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Beschluss

18 K 5831/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0617.18K5831.13.00
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Tenor

werden auf Antrag des Klägers vom 10. März 2016 die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 8. März 2016

von dem Beklagten

an den Kläger

zu erstattenden Kosten auf               5.606,97 Euro

(in Worten: Fünftausendsechshundertsechs Euro 97 Cent)

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14. März 2016 festgesetzt.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
werden auf Antrag des Klägers vom 10. März 2016 die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 8. März 2016 von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 5.606,97 Euro (in Worten: Fünftausendsechshundertsechs Euro 97 Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14. März 2016 festgesetzt. Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen. Gründe: Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Von den geltend gemachten außergerichtlichen Kosten erster Instanz ist der 2.526,67 € übersteigende Betrag abzusetzen. Nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG sind alle drei Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV aus einem Gegenstandswert von je 5.000,00 € je zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anzurechnen, - vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV Vorb. 3 Rdn. 292 ff. -. Die Umsatzsteuer ändert sich entsprechend. Hinzugesetzt wurden die von dem Kläger gezahlten und gemäß § 22 GKG auf die Kostenschuld des Beklagten verrechneten Gerichtskosten I. Instanz in Höhe von 726,00 €.