OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 430/19.MZ

VG Mainz 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAINZ:2020:0219.3K430.19.00
13Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Tigergehege ist nicht wegen der Ausbruchsgefahr der Tiere als im Außenbereich privilegiertes Vorhaben anzusehen.(Rn.19) 2. Ein gemeinnütziger Verein, dessen Ziele der Tierschutz und der Artenschutz sind, ist kein gewerblicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Tigergehege ist nicht wegen der Ausbruchsgefahr der Tiere als im Außenbereich privilegiertes Vorhaben anzusehen.(Rn.19) 2. Ein gemeinnütziger Verein, dessen Ziele der Tierschutz und der Artenschutz sind, ist kein gewerblicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig. Die Beklagte hat über die bescheidungsfähige Bauvoranfrage des Klägers vom 16. Mai 2018 nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Eingang des Antrages entschieden, ohne dass ein zureichender Grund hierfür ersichtlich ist (§ 75 Satz 2 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Erweiterung seines Tigergeheges auf der Parzelle Gemarkung O., Flur xx Flurstück xxx/2 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des begehrten Bauvorbescheids ist § 72 Landesbauordnung – LBauO –. Danach kann der Bauherr vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Er ist, wie der in § 72 Satz 3 LBauO enthaltene Verweis auf § 70 LBauO zeigt, nur zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Vorhaben des Klägers befindet sich im Außenbereich. Seine Zulässigkeit bestimmt sich daher gemäß § 35 Baugesetzbuch – BauGB –. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor; das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es ist weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert (1.) noch kann es nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden (2.). 1. Bei der geplanten Erweiterung des Tigergeheges handelt es sich nicht um eine privilegierte Außenbereichsnutzung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist im Außenbereich ein Vorhaben bevorzugt zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Diese Anforderungen erfüllt das Vorhaben nicht. Der Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB betrifft Vorhaben, die von den übrigen Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind. Seine tatbestandliche Weite ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen. Denn nur so lässt sich das Ziel des Gesetzgebers erreichen, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion – der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung stehen – vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt daher eine Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Unabhängig davon, ob der Kläger auch auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich zugelassen werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1999 – 4 B 74.99 – ZfBR 2000, 133 = juris Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 19. August 2009 – 8 A 10308/09 –, BauR 2010, 62 = juris Rn. 25). Davon kann indes noch nicht ausgegangen werden, wenn der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck zwar billigenswert, ja sogar allgemein erwünscht, die damit verbundene bauliche Verfestigung jedoch als außenbereichsinadäquat zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 – IV C 41.73 –, DVBl 1975, 506 = juris Rn. 25). Vor diesem Hintergrund ist das Vorhaben des Klägers nicht im Außenbereich privilegiert. Bei der Erweiterung des Tigergeheges handelt es sich nämlich nicht um ein Vorhaben, das wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden kann, weil es seine Funktion ausschließlich im Zusammenhang mit bestimmten Eigenschaften der Umgebung erfüllen kann (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 34). Der Kläger trägt zwar zu Recht vor, das Tigergehege profitiere von seinem Standort in unmittelbarer Nähe zu dem – von einer anderen Rechtsperson betriebenen – Restaurant-Café mit Pension. Jedoch handelt es sich bei derartigen wirtschaftlichen Synergieeffekten nicht um baurechtlich relevante Aspekte, die in einem beplanten bzw. bebauten Bereich in der Regel nicht vorzufinden sind. Allein die Nachbarschaft zu dem benachbarten B.-turm ist insofern als Anziehungspunkt anzusehen, der sich nicht im beplanten bzw. bebauten Bereich findet. Jedoch hat der Kläger nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass das Tigergehege, dessen Erweiterung Gegenstand des begehrten Bauvorbescheids ist, ausschließlich in unmittelbarer Nachbarschaft dieses Aussichtsturms betrieben werden könnte. Darüber hinaus kann das Vorhaben – anders als der Kläger meint – auch nicht wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden. Zwar birgt ein Ausbruch von Tigern grundsätzlich ein hohes Gefahrenpotential für Menschen. Jedoch ist die Ausbruchsgefahr durch bauliche Sicherheitsmaßnahmen in einer Weise beherrschbar, dass Tigergehege auch im Innenbereich angesiedelt werden können. Hierfür hat die Beklagte überzeugend auf die im Innenbereich anderer deutscher Städte bestehenden Zoos wie etwa Frankfurt oder auch Leipzig und Köln verwiesen. Dass die Ausbruchsgefahr zu einer Realisierung des Vorhabens im Außenbereich zwinge, ist auch vor dem Hintergrund, dass in unmittelbarer Nähe zu dem Gehege das von Menschen frequentierte Restaurant-Café mit Pension W. betrieben wird, nicht überzeugend. Vielmehr ergibt sich auch aus der vom Kläger im Bauvorbescheidsverfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zur Sicherheit der geplanten Anlage vom 29. März 2007, dass diese mit einer 3 m hohen Doppelstabmattenzaunanlage versehen werden soll und auf diese Weise Ausbruchsgefahren minimiert werden können. Erfordert danach die besondere Eigenart des Vorhabens nicht seine Durchführung im Außenbereich, kommt es auf die Frage, ob mit dem Vorhaben gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen, nicht mehr an (vgl. insoweit BayVGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – 2 B 09.2257 –, BayVBl 2010, 565 = juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 7 B 46.08 –, BRS 74 Nr. 108 (2009) = juris Rn. 8). 2. Das Vorhaben kann zudem nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, weil es als sonstiges Vorhaben im Sinne der Vorschrift öffentlichen Belange – nämlich Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (a) sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (b) – beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). a) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere von Vorhaben beeinträchtigt, die in den durch Naturschutz- oder Landschaftsschutzbestimmungen geschützten Gebieten oder Objekten liegen. Das Vorhaben des Klägers verstößt gegen Vorschriften des Bundes- bzw. Landesnaturschutzgesetzes und führt zu solchen Beeinträchtigungen. Denn das Grundstück, auf dem die Erweiterung des Tigergeheges erfolgen soll, liegt in einem Gebiet, das als Biotop im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – qualifiziert ist (vgl. § 15 Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG –). Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind sämtliche Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope führen können, verboten. Die Zerstörung oder die genannten Beeinträchtigungen müssen nicht tatsächlich eintreten; ausreichend ist vielmehr die Möglichkeit, d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die verbotene Handlung zu einer Zerstörung oder erheblichen bzw. nachhaltigen Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops führt (vgl. Albert, BeckOK Umweltrecht, 53. Edition Stand 1.1.2019, § 30 BNatSchG Rn. 22 m.w.N.). Dabei ist von einer Zerstörung auszugehen, wenn die Substanz eines Gebietes vollständig oder teilweise vernichtet wird und das Biotop hierdurch gänzlich verloren geht; jede nachteilige Veränderung unterhalb der Zerstörungsschwelle ist als Beeinträchtigung anzusehen (vgl. Albert, BeckOK Umweltrecht, 53. Edition Stand 1.1.2019, § 30 BNatSchG Rn. 23 f. m.w.N.). Gemäß § 15 Abs. 2 LNatSchG ist es abweichend von § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten, gesetzlich geschützte Biotope zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder deren charakteristischen Zustand zu verändern. Gemessen an diesen Maßstäben ist der geplante Bau des Tigergeheges auf dem Vorhabengrundstück als Beeinträchtigung eines Biotops anzusehen und daher verboten. Ausweislich des Landschaftsinformationssystems (LANIS) ist die Parzelle xxx/2, auf der die Erweiterung des Tigergeheges geplant ist, fast vollständig als Eichen-Hainbuchenmischwald-Biotop im Sinne des § 30 BNatSchG und § 15 LNatSchG qualifiziert. Das Vorhaben des Klägers würde das Biotop zumindest erheblich beeinträchtigen und zu einer Veränderung des charakteristischen Zustands führen. Denn der zur Sicherung des Geheges vorgesehene Doppelstabmattenzaun würde durch seine Verankerung in der Erde die vorhandene obere Baum- sowie die Strauch- und Krautschicht beeinträchtigen. Ausweislich der im Bauvorbescheidsverfahren vorgelegten Detailplanung wird der Doppelstabmattenzaun umlaufend unterhalb der Geländeoberfläche mit 5 cm dicken Beton-Gehwegplatten versehen, die als Untergrabungsschutz dienen. Für die im Abstand von ca. 2,5 m vorgesehenen Pfosten des Zauns werden zudem Punkt-Fundamente aus Beton in den Boden gegossen. Darüber hinaus ist allein die Existenz eines – wenn auch hier nur erweiterten – Tigergeheges für sich genommen als Beeinträchtigung des Eichen-Hainbuchenmischwald-Biotopes anzusehen. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch den von ihm vorgelegten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde der Beklagten bzw. der Abteilung Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) nichts Anderes entnehmen. Insbesondere ist darin nicht die Erteilung des positiven Bauvorbescheids für die Erweiterung des Tigergeheges im Sinne von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – VwVfG – zugesichert worden. Die E-Mails der unteren Naturschutzbehörde vom 26. März 2018 bzw. der SGD Süd vom 9. Januar 2018 erfüllen schon deshalb nicht die Voraussetzungen an eine Zusicherung im Sinn dieser Vorschrift, weil E-Mails nicht dem Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG entsprechen (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 17. Januar 2005 – 2 PA 108/05 –, NVwZ 2005, 470 = juris Rn. 5). Abgesehen davon ergibt sich aus dem Wortlaut der E-Mail der unteren Naturschutzbehörde vom 26. März 2018 keine Zusicherung, weil es insoweit am für die Zusicherung erforderlichen Bindungswillen fehlt. Die Behörde stellt im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zur Bauvoranfrage nur eine entsprechende positive Stellungnahme gegenüber der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde in Aussicht. Aus der E-Mail der Abteilung Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen der SGD Süd vom 9. Januar 2018 lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten des Klägers ableiten. Daraus ergibt sich nämlich, dass die vom Kläger beabsichtigte Erweiterung des Tigergeheges auf der Parzelle xxx/2 aufgrund ihrer Lage aus Sicht der SGD Süd aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. b) Darüber hinaus beeinträchtigt das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert. Eine derartige Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Außenbereichslandschaft entgegen ihrer Bestimmung für eine naturgegebene Bodennutzung und zur Erholung der Allgemeinheit für eine wesensfremde Benutzung in Anspruch genommen wird. Wesensfremd sind alle baulichen Anlagen, die nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung oder der allgemeinen Erholung dienen. Dabei ist unerheblich, ob das Bauvorhaben sich unauffällig in die Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1969 – IV C 63.68 –, NJW 1970, 346 = juris Rn. 17 und vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 –, OVG RP, Urteil vom 20. April 2016 – 8 A 11046/15 – NVwZ-RR 2016, 652 = juris Rn. 42). Die Erweiterung des Tigergeheges ist keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung. Sie dient auch im Übrigen nicht der allgemeinen Erholung. Vielmehr bildet die Zurschaustellung von Tigern im Außenbereich einen Fremdkörper und ist mit dem Zweck dieses öffentlichen Belanges, die natürliche Eigenart der Landschaft zu wahren, um eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern, nicht vereinbar. Die Realisierung der geplanten Erweiterung des Tigergeheges auf der Parzelle xxx/2 würde der bezweckten Erhaltung des Außenbereichs mit seiner naturgegebenen Bodennutzung zuwiderlaufen. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich hier aus der bereits bestehenden baurechtlichen Vorbelastung des Standorts nichts zu seinen Gunsten. Zwar ist eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert ausgeschlossen, wenn das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1986 – 4 B 120.96 –, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323 = juris Rn. 3). Die Parzelle xxx/2, auf der die Erweiterung erfolgen soll, ist bisher baurechtlich ungenutzt; ausweislich des in den Akten befindlichen Auszugs aus der Liegenschaftskarte ist das Grundstück derzeit bewachsen und damit einer naturgegebenen Bodennutzung und Erholungszwecken grundsätzlich zugänglich. Auch hat es seine Schutzwürdigkeit nicht durch die bereits erfolgten Eingriffe eingebüßt, denn es grenzt südwestlich an das Grundstück Flurstück Nr. xxx/1 an, auf dem sich das bestehende Tigergehege befindet. Das Vorhabengrundstück liegt damit in einem bisher baulich gänzlich unberührten Bereich. Ferner entfaltet der Umstand, dass die letzte Erweiterung der bestehenden Tigeranlage im Jahr 2004 gemäß § 35 Abs. 2 BauGB baurechtlich genehmigt wurde, keine Präjudizwirkung für die hier streitgegenständliche Bauvoranfrage, zumal die Baugenehmigung für die Flurstücke Nr. xxx/1 und yyy/1 – mithin nicht für das Grundstück, das Gegenstand der Bauvoranfrage ist – erteilt wurde. Ist nach alledem die geplante Erweiterung des Tigergeheges als wesensfremde Benutzung des Außenbereichs zu qualifizieren, kommt es – anders als der Kläger meint – auch nicht darauf an, dass hinter seinen Erweiterungsplänen Belange des Tierwohls stehen. Seine Motivation, den Tigerbestand zu erweitern, u.a. um den Tieren die Trauerbewältigung hinsichtlich des bevorstehenden Todes des Muttertieres zu erleichtern, kann baurechtlich keine Berücksichtigung finden. Das gilt unabhängig von der Frage, ob eine Neuansiedlung oder – wie hier – lediglich eine Erweiterung einer bestehenden Tigeranlage geplant ist. c) Ungeachtet der Tatsache, dass dem Vorhaben – wie eben festgestellt – nicht nur der Belang der natürlichen Eigenschaft der Landschaft, sondern auch Belange des Naturschutzes entgegenstehen, kann auch die natürliche Eigenschaft der Landschaft dem Vorhaben hier entgegengehalten werden, weil es sich nicht um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handelt, dessen Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB). Das Bauvorhaben betrifft die bauliche Erweiterung des mit Baugenehmigungen vom 20. Februar 1990 und 31. März 2004 genehmigten Tigergeheges. Das Tigergehege ist aber kein gewerblicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Zwar ist dazu nicht erforderlich, dass eine gewerbliche Nutzung im Sinne der Gewerbeordnung oder des Steuerrechts vorliegt, weil § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ganz allgemein den Bestandsschutz für eine wirtschaftliche Tätigkeit bezweckt (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. April 2016 – 8 A 11046/15 –, a.a.O. Rn. 36; vgl. auch Söfker, BeckOK BauGB, 47. Edition 1.8.2019, § 35 Rn. 149). Der Kläger betreibt das Tigergehege jedoch nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit dem Ziel, einen Überschuss zu erwirtschaften. Dafür spricht zunächst, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung des „Tiger-Garten W. e.V.“ (Satzung) nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Obgleich er darauf hingewiesen hat, der Wortlaut des § 3 Abs. 1 der Satzung sei auch der Interpretation zugänglich, er verfolge zumindest in zweiter Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ist damit nicht hinreichend dargetan, dass er einen wirtschaftlichen Betrieb anstrebt, der für die Annahme einer gewerblichen Nutzung im bodenrechtlichen Sinne ausreichen würde (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 29. April 2016 – 8 A 11046/15 –, a.a.O. Rn. 36). Der Kläger erhebt nämlich für die Besichtigung der Tiger im allgemeinen keine Eintrittsgelder. Lediglich die angebotenen Führungen sind kostenpflichtig. Weiterhin ist er als Verein selbst gemeinnützig. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes. Außerdem bilden nach der Definition in § 2 Abs. 2 der Satzung Tierschutz und Artenschutz die Zwecke des Vereins, die er nicht nur durch artgerechte Haltung der Tiger, sondern auch durch Information und Aufklärung der Allgemeinheit über die Belange des Tier- und Artenschutzes wahrnimmt (§ 2 Abs. 3 der Satzung). Aus den Jahresberichten des Klägers ergibt sich ferner, dass er mit den Führungen in den Jahren 2014 bis 2016 zwar eigenständige Einnahmen erzielt hat. Diesen stehen in diesem Zeitraum jedoch erheblich höhere Ausgaben gegenüber, die in den Jahren 2014 und 2015 durch die sonstigen Einnahmen aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen kompensiert wurden. Im Jahr 2016 haben die Ausgaben die Einnahmen insgesamt überstiegen. Dabei kann insbesondere nicht berücksichtigt werden, dass auf dem Grundstück des bestehenden Tigergeheges (Flurstücke Nr. xxx/1 und yyy/1) das Restaurant-Café mit Pension W. gewerblich betrieben wird. Für die Frage, ob ein zulässigerweise errichteter gewerblicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB vorliegt, ist nämlich nicht auf andere Betriebe abzustellen, die auf dem gleichen oder einem benachbarten Grundstück von anderen Rechtspersonen betrieben werden. Denn Hintergrund der Begünstigung nach § 35 Abs. 4 BauGB ist insbesondere der Rechtsgedanke des Bestandsschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 4 B 14.07 –, ZfBR 2007, 582 = juris Rn. 9; VGH Kassel, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 3 A 395/15 –, BauR 2018, 1384 = juris Rn. 37), so dass die Begünstigung nur einem bereits existierenden Betrieb für dessen Erweiterung zu Gute kommen kann. Eine Identität der vorhandenen Gewerbebetriebe liegt hier jedoch schon insofern nicht vor, als das Restaurant-Café-Pension W. von dem Ersten Vorsitzenden des Klägers betrieben, das Tigergehege hingegen durch den Kläger von seinem Ersten Vorsitzenden gepachtet und von dem Kläger selbständig betrieben wird. Bloße wirtschaftliche Synergieeffekte zwischen dem Tigergehege, dem Restaurant-Café mit Pension sowie dem Aussichtsturm sind vor diesem Hintergrund baurechtlich aber nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Bezugsperson der Tiere vor Ort wohnt. Handelt es sich bei dem Vorhaben mithin nicht um die bauliche Erweiterung eines gewerblichen Betriebs, kommt es auf die Frage, ob die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist, nicht mehr an. Sie ist nach Ansicht der Kammer jedoch auch zweifelhaft. Die Erweiterung muss sowohl im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude als auch im Verhältnis zum Betrieb angemessen sein. Ob die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude – räumlich – angemessen ist, richtet sich nach dem Verhältnis von vorhandenem und hinzutretendem Baubestand (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 1981 – 6 A 38/80 –, BauR 1982, 361). Entscheidend ist eine Gesamtbeurteilung der Angemessenheit, bei der auch das Verhältnis zum vorhandenen Betrieb zu berücksichtigen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. April 2016 – 8 A 11046/15 –, a.a.O. Rn. 38). Unabhängig von der Frage, ob man – wie der Kläger – darauf abstellt, dass die geplante Erweiterung um 200 m2 im Verhältnis zu der bestehenden Tigeranlage von insgesamt rund 800 m2 ungefähr ¼ = 25 % ausmacht, oder – wie die Beklagte – darauf abstellt, dass die geplante Erweiterung um 200 m2 im Verhältnis zu den bereits existierenden ca. 400 m2 Gehege bzw. Stallungen rund ½ = 50 % beträgt, ist die Erweiterung jedenfalls unverhältnismäßig. Denn sie führt zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung von Außenbereichsbelangen, da ein weiteres, bisher unbebautes Grundstück im Außenbereich bebaut werden soll. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die bauliche Erweiterung primär der Neuaufnahme von weiteren zwei Tigern und damit der Erweiterung des Tigerbestands um derzeit 50 % dient. 3. Verstößt mithin das Vorhaben des Klägers bereits dem Grunde nach gegen § 35 BauGB, kommt es auf die weiteren Umstände wie das Erfordernis einer gesicherten Erschließung nicht mehr an. II. Angesichts des Vorstehenden kann der Hilfsantrag ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Kläger hat auch hinsichtlich der Fläche der Parzelle Gemarkung O., Flur xx Flurstück xxx/2, die nicht im Geltungsbereich des vorhandenen Biotops liegt, keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Erweiterung seines Tigergeheges (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insbesondere vermag die Kammer im Hinblick auf den Umfang, den die Biotopfläche auf dem Vorhabengrundstück ausweislich der Kartierung in LANIS ausmacht, und die Lage der Fläche auf der Parzelle xxx/2, die nicht in den Geltungsbereich des Biotops fällt, nicht nachvollziehen, wie eine Erweiterung des Tigergeheges unter Anschluss an das derzeit auf dem Flurstück Nr. xxx/1 bestehende Gehege ohne Beeinträchtigung des Biotops erfolgen könnte. Auch eine Erweiterung des Tigergeheges ohne Anschluss an die auf dem Flurstück Nr. xxx/1 bestehende Gehegeanlage, d.h. allein auf dem Vorhabengrundstück, erscheint angesichts des nur geringen Umfangs der Fläche der Parzelle xxx/2, die außerhalb des Biotops liegt, ausgeschlossen. Das entspräche zudem nicht mehr dem Vorhaben, für das der Kläger den Bauvorbescheid beantragt hat. Aber auch zugunsten des Klägers unterstellt, das Erweiterungsvorhaben könnte baulich allein auf der Grundstücksfläche der Parzelle xxx/2 erfolgen, die nicht als Eichen-Hainbuchenmischwald-Biotop im Sinne des § 30 BNatSchG und § 15 LNatSchG qualifiziert ist, wäre das Vorhaben dennoch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, weil es die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Dieser Belang kann dem Vorhaben hier – wie an anderer Stelle ausgeführt – auch entgegengehalten werden, weil es sich nicht um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handelt, dessen Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. B e s c h l u s s Der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. Februar 2020 Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 45 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, S. 57). Der Kläger – ein gemeinnütziger Verein – begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Erweiterung eines Tigergeheges. Er ist seit dem Jahr 2007 Pächter des auf dem Gelände W. 1 (Gemarkung O., Flur xx, Flurstücke Nr. xxx/1 und Nr. yyy/1) in I. betriebenen besucherorientierten Freigeheges mit derzeit vier Bengal-Tigern. Die Tigeranlage umfasst insgesamt ca. 800 m2, davon ca. 400 m2 Gehege bzw. Stallungen. Auf dem gleichen Grundstück befinden sich ein Restaurant-Café sowie eine Pension (Restaurant-Café-Pension W.), deren Inhaber der Erste Vorsitzende des Klägers ist. Das Grundstück steht – genauso wie das südwestliche Nachbargrundstück (Flurstück Nr. xxx/2) – im Eigentum des Ersten Vorsitzenden des Klägers. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich ein Aussichtsturm, der sog. B.-turm. Die Errichtung des Tigerkäfigs wurde mit Baugenehmigungsbescheid vom 20. Februar 1990 genehmigt. Unter dem 31. März 2004 erteilte die Beklagte zudem eine Baugenehmigung für die Erweiterung des Geheges auf den Flurstücken Nr. xxx/1 und Nr. yyy/1. Mit Bescheid vom 22. März 2013 wurde dem Kläger die gewerbsmäßige Zurschaustellung von insgesamt acht Tigern tierschutzrechtlich erlaubt. Am 16. Mai 2018 beantragte der Kläger die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Erweiterung des Tigergeheges um ca. 200 m2 zum Gegenstand hat. Dazu soll auf dem südwestlich angrenzenden Grundstück (Flurstück Nr. xxx/2) ein neues Gehege errichtet und im Wege des Grenzüberbaus mit dem bestehenden Gehege (Flurstück Nr. xxx/1) verbunden werden. Zur Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich naturschutzrechtlicher Belange legte der Kläger je eine E-Mail der unteren Naturschutzbehörde der Beklagten vom 26. März 2018 sowie der Abteilung Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) vom 9. Januar 2018 vor. Außerdem waren der Bauvoranfrage eine gutachterliche Stellungnahme zur Sicherheit der geplanten Anlage vom 29. März 2007 sowie Stellungnahmen zweier Veterinäre vom 8. August 2018 und 31. Juli 2018 beigefügt. Am 23. April 2019 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Er trägt vor, das Vorhaben sei im Außenbereich privilegiert, weil die Gefahren eines Ausbruchs von Großkatzen im Außenbereich besser zu bewältigen seien. Jedenfalls sei das Vorhaben aber als sonstiges Vorhaben genehmigungsfähig. Denn es handele sich um eine bauliche Erweiterung eines bereits bestehenden und zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebs mit durchschnittlichen Jahreseinnahmen in Höhe von ca. 15.000 €. Nach § 3 Abs. 1 seiner Satzung verfolge er nur nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es bestünden zudem wirtschaftliche Wechselbeziehungen zwischen dem Tigergehege, dem Aussichtsturm sowie dem Restaurant-Café mit Pension W. und die Bezugsperson der Tiere wohne vor Ort. Das Vorhaben sei auch insofern angemessen, als die Erweiterung lediglich 200 m2 bei einer bereits bestehenden Tigeranlage von rund 800 m2 ausmache. Ferner sei keine Neuansiedlung, sondern nur eine geringfügige Erweiterung beabsichtigt. Die letzte Erweiterung des Geheges im Jahre 2004 sei ebenfalls als sonstiges Vorhaben im Außenbereich genehmigt worden. Die Erschließung sei über den Anschluss an das bereits bestehende Gehege gesichert. Die Erweiterung sei überdies notwendig, um durch Neuaufnahme weiterer Tiger den Tierbestand und damit seine – des Klägers – Existenz zu sichern; nach derzeitigen veterinärrechtlichen Vorschriften sei die Aufnahme weiterer Tiere jedoch nur bei einer Erweiterung der Fläche zulässig. Nur die Neuaufnahme weiterer Tiger sichere der Anlage auch in Zukunft die finanzielle Unterstützung durch Spender und erleichtere den Tieren die Trauerbewältigung anlässlich des bevorstehenden Todes des Muttertieres. Das Grundstück sei nur zum Teil eine Biotopfläche im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, was baulich berücksichtigt werden könne; naturschutzrechtliche Restriktionen ergäben sich ausweislich der Stellungnahmen der unteren und der oberen Naturschutzbehörde nicht. Schließlich sei die von der Beklagten zu verantwortende, erhebliche baurechtliche Vorbelastung des Standorts zu berücksichtigen. Abgesehen von dem Gehege, dem Restaurant-Café und der Pension gebe es dort den Aussichtsturm und mehrere Parkplätze. Außerdem werde in der Nachbarschaft eine Kläranlage betrieben. Der Kläger beantragt, die Bauvoranfrage vom 16. Mai 2018 zur Erweiterung des Tigergeheges auf der Parzelle Gemarkung O., Flur xx Flurstück xxx/2, positiv zu verbescheiden, hilfsweise, die Bauvoranfrage vom 16. Mai 2018 zur Erweiterung des Tigergeheges auf der Parzelle Gemarkung O., Flur xx Flurstück xxx/2, positiv zu verbescheiden, soweit die Fläche nicht im Geltungsbereich des vorhandenen Biotops liegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Vorhaben sei im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Es sei nicht privilegiert, weil die Ausbruchsgefahr nicht zu einer Haltung im Außenbereich zwinge, wie Zoos in anderen deutschen Städten zeigten. Das Vorhaben sei darüber hinaus nicht teilprivilegiert, weil dem Kläger die Gewinnerzielungsabsicht fehle, denn seine Jahreseinnahmen seien nicht kostendeckend. Spenden und Mitgliedsbeiträge seien für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht dagegen nicht zu berücksichtigen, zumal er als gemeinnütziger Verein ohnehin keine eigenwirtschaftlichen Ziele verfolgen dürfe. Die Nachbarschaft des Geheges zum Restaurant-Café bringe Synergieeffekte mit sich, die baurechtlich jedoch nicht relevant seien. Überdies sei die Erweiterung nicht angemessen, weil sie verglichen mit der vorhandenen Gehegefläche von ca. 400 m2 ungefähr die Hälfte ausmache. Als sonstiges Vorhaben könne die Erweiterung des Geheges nicht zugelassen werden, weil die Erschließung nicht gesichert sei und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt werde. Das Tigergehege sei ein Fremdkörper im Landschaftsbild, zumal das Grundstück u.a. eine geschützte Biotopfläche im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sei. Schließlich sei die Erweiterungsgenehmigung aus dem Jahr 2004 ohne Präjudiz für etwaige Folgeanträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.