Beschluss
4 L 495/16.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2016:0609.4L495.16.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. April 2016 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärte dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH vom 11. April 2016 wiederherzustellen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 2 Dem Antrag ist bereits deshalb stattzugeben, weil die Begründung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht entspricht. Zwar legt die Antragsgegnerin ausführlich dar, weshalb – aus ihrer Sicht – das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann. Die dargelegten Gründe zur Eilbedürftigkeit sind jedoch angesichts des Verfahrensgangs nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat nämlich seit der Durchführung des ersten Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (vgl. das Verfahren 6 L 792/10.MZ) in der Frage der Beschäftigung der Antragstellerin nichts unternommen, sie hat insbesondere bis heute nicht über den seinerzeit eingelegten Widerspruch gegen die erste Zuweisungsverfügung entschieden. Die Antragstellerin ist somit seit fast sechs Jahren beschäftigungslos, ohne dass die Antragsgegnerin versucht hätte, im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens diesen Zustand zu beenden. Immerhin lag die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die Antragsgegnerin nunmehr beruft, bereits im März 2011 vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2011 - 1 B 2282/10 -, juris). 3 Dem Antrag der Antragstellerin ist aber auch deshalb stattzugeben, weil die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgeht. Denn die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung ist offensichtlich rechtswidrig. Sie hätte wegen der entgegenstehenden Bindungswirkung der rechtkräftigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2010 (6 L 792/10.MZ) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Dezember 2010 (10 B 11063/10.OVG) nicht ergehen dürfen. Mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2010 war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die erste Zuweisungsverfügung vom 30. Juni 2010 wiederhergestellt worden. Die Kammer war davon ausgegangen, dass sich die Zuweisungsverfügung mangels amtsangemessener Beschäftigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig darstelle. Diese Entscheidung wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. 4 Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Entscheidungen die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Rechtskraftwirkung soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge, über die rechtskräftig entschieden worden ist, erneut – mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse – zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen den Beteiligten gemacht wird. Diese Wirkung entfällt nur, wenn sich nach dem Erlass der vorangegangenen Entscheidung die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ändert (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2010 – 13 B 659/10 –, juris, m.w.N.). § 121 VwGO findet im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Anwendung (vgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N.). Hat mithin das Gericht hinsichtlich eines bestimmten Verwaltungsaktes die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage rechtskräftig wiederhergestellt, ist die Behörde durch die daraus folgende Bindungswirkung gehindert, diesen Verwaltungsakt durch einen neuen, jedoch inhaltsgleichen zu ersetzen und diesen dann für sofort vollziehbar zu erklären (vgl. OVG NRW, a.a.O.). 5 Der Regelungsinhalt der Zuweisungsverfügung vom 11. April 2016 stimmt mit der Zuweisungsverfügung vom 30. Juni 2010 überein. In beiden Zuweisungsverfügungen geht es um die Zuweisung einer Tätigkeit als Kundenberaterin II a im Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice am Standort M.. Unterschiede in der zugewiesenen Tätigkeit sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Im Gegenteil ist es so, dass der in der Zuweisungsverfügung vom 11. April 2016 dargestellte Tätigkeitskatalog exakt mit dem Tätigkeitskatalog übereinstimmt, der dem Gericht in dem Eilverfahren aus dem Jahre 2010 zu der damaligen Zuweisungsverfügung vorgelegt worden war (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2010, Seite 7, Bl. 27 der Gerichtsakte 6 L 792/10.MZ). 6 Die Sach- und Rechtslage hat sich seit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Dezember 2010 auch nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert. Wie schon oben ausgeführt, hat sich die Sachlage im Hinblick auf die zugewiesene Tätigkeit nicht geändert. Es gilt nach wie vor der Tätigkeitskatalog aus dem Jahr 2010. Auch die Rechtslage hat sich nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert. Zwar wurde die Rechtsgrundlage für Zuweisungsverfügungen, die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz, nach Ergehen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz insoweit geändert, als die Voraussetzung, dass für eine Zuweisung ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse besteht, entfallen ist (vgl. die ab 6. Juni 2015 gültige Fassung, juris). Diese Voraussetzung spielte jedoch für die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts im vorangegangenen Eilverfahren keine Rolle und war damit nicht entscheidungserheblich. Was die von der Antragsgegnerin angeführte Änderung der Rechtsprechung betrifft, so stellt eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage dar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung rechtskräftiger Entscheidungen ist die Änderung der Rechtsprechung irrelevant. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.