Beschluss
3 L 123/10.MZ
VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2010:0322.3L123.10.MZ.0A
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet berechtigt eine der betreffenden Person von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nicht dazu, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sofern diese Person ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in dem anderen Mitgliedstaat hatte.(Rn.4)
Dies gilt auch dann, wenn sich die von einem Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis als Ergebnis eines Umtausches einer von einem anderen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten Fahrerlaubnis erweist.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet berechtigt eine der betreffenden Person von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nicht dazu, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sofern diese Person ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in dem anderen Mitgliedstaat hatte.(Rn.4) Dies gilt auch dann, wenn sich die von einem Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis als Ergebnis eines Umtausches einer von einem anderen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten Fahrerlaubnis erweist.(Rn.6) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Der Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege des vorläufigen Eilrechtsschutzes begehrt festzustellen, dass er aufgrund der ihm am 14. März 2009 durch die Italienische Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge der Klasse B führen darf, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein als Rechtsgrundlage für den Erlass der begehrten Feststellung in Betracht kommt, ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei ist grundsätzlich eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist dies nur dann möglich, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich (Anordnungsanspruch) und es dem Betroffenen schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die am 14. März 2009 von der Italienischen Republik ausgestellte Fahrerlaubnis, in welche die am 22. Mai 2006 von der Tschechischen Republik ausgestellte Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, berechtigt den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B in der Bundesrepublik Deutschland (1.). Der Antragsgegner durfte auf der Fahrerlaubnis des Antragstellers einen entsprechenden Vermerk anbringen, ohne zuvor ein förmliches Verfahren nach §§ 46 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – durchzuführen (2.). 1. In EU-rechtskonformer Auslegung berechtigt nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet und Ablauf einer verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung eine EU-Fahrerlaubnis – sei es gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung, sei es gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der seit dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung – eine der betreffenden Person von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis von Anbeginn nicht dazu, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sofern diese Person ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in dem anderen Mitgliedstaat hatte. So liegt der Fall hier. Aus der von der Tschechischen Republik am 22. Mai 2006 erteilten Fahrerlaubnis selbst ergibt sich, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz nicht in Tschechien hatte. Dort ist nämlich als Wohnort „O.“ eingetragen. Soweit der Antragsteller im Widerspruch hierzu behauptet, sich vor Erteilung der Fahrerlaubnis dauernd, d.h. mehr als 185 Tage, in Tschechien aufgehalten zu haben, wiederholt er lediglich einen Teil des Wortlauts des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 vom 24. August 1991, S. 1) – Richtlinie 91/439/EWG –, ohne den tatsächlichen Aufenthalt glaubhaft zu machen. Der Mangel des fehlenden Wohnsitzes in dem anderen Mitgliedstaat haftet auch der am 14. März 2009 von der Italienischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis an. In dieser ist zwar als Wohnort („Indirizzo“) „M.“ aufgeführt. Sie erweist sich aber nicht als eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, die auf einer Prüfung der hierfür im Recht der Europäischen Union aufgestellten Mindestvoraussetzungen beruht. Das Dokument ist vielmehr das Ergebnis eines Umtausches des tschechischen Papiers in ein italienisches, wie sich aus der Bezugnahme auf die tschechische Führerscheinnummer unter Code 70 ergibt (vgl. Anhang Ia Nr. 3 zu Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Anhang I zu Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 [ABl. L 403 vom 30. Dezember 2006, S. 18] – Richtlinie 2006/126/EG –, den die Mitgliedstaaten ausweislich des Art. 16 Abs. 1 der vorgenannten Richtlinie bis zum 19. Januar 2011 umsetzen müssen). Als Grundlage für eine Anerkennungspflicht der Bundesrepublik Deutschland kann das italienische „Ersatz-Papier“ nicht dienen. Die Führerscheinrichtlinien der Europäischen Union bezwecken, die Grundanforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen weitergehend zu harmonisieren (jeweils 8. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439/EWG und der Richtlinie 2006/126/EG). Es liegt daher auf der Hand, dass nur eine neue Fahrerlaubnis anerkannt werden muss, also eine Erlaubnis, der eine Eignungsprüfung, wie sie jeweils Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG und der Richtlinie 2006/126/EG vorsieht, vorausgegangen ist (vgl. BVerwG NJW 2009, 1687 [1688 Rn. 19]). Dass in dem italienischen Führerschein unter Ziff. 10 zur Führerscheinklasse B – in einem vom Antragsteller nicht aufgelösten Widerspruch zur Verwendung des Codes 70 – auf das Datum des 19. Juni 1975 Bezug genommen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn insoweit könnte allenfalls eine an diesem Tag erteilte Fahrerlaubnis bestätigt worden sein, und es ist somit auszuschließen, dass eine erneute Eignungsprüfung durch die italienischen Fahrerlaubnisbehörden stattgefunden hat. 2. Die Ungültigkeit der am 14. März 2009 ausgestellten Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet ergibt sich vorliegend unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung. Eines gesonderten förmlichen (Entziehungs-)Verfahrens bedurfte es nicht. Die Kammer folgt insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 1. Juli 2009 – 10 B 10450/09.OVG – (DVBl. 2009, 1118), die sich mit der vom Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26/07 -, BVerwGE 132, 315 = DAR 2009, 212) wie folgt auseinandersetzt: „Die vom Antragsteller in der Sache selbst in Bezug genommene oben zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, nach der eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallprüfung erforderlich ist, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Zu sehen ist dabei zunächst, dass sie insofern überholt ist, als sie, was die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 4 FeV angeht, allein auf die bis zum 18. Januar 2009 geltende Rechtslage gestützt ist und von daher nicht ohne weiteres übertragbar ist auf den mit dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung eingetretenen Rechtszustand. Mit dieser Änderungsverordnung wurde die Fahrerlaubnis-Verordnung jedoch gerade der - für die Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. durch den Senat maßgeblichen – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Urteile in den Rechtssachen C - 329 und 343/06 und C - 334 - 336/06) zum Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in Fällen wie dem vorliegenden - und auch dem, der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu würdigen war – 'angepasst'. Es kann aber auch schwerlich davon gesprochen werden, dass, worauf das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. in erster Linie stützt, 'anderenfalls' ... - d.h. bei einer Auslegung dieser Norm wie unter anderem seitens des Senats – 'die Geltung der Fahrerlaubnis in der Schwebe (bliebe), bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden ist'. Nach der Rechtsauffassung des Senats - sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - entfaltet ja doch die ausländische Fahrerlaubnis schon vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an und kraft Gesetzes - ohne dass es eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes bedürfte - für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtswirkungen. Eine andere Frage ist, ob sich der Fahrerlaubnisinhaber, wenn er mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt, eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -) schuldig macht. Dies setzt neben der dann allerdings vorliegenden objektiven Tatbestandserfüllung zumindest fahrlässiges Handeln (vgl. dazu § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) voraus. Hinzu kommt, dass eine 'Prüfung im Einzelfall', wie sie dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vorschwebt, in aller Regel mehr Zeit, während der der Betroffene ungeachtet der Zweifel an seiner Fahreignung zunächst weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann, in Anspruch nehmen wird als im Falle eines Einschreitens gegen ihn als Nichtinhaber einer Fahrerlaubnis; das gilt namentlich dann, wenn sich im Rahmen der Einzelfallprüfung die Notwendigkeit ergibt, ihm die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben. Von daher kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sehr wohl von einem 'Zuwachs an Verkehrssicherheit' gesprochen werden. Vor allem aber spricht das tatsächliche Geschehen, auf das die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz gestützt ist, dafür, dass der Betroffene mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis von vornherein nicht in den Genuss einer Fahrberechtigung für das Bundesgebiet gelangt, geht es doch in diesen Fällen um den rechtsmissbräuchlichen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis, ihren Erwerb, um nach einem Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland unter Umgehung der Voraussetzungen für eine Neuerteilung nach dem deutschen Recht wieder im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führen zu können. Bei einem Tätigwerden des Ausstellermitgliedstaates in Fällen dieser Art nach dem Territorialitätsprinzip käme jedenfalls eine Rücknahme der Fahrerlaubnis ‚ex tunc‘ in Betracht. Der Antragsteller kann sich des Weiteren nicht zum Beleg der Richtigkeit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung - Notwendigkeit einer fahrerlaubnisbehördlichen Einzelfallprüfung - auf bestimmte Formulierungen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 - C-329 und 343/06 - berufen. Wenn dort davon die Rede ist, dass es in den Fällen einer Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt ist, während der Überprüfung der Modalitäten der Ausstellung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat 'die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen', so wird damit nur die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Frage beantwortet, ob nach dem Entzug der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat dieser 'die Anerkennung der Fahrerlaubnis', die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, 'vorläufig aussetzen kann', wenn der andere Mitgliedstaat beabsichtigt, die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins zu prüfen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in dem besagten Urteil grundsätzlich verneint und nur für die Fälle, in denen keine Anerkennungspflicht besteht, die 'Anordnung der Aussetzung der Fahrberechtigung' zugelassen. Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang außerdem darauf verweist, dass in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 - C-225/07 - und 20. November 2008 - C-1/07 - von der Befugnis der 'zuständigen Behörden' zur Ablehnung der Anerkennung gesprochen wird, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Senat hierzu bereits mehrfach klargestellt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. Februar 2009 - 10 B 11388 und 11389/08.OVG -), dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten die Kompetenz zur Versagung der Anerkennung einräumt, deren Sache es dann ist zu bestimmen, wie die Kompetenz umgesetzt wird. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem in der Beschwerde ebenfalls in Bezug genommenen Urteil vom 11. Dezember 2008 (DAR 2009, 212). Es hat dort ausgeführt: 'Bei dem den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrberechtigung unter den genannten Voraussetzungen abzulehnen ('kann'), handelt es sich um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden. Das folgt schon daraus, dass der Europäische Gerichtshof hier Regelungen einer Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des sekundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG zu entnehmen ist, gerade auf die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten angelegt ist und sich an sie richtet'. Vor allem aber hat es das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausdrücklich für möglich erachtet, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. auf den vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz weiterhin anwendbar ist. So heißt es unter Randziffer 14 unter anderem: ‚Er wäre damit an einem Gebrauchmachen von seiner tschechischen Fahrerlaubnis gehindert, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ein solches Recht möglicherweise schon von vornherein nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV nicht bestand‘. Und unter Randnummer 23 wird dann noch einmal dargelegt: 'Der Beklagte war an einer förmlichen Aberkennung des Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht dadurch gehindert, dass im Falle des Klägers deren Geltung im Inland möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war'. Vor diesem Hintergrund lässt sich der Formulierung, in den Fällen der Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz habe der Aufnahmemitgliedstaat ein 'Zugriffsrecht', nicht die ihr vom Antragsteller beigelegte Bedeutung zumessen.“ Ob es – abweichend vom Vorstehenden – dann einer Einzelfallprüfung bedarf, wenn die EU-Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde, ohne dass zuvor dem Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrerlaubnis entzogen worden wäre (in diesem Sinne HessVGH, Blutalkohol 46 (2009), 354, vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 11 C 09.296 -, juris), muss hier nicht entschieden werden. Dem Antragsteller wurde nämlich mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 23. Mai 2002 – 3627 Js 29917/01.62 Ds –, rechtskräftig seit 7. Oktober 2002, die Fahrerlaubnis entzogen. Diese Entscheidung ist mangels Tilgungsreife nach § 29 StVG auch noch verwertbar. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Die in dem italienischen Führerschein vom 14. März 2009 enthaltene Fahrzeugklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da sie nach dem eindeutigen Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers nicht Verfahrensgegenstand ist.