Deshalb ist das fehlende Einverständnis zwischen Beschäftigtem und Dienststelle das eigentliche mitbestimmungsauslösende Tatbestandsmerkmal, dem der Begriff der „Festsetzung“ nicht entgegensteht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, der von zeitlicher „Festlegung“ des Urlaubs spricht). Soll also die Personalvertretung der Beschäftigten an Entscheidungen über den zeitlichen Rahmen für den Erholungs-urlaub gegen den Willen des Beschäftigten zu beteiligen sein, dann liegt in jeder Ablehnung eines Antrags auf Erholungsurlaub aus zeitlichen Gründen eine Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs im Sinne des Mitbe-stimmungstatbestands (vgl. VGH BW, Urteil vom 15.5.1990 – 4 S 2124/87 –, a.a.O.). 17 Damit gebieten Systematik und Sinn und Zweck eine Auslegung, nach der bereits bei der Entscheidung über die Urlaubsgewährung auf das Gesuch des Beschäftigten, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub in Anspruch nehmen zu wollen, und dem fehlenden Einverständnis der Beteiligten der Personalrat einzu-beziehen ist. Der Wortlaut der Vorschrift steht dem nicht entgegen. 18 Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass nicht die Ablehnung jedes Urlaubsgesuchs mitbestimmungspflichtig im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 10 LPersVG ist, sondern nur die Ablehnung eines Urlaubs aus zeitlichen Gründen. Daneben bestehen Spezialregelungen nach § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LPersVG. 19 Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 121 Abs. 2 LPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz der außer-gerichtlichen Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG kein Raum ist.