Urteil
1 K 537/14 Me
VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Nichtigkeit eines Ablösungsvertrages führt zur Rückabwicklung mittels des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.(Rn.37)
2. Da für Ablösungsbestimmungen im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB gerade nicht die Satzungsform vorgeschrieben ist, ist der Beschluss des Gemeinderates, mit welchen die die Ablösungsbestimmungen enthaltene Beitragssatzung erlassen wird, auch dann als ausreichend für die Wirksamkeit der Ablösungsbestimmungen zu erachten, wenn die Beitragssatzung wegen chronologischen Fehlern im Rechtssetzungsverfahren selbst nicht wirksam wird; etwas anderes kann dann gelten, wenn der Gemeinderatsbeschluss seinerseits zu beanstanden ist.(Rn.42)
3. Die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aufgrund eines nichtigen Ablösungsvertrages richtet sich mangels Vorschriften im Baugesetzbuch nach den landesrechtlichen Vorschriften, welche in Thüringen auf die Abgabenordnung verweisen.(Rn.51)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nichtigkeit eines Ablösungsvertrages führt zur Rückabwicklung mittels des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs.(Rn.37) 2. Da für Ablösungsbestimmungen im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB gerade nicht die Satzungsform vorgeschrieben ist, ist der Beschluss des Gemeinderates, mit welchen die die Ablösungsbestimmungen enthaltene Beitragssatzung erlassen wird, auch dann als ausreichend für die Wirksamkeit der Ablösungsbestimmungen zu erachten, wenn die Beitragssatzung wegen chronologischen Fehlern im Rechtssetzungsverfahren selbst nicht wirksam wird; etwas anderes kann dann gelten, wenn der Gemeinderatsbeschluss seinerseits zu beanstanden ist.(Rn.42) 3. Die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aufgrund eines nichtigen Ablösungsvertrages richtet sich mangels Vorschriften im Baugesetzbuch nach den landesrechtlichen Vorschriften, welche in Thüringen auf die Abgabenordnung verweisen.(Rn.51) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Erstattung in Höhe von 125.635,23 € ist zunächst dahingehend auszulegen, dass sie über den begehrten Erstattungsbetrag in Höhe von 47.037,66 € hinsichtlich des Flurstücks a hinaus die Klage im Hinblick auf das Flurstück b und damit auf Erstattung weiterer 78.597,57 € in der mündlichen Verhandlung erweitert hat. Zwar entspricht dies bereits ihrem ursprünglich mit Klageerhebung gestellten Antrag. Allerdings wertet die Kammer die am 09.02.2015 erhobene Klage durch den Testamentsvollstrecker D. als teilweise Klagerücknahme der Klägerin. Denn hierdurch hat sie deutlich gemacht, dass sie ab diesem Zeitpunkt lediglich die anteilige Erstattung der für das Flurstück a geleisteten Ablösesumme begehrt, diejenige für das Flurstück b hingegen durch den Testamentsvollstrecker D. prozessual geltend gemacht werde. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung und abschließender Antragstellung ist nunmehr jedoch allein davon auszugehen, dass die Klägerin ihr ursprünglich verfolgtes Begehren mittels Erweiterung der Klage weiterzuverfolgen beabsichtigt. Die entsprechende Klageerweiterung ist prozessökonomisch, und damit sachdienlich; im Übrigen hat sich die Beklagte auch nicht widersetzt (vgl. § 91 Abs. VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Klägerin steht weder ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der geleisteten Ablösebeträge in Höhe von 125.635,23 € (1.) noch ein solcher auf Zustimmung zur Vertragsanpassung (2.) zu. 1. Ein Anspruch auf Erstattung folgt zunächst nicht daraus, dass die Zahlung der Ablösebeträge im Dezember 2004 ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches, die sich bekanntermaßen an den §§ 812 ff. BGB orientieren, liegen zwar vor - die Klägerin könnte insoweit mithilfe der Leistungskondiktion entsprechend § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB vorgehen. Der Anspruch ist jedoch aufgrund der Verjährung nach § 232 AO erloschen. Die Beklagte hat mit Zahlung der beiden vertraglich vereinbarten Ablösesummen im Dezember 2004 „etwas“, d. h. einen vermögenswerten Vorteil in Höhe von insgesamt 166.500,- € erlangt. Sie erlangte diesen auch „durch Leistung“ und „auf Kosten“ der Klägerin, weil mittels der Zahlung das Vermögen der Beklagten bewusst und zweckgerichtet gemehrt wurde, nämlich zwecks Erfüllung der der Klägerin aus den Ablösungsverträgen resultierenden Verpflichtungen. Dabei ist es ohne Belang, dass die Beträge durch den Testamentsvollstrecker D. aus dem Nachlass gezahlt worden sind. Diesbezüglich ist § 267 Abs. 1 BGB (i. V. m. § 62 S. 2 ThürVwVfG) heranzuziehen, der auf dem Gedanken beruht, dass es dem Gläubiger in der Regel lediglich auf die Herbeiführung des Leistungserfolgs, nicht jedoch auf die Person des Leistenden ankommt (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, § 267 Rdnr. 1). Es ist davon auszugehen, dass der Testamentsvollstrecker auch mit dem erforderlichen Fremdtilgungswillen gehandelt hat, wobei es insoweit maßgeblich auf die Sicht des Leistungsempfängers ankommt. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte vorliegend nicht von einer Leistung auf die vertragliche Schuld der Klägerin ausgegangen sein könnte; Entsprechendes ist auch nicht vorgetragen. Die Zahlung erfolgte schließlich „ohne rechtlichen Grund“. Zwar lagen nach Ansicht der Kammer den Ablösungsverträgen hinreichende Ablösungsbestimmungen zugrunde. Gleichwohl waren die Verträge gemäß §§ 62 S. 2 ThürVwVfG, 134 BGB i. V. m. § 59 Abs. 3 ThürVwVfG von Beginn an nichtig. Ihrer Wirksamkeit stand entgegen, dass sie nicht nur Vereinbarungen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB enthielten, sondern auch solche über die "Ablösung" von Kosten für Wasser- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Grundstücksanschlusskosten, wozu die Vertragsparteien jedoch gar nicht berechtigt waren. Dabei hat die Kammer zunächst keinen Zweifel daran, dass die Beklagte zutreffend von der Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts ausgegangen ist. Nach den Unterlagen und Lichtbildern in der Verwaltungsakte ("Erschließungsbeitragssache WG 'A...' in C...", Bl. 1 ff.) ist nicht davon auszugehen, dass die Anlage "Verlängerung K..." bereits "hergestellt" im Sinne des § 242 Abs. 9 S. 2 BauGB war. Dies wird von den Beteiligten im Übrigen auch nicht bestritten. Nach § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB kann die Gemeinde Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen. Will die Gemeinde von der Möglichkeit, Ablösungsverträge zu schließen, Gebrauch machen, muss sie mithin zwingend zuvor Ablösungsbestimmungen treffen. Nur auf diese Weise ist eine gleichmäßige Handhabung aller Ablösungsfälle sichergestellt und damit die Wahrung der dem Erschließungsbeitragsrecht immanenten Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit (vgl. nur BVerwG, U. v. 27.01.1982 - 8 C 24/81 -, juris, Rdnr. 15). Mittels dieser Bestimmungen hat die Gemeinde zum Ausdruck zu bringen, wie der mutmaßliche Erschließungsaufwand - entweder nach Einheitssätzen oder auf der Grundlage der voraussichtlich entstehenden geschätzten tatsächlichen Kosten - ermittelt und verteilt werden soll (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, Rdnr. 22/20). Da Ablösungsbestimmungen keine Erwähnung in § 132 BauGB finden, brauchen diese auch nicht zwingend in Satzungsform getroffen zu werden. Ausreichend ist daher, wenn die Gemeinde die Bestimmungen in Form von an die Verwaltung gerichteten allgemeinen Anordnungen erlässt. Trifft die Gemeinde die Bestimmungen hingegen dennoch etwa innerhalb ihrer Beitragssatzung, ist dies rechtlich unproblematisch möglich. Dabei ist sie auch nicht gehindert, die Regelungen über die Art der Ermittlung und Verteilung des beitragsfähigen Aufwands aus ihrer Beitragssatzung in die Ablösungsbestimmungen zu übernehmen. Sie kann dies sogar in der Weise tun, dass in den Ablösungsbestimmungen lediglich - und sei es konkludent - auf Satzungsvorschriften Bezug genommen wird. Erforderlich ist insoweit nur, dass sich der Wille der Gemeinde, auf den Inhalt der Satzungsvorschriften Bezug zu nehmen, hinreichend deutlich aus den Ablösungsbestimmungen ergibt. Die ist schon dann der Fall, wenn die Ablösungsbestimmungen lediglich festlegen, der Betrag einer Ablösung solle sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags richten (BVerwG, a. a. O., juris, Rdnr. 17, 23). Dies vorausgeschickt geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte über wirksame Ablösungsbestimmungen verfügte. § 17 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom Juli 2004 bestimmt unter anderem: "Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages." Hierdurch wird hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass zum einen Ablösungsverträge möglich sein sollen und zum anderen, dass die Ermittlungs- und Verteilungsmaßstäbe der Satzung angewandt werden sollen. Dem steht auch nicht entgegen, dass diese Erschließungsbeitragssatzung aufgrund formeller Fehler unwirksam war, insoweit also keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen darstellte. Diesbezüglich hat die Kammer bereits im Jahr 2014 festgestellt, dass die Fassung der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 22.07.2004 an chronologischen Fehlern im mehrteiligen Rechtssetzungsverfahren litt und erst mittels Neuverkündung im Jahr 2013 zur Rechtswirksamkeit gelangte (vgl. B. v. 17.01.2014 - 1 E 329/13 Me -). Da nämlich für Ablösungsbestimmungen gerade nicht die Satzungsform vorgeschrieben ist, ist der Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2004, mit dem die Erschließungsbeitragssatzung - und damit inzident auch die Ablösungsbestimmungen - erlassen wurde, als ausreichend zu erachten. Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderatsbeschluss selbst zu beanstanden wäre, bestehen nicht. Dass das beschlossene Regelungswerk sodann keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen mittels Beitragsbescheiden darstellte, lässt die davon zu trennende Frage nach wirksam beschlossenen Ablösungsbestimmungen unberührt. Durch den Beschluss der Satzung bestand daher für die Beklagte zumindest die Möglichkeit, wirksame Ablösungsverträge schließen. Die zwischen den Beteiligten geschlossenen Ablösungsverträge litten allerdings an derartigen inhaltlichen Mängeln, dass von einer Nichtigkeit ex tunc gemäß §§ 62 S. 2 ThürVwVfG, 134 BGB, und zwar der Verträge in Gänze (§ 59 Abs. 3 ThürVwVfG), auszugehen ist. Die an sich wirksamen Ablösungsbestimmungen waren nämlich gar nicht alleinige Grundlage der Ablösungsverträge. Bereits aus dem in den §§ 2 der Ablösungsverträge geregelten Vertragsgegenständen ergibt sich ausdrücklich, dass "die Ablösung die Kosten der Grundstücksentwässerung aufgrund der vertraglichen Erschließungsleistung durch den Erschließungsträger" beinhaltet. Selbiges ergibt sich auch aus der Kostenschätzung des Ingenieur-Büros G... A-Stadt vom März 2004, welche der Ermittlung des Erschließungsaufwands in Höhe vom 30,- €/m² zugrunde gelegt worden ist. Die Aufstellung ist unterteilt in Kosten für den Straßenbau, den Kanalbau, für Kanalhausanschlüsse, Wasserleitung und Wasserleitungshausanschlüsse. Aus all diesen Posten wird schlussendlich der benannte Erschließungsaufwand pro m² errechnet. Die beiden Ablösungsverträge dienen damit quasi als "Gesamtabgeltung" für sowohl nichtleitungs- als auch leitungsgebundene Baumaßnahmen. Zwar können auch im zuletzt benannten kommunalen Aufgabenbereich Ablösungsvereinbarungen getroffen werden (vgl. §§ 7 Abs. 11, 2 Abs. 6 ThürKAG i. d. F. v. 19.09.2000). Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren die Aufgaben der Abwasserentsorgung und Wasserversorgung seitens der Beklagten jedoch bereits auf den Wasser- und Abwasserverband H... als kommunalem Zweckverband übertragen worden. Unabhängig davon, ob die Beklagte deshalb schon nicht mehr beitragsberechtigt war (vgl. § 20 Abs. 1 ThürKGG) und daher auch nicht Partei entsprechender Ablösungsverträge sein konnte, fehlte es jedenfalls an den auch insoweit vorab zu regelnden Ablösungsbestimmungen. Im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht setzt eine wirksame Ablösungsvereinbarung im Bereich der Abwasserbeseitigung jedoch voraus, dass die Ablösungsbestimmungen in einer Beitragssatzung geregelt sind (§ 7 Abs. 11 S. 2 ThürKAG i. d. F. v. 19.09.2000; vgl. auch schon VG Gera, U. v. 16.09.2009 - 2 K 219/07 -, juris, Rdnr. 32). Doch auch dann, wenn eine solche Satzung existierte, entsprechende Bestimmungen enthielt und auch wirksam war, konnte daraus keinesfalls die Beklagte das Recht herleiten, Ablösungsvereinbarungen zu treffen. Denn es hätte sich in diesem Fall nach wie vor um eine Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes H... gehandelt, der für das ihm übertragene Aufgabengebiet allein satzungsbefugt ist (vgl. § 20 Abs. 2 ThürKGG). Aus den aufgezeigten Mängeln folgt die Nichtigkeit der Ablösungsverträge im Ganzen, §§ 62 S. 2 ThürVwVfG, 134 BGB. Der in einem Ablösungsvertrag von den Vertragsparteien vereinbarte Ablösungsbetrag, auf den § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB ausgerichtet ist, ist seinem Wesen nach ein "vorgezogener" Erschließungsbeitrag und damit im weiteren Sinn eine materiell dem öffentlichen Recht zuzuordnende Abgabe. Öffentliche Abgaben aber dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das die Nichtigkeit zur Folge hat (BVerwG, U. v. 27.01.1982 - 8 C 24/18 -, juris, Rdnr. 15, m. w. N.). Insbesondere kann auch nicht von einer bloßen Teilnichtigkeit - hinsichtlich der einbezogenen Kosten für die Grundstücksentwässerung - ausgegangen werden. Nach § 59 Abs. 3 ThürVwVfG ist dann, wenn die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages betrifft, dieser im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Hierfür liegen bereits keinerlei Anhaltspunkte vor. Im Ergebnis liegen damit die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs, hier im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, vor. Zutreffend macht die Klägerin auch nur den errechneten Differenzbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten Ablösungssumme und dem durch die Beklagte nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht errechneten, auf sie entfallenden Beitragssatz gelten. Denn auch die Grundsätze der zivilrechtlichen Saldotheorie sind entsprechend anwendbar. Allerdings ist der Anspruch im vorliegenden Fall aufgrund - von Amts wegen zu prüfender - Verjährung nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 5a) ThürKAG, 232 AO erloschen. Die Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aufgrund eines nichtigen Ablösungsvertrages richtet sich mangels Vorschriften im Baugesetzbuch nach den landesrechtlichen Vorschriften (vgl. etwa BVerwG, U. v. 28.10.1981 - 8 C 8/81 -, Rdnr. 10, juris; Driehaus, a. a. O. Rdnr. 22/23), welche in Thüringen, wie dargelegt, auf die Abgabenordnung verweisen. Nach § 229 Abs. 1 S. 1 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist und beträgt nach § 228 S. 2 AO fünf Jahre; auf die Kenntnis des Gläubigers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden ist. Da die Ablösungsverträge vorliegend als nichtig ex tunc zu betrachten sind, bestand unmittelbar im Anschluss an die Zahlung ein fälliger Anspruch der Klägerin auf Erstattung. Die Verjährung begann daher am 01.01.2005 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2009 (vgl. zu allem auch Niedersächsisches OVG, U. v. 13.11.1990 - 9 OVG A 220/86; U. v. 10.10.1995 - 9 L 6025/93 -; jeweils zitiert nach juris). Soweit die Klägerin sich darauf beruft, der Annahme einer Verjährung stünde der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, weil die Beklagte hier überlegenes Wissen gehabt habe und es verjährungsrechtlich nicht zu deren Vorteil gereichen dürfe, wissentlich einen nichtigen Vertrag abgeschlossen zu haben, kann sie damit nicht durchdringen. Zwar findet der Grundsatz als Korrektiv zweifelsohne auch im Öffentlichen Recht Anwendung (vgl. hierzu etwa BVerwG, B. v. 01.02.2005 - 7 B 115/04 -, juris). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verjährung im Abgabenrecht gerade nicht um eine Einrede, sondern um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt. Die Rechtsfolge des Erlöschens des Anspruchs tritt dabei kraft Gesetzes ein, ohne dass es erforderlich wäre, sich darauf zu berufen. Der Gesetzgeber hat insoweit in haushaltsrechtlicher Hinsicht der Rechtssicherheit einen besonders hohen Rang eingeräumt. Hieraus folgt, dass die Beklagte das verjährungsrechtliche Schicksal des Erstattungsanspruchs der Klägerin mithin gar nicht in der Hand hat; es handelt sich gerade nicht um eine der Beklagten rechtlich zustehende Position. Dies voraus geschickt, ist bereits zweifelhaft, ob es der Grundsatz von Treu und Glauben überhaupt vermag, eine solche gesetzliche Anordnung auszuhebeln bzw. eine gesetzlich zwingend festgelegte Rechtfolge außer Kraft zu setzen. Letzten Endes kann dies jedoch dahin stehen, weil es vorliegend aus Sicht der Kammer jedenfalls an der typischen schutzwürdigen Stellung der Klägerin fehlt. Insoweit ist bereits festzuhalten, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, die vertraglichen Grundlagen näher zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Dies gilt umso mehr als sie durch Abschluss der Ablösungsverträge freiwillig vertragliche Verhältnisse mit der Beklagten eingegangen ist, sich mithin gerade nicht in dem sonst für das Beitragsrecht typischen Über-/Unterordnungsverhältnis befunden hat und daher auch ein im Gegensatz dazu größeres Maß an (Eigen-) Verantwortung im Rahmen dieser Rechtsbeziehung zu tragen hatte. 2. Aus der festgestellten Nichtigkeit der beiden Ablösungsverträge folgt zugleich, dass auch der hilfsweise geltend gemachte Antrag der Klägerin auf Vertragsanpassung ohne Erfolg bleiben muss. Grundsätzlich ist es zwar zutreffend, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch auf Anpassung des Ablösungsvertrages dann in Betracht kommt, wenn sich im Nachhinein in nicht absehbarer Art und Weise solche tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die die Vertragsparteien dem Vertragsschluss zugrunde gelegt haben, derart geändert haben, dass die Vertragspartner diesen bei Kenntnis der Entwicklung billigerweise Rechnung getragen hätten (Wegfall der Geschäftsgrundlage, vgl. BVerwG, U. v. 21.01.2015 - 9 C 1/14 -, juris, Rdnr. 18 ff.). Insoweit ist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Ablösungsverträgen beim Überschreiten einer absoluten Missbilligungsgrenze abgerückt. Vom Vorliegen einer solchen Grenze ging es bisher dann aus, wenn der auf das betreffende Grundstück im Nachhinein fiktiv anfallende Beitrag mindestens das Doppelte oder höchstens die Hälfte der vereinbarten Ablösungssumme ausgemacht hat, wobei im ersteren Fall der Gemeinde ein Nacherhebungsrecht, im letzteren dem Grundstückseigentümer ein Rückzahlungsanspruch zukam (BVerwG, a. a. O., juris, Rdnr. 14 m. w. N.). Im Fall der Klägerin spräche der Anschein unter Zugrundelegung der erheblichen Differenz zwischen den gezahlten Ablösungssummen und den durch die Beklagte im Nachhinein errechneten tatsächlichen Erschließungsbeitragskosten wohl zunächst für ein derart krasses Missverhältnis, dass auch bei der nunmehr gebotenen Gesamtabwägung von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgegangen werden könnte. Eine Anpassung nichtiger Verträge ist allerdings nicht möglich. Im Übrigen wäre dabei jedoch äußerst zweifelhaft, ob überhaupt zur Anpassung berechtigende bzw. verpflichtende Umstände eingetreten sind. Denn im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung dürfte wohl nicht unberücksichtigt bleiben, dass in die Ablösungsverträge nicht nur Erschließungskosten, sondern eben auch Kosten für die Wasser- und Abwasserversorgung sowie Grundstücksanschlusskosten einbezogen worden sind. Dies legt zumindest die Vermutung nahe, dass die Klägerin nach Vertragsschluss entstandene Aufwendungen erspart hat, die sie sich gegebenenfalls anrechnen lassen müsste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Kammer hat von der ihr gemäß § 124a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird auf 125.635,23 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 GKG. Der Antrag der Klägerin betrifft vorliegend die als Streitwert bezifferte Geldleistung. I. Die Klägerin begehrt die anteilige Erstattung zweier Ablösungsbeträge. Die Beteiligten schlossen im November 2004 zwei Ablösungsverträge über die Grundstücke Flurstücke a (K...) und b (K...) der Gemarkung C... im Gebiet des Bebauungsplanes "A..." der Beklagten. Die beiden Grundstücke waren Bestandteile des im Jahr 2002 eingeleiteten und seit dem Jahr 2011 unanfechtbaren Umlegungsverfahrens "A...“ für das Gebiet des gleichnamigen Bebauungsplanes. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Klägerin Eigentümerin derjenigen Flurstücke, die im Rahmen des Umlegungsverfahrens in die Flurstücke a und b aufgingen. Hinsichtlich des Flurstücks b war dabei Testamentsvollstreckung durch den Steuerberater A. D. angeordnet. Die Klägerin hatte das Grundstück zuvor aus dem durch den Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass des Erblassers ... L... erhalten. Im Jahr 2004 war bereits der Wasser- und Abwasserverband H... gegründet, unter dessen Mitgliedern auch die Beklagte war. Hinsichtlich Rechtsgrundlage und Vertragsgegenstand war in den Ablösungsverträgen jeweils unter §§ 1 und 2 Folgendes geregelt: "§ 1 Rechtsgrundlage Nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB i. V. m. der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde A... vom 30.07.2004, sowie §§ 135 a bis c BauGB und nach dem Beschluss des Gemeinderates Nr. 42/05/04 kann der Erschließungsbeitrag und der Beitrag für die Ausgleichsmaßnahme vor Entstehung der Beitragsschuld abgelöst werden. Die Gemeinde und der Grundstückseigentümer vereinbaren hiermit, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Erschließungsbeitrag für die Erschließungsstraßen im Wohnbaugebiet "Am Weinberg" sowie die Ausgleichsbeträge für die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen werden abgelöst." "§ 2 Vertragsgegenstand Gegenstand des Vertrages ist die Erschließung des im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Grundstücks Fl. Nr. 2108 (bzw. 2109 - Anm. Verf.) der Gemarkung C… mit 2.106 m² (bzw. 3.444 m² - Anm. Verf.), die Ablösung des Erschließungsbeitrages nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde A... vom 30.07.2004 mit den entsprechenden Änderungen sowie die Herstellung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen und die Ablösung der Kosten für die erforderlichen ökologischen ausgleichsmaßnahmen. Weiterhin beinhaltet die Ablösung die Kosten der Grundstücksentwässerung aufgrund der vertraglichen Erschließungsleistung durch den Erschließungsträger." Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Anlagen K2 und K3. Die Ablösefestsetzung für das Flurstück a mit einer Größe von 2.106 m² lautete dabei auf 63.180,- €, diejenige für das Flurstück b mit einer Größe von 3.444 m² lautete auf 103.320,- € bei einem mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde C... vom 19.10.2004 festgesetzten Preis von 30,- €/m². Die Festsetzung des Quadratmeter-Preises beruhte dabei auf einer Kostenschätzung des Ingenieur-Büros G... A-Stadt vom März 2004. Hinsichtlich des Inhalts der Kostenschätzung wird Bezug genommen auf Bl. 8 ff. des Verwaltungsvorgangs "Rechtsstreit". Die betreffenden Beträge wurden daraufhin vereinbarungs- und fristgemäß im Dezember 2004 durch den Testamentsvollstrecker D. aus dem Nachlass auf das Konto der Beklagten überwiesen. Nach Maßgabe des durch die Beklagte im April 2013 ermittelten Erschließungskostensatzes wäre auf die Klägerin für das Flurstück a lediglich ein Beitrag in Höhe von 16.142,34 €, für das Flurstück b ein Beitrag in Höhe von 24.722,43 € entfallen. Mit Schreiben vom 21.07.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückerstattung des zu viel gezahlten Betrages für beide Flurstücke in Höhe von insgesamt 125.635,23 € auf; dem kam die Beklagte jedoch nicht nach. II. Am 25.09.2014 erhob die Klägerin Klage mit dem sinngemäßen Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 125.635,23 € nebst Zinsen in Höhe von einhalb Prozent für jeden vollen Monat seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zwar nehme die durch einen Ablösungsvertrag eintretende Ablösungswirkung dem jeweiligen Eigentümer grundsätzlich die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt eine Überzahlung erstattet zu bekommen. Jedoch gelte etwas anderes, wenn die sog. absolute Missbilligungsgrenze überschritten werde und damit Entwicklungen eingetreten seien, die die Grundlagen des Ablösungsvertrages erschütterten. Dies sei dann der Fall, wenn - wie hier - sich bei der Beitragsberechnung herausstelle, dass der Beitrag, der dem "abgelösten" Grundstück zuzuordnen sei, das Doppelte oder mehr als das Doppelte des vereinbarten Ablösungsbetrages ausmache. Nach der neuesten Rechtsprechung führe dies zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. Die Gemeinde sei unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gehalten, den errechneten Differenzbetrag zu erstatten. Soweit sich die Beklagte auf Verjährung nach der Abgabenordnung berufe, lasse sie jedenfalls außer Betracht, dass der Erstattungsanspruch nicht früher entstehen könne als die sachliche Beitragspflicht. Da die Beklagte erst seit dem 27.03.2010 über eine wirksame Hauptsatzung verfüge, könne auch erst seit diesem Zeitpunkt darauf basierendes, wirksames Satzungsrecht, einschließlich der Beitragssatzung, bestehen. Soweit Verjährung nach § 195 BGB angeführt werde, müsse § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB berücksichtigt werden, wonach es auf die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Anspruchsinhabers ankomme. Danach sei erst recht noch nicht von Verjährung auszugehen. Sollte von einer Nichtigkeit der Verträge ausgegangen werden, stünde der Berücksichtigung von Verjährung im Übrigen der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, da die Beklagte hier überlegenes Wissen gehabt habe. Es dürfe verjährungsrechtlich nicht zu ihrem Vorteil gehen, dass sie wissentlich einen nichtigen Vertrag abgeschlossen habe. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit die Klägerin eine Anpassung des Ablösungsvertrages verlange, scheide dies schon dem Grunde nach aus. Dies ergebe sich bereits aus ihrem eigenen Vortrag, nach dem bei Abschluss des Ablösevertrages eine wirksame Satzung nicht vorgelegen habe und somit vertragliche Ablösungsvereinbarungen vor diesem Zeitpunkt nichtig seien. Hierauf könne sich ein Anpassungsverlangen nicht stützen. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, ein Anpassungsverlangen hätte Erfolg, läge die dafür erforderliche wesentliche Änderung der zugrundeliegenden Verhältnisse nicht vor. Es habe sich nämlich ausschließlich das mit Abschluss der Ablöseverträge übernommene Risiko realisiert. Allein der Umstand, dass die Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt eine solche Ablösungsvereinbarung nicht mehr schließen würde, genüge zur Begründung eines Anpassungsverlangens nicht. Der aus der Nichtigkeit des Ablösungsvertrages resultierende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei aber verjährt. Anzuwenden sei insoweit die Abgabenordnung, nämlich § 15 Abs. 1 Nr. 5a ThürKAG i. V. m. §§ 228 ff. AO. Da die Ablösebeträge am 01.12.2004 gezahlt worden seien, habe die fünfjährige Verjährungsfrist des § 229 Abs. 1 AO am 01.01.2005 zu laufen begonnen und am 31.12.2009 geendet. Doch auch ein etwaiger Anspruch auf Vertragsanpassung wäre verjährt. Denn insoweit gelte gemäß §§ 62 Abs. 2 ThürVwVfG i. V. m. § 194 BGB die dreijährige Verjährungsfrist, welche mit Schluss des Jahres, in welchem die Ablösungsvereinbarung geschlossen worden sei, zu laufen begonnen habe. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Erschließungsanlage - was unstreitig ist - bereits im Jahr 2005 fertiggestellt worden und die letzte Abrechnung im Jahr 2007 erfolgt sei. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin erstmals im Jahr 2013 mit ihrem Rückforderungsbegehren an die Beklagte gewandt habe. Dies stelle eine Sorgfaltsverletzung in eigenen Angelegenheiten im außerordentlich groben Maße dar. Am 09.02.2015 ließ der Testamentsvollstrecker D. hinsichtlich der begehrten Rückzahlung das Flurstück b betreffend ebenfalls Klage erheben (Az.: 1 K 58/15 Me) und sinngemäß beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 78.597,57 € nebst Zinsen in Höhe von einhalb Prozent für jeden vollen Monat seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klage hat er in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2017 zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 125.635,23 € nebst Zinsen in Höhe von einhalb Prozent für jeden vollen Monat seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, einer Anpassung der Ablösungsvereinbarung vom 30.11.2004 zuzustimmen, wie von der Klagepartei mit Schreiben vom 12.02.2016 geltend gemacht, d. h. die Ablöse auf 40.864,77 € herabzusetzen. 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2017. Dem Gericht lag der Verwaltungsvorgang der Beklagten (3 Ordner: "Rechtsstreit", "Ergänzungsordner Satzungen", "Erschließungsbeitragssache WG 'A...' in C...") vor, das Verfahren 1 K 58/15 Me wurde beigezogen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.