Urteil
3 K 134/15.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2015:1209.3K134.15.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Schulordnungsmaßnahme. 2 Der Kläger besuchte im Schuljahr 2014/2015 die 1. Klassenstufe an der Grundschule G., die er am 6. November 2014 verließ. Er wurde nach entsprechendem Beschluss der Klassenkonferenz durch Bescheid der Schulleiterin vom 15. Oktober 2014 für den Zeitraum von 3 Tagen von der Teilnahme am Unterricht mit der Begründung ausgeschlossen, es liege eine Bedrohung von Mitschülern und Gefahr im Verzug vor, und die Beschulung sei zum Wohle des Klägers und der Mitschüler auszusetzen. 3 Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 5. November 2014 hob der Beklagte mit Bescheid der Schulleiterin vom 20. November 2014 den Bescheid vom 15. Oktober 2014 auf, wies aber zugleich darauf hin, dass aufgrund erneuter Prüfung durch die Klassenkonferenz an der Schulordnungsmaßnahme eines dreitägigen Ausschlusses von der Teilnahme am Unterricht festgehalten werde. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 Widerspruch. 4 Der Widerspruch des Klägers vom 5. November 2014 wurde durch Widerspruchsbescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 11. Februar 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Teilnahme am Unterricht hätten vorgelegen. Vorangegangene Erziehungsmaßnahmen seien ohne Erfolg geblieben. 5 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 15. Februar 2015 hat der Kläger am 13. März 2015 Klage erhoben. Er trägt vor: Soweit sich die Schulordnungsmaßnahme dadurch erledigt habe, dass zwischenzeitlich das Schuljahr abgelaufen sei und er die Grundschule S. nicht mehr besuche, sei seine Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Er habe insbesondere ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Gestalt des Rehabilitationsinteresses, da die Maßnahme erheblich in sein Persönlichkeitsrecht eingegriffen habe und nicht auszuschließen sei, dass die Maßnahme sich einmal auf seine schulische oder berufliche Laufbahn auswirken könne. Die Bescheide vom 15. Oktober 2014 und 21. November 2014 seien rechtswidrig. Hinsichtlich des Bescheids vom 15. Oktober 2014 ergebe sich dies bereits daraus, dass die Begründung völlig unzureichend sei. Auch habe in der Sache keine Veranlassung bestanden, die ausgesprochene Maßnahme zu verhängen. Die von der Schule angesprochenen und zur Begründung herangezogenen Vorfälle würden in der Sache bestritten. Überdies hätten sie im Wesentlichen schon so lange zurück gelegen, dass sie den Unterrichtsausschluss nicht mehr hätten rechtfertigen können. Letztlich sei die Maßnahme wohl deshalb erfolgt, weil gegen seinen Vater unter demselben Tag ein Hausverbot ausgesprochen worden sei. 6 Der Kläger beantragt, 7 festzustellen, dass der Bescheid vom 15. Oktober 2014 in Gestalt des Bescheids vom 21. November 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2015 rechtswidrig waren. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er bezieht sich auf die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor, eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels berechtigten Feststellungsinteresses bereits unzulässig. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die als Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mangels berechtigten Feststellungsinteresses bereits unzulässig. 13 Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Auch wenn § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sich seinem Wortlaut nach nur auf diejenigen Fälle bezieht, in denen Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist, findet sie jedoch in entsprechender Anwendung auch auf diejenigen Fallgestaltungen Anwendung, in denen sich ein belastender Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7/98 –, BVerwGE 109, 203 = juris Rn. 20). 14 Die von dem Kläger mit Widerspruch und Klage angefochtene Schulordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für den Zeitraum von 3 Tagen (§ 56 Abs. 1 Nr. 4 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen – GschulO –) hat sich im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und § 1 Abs. 1 LVwVfG, § 43 Abs. 2 VwVfG vor Klageerhebung „auf andere Weise“ erledigt, nämlich dadurch, dass der Kläger zum 6. November 2014 die Schule gewechselt hat. 15 Der Kläger hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der erledigten Schulordnungsmaßnahme. 16 In der Vergangenheit liegende Sachverhalte ohne Auswirkungen in der Gegenwart und für die Zukunft sind ohne ein objektiv berechtigtes Interesse schon aus Gründen des sparsamen Umgangs mit der Ressource Justiz nicht justiziabel (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2013 – 18 K 5831/13 –, juris Rn. 16). Ein solches objektiv berechtigtes Interesse hat der Kläger indes nicht dargetan. Es ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr noch des Rehabilitationsinteresses. 17 Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr scheidet aus. Ein mit der drohenden Wiederholung begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen gleichartige Verwaltungsakte ergehen werden. Das bedingt die Annahme, dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche für den hier angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, auch im Zeitpunkt der künftig zu erwartenden Entscheidungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1996 – 8 C 20/95 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 9. Mai 1989 – 1 B 166/88 –, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 202= juris Rn. 7). Daran fehlt es schon deshalb, weil der Kläger zwischenzeitlich die Schule gewechselt hat. 18 Der Kläger kann sich aber auch nicht auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht gebietet, dass jeder belastende Verwaltungsakt, von dem nach seiner sachlichen Erledigung keine belastenden Rechtswirkungen mehr ausgehen, allein aus Gründen der Rehabilitation in einem gerichtlichen Verfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden müsste. So kann allein eine erledigte Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit noch kein berechtigtes (Rehabilitations-) Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen. Andernfalls liefe diese Sachurteilsvoraussetzung leer, denn jeder nach § 42 Abs. 1 VwGO anfechtbare Verwaltungsakt greift in das allgemeine Freiheitsrecht seines Adressaten aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Aus diesem Grund kann ein Rehabilitationsinteresse nur dann zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO führen, wenn der vor Klageerhebung erledigte Verwaltungsakt nicht nur allgemein, sondern weitreichend in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1999 – 1 C 12.97 –, NVwZ 1999, 991 = juris Rn. 13; Beschluss vom 30.04.1999 – 1 B 36.99 –, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6 = juris Rn. 9). Bei im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits erledigten Ordnungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und vergleichbaren Maßnahmen gegenüber Schülern besteht dann ein berechtigtes Interesse im Sinne des (entsprechend anzuwendenden) § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des betroffenen Schülers nachteilig auswirken kann, ohne dass ein solcher Nachteil unmittelbar bevorstehen oder sich konkret abzeichnen muss. Ein berechtigtes Interesse kann auch sonst anzunehmen sein, wenn die Maßnahme den Schüler noch spürbar in seiner emotionalen Integrität oder in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt oder wenn die besondere Art des (Grundrechts-) Eingriffs im Hinblick auf den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall eine Anerkennung des Feststellungsinteresses verlangt, weil in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 7 ZB 12.2617 –, NVwZ-RR 2013, 614 = juris Rn. 8 m.w.N.). 19 Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus Gründen der Rehabilitation nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die gegen den Kläger ausgesprochene Schulordnungsmaßnahme der Schul-öffentlichkeit und damit einem größeren Personenkreis bekannt wurde, begründet kein Feststellungsinteresse (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 9. April 2014 – W 2 K 04.2014 –, juris Rn. 23). Ferner ist auch eine darüber hinausgehende diskriminierende oder gar stigmatisierende Wirkung der angegriffenen Schulordnungsmaßnahme nicht zu besorgen. Hiergegen spricht der Umstand, dass der Kläger noch im laufenden Widerspruchsverfahren von A. nach S. gezogen und nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger wegen dieser Maßnahme nachteiligen Reaktionen seitens seines neuen Umfelds ausgesetzt wäre. Allein die pauschale Behauptung einer entsprechenden Beeinträchtigung reicht hingegen nicht aus (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. September 2012 – 19 A 928/10 –, juris Rn. 28). Gleiches gilt auch für den Vortrag des Klägers, seine Schwester – die in dem betreffenden Zeitraum die 4. Klassenstufe an der Grundschule S. besucht hat – sei durch die gegenüber ihm ausgesprochene Schulordnungsmaßnahme ebenfalls diskriminierenden Wirkungen ausgesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass auch die Schwester wegen der sich aus § 62 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes – SchulG – ergebenden Verpflichtung zum Besuch der Grundschule, in deren Bezirk der Schüler seinen Wohnsitz hat, durch einen Wechsel von der Grundschule G. an die neue Wohnsitzgrundschule in ein neues Umfeld gekommen ist, besucht sie mittlerweile die weiterführende Schule, so dass nachteilige Auswirkungen regelmäßig schon deshalb nicht (mehr ) zu befürchten sind. 20 Auch der Verweis des Klägers darauf, es sei nicht auszuschließen, dass sich die vom Beklagten verhängte Schulordnungsmaßnahme später einmal auf seine schulische oder berufliche Laufbahn auswirken könne, rechtfertigt nicht die Annahme eines Rehabilitationsinteresses. Abgesehen davon, dass der Kläger derartige Auswirkungen lediglich pauschal behauptet, obgleich es an ihm gelegen hätte, konkrete Tatsachen zu benennen, die für entsprechende Auswirkungen streiten könnten (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. September 2012, a.a.O.), spricht gegen Auswirkungen auf die spätere berufliche Zukunft bereits eindeutig, dass die ausgesprochene Schulordnungsmaßnahme in der 1. Klassenstufe der Grundschule ausgesprochen wurde und es lebensfremd ist, dass man die Grundschulzeugnisse im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens mit seiner Bewerbung vorlegt. Aber auch für schulische Auswirkungen sind nachvollziehbare Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Dass dem Kläger an seiner derzeitigen Schule wegen der Vorkommnisse an der Grundschule G. drohen könnten, hat er nicht einmal selbst behauptet. Darüber hinaus würde sich die Schulordnungsmaßnahme – selbst wenn sie im Zeugnis vermerkt wäre – nicht auf die weitere schulische Laufbahn auswirken; so sind beispielsweise bei dem Wechsel auf die die weiterführende Schule lediglich das Jahresendzeugnis der 3. Klassenstufe sowie das Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 4, nicht aber etwa Zeugnisse aus der 1. Klassenstufe vorzulegen, so dass auch die weiterführende Schule von einer etwaigen Maßnahme nicht informiert würde. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss 23 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).