Beschluss
1 E 322/16 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2016:0810.1E322.16ME.0A
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Leitsätze
1. Zur Notwendigkeit einer gesetzförmigen Rechtsgrundlage für Regelungen über das Bestehen und Nichtbestehen einer staatlichen Prüfung. Verbindliche Bewertungsvorgaben für die Prüfer verlangen ein materielles Gesetz und können nicht durch Verwaltungsvorschrift angeordnet werden.(Rn.19)
2. Verbindliche Vorgaben, wonach ein Prüfling mehr als ein Drittel aller Bewertungseinheiten in einer Prüfung erlangen muss, um ein "Mangelhaft" erhalten zu können, erscheinen als unverhältnismäßig, insbesondere wenn in einer anderen Prüfung der gleichen Leistungsfeststellung 20 % genügen.(Rn.20)
3. Erreicht ein Prüfling in 10 von 12 Bewertungsbereichen einen von 2 bzw. 3 bis 5 Bewertungseinheiten, kann nicht von einer mangelhaften Leistung im Sinne der Definition des § 59 Abs 2 ThürSchulO (juris: ThürSchulO) gesprochen werden.(Rn.20)
4. Es ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Berufsfreiheitsrecht nicht zu vereinbaren, wenn an einer 10-minütigen mündlichen Prüfung, die mit "ungenügend" bewertet wird, sowohl das Nichtbestehen eines 10-jährigen Schulabschlusses als auch die Nichtversetzung in die Klassenstufe 11 gekoppelt ist.(Rn.21)
Tenor
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage Az.: 1 K 321/16 Me in der Qualifikationsphase der Oberstufe (Klassenstufe 11) zu beschulen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Notwendigkeit einer gesetzförmigen Rechtsgrundlage für Regelungen über das Bestehen und Nichtbestehen einer staatlichen Prüfung. Verbindliche Bewertungsvorgaben für die Prüfer verlangen ein materielles Gesetz und können nicht durch Verwaltungsvorschrift angeordnet werden.(Rn.19) 2. Verbindliche Vorgaben, wonach ein Prüfling mehr als ein Drittel aller Bewertungseinheiten in einer Prüfung erlangen muss, um ein "Mangelhaft" erhalten zu können, erscheinen als unverhältnismäßig, insbesondere wenn in einer anderen Prüfung der gleichen Leistungsfeststellung 20 % genügen.(Rn.20) 3. Erreicht ein Prüfling in 10 von 12 Bewertungsbereichen einen von 2 bzw. 3 bis 5 Bewertungseinheiten, kann nicht von einer mangelhaften Leistung im Sinne der Definition des § 59 Abs 2 ThürSchulO (juris: ThürSchulO) gesprochen werden.(Rn.20) 4. Es ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Berufsfreiheitsrecht nicht zu vereinbaren, wenn an einer 10-minütigen mündlichen Prüfung, die mit "ungenügend" bewertet wird, sowohl das Nichtbestehen eines 10-jährigen Schulabschlusses als auch die Nichtversetzung in die Klassenstufe 11 gekoppelt ist.(Rn.21) I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage Az.: 1 K 321/16 Me in der Qualifikationsphase der Oberstufe (Klassenstufe 11) zu beschulen. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. I. 1. Die Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2015/16 die Klassenstufe 10 am Staatlichen Gymnasium "H..." in S... Sie hat an den Besonderen Leistungsfeststellungen (BLF) in den Fächern Mathematik, Deutsch, Englisch und Biologie teilgenommen und dabei in den Fächern Mathematik und Deutsch die Note "ausreichend", in Biologie die Note "gut" und in Englisch die Note "ungenügend" erreicht. Das der Antragstellerin unter dem 24.06.2016 erteilte Zeugnis enthält die Feststellung, dass sie wegen der nicht bestandenen besonderen Leistungsfeststellung nicht in die Klasse 11 versetzt werde. Zugleich war dem Zeugnis eine Mitteilung der Ergebnisse der Besonderen Leistungsfeststellung vom 31.05.2016 mit dem Hinweis des Nichtbestehens beigefügt. Bereits am 03.06.2016 hatte die Mutter der Antragstellerin gegen die Bewertung der Englischprüfung im Rahmen der BLF Widerspruch eingelegt. Wegen der Begründung wird auf das Schreiben der Mutter der Antragstellerin vom 01.06.2016 Bezug genommen. Mit an das Staatliche Schulamt Südthüringen gerichtetem Schreiben vom 13.06.2016 nahm der Schulleiter zu dem Widerspruch Stellung. Zugleich legte er ein "Gedankenprotokoll" zum Ablauf der Prüfung, verbunden mit einer Stellungnahme zum Widerspruch, der prüfenden Fachlehrerin sowie der zweiten Fachlehrerin vor. Das Staatliche Schulamt Südthüringen wies mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2016 den Widerspruch als unbegründet zurück. Ausweislich der Prüfungsunterlagen sei die Prüfung der Antragstellerin ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die formalen Erfordernisse (Erteilung der Aufgaben, Vorbereitungszeit, Prüfungsdauer und Gliederung der Prüfung) seien beachtet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchbescheids verwiesen. 2. Am 27.07.2016 ließ die Antragstellerin Klage erheben (Az.: 1 K 321/16 Me), zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen und sinngemäß beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage Az.: 1 K 321/16 Me in der Qualifikationsphase der Oberstufe (Klassenstufe 11) zu beschulen. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass am 11.08.2016 das nächste Schuljahr beginne und sie derzeit nicht für die 11. Klassenstufe zugelassen sei. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Prüferin gegen die einschlägigen Bewertungsgrundsätze verstoßen habe. Der Prüfungsablauf sei von der Prüferin deutlich unterbrochen worden, obwohl nach der einschlägigen Richtlinie nur kurze lenkende Impulse zulässig seien. Durch den ihr erteilten Hinweis, sie rede am Thema vorbei, sei sie unter Druck gesetzt worden, was bei ihr zu einer Blockade geführt hätte. Hätte man sie zu dem falschen Thema weiter vortragen lassen, hätte sie zwar für den Inhalt null Bewertungseinheiten (BE) bekommen, aber deutlich mehr für den sprachlichen Teil. Einen Bewertungsgrundsatz, wonach im Falle eines inhaltlich ungenügenden Vortrages auch die Sprachkompetenz mit null BE zu bewerten sei, ergebe sich nicht aus der Prüfungsrichtlinie. Die von ihr in der Vorbereitungszeit ausgearbeitete schriftliche Konzeption sei nicht berücksichtigt worden. Der gesamte Prüfungsablauf sowie die Reaktion der prüfenden Fachlehrerin im Anschluss an die Prüfung, begründeten den Eindruck, dass sie voreingenommen gewesen sei. Ihre Vornoten im Fach Englisch seien nicht berücksichtigt worden. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Prüfung sei formell ordnungsgemäß durchgeführt worden. Im Rahmen der Präsentation hätte sich gezeigt, dass die Antragstellerin das falsche Thema vorbereitet habe. Die Unterbrechung der Prüfung und der Hinweis darauf hätten allein den Zweck gehabt, ihr die Möglichkeit zu geben, zum gestellten Thema zu referieren. Ausweislich des Bewertungsbogens sei festzustellen, dass die sprachlichen Leistungen der Antragstellerin in allen drei Prüfungsteilen ausreichend gewürdigt worden sei. Die schriftlichen Ausarbeitungen hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, da Fremdsprachen in der BLF mündlich geprüft würden. Auch die Vornote in Englisch sei nicht einzubeziehen gewesen. Die Bewertungsgrundsätze ergäben sich aus der Orientierung für die Besondere Leistungsfeststellung (mündlich) in den modernen Fremdsprachen der Klassenstufe 10 an Thüringer Gymnasien (im Folgenden: Orientierungsrichtlinie). Danach könnten in den drei Teilen der mündlichen Prüfung insgesamt 36 BE erreicht werden. Der Antragstellerin hätten nur 10 BE (ungenügend) gegeben werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte des Klageverfahrens Az. 1 K 321/16 Me und die Behördenakte (1 Heftung) Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. Klagebegehren in der Hauptsache ist eine Verpflichtungsklage gerichtet auf Versetzung der Antragstellerin in die Klassenstufe 11 und die Feststellung des Bestehens der BLF. Dabei kann offenbleiben, ob der von der Mutter der Antragstellerin am 03.06.2016 erhobene Widerspruch gegen die Bewertung der Englischprüfung in der BLF und die nach Erlass des Widerspruchbescheides erhobene Verpflichtungsklage in der Hauptsache ausreichenden Rechtsschutz bieten. Daran bestehen Zweifel, denn grundsätzlich haben Bewertungen einzelner Teile einer einheitlichen Prüfung keine selbständige Bedeutung, da es ihnen an einer für einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 ThürVwVfG notwendigen Regelung mangelt (vgl. BVerwG, U. v. 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, juris). Die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung kann also nur im Zusammenhang mit dem Ergebnis der gesamten Prüfung angefochten werden. Als angreifbare Verwaltungsakte sind hier sowohl die Feststellung des Nichtbestehens der BLF als auch die im Zeugnis vom 24.06.2016 getroffene Entscheidung, dass die Antragstellerin nicht in die 11. Klassenstufe versetzt wird, zu sehen. Ob diese Entscheidungen im Wege einer Klageänderung (§ 91 VwGO) noch zum Gegenstand des Klageverfahrens Az. 1 K 321/16 Me gemacht werden können, erscheint fraglich, muss jedoch hier nicht entschieden werden. Da die Entscheidungen des Schulleiters nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind, können sie jedenfalls noch mit einem Widerspruch angegriffen werden (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (ThürOVG, B. v. 10.05.1996 - 2 EO 326/96 -; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 123 Rdnrn. 13, 14 m. w. N.). 2.1. Davon ausgehend hat die Antragstellerin den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da eine zeitnahe Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor Beginn des nächsten Schuljahres nicht möglich ist. Eine Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes könnte daher zu schwerwiegenden Nachteilen in ihrer weiteren Schullaufbahn führen. 2.2. Der Anordnungsanspruch ist ebenfalls hinreichend glaubhaft gemacht. Nach § 81 Abs. 1 ThürSchulO gilt für die Versetzung von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase der Thüringer Oberstufe § 51 Abs. 1 und 2; Bestandteil der Versetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an der BLF. Nach § 68 Abs. 2 ThürSchulO findet die Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache sowie einem vierten naturwissenschaftlichen Fach nach Wahl des Schülers statt, wobei die Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache mündlich erfolgt, es sei denn es handelt sich um Latein. Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 ThürSchulO gilt für das Bestehen § 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1. Es spricht überwiegendes dafür, dass die Feststellung des Gymnasiums, die Antragstellerin habe danach die BLF nicht bestanden, weil sie im Prüfungsfach 1. Fremdsprache die Note "ungenügend" erhalten habe und diese nicht habe ausgleichen können, rechtswidrig zustande gekommen ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: Zunächst verkennt das Gericht nicht, dass Prüfungsentscheidungen auch und gerade bei Schulen nach dem Maßstab der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen sind. Danach ist es u. a. Aufgabe allein des Prüfers zu entscheiden, ob Ausführungen an der richtigen Stelle stehen, den zutreffenden Umfang haben und deshalb im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen und den Leistungen anderer Kandidaten zur Vergabe eines oder mehrerer Punkte führen. Ob und in welcher Weise Punkte jeweils zu vergeben und wie einzelne Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, ist dabei in weitgehendem Umfang der gerichtlichen Kontrolle entzogen, weil dem Prüfer bei der Vergabe von Punkten ein weiter Bewertungsspielraum verbleibt. Der Prüfer überschreitet jedoch seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. (vgl. nur ThürOVG, B. v. 27.05.2015 - 2 ZKO 152/13 -, n. V., m. w. N. zur Rechtsprechung; OVG NRW, B. v. 30.10.2014 - 19 B 1055/14 -, juris). Die von der Antragstellerin in diesem Sinne gerügten Mängel bei dem Ablauf der mündlichen Prüfung und der Bewertung ihrer Leistung lassen zunächst keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die beiden Prüferinnen erkennen. Dies gilt insbesondere für die gerügte Unterbrechung ihrer Präsentation durch die prüfende Fachlehrerin. Diese war vielmehr geboten, nachdem sie erkannt hatte, dass die Antragstellerin in diesem Prüfungsteil zum falschen Thema referiert hat. Gleiches gilt für die unterbliebene Berücksichtigung der schriftlichen Ausarbeitung der Antragstellerin. Es handelt sich um eine mündliche Prüfung. Die in der Vorbereitungszeit erstellten schriftlichen Skripten dienen allein dem Vortrag der Prüflinge, eigene Prüfungsleistungen sind sie nicht. Auch vermag das Gericht keine Befangenheit der Fachlehrerin zu erkennen. Diese wird auch im Wesentlichen nur aus einer unglücklichen Äußerung der Lehrerin nach Abschluss der Prüfung gefolgert, die die Lehrerin erklärt und für die sie sich entschuldigt hat. Danach hatte sie über sechs Jahre zu der Antragstellerin ein offenes Verhältnis und hat deshalb eine - aus ihrer nachträglichen Sicht - unbedachte Äußerung getan. Auf Grundlage dieser Einlassung ist nicht zu erkennen, dass die Lehrerin während der Prüfung gegenüber der Antragstellerin befangen gewesen sein könnte. Schließlich wurde auch nicht gegen den Bewertungsspielraum verstoßen, weil die Sprachkompetenz der Antragstellerin im Präsentationsteil der Prüfung wegen der Verfehlung des Themas nicht gewürdigt worden wäre. Das Gegenteil ist der Fall. Ausweislich des Bewertungsbogens wurden ihr in diesem Bereich drei BE zugebilligt. Ein Bewertungsgrundsatz, wonach bei Verfehlen des Themas im Präsentationsteil der Fremdsprachenprüfung auch die Sprachkompetenz mit ungenügend bewertet werden muss, ist weder vorgegeben worden, noch wurde es im Fall der Antragstellerin entsprechend gehandhabt. Das Gericht hat jedoch erhebliche Zweifel, ob der von den Fachlehrerinnen der Bewertung zugrunde gelegte Bewertungsmaßstab den Vorgaben der Schulordnung entspricht. Nach § 59 ThürSchulO soll die Note "ungenügend" erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Bei der Bewertung der Prüfungsleistung haben sich die Prüferinnen auf die Vorgaben der "Orientierung für die Besondere Leistungsfeststellung (mündlich) in den modernen Fremdsprachen der Klassenstufe 10 an Thüringer Gymnasien" gestützt. Darin ist unter 3.4. (Tabelle zur Ermittlung der Prüfungsnote) vorgegeben, dass bis 12 von 36 zu erreichenden BE die Note "ungenügend" zu geben ist. Danach müssen also mehr als ein Drittel der BE erreicht werden, um die Note "mangelhaft" bekommen zu können. Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel, ob solche für die prüfenden Lehrer verbindlichen Vorgaben in einer Verwaltungsvorschrift geregelt werden können oder ob sie ein materielles Gesetz verlangen. Negative Entscheidungen im Rahmen einer berufsqualifizierenden Prüfung greifen regelmäßig in den grundrechtlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) ein. Gleiches gilt - jedenfalls mittelbar - für Schulabschlüsse, da die Zulassung zu einer bestimmten Berufsausbildung wiederum die erfolgreiche Teilnahme an einer schulischen Prüfung voraussetzt (Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1 Schulrecht, 5. Aufl., Rdnr. 148). Solche Vorgaben bedürfen daher einer gesetzförmigen Rechtsgrundlage, wobei es allein dem Gesetzgeber bzw. dem hierzu ermächtigten Verordnungsgeber vorbehalten ist, die Fragen des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer solchen Prüfung abschließend zu regeln (BVerfG, B. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 - 1 BvR 174/84 -, juris; BVerfG, B. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - 1 BvR 213/83 -, juris). Es ist dem Gesetz- bzw. dem Verordnungsgeber dabei überlassen, unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der jeweiligen Leistungskontrolle eine Gesamtlösung zu finden, bei der das Verfahren der Leistungsbewertung zu sachgerechten Ergebnissen führt. Dazu hat er einen weiten Gestaltungsspielraum. Der in Rede stehende Grundrechtsschutz nach Art. 12 GG gebietet es, in erster Linie die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens in Form von Prüfungsordnungen zu gewährleisten. Ausdrückliche normative Regelungen sind für das Bewertungsverfahren umso mehr geboten, als hiervon das Prüfungsergebnis in aller Regel wesentlich abhängt (VG Ansbach, U. v. 05.12.2000 - AN 2 K 00.01105). Dabei kann offen bleiben, ob es für die Prüfung der 1. Fremdsprache im Rahmen der BLF einheitliche Vorgaben mit Beurteilungsbogen und Bewertungsskala zwingend geben muss, es spricht jedoch vieles dafür, dass sie nur durch eine Prüfungsordnung verankert werden können. Das Gericht hat aber auch an der Rechtmäßigkeit einer Bewertung der Prüfung der Antragstellerin mit "ungenügend" erhebliche Zweifel. Sie hat 10 BE, und damit knapp 28 % der möglichen Punkte, erreicht. Dabei wurden ihr in allen drei Prüfungsteilen in den verschiedenen Bewertungsbereichen einer von 2 bis 5 BE gegeben. Nur im Prüfungsteil Präsentation wurde ihr für "Qualität der Informationsdarstellung bezüglich Struktur/Anschaulichkeit" sowie für "Auftreten (Mimik, Gestik, Stimmführung)" keine BE zugebilligt. In den sprachlichen Teilbereichen wurde ihr durchgehend eine BE gegeben. Damit wurde ihr zum Beispiel zugebilligt (so der Bewertungsbogen), über ein punktuelles Vermögen zu verfügen, sprachlich verständlich zu agieren und mittels eines bruchstückhaften Wortschatzes und Satzbaus die Kommunikationsabsicht zu vermitteln. Werden ihr aber in 10 von 12 möglichen Teilbereichen 1 von 2 bzw. 3 bis 5 BE gegeben, ist die Bewertung mit "ungenügend" im Sinne der Vorgabe der Thüringer Schulordnung nicht nachvollziehbar. Hierfür spricht auch der Vortrag des Antragsgegners, dass die von der Antragstellerin erreichten 27,8 % der möglichen BE in Prüfungen des Abiturs für ein "mangelhaft" genügen. In den anderen Prüfungsfächern der BLF reichen ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorschrift "Besondere Leistungsfeststellung 2011 - Bekanntmachung vom 11. Juni 2011" sogar 8 von 40 BE und damit 20 % aus, um ein "mangelhaft" zu erreichen. Darüber hinaus hat das Gericht Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ThürSchulO, soweit darin geregelt ist, dass die Besondere Leistungsfeststellung nicht bestanden und eine Versetzung in die Klassenstufe 11 der Oberstufe nicht erfolgt, wenn ein Schüler in der mündlichen Prüfung der 1. Fremdsprache ein "ungenügend" erhalten hat und diese Note nicht ausgleichen kann. Hier bestehen Bedenken, ob diese Regelung mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (so auch VG Potsdam - 5 L 967/00 -, LKV 2001, 572 und VG Dresden, B. v. 22.07.1998 - 5 K 1705/98 -, LKV 1999, 383, jeweils zu entsprechenden Regelungen in der Abiturprüfungsordnung). Das Gericht folgt der Argumentation der genannten Gerichte, wonach in einer kurzen mündlichen Prüfung (hier 10 Minuten), kein ausreichender Rückschluss auf den Leistungsstand des Schülers möglich ist. Insbesondere kann danach kaum zuverlässig beurteilt werden, ob dieser das Ausbildungsziel des sechsjährigen Englischunterrichts erreicht hat. Bei einer so kurzen Prüfung ist zudem die Möglichkeit willkürlicher Entscheidungen eröffnet. Diesen Zweifeln lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Ausgleichs nach § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulO begegnen. Danach kann die Note "ungenügend" durch zwei Noten "gut" oder eine Note "sehr gut" ausgeglichen werden. Diese Regelung dürfte in der Praxis kaum zur Anwendung gelangen, denn bei nur drei weiteren Prüfungen dürfte sie schwer zu erfüllen sein. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit dürfte nicht nur einzubeziehen sein, dass nach einer 10-minütigen Prüfung nicht nur die Versetzung ausgeschlossen wird, sondern dem Schüler auch bescheinigt wird, den einem Realschulabschluss gleichwertigen Leistungsstand nicht erreicht zu haben. Zugleich hat der Schüler auch in seiner weiteren Schulkarriere in der Oberstufe des Gymnasiums einen erheblichen Nachteil. Er kann nicht mehr freiwillig (§ 81 Abs. 2 Satz 2 ThürSchulO) das 11. Schuljahr wiederholen, weil nach § 82 ThürSchulO der Besuch der Oberstufe (Klassenstufen 10 bis 12) in der Regel drei, höchstens vier Jahre dauert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat bei der Bestimmung der Höhe den sich aus Ziffer 38.5 ("Versetzung, Zeugnis") des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vom 31.05./01.06.2012, geändert am 18.07.2013) ergebenden Auffangstreitwert zugrunde gelegt und den Hauptsachestreitwert wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert.