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Urteil

2 K 42/11 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2011:0823.2K42.11ME.0A
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Leitsätze
1. Ein Waffenhändler, der wiederholt gegen seine Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 WaffG (Juris: WaffG 2002) im Falle der Zerstörung von Schusswaffen und gegen seine waffenrechtlichen Buchführungspflichten aus § 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Juris: WaffG 2002) i.V.m. § 17 Abs. 3 AWaffV verstößt, erweist sich i.d.R. als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (Juris: WaffG 2002).(Rn.26) 2. Es ist ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006, 1 Q 2/06, juris, Rn. 14).(Rn.32)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Waffenhändler, der wiederholt gegen seine Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 WaffG (Juris: WaffG 2002) im Falle der Zerstörung von Schusswaffen und gegen seine waffenrechtlichen Buchführungspflichten aus § 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Juris: WaffG 2002) i.V.m. § 17 Abs. 3 AWaffV verstößt, erweist sich i.d.R. als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (Juris: WaffG 2002).(Rn.26) 2. Es ist ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006, 1 Q 2/06, juris, Rn. 14).(Rn.32) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, sachlich aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2010 ist in Bezug auf die angefochtene Widerrufsverfügung nach § 45 Abs. 2 WaffG und die Folgemaßnahmen nach § 46 WaffG rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bzw. § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG (bezüglich des Widerrufs der Waffenhandelserlaubnis) liegt ein Versagungsgrund vor, wenn eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies ist hier der Fall. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheides. a) Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers folgt bereits aus der gesetzlichen Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Hiernach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht Personen, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c WaffG genannten Gesetze – darunter das Waffengesetz selbst – verstoßen haben. aa) Der Kläger hat in vier Fällen gegen seine Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 WaffG verstoßen. Diese Regelung bestimmt für den Fall, dass eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, unbrauchbar gemacht oder zerstört wird, der Besitzer dies der zuständigen Behörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand vorzulegen hat. Der Kläger hat dem Beklagten nicht angezeigt, dass er – nach seinen Angaben – die fraglichen vier Kurzwaffen bereits im Januar 2007 zerstört hatte. bb) Zudem hat der Kläger gegen seine waffenrechtlichen Buchführungspflichten als Waffenhändler verstoßen. Die waffenrechtlichen Buchführungspflichten eines Waffenhändlers ergeben sich aus § 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. den §§ 17 und 18 der auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b WaffG gestützten „Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung“ vom 27.10. 2003 (BGBl. I 2123) – AWaffV –. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat derjenige, der gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Die §§ 17 und 18 AWaffV beinhalten Detailregelungen über das Führen und die Eintragungen in das Waffenhandelsbuch. Nach § 17 Abs. 3 AWaffV sind alle Eintragungen in das Buch unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches (HGB) gilt entsprechend. Gemäß § 239 Abs. 3 HGB darf eine Eintragung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind. Änderungen sind damit nur zulässig, wenn sie den ursprünglichen Inhalt und die Tatsache späterer Änderung erkennen lassen (Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 239 Rn. 3). Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger im Waffenhandelsbuch vorgenommenen späteren Änderungen nicht. Der Kläger hat im November oder Dezember 2008 im Waffenhandelsbuch bei den vier betreffenden Kurzwaffen in Spalte 8 hinter dem Vermerk „Deko-Umbau“ noch das Wort „zerstört“ eingefügt. Diese Angaben beziehen sich auf einen Vorgang im Januar 2007. Der Kläger hat die Eintragungen nicht unverzüglich und jedenfalls nicht in einer Weise vorgenommen, dass sie als spätere Änderungen erkennbar gewesen wären. cc) Der Kläger hat damit wiederholt gegen Vorschriften der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG genannten Gesetze verstoßen. Das Tatbestandsmerkmal eines wiederholten Verstoßes gegen das Waffengesetz ist bereits im Falle einmaliger Wiederholung erfüllt, wobei die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Waffengesetzes auch auf Fahrlässigkeit beruhen kann (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006, 1 Q 2/06, juris, Rn. 8). dd) Die Kammer vermag auch keine Ausnahme von der beim Vorhandensein der Kriterien des Absatzes 2 des § 5 WaffG – wie hier – nach dem Gesetz in der Regel anzunehmenden Unzuverlässigkeit des Waffenerlaubnisinhabers, d.h. des Klägers, zu erkennen. Der Verstöße gegen die Anzeigepflicht wiegen nicht deshalb entscheidend geringer, weil vor Jahren hinsichtlich der Anzeigepflicht eine Ausnahme u.a. für Waffenhändler galt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass für einen Waffenhändler – wie ihn – diese Anzeigepflicht früher nicht gegolten habe; er habe zwar zur Kenntnis genommen, dass das Waffengesetz geändert worden sei, ihm sei aber nicht die konkrete neue Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 1 WaffG über die Anzeigepflicht bekannt gewesen. Richtig ist, dass § 37 Abs. 3 WaffG erst seit dem 01.04.2003 Gültigkeit hat. Die Anzeigepflicht entstammt § 28 a Abs. 1 Satz 1 der 1. WaffV (gültig bis zum 30.11.2003). Sie ist in das Gesetz übernommen worden, um ihr mehr Wertigkeit zu verleihen und eine wirksamere Kontrolle zu ermöglichen (Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage, 2010, § 37 WaffG, Rn. 14). Auch galt nach § 28 a Abs. 1 Satz 3 1. WaffV die Anzeigepflicht nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes, soweit sie die Schusswaffe als zerstört im Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch in der Spalte „Art des Verlustes“ vermerkten. Jedoch hat der Kläger mit den bezüglich der vier Kurzwaffen in Spalte 8 des Waffenhandelsbuches eingetragenen Vermerken „Deko-Umbau“ nicht einmal Eintragungen vorgenommen, die § 28 a Abs. 1 Satz 3 1. WaffV genügt hätten. Darüber hinaus hat der Kläger nach seinen Angaben die Zerstörung der Waffen erst fast vier Jahre nach der Rechtsänderung vorgenommen und die Anzeige noch während der zwei folgenden Jahre unterlassen. Die Verstöße gegen die Anzeigepflicht wiegen auch deshalb schwer, weil nach wie vor der Verbleib von drei Kurzwaffen nicht geklärt ist. Der Kläger hat zwar angegeben, die unverkäuflichen Kurzwaffen zerstört, aus den Waffenteilen Deko-Gegenstände gefertigt und diese an Laufkundschaft verkauft zu habe. Ob dies tatsächlich so gewesen ist, ist jedoch durch nichts belegt. Hinsichtlich der drei Kurzwaffen hat der Kläger keine Einzelteile vorgelegt, die über den Verbleib der Waffen hätten Aufschluss geben können. Vielmehr deuten die Aktenvermerke des Beklagten auf durchaus unterschiedliche Einlassungen des Klägers hinsichtlich des „Umbaus“ der Waffen hin. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dem Gericht nicht ganz verständlich machen können, weshalb er bei der ersten Geschäftskontrolle am 19.11.2008 – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung schilderte – allgemeine Ausführungen zum Interesse von Kunden an „echt aussehenden Waffen“ gemacht und auf den Waffenhändler K... hingewiesen hat, anstatt schon zu diesem Zeitpunkt von einem Zerschneiden der Waffen und dem Verfertigen von Brieföffnern zu sprechen. Zu berücksichtigen ist, dass es ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes ist, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 03.03.2006, 1 Q 2/06, juris, Rn. 14). Eine effektive behördliche Kontrolle hinsichtlich des Verbleibs von drei Kurzwaffen hat der Kläger durch seine Verstöße gegen die Anzeigepflicht unmöglich gemacht, ohne dass er im Nachhinein Klarheit über den Verbleib der Waffen geschaffen hätte. Er hat vielmehr dem Beklagten als Waffenbehörde die unrühmliche Rolle zugewiesen, ihm schlicht glauben zu müssen, dass Waffen nicht illegal weitergegeben worden seien. Dies hat jedoch mit einer effektiven behördlichen Kontrolle und den Zielen des Waffengesetzes nichts mehr zu tun. b) Offen bleiben kann, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG zu verneinen ist, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Wo der Kläger seine Langwaffe verwahrt haben will, blieb der Kammer auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung unklar. Bei der Durchsuchung der Geschäftsräume des Klägers am 05.06.2009 durch die Kriminalpolizeiinspektion Suhl sollen sich die Waffen in zwei Tresoren in einem der hinteren Räume mit der Aufschrift „Privat F. K...“ befunden haben. Demgegenüber hatte der damalige Bevollmächtigte des Klägers am 11.01.2010 – neben den zwei offenen Waffenschränken – lediglich noch auf einen dritten Panzerschrank in einem verwinkelten hinteren Geschäftsraum hingewiesen, in dem die Waffen und das Waffenhandelsbuch während der polizeilichen Durchsuchung aufbewahrt worden seien. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe es jedoch einen weiteren für die Verwahrung einer Langwaffe geeigneten Tresor gegeben. Dieser Tresor soll aber bei der Überprüfung des Waffenhandels des Klägers durch den Beklagten am 09.02.2010 nicht mehr vorhanden gewesen sein. Vielmehr sei die Langwaffe nun in einem der beiden Waffenschränke im Geschäftsraum verschlossen gewesen. Letzteres konnte jedoch die bei der Überprüfung am 09.02.2010 anwesende Mitarbeiterin des Beklagten, Frau S..., in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen. Auch hat die Kammer nicht verstanden, weshalb der Kläger die Waffen und das Waffenhandelsbuch immer wieder unterschiedlich verwahrt haben will. Aber darauf kommt es nicht mehr entscheidend an. 2. Auch die nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG getroffenen Folgemaßnahmen sind in rechtmäßiger Weise ergangen. Die Anordnung der Rückgabe der Waffenhandelserlaubnis und der Waffenbesitzkarte (Nr. 3) findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnung, die im Besitz des Klägers befindlichen Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 2), beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG und ist im Widerspruchsbescheid ermessensfehlerfrei begründet worden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 50.2 und 50.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs ist für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer eingetragenen Waffe der Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro anzusetzen. Für eine Waffenhandelserlaubnis gelten nach Nr. 50.4 die Empfehlungen zur Gewerbeerlaubnis (Nr. 54.2.1), wonach mindestens 15.000,00 Euro in Ansatz zu bringen sind. 1. Der 1977 geborene Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner Waffenhandelserlaubnis und seiner Waffenbesitzkarte. Bei einer Waffenhandelskontrolle in den Geschäftsräumen des Klägers am 19.11.2008 stellte der Beklagte fest, dass sich im Waffenhandelsbuch in Spalte 8 für vier Kurzwaffen unter dem 08.01.2007 die jeweilige Eintragung „Deko-Umbau“ fand. Laut einem Aktenvermerk des Beklagten erklärte der Kläger, dass die Waffen durch den Waffenhersteller K... aus U... unbrauchbar gemacht und dann vom Kläger an junge Leute veräußert worden seien, die gerne „echt aussehende Waffen“ hätten besitzen wollen. Vom Beklagten geforderte Nachweise hinsichtlich des Umbaus der Waffen legte der Kläger auch bei einem Gespräch am 15.12.2008 beim Beklagten nicht vor. Der Kläger hatte zwischenzeitlich im Waffenhandelsbuch bei den vier betreffenden Kurzwaffen in Spalte 8 hinter den Vermerken „Deko-Umbau“ noch das Wort „zerstört“ eingefügt. Laut einem Aktenvermerk des Beklagten, habe der Kläger die Ansicht vertreten, er dürfe als Waffenhändler Schusswaffen zu Deko-Waffen umbauen. Zu Deko-Waffen umgebaute Waffen seien immer zerstört. Der Kläger habe behauptet, am 19.11.2008 nicht gesagt zu haben, dass Herr K... die Waffen umgebaut habe. Mit Schreiben vom 23.12.2008 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Mit Schreiben vom 09.02.2009 teilte der damalige Bevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, die fraglichen Kurzwaffen seien vom Kläger zerstört worden. Er habe Teile der P 38 vorübergehend zurückerhalten. In einer beigefügten „Versicherung an Eides Statt" wies der Kläger darauf hin, nach der Zerstörung der Waffen mittels eines Trennschleifers seien die Metallteile teilweise genutzt worden, um hieraus Brieföffner als Dekorationsstücke herzustellen. Bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume des Klägers am 05.06.2009 wurde nach Angaben der Kriminalpolizeiinspektion Suhl festgestellt, dass die auf den Kläger als Waffenhändler eingetragenen Schusswaffen nicht im vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrt worden seien. Der Schlüssel zum Waffenschrank habe bereits beim Betreten des Geschäfts im Schloss gesteckt. Der Verbleib der Schusswaffen habe nicht geklärt werden können, da der Kläger selbst nicht an der Durchsuchungsmaßnahme habe teilnehmen können. Der bei der Durchsuchung anwesende Vater des Klägers, Herr ... K..., habe keine Angaben über den Verbleib der Waffen und Munition machen können. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Überlassen von Waffen an Nichtberechtigte) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 10.09.2009 eingestellt. Auf eine erneute Anhörung hin nahm der damalige Bevollmächtigte des Klägers am 11.01.2010 Stellung. Er wies darauf hin, dass alles letztlich auf einem Missverständnis beruhe, welches der Kläger bereits am 15.12.2008 anlässlich eines persönlichen Gesprächs beim Beklagten klargestellt habe. Zudem habe die Kripo während der Durchsuchung nur zwei offene Waffenschränke begutachtet. Ein dritter Panzerschrank in einem verwinkelten hinteren Geschäftsraum, in dem sich die Waffen und das Waffenhandelsbuch befunden hätten, sei von der Kripo nicht gesehen worden. Zudem seien die vom Kläger zurückerworbenen Teile einer P 38 nicht von der Behörde in Augenschein genommen worden. Bei einer nochmaligen Überprüfung des Waffenhandels des Klägers am 09.02.2010 durch den Beklagten legte der Kläger laut einem Aktenvermerk des Beklagten das Waffenhandelsbuch und die darin eingetragenen Waffen vor. „Waffen" seien aus einem Zimmer geholt worden, an dem „Privat F. K...“ gestanden habe. Der kleine Tresor habe sich im oberen Teil eines mehrteiligen Schrankes befunden. Der Kläger habe bestätigt, dass die Räume im hinteren Teil des Waffenhandelsgeschäftes von seinem Vater genutzt würden. Der Kläger habe Teile einer zerstörten Pistole vorgelegt. Die Kriminalinspektion Suhl bestätigte dem Beklagten mit Schreiben vom 24.03.2010, dass es sich bei den drei unbrauchbar gemachten Waffenteilen um eine Selbstladepistole, Modell „Walther" P38, Kal. 9x19mm, Nummer 6944, handle. Diese Waffe war im Waffenhandelsbuch des Klägers eingetragen. Mit Bescheid vom 14.06.2010 widerrief der Beklagte die dem Kläger ausgestellte Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition vom 22.12.1997 sowie die auf den Kläger ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 1106/95 ausgestellt am 25.08.1995 (Nr. 1). Zudem ordnete der Beklagte an, der Kläger habe alle in seinem Besitz befindlichen Waffen einschließlich der Munition bis spätestens 12.07.2010 dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und den Nachweis darüber gegenüber dem Beklagten zu führen (Nr. 2). Weiterhin wurde bestimmt, dass die Waffenhandelserlaubnis sowie die Waffenbesitzkarte spätestens zwei Wochen nach Erfüllung der Anordnung aus Nr. 2 dem Beklagten zurückzugeben sei (Nr. 3). Nach fruchtlosem Ablauf der Fristen würden die Waffen und Munition sichergestellt und vernichtet (Nr. 4). Es wurde festgestellt, dass Nr. 1 des Bescheides sofort vollziehbar ist (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 bis 4 wurde angeordnet (Nr. 6). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nrn. 2. und 3. des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht (Nr. 7). Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen mehrere Verstöße des Klägers gegen Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrungs-, Buchführungs- und Nachweisvorschriften vor, weshalb die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers nicht gegeben sei. So enthalte das Waffenhandelsbuch widersprüchliche Eintragungen. Die Waffen und das Waffenhandelsbuch hätten sich in Privaträumen des Herrn ... K... befunden. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Langwaffe sei nicht nachgewiesen worden. Der Verbleib von drei Kurzwaffen sei immer noch ungeklärt. Mit Schreiben vom 12.07.2010 ließ der Kläger durch einen weiteren Bevollmächtigten Widerspruch erheben. Zur Begründung hieß es mit Schreiben vom 30.08.2010, die vier Kurzwaffen hätten sich als unverkäuflich erwiesen. Deshalb habe der Kläger diese Waffen zerstört. Für die Ausführung der Arbeiten gebe es einen Zeugen. Aus den Waffenteilen habe der Kläger Deko-Gegenstände gefertigt, die er schnell an Laufkundschaft verkauft habe. Das Kassenbuch gebe über den Verkauf Aufschluss. Im Waffenhandelsbuch sei zwar „Deko-Umbau“ vermerkt worden, tatsächlich seien die Waffen aber zerstört worden. Auf Grund des Zerstörungsgrades könne selbst ein Büchsenmacher hieraus keine funktionstüchtigen Waffen herstellen. Dem Kläger sei einmalig ein Fehler unterlaufen. Er habe die entsprechenden Lehren daraus gezogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010, zugestellt am 21.12.2010, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Der Kläger habe sich als unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erwiesen. Die ordnungsgemäße Verwahrung einer im Waffenhandelsbuch aufgeführten Langwaffe habe nicht nachgewiesen werden können. Waffen und Waffenhandelsbuch hätten sich im Möbeltresor in Privaträumen des Vaters des Klägers befunden. Der Kläger habe ohne Waffenherstellungserlaubnis drei Kurzwaffen zu Deko-Waffen umgebaut. Durch die zeitverzögerte Abänderung der Eintragungen im Waffenhandelsbuch habe der Kläger gegen seine Buchführungspflichten verstoßen. Ein weiteres gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Unerlaubter Besitz von Schusswaffen und Munition) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 05.05.2011 eingestellt. 2. Bereits am 21.01.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.06.2010 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15.12.2010 aufzuheben. Zur Begründung führt er aus, ihm würden Dinge unterstellt, die nicht zuträfen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Er führt aus, er schließe sich den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.12.2010 hinsichtlich der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers an. Zudem sei der Kläger auch als waffenrechtlich unzuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG einzuschätzen. Der Kläger habe in vier Fällen gegen die Anzeigepflicht nach § 37 Abs. 3 WaffG verstoßen, wonach der Besitzer das Unbrauchbarmachen oder Zerstören einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe der Waffenbehörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen habe. Der Behörde sei es deshalb unmöglich geworden, den ordnungsgemäßen Umgang mit diesen vier Schusswaffen (Bearbeitung oder Zerstörung) und deren Verbleib zu kontrollieren. Auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen.