Urteil
1 B 2282/10
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:0302.1B2282.10.0A
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Leitsätze
Zur amtsangemessenen Beschäftigung einer Fernmeldehauptsekretärin als Kundenberaterin bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Oktober 2010 - 7 L 1282/10.KS - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur amtsangemessenen Beschäftigung einer Fernmeldehauptsekretärin als Kundenberaterin bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 14. Oktober 2010 - 7 L 1282/10.KS - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu Unrecht stattgegeben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids vom 15. September 2010 überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 17. September 2010. Der Zuweisungsbescheid des Vorstandes der Deutschen Telekom AG vom 15. September 2010 ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig; seine Vollziehung ist eilbedürftig. Rechtsgrundlage für die Zuweisung der Antragstellerin zum Dienstort F. der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH ist § 4 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG -. Nach dieser Vorschrift ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der angefochtene Zuweisungsbescheid vom 15. September 2010 hinreichend bestimmt. Durch diesen Bescheid wird der Antragstellerin eine Tätigkeit als Kundenberaterin IIa (operativ) zugewiesen. Was dies im Einzelnen bedeutet, war der Antragstellerin aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit bekannt. Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der Kundenberatung IIa in dem Anhörungsschreiben vom 20. April 2010 im Einzelnen beschrieben worden war: „Telefonische und/oder schriftliche Bearbeitung administrativer bzw. technischer Standardkundenanfragen; abschließende Klärung auch schwieriger, komplexerer Kundenanliegen; Beratung zu Services, Rechnungen und Endgeräte nach Systemvorgabe; Datenpflege; Durchführung einfacherer Telesalesaktionen/Telemarketingrecherchen“. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sind bei summarischer Prüfung gegeben. Die Antragstellerin kann als Inhaberin eines statusrechtlichen Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihr ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d. h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Gemäß § 18 BBesG sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachlich zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen, der einem Beamten übertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen. Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ihnen darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung zu übertragen. Allerdings muss ein Beamter Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen, solange ihm ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 ff., vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 ff., und vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 ff., m. w. N.; Hess. VGH, Beschlüsse vom 23. März 2004 - 1 TG 137/04 - NVwZ-RR 2005, 124 f., und vom 30. November 2005 - 1 UE 1733/05 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26. April 2010 - 15 CS 10.419 - ZBR 2010, 349). Der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG erfüllt. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Zuweisungsbescheid vom 15. September 2010 gerecht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat die Deutsche Telekom AG ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse an der Beschäftigung der Antragstellerin bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH in F., die eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG ist. Durch die Zuweisung erfüllt die Antragsgegnerin den beamtenrechtlichen Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung und nutzt deren Wissen und Erfahrung als Kundenberaterin. Anderenfalls müsste sie für die Kundenberatung eine zusätzliche Arbeitskraft neu einstellen, was den privatwirtschaftlichen Interessen der Deutschen Telekom AG (vgl. Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG) zuwiderlaufen würde. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch davon aus, dass die der Antragstellerin zugewiesene Tätigkeit im Bereich der Kundenberatung IIa eine amtsangemessene Beschäftigung ist. Hierbei legt er die Tätigkeitsbeschreibung im Anhörungsschreiben vom 20. April 2010 und deren Ergänzung in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin zugrunde, der die Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert widersprochen hat. Danach gehören zu den Aufgaben einer Kundenberaterin IIa auch die telefonische und/oder schriftliche abschließende Klärung von schwierigen, komplexeren Kundenanliegen, die Beratung zu Service, Rechnungen und Geräten sowie die Durchführung einfacher Telesalesaktionen. Die Beantwortung von Kundenanfragen und die Beschwerde- und Auftragsbearbeitung ist um die Beratung und auch den Verkauf von Dienstleistungen und Produkten angereichert und dadurch auch anspruchsvoller geworden. Die Kundenberater sollen möglichst ohne zusätzlichen Kundenkontakt deren Anliegen abschließend bearbeiten. Hierbei werden die betreffenden Telekomprodukt- und Bereitstellungsprozesskenntnisse sowie die professionelle Umsetzung von Gesprächstechniken für Beschwerden und Verkaufsangebote vorausgesetzt. Das richtige Erfassen der Kundenanfragen und Beschwerden, deren möglichst schnelle, kompetente, umfassende Beantwortung bzw. Bearbeitung und die gewünschte ergänzende Beratung sowie der mögliche Vertrieb von weiteren Produkten stellen durchaus anspruchsvolle Tätigkeiten dar, die für eine Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) amtsangemessen sind. Unerheblich ist, ob diese Tätigkeiten überwiegend telefonisch im sog. „Call“ oder schriftlich im sog. „Work“ vorgenommen werden. Bei dieser Beurteilung berücksichtigt der Senat, dass der Inhalt eines abstrakt-funktionellen Amtes im Hinblick auf die veränderten Aufgaben einer stetigen Fortentwicklung unterliegt. Dies gilt verstärkt für die Beamten der früheren Deutschen Bundespost, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG einem privatrechtlichen Unternehmen zugewiesen werden, das finanzielle und wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen hat. Besondere Umstände, die trotz fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Persönliche Gründe oder Umstände, die die Wahrnehmung der Tätigkeit bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Zuweisung unzumutbar erscheinen ließen, hat sie nicht vorgetragen. Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).