Beschluss
4 L 565/15.MZ
VG Mainz 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2015:0807.4L565.15.MZ.0A
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Leitsätze
1. Das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestands (§ 38 LBG (juris: BG RP)) ist geprägt durch das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung.(Rn.7)
2. Eine Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestands eines Klinikleiters ist bei unüberbrückbaren Differenzen mit dem Vorstand der Universitätsmedizin über die künftige Entwicklung der Klinik angesichts der Einschätzungsprärogative und der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.11)
(Rn.14)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 21.821,67 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestands (§ 38 LBG (juris: BG RP)) ist geprägt durch das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung.(Rn.7) 2. Eine Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestands eines Klinikleiters ist bei unüberbrückbaren Differenzen mit dem Vorstand der Universitätsmedizin über die künftige Entwicklung der Klinik angesichts der Einschätzungsprärogative und der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.11) (Rn.14) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 21.821,67 € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, mit dem dieser im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrt, dem Antragsgegner aufzugeben, den Eintritt seines Ruhestands bis einen Monat nach Zustellung einer letztinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache über seinen Antrag vom 10. Februar 2015 hinauszuschieben und ihn bis zu diesem Zeitpunkt, höchstens aber bis zum 30. September 2018, als Direktor der Klinik und Poliklinik für ... weiter zu beschäftigen, bleibt erfolglos. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Unter Beachtung dieser Grundsätze kommt bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vorliegend der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Dem Antragsteller steht zwar für eine vorläufige Regelung durch das Gericht im Eilverfahren ein Anordnungsgrund zu, denn für seinen geltend gemachten Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestands ist nur Raum, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. November 2009 – 2 B 10868/09.OVG -). Da dieser bereits mit Ablauf des 30. September 2015 eintreten wird (§ 37 Satz 1 und 2 Landesbeamtengesetz – LBG – i. V. m. § 52 Abs. 3 Hochschulgesetz – HSG -) könnte er einen solchen Anspruch effektiv nur mittels der begehrten einstweiligen Anordnung sichern. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm als Direktor der Klinik und Poliklinik für ... der Universitätsmedizin M. ein Anspruch auf Hinausschieben seines Ruhestandsbeginns zusteht, weshalb es schon an den rechtlichen Voraussetzungen der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt. Nach § 38 LBG kann, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, mit Zustimmung des Beamten oder auf seinen Antrag der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils 1 Jahr und insgesamt 3 Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden (vgl. zur Frage, ob § 38 LBG auch dem Schutz der subjektiven Rechte des Beamten zu dienen bestimmt ist : OVG RP, Beschluss vom 17. September 2004 – 2B11470/04.OVG , DVBl 2005, Seite 330; zur insoweit gleichen Vorgängerregelung des § 55 Abs. 2 LBG vom 14. Juli 1970 - GVBl. S. 241) Danach dürfte die Regelung des § 38 LGB zwar auch dem Individualinteresse des Beamten zu dienen bestimmt sein und ihm damit ein subjektiv öffentliches Recht vermitteln, allerdings ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ein dienstliches Interesse an der Weiterverwendung des Antragstellers im aktiven Dienst über den 30. September 2015 hinaus nicht gegeben und damit die Entscheidung des Antragsgegners, den Ruhestandsbeginn nicht hinauszuschieben, rechtlich nicht zu beanstanden. Das dienstliche Interesse im Sinne des § 38 LBG bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung; es bestimmt sich damit ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Die steigende Lebenserwartung und das damit einhergehende Interesse nach individueller Bestimmung der persönlichen (Lebens) Arbeitszeit spielen dagegen bei der Bestimmung des dienstlichen Interesses keine Rolle. Diesem Aspekt hat der Gesetzgeber abschließend durch die Einräumung des Antragsrechts Rechnung getragen, wodurch die Initiative für eine Dienstzeitverlängerung auch vom Beamten selbst ausgehen kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 – 2 B 11281/06 - juris). Dies bedeutet, dass die Dienstzeitverlängerung ihre sachliche Rechtfertigung im dienstlichen Bereich finden muss. Dabei genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Erforderlich ist vielmehr die positive Feststellung, dass der Dienstherr ein nachvollziehbares Interesse an der Weiterbeschäftigung des konkreten Beamten hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23.November 2006, a.a.O.). Über das Vorliegen des dienstlichen Interesses befindet der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum, sodass seine diesbezügliche Entscheidung grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das dienstliche Interesse maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn geprägt wird, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf einzelne Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sicher zu stellen. Angesichts der dem Dienstherren dabei zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen dieser Einschätzungsprärogative überschritten sind oder davon in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. September 2004 – 2 B 11470/04.OVG - mit weiteren Nachweisen). Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch den Antragsgegner erfolgte Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns. Schon im Hinblick auf das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung liegt das Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers nicht im dienstlichen Interesse. Denn die Vorstellungen zur künftigen Entwicklung der ... Klinik und Poliklinik des Antragstellers als deren Leiter haben sich nicht mit denen des Vorstands der Universitätsmedizin in Übereinstimmung bringen lassen, wie sich aus den diesbezüglichen Gesprächen und dem Briefwechsel des Antragsstellers mit dem Vorstand ergibt. Bereits mit Schreiben vom 4. November 2014 hatte der Vorstand dem Antragsgegner mitgeteilt, dass er das Hinausschieben des Ruhestands nicht befürworte. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar sei im August 2013 der Antragsteller angefragt worden, ob er bereit sei, seinen Ruhestand hinauszuschieben. Im Oktober habe der Antragsteller sein grundsätzliches Einverständnis mitgeteilt, dies aber an ein weiteres Gespräch zu den Modalitäten gekoppelt. Im Oktober 2013 habe der Vorstand seine Bedingungen gegenüber dem Antragsteller deutlich dargestellt, wonach insbesondere Maßnahmen ergriffen werden sollten, die eine messbare positive Auswirkung auf das wirtschaftliche Ergebnis der Klinik haben. Darauf habe der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Juli 2014 reagiert, in welchem er eine Reihe zu klärender Voraussetzungen vor einer Zusage der Fortsetzung seiner Tätigkeit klar formuliert habe, zu denen die Rückgängigmachung der Schließung der ... Abteilung/Station, die Zuordnung bestimmter Investitionskosten zu den Ausgaben der ... Klinik oder die Beseitigung eines Investitionsstaus der Klinik durch verstärkte Ersatzbeschaffung und Renovierungsinvestitionen gehörten. Diese hätten allerdings diametral von den Vorgaben des Vorstandschreibens vom Oktober 2013 abgewichen. Der Vorstand habe in Folge dessen keine Grundlage für weitere Verhandlungen gesehen und dem Antragsteller mitgeteilt, er könne seine formulierten Wünsche nach zusätzlicher Ausstattung nicht erfüllen. Darüber hinaus habe sich das Betriebsergebnis der ... Klinik und Poliklinik seit dem Jahr 2011 kontinuierlich verschlechtert und befinde sich im defizitären Bereich. Daher sei der Vorstand in Verantwortung für die gesamte Universitätsmedizin gezwungen, zügig die Situation nachhaltig zu verbessern und die Nachfolgebesetzung rechtzeitig einzuleiten. Hierzu sei bereits am 30./31. Oktober 2014 eine Evaluation durch eine externe Expertenkommission in der Universitätsmedizin durchgeführt worden, nach deren Ergebnissen ein dienstliches Interesse für das Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers ebenfalls zur verneinen wäre. Bei dieser Haltung ist der Vorstand der Universitätsmedizin trotz Interventionen des Antragstellers und dessen Hinweisen auf ein mögliches Einlenken und auf die mangelnde Validität der Bewertung der wirtschaftlichen Ergebnisse geblieben. Nach intensiver Befassung und Abwägung der von beiden Seiten vorgetragenen Argumente und den Hinweisen des Antragstellers auf sein international hervorragendes Renommee auf dem Gebiet der ... und der ... sowie seiner operativen Expertise habe ihn, so der Antragsgegner, letztlich der Vortrag des Vorstandes überzeugt. Dies ist im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn gerade im Hinblick auf die organisatorische Ausgestaltung der Einrichtung und ihrer reibungslosen Aufgabenerfüllung nicht zu beanstanden, denn dazu gehört eine vertrauensvolle, sachorientierte Zusammenarbeit des Klinikleiters mit dem Vorstand der Universitätsmedizin, die hier offenbar nicht mehr uneingeschränkt gewährleistet ist. Der Personenwechsel in der Leitung der ... Klinik und Poliklinik stellt vor dem Hintergrund dieser Differenzen des Antragstellers mit dem Vorstand der Universitätsmedizin hinsichtlich des wirtschaftlichen Ergebnisses sowie der Organisation der Klinik ein nachvollziehbares personalpolitisches Anliegen dar. Soweit der Antragsteller demgegenüber zur Begründung des dienstlichen Interesses ausführt, es fänden in der von ihm geführten Klinik – gerade aufgrund der vom Vorstand formulierten Anforderungen – zurzeit erhebliche strukturelle Reformen statt, wie z.B. Veränderungen der Stationszuschnitte und Funktionen, der Mitarbeiterstruktur, der Aufbau eines ... Karzinomzentrums und Weiterentwicklung des Spektrums der robotischen Operationstechniken, die sein Verbleiben im Amt im Hinblick auf den Abschluss dieser Spezialaufgaben erforderlich machten, vermag dies das dienstliche Interesse nicht zu begründen. Insoweit hat der Antragsgegner im Rahmen der Antragserwiderung nachvollziehbar ausgeführt, zwar sei beispielsweise die Zielsetzung und der Start zur Zertifizierung als ... Zentrum durchaus vom Antragsteller gesetzt und unterstützt worden, die Vorbereitung zur Etablierung als Transitzentrum erfolge jedoch derzeit nach Auskunft des Vorstands der Universitätsmedizin im Wesentlichen durch Einsatz des leitenden Oberarztes. Es sei nicht erkennbar, dass bei diesem fachlichen und persönlichen Engagement des Oberarztes und weiterer Mitarbeiter nicht auch die hier „Vollzertifizierung“ genannte Weiterentwicklung erreicht werden könne. Es seien weitere Mitarbeiter freigestellt worden, um die ... wesentlich bei diesem Projekt zu unterstützen. Hintergrund dieser Entscheidung sei gewesen, dass die Rahmenbedingungen in der ... nicht angemessen und die Kompetenzen für die Zertifizierung nicht ausreichend vorhanden gewesen seien. Die Sektion ... werde insoweit auch vom Vorstand der Universitätsmedizin mit dem designierten Direktor der ... weiterentwickelt. Der Weggang des Einrichtungsleiters führe grundsätzlich nicht zur Beeinträchtigung oder einem Stopp solcher Vorhaben. Es sei nicht typisch oder erforderlich, zukunftsorientierte Vorhaben zu stoppen, wenn absehbar sei, dass ein Einrichtungsleiter diese nicht mehr bis zum Ende werde begleiten können. Aktuelle Strukturmaßnahmen in der ..., die personenbezogen seien, seien nicht erkennbar. Hinsichtlich der vom Antragsteller angesprochenen nicht abgeschlossenen Forschungsprojekte führt der Antragsgegner aus, ein Wechsel in der Klinikleitung sei nicht geeignet, das Erreichen von Zielen bei Forschungsaktivitäten negativ zu beeinträchtigen. Darüber hinaus habe sich - entgegen der Darstellung des Antragstellers - das Betriebsergebnis der ... Klinik und Poliklinik seit 2011 verschlechtert. Es treffe zwar zu, dass das operative Ergebnis in 2013 und 2014 sich positiv von den Vorgaben des Vorstands abgehoben hätte, dies sei allerdings nur damit zu begründen, dass der Vorstand seine Erwartungen aufgrund des schlechten Ergebnisses im Jahr 2012 deutlich nach unten korrigiert habe. Der Ist-Vergleich 1. Mai 2014 und 1. Mai 2015 lasse erwarten, dass das Vorjahresergebnis nicht erreicht werde. Eine stabil positive Entwicklung hinsichtlich des Betriebsergebnisses werde seitens des Vorstands nicht gesehen. Darüber hinaus sei auch das Besetzungsverfahren zur Nachfolge des Antragstellers bereits weit fortgeschritten. Am 23. Juni 2015 sei vom Fachbereichsrat der Universitätsmedizin ein Besetzungsvorschlag beschlossen worden, dem der Senat der Universität zugestimmt habe. Im Rahmen von Besetzungsverfahren von Einrichtungsleitern sei es im Vorfeld der Entscheidung üblich, dass sich der Vorstand von einer externen Expertenkommission beraten lasse. Aufbauend darauf werde ein Profilpapier erstellt, welches zur künftigen Ausrichtung und Bewerbersituation Auskunft gebe. Dies sei hier so gehandhabt worden; die Experten hätten im Einklang mit dem Vorstand empfohlen, die derzeitige ... Klinik und Poliklinik hinsichtlich der Ablauforganisation so schnell wie möglich in moderne Strukturen zu überführen. Die Expertenkommission habe die Bewerbersituation als sehr gut bewertet, sodass mit einer raschen und erfolgreichen Besetzung der Klinikleitung gerechnet werden könne. Im Hinblick darauf ist es ein legitimes personalpolitisches Anliegen, wenn der Antragsgegner im Einklang mit dem Vorstand der Universitätsmedizin die Stelle der Leitung der ... Klinik und Poliklinik zeitnah zur geplanten organisatorischen Umgestaltung neu besetzen will. Eine kontinuierliche Erfüllung der gegenwärtig vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben ist nach dem Vortrag des Antragsgegners damit auch in tatsächlicher Hinsicht bereits sicher gestellt. Auch wenn die Akquise von Drittmitteln derzeit stark mit der Identität des Antragstellers verknüpft sein mag, verlangt dies keine Bejahung des dienstlichen Interesses, denn dazu genügt es nicht, dass die üblicherweise mit einer Ruhestandsversetzung verbundenen Nachteile verhindert werden können. Hier handelt es sich gerade um eine typische Folge der Ruhestandsversetzung eines in einer exponierten Position stehenden Leiters einer Klinik der Universitätsmedizin, dass bestehende Verbindungen und Beziehungen mit dem Ruhestand nicht mehr in gleichem Maß wie zuvor nutzbar gemacht werden können. Es ist nicht erkennbar, dass eine kontinuierliche Erfüllung der zum allgemeinen Anforderungsprofil des Amtes eines Klinikleiters gehörenden und gegenwärtig vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben durch seinen Nachfolger im Amt nicht sichergestellt ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die derzeitige Situation im Bereich der ... Zwar legt der Antragsteller ein Schreiben des für die ... zuständigen Professor Dr. S. vor, mit dem dieser im Hinblick auf die Versagung einer Entfristung seiner Professur die Möglichkeit eines Ausscheidens aus der Universitätsklinik M. andeutet, mit der Folge, dass für diesen Fall keine Expertise mehr vorhanden sei. Zum jetzigen Zeitpunkt allerdings ist auch dieser Bereich der ... Klinik abgedeckt und lässt ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers nicht erkennen. Die Absicht, innovatives Handeln zu fördern, Organisationsstrukturen und die wirtschaftliche Situation zu verbessern, ist Ausdruck eines legitimen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Konzepts und rechtfertigt es, die Verlängerung der aktiven Dienstzeit des Antragstellers über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus zugunsten eines personellen Wechsels in der Klinikleitung auch zum Zweck der Innovationsförderung abzulehnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Grenzen seiner Einschätzungsprärogative überschritten, die von ihm aufgeführten und aufgrund der Organisationsstruktur nachvollziehbaren Erwägungen nur vorgeschoben wurden und in Wahrheit lediglich persönliche Vorbehalte Grund für die Ablehnung gewesen seien, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58 ff.) und entspricht einem ¼ des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe C 4.