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Beschluss

1 E 1091/20

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die gesundheitlichen Anforderungen aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 ThürAPOPVD (juris: PolmDgDAPrV TH) werden durch die Regelungen in der PDV 300 inhaltlich konkretisiert.(Rn.9) 2. Eine Farbsinnstörung, die vom polizeiärztlichen Dienst festgestellt wurde, begründet ein gesundheitliches Einstellungshindernis im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 1 Nr. 5 ThürAPOPVD (juris: PolmDgDAPrV TH).(Rn.10) 3. Die PDV 300 fasst die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen und auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammen.(Rn.16) 4. Die Entscheidung, ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, kommt vorrangig dem Amtsarzt und dem polizeiärztlichen Dienst zu (vgl. § 105 Abs. 3 ThürBG -juris: LbG TH-).(Rn.25)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.792,72 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gesundheitlichen Anforderungen aus § 4 Abs. 1 Nr. 5 ThürAPOPVD (juris: PolmDgDAPrV TH) werden durch die Regelungen in der PDV 300 inhaltlich konkretisiert.(Rn.9) 2. Eine Farbsinnstörung, die vom polizeiärztlichen Dienst festgestellt wurde, begründet ein gesundheitliches Einstellungshindernis im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG, § 4 Abs. 1 Nr. 5 ThürAPOPVD (juris: PolmDgDAPrV TH).(Rn.10) 3. Die PDV 300 fasst die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen und auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammen.(Rn.16) 4. Die Entscheidung, ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, kommt vorrangig dem Amtsarzt und dem polizeiärztlichen Dienst zu (vgl. § 105 Abs. 3 ThürBG -juris: LbG TH-).(Rn.25) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.792,72 EUR festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ausbildungskapazität für den am 01.10.2020 beginnenden Vorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsdienst nicht auszuschöpfen bis über die Bewerbung des Antragstellers für diesen Vorbereitungsdienst bestandskräftig entschieden worden ist und den Antragsteller vorläufig ab dem 01.10.2020 in den Vorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsdienstes einzustellen, bleibt ohne Erfolg. Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor einer Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Geht es dabei um ein Begehren, bei dem eine Entscheidung im Antragsverfahren die Hauptsache zumindest zeitweise vorwegnimmt, ist das nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Verfahren nach § 123 Abs. 1VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, unzumutbare und nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Danach dürfte beim Antragsteller zwar ein Anordnungsgrund für den Antrag nach § 123 VwGO gegeben sein, denn der Vorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsdienst in Thüringen hat bereits am 01.10.2020 begonnen und ein Zuwarten auf eine Entscheidung in einem Klageverfahren würde für den Antragsteller bedeuten, dass er an dem diesjährigen Ausbildungsgang nicht teilnehmen kann. Allerdings vermochte der Antragsteller den erforderlichen (Verpflichtung-) Anordnungsanspruch, insbesondere für eine zeitweise gerechtfertigte Vorwegnahme der Hauptsache, nicht glaubhaft zu machen. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist, soweit es um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsdienst, ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, geht, Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser von der Verfassung unmittelbar angeordnete Maßstab gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Soweit er neben dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dient, vermittelt er ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris; ThürOVG, B. v. 18.03.2011 - 2 EO 471/09 -, juris). Insoweit weist der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 18.09.2020 zu Recht darauf hin, dass das sogenannte Eignungs- und Leistungsprinzip nicht nur bei Beförderungen, sondern auch im Auswahlverfahren (bei Einstellungen) gilt. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG findet nach § 7 Abs. 1 BeamtStG in Thüringen gemäß §§ 9 ff. und §§ 15 ff. ThürLaufbG aufgrund der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ThürLaufbG für den Polizeivollzugsdienst seine (einfach-) gesetzliche Ausprägung in der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst (ThürAPOPVD). Danach kann gemäß § 4 Abs. 1 ThürAPOPVD in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen einschließlich der laufbahnrechtlichen Bildungsvoraussetzungen erfüllt, 2. noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat, 3. mindestens 160 cm groß ist, 4. nach der Gesamtpersönlichkeit für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint, 5. nach polizeiärztlichem Gutachten polizeidiensttauglich ist und 6. das Eignungsauswahlverfahren bestanden hat. Von den danach erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen ist, nachdem der Antragsteller die Einstellungsprüfung bestanden hat, zwischen den Beteiligten hier allein dessen Polizeidiensttauglichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 ThürAPOPVD streitig. Dabei werden die gesundheitlichen Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 5 ThürAPOPVD in der Polizeidienstvorschrift von 2012 (PDV 300), die mit Erlass des Thüringer Innenministeriums vom 07.08.2012 in Thüringen für anwendbar erklärt wurde, inhaltlich näher konkretisiert. Die Anforderungen hinsichtlich der Augen werden unter der laufenden Nummer 5 mit deren Unterpunkten, insbesondere unter Nr. 5.3 zum Farbensinn näher bestimmt. Gegen die darin enthaltene Konkretisierung bestehen im Hinblick auf die Anforderungen an die Farbtauglichkeit von Bewerbern seitens der Kammer keine durchgreifenden Bedenken (1). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er diese Anforderungen erfüllen kann. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass er an einer Farbensinnstörung leidet (2.). 1. Nach 5.3 der PDV 300 muss ein Polizeivollzugsbeamter über ein gutes Farbunterscheidungsvermögen verfügen. Eine Farbensinnstörung sei ein Merkmal, die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließt. Die Festsetzung solcher gesundheitlichen Kriterien an die Polizeidiensttauglichkeit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung (B. v. 25.01.2019 - 6 CE 18.2481 -, juris, Rn. 12) u. a. Folgendes ausgeführt: "Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen (vgl. § 4 Abs. 1 BPolG) an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit. Der Polizeivollzugsbeamter muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (BVerwG, B. v. 6.11.2014 - 2 B 97.13 - juris, Rn. 10). Welche gesundheitlichen Anforderungen das im Bereich der Bundespolizei im Einzelnen sind, hat der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt in der Polizeidienstvorschrift 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) im Einzelnen festgelegt. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die auf Grund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst." Es ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der Dienstherr mit dieser Anforderung die rechtlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten - weiten - Einschätzungsspielraums überschritten hat. Zutreffend hat das Bildungszentrum der Thüringer Polizei in seinem Widerspruchsbescheid vom 18.09.2020 die Bedeutung der Seh-/Farbsehleistung für die Erfüllung der Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten dargestellt und dabei Folgendes ausgeführt: "Die Fähigkeit zum Farbsehen nimmt mit zunehmender Dunkelheit ab. Eine geringe Farbsinnstörung wird sich demnach bereits bei Dämmerung verstärken. Somit können farbige Gegenstände ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sicher unterschieden werden, was u. a. Auswirkungen auf die Fahrsicherheit, das Erkennen von Gegenständen und Spuren oder das Lesen von thematischen Karten hat. Ein Polizeivollzugsbeamter muss ein Fahrzeug unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten zu jeder Zeit und bei jeglichen Witterungsverhältnissen sicher führen können. Im Sinne der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben darf es bei der Sichtung von Personen, Personaldokumenten, Kfz-Scheinen, Spuren u. ä. zu keinerlei Fehleinschätzung kommen, was bei einer Farbensinnstörung nicht sicher gewährleistet ist. Die Merkmale zur Fälschungssicherung von Ausweispapieren sind häufig in grünen Farbtönen angebracht. In ähnlicher Weise kann das Erkennen auffälliger Gegenstände bei der Fehlfarben-Darstellung im Rahmen einer Röntgenuntersuchung von Gepäckstücken beeinträchtigt werden." Diese dargestellten Erwägungen sind nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar und sachgerecht und daher nicht zu beanstanden (so auch BayVGH, B. v. 25.01.2019, a. a. O., Rn. 13). 2. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht unter einer Farbensinnstörung leidet. Im Gegenteil ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Polizeiärztlichen Dienstes, die er auf Grundlage seiner Untersuchung vom 18.06.2020 getroffen und auch nach Vorlage der vom Antragsteller eingereichten ärztlichen Atteste/Befunde aufrechterhalten hat, davon auszugehen, dass er an einer solchen Störung leidet. Im Einzelnen: Für die medizinische Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit kann bzw. muss sich der Antragsgegner der fachlichen Hilfe des Polizeiärztlichen Dienstes als Sachverständige bedienen. In der PDV 300 ist zur Prüfung des Farbensinns ein Test mit zwei Systemen vorgeschrieben. Diese Untersuchung erfolgt zum einen mit Ishihara- und zum anderen mit Velhagen-Farbtafeln. Hierbei wird, worauf in dem Widerspruchsbescheid unwidersprochen hingewiesen wurde, standardisiert das Oculus Binoptometer 4P © verwendet. Der Polizeiärztliche Dienst hat zu diesem Testgerät und dem beim Antragsteller durchgeführten Test folgendes ausgeführt: "Dieses Gerät ist nach DIN EN ISO 9001 und 13485 zertifiziert und wird durch die Firma Medizintechnik Bischler Weimar jährlich sowie durch den Hersteller alle zwei Jahre gewartet. Der Bildschirm ist hier auf eine exakte Farbtemperatur kalibriert, wodurch eine optimale Farbwiedergabe gewährleistet ist. Bereits bei der Farbsinnprüfung mittels Oculus Binoptometer zeigte sich bei Herrn Sch in wiederholten Messungen eine eindeutige Farbensinnstörung. Herr Sch absolvierte den Test zur Prüfung des Farbsinns mit den Ishihara-Farbtafeln zweifach, wobei jedoch nur ein Testergebnis verwertbar war. Eine Auswertung des zweiten Tests war u. a. nicht möglich, da mehrere Farbtafeln über Minuten angesehen wurden, ohne ein Ergebnis zu benennen. Im auswertbaren Ishihara-Farbtafel-Test konnte Herr Sch nur 14 von 25 Tafeln richtig benennen. Im Velhagen-Farbtafel-Test wurden 12 von 23 Tafeln richtig benannt. In Anwesenheit des untersuchenden Arztes sowie eines Sanitäters wurde daraufhin eine weitere Testung des Farbsinns mittels Velhagen Farbtafeln (….) vorgenommen. Wir entschieden uns für die Farbsinnprüfung mittels standardisierter Farbtafeln des o. g. Buches, um für den Prüfling einen (nahezu ausgeschlossenen, da in regelmäßiger Wartung befindlich, siehe oben) Gerätefehler auszuschließen. Diese weitere Untersuchung brach Herr Sch selbstständig aufgrund des Nichterkennens einer Vielzahl der Farbtafeln ab. Herr Sch bestätigte im folgenden Arztgespräch die ihm bereits bekannte Farbensinnstörung. Sie sei bereits während der Musterung für die Bundeswehr diagnostiziert worden." Diese polizeiärztlichen Feststellungen hat der Antragsteller nicht entkräften können. Dabei gilt zunächst, dass polizei- bzw. amtsärztlichen Gutachten, was die Objektivität des Gutachtens anbelangt, bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit grundsätzlich ein höherer Beweiswert zukommt als privatärztlichen Attesten. Zum einen ist bei einem Polizeiarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung im Allgemeinen bzw. der Polizei im Besonderen, andererseits auf der Erfahrung einer Vielzahl gleicher oder ähnlich gelagerter Fälle beruht. Zum anderen unterliegen Polizeiärzte den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die ihnen übertragenden Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Die gesetzliche Regelung des § 105 Abs. 3 ThürBG unterstreicht, dass die Entscheidung der Frage, ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, mit Vorrang dem Amtsarzt und im Bereich des Polizeivollzugdienstes dem Polizeiarzt zukommt (vgl. auch BayVGH, B. v. 11.04.2016 - 16a DC 14.360 -, juris, Rn. 40.). Soweit der Antragsteller dagegen in seinem Antragsschriftsatz darauf verweist, dass er vom Universitätsklinikum Würzburg am 30.06.2020 und am Augenzentrum Hassfurt am 09.06.2020 auf Farbtauglichkeit mittels Anomaloskop untersucht worden und dabei keine Anomalie festgestellt worden sei, sowie das Farbensehen mittels Ishihara-Test als regelgerecht geprüft und festgestellt worden sei, vermag das das polizeiärztliche Gutachten nicht zu entkräften. Auch der Verweis darauf, dass er am 14.09.2020 durch den Direktor der Augenklinik am Universitätsklinikum Würzburg die Farbtüchtigkeit beider Augen habe gutachterlich feststellen lassen, kann die Kammer nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs überzeugen, so dass zumindest eine zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt wäre. Bei dem Untersuchungsbefund des Universitätsklinikum Würzburg vom 30.06.2020 findet sich bereits der ergänzende Hinweis, dass keine komplette augenärztliche Untersuchung stattgefunden habe, sondern auf Wunsch des Probanden lediglich ein Anomaloskop-Test mit dem Oculus HMC-Anomaloskop durchgeführt worden sei. Zu der Untersuchung des Augenzentrums Hassfurt vom 09.06.2020 heißt es dazu, es habe sich in der heutigen Untersuchung eine verzögerte Reaktionszeit, aber keine Deuteranopie/Anomalie gezeigt. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Deuteranopie lediglich um eine Form der Farbwahrnehmungsschwäche und zwar der „Grünblindheit“ handelt, während die Protanopie die „Rotblindheit“ und die Tritanopie die „Blaublindheit“ bezeichnet. Von daher ist dieser Aussagegehalt allenfalls eingeschränkt aussagekräftig. Schließlich ist auch die Stellungnahme des Universitätsklinikums Würzburg vom 24.09.2020 nicht geeignet, die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers zu begründen. Darin wird zu der Farbtüchtigkeit im Rot-/Grünbereich für das rechte Auge zwar ein Normalbefund, aber für das linke Auge ein grenzwertiger Befund attestiert. Weiter ist auch hier wieder ausgeführt, dass auf Wunsch des Patienten ausschließlich ein Anomaloskop-Test und keine komplette augenärztliche Untersuchung stattgefunden habe und die Ergebnisse des Anomaloskop-Test mitgegeben würden, wobei die Beurteilung der Ergebnisse durch den Arzt der zuständigen Polizeidienststelle Thüringen erfolge. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass sich bei den externen augenärztlichen Untersuchungen nicht ergebe nach welcher Methodik diese Untersuchungen vorgenommen worden seien und dass nach der externen augenärztlichen Untersuchung am 30.06.2020 in Würzburg nach dem vorgelegten Schreiben vom 02.07.2020 für das linke Auge ein Anomalquotient mit den Werten 0,65-0,61 berechnet worden sei, allerdings lägen bei „Rotblindheit“ (Protanomale) die Werte unter 0,7. Demzufolge spreche auch der Anomalquotient nach Auffassung des PÄD für eine Farbsehschwäche des Antragstellers. Letztendlich kann das jedoch dahingestellt bleiben, denn für die medizinische Beurteilung und Einschätzung, ob ein Bewerber für die Einstellung in den Polizeidienst gesundheitlich tauglich ist, ist - wie oben ausgeführt - die Einschätzung des Polizeiärztlichen Dienstes maßgeblich, der im Rahmen seiner Untersuchung eine Farbsinnstörung festgestellt hat, die nach den Vorgaben der Anlage 1.1 Nr. 5.3 der PDV 300 die Polizeidienstuntauglichkeit des Antragstellers begründet. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen der Polizeiärztin der Antragsteller ihr gegenüber geäußert habe, die Farbensinnstörung sei bereits bei der Musterung für die Bundeswehr diagnostiziert worden. Zwar hat der Antragsteller diese Aussage bestritten und vortragen lassen, er sei bei der Bundeswehr regelrecht getestet worden; Unterlagen hierzu hat er jedoch nicht vorgelegt. Hat der Antragsteller somit einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für seine vorläufige Zulassung zur Ausbildung (insoweit unter Vorwegnahme der Hauptsache) glaubhaft gemacht, so scheitert auch sein Begehren, die Ausbildungskapazität für den ab dem 01.10.2020 beginnenden Ausbildungsjahrgang nicht auszuschöpfen. Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GKG. Danach bemisst sich der Streitwert unter anderem in beamtenrechtlichen Streitverfahren, welche die Begründung eines Dienst- oder Amtsverhältnisses zum Gegenstand haben, nach der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Dieser Betrag errechnet sich aus der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des Amtes des Beamten, hier des Anwärtergrundbetrages für den mittleren Polizeivollzugsdienst, der sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Anlage 7 zum Thüringer Besoldungsgesetz auf monatlich 1.264,24 EUR belief. Der Jahresbetrag beläuft sich somit auf 15.170,88 EUR. Da es vorliegend um die Begründung eines sonstigen Beamtenverhältnisses im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG geht, nämlich eines solchen auf Widerruf, ist die Hälfte des Betrages, also 7.585,44 EUR, zugrunde zu legen. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung im Sofortverfahren war entsprechend Nr. 1.5 der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. NVwZ Beilage 2/2013 zu Heft 23/2013 S. 57 ff) dieser Wert nochmals auf 3.792,72 EUR zu halbieren.