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Beschluss

1 Q 2/06

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Beurteilung des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist auf die zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltende materielle Vorschrift abzustellen. • Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung geführt hätten. • Die fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG ist ein Regeltatbestand; wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz erfüllen diese Regelvermutung in der Regel. • Eine einmalige wiederholte Zuwiderhandlung kann bereits den Tatbestand des wiederholten Verstoßes erfüllen, auch wenn sie fahrlässig begangen wurde. • Ein strafrechtliches Einstellungsgeschehen gegen Zahlung einer Geldbuße schließt nicht automatisch ein waffenrechtliches Einschreiten aus.
Entscheidungsgründe
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei nachträglicher Unzuverlässigkeit • Zur Beurteilung des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist auf die zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung geltende materielle Vorschrift abzustellen. • Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung geführt hätten. • Die fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG ist ein Regeltatbestand; wiederholte Verstöße gegen das Waffengesetz erfüllen diese Regelvermutung in der Regel. • Eine einmalige wiederholte Zuwiderhandlung kann bereits den Tatbestand des wiederholten Verstoßes erfüllen, auch wenn sie fahrlässig begangen wurde. • Ein strafrechtliches Einstellungsgeschehen gegen Zahlung einer Geldbuße schließt nicht automatisch ein waffenrechtliches Einschreiten aus. Der Kläger, langjähriger Sportschütze und Waffenbesitzkarteninhaber, besaß über Jahre zwei Langwaffen ohne hierfür erteilte Erlaubnis und übte tatsächliche Gewalt über diese Waffen aus. Die Behörde widerrief daraufhin mehrere waffenrechtliche Erlaubnisse des Klägers mit dem Hinweis auf nachträglich eingetretene Tatsachen, die zur Versagung geführt hätten. Der Kläger rügte die Rechtswidrigkeit des Widerrufs vor dem Verwaltungsgericht, das den Widerruf bestätigte. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist die Frage, ob die festgestellten Verstöße die gesetzliche Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG begründen und damit den Widerruf rechtfertigen. Relevante Tatsachen sind der langjährige unerlaubte Besitz der Langwaffen, die wiederholten Behördengänge des Klägers zur Verlängerung anderer Erlaubnisse und die Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße. • Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltende Vorschrift (§ 45 Abs. 2 WaffG 2002). • § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 entspricht materiell der früheren Regelung; Widerruf ist geboten, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung geführt hätten. • Die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen setzt Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG voraus; das Fehlen der Zuverlässigkeit ist ein Versagungsgrund (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG). • Die Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der keinen Ermessensspielraum im Sinne der Norm eröffnet; § 5 Abs. 1 und 2 WaffG listen Tatbestände, bei deren Vorliegen Zuverlässigkeit in der Regel fehlt. • Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG begründet wiederholtes oder gröbliches Verstoßen gegen das Waffengesetz regelmäßig Unzuverlässigkeit; eine einmalige wiederholte Zuwiderhandlung kann dieses Merkmal erfüllen, auch bei Fahrlässigkeit. • Der Kläger erfüllte den Tatbestand des illegalen Erwerbs und Besitzes zweier Langwaffen zumindest fahrlässig (§ 53 Abs. 3 Nr.1 a WaffG 1976 i.V.m. Abs.4), hielt die Waffen über Jahre und kannte die Vorschriften als Waffenbesitzkarteninhaber. • Angesichts des langjährigen illegalen Besitzes und der dadurch beeinträchtigten behördlichen Kontrolle sind mildernde Umstände nicht ausreichend, die Regelvermutung zugunsten des Klägers umzustoßen. • Die Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße schließt ein waffenrechtliches Einschreiten nicht aus. • Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden; es bestanden keine ernstlichen Zweifel oder besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine Berufung rechtfertigen würden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die nachträglich festgestellten Verstöße des Klägers gegen waffenrechtliche Vorschriften die gesetzliche Regelvermutung fehlender Zuverlässigkeit begründen und damit den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtfertigen. Strafrechtliche Verfahrenseinstellungen gegen Zahlung einer Geldbuße stehen dem nicht entgegen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden und bleibt in vollem Umfang wirksam.