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Urteil

1 E 481/12 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2013:0228.1E481.12ME.0A
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Leitsätze
1. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest.(Rn.24) In einem solchen Anforderungsprofil können konstitutive und/oder lediglich deskriptive Qualifikationsanforderungen enthalten sein.(Rn.26) 2. Wer ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt von vornherein nicht in die Auswahl, auch wenn er besser dienstlich beurteilt worden sein sollte. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt dienstlichen Beurteilungen wieder Bedeutung für einen Vergleich der einzelnen Bewerber zu. Dies stellt keine Beschränkung des Grundsatzes der Bestenauslese, sondern lediglich dessen modifizierende Konkretisierung dar. Dadurch wird lediglich der Kreis, auf die diesen Maßstäben entsprechenden Bewerber eingeschränkt.(Rn.26) 3. Ist das Organisationsermessen des Dienstherrn in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt worden, so liegt das als Filter wirkende Anforderungsprofil zeitlich und gegenständlich vor dem eigentlichen Bewerbungsverfahrensanspruch.(Rn.26) 4. In diesem zweistufigen Verwaltungsverfahren darf der Dienstherr in der ersten Verfahrensstufe das Anforderungsprofil nicht derart einengen, dass der Grundsatz der Bestenauslese gleichsam ausgehebelt würde, weil grundsätzlich geeignete Bewerber ein (insofern willkürliches bzw. sachwidriges) konstitutives Anforderungsmerkmal nicht erfüllen. Solche konstitutiven Anforderungsmerkmale können den Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann wirksam begrenzen, wenn der Dienstherr bei deren Festlegung das ihm zustehende organisatorische Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.(Rn.27)
Tenor
I. Der Antrag, dem Antragsgegner vorläufig die Besetzung der Stelle des Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen mit dem Beigeladenen zu untersagen, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers erneut entschieden worden ist, wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 20.980,77 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest.(Rn.24) In einem solchen Anforderungsprofil können konstitutive und/oder lediglich deskriptive Qualifikationsanforderungen enthalten sein.(Rn.26) 2. Wer ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt von vornherein nicht in die Auswahl, auch wenn er besser dienstlich beurteilt worden sein sollte. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt dienstlichen Beurteilungen wieder Bedeutung für einen Vergleich der einzelnen Bewerber zu. Dies stellt keine Beschränkung des Grundsatzes der Bestenauslese, sondern lediglich dessen modifizierende Konkretisierung dar. Dadurch wird lediglich der Kreis, auf die diesen Maßstäben entsprechenden Bewerber eingeschränkt.(Rn.26) 3. Ist das Organisationsermessen des Dienstherrn in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt worden, so liegt das als Filter wirkende Anforderungsprofil zeitlich und gegenständlich vor dem eigentlichen Bewerbungsverfahrensanspruch.(Rn.26) 4. In diesem zweistufigen Verwaltungsverfahren darf der Dienstherr in der ersten Verfahrensstufe das Anforderungsprofil nicht derart einengen, dass der Grundsatz der Bestenauslese gleichsam ausgehebelt würde, weil grundsätzlich geeignete Bewerber ein (insofern willkürliches bzw. sachwidriges) konstitutives Anforderungsmerkmal nicht erfüllen. Solche konstitutiven Anforderungsmerkmale können den Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann wirksam begrenzen, wenn der Dienstherr bei deren Festlegung das ihm zustehende organisatorische Ermessen sachgerecht ausgeübt hat.(Rn.27) I. Der Antrag, dem Antragsgegner vorläufig die Besetzung der Stelle des Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen mit dem Beigeladenen zu untersagen, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers erneut entschieden worden ist, wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 20.980,77 € festgesetzt I. 1. Der am ...1962 in E... geborene Antragsteller bestand am 03.07.1981 die Reifeprüfung an der Erweiterten Oberschule in R... Am 10.02.1988 schloss er sein Ingenieurstudium für Elektrotechnik/Elektronik Fachrichtung Lichttechnik an der Technischen Universität I... als Diplomingenieur mit der Note "gut" ab. Von 1992 bis 1996 absolvierte er einen Fortbildungslehrgang an der Thüringer Verwaltungsschule W... zum Verwaltungsfachwirt (FL II), den er mit "gut" bestand. Nach bestandenen Abschlussprüfungen verlieh ihm die Thüringische Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) E... e. V. die Berechtigungen zum Führen der Bezeichnungen: Verwaltungs-Betriebswirt (VWA), Betriebswirt (VWA) sowie Fachbetriebswirt für Wirtschaftsrecht (VWA). Seit 1990 war er bei der Stadt R... Haupt- und Personalamtsleiter und ab 1994 Bürgermeister der Stadt R... und Aufsichtsratsvorsitzender der Wohnbau R... GmbH. Mit Wirkung vom 01.06.2006 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren zum Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Thüringen (im Folgenden: KVT), des Antragsgegners, ernannt. Die 6-jährige Amtszeit des Antragstellers endete zum 31.05.2012. Der am ...1964 geborene Beigeladene schloss im August 1981 die Erweiterte Oberschule in S... erfolgreich ab. Von September 1981 bis Juni 1983 absolvierte er eine Lehre zum Elektromonteur beim VEB Starkstromanlagenbau S... Von September 1985 bis August 1988 studierte er an der Fachhochschule für Staatswissenschaft in W... Von September 1990 bis April 1995 studierte er an der Friedrich-Schiller-Universität in J... Rechtswissenschaften, wo er das erste juristische Staatsexamen mit der Gesamtnote voll befriedigend (10,19 Punkte) abschloss. Von Juni 1995 bis Juli 1997 absolvierte er sein Referendariat im juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Thüringen, wobei er von Mai 1996 bis Juli 1996 ein verwaltungswissenschaftliches Studium an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in S... absolvierte. Das zweite juristische Staatsexamen bestand er mit der Gesamtnote befriedigend (7,83 Punkte). Von Oktober 1997 bis März 1998 arbeitete er als angestellter Assessor in einer Rechtsanwaltskanzlei in W... Ab 01.04.1998 war er als Angestellter bei dem Antragsgegner beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.05.2000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verbandsrat zur Anstellung ernannt. Seine Ernennung zum Verwaltungsrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 01.01.2003 (Besoldungsgruppe A 13 h. D.). Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurde er zum Oberverwaltungsrat befördert (Besoldungsgruppe A 14). Mit Schreiben des Verwaltungsrats des Antragsgegners vom 01.06.2012 wurde der Beigeladene mit Wirkung vom 01.06.2012 in die Planstelle des Verwaltungsdirektors des KVT mit der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Gleichzeitig wurde er im Auftrag des Verwaltungsrates mit Wirkung vom 01.06.2012 zum ständigen allgemeinen Stellvertreter des Direktors bestellt. Zum 01.06.2012 schrieb der Antragsgegner im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 3/2012, 111 vom 16.01.2012 die Stelle der Direktorin/des Direktors des KVT aus. In der Ausschreibung heißt es unter anderem: "Bewerberinnen und Bewerber müssen über die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in Thüringen und eine mehrjährige Leitungserfahrung in einer öffentlichen Verwaltung oder einem privaten Unternehmen verfügen. Zudem muss die Bewerberin/der Bewerber zuverlässig und fachlich geeignet sein im Sinne des § 7 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes." Nach Sichtung und Prüfung der Bewerbungsunterlagen fasste der Verwaltungsrat des Antragsgegners am 30.05.2012 unter anderem den Beschluss, die Bewerbungsunterlagen der nicht weiter zu berücksichtigenden Kandidaten mit einer entsprechenden Information zurückzuschicken. Darunter befand sich auch die Bewerbung des Antragstellers. Mit Schreiben vom 11.06.2012 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da man sich für einen anderen Bewerber entschieden hätte. Ausschlaggebend für die Entscheidung sei vor allem der Umstand gewesen, dass er - im Gegensatz zum bevorzugten Bewerber - mit den nachgewiesenen Ausbildungen nicht die in der Stellenausschreibung geforderte Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes besitze. Gegen die Entscheidung legte der Antragsteller unter dem 17.06.2012 Widerspruch ein und bat darum in Kenntnis gesetzt zu werden, sobald eine Auswahl- und Besetzungsentscheidung getroffen werde. In seiner Sitzung vom 11.10.2012 beschloss der Verwaltungsrat des Antragsgegners den Beigeladenen zum neuen Direktor zu ernennen. Mit Schreiben vom 11.10.2012 informierte der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass der Verwaltungsrat beschlossen habe, den Beigeladenen zum Direktor zu ernennen. Dieser besitze die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in Form zweier überdurchschnittlicher Staatsexamina sowie mehrjähriger Leitungserfahrung in der Verwaltung des KVT. Ebenfalls sei die geforderte Zuverlässigkeit und fachliche Eignung im Sinne des § 7 a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gegeben. Es sei beabsichtigt, die förmliche Ernennung mit Wirkung vom 01.11.2012 vorzunehmen. Dagegen legte der Antragsteller unter dem 25.10.2012 Widerspruch ein. II. Am 25.10.2012 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Weimar um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle des Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung rechtskräftig entschieden worden ist. Die Auswahlentscheidung sei in verfahrensrechtlicher und in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner sei offensichtlich fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er nicht über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Qualifikation verfüge. Er habe zunächst ein Ingenieurstudium an der Technischen Hochschule in I... mit dem Diplom abgeschlossen. In den Jahren von 1988 bis 1990 sei er als Entwicklungsingenieur in den Uhrenwerken R... tätig gewesen. Von 1990 bis 1994 sei er Haupt- und Personalamtsleiter der Stadt R... und von Januar 1994 bis Juni 2006 Bürgermeister der Stadt R... gewesen. Während dieser Zeit habe er mehrere Zusatzqualifikationen im Verwaltungsbereich erworben. So verfüge er über ein Prüfungszeugnis des Thüringer Landesverwaltungsamtes zur Erlangung des Verwaltungsfachwirtes (FL II). Er sei daher nicht nur Amtsinhaber, sondern auch mehr als 20 Jahre in leitender Position in der öffentlichen Verwaltung tätig gewesen und verfüge zudem über das von § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürBG erforderliche abgeschlossene Hochschulstudium. Es sei daher absurd von einer mangelnden Qualifikation zu sprechen. Aufgrund der Ausführungen in dem Schreiben des Antragsgegners vom 11.06.2012 sei davon auszugehen, dass diese Fehleinschätzung der Qualifikation mitentscheidend für die Nichtberücksichtigung gewesen sei. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch werde durch die getroffene Auswahlentscheidung nicht verletzt. Zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung gehöre, dass der Dienstherr für den Dienstposten ein Anforderungsprofil festlege, soweit ein solches nicht durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgegeben sei. Das Aufstellen des Anforderungsprofils für den Dienstposten liege grundsätzlich im weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, nur ein Ermessensmissbrauch sei dabei rechtlich angreifbar. Sein konstitutives Anforderungsprofil sei zulässig, da es sich an dem Wortlaut des geänderten § 7 Abs. 1 ThürVersVG orientiere und dadurch einen bestimmten Personenkreis bereits auf der ersten Verfahrensstufe ausschließen solle. Er habe den Antragsteller nicht in die auf der zweiten Stufe erfolgende Auswahlentscheidungen einbeziehen müssen, sondern ihn zu recht bereits auf der ersten Stufe ausgeschlossen, denn er erfülle das Anforderungsprofil nicht. Das Anforderungsmerkmal, die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu besitzen, sei konstitutiv. Erst wenn mehrere Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllten, sei zwischen diesen auf der zweiten Stufe eine Auswahl nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese zu treffen. Auf seine Nachfrage unter Darlegung der gesamten Aus- und Weiterbildung des Antragstellers habe das Thüringer Innenministerium mitgeteilt, dass diese dem Anforderungsprofil nicht entspreche. Dieses erfordere nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürBG kumulativ eine erste Staatsprüfung oder rechtswissenschaftlichen Studienabschluss, einen Vorbereitungsdienst für den höheren Verwaltungsdienst von mindestens zwei Jahren und das Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Dienst oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung. Das Studium des Antragstellers an der Technischen Hochschule reiche nicht aus. Er habe weder einen Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst von mindestens zwei Jahren glaubhaft gemacht, noch eine bestandene Laufbahnprüfung für den höheren Dienst oder eine die Befähigung für die Laufbahn vermittelnde zweite Prüfung. Der Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller verfüge nicht über die maßgeblichen Qualifikationen für die zu besetzende Stelle. Die Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst sei ein konstitutives Anforderungskriterium an den künftigen Stelleninhaber. Der Abschluss als Verwaltungsfachwirt sei nach der Thüringer Verordnung über die Gleichwertigkeit beruflicher Fortbildung für den Hochschulzugang allenfalls der Masterprüfung als Hochschulzugangsberechtigung gleichgestellt, könne jedoch weder die Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes noch die Ablegung einer Laufbahnprüfung für den höheren Dienst ersetzen. Das Verwaltungsgericht Weimar hat sich mit Beschluss vom 29.10.2012 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (je 1 Ordner Personalakte des Antragstellers sowie des Beigeladenen und 1 Ordner Verwaltungsvorgang Stellenausschreibung) Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll, und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Besetzung der ausgeschriebenen Stelle des Direktors des KVT (Beamter auf Zeit, Besoldungsgruppe B 2) vorläufig gewahrt bleibt. Durch die beabsichtigte Besetzung der streitgegenständlichen Stellen mit dem Beigeladenen für die Dauer der sechsjährigen Amtszeit würde sich die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese könnte nicht mehr oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig gemacht werden (vgl. zur sogenannten Ämterstabilität: BVerfG, B. v. 09.07.2007, 2 BvR 206/07, BVerwG, U. v. 04.11.2010, 2 C 16.09, Juris). Der Antragsteller hat allerdings den ebenfalls erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die getroffene Auswahlentscheidung erweist sich nicht als rechtswidrig, da diese den Anspruch des Antragstellers auf chancengleiche, verfahrens- und beurteilungsfehlerfreie Behandlung seiner Bewerbung bzw. der Auswahl des für die Besetzung des Dienstpostens in Betracht kommenden Konkurrenten sowie auf Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens, einschließlich der Wahrung etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte nicht verletzt (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. ThürOVG, B. v. 13.04.2006, 2 EO 1065/05, Juris). Unter dem Aspekt, dass eine Beförderung bzw. Besetzung der Stelle grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist in Konkurrentenstreitverfahren ein Anordnungsanspruch regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen aber auch die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein (BVerfG, B. v. 09.07.2007, 2 BvR 206/07, BVerwG, B. v. 22.11.2012, 2 VR 5.12; ThürOVG, B. v. 30.03.2007, 2 EO 729/06, Juris). Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers wird deshalb nicht verletzt, weil der Antragsgegner durch die in der Ausschreibung dokumentierte vorgelagerte Festlegung des Anforderungsprofils, das an die Bewerber gestellt wird, keine Konkurrenzsituation zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen eröffnet hat. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber der Bestgeeignete für einen Dienstposten ist, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Die Auswahl beruht zunächst auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem "Anforderungsprofil" des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose, dass der in Betracht kommende Bewerber den nach der Dienstpostenbeschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden kann und damit auch für ein höherwertiges Statusamt geeignet sein wird. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest (BVerwG U. v. 16.08.2001, 2 A 3/00, Juris, Rdnr. 31 f.). Davon ausgehend erfüllt der Antragsteller nicht das in der Ausschreibung vom Antragsgegner festgelegte Anforderungsprofil. Obwohl er diesen Dienstposten zuvor bereits 6 Jahre innegehabt hat, lässt sich für ihn daraus nicht herleiten, dass er auch jetzt noch das (konkrete) Anforderungsprofil erfüllt. Die in der Ausschreibung im Thüringer Staatsanzeiger (Nr. 3/2012, S. 111) enthaltenen Anforderungen an die Person des Direktors des KVT, nach denen die Bewerber über die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in Thüringen und eine mehrjährige Leitungserfahrung in einer öffentlichen Verwaltung oder einem privaten Unternehmen verfügen und sie zudem im Sinne des § 7 a VAG zuverlässig und fachlich geeignet sein müssen, geben (nahezu wörtlich) die gesetzlichen Anforderungen des § 7 ThürVersVG in der ab dem 01.06.2012 geltenden Fassung wieder. Diese konkreten gesetzlich normierten Anforderungen an die Person des Direktors des KVT waren in der Vorgängervorschrift des § 7 ThürVersVG in der bis zum 31.05.2012 geltenden Fassung (a. F.) nicht enthalten. Daher musste das für die vorangegangene Amtszeit vorgesehene Anforderungsprofil nicht die nunmehr gesetzlich vorgegebenen (strengeren) Anforderungen an die Bewerber enthalten. Die beruflichen Aus- und Weiterbildungen des Antragstellers erfüllen nicht die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes im Sinne des § 19 ThürBG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung. Danach sind als Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahnen des höheren Dienstes erforderlich: 1. eine erste Staatsprüfung oder ein rechtswissenschaftlicher Studienabschluss mit der ersten Prüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG oder ein mit einem Master-, Diplom- oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Studium an einer Universität, technischen Hochschule oder an einer gleichstehenden Hochschule oder ein Masterabschluss an einer Fachhochschule in einem gleichwertigen Studiengang, 2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und 3. das Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Dienst oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung. In diesem Sinne hat ferner auch derjenige die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der die Befähigung zum Richteramt besitzt. Gerade letzteres hat der Beigeladene mit dem erfolgreichen Abschluss der beiden juristischen Staatsexamen vorzuweisen. Im Gegensatz dazu ist das vom Antragsteller an der Technischen Universität I... absolvierte Ingenieurstudium für Elektrotechnik/Elektronik in der Fachrichtung Lichttechnik, das er als Diplomingenieur abgeschlossen hat, im Hinblick auf den in § 19 Abs. 1 ThürBG grundsätzlich erforderlichen rechtswissenschaftlichen Studienabschluss kein solch gleichwertiger, nichttechnischer Studiengang, der als eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen den Zugang eröffnen würde. Darüber hinaus hat er weder einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren durchlaufen noch die Laufbahnprüfung für den höheren Verwaltungsdienst erfolgreich abgelegt. Auch der vom Antragsteller absolvierte Fortbildungslehrgang an der Thüringer Verwaltungsschule W... zum Verwaltungsfachwirt (FL II) verhilft ihm insoweit nicht zu der Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Dienstes. Nach § 1 der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen vom 10.12.1991 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 6/1992, 217 ff.) können zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung erworben worden sind, Prüfungen durchgeführt werden. Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. Schon von diesem Ziel her kann ein solcher Fortbildungslehrgang keinen Vorbereitungsdienst im Sinne des § 19 ThürBG ersetzen. Darüber hinaus kann dieser Fortbildungslehrgang mit einem Umfang von 760 Stunden auch aufgrund der erheblich geringeren Ausbildungsstunden gegenüber einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren nicht als gleichwertiger Ersatz angesehen werden. Eine entsprechende Gleichwertigkeitsanerkennung mit der Laufbahnausbildung und Prüfung hat der Antragsteller auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Ebenso erfüllen die beruflichen (Fortbildungs-) Abschlüsse des Antragstellers an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) E... e. V. nicht die Anforderungen für eine Laufbahnbefähigung des höheren Dienstes. Wegen der Gleichstellung dieser Abschlüsse mit einer Meisterprüfung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d und e ThürHG in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage 2 zu § 2 ThürHSchulZFGlwV eröffnen diese Fortbildungsabschlüsse dem Inhaber - in Erweiterung der ansonsten erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen der allgemeinen Hochschulreife - lediglich den Zugang für ein Hochschulstudium an einer Thüringer Hochschule. Einen damit gleichzustellenden Abschluss, ohne das entsprechende Studium erfolgreich abgeschlossen zu haben, wird durch die Gleichstellung jedoch nicht vermittelt. Das in der Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil ist für das Stellenbesetzungsverfahren auch rechtlich bindend. Dagegen ist seitens des erkennenden Gerichts nichts zu erinnern. Im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens kann der Dienstherr als Maßstab für die Bewerberauswahl bei der Stellenbesetzung besondere, sachgerechte Anforderungen aufstellen, die das konstitutive, spezifische Anforderungsprofil bilden. In diesem Anforderungsprofil können konstitutive und/oder lediglich deskriptive Qualifikationsanforderungen enthalten sein. Die konstitutiven Anforderungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Auswahlentscheidung einen vorgeschalteten Filter enthalten. Wer ein solches konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt von vornherein nicht in die Auswahl, auch wenn er besser dienstlich beurteilt worden sein sollte. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt dienstlichen Beurteilungen Bedeutung für einen Vergleich der einzelnen Bewerber zu. Dies stellt keine Beschränkung des Grundsatzes der Bestenauslese, sondern lediglich dessen modifizierende Konkretisierung dar. Dadurch wird nur der Kreis, auf die diesen Maßstäben entsprechenden Bewerber eingeschränkt. Ist dabei das Organisationsermessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt worden, so liegt das als Filter wirkende Anforderungsprofil gegenständlich und zeitlich vor dem eigentlichen Bewerbungsverfahrensanspruch (BayVGH, B. v. 16.09.2011, 3 CE 11.1132, Juris, m. w. N.; VG München, B. v. 13.04.2012, M 21 E 11.5422, Juris). In diesem zweistufigen Verwaltungsverfahren darf der Dienstherr allerdings in der ersten Verfahrensstufe das Anforderungsprofil nicht derart einengend festlegen, dass der Grundsatz der Bestenauslese gleichsam ausgehebelt würde, weil grundsätzlich geeignete Bewerber ein (insofern willkürliches bzw. sachwidriges) konstitutives Anforderungsmerkmal nicht erfüllen (OVG NRW, B. v. 06.05.2005, 1 B 4/05). Solche konstitutiven Anforderungsmerkmale können den Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann wirksam begrenzen, wenn der Dienstherr bei deren Festlegung das ihm zustehende organisatorische Ermessen sachgerecht ausgeübt hat. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und Leistung zu vergleichenden Bewerber durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen erfolgen; die Einhaltung dieser der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Dabei gilt, dass es dem Dienstherrn grundsätzlich verwehrt ist, bei der Festlegung des Anforderungsprofils für einen Dienstposten persönliche oder fachliche Anforderungen maßgeblich mit Blick darauf festzulegen, dass einzelne Bewerber bei der nachfolgenden Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese von vornherein ungerechtfertigt bevorzugt - und andere Bewerber dadurch zwangsläufig benachteiligt - werden, wenn dies in der Weise geschieht, dass ohne sachlichen Grund das Anforderungsprofil exakt an dem Eignungs- und Befähigungsprofil des betreffenden Bewerbers orientiert wird. Allerdings deutet nicht bereits jede Annäherung der Festlegung des Anforderungsprofils an bestimmte besondere Befähigungen, Erfahrungen usw., die nur einzelne Bewerber aus dem potentiellen Bewerberfeld aufweisen, auf eine solche unzulässige Manipulation hin. Das gilt selbst dann, wenn in dem Auswahlverfahren letztlich ein Bewerber erfolgreich ist, den der Dienstherr bereits zu Beginn des Stellenbesetzungsverfahrens im Blick hatte, weil er über ein Persönlichkeits- und Befähigungsprofil verfügt, welches - nach der hierfür grundsätzlich maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn - eine optimale Aufgabenerfüllung auf dem betreffenden Dienstposten erwarten lässt. Die Feststellung eines ermessenswidrigen Handelns des Dienstherrn und einer damit verbundenen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des „ausgegrenzten“ Bewerbers setzt deshalb in aller Regel voraus, dass für die Festlegungen in dem vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungsprofil für einen Dienstposten keine von der jeweiligen am Auswahlverfahren beteiligten bzw. zu beteiligenden Personen abstrahierte, sachlich einleuchtenden Gründe angeführt werden können (vgl. dazu ThürOVG, B. v. 10.01.2012, 2 EO 293/11, Juris). Solcherlei Anhaltspunkte für sachwidrige oder willkürliche Merkmale sind bei der Aufstellung des Anforderungsprofils, das der Antragsgegner in seiner Ausschreibung im Thüringer Staatsanzeiger (Nr. 3/2012, S. 111) dokumentiert hat, nicht erkennbar, denn dabei hat er die normativen Vorgaben des Thüringer Gesetzgebers umgesetzt. Die Anforderungen, dass Bewerberinnen und Bewerber über die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in Thüringen und eine mehrjährige Leitungserfahrung in einer öffentlichen Verwaltung oder einem privaten Unternehmen verfügen und sie zudem im Sinne des § 7 a VAG zuverlässig und fachlich geeignet sein müssen, wiederholen fast wortwörtlich den Gesetzestext des § 7 ThürVersVG in der ab dem 01.06.2012 geltenden Fassung. Zu Recht hat der Antragsgegner bei seinem Anforderungsprofil den § 7 ThürVersVG in der ab dem 01.06.2012 geltenden Fassung zu Grunde gelegt, denn die neue 6-jährige Amtszeit des Direktors des KVT beginnt mit dem In-Kraft-Treten der Neufassung dieser Rechtsnorm ab dem 01.06.2012, so dass die vorhergehende Fassung nicht mehr maßgeblich war. Die im Gesetz und der Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungen stellen konstitutive Merkmale im Sinne der Rechtsprechung dar, was sich insbesondere aus der in § 7 ThürVersVG und der Stellenausschreibung vorgenommenen Wortwahl "müssen" ergibt. Soweit der Antragsgegner bei seinem Anforderungsprofil den Begriff "Leitungserfahrung" statt der gesetzlichen Formulierung "Berufserfahrung" verwendet und das Wort "nichttechnischen" beim Verwaltungsdienst hinzugefügt hat, und dies ggf. eine einengende Konkretisierung der gesetzlich vorgesehen Anforderungen in § 7 ThürVersVG darstellen sollte, vermag die Kammer darin kein sachwidriges oder gar willkürliches konstitutives Element zu erkennen. Die Leitungsfunktion des KVT gehört zu dem nichttechnischen Verwaltungsdienst in Thüringen und erfordert deshalb gerade keine spezielle Laufbahnfachrichtung im Sinne der Anlagen 1 bis 4 zu § 45 Abs. 2 ThürLbVO. Dass der Antragsgegner für die Besetzung seiner Direktorenstelle anstelle der im Gesetzestext genannten "Berufserfahrung" in seinem Anforderungsprofil auf "Leitungserfahrung" abstellt, ist - abgesehen davon, dass Leitungserfahrung ein Teil der Berufserfahrung darstellt - ebenfalls als sachgerechtes Kriterium mit seinem (weiten) Organisationsermessen vereinbar. Dagegen ist im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nichts zu erinnern. Der Antrag war daher mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren wegen des mit seiner Antragstellung verbundenen Kostenrisikos für erstattungsfähig zu erklären (§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GKG. Das Verfahren betrifft die Auswahl für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe B 2. Dabei handelt es sich für den Antragsteller nicht um eine sogenannte ämter- bzw. entgeltgruppengleiche Besetzung eines Dienstpostens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 11.10.2012, 2 VR 6/12, Juris). Gegenstand dieses Verfahrens ist die Verleihung eines "anderen" Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, denn das zuvor vom Antragsteller als Beamter auf Zeit innegehabt Amt des Direktors war durch Ablauf der Amtszeit zum 31.05.2012 erloschen. Er erstrebt mit seinem Antrag sich die erneute Berufungsmöglichkeit in das Amt des Direktors und damit die Dienstbezüge gemäß der Besoldungsgruppe B 2 für die Dauer von 6 Jahren zu sichern. Deshalb ist hier - abweichend von der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht der Auffangstreitwert von 5.000,- € einschlägig, denn bei einem (Lebenszeit-) Beamten wird im Falle einer sogenannten ämter- bzw. entgeltgruppengleichen Besetzung eines Dienstpostens der Rechtsgrund für die Zahlung der Dienstbezüge nicht erst erneut begründet. Ausgehend von dem sogenannten Gesamtstatus beläuft sich der Streitwert nach der Rechtsprechung auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich insoweit aus dem 13-fachen (End-) Grundgehalt des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe B 2. Nach § 40 GKG ist weiterhin maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht abzustellen. Das sich daraus ergebende Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 beträgt nach der hier noch anzuwendenden Fassung der Anlage 5 vom 01.04.2012 zum Thüringer Besoldungsgesetz 6.455,62 €. Der sich daraus ergebende 13-fache Betrag ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG zu halbieren und anschließend nochmals um die Hälfte auf 20.980,77 € zu reduzieren. Diese weitere Halbierung folgt aus der Anwendung von Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Anhang zu § 164 Rdnr. 14). Der Antrag nach § 123 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren dient der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung einer Bewerbung gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages zugrunde zu legen. Der so ermittelte Betrag ist jedoch im Hinblick auf die vorläufige Natur des Rechtsstreits nicht weiter zu halbieren, weil im Eilverfahren weitgehend die Hauptsache vorweggenommen wird (ThürOVG, B. v. 05.03.2008, 2 EO 888/07).