Beschluss
10 B 10450/09
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Ausland erworbene EU-Fahrerlaubnis begründet in Deutschland von Anfang an keine Berechtigung, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F./n.F.).
• Die Nichtberechtigung kann durch Verwaltungsakt festgestellt und sofort vollzogen werden; das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit kann gegenüber dem Interesse des Betroffenen Vorrang haben.
• Eine langjährige beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr führt nicht zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, die von Anfang an nicht bestanden hat; es kann kein "Ersitzen" einer nicht vorhandenen Fahrerlaubnis geben.
• Die Mitgliedstaaten haben die Kompetenz, die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis national zu regeln; Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG begründet nicht zwingend ein Ermessen der Behörden zugunsten des Betroffenen.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung ausländischer EU‑Fahrerlaubnis bei fehlendem Wohnsitz im Ausstellungsstaat • Eine im Ausland erworbene EU-Fahrerlaubnis begründet in Deutschland von Anfang an keine Berechtigung, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F./n.F.). • Die Nichtberechtigung kann durch Verwaltungsakt festgestellt und sofort vollzogen werden; das öffentliche Interesse an Verkehrssicherheit kann gegenüber dem Interesse des Betroffenen Vorrang haben. • Eine langjährige beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr führt nicht zum Erwerb einer Fahrerlaubnis, die von Anfang an nicht bestanden hat; es kann kein "Ersitzen" einer nicht vorhandenen Fahrerlaubnis geben. • Die Mitgliedstaaten haben die Kompetenz, die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis national zu regeln; Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG begründet nicht zwingend ein Ermessen der Behörden zugunsten des Betroffenen. Der Antragsteller legte sich auf eine in einem anderen EU‑Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis berufen, nachdem ihm in Deutschland zuvor eine Fahrerlaubnis entzogen worden war. Die zuständige deutsche Behörde stellte fest, dass die ausländische Fahrerlaubnis nicht zur Fahrtberechtigung in Deutschland führt, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsstaat hatte. Der Antragsteller focht diese Maßnahme an und verwies auf seine mehr als vierjährige beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland. Er berief sich weiter auf Entscheidungen anderer Gerichte, die eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallprüfung verlangten. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auffassung der Behörde; der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben und die einschlägige nationale Regelung (§ 28 FeV a.F./n.F.). • Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest: Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (a.F. und n.F.) begründet eine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis keine deutsche Fahrberechtigung, wenn der Inhaber bei Erteilung nicht ordentlich im Ausstellungsstaat wohnhaft war. • Die Regelung entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und ist durch die spätere Novellierung der FeV an diese Rechtsprechung angepasst worden; eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallprüfung ist hierfür nicht erforderlich. • Die fehlende Fahrerlaubnis ist rechtlich von einem Entzug zu unterscheiden: Bei nicht vorhandener Fahrerlaubnis kann mangels rechtlicher Grundlage kein Besitz durch langjährige Fahrpraxis begründet werden. • Die Feststellung der Nichtberechtigung kann durch Verwaltungsakt erfolgen; die Möglichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs ist gerechtfertigt, weil dadurch die Verkehrssicherheit gesteigert wird und die Einzelfallprüfung regelmäßig länger dauern würde. • Die Kompetenz der Mitgliedstaaten, die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis zu regeln, bedeutet keine Verpflichtung zu einem verwaltungsbehördlichen Ermessen zugunsten des Betroffenen; nationale Regelungen zur Versagung der Anerkennung sind zulässig. • Entgegen der Auffassung des Antragstellers bringen die zitierten EuGH‑Entscheidungen und die Rechtsprechung anderer Gerichte keine entgegenstehende Verpflichtung zu einer vorherigen Aussetzungs- oder Anerkennungsprüfung durch die Aufnahmemitgliedstaaten. • Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt den rechtlichen Ansatz, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV auch auf Fälle vor dem EuGH‑Urteil anwendbar bleibt; Rückwirkung ist nicht gegeben und die nationale Anordnung zur Aberkennung oder Aussetzung bleibt möglich. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht folgt seiner ständigen Rechtsprechung und den einschlägigen europäischen Entscheidungen: Eine ausländische EU‑Fahrerlaubnis berechtigt in Deutschland nicht, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsstaat hatte. Eine solche Nichtberechtigung kann per Verwaltungsakt festgestellt und im Interesse der Verkehrssicherheit sofort vollzogen werden. Die langjährige beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr begründet keine nachträgliche Anerkennung einer von Anfang an nicht vorhandenen Fahrerlaubnis.