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Beschluss

1 E 268/20 Me

VG Meiningen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2021:0308.1E268.20ME.00
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Leitsätze
1. Binnendifferenzierungen, die nicht in Rechtsvorschriften oder den Beurteilten zugänglichen Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind, müssen hinsichtlich ihrer Bezeichnung und ihres abstufenden Aussagegehalts den Beurteilten allgemein bekannt gegeben werden, da die Beurteilungen andernfalls nicht ihren Zweck erfüllen können, auch den Beurteilten Kenntnis über ihren Standort im Leistungswettbewerb zu verschaffen (vgl. BVerwG, U. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, juris).(Rn.32) 2. In Abgrenzung zur genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gelten dessen Ausführungen nicht, wenn Binnendifferenzierungen einen eindeutigen Aussageinhalt haben, für die Beurteilten zweifelsfrei erkennbar Zwischenstufen innerhalb einer Gesamtnote bezeichnen und sichergestellt ist, dass das Beurteilungssystem einheitlich für alle zu Beurteilenden angewandt wird.(Rn.35)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. III. Der Streitwert wird auf 23.017,65 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Binnendifferenzierungen, die nicht in Rechtsvorschriften oder den Beurteilten zugänglichen Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind, müssen hinsichtlich ihrer Bezeichnung und ihres abstufenden Aussagegehalts den Beurteilten allgemein bekannt gegeben werden, da die Beurteilungen andernfalls nicht ihren Zweck erfüllen können, auch den Beurteilten Kenntnis über ihren Standort im Leistungswettbewerb zu verschaffen (vgl. BVerwG, U. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 -, juris).(Rn.32) 2. In Abgrenzung zur genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gelten dessen Ausführungen nicht, wenn Binnendifferenzierungen einen eindeutigen Aussageinhalt haben, für die Beurteilten zweifelsfrei erkennbar Zwischenstufen innerhalb einer Gesamtnote bezeichnen und sichergestellt ist, dass das Beurteilungssystem einheitlich für alle zu Beurteilenden angewandt wird.(Rn.35) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. III. Der Streitwert wird auf 23.017,65 EUR festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zum Richter am Sozialgericht als der ständige Vertreter eines Direktors/ einer Direktorin des Sozialgerichts bei dem Sozialgericht M... (Besoldungsgruppe R 2 ThürBesO). Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 10.04.1996 in das Richterverhältnis auf Probe und mit Wirkung zum 26.08.1999 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Sozialgericht (Besoldungsgruppe R 1 ThürBesO) ernannt. Die Ernennung erfolgte zum Sozialgericht S.... Nach Änderung des Gerichtsstandorts ist er als Richter am Sozialgericht M... tätig. Er wurde zuletzt mit Anlassbeurteilung vom 30.09.2019 für den Beurteilungszeitraum vom 27.08.2011 bis 31.08.2019 mit "übertrifft die Anforderungen erheblich" beurteilt. Der Beigeladene wurde mit Wirkung zum 01.03.2006 in das Richterverhältnis auf Probe und mit Wirkung zum 28.07.2011 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Sozialgericht (Besoldungsgruppe R 1 ThürBesO) ernannt. Seine Ernennung erfolgte zum Sozialgericht M.... Er wurde zuletzt mit Anlassbeurteilung vom 07.10.2019 für den Beurteilungszeitraum 01.09.2018 bis 31.08.2019 mit der Gesamtnote "übertrifft die Anforderungen erheblich, obere Grenze" beurteilt. Zuvor war er mit Anlassbeurteilung vom 13.09.2018 für den Beurteilungszeitraum 01.09.2018 bis 31.08.2019 sowie mit Regelbeurteilung vom gleichen Tag für den Beurteilungszeitraum vom 28.07.2013 bis 27.07.2018 jeweils ebenfalls mit der Gesamtnote "übertrifft die Anforderungen erheblich, obere Grenze" beurteilt worden. Auf die im Justiz-Ministerialblatt für Thüringen Nr. 1/2019 vom 21.03.2019 ausgeschriebene Stelle als Richter/in am Sozialgericht als der/die ständige Vertreter/in eines Direktors/einer Direktorin haben sich unter anderem der Antragsteller und der Beigeladene beworben. In dem vom Minister des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (im Folgendem: Ministerium) gebilligten Auswahlvermerk vom 25.11.2019 wurde festgestellt, dass nach dem Grundsatz der Bestenauslese die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen sei. Der Präsidialrat beschloss in seiner Sitzung vom 03.02.2020, dass er den Beigeladenen als ständigen Vertreter einer Direktorin/eines Direktors bei dem Sozialgericht in M... für persönlich und fachlich geeignet halte und mit der beabsichtigten Maßnahme einverstanden sei. Mit Schreiben vom 11.02.2020 teilte das Ministerium dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung keinen Erfolg gehabt habe und die Stelle mit dem Beigeladenen besetzen werden solle. 2. Am 25.02.2020 ließ der Antragsteller um einstweiligen Rechtschutz nachsuchen und beantragen, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justiz-Ministerialblatt für Thüringen Nr. 1/2019 vom 21.03.2019 ausgeschriebene Stelle als Richter/in am Sozialgericht als der/die ständige/r Vertreter/in eines Direktors/einer Direktorin (Besoldungsgruppe R 2 ThürBesO) mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist. Ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen könne nicht damit begründet werden, dass er in seiner Anlassbeurteilung den Zusatz "obere Grenze" zum Prädikat "übertrifft die Anforderungen erheblich" erhalten habe. Solche Binnendifferenzierungen seien nur zulässig, wenn sie in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen oder hinsichtlich ihrer Bezeichnung und ihres Aussagegehalts den Beurteilten allgemein bekanntgegeben worden seien. Nur so könne der Beurteilte Kenntnis über seinen Standort im Leistungsvergleich erhalten. Seien solche Binnendifferenzierungen, wie hier, nicht allgemein bekannt gemacht worden, würde dies die Beurteilten in die Irre führen. Die Zusätze seien dann rechtswidrig und unbeachtlich. Ein Hinweis auf die Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 der Thüringer Laufbahnverordnung, die für die Beurteilung der Beamten eine solche Binnendifferenzierung vorsehen würden, sei nicht zulässig. Dort sei für die Beurteilungen der Beamten auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen diese Zusätze zu vergeben seien. Eine Übertragung auf die Beurteilungen von Richtern und Staatsanwälten sei nicht möglich, auch nicht durch eine tatsächlich existierende Praxis im Thüringer Beurteilungssystem; ebenso wenig könne dies damit gerechtfertigt werden, dass die Beurteilungen vom gleichen Beurteiler erstellt worden seien. Er selbst habe von der Möglichkeit einer Binnendifferenzierung keine Kenntnis gehabt und deshalb keinen Anlass gesehen, gegen die ihn eröffnete Beurteilung zu remonstrieren bzw. rechtliche Schritte einzuleiten. Er sei jedenfalls der Auffassung, dass ihm - gleich dem Beigeladenen - das entsprechende Zusatzprädikat hätte erteilt werden müssen. Diese Einwendung gegen die Beurteilung könne er auch noch im Konkurrentenstreitverfahren (erstmals) geltend machen. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Einzelmerkmale der Antragsgegner als für die Erfüllung des Anforderungsprofils besonders relevant zugrunde gelegt habe. In der Stellenausschreibung seien keine Angaben zu dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle gemacht worden. Richtig sei, dass mit den Aufgaben des konkreten Dienstpostens eines Vertreters der Direktorin des Sozialgerichts besondere Anforderungen bei den Beurteilungskriterien der "Führungs- und Verwaltungskompetenz einschließlich Sozialkompetenz", das "Verhalten zu anderen" und an das "Verantwortungsbewusstsein" zu stellen seien. Hier bestehe auch nach der Auffassung des Antragsgegners ein Gleichstand zwischen dem Beigeladenen und ihm. Lediglich in den Kriterien, die der Antragsgegner dem Bereich der richterlichen Tätigkeit zuordne, sei der Beigeladene um einen Punkt besser bewertet worden. Der damit begründete Vorsprung sei entgegen der Begründung der Auswahlentscheidung nicht "deutlich", sondern nur minimal und auch nur dann gegeben, wenn man nicht, wie er meine, den Kriterien "Verantwortungsbewusstsein" und "Verhalten gegenüber anderen" ein größeres Gewicht zumessen müsse, als etwa dem Kriterium der "Durchsetzungsfähigkeit". Letztere Fähigkeit könne im Hinblick auf das Anforderungsprofil des konkreten Beförderungsamtes sogar nachteilig, zumindest aber janusköpfig sein. Die vier nach Auffassung des Antragsgegners anforderungsrelevanten Beurteilungsmerkmale im Bereich Führungs- und Verwaltungskompetenz "Arbeitsorganisation", "Durchsetzungsfähigkeit", "Verhalten zu anderen" und "Verantwortungsbewusstsein" habe der Antragsgegner gleichgewichtig eingeschätzt. Dies werde dem besonderen Gewicht, welches der Sozialkompetenz auch gemäß § 9 Nr. 4 DRiG beigemessen werde, nicht gerecht. Diesem Kriterium sei nicht nur bei der Berufung in das Richteramt, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen eine besondere Bedeutung beizumessen. Soweit in dem Auswahlvermerk betont werde, dass der Beigeladene im Vergleich zu den anderen Bewerbern über die mit Abstand meiste Erfahrung im Bereich der Justizverwaltung verfüge, sei anzumerken, dass jedenfalls dessen zweite Abordnungszeit an das Justizministerium von 2015 bis 2016 hier nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Ausweislich der Akten sei der Beigeladene damals im Bereich "Integrationsministerkonferenz" und damit im Ressort "Migration" des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz tätig gewesen. Er habe damit keine Erfahrungen im Bereich Justizverwaltung gewonnen. Dies sei auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil diese Abordnung in den Beurteilungszeitraum eingeflossen sei, in dem der Beigeladene in dem Beurteilungskriterium "Organisationsvermögen/Arbeitsorganisation" erstmals eine um zwei Notenstufen nach oben gesprungene Bestnote verliehen bekommen habe. Auch sei ihm in diesem Zeitraum erstmals der Zusatz "obere Grenze" zuerkannt worden. Zudem werde im Bereich "Verwaltungserfahrung" in rechtswidriger Weise ausgeblendet, dass er, der Antragsteller, über 15 Jahre die Direktorin des Sozialgerichts vertreten habe und als GVG-Vertreter deshalb über eine große Erfahrung in der Gerichtsverwaltung verfüge. In der aktuellen Beurteilung sei ihm daher bescheinigt worden, die Verwaltungskompetenz für die ausgeschriebene Stelle nachgewiesen zu haben. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Antragsgegner seinen Erfahrungsvorsprung ausgeblendet haben sollte. Die Voraussetzungen für dieses Ausblenden seien nicht gegeben. In diesem Zusammenhang werde auch nicht deutlich, womit der Antragsgegner den deutlichen Vorsprung des Beigeladenen im Bereich der praktischen Erfahrung in der Justizverwaltung begründe. In der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Beurteilung des Beigeladenen vom 07.10.2019 sei festgestellt worden, dass der Beigeladene mit seinen Leistungen im Rahmen der Abordnung an das Ministerium bewiesen hätte, dass er die erforderliche hohe richterliche Kompetenz für die ausgeschriebene Stelle besitze. Dies sei mit der Vorgabe zu den Anforderungen der "richterlichen Kompetenz" nicht in Einklang zu bringen, wonach diese durch umfassende Fachkenntnisse und praktische richterliche Erfahrungen sowie eine hohe Auffassungsgabe, Denk- und Urteilfähigkeit, ein gutes Verhandlungsgeschick und überdurchschnittliches Ausdrucksvermögen nachzuweisen sei, also durch eine Tätigkeit im richterlichen Bereich. Aber auch die dem Beigeladenen erstellte Regelbeurteilung vom 13.09.2018 für den Beurteilungszeitraum vom 28.07.2013 bis 27.07.2018, die ebenfalls der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt worden sei, sei fehlerhaft. In diese Beurteilung sei die Anlassbeurteilung vom 29.06.2017, die dem Beigeladenen für seine Tätigkeit während der Abordnung an das Ministerium erstellt worden sei, eingeflossen. Diese Anlassbeurteilung entspreche nicht der Beurteilungsrichtlinie, weil diese nach der neueren Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (B. v. 08.07.2020 - 2 EO 632/19) verlange, dass nicht nur die Gesamtbeurteilung zu begründen sei, sondern jedes Beurteilungsmerkmal. Dies sei bei der Anlassbeurteilung unterblieben. Darin sei kein einzelnes Beurteilungsmerkmal begründet worden. Im Übrigen hätte nach der genannten Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts der Zeitraum der Abordnung des Beigeladenen an das Ministerium aus dem Beurteilungszeitraum für die Regelbeurteilung vom 13.09.2018 ausgeklammert werden müssen. Die Zuständigkeit für die Beurteilung dieses Zeitraums läge nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift nicht bei dem Präsidenten des Landessozialgerichts sondern beim Ministerium. Die ihm erstellte Beurteilung, die der Auswahlentscheidung zugrunde liege, sei ebenso fehlerhaft. Bei der Aufzählung der Aufgabengebiete sei nicht ausgeführt, dass er im Zeitraum vom 15.03.2016 bis 31.12.2017 im Bereich "Grundsicherung für Arbeitssuchende" tätig gewesen sei. Er sei ausdrücklich nicht damit einverstanden, dass er im Bereich "Verhandlungsgeschick" schlechter als der Beigeladene beurteilt worden sei. Sowohl er als auch der Beigeladene würden am Sozialgericht M... das "Schwerbehindertenrecht" bearbeiten. Sowohl von den hierbei tätigen ehrenamtlichen Richtern, aber auch von Terminvertretern der Landkreise und Bevollmächtigten der Kläger erhalte er regelmäßig Rückmeldungen, dass die Art und Weise seiner Verhandlungsführung ausdrücklich präferiert werde. Sein Verhandlungsgeschick spiegele sich auch darin wider, dass er eine große Anzahl von Verfahren des Schwerbehindertenrechts ohne streitiges Urteil habe erledigen können. So habe er 2019 36 Verfahren aus dem Schwerbehindertenrecht verhandelt und nur fünf Urteile treffen müssen. Seine Beurteilung und die des Beigeladenen seien hinsichtlich des Kriteriums "Verhandlungsgeschick" unter unterschiedlichen Bedingungen erstellt worden. Im Hinblick auf die zu besetzende Stelle und auf die 2019 anstehende Pensionierung des Präsidenten des Landessozialgerichts sei absehbar gewesen, dass der Termin für die Teilnahme des Präsidenten an einer mündlichen Verhandlung der Bewerber im Spätsommer 2019 erfolgen würde. Alle Bewerber - bis auf den Beigeladenen - hätten für die Monate ab Mitte 2019 unverändert aus verschiedenen Rechtsgebieten geladen, während der Beigeladene neben einem Erörterungstermin im Juli 2019, bei dem eine Teilnahme des Präsidenten nicht zu erwarten gewesen sei, nur einen Verhandlungstermin auf Ende August geladen hätte. Damit hätte fest gestanden, dass der Präsident des Landessozialgerichts an diesem Tag die Sitzung des Beigeladenen besuchen würde. Dies entspreche aber nicht dem Gebot der Fairness. Ebenso wenig wie die Aktenauswahl als Grundlage für die anschließende Aufgabengewichtung und Bewertung sich nicht auf einen Teil des richterlichen Aufgabengebietes beschränken dürfe, sondern stichprobenhaft, aber doch repräsentativ, der gesamte Tätigkeitsbereich des zu beurteilenden Richters einzubeziehen sei, müssten der Stichprobencharakter und die repräsentative Auswahl auch in dem Termin einer Überhörung des zu beurteilenden Richters gewahrt werden. Ansonsten könne ein Konkurrent sich einen Sitzungstag, für den eine Überhörung zu erwarten sei, maßgeschneidert laden. Der Antragsgegner habe zwar geprüft, ob aus sonstigen Gründen einem Mitbewerber Vorrang einzuräumen wäre, weil er die spezifischen Anforderungen des zu besetzenden Amtes voraussichtlich am besten erfüllen werde. Dies habe er jedoch ohne nähere Begründung mit dem Hinweis, dass sich Anhaltspunkte hierfür aus den Beurteilungen und den Personalakten nicht ergäben, abgelehnt. Jedenfalls hier hätte der Antragsgegner aber die langjährige, von ihm wahrgenommene kommissarische Vertretung der Direktorin würdigen müssen. Nach dem Anforderungsprofil für das zu besetzende Amt werde auch erwartet, dass der Amtsinhaber das Sozialgericht repräsentiere. Damit sei das Erfordernis einer Präsenz vor Ort verbunden. Hier sei nicht einbezogen worden, dass der Beigeladene, der in Erfurt wohne, bislang seine richterliche Dezernatsarbeit überwiegend in Heimarbeit verrichte und nur an einem oder zwei Arbeitstagen pro Woche im Gericht anwesend gewesen sei. Es seien keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, der Beigeladene würde im Fall seiner Ernennung sein Verhalten diesbezüglich ändern. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Auswahlentscheidung sei auf Grundlage eines fehlerfreien Leistungsvergleichs getroffen worden. Bereits aus dem Vergleich der Gesamtprädikate der herangezogenen Beurteilungen ergebe sich ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen, da diese den leistungssteigernden Zusatz "obere Grenze" zu dem Prädikat "übertrifft die Anforderungen erheblich" erhalten habe. Diese Binnendifferenzierung sei auch zulässig. Zwar sei sie in der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 01.07.1994 nicht vorgesehen, ihre Fortentwicklung sei jedoch zulässig. Die Binnendifferenzierungen seien langjährige Praxis der Beurteiler und entsprechend den Vorgaben in der Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Es bestünden hier auch keine Zweifel an der einheitlichen Handhabung, da alle der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungen von dem gleichen Beurteiler, dem Präsidenten des Landessozialgerichts, erstellt worden seien. Unschädlich sei, dass die Binnendifferenzierungen nicht normativ geregelt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dies nur bei Zusätzen zur Gesamtnote notwendig, deren Bedeutung nicht zweifelsfrei erkennbar sei, wie z. B. "insgesamt" oder "uneingeschränkt". Die konkrete Vergabe der Binnendifferenzierungen liege dabei im Beurteilungsspielraum des Beurteilers. Aber auch aus den Beurteilungen selbst ergebe sich ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen. Das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle sei schriftlich niedergelegt worden und inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Auswahlentscheidung stelle dar, dass die anforderungsrelevanten Beurteilungsmerkmale in der Gesamtschau betrachtet worden seien und der Beigeladene im Bereich der richterlichen Kompetenzen einen Vorsprung vorweise. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller über viele Jahre die Aufgaben des GVG-Vertreters der Direktorin kommissarisch wahrgenommen habe. Diese Tätigkeit sei in seiner Beurteilung unter den Merkmalen "Arbeitsorganisation", "Belastbarkeit, Initiative" und in der Gesamtbetrachtung gewürdigt worden. Sie sei auch im Auswahlvermerk berücksichtigt worden. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der Vertretung würde nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechen. Soweit der Antragsteller rüge, dass die Tätigkeit des Beigeladenen während seiner zweiten Abordnung an das Ministerium zu Unrecht bei der Bewertung dessen Verwaltungserfahrung einbezogen worden sei, treffe dies nicht zu. Nach dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle solle die Bewährung bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben vorzugsweise in der Justiz- oder Gerichtsverwaltung nachgewiesen werden. Eine etwaige ungenaue Formulierung im Auswahlvermerk ändere an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nichts. Weder aus den Ausführungen zu den Aufgaben im zu besetzenden Amt noch zu dem Anforderungsprofil ergebe sich zwingend die Voraussetzung einer Tätigkeit im Justizbereich im engeren Sinne. Es komme vielmehr allgemein auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben an, zu denen auch die Tätigkeiten im Rahmen der Integrationsministerkonferenz zu zählen seien. Maßgeblich sei, dass derselbe Dienstherr zuständig gewesen und ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab angewandt worden sei. Beides sei hier der Fall. Die maßgeblichen Beurteilungen des Beigeladenen seien rechtmäßig zustande gekommen. Die vom Antragsteller kritisierte Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 29.06.2017 sei schon nicht Grundlage der Auswahlentscheidung gewesen. Sie sei zwar bei der Erstellung der Regelbeurteilung vom 13.09.2018 eingeflossen. Ein etwaiger Begründungsmangel der Anlassbeurteilung schlage hier aber nicht durch. Der Zeitraum der Abordnung an das Ministerium habe auch bei der Regelbeurteilung einfließen müssen, da er den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung umfasse. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei der "Sozialkompetenz" bei der Auswahlentscheidung angemessenes Gewicht beigemessen worden. Dies zeige schon das dieser Entscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil, in dem auf hohe Anforderungen an die richterliche Kompetenz, die Führungs- und Verwaltungskompetenz einschließlich der sozialen Kompetenz abgestellt worden sei. Aus dem Fehlen des Aufgabengebiets "Grundsicherung für Arbeitssuchende" in dem Deckblatt der Beurteilung des Antragstellers könne nicht auf eine fehlerhafte Bewertung in der Beurteilung selbst geschlossen werden. Bereits aus der Auswertung der üblichen Statistiken ergebe sich, dass alle vom Antragsteller bearbeiteten Verfahren in die Betrachtung mit einbezogen worden seien. Soweit der Antragsteller sich hinsichtlich der Bewertung des Beurteilungsmerkmals "Verhandlungsgeschick" mit dem Beigeladenen vergleiche, sei dies vom Ansatz her schon fehlerhaft. Es sei auf alle Richter aus der Gruppe der R 1 - Richter abzustellen. Soweit der Antragsteller sich hier - auf Grundlage etwaiger Rückmeldungen von ehrenamtlichen Richtern und Sitzungsvertretern - subjektiv besser einschätze, bewege er sich im Bereich des Beurteilungsspielraums des Beurteilers. Auch die Terminierungspraxis des Beigeladenen - die im Übrigen unter die richterliche Unabhängigkeit falle - habe keine Auswirkungen auf die Leistungen des Antragstellers. Nach seinem Vorbringen sei auch er davon ausgegangen, überhört zu werden, so dass eine Verletzung der Chancengleichheit nicht gesehen werde. Mit Beschluss vom 10.03.2020 wurde der Beigeladene zum Verfahren beigeladen. Er hat sich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten (1 Heftung Auswahlvorgang, 1 Heftung Personalakte des Antragstellers und 1 Heftung Personalakte des Beigeladenen). Sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. 1. Der Antragsteller hat davon ausgehend zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für die Beförderungsentscheidung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ThürBesO vorläufig gewahrt bleibt. 2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt. Die Auswahlentscheidung des Ministeriums vom 25.11.2019 verletzt ihn nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Nach dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistung hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen sind. Der Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Eine Auswahlentscheidung kann daher grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. nur BVerwG, U. v. 17.08.2005 - 2 C 37.04 - juris, Rdnr. 18 f., m. w. N.; ThürOVG, B. v. 08.07.2020 - 2 EO 632/19 -, juris, Rdnr. 40). Der Bestenauslesegrundsatz dient aber neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes auch dem berechtigten Interesse der Beamten bzw. Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Der Beamte bzw. Richter kann beanspruchen, dass der Dienstherr das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt und seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. nur BVerwG, B. v. 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, juris, Rdnr. 18 ff.). Unter dem Aspekt, dass eine Beförderung und Besetzung der Stellen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen, ist in Konkurrentenstreitverfahren ein Anordnungsanspruch regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein (vgl. BVerfG, B. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris; ThürOVG, B. v. 30.03.2007 - 2 EO 729/06 -, juris). Die gerichtliche Prüfung ist jedoch wegen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung für seine Einschätzung der fachlichen Leistung, Befähigung und Eignung beschränkt. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er schließlich sich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Dem Dienstherrn bleibt es unbenommen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zuzurechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Die Auswahlkriterien als solche sind allerdings durch die Verfassung vorgegeben. Der Dienstherr ist insoweit verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an die Richtlinien gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerfG, B. v. 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, juris, Rdnr. 9; BVerwG, U. v. 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, juris, Rdnr. 14; VGH Bad.-Württ., U. v. 15.06.2016 - 4 S 126/15 -, juris, Rdnr. 47). Dies vorausgeschickt basiert die angefochtene Auswahlentscheidung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb auf einem rechtswidrigen Beurteilungssystem, weil innerhalb der Gesamturteile eine Zwischenabstufung durch sogenannten Binnendifferenzierungen (obere und untere Grenze bzw. oberer und unterer Bereich) vorgenommen wird. Dem Antragsteller ist hierbei jedoch zuzustimmen, dass diese Binnendifferenzierungen in der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums "Dienstliche Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten" vom 01.07.1994 (JMBl. S. 104) nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Zu den Anforderungen an sog. Binnendifferenzierungen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 27.02.2003 (2 C 16/02 -, juris, Rdnr.13) grundsätzlich ausgeführt: "Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen kann der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch Richtlinien festlegen (vgl. Urteile vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 und - BVerwG 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1). Er kann nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben. Das gewählte Beurteilungssystem muss aber gleichmäßig auf alle Beamten angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Dienstliche Beurteilungen dienen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Sie tragen zugleich dem berechtigten Anliegen der Beamten Rechnung, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und Leistung angemessen voranzukommen. Beurteilungen haben entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation". Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten sie erst auf Grund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu führen und die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Die beurteilenden Vorgesetzten müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil. Es ist nach der Zweckbestimmung der dienstlichen Beurteilung die entscheidende zusammenfassende Bewertung durch den Dienstherrn. Das Gesamturteil ermöglicht vornehmlich den Vergleich unter den Bewerbern, auf den bei der sachgerechten Auslese zur Vorbereitung personalrechtlicher Maßnahmen (Anstellung, Übertragung höherwertiger Dienstposten, Beförderung, Einbeziehung in das Auswahlverfahren für den Aufstieg) abzuheben ist. Für die Dienstbehörde wie für den Beamten muss es zuverlässig Aufschluss geben über den Standort des einzelnen Beamten im Leistungswettbewerb untereinander. Das setzt verbalen Zusätzen zur abgestuften Bewertung innerhalb von Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) von Rechts wegen Grenzen. Solche verbalen Zusätze sind nur zulässig, wenn sie einheitlich verwendet werden und einen eindeutigen Aussagegehalt haben, der auch für den Beurteilten zweifelsfrei erkennbar Zwischenstufen innerhalb einer Gesamtnote bezeichnet. Letzteres ist etwa bei Zusätzen wie "obere Grenze" ("oberer Bereich") und "untere Grenze" ("unterer Bereich") zu bejahen. Ihre Bedeutung ist nach dem Sprachgebrauch eindeutig. Für Zusätze wie "uneingeschränkt und "insgesamt" trifft das nicht gleichermaßen zu. Der Zusatz "uneingeschränkt" bedeutet nach dem üblichen Sprachgebrauch keine Hervorhebung. Er ordnet den Beurteilten vielmehr dem Mittelfeld eines nach oben und unten abgegrenzten dreigeteilten Bewertungsfeldes zu. "Insgesamt" bezeichnet das folgende Gesamturteil als Ergebnis einer Abwägung. Dies ist nicht ohne weiteres in einschränkendem Sinne zu verstehen. Derartigen Zusätzen kann jedenfalls kein dem Sprachgebrauch zuwiderlaufender Aussagewert beigelegt werden, wenn ihre Verwendung mit anderweitiger Bedeutung nicht in den Beurteilungsrichtlinien oder sonst wie ausdrücklich und zweifelsfrei festgelegt worden ist. Binnendifferenzierungen, die nicht in Rechtsvorschriften oder den Beurteilten zugänglichen Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind, müssen hinsichtlich ihrer Bezeichnung und ihres abstufenden Aussagegehalts den Beurteilten allgemein bekannt gegeben werden. Anderenfalls können die Beurteilungen nicht ihren Zweck erfüllen, auch den Beurteilten Kenntnis über ihren Standort im Leistungswettbewerb zu verschaffen. Verbale Binnendifferenzierungen, deren Verwendung und abstufende Bedeutung nicht allgemein bekannt sind, führen die Beurteilten in die Irre. Sie sind rechtswidrig und unbeachtlich (vgl. auch Schnellenbach, ZBR 1997, 169 )." Maßgeblich ist danach, dass das Beurteilungssystem für alle Beurteilten gleichmäßig angewandt wird. Auch unabhängig vom Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie ist also allein entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Maßgeblich ist daher diese Verwaltungspraxis. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nicht nur für jene Fälle entschieden, in denen noch keine Richtlinie in Kraft gesetzt war, sondern auch auf Abweichungen von einer bestehenden Beurteilungsrichtlinie bezogen, sofern die abweichende Praxis gleichmäßig auf alle zu Beurteilenden angewandt wurde (vgl. BVerwG, U. v. 30.04.1981 - 2 C 26/78 -, juris, Rdnrn. 27 f.; U. v. 02.03.2000 - 2 C 7/99 -, juris, Rdnrn. 18 f.; U. v. 17.09.2015 - 2 C 27/14 -, juris, Rdnr. 41). Nicht notwendig ist deshalb, dass eine Abweichung bzw. Ergänzung einer Beurteilungsrichtlinie bekannt gemacht werden muss, denn maßgeblich ist allein, dass das Beurteilungssystem einheitlich für alle zu Beurteilenden angewandt wird. Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für die Verwendung von Binnendifferenzierungen jedenfalls dann, wenn sie einen eindeutigen Aussageinhalt haben und für die Beurteilten zweifelsfrei erkennbar Zwischenstufen innerhalb einer Gesamtnote bezeichnen. Bei den hier verwendeten Zusätzen "obere Grenze" und "untere Grenze" ist dies, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat, zu bejahen. Ihre Bedeutung ist nach dem Sprachgebrauch eindeutig. Auch ohne gesonderte Bekanntmachung ist für den Adressaten klar, dass eine Abstufung innerhalb der Notenstufe vorgenommen wird. Eine gesonderte Erläuterung etwa in einer Verwaltungsvorschrift, wann eine solche Zwischenabstufung vorgenommen werden kann und soll, würde zwar deren Verwendung berechenbarer und transparenter gestalten. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 08.04.2011 (2 EO 192/09, juris, Rdnr. 63) darauf hingewiesen, dass solche notwendigerweise typisierenden Vorgaben das Risiko beinhalten, dass der Beurteilende bei der Vergabe von Zusätzen meint, einer Folgerichtigkeit nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten genügen zu sollen, die der gebotenen unterschiedlichen Gewichtung bei der zusammenfassenden Gesamtwürdigung von Einzelmerkmalen im Hinblick auf die Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens zuwiderliefe. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem oben zitierten Urteil vom 27.02.2003 verlangt, dass Binnendifferenzierungen, die nicht in Rechtsvorschriften oder den Beurteilten zugänglichen Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind, hinsichtlich ihrer Bezeichnung und ihres abstufenden Aussagegehalts den Beurteilten allgemein bekannt gegeben werden müssten, bezieht sich dies nach dem Verständnis der Kammer demzufolge nur auf solche verbale Binnendifferenzierungen, deren Verwendung und abstufende Bedeutung nicht aus sich heraus eindeutig und verständlich sind, wie etwa solche Zusätze wie "uneingeschränkt" und "insgesamt", die ausdrücklich in der Entscheidung in Abgrenzung zu Zusätzen "obere Grenze" und "untere Grenze" genannt werden. Die letztgenannten Zusätze sind gerade nicht geeignet, die Beurteilten in die Irre zu führen. Von diesem Verständnis dürfte auch das Bundesverwaltungsgericht ausgehen. Es hat in seiner neueren Entscheidung vom 17.09.2015 (2 C 27/14 -, juris, Rdnr. 41) klargestellt, dass eine Beurteilung nicht deshalb fehlerhaft wird, wenn sie auf Grundlage einer neugefassten Beurteilungsrichtlinie erstellt worden ist, die ihrerseits noch nicht in Kraft getreten ist. Maßgeblich sei allein die einheitliche Anwendung, also die Verwaltungspraxis. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller behauptet, ihm sei die Möglichkeit einer Binnendifferenzierung nicht bekannt gewesen und er hätte daher keinen Anlass gesehen gegen seine Beurteilung zu remonstrieren bzw. rechtliche Schritte einzuleiten. Zutreffend hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller auch in diesem Konkurrentenverfahren noch möglich war und ist, Bedenken an der Rechtmäßigkeit der ihm erstellten Beurteilung zu äußern, was er auch getan hat und worauf noch einzugehen sein wird. Ein Rechtsverlust ist daher hier nicht zu erkennen. Schließlich ist das Beurteilungssystem auch einheitlich angewandt worden. Dies folgt hier schon daraus, dass alle Bewerber aus der Sozialgerichtsbarkeit stammen und ihre Anlassbeurteilungen vom gleichen Beurteiler erstellt worden sind. Im Übrigen ist es gerichtsbekannt, dass in allen Gerichtsbarkeiten in Thüringen die gleichen Binnendifferenzierungen seit Jahrzehnten bei der Erstellung von Beurteilungen genutzt werden. Dies ist der Kammer nicht nur aus der eigenen Rechtsprechung, sondern auch aus der Rechtsprechung der gesamten Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit bekannt und im Übrigen ohne dass - soweit ersichtlich - eine Beurteilung als fehlerhaft eingestuft wurde, weil eine Binnendifferenzierung vorgenommen oder eben nicht vorgenommen worden ist. Die Auswahlentscheidung ist auch nicht fehlerhaft, weil das Ministerium erst darin das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle schriftlich dargelegt hat. Eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung setzt zwar voraus, dass der Dienstherr grundsätzlich vorab für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein Anforderungsprofil festlegt. Allerdings muss dieses Anforderungsprofil nicht in jedem Fall vor der Auswahlentscheidung schriftlich festgelegt werden, auch wenn dies förderlich sein kann. Es ist ausreichend, wenn sich die wesentlichen Merkmale des Beförderungsamtes aus einschlägigen gesetzlichen Regelungen, Geschäftsverteilungsplänen, Verwaltungsvorschriften oder Stellenbeschreibungen ergeben (vgl. ThürOVG, B. v. 29.10.2001 - 2 EO 515/01 -, juris, Rdnr. 41 m. w. N. zur Rechtsprechung). In der Auswahlentscheidung wurde das Anforderungsprofil für die Stelle als Richter/in am Sozialgericht als der/die ständige Vertreter/in eines Direktors/einer Direktorin des Sozialgerichts bei dem Sozialgericht M... aus den Aufgaben eines Direktors des Sozialgerichts herausgearbeitet. Das Amt des Direktors des Sozialgerichts - und damit auch seines Vertreters - ist durch eine Doppelfunktion gekennzeichnet. Er nimmt zum einen als Vorsitzender einer Kammer Rechtsprechungsaufgaben für die Rechtsstreitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht, wahr, §§ 8, 10, 12 SGG. Zum anderen hat er als ständiger Vertreter des Direktors die diesem übertragenen Verwaltungsaufgaben im Vertretungsfall und darüber hinaus - gemäß dem Geschäftsverteilungsplan - einen Teil der Verwaltungsaufgaben des Direktors ständig wahrzunehmen. Die Verwaltungsaufgaben des Direktors ergeben sich aus § 9 Abs. 2 SGG in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 09.09.1993. Danach übt der Direktor die Dienstaufsicht über die Beamten und Tarifbeschäftigten des Gerichts aus. Zu den Verwaltungsaufgaben gehört auch die Planung des Einsatzes von Personal und der Haushaltsmittel sowie die Zusammenarbeit mit der übergeordneten Verwaltung und auch die Repräsentation des Gerichts nach außen. Aus diesen Aufgaben des Direktors hat das Ministerium das Anforderungsprofil für dessen Vertreter ermessensfehlerfrei herausgearbeitet, wonach an den Stelleninhaber hohe Anforderungen an die richterliche Kompetenz und hohe Anforderungen an die Führungs- und Verwaltungskompetenz einschließlich der sozialen Kompetenz zu stellen seien. Die im Auswahlvermerk vom 25.11.2019 getroffene Feststellung, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene und im Übrigen auch die beiden weiteren Bewerber dieses Anforderungsprofil erfüllen und damit überhaupt eine Auswahlentscheidung zwischen ihnen erfolgen kann und muss, ist rechtmäßig. Soweit der Antragsteller einwendet, dass der Beigeladene seine Verwaltungserfahrung gerade nicht in der Gerichts- oder Justizverwaltung gewonnen habe, sondern im Bereich Migration des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, folgt daraus nicht, dass dieser das Anforderungsprofil nicht erfüllt. Für die Leitungsfunktion in einem Gericht benötigt ein Bewerber Führungs- und Verwaltungskompetenz. Beides hat der Beigeladene durch seine langjährige Verwaltungserfahrung in einem Ministerium erworben und nachgewiesen. Dass er hier nicht im klassischen Justizbereich tätig geworden ist, ändert hieran, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, nichts. Das Anforderungsprofil verlangt nicht zwingend, dass die Bewerber in der Vergangenheit die Aufgaben des ausgeschriebenen Amtes oder eines absolut vergleichbaren Amtes bereits wahrgenommen haben müssen. Das Anforderungsprofil verlangt nur, dass die Bewerber in der Vergangenheit Leistungen in Tätigkeitsfeldern erbracht haben, die erwarten lassen, dass sie mit hoher Kompetenz in der Lage sind, die Aufgaben des ausgeschriebenen Amtes wahrzunehmen. Mehr ist weder nach der Ausschreibung noch nach den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern (ThürOVG, B. v. 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, juris, Rdnr. 59). In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass das Ministerium in der Auswahlentscheidung bei der Prüfung, ob die Bewerber das Anforderungsprofil erfüllen, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beigeladene aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Ministerium über die meiste praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Justizverwaltung verfüge. Maßgeblich ist hier allein die Feststellung, dass der Beigeladene über Verwaltungserfahrung verfügt. Demzufolge hat das Ministerium auch nicht die Verwaltungsverfahrung des Antragstellers, wie dieser meint, ausgeblendet. Vielmehr hat es ausdrücklich festgestellt, dass er aufgrund seiner langjährigen Wahrnehmung der Aufgaben eines Vertreters der Direktorin des Sozialgerichts ebenfalls Verwaltungserfahrung besitzt, er deshalb das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle erfüllt und in die anschließende Leistungsauswahl einzubeziehen ist. Die eigentliche Auswahlentscheidung nahm das Ministerium dann in rechtlich zutreffender Weise allein auf Grundlage der aus Anlass der Bewerbung um die streitgegenständliche Stelle erstellten Anlassbeurteilungen unter Einbeziehung der dem Beigeladenen erteilten Regelbeurteilung vom 13.09.2018 vor. Diese musste in die Auswahlentscheidung einbezogen werden, weil die Beurteilungszeiträume der Anlassbeurteilungen so unterschiedlich lang waren, dass sie nicht hinreichend vergleichbar gewesen wären (vgl. hierzu grundlegend: ThürOVG, B. v. 28.11.2017 - 2 EO 534/17 -, juris, Rdnr. 9 ff. m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). In diesen Beurteilungen sind die Verwaltungstätigkeiten des Antragstellers und des Beigeladenen eingeflossen. Beim Antragsteller wurde seine Tätigkeit als Vertreter der Direktorin an verschiedenen Stellen positiv gewürdigt, und zwar ausdrücklich in den Beurteilungsmerkmalen "Arbeitsorganisation" und "Belastbarkeit, Initiative", aber auch in der Gesamtwürdigung, wo ihm bescheinigt wird, die Verwaltungskompetenz für die Stelle nachgewiesen zu haben. Beim Beigeladenen erfolgte dies in der Weise, dass über die erteilte Regelbeurteilung vom 13.09.2018 auch die Anlassbeurteilung des Staatssekretärs des Ministeriums aus Anlass der Beendigung seiner Abordnung an das Ministerium vom 29.06.2017 Berücksichtigung gefunden hat, die eine Beurteilungsgrundlage war. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Auswahlentscheidung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die dem Beigeladenen erteilte Anlassbeurteilung des Staatssekretärs vom 29.06.2017, die eine Grundlage der Regelbeurteilung vom 13.09.2018 war und auf diesem Weg Berücksichtigung in der Auswahlentscheidung gefunden hat, formelle Mängel aufwies. Dem Antragsteller ist zwar zuzustimmen, dass nach der neueren Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (B. v. 08.07.2020 - 2 EO 632/19 -, juris, Rdnr. 44 ff.) wegen der Regelung unter Nr. 5.2 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie jedes Beurteilungsmerkmal gesondert schriftlich zu begründen ist, was bei dieser Anlassbeurteilung aus Anlass der Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen im Ministerium nicht der Fall ist. Dies ist hier jedoch schon deshalb unerheblich, weil diese Anlassbeurteilung nicht unmittelbar Grundlage der Auswahlentscheidung war, sondern nur eine Beurteilungsgrundlage, ein Beurteilungsbeitrag für die maßgebliche Regelbeurteilung. Für Beurteilungsbeiträge bestehen jedoch keine besonderen Formerfordernisse. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die in der Auswahlentscheidung des Ministeriums getroffene Feststellung, der Beigeladene weise einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller (und den weiteren Bewerbern) auf, nicht deshalb zu beanstanden, weil bei der Analyse der Führungs- und Verwaltungskompetenz einschließlich Sozialkompetenz dem Einzelmerkmal der "Durchsetzungsfähigkeit" gleiches Gewicht wie den Merkmalen "Verantwortungsbewusstsein" und "Verhalten zu anderen" beigemessen worden ist. Mit dieser Rüge greift der Antragsteller die Auswahlentscheidung inhaltlich an. Hier weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die von dem Ministerium getroffene Auswahlentscheidung auf Grundlage einer inhaltlichen Auswertung und Ausschöpfung der Beurteilungen erfolgt ist. Für einen Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG, der anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss, ist jedoch in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, maßgebend. Die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter oder Richter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Erst wenn der Vergleich der Gesamturteile ergibt, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, also eine Ausschärfung vornehmen (BVerwG, B. v. 27.09.2011 - 2 VR 3/11 -, juris, Rdnr. 23 f.). Davon ausgehend spricht nach Auffassung des Gerichts vieles dafür, dass die Auswahlentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden ist, weil der Beigeladene bei der Gesamtnote "übertrifft die Anforderungen erheblich" im Gegensatz zum Antragsteller den Zusatz "obere Grenze" erhalten hat. Diese - wie oben ausgeführt rechtlich zulässige - Binnendifferenzierung führt zu einem Vorsprung in der Gesamtbeurteilung, die - für sich gesehen - bereits eine Auswahlentscheidung trägt. Aber auch die inhaltliche Auswertung der Beurteilungen im Leistungsvergleich ist nicht zu beanstanden. Kann bzw. muss der Dienstherr den Leistungsvergleich auf Grundlage einzelner Gesichtspunkte vornehmen, muss er deren besondere Bedeutung begründen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen. Nur ergänzend kann er weitere Erkenntnisquellen, etwa die Ergebnisse eines Vorstellungsgesprächs, heranziehen (BVerwG, B. v. 27.09.2011 - 2 VR 3/11 -, juris, Rdnr. 23 f. m. w. N.). Danach liegt es im Rahmen des Beurteilungsspielraums, wenn der Dienstherr dem Einzelmerkmal "Durchsetzungsfähigkeit" bei der Feststellung der Führungseigenschaft gleiches Gewicht wie den Merkmalen "Verhalten zu anderen" und "Verantwortungsbewusstsein" beimisst. Die Bedenken, die der Antragsteller hieran äußert, übersehen zum einen diesen Spielraum des Dienstherrn und scheinen zum anderen ein antiquiertes, autoritäres Verständnis von "Durchsetzungsfähigkeit" zu unterstellen. Dass der Dienstherr bei der Besetzung einer Führungsposition der Durchsetzungsfähigkeit der Bewerber erhebliches Gewicht beimessen darf, ist ersichtlich nicht sachwidrig, auch und gerade weil das Durchsetzungsvermögen in einer modernen, demokratischen Gesellschaft anders auszuüben ist, als durch Erteilung von Anweisungen, zumal in einem Gericht. Schließlich krankt die Auswahlentscheidung auch nicht daran, dass die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und/oder des Beigeladenen als fehlerhaft zu bewerten sind. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Auffassung des Antragstellers, seine Beurteilung sei fehlerhaft, weil in seiner Anlassbeurteilung bei der Auflistung seiner in dem Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben unstreitig die Angabe fehlt, dass er im Zeitraum vom 15.03.2016 bis 31.12.2017 auch im Aufgabengebiet "Grundsicherung für Arbeitssuchende" tätig gewesen ist. Der Antragsgegner hat hierauf erwidert, dass bei der Erstellung der Beurteilung diese Tätigkeit sehr wohl in den Blick genommen und mit berücksichtigt worden sei, was sich aus der der Beurteilung zugrunde liegenden Auswertung der üblichen Statistik ergebe. Da es sich nur um einen vergleichbar kurzen Zeitraum gehandelt hat, in dem der Antragsteller diese Tätigkeit ausgeübt hat und die Ergebnisse dieser Tätigkeit jedenfalls über die Statistik bei der Erstellung der Beurteilung eingeflossen ist, ist nicht zu erkennen, dass der Beurteiler von einem sich auf die Beurteilung auswirkenden unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, er allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte (vgl. hierzu ThürOVG, B. v. 15.08.2019 - 2 EO 339/18 -, juris, Rdnr. 21 ff.). Gleiches gilt für die Ansicht des Antragstellers, er dürfe im Einzelmerkmal "Verhandlungsgeschick" keinesfalls schlechter als der Beigeladene bewertet werden. Auch hier ist nicht zu erkennen, dass der Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Letztlich hält der Antragsteller, wenn er vorträgt, dass bei Verhandlungen im Bereich Schwerbehindertenrecht seine Verhandlungsführung von den Verfahrensbeteiligten aber auch ehrenamtlichen Richtern im Vergleich zu der des Beigeladenen präferiert werde, seine eigene, abweichende Einschätzung der des Beurteilers entgegen. Es ist ureigenste Aufgabe des Beurteilers, sich ein Bild über das Verhandlungsgeschick der Bewerber zu machen. Dies erfolgt in der Regel durch Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, dem "Überhören". Da er im Regelfall eine größere Anzahl von Beurteilungen erstellen muss, ist er am ehesten in der Lage, das Verhandlungsgeschick eines Richters - auch im Vergleich zu anderen Richtern - zu bewerten. Hingegen sind subjektive Einschätzungen Dritter, zumal wenn sie gegenüber einem Richter geäußert werden, grundsätzlich nicht relevant. Sie können etwa auf Empfindungen wie Sympathie oder Antipathie oder einfach darauf beruhen, die Gunst des anwesenden Richters erlangen zu wollen. Jedenfalls sind solche behaupteten Einschätzungen kein Anhaltspunkt für einen relevanten Beurteilungsfehler. Hinzu kommt, dass Bewertungen von Personen außerhalb der Behördenhierarchie grundsätzlich keine zulässigen Erkenntnismittel sind. So ist in der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts anerkannt, dass ein Beurteiler eines Richters sich gerade nicht auf Aussagen Außenstehender, wie etwa Verfahrensbeteiligter (Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Behördenvertreter), beziehen darf. Eine in keiner Weise repräsentative Einschätzung außenstehender Dritter stellt keine taugliche Erkenntnisquelle für eine dienstliche Beurteilung dar (ThürOVG, B. v. 09.09.2020 - 2 EO 544/19 -, n. V., S. 12 m. w. N. zur Rechtsprechung und Literatur). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beurteiler bei dem "Überhören" des Beigeladenen keine Auswahl bei den Sitzungstagen gehabt haben soll, weil der Beigeladene im Spätsommer 2019, in dem mit dem Besuch des Beurteilers hätte gerechnet werden müssen, nur einen Sitzungstag Ende August geladen gehabt habe, so dass der Beurteiler ihn zwangsläufig an diesem Tag habe überhören müssen. Dies verletzt nicht das Gebot der Fairness bei der Beurteilungserstellung. Zwar ist nicht auszuschließen, dass ein Bewerber sich auf diesem Weg einen Sitzungstag lädt, der eher die Gewähr dafür bietet, dass er ihn gut bewältigen kann. Auch könnte er sich auf diesen Sitzungstag besonders gut vorbereiten. Allerdings könnte dies für den Bewerber auch nachteilig sein, weil der Beurteiler, wenn er mögliche Überhörungstermine abfragt, erfahren dürfte, dass - im Gegensatz zu anderen Bewerbern - nur ein Sitzungstag geladen worden ist. Andererseits ist dies ersichtlich alles spekulativ. Maßgeblich ist allein, dass der Beurteiler jeden Bewerber in Verhandlungen erlebt hat. Es gilt, dessen Umgang mit den Verfahrensbeteiligten, den Ablauf einer Verhandlung, die Reaktion auf besondere Situationen, den Umgang mit dem Diktiergerät und allgemein das Auftreten des Richters zu sehen und einzuschätzen. Eine besondere Konzentration des Bewerbers auf einen bestimmten Sitzungstag erscheint hier nicht notwendigerweise hilfreich. Die Auswahlentscheidung ist auch nicht fehlerhaft, weil zu erwarten wäre, dass der Beigeladene die mit dem Beförderungsdienstposten verbundenen Aufgabe, das Sozialgericht zu repräsentieren, nicht so gut (wie er, der Antragsteller) erfüllen werde, weil dieser bisher überwiegend seine Dezernatsarbeit in Heimarbeit verrichtet hätte, er nur ein bis zweimal pro Woche im Gericht anwesend gewesen und im Falle seiner Ernennung nicht zu erkennen sei, dass er sein Verhalten ändern werde. Diese Schlussfolgerung des Antragstellers ist wiederum nur spekulativ. Im Übrigen ist der Vertreter eines Direktors/einer Direktorin eines Sozialgerichts hinsichtlich der Verwaltungstätigkeiten, wozu auch die Repräsentation des Gerichts gehört, weisungsabhängig. Dies bedeutet, dass ihn die Direktorin anweisen kann, wegen bestimmter, mit dem Beförderungsdienstposten verbundener Aufgaben anwesend sein zu müssen. Es ist nicht zu erkennen, dass der Beigeladene sich den Aufgaben, die aus dem neuen Amt folgen, entziehen würde. Schließlich hätte der Antragsgegner nicht dem Antragsteller aus sonstigen Gründen dem Vorrang einräumen müssen. Zwar kann der Dienstherr einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle dann den Vorrang einräumen, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 -, juris, Rdnr.18). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Im Gegenteil hat der Beurteiler in den maßgeblichen Anlassbeurteilungen sowohl für den Antragsteller als auch den Beigeladenen ausdrücklich festgestellt, dass sie für die Stelle als ständiger Vertreter der Direktorin des Sozialgerichts gut geeignet sind. Hier kann der Antragsteller auch nicht damit gehört werden, dass er den Dienstposten des Vertreters der Direktorin über Jahre ausgeübt habe. Allein der Umstand, dass er den Dienstposten ausgeübt und sich darauf bewährt hat, rechtfertigt nämlich nicht, vom Leistungsgrundsatz abzusehen. Die Bewertung des Dienstpostens, den ein Bewerber im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, ist kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten oder Richters und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen. Daraus folgt, dass auch die langjährige Übertragung eines im Verhältnis zum verliehenen Statusamt höherwertigen Dienstpostens keine Ausnahme vom Grundsatz der Bestenauslese rechtfertigt (vgl. BVerwG, U. v. 1708.2005 - 2 C 37/04 -, juris, Rdnr. 19 f.; ThürOVG, B vom 07.09.2016 - 2 EO 161/15 -, juris, Rdnr.14). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 und Satz 1 Nr. 1 GKG. Vorliegend begehrt der Antragsteller eine einstweilige Anordnung zur Sicherung seines Beförderungsanspruchs betreffend eines Amtes nach Besoldungsgruppe R 2 ThürBesO. Insoweit beläuft sich der Streitwert für eine Beförderungsstelle auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich aus dem 12-fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe R 2 ThürBesO, zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen. Nach § 40 GKG ist auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht abzustellen. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe R 2 betrug in diesem Zeitpunkt gemäß §§ 17, 18 ThürBesG i. V. m. Anlage 5 monatlich 7.575,10 EUR nebst ruhegehaltsfähiger allgemeiner Stellenzulage von 97,45 EUR (Anlage 3 zur Besoldungsordnung R mit Anlage 8 Tabelle 1). Aus dem 12-fachen des vorgenannten Betrages errechnet sich ein Ausgangsbetrag von 92.070,60 EUR. Dieser Betrag ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren. Der sich danach ergebende Betrag von 46.035,30 EUR ist in Anwendung von Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rdz. 14) wiederum um die Hälfte zu reduzieren. Der Antrag nach § 123 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren dient der Sicherung einer Klage, die in der Hauptsache auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens bzw. eines beförderungsgleichen Begehren gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ergebenden Betrages zugrunde zu legen, im Ergebnis ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ergebenden Betrages. Eine weitere Reduzierung des Betrages im Hinblick auf die begehrte vorläufige Entscheidung kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird (vgl. ThürOVG, B. v. 28.02.2008 - 2 VO 119/08 -, juris).