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Urteil

3 K 522/15.MZ

Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2016:0224.3K522.15.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr 2010. 2 Er ist ein Zweckverband, dem die Stadt B. sowie die Verbandsgemeinden L. und R.-N. angehören. Er betreibt in B.-B. eine Kläranlage und sorgt für die Abwasserbeseitigung in den zum Verbandsgebiet gehörenden Teilen der drei Gebietskörperschaften. 3 Mit Schreiben vom 17. September 2010 übersandte der Kläger dem Beklagten für das Veranlagungsjahr 2010 die Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation und beantragte die Gewährung von Abgabenfreiheit gemäß § 6 Abs. 4 LAbwAG für zwei Teileinzugsgebiete (in der Erklärung bezeichnet TEG I und II). Der Erklärung beigefügt war eine Skizze des zur Kläranlage B.-B. führenden Kanalisationsnetzes mit Konkretisierung der beiden Teileinzugsgebiete. 4 Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 9. Dezember 2011 (zur Post gegeben am 21. Dezember 2011) die Niederschlagsabwasserabgabe für das Jahr 2010 auf 74.335,83 € fest. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das Einzugsgebiet des Klägers ausschließlich als Gesamtkanalisation gemäß § 6 Abs. 2 LAbwAG zu betrachten sei, weshalb eine Abgabenfreiheit für Teileinzugsgebiete ausscheide. 5 Auf den am 12. Januar 2012 erhobenen Widerspruch hob der Beklagte mit Teilabhilfebescheid vom 18. November 2014 den Abwasserabgabenbescheid vom 9. Dezember 2011 in Höhe von 35.682,63 € auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Teilabhilfe die Korrektur einer im ursprünglichen Bescheid enthaltenen Doppelveranlagung von Einwohnern zugrunde liege, die nicht dem Kläger zuzuordnen seien. Hingegen sei die Gewährung von Abgabenfreiheit für Teileinzugsgebiete weiterhin nicht möglich. 6 Der Beklagte hob durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 2015 den Niederschlagsabwasserabgabenbescheid vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 18. November 2014 insoweit auf, als eine den Betrag von 31.875,65 € übersteigende Niederschlagsabwasserabgabe festgesetzt wurde, und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Gewährung von Abgabenfreiheit nach § 6 Abs. 4 LAbwAG sei zu Recht abgelehnt worden, weil die in Nr. 3.3. der Abgabeerklärung vom 17. September 2010 aufgeführten Gebiete nicht die Voraussetzungen eines „wasserwirtschaftlich abtrennbaren Teileinzugsgebiets“ einer Mischkanalisation erfüllten. Dies folge daraus, dass nach den eigenen Angaben des Klägers aus den von ihm benannten Gebieten über die Regenüberlaufbecken mehr als die der Kläranlage zuträgliche Wassermenge – dies sei in der Regel die doppelte Trockenwassermenge – weitergeleitet würden. Eine Abgabefreiheit nach § 6 Abs. 2 LAbwAG scheide aus, weil dem zur Gesamtkanalisation gehödenden RÜ 2 im Veranlagungszeitraum die Zulassung gefehlt habe. 7 Die am 4. Mai 2015 erhobene Klage begründet der Kläger damit, dass die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 4 LAbwAG der Intention des Gesetzgebers widerspreche, Abgabefreiheit bei der Niederschlagsabwasserabgabe auch für Teileinzugsbereiche einer Kanalisation zu gewähren. Bei der Betrachtung des Beklagten finde das netzabschließende Regenüberlaufbecken der Verbandskläranlage keine Berücksichtigung, welches ein vermindertes Rückhaltevolumen der Regenüberlaufbecken ausgleiche. Dieses allen Strängen vorgeschaltete Überlaufbecken leite nur die der Verbandskläranlage zuträgliche Abwassermenge weiter. Überschießende Kapazitäten würden – wasserrechtlich genehmigt – direkt in den Vorfluter (Nahe) eingeleitet. Das Konzept der Regenwasserbeseitigung sei so ausgelegt, dass der nicht ausreichende Stauraum der jeweils in den einzelnen Teileinzugsgebieten betriebenen Regenüberlaufbecken durch den Stauraum des netzabschließenden Überlaufbeckens ausgeglichen werde. Dieses System entspreche den wasserrechtlichen Anforderungen, was durch eine Schmutzfrachtberechnung nachgewiesen sei. Aufgrund dieses Regenwasserbeseitigungskonzepts sei es für die Gewährung von Abgabenfreiheit unschädlich, wenn die der Verbandskläranlage zuträgliche Wassermenge bei einem oder mehreren Regenüberlaufbecken überschritten werde. Die vom Beklagten vertretene – formalistische – Ansicht führe dazu, dass ein netzabschließendes Regenüberlaufbecken keinem Teileinzugsgebiet zugerechnet werden könne. Sie wiederspreche der vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 6 Abs. 4 LAbwAG beabsichtigten Möglichkeit der Entlastung für Entsorger. Schließlich ergebe sich auch aus der Formulierung „im Regelfall 2 Qs+Qf“ in den Erläuterungen des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 26. Juni 2006, dass die maximale Belastung pauschal auf alle Entlastungsanlagen angewendet werden könne, da innerhalb eines Gesamtkonzepts die zuträglichen Wassermengen der Regenüberlaufbecken verschieden sein könnten. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Niederschlagsabwasserabgabenbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 18. November 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 7. April 2015 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er trägt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid ergänzend vor, weder das TEG I noch das TEG II seien nach siedlungswasserwirtschaftlichen Maßstäben abgegrenzte Teileinzugsgebiete. Hinsichtlich des TEG II ergebe sich dies bereits daraus, dass aus dem Regenüberlaufbecken W. nach eigenen Angaben der Klägerin bezogen auf das Einzugsgebiet mehr als die doppelte Trockenwassermenge weitergeleitet werde. Ein Teileinzugsgebiet ende grundsätzlich an einem Regenüberlaufbecken, das nur die der Kläranlage zuträgliche Wassermenge weiterleite. Es sei dann nach siedlungswasserwirtschaftlichen Maßstäben abgegrenzt, wenn es fiktiv aus der Mischwasserkanalisation herausgelöst und unmittelbar an die Kläranlage angeschlossen werden könne, ohne diese hydraulisch zu überlasten. Maßgeblich sei, dass nur die der Kläranlage zuträgliche Wassermenge am Abschluss des Teileinzugsgebiets weitergeleitet werde, ohne dass eine weitere Zwischenspeicherung erforderlich sei. Soweit – wie im vorliegenden Fall – erst ein netzabschließendes Regenüberlaufbecken die der Kläranlage zuträgliche Wassermenge weiterleite, sei denknotwendig keine Abgrenzung von Teileinzugsgebieten möglich, weil an das netzabschließende Überlaufbecken die gesamte Mischwasserkanalisation angeschlossen sei. Dies widerspreche nicht der der Einführung von § 6 Abs. 4 LAbwAG zugrunde liegenden Intention des Gesetzgebers. Gründe für denkbare Ausnahmen seien nicht ersichtlich. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge des Klägers sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten liegen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Niederschlagsabwasserabgabenbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 18. November 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 7. April 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Niederschlagsabwasserabgabe für das streitgegenständliche Veranlagungsjahr sind § 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 4 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes – AbwAG –. Nach diesen Vorschriften wird für das Einleiten in ein Gewässer im Sinne von § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – eine Abwasserabgabe erhoben, die sich nach Schadeinheiten richtet. Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, beträgt dabei 12 % der Zahl der angeschlossenen Anwohner. Diese ergibt, multipliziert mit dem Abgabesatz, die zu zahlende Abwasserabgabe. 16 Diesen Anforderungen genügt die Erhebung der Niederschlagsabwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2010, wie sie letztlich in dem Widerspruchsbescheid ihren Niederschlag gefunden hat. Insoweit hat der Beklagte ausgehend von 9.001 angeschlossenen Einwohnern 1.080 Schadstoffeinheiten ermittelt und diese mit einem Abgabesatz von 35,79 € multipliziert und die danach zu zahlende Abgabe unter Anrechnung einer Abgabefreiheit für den Zeitraum 29. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 mit 31.875,65 € festgesetzt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Beklagte im Rahmen der streitgegenständlichen Festsetzung zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abgabefreiheit – sei es für die Gesamtkanalisation, sei es für einzelne Teileinzugsgebiete – nicht besteht. 17 Nach § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder Regelungen darüber treffen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder teilweise abgabefrei bleibt. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 6 LAbwAG Gebrauch gemacht. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LAbwAG ist das zugelassene Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation auf Antrag abgabefrei, wenn das Wasser aus der Entwässerung der Außengebiete der Kanalisation ferngehalten wird und diese so bemessen ist, dass je ha befestigte Fläche (reduzierte Fläche) Regenbecken oder Regenrückhalteeinrichtungen von mindestens 10 m³ vorhanden sind, das zurückgehaltene Mischwasser mindestens nach den Anforderungen des § 7 a WHG a.F. (heute: § 57 WHG) behandelt wird und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sind. Darüber hinaus bestimmt § 6 Abs. 4 LAbwAG, dass nach siedlungswassertechnischen Maßstäben angegrenzte Teileinzugsgebiete einer Kanalisation entsprechend dem Anteil der angeschlossenen Einwohner abgabefrei bleiben, wenn das Teileinzugsgebiet den Anforderungen nach Abs. 2 entspricht. Beide Fallgestaltungen sind vorliegend indes nicht gegeben. 18 1) Gegenstand der Abgabefreiheit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LAbwAG ist – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die Gesamteinrichtung „Mischkanalisation“. Diese ist nur dann abgabefrei, wenn die Gesamteinrichtung den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 LAbwAG entspricht (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. Mai 2005 – 12 A 12121/04.OVG –, AS 32, 210 = juris Rn. 26, und Beschluss vom 16. Oktober 2003 – 12 A 11304/03.OVG –, S. 2 f. BA). Das setzt voraus, dass für das Einleiten von Niederschlagswasser bezogen auf die Gesamteinrichtung Mischkanalisation eine Benutzungserlaubnis nach §§ 10, 57 WHG (= §§ 7, 7 a WHG a.F.) vorliegt (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. Mai 1998 – 12 A 10149/98.OVG = juris Rn. 21), denn nur dann ist ein „zugelassenes Einleiten“ im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 LAbwAG gegeben. Daran fehlt es vorliegend, denn im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 2010 lag für das RÜ 2 keine Benutzungserlaubnis vor mit der Folge, dass damit die Mischkanalisation des Klägers als Gesamteinrichtung nicht abgabefrei ist. 19 2) Der Kläger kann auch keine Abgabefreiheit gemäß § 6 Abs. 4 LAbwAG für die in der Abgabeerklärung mit TEG I und TEG II bezeichneten Teileinzugsgebiete beanspruchen, denn diese erfüllen nicht die Anforderungen an ein nach siedlungswasserwirtschaftlichen Maßstäben abgegrenztes Teileinzugsgebiet im Sinne der Vorschrift. 20 Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 LAbwAG, die als Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2003, a.a.O.) zur bis dahin fehlenden Ermächtigungsgrundlage für eine Gewährung von Abgabefreiheit für Teile einer Gesamteinrichtung durch Art. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 2. März 1996 (GVBl. S. 97) rückwirkend zum 1. Januar 2003 in das Landesabwasserabgabengesetz eingefügt wurde, stellt hinsichtlich der Gewährung von Abgabefreiheit eine weitere Ausnahme zum Ausnahmefall des § 6 Abs. 2 LAbwAG dar (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes [Landesabwasserabgabengesetz – LAbwAG –] des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 26. Juni 2006, S. 2). Ein „nach siedlungswasserwirtschaftlichen Maßstäben abgegrenztes Teileinzugsgebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfasst nach den Erläuterungen des Ministeriums (a.a.O.) – auf die mangels Definition durch den Gesetzgeber zur Auslegung dieses Begriffs zurückgegriffen werden kann – in der Regel eine abgegrenzte Siedlungseinheit und endet grundsätzlich an einem Regenüberlaufbecken (RÜB), das nur die der Kläranlage zuträgliche Wassermenge (im Regelfall die doppelte Trockenwassermenge [2 Qs+Qf]) weiterleitet. Wie sich aus der Formulierung von § 6 Abs. 4 LAbwAG ergibt, bildet die Vorschrift letztlich die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AbwAG auf Teileinzugsgebiete ab; insbesondere hat auch diese Vorschrift – nunmehr bezogen auf einen Teil der Gesamteinrichtung Mischkanalisation – das Ziel, den Betreiber einer Mischkanalisation anzuhalten, die netzabschließende Kläranlage sowie die Vorfluter insgesamt möglichst wenig zu belasten (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. Mai 2005, a.a.O. = juris Rn. 26). Bei der als Ausnahme von der Regel gebotenen engen Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 LAbwAG liegt – wie der Beklagte zu Recht darlegt – ein zur Abgabefreiheit führendes Teileinzugsgebiet daher nur dann vor, wenn es – unmittelbar vor die Kläranlage gesetzt – über das das Gebiet abschließende Regenüberlaufbecken nur die der Kläranlage zuträgliche Wassermenge (2 Qs+Qf) an diese abgibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, geben die in der Abgabeerklärung angegebenen Teileinzugsgebiete I und II jeweils mehr als die doppelte Trockenwassermenge ab. Eine Abgabe der zuträglichen Wassermenge an die Kläranlage wird vielmehr erst über das unmittelbar der Kläranlage B.-B. vorgeschaltete, zur Kanalisation des Klägers gehörende Regenklärbecken (RKB Kläranlage) erreicht, welches nach den eigenen Angaben des Klägers dergestalt arbeitet, dass es maximal die doppelte Trockenwassermenge an die Kläranlage abgibt und überschießende Kapazitäten in den Vorfluter (Nahe) einleitet. Da dieses Regenklärbecken den Angaben des Klägers zufolge allen Strängen der Mischkanalisation vorgeschaltet ist und für alle Teileinzugsgebiete netzabschließend wirkt, kann es mangels entsprechender Zuordnung nicht als ein ein Teileinzugsgebiet abschließendes Regenüberlaufbecken angesehen werden. Es stellt vielmehr einen Teil der Gesamteinrichtung Mischkanalisation des Klägers dar, so dass Abgabefreiheit in dieser Konstellation nur über die – vorliegend nicht einschlägige – Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 LAbwAG gewährt werden könnte. 21 Die gegen diese einschränkende Auslegung des Begriffs „nach siedlungswasserwirtschaftlichen Maßstäben abgegrenztes Teileinzugsgebiet“ im Sinne von § 6 Abs. 4 LAbwAG erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. 22 Soweit der Kläger geltend macht, die Bildung von Teileinzugsgebieten, wie sie der Beklagte vornehme, widerspreche der gesetzgeberischen Intention, die bis zum Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2003 (a.a.O.) ohne Rechtsgrundlage geübte Praxis der Gewährung von Abgabefreiheit bei strangweiser Betrachtung auch weiterhin zuzulassen, greift nicht durch. Wie sich aus der amtlichen Begründung ergibt, ist § 6 Abs. 4 LAbwAG eine gesetzgeberische Reaktion auf den vorgenannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, in dem die bislang kommunalfreundliche Praxis der strangweisen Betrachtung mangels Rechtsgrundlage für unzulässig erklärt wurde. Mit der Einfügung dieser Vorschrift soll die Möglichkeit der Abgabefreiheit bei der Niederschlagsabwasserabgabe auch für Teileinzugsgebiete einer Kanalisation eröffnet werden (vgl. LT-Drs 14/4578, S. 4, 5). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich indes nicht, dass in jedem Fall, in dem vor dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz eine Abgabefreiheit für Teileinzugsgebiete gewährt wurde, automatisch wieder eine Abgabefreiheit gewährt werden soll. Insbesondere kann der Beklagte aus der in der Vergangenheit gewährten Abgabefreiheit für seine Teileinzugsbereiche kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend ableiten, die Rechtsgrundlage des § 6 Abs. 4 LAbwAG begründe in gleichem Umfang wiederum Abgabefreiheit für sein Abwassersystem. § 6 Abs. 4 LAbwAG eröffnet lediglich eine Ausnahme möglichkeit der Abgabefreiheit für Teileinzugsgebiete, sofern diese – wie auch schon vor dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erforderlich (vgl. etwa Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz, Erläuterungen zur Abwasserabgabe für Niederschlagswasser, 1998) – im Kleinen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 LAbwAG und damit den oben dargestellten Anforderungen an ein „nach siedlungswasserwirtschaftlichen Maßstäben abgegrenztes Teileinzugsgebiet“ erfüllen (vgl. LT-Drs. 14/4578, S. 4). Dass damit möglicherweise für bestimmte Fallkonstellationen eine Verschlechterung gegenüber der früheren Verfahrensweise eintritt, ist gesetzgeberisch nicht ausgeschlossen. 23 Auch der Einwand des Klägers, seine Abwasserbeseitigung sei in der vorhandenen Form technisch in Ordnung und genehmigt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insoweit übersieht er, dass es von Rechts wegen keine Verpflichtung gibt, eine technisch einwandfreie Abwasseranlage in wasserrechtlicher und abgabenrechtlicher Hinsicht gleich zu behandeln mit der Folge, dass die wasserrechtliche Genehmigung zugleich die Abgabefreiheit nach sich zieht. 24 Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine Abgabefreiheit für die in der Abgabeerklärung genannten Teileinzugsgebiete auch nicht dergestalt begründet werden, dass man das vorhandene Volumen des netzabschließenden Regenklärbeckens fiktiv den einzelnen angeschlossenen Gebieten zuordnet. Eine solche Verfahrensweise widerspricht den Voraussetzungen, die § 6 Abs. 4 LAbwAG an die Abgabefreiheit von Teileinzugsgebieten stellt, und die in dem bereits genannten Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 26. Juni 2006 (a.a.O.) konkretisiert werden. Im Übrigen war eine fiktive Zuordnung oder Übertragung von „Übermengen“ auf unterkapazitäre Stränge auch nach der vor dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2003 (a.a.O.) geübten Praxis nicht zulässig (vgl. Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz, a.a.O.[Bild 3]). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Beschluss der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. Februar 2016 27 Der Streitwert wird auf 31.875,65 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).