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Urteil

1 K 4028/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0812.1K4028.24.00
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Leitsätze

Zur Frage der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst mit einer mittelgradigen Farbsinnstörung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst mit einer mittelgradigen Farbsinnstörung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die gesundheitliche Eignung des Klägers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei einer Farbsinnstörung. Der im Jahr 2006 geborene Kläger bewarb sich im Jahr 2024 beim Beklagten für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum September 2025. Im Rahmen der polizeiamtsärztlichen Untersuchung im Juli 2024 wurde beim Kläger eine Farbsinnstörung festgestellt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 hörte das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) den Kläger unter Bezugnahme auf die diagnostizierte Farbsinnstörung zur Ablehnung seiner Bewerbung an. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 widersprach der Kläger dem und führte unter Beifügung eines entsprechenden Befundes an, eine Untersuchung bei seiner Augenärztin durch ein Anomaloskop am 12. Juli 2024 habe ergeben, dass er nicht an einer Farbsinnstörung leide. Mit Bescheid vom 23. Juli 2024 lehnte das LAFP NRW die Einstellung des Klägers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ab und begründete dies im Wesentlichen mit der Farbsinnstörung des Klägers, die auch nach Nr. 5.3 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zur ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit (PDV 300) die Polizeidiensttauglichkeit ausschließe. Der von ihm vorgelegte Befund ändere an der Diagnose nichts. Der Kläger habe im Rahmen der polizeiamtsärztlichen Untersuchung von 17 bzw. 21 Tafeln 14 bzw. 15 Tafeln falsch erkannt. Es liege daher eine ausgeprägte Rotschwäche vor. Eine Untersuchung allein mit einem Anomaloskop sei nicht ausreichend, da der Kläger bei Kenntnis von seiner Schwäche das Testergebnis beeinflussen könne. Der Kläger hat am 19. August 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, er leide zwar an einer Deuteranomalie, wie sich im Rahmen eines auch während des Klageverfahrens ergebenden fachärztlichen Diagnoseverfahrens der Universitätsklinik M. gezeigt habe. Er habe in seinem Leben aber noch nie irgendwelche Einschränkungen verspürt und hiervon auch keine Kenntnis gehabt. Im Übrigen könnten leichte Farbsinnstörungen mithilfe von entsprechenden speziellen Sehhilfen – auch bei Dunkelheit – weitestgehend korrigiert werden. Die PDV 300 sei hier insoweit nicht mehr aktuell und in verfassungswidriger Weise zu streng. Insoweit liege auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil zum einen Fälle bekannt seien, in denen Personen trotz Allergien, Höhenangst oder besonderer Lichtempfindlichkeit in den Polizeivollzugsdienst eingestellt worden seien und zum anderen bekannt sei, dass der Beklagte die Anforderungen an die Einstellung, etwa die Mindestpunktezahl bei den Einstellungstests, je nach Personalbedarf und Bewerberlage verändere. Schließlich seien die strengen gesundheitlichen Vorgaben bei einer wie hier geringen Fehlerquote bei richtiger Farberkennung im Rot-Grün-Bereich verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2024 zu verpflichten, ihn zum 1. September 2025 in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes NRW 2025 einzustellen, hilfsweise für den Fall, dass keine Farbsinnstörung vorliegt, aber die Entscheidungsreife aus anderen Gründen nicht gegeben ist, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2024 zu verpflichten, ihn weiter am Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes NRW 2025 zuzulassen, weiter hilfsweise für den Fall, dass seine Polizeidienstfähigkeit erst nach dem 1. September 2025 festgestellt wird, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2024 zu verpflichten, ihn weiter am Auswahlverfahren für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Laufbahngruppe 2.1 des Landes NRW nach dem 1. September 2025 zuzulassen. Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die beim Kläger diagnostizierte und nicht heilbare Farbsinnstörung schließe seine Polizeidienstfähigkeit aus, da die richtige Farbwahrnehmung sowohl im Hinblick auf das Führen von Dienstkraftfahrzeugen mit Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten als auch im Hinblick auf die alltägliche ganztägige polizeiliche Aufgabenbewältigung beispielsweise bei der Einschätzung von Spurenbildern (Farbabrieb bei Verkehrsunfällen, Blutspuren, Echtheitsbeurteilung von Ausweispapieren und Dokumenten u.a.m.) von besonders hoher Bedeutung ist. Eine Farbfilterbrille könne die Schwäche nicht korrigieren. Mit Beschluss vom 29. April 2025 hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines von Frau Professorin Y. (Universität O.) erstellten Sachverständigengutachtens zu Fragen im Hinblick auf Art und Schwere der Farbsinnstörung des Klägers, zu einer möglichen Entwicklung der Farbsinnstörung beim Kläger und zu den möglichen Einflüssen einer Farbfilterbrille. Am 1. Juli 2025 ist das schriftliche Gutachten erstellt worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. August 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Schriftsätzen vom 11. Juli 2025 sowie vom 8. August 2025 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Für weitere Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Der aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 4. August 2025 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichter entscheidet über die Sache ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit wirksam einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat bereits mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg (dazu A.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch die Hilfsanträge (dazu B.). A. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag, mit dem der Kläger die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2025 begehrt, in der Sache keinen Erfolg. Denn die mit Bescheid des LAFP NRW vom 23. Juli 2024 erfolgte Ablehnung der Einstellungsbewerbung des Klägers ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht zu, weil er unter Beachtung des hierfür geltenden Maßstabs (dazu I.) nicht die erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist (dazu II.). I. Für die Frage der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst gilt Folgendes: Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und nach § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), der nach § 1 BeamtStG auch für Landesbeamte unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 9, und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 10. Ein Bewerber entspricht dabei dann den gesundheitlichen Anforderungen des jeweiligen Amtes, wenn er grundsätzlich alle körperlichen und psychischen Voraussetzungen für die gesamte Laufbahn mit allen zu ihr gehörenden Ämtern und den diesen zugeordneten Dienstposten erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 12, vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 36, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 30. Das Landesrecht Nordrhein-Westfalen bestimmt dabei die gesundheitlichen Anforderungen für die Ernennung ausdrücklich weder für den allgemeinen Verwaltungsdienst noch für die besonderen Gruppen von Beamten wie etwa Polizeivollzugsbeamte. Aus der Regelung zur Polizeidienstunfähigkeit nach § 115 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), wonach Polizeibeamte dann dienstunfähig sind, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst nicht mehr genügen, womit die Vorstellung verbunden ist, dass ein Polizeibeamter zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung verwendbar ist, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, juris, Rn. 9 für das gleichlautende Bundesrecht, kann aber jedenfalls für Polizeibeamte die Notwendigkeit derselben vollen Verwendungsfähigkeit auch bei der Ernennung abgeleitet werden. Insoweit ist ein Bewerber um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nur dann gesundheitlich geeignet, wenn er sämtliche Voraussetzungen für eine vollumfängliche Einsatzmöglichkeit bietet. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 13 f. für das gleichlautende rheinland-pfälzische Recht. Was zu diesen Voraussetzungen zählt, bestimmt grundsätzlich der Dienstherr. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 11, vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 12, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 18; BayVGH, Beschlüsse vom 18. August 2016 - 6 ZB 15.1933 -, juris, Rn. 7, und vom 12. Dezember 2016 - 6 CE 16.2250 -, juris, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2019 - 5 PA 122/18 -, juris, Rn 7. Der Dienstherr darf diese Anforderungen daher auch – wie mit der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) – in Verwaltungsvorschriften konkretisieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 11. Kein Beurteilungsspielraum kommt dem Dienstherrn dagegen für die Frage zu, ob ein Bewerber den festgelegten Voraussetzungen genügt. Ob der Bewerber aufgrund einer Erkrankung den gesundheitlichen Anforderungen des angestrebten Amtes genügt oder nicht, ist vom Dienstherr im konkreten Fall zu prüfen und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 11, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris, Rn. 19. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Bewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden. Dabei erfasst die Prognose aufgrund der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsätze des Lebenszeit- und Alimentationsprinzips den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 21, und vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 13 ff. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Dies erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2025 - 2 C 4.24 -, juris, Rn. 20, vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris, Rn. 11, und vom 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 -, juris, Rn. 22 f. II. Nach diesen Maßstäben erweist sich der Kläger bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt als gesundheitlich nicht geeignet, weil er nicht die körperlichen Anforderungen erfüllt, die der Beklagte zulässigerweise von einem Polizeivollzugsbeamten erwartet. Der Kläger erfüllt die in der PDV 300 gestellten Anforderungen an den Farbsinn nicht (dazu 1.). Nichts Anderes gilt in Anbetracht der Einzelfallumstände (dazu 2.). Dabei sind die dort formulierten Anforderungen auch rechtmäßig (dazu 3.). Hierin ist schließlich keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen (dazu 4.). 1. Nach Nr. 5.3 der PDV 300 ist jemand dann nicht für den Polizeivollzugsdienst geeignet, wenn er unter zwei Testarten (u.a. Ishihara-Tafel, Velhagen-Tafel oder Panel D 15) mehr als zwei Tafeln nicht sehen oder mehr als drei Tafeln nicht richtig lesen kann. Dies trifft auf den Kläger zu. Der Kläger leidet an einer angeborenen Farbsinnstörung in Gestalt einer (mittelgradigen) Deuteranomalie. Dies ergibt sich nicht nur aufgrund der polizeiamtsärztlichen Untersuchung des Klägers, sondern auch vor dem Hintergrund der einerseits vom Kläger selbst außergerichtlich organisierten fachärztlichen Untersuchung durch die Universitätsklinik M. und anderseits des vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens. Bei allen Tests hat er dabei auch mehr als zwei Tafeln nicht gesehen bzw. mehr als drei Tafeln nicht richtig lesen können. Bei der polizeiamtsärztlichen Untersuchung konnte der Kläger von 17 bzw. 21 Tafeln 14 bzw. 15 nur falsch oder gar nicht erkennen, bei der Untersuchung durch die Universitätsklinik M. waren es von 14 bzw. 21 11 bzw. 7 Falsch-/Nichtdeutungen und auch im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige wurden ausweislich ihres Gutachtens die Tafeln durch den Kläger überwiegend falsch bzw. nicht erkannt. Demnach leidet der Kläger an einer Grün-Schwäche, aufgrund derer er zwar das gesamte Wellenlängenspektrum wahrnehmen kann – und insoweit auch verständlicherweise bislang nicht unbedingt um seine Beeinträchtigung zwingend wissen musste –, Farben im Rot-, Grün- und Braunbereich jedoch verwechseln und Farbmischungen abweichend von Normalsichtigen wahrnehmen kann mit der Folge, dass er eine schlechtere Farbunterscheidungsfähigkeit aufweist. 2. Es ist auch nicht erkennbar, dass im Streitfall ausnahmsweise hinsichtlich der beschriebenen Farbsinnstörung des Klägers Anderes gelten sollte. Bei der PDV 300 handelt es sich insoweit um eine innerbehördliche Verwaltungsvorschrift, die keine Bindung nach außen und demnach auch nicht für das Gericht entfaltet. Überdies „regelt“ sie Konstellationen auch nicht absolut, sondern formuliert stets nur Grundsätze. Gleichwohl aber fasst sie aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene (ärztliche) Erfahrungssätze zusammen, welche die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2021 - 1 E 869/20 -, juris, Rn. 9, und Urteil vom 27. April 2016 - 6 A 1235/14 -, juris, Rn. 74 ff. mit Hinweis auf seine Beschlüsse vom 17. Februar 2014 - 6 A 1552/12 -, juris, und vom 12. November 2013 - 6 B 1226/13 -, juris, m.w.N. Demnach liefert die PDV 300 allenfalls ein Indiz für die Feststellung der gesundheitlichen Ungeeignetheit für den Polizeivollzugsdienst und entbindet nicht von der Einzelfallprüfung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 - 6 B 994/22 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. März 2018 - 4 B 19.14 -, juris, Rn. 30; Sächsisches OVG, Urteil vom 8. November 2016 - 2 A 484/15 -, juris, Rn. 21. Im vorliegenden Fall sind indes keine Anhaltspunkte ersichtlich, die im Einzelfall ein Abweichen von der grundsätzlichen Einschätzung rechtfertigten. Dies gilt umso mehr, als beim Kläger auch nicht nur eine leichte Form der Farbsinnstörung vorliegt. Ausweislich der insoweit plausiblen Ausführungen im Sachverständigengutachten von Frau Professorin Y. vom 1. Juli 2025 leidet der Kläger an einer mittelgradigen Deuteranomalie. Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist damit auch nicht bloß unwesentlich, wie auch anhand der in allen Test festgestellten hohen – weit über die in der PDV vorgesehene Toleranzschwelle hinausgehenden – Abweichungszahl deutlich wird. Andere für den Kläger streitende Aspekte sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger anführt, mithilfe einer Farbfilterbrille könne die Farbsinnstörung auf ein Minimum reduziert werden, braucht das Gericht nicht der Frage nachgehen, ob in einem solchen Fall eine mögliche Ausnahme – analog zu nur schwach Sehbeeinträchtigten mit Sehhilfe – zu machen wäre. Denn nach den nachvollziehbaren Ausführungen sowohl des Polizeiamtsarztes Dr. S. vom 8. November 2024 (Bl. 83 der Gerichtsakte) als auch der Sachverständigengutachterin vom 1. Juli 2025 ist eine solche Brille nicht geeignet, die eigentliche Farbsinnstörung spürbar zu beheben oder zu korrigieren. Da die Brille insoweit nur bestimmte Lichtwellen herausfiltert, der Betroffene bei einer Farbsinnstörung aber – wie bereits oben ausgeführt – alle Wellen wahrzunehmen vermag, kann die Farbfilterbrille nicht zu einer Besserung der Farbsinnstörung beitragen (vgl. Seite 10 des Sachverständigengutachtens von Frau Professorin Y. vom 1. Juli 2025, Bl. 136 der Gerichtsakte). 3. Die Anforderungen in Nr. 5.3 der PDV 300 überschreiten auch nicht den bei der Festsetzung der Anforderungen an eine gesundheitliche Eignung bestehenden Beurteilungsspielraum des Beklagten. Sie beruhen auf sachlichen Gründen und sind auch nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte führt zur Begründung nachvollziehbar und sachgerecht an, dass es für einen Polizeivollzugsbeamten gerade bei dem Führen von Dienstkraftfahrzeugen mit Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten, aber auch bei der Einschätzung von Spurenbildern maßgeblich auch darauf ankommt, dass er Farben korrekt wahrnehmen kann. Dieser Befund drängt sich sogar geradezu auf. Es ist daher nicht unangemessen, einen Bewerber um das Amt eines Polizeivollzugsbeamten auszuschließen, der keine Gewähr dafür bietet, etwa einen Zeugen, einen Gegenstand oder sonstige wahrnehmbare Umstände äußerlich korrekt, d.h. auch mit zutreffenden Farbattributen zu beschreiben. Bietet jemand hierfür nicht hinreichende Gewähr, ist er nicht auf allen Dienstposten der Polizeivollzugslaufbahn einsetzbar und daher nach benanntem Maßstab nicht gesundheitlich (voll) geeignet. Vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom - 6 E 581/12 -, juris, Rn. 10; VG Bremen, Beschluss vom 31. März 2025 - 6 V 481/25 -, juris, Rn. 24; VG Meiningen, Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 1 E 1091/20 -, juris, Rn. 10 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 18. Februar 2020 - B 5 K 18.929 -, juris, Rn. 32 ff. Soweit der Kläger anfänglich noch gerügt hat, die Forderung in Nr. 5.3 der PDV 300, wonach der Farbsinn mit zwei Systemen (u.a. Ishihara-Tafel, Velhagen-Tafel, Panel D 15) zu testen sei, sei nicht mehr zeitgemäß und daher rechtswidrig, zumal die Untersuchung mit einem Anomaloskop ausreichend sei, trifft dies – ungeachtet dessen, dass der Kläger dies nicht mehr vertritt – nicht zu. In dem Sachverständigengutachten von Frau Professorin Y. vom 1. Juli 2025 wird ausführlich dargelegt, dass der Tatbestand der Farbverwechselung (nur) mithilfe der Ishihara- und Panel-Testverfahren festgestellt werden könne, während das Anomaloskop primär die Unterscheidbarkeit bei Farbmischungen untersuche. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Beklagten im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid. Im Übrigen hat die Sachverständigengutachterin die Deuteranomalie beim Kläger – anders als dessen Fachärztin – auch bereits im Anomaloskop diagnostiziert. Die in Nr. 5.3 der PDV 300 formulierte Anforderung ist auch nicht unverhältnismäßig. Soweit der Kläger eine Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG rügt, verkennt er, dass Art. 33 Abs. 2 GG, der gerade die (gesundheitliche) Eignung vorschreibt, jedenfalls für Berufsausbildungen wie hier, die nur auf einen Beruf im Beamtentum vorbereitet, weitestgehend spezieller ist. Vgl. nur Wolff/Kluth, in: Hömig/Wolff/Kluth, GG, 14. Auflage 2025, Art. 12 Rn. 5. m.w.N. Ungeachtet dessen erweist sich die konkrete Forderung nach einem hinreichenden Farbsinn wegen der überragenden und damit hier stärker zu gewichtenden Bedeutung der polizeilichen Aufgabenerfüllung als angemessen. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass es sich hier für den Betroffenen, der seinen Traumberuf nicht ausüben darf, subjektiv als besonders hart darstellt, kann von den staatlichen Behörden nicht verlangt werden, jemanden einzustellen, der gerade im Kernbereich der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung von vorneherein nicht die Gewähr dafür bietet, den Aufgaben gerecht zu werden. Da Menschen im Laufe ihres Lebens zunehmend körperlichen Einschränkungen unterliegen und es insoweit gerade im Polizeivollzugsdienst organisatorisch herausfordernd ist, diese im Dienstbetrieb leidensgerecht einzusetzen, wäre es umgekehrt unverhältnismäßig, vom Dienstherrn zu verlangen, Bewerber einzustellen, die bereits von Beginn an nicht voll einsetzbar sind. Das gilt auch im Hinblick auf den Kläger, der – anders als er behauptet – auch nicht nur unwesentlich in seinem Farbsinn beeinträchtigt ist. 4. Soweit der Kläger schließlich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung rügt, dringt er damit nicht durch. Im Hinblick auf seinen Vortrag, der Beklagte würde die Anforderungen an die Einstellung von der Stellen- und Bewerberlage abhängig machen, führt er bereits keinen einzigen Beleg oder auch nur irgendein Indiz hierfür an. Es handelt sich insoweit um eine Behauptung ins Blaue hinein, der das Gericht nicht nachzugehen braucht. Im Übrigen sei angemerkt, dass, selbst wenn das vom Kläger behauptete Anpassen des Grenzwerts beim Einstellungstest zutreffend wäre, dies keinerlei Auswirkungen auf den Umgang mit der gesundheitlichen Eignung hätte. Soweit der Kläger weiter beispielhaft anführt, es seien auch Bewerber eingestellt, die an einer Allergie oder Höhenangst litten oder besonders lichtempfindlich seien, verhilft auch dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Nicht nur, dass es sich zum einen um ganz andere Beeinträchtigungen handelt, eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung, die gerade das unterschiedliche Behandeln von wesentlich Gleichem erfordert, insoweit gar nicht vorliegt, scheitert ein Vergleich bereits daran, dass es sich insoweit auch stets um Einzelfälle handelt, wie sich aus obigen Maßstab ergibt. Aber auch dann, wenn die vom Kläger angeführten Personen tatsächlich trotz fehlender gesundheitlicher Eignung eingestellt worden wäre, vermag dies dem Kläger nicht zu nutzen. Niemand kann etwas Rechtswidriges mit der Begründung verlangen, andere hätten es auch bekommen. Einen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gibt es nicht. Vgl. bereits BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, juris, Rn. 59; Wollenschläger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage 2024, Art. 3 Rn. 218 f. B. In Anbetracht der aus den benannten Gründen fehlenden gesundheitlichen Eignung des Klägers bedarf es keiner Entscheidung über die gestellten Hilfsanträge des Klägers, da diese gerade nur für den Fall bestehender gesundheitlicher Eignung gestellt worden sind. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.