Beschluss
1 L 560/17.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2017:0724.1L560.17.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3750,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragssteller bestand ausweislich der Ergebnismitteilung vom 9. Juni 2016 die staatliche Pflichtfachprüfung für Juristen nicht. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 legte er dagegen Widerspruch ein. Nach erfolgter Akteneinsicht machte der Antragssteller zwei Einwände gegen die Bewertung der Klausur „Öffentliches Recht 2“ im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 18. August 2016 geltend. Der Antragsgegner leitete in der Folgezeit nur einen dieser Einwände an die zuständigen Prüfer weiter. Nicht weitergeleitet wurde der Einwand des Antragsstellers, dass die Prüfung des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) – aus seiner Sicht – fälschlicherweise dem Gebiet „Staatsrecht“ und nicht „Kommunalrecht“ zugeordnet worden sei, was einen anderen Bewertungsmaßstab bedeutet hätte. Dies wurde für den Antragssteller aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 2. Januar 2017 ersichtlich. Der Antragssteller rügte die unvollständige Weiterleitung mit Schreiben vom 17. Januar 2017. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die Weiterleitung gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rheinland-Pfalz (JAPO) nur insoweit erfolgen müsse, als das Vorbringen des Antragsstellers einen möglichen Bewertungsfehler aufgezeigt hätte. Das sei nur für den bereits weitergeleiteten Einwand der Fall gewesen. Darüber hinaus teilte der Antragsgegner mit, dass das Widerspruchsverfahren bis zum voraussichtlichen Vorliegen des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung Ende Juni 2017 ruhe. II. 2 Der Antrag des Antragstellers vom 12. Mai 2017, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Einwendungen, die der Antragssteller mit Schriftsatz vom 18. Juni 2016 unter 1) gegen die ihm mit Prüfungsbescheid vom 9. Juni 2016 eröffnete Bewertung seiner in der Klausur „Öffentliches Recht 2“ erbrachten Prüfungsleistungen erhoben hat, den Prüfern unverzüglich zum Zwecke des Überdenkens der Bewertung zuzuleiten und deren Stellungnahme bis zum 15. Juni 2017 oder innerhalb einer ins Ermessen des Gerichts gestellten Frist zu veranlassen, ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig. 3 Für den Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. In der Hauptsache wäre die Leistungsklage die statthafte Klageart, sodass der Antrag des Klägers als Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im vorläufigen Rechtsschutz statthaft ist. 4 Der Antrag scheitert allerdings an den Voraussetzungen von § 44a VwGO als eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzung, die auch im Verfahren nach § 123 VwGO anwendbar ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 44a, Rn. 1). Demnach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Norm ist hier auch tatbestandlich einschlägig. Der Antragssteller begehrt mit seinem Antrag ausschließlich die Weiterleitung eines Einwands zur Stellungnahme der Prüfer im Rahmen des sogenannten „Überdenkungsverfahrens“, vgl. § 9 Abs. 6 Satz 1 JAPO. Sinn und Zweck des § 44a VwGO ist es, zum einen Verzögerungen und Erschwerungen des anhängigen Verwaltungsverfahrens und zum anderen die Einlegung von Rechtsbehelfen bei Gericht zu verhindern, bei denen noch nicht fest steht, ob der Betroffene überhaupt beschwert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 – 8 C 13/80, NJW 1982, 120; Urteil vom 12. April 1978 – 8 C 7/77, NJW 1979, 177; Schenke, a. a. O., Rn. 1 m. w. N.). 5 Das trifft hier zu. Es handelt sich um eine Verfahrenshandlung auf dem Weg zur Sachentscheidung, wobei letztere durch den vorliegenden Rechtsbehelf verzögert werden könnte (vgl. dazu VG Mainz, Beschluss vom 6. September 2011 – 3 K 673/11.MZ, Rn. 7 –, juris). Das ergibt sich auch schon aus der Konzeption des „Überdenkungsverfahrens“ in § 9 Abs. 6 JAPO, das tatbestandlich ein Widerspruchsverfahren gegen die Prüfungsbewertung voraussetzt (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 1 L 1717/12.MZ, Rn. 5 –, juris). Vor der Entscheidung über den Widerspruch sind die Prüferinnen und Prüfer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung (JAG) i. V. m. § 9 Abs. 6 JAPO durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Prüfungsamtes zu beteiligen. Erst wenn dies ordnungsgemäß erfolgt ist, darf der Widerspruchsbescheid als verfahrensabschließende Sachentscheidung ergehen. Die Einhaltung der speziellen Verfahrensvorschriften kann ebenfalls im Rahmen einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in der Hauptsache überprüft werden. Insoweit wäre bei Verfahrensfehlern gegebenenfalls der Widerspruchsbescheid aufzuheben und zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dann müsste das Widerspruchsverfahren erneut – ordnungsgemäß unter Weiterleitung der Einwände sowie Abwarten einer darauffolgenden Stellungnahme der Prüfer – durchgeführt werden. Daraus folgt, dass der Antragssteller – wie hier – die Vornahme einer Verfahrenshandlung innerhalb eines anhängigen Widerspruchsverfahrens und zur Durchführung dieses Verfahrens grundsätzlich nicht isoliert vom Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung gerichtlich durchsetzen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Februar 2000 – 2 B 10209/00, Rn. 3 –, juris). Eine Ausnahme besteht nur in Fällen, in denen der aus Abwarten der Sachentscheidung folgende Zeitverlust gleichzeitig einen materiellen Rechtsverlust zur Folge hat (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – 1 WB 4/12, NVwZ-RR 2013, 885, Rn. 22). 6 Der Antragssteller ist insoweit der Ansicht, dass die Vorschrift jedenfalls in der hier vorliegenden Situation verfassungskonform ausgelegt werden müsse und hier eine solche Ausnahmesituation vorläge. Dies folge bereits aus einem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Anspruch auf eine möglichst effektive verwaltungsinterne Kontrolle seiner Einwendungen, welche eine möglichst zeitnahe Realisierung des Überdenkungsanspruchs erfordere. Im Falle des „Überdenkungsverfahrens“ bestehe die Gefahr, dass die Prüferin oder der Prüfer sich nicht mehr hinreichend an den durch die Mitprüflinge gebildeten Vergleichsmaßstab erinnerten und sich so unter Umständen an einer Anhebung der Bewertung gehindert sähen (ähnlich auch VG Freiburg, Beschluss vom 20.11.2009 – 4 K 2096/09, BeckRS 2009, 42165, Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. September 2014 – 7 K 2103/14, BeckRS 2014, 56778). Insoweit käme – nach Ansicht des Antragsstellers – ein Zeitverlust dem Verlust einer materiellen Rechtsposition gleich. 7 Diesem Einwand folgt die Kammer vorliegend nicht. Der Antragssteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm tatsächlich ein materieller Rechtsverlust droht. Seine Ausführungen erschöpfen sich in allgemeinen Vermutungen, die keine überwiegende Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall begründen können. Zudem wäre dem vom Antragssteller befürchteten Verblassen der Erinnerung an den Vergleichsmaßstab schon praktisch entgegenzuhalten, dass der Prüfer seine Erinnerung ohne weiteres durch – gegebenenfalls nur kursorische – Einsichtnahme in die ihm zugeteilten Klausuren rückwirkend „auffrischen“ könnte, sofern dies tatsächlich einer höheren Bewertung entgegenstünde. Eine Ausnahme von § 44a VwGO ist daher zumindest in diesem Einzelfall nicht geboten. 8 Im Übrigen ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass der Prüfer seinen Beurteilungsspielraum im Rahmen des streitgegenständlichen Einwands tatsächlich überschritten hat. Vielmehr liegen hier deutliche Anhaltspunkte vor, dass sogar bei Zugrundelegung des vom Antragssteller begehrten Maßstabs („im Überblick“) keine andere Bewertung erfolgen würde. Auf dieser Grundlage kann im Übrigen dahinstehen, ob – wie der Antragssteller meint – Art. 28 Abs. 2 GG prüfungsrechtlich dem Kommunalrecht zuzuordnen ist. Dagegen spricht, dass die dort verankerte Selbstverwaltungsgarantie bei rein formaler Betrachtung als vornehmlich staatsorganisatorisches Prinzip eingeordnet werden kann. Das folgt eindeutig aus der systematischen Stellung in den Art. 20 ff. GG. Gleichwohl ist der Lehr- und Prüfungsrealität in der juristischen Ausbildung an den Universitäten und in der Ausbildungsliteratur bei der Auslegung der Prüfungsordnung hinreichend Rechnung zu tragen. 9 Daraus ergibt sich, dass die Selbstverwaltungsgarantie als elementare Grundlage des Kommunalrechts verstanden wird und deshalb weit überwiegend nur in diesem Kontext vertiefend behandelt wird. Sie durchzieht die einfachgesetzlichen Normen der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), insb. §§ 2, 32, 47, 117 ff. GemO, und ist nicht ohne weiteres von ihnen zu trennen. Da die Prüfungsordnung vor allem auch Studierenden dazu dienen soll, die möglichen Prüfungsgebiete bei ihrer Vorbereitung einschätzen und abgrenzen zu können, muss diesem Aspekt hinreichend Bedeutung zukommen. Letztlich hat die Selbstverwaltungsgarantie, zumindest in prüfungsrechtlicher Hinsicht, eine Doppelnatur, die in diesem Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend konkretisiert werden muss. 10 Vor dem Hintergrund einer hier vorliegenden – zumindest teilweisen – Vorwegnahme der Hauptsache, gelten zudem für die Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten strenge Anforderungen (BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301/89, Rn. 3 –, juris). Insoweit ist auch die materielle Rechtsposition, die nach Ansicht des Antragsstellers durch die zeitliche Verzögerung verloren gehen soll, schon in ihrem Bestand zumindest fraglich. 11 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 12 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (siehe Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Anh § 164, Rn. 14), da die Hauptsache mit der Sachentscheidung über den Antrag zumindest teilweise vorweggenommen worden wäre.