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Urteil

2 K 361/12 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2013:0226.2K361.12ME.0A
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Leitsätze
Ein "Mini-Bullterrier" unterfällt nicht § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG (juris: GefTierG TH)). Er ist kein gefährlicher Hund im Sinne dieser Vorschrift. Der "Mini-Bullterrier" ist eine eigenständige Rasse und kein Bullterrier.(Rn.21)
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Miniatur-Bullterrier-Hündin des Klägers namens "Serina von der Wolfsschanze", geboren am 14.05.2011, Chip-Nr.: 945000001195785, kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG ist und deshalb ihre Haltung keiner Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG bedarf, die Hündin keinem Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot unterliegt und nicht unfruchtbar gemacht werden muss. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein "Mini-Bullterrier" unterfällt nicht § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG (juris: GefTierG TH)). Er ist kein gefährlicher Hund im Sinne dieser Vorschrift. Der "Mini-Bullterrier" ist eine eigenständige Rasse und kein Bullterrier.(Rn.21) I. Es wird festgestellt, dass die Miniatur-Bullterrier-Hündin des Klägers namens "Serina von der Wolfsschanze", geboren am 14.05.2011, Chip-Nr.: 945000001195785, kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG ist und deshalb ihre Haltung keiner Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG bedarf, die Hündin keinem Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot unterliegt und nicht unfruchtbar gemacht werden muss. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Auf den Antrag des Klägers hin war festzustellen, dass die Miniatur-Bullterrier-Hündin des Klägers namens „Serina von der Wolfsschanze“ kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG ist und deshalb ihre Haltung keiner Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG bedarf, die Hündin keinem Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot unterliegt und nicht unfruchtbar gemacht werden muss. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist statthaft als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten eine Rechtsbeziehung, aus der für den Kläger hinsichtlich seines Hundes eine Erlaubnispflicht, ein Zucht- und Handelsverbot etc. folgt, nicht besteht. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon aus den u.a. wirtschaftlichen Belastungen, die etwa mit der Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung des Hundes sowie dem Zuchtverbot verbunden sind. Der Feststellungsklage steht auch nicht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Diese Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (BVerwG, Urt. v. 28.01.2010, 8 C 19/09, juris, Rn. 40). Gestaltungs- und Leistungsklage sind allerdings nur dann vorrangig, wenn diese gleich wirksamen Rechtsschutz wie die Feststellungsklage bieten (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43 Rn. 29 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar kann sich der Kläger – was er auch getan hat – gegen einen Hundesteuerbescheid und einen Bußgeldbescheid wehren. Dieses Vorgehen bietet jedoch nicht den gleich effektiven und prozessökonomischen Rechtsschutz wie die Feststellungsklage. Der Kläger wäre gehalten, mehrere Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls mehrere Anfechtungsprozesse zu führen, um die grundsätzliche Klärung der Frage zu erreichen, ob die Haltung seines Miniatur-Bullterriers erlaubnisfrei zulässig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43 Rn. 29 m. w. N.). Ungewiss ist zudem, ob es in diesen Verfahren auf die für den Kläger maßgebliche Frage, ob es sich bei seinem Miniatur-Bullterrier um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG handelt, überhaupt streitentscheidend ankommen wird. So können etwa Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Hundesteuerbescheid bereits aufgrund von Satzungsmängeln Erfolg haben, und die Frage, ob ein Miniatur-Bullterrier als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG zu gelten hat, dann nicht mehr zu entscheiden sein. Vergleichbares gilt für das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Zudem ist offen, wann hinsichtlich des Hundesteuer- und Bußgeldbescheides gerichtliche Entscheidungen ergehen könnten. 2. Die Klage ist auch begründet. Bei der Hündin des Klägers „Serina von der Wolfsschanze“, deren Rassezugehörigkeit durch eine Ahnentafel des ICR e.V. vom 29.06.2011 belegt wird, handelt es sich nicht um einen „Bullterrier“, sondern um einen Hund der Rasse „Miniatur-Bullterrier“ und damit nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG, weshalb hieran anknüpfende bußgeldbewehrte Pflichten des Klägers – wie tenoriert – nicht bestehen. a) Schon dem Wortlaut des Gesetzes nach, das auf den Begriff der „Rasse“ abstellt, ist – entgegen der Auffassung der Beklagten und des Thüringer Innenministeriums – ein „Miniatur-Bullterrier“ kein „Bullterrier“, weil es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Rasse handelt. Gemäß § 3 Abs. 1 ThürTierGefG sind gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes, also Hunde, die insbesondere der Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 ThürTierGefG und einem Zucht- und Handelsverbot nach § 11 ThürTierGefG unterfallen, unter anderem solche Hunde, deren Gefährlichkeit nach dem Absatz 2 des § 3 ThürTierGefG vermutet wird. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürTierGefG zählen zu den gefährlichen Hunden Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Hinsichtlich des Begriffs der „Rasse“ sind – mangels anderweitiger Anhaltpunkte im Gesetz - die Rassebeschreibungen der entsprechenden Zuchtverbände maßgeblich. Nach der in der Hundezucht seit Jahren bestehenden Abgrenzung zwischen (Standard-) Bullterrier und Miniatur-Bullterrier ist der Miniatur-Bullterrier nicht lediglich als kleine, aber annähernd gleich gefährliche Variante des Standard-Bullterriers zu verstehen, sondern wird seit der Wiederbelebung der Züchtung im letzten Jahrhundert in seinem Herkunftsland Großbritannien als eigenständige Rasse geführt (VG Magdeburg, Urt. v. 02.04.2012, 2 A 13/11, juris, Rn. 33). Der nationale Zuchtverband, der Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), geht ausweislich der vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 13.07.2011 und 11.07.2000 seit langem von der Existenz einer eigenständigen Rasse aus, für die innerhalb des VDH ein eigenes Zuchtbuch geführt wird, und die nicht mit der Rasse Bullterrier gekreuzt werden darf. Die maßgeblichen Unterschiede zum Standard-Bullterrier sind von der „Fédération Cynologique Internationale“ (FCI), dem Dachverband der Zuchtverbände, bereits unter dem FCI-Standard Nr. 11 (Bull Terrier) bestimmt worden, der auf eine in Großbritannien 1987 erfolgte Veröffentlichung des Originalstandards zurückgeht und von der FCI 1998 in Deutschland veröffentlicht worden ist (VG Aachen, Urt. v. 27.12.2006, 6 K 903/05, juris, Rn. 27). Seit dem 23.12.2011 führt die FCI den Miniatur-Bullterrier unter einer eigenen Rassestandardnummer (FCI-Standard Nr. 359). Der Miniatur-Bullterrier ist auch nicht deshalb vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG erfasst, weil erst nach dem Inkrafttreten des ThürTierGefG am 01.09.2011 die FCI den Miniatur-Bullterrier unter einer eigenen Rassestandardnummer beschrieben hat. Zum einen waren die maßgeblichen Unterschiede zum Standard-Bullterrier bis dahin bereits unter dem FCI-Standard Nr. 11 (Bull Terrier) bestimmt; zum anderen ist entscheidend dafür, ob eine eigenständige Hunderasse in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist, nicht ausschließlich die Bewertung durch die FCI, sondern zuvorderst die Einschätzung des nationalen Zuchtverbandes, hier des VDH (VG Magdeburg, Urt. v. 02.04.2012, 2 A 13/11, juris, Rn. 33). Zudem ist auch nach der vom Kläger vorgelegten „Bestätigung“ des Präsidenten der FCI, ... M..., vom 21.02.2013 der Miniatur-Bullterrier eine „seit Jahrzehnten bestehende Hunderasse“, für die eine eigene Standard-Nummer (nur) deshalb vergeben worden sei, „um wiederholt aufgetretene Verwechslungen und Unklarheiten künftig auszuschließen“. Ist der Miniatur-Bullterrier eine eigenständige Rasse, kann er auch nicht deshalb der Rasse Bullterrier zugerechnet werden, weil es nach dem Rassestandard der FCI zwischen dem (Standard-)Bullterrier und dem Miniatur-Bullterrier im Grundsatz keine phänotypischen Unterscheidungen gibt. Zwar ist der Standard des Miniatur-Bullterriers dem des Bullterriers gleich mit der Ausnahme, dass die Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschritten werden darf und ein Eindruck von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes vorhanden sein sollte. Hieraus wird geschlossen, dass auch Miniatur-Bullterrier über eine erhebliche Beißkraft verfügen und zudem deren sonstige rassespezifischen Verhaltensweisen denen eines (Standard-) Bullterriers gleichen oder zumindest ähneln (so VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.11.2006, 18 L 2056/06, juris, Rn. 9), weshalb u.a. im Hinblick auf sein Wesen der Miniatur-Bullterrier zu den „gefährlichen“ Bullterriern gehöre (so VG Halle, Beschl. v. 25.01.2011, 3 B 907/10 HAL, S. 3, 4 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz). Der Verweis auf Beißkraft und Wesen des Miniatur-Bullterriers vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Miniatur-Bullterrier in der Hundezucht als eigenständige und vom Bullterrier unterschiedene Rasse anerkannt ist. b) Es ist auch nicht der Wille des Gesetzgebers deutlich erkennbar, den Miniatur-Bullterrier in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG einzubeziehen. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren auf die Regelungen des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12.04.2001 Bezug genommen hat. Zwar wurde in der Begründung des Gesetzentwurfes darauf hingewiesen, der Katalog der unwiderleglich als gefährlich eingestuften Rassen orientiere sich am Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (Drs. 5/1707, S. 14). Aber auch das genannte Gesetz (Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12.04.2001) nennt in § 2 Abs. 1 insoweit nur den „Bullterrier“. Vom Miniatur-Bullterrier ist auch im Gesetzgebungsverfahren zum Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz nicht die Rede. Ohnehin ist hier der Bullterrier auch erst auf Anregung des Bundesrates in den Gesetzentwurf mit aufgenommen worden, zusätzlich zu den Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, das Fehlen des Bullterriers stelle einen Wertungswiderspruch dar, da dieser, wie auch die aufgeführten Rassen zur gleichen Gruppe gehöre (vgl. FCI – Gruppe III – der bullartigen Terrier). Der Bullterrier unterscheide sich weder in Größe, Gewicht oder Art noch Abstammung wesentlich von den dort aufgeführten Hunderassen, so dass die Aufzählung um den Bullterrier ergänzt werden müsse, ohne den Staffordshire-Bullterrier zu streichen (Drs. 14/4451, S. 13). Dieser Hinweis auf die Größe des Hundes spricht eher dagegen, dass der Miniatur-Bullterrier, der sich in seiner Größe auch von den anderen drei Hunderassen unterscheidet, vom Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, auf das der Landesgesetzgeber Bezug genommen hat, erfasst sein soll. Der Landesgesetzgeber konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Miniatur-Bullterrier der Rasse der Bullterrier unterfällt. In anderen Bundesländern, in denen dem ThürTierGefG vergleichbare Gesetze gelten, wurde bereits weit vor Inkrafttreten des ThürTierGefG der Miniatur-Bullterrier nicht der Rasse der Bullterrier zugerechnet. So wird in Nordrhein-Westfalen seit 2009 der Miniatur-Bullterrier in der landesweiten Beißstatistik gesondert erfasst und der Kategorie „Kleine Hunde“ zugerechnet („Auswertung der Berichte über die Statistik der im Jahr 2010 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde“ vom 17.05.2011, S. 8). Außer Thüringen und Sachsen-Anhalt vertritt kein anderes Bundesland mit sog. Rasseliste die Auffassung, dass es sich beim Miniatur-Bullterrier um einen gefährlichen Hund im Sinne des Gesetzes handele, wie das Thüringer Innenministerium in einem vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Schreiben vom 13.06.2012 ausgeführt hat. c) Den Miniatur-Bullterrier zu den Bullterriern zu zählen, erfordert auch nicht der in § 1 ThürTierGefG definierte Zweck des Gesetzes, „Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen und anderen Tieren verbunden sind“. Der Katalog von gefährlichen Hunderassen im ThürTierGefG ist nicht abschließend. Er kann durch Rechtsverordnung erweitert werden. Die Ermächtigung hierzu bietet § 3 Abs. 4 ThürTierGefG. d) Verwendet § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG den Begriff „Rasse“ und sind der Miniatur-Bullterrier und der (Standard-)Bullterrier jeweils eigenständige Rassen, widerspräche es dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit, den Miniatur-Bullterrier ebenfalls unter die unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit zu fassen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 02.04.2012, 2 A 13/11, juris, Rn. 34). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass an die Rassezugehörigkeit des Hundes Pflichten des Halters anknüpfen, die bußgeldbewehrt sind (§ 14 Abs. 1 ThürTierGefG). Die entsprechenden Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden (§ 14 Abs. 2 ThürTierGefG). Eine erweiternde Auslegung bzw. Analogie scheidet im Hinblick auf eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung und der hiervon betroffenen grundrechtlich geschützten Bereiche aus. e) Etwas anderes hat auch nicht deshalb zu gelten, weil die Abgrenzung beider Hunderassen im Einzelfall schwierig sein kann. So hat etwa das Verwaltungsgericht Aachen (Urt. v. 27.12.2006, 6 K 903/05, juris, Rn. 16) im Fall eines Miniatur-Bullterriers mit einer Widerristhöhe von 39,5 cm, dessen Rassezugehörigkeit zunächst unklar war, ein Sachverständigengutachten eines Spezialzuchtrichters des VDH einholen müssen. Solche Abgrenzungsschwierigkeiten betreffen aber den Normenvollzug und können nicht überspielen, dass der Miniatur-Bullterrier und der (Standard-)Bullterrier jeweils eigenständige Rassen sind. f) Schließlich ist der Hund des Klägers auch keine Kreuzung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG. Die für die Hündin „Serina von der Wolfsschanze“ vorgelegte Ahnentafel des ICR e.V. vom 29.06.2011 belegt ihre Rassezugehörigkeit, weshalb die Hündin nicht zugleich eine Kreuzung sein kann. Ansonsten würde der grundlegende Unterschied zwischen Rassehundezucht und Mischlingsvermehrung verkannt (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 02.04.2012, 2 A 13/11, juris, Rn. 35). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). 1. Der Kläger ist Halter der am 14.05.2011 geborenen Miniatur-Bullterrier-Hündin „Serina von der Wolfsschanze“. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Hündin auf Grund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlicher Hund im Sinne des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) zu gelten hat. Der Kläger meldete am 17.08.2011 seinen Hund bei der Beklagten an. Diese setzte mit Bescheid vom 12.09.2011 die Hundesteuer auf 90,00 Euro fest. Bei einem Vororttermin am 06.06.2012 händigten Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger Antragsunterlagen zur Haltung eines gefährlichen Tieres aus. Mit Hundesteuerbescheid vom 11.06.2012 stufte die Beklagte den Hund als Gefahrenhund ein und setzte eine Hundesteuer in Höhe von 400,00 Euro fest. Hiergegen erhob der Kläger am 10.07.2012 Widerspruch. Mit Schreiben vom 25.06. und 10.07.2012 bat der Klägerbevollmächtigte die Beklagte um eine kurze Bestätigung, dass es sich bei seinem Miniatur-Bullterrier nicht um einen erlaubnispflichtigen Hund handele. Andernfalls müsste Feststellungsklage erhoben werden. Mit Schreiben vom 18.07.2012 hörte die Beklagte den Kläger zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens an. Der Kläger halte einen gefährlichen Hund ohne die dazu notwendige Erlaubnis. 2. Am 23.07.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt, festzustellen, dass die Miniatur-Bullterrier-Hündin des Klägers namens „Serina von der Wolfsschanze“, geboren am 14.05.2011, Chip-Nr.: 945000001195785, kein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG ist und deshalb ihre Haltung keiner Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG bedarf, die Hündin keinem Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot unterliegt und nicht unfruchtbar gemacht werden muss. Zur Begründung führt er aus, die Feststellungsklage sei zulässig. Sie sei nicht subsidiär im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil zum einen noch keine Anordnungen vorlägen, welche der Kläger mittels Anfechtungsklage angreifen könne, und zum anderen die Feststellungsklage auch rechtsschutzintensiver als etwaige Gestaltungsklagen sei, da sie den Streitgegenstand umfassend kläre und effektiver als mehrere Anfechtungsklagen sei. Für den Kläger streite auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten und baldigen Feststellung, da es ihm zum einen nicht zumutbar sei, Geldbußen zu riskieren, zum anderen durch die mit der Erlaubnispflicht einhergehende Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung des Hundes sowie dem Zuchtverbot unwiederbringliche Nachteile und Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz zu besorgen seien. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die Haltung von Hunden der Rasse der Miniatur-Bullterrier sei im Gegensatz zu derjenigen von Bullterriern erlaubnisfrei zulässig. Miniatur-Bullterrier und (Standard-) Bullterrier seien zwei eigenständige Hunderassen. Es sei in der nationalen wie internationalen Hundezucht seit jeher anerkannt – d.h. lange vor der deklaratorischen Einführung des FCI-Standards Nr. 359 zum Ende des Jahres 2011 –, dass Miniatur-Bullterrier und Bullterrier zwei eigenständige Rassen seien. Dass ein Miniatur-Bullterrier kein Bullterrier sei, habe mit rechtskräftigem Urteil vom 02.04.2012 auch das Verwaltungsgericht Magdeburg festgestellt. Ferner gehe auch der VGH Mannheim und das VG Aachen davon aus, dass Bullterrier und Miniatur-Bullterrier zwei unterschiedliche Rassen seien. Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und Thüringen sei insofern identisch, als die maßgeblichen Gesetze ausdrücklich nur den (Standard-) Bullterrier als gefährlichen Hund einstuften. In Nordrhein-Westfalen aber werde der Miniatur-Bullterrier nicht dem Standardbullterrier gleichgesetzt, sondern den sogenannten kleinen Hunden zugerechnet. Wenn im Gesetz nur der Bullterrier als gefährlicher Hund bezeichnet werde, unterliege auch nur diese Rasse dem Handlungsregime des ThürTierGefG. Des Weiteren könne ein reinrassiger Miniatur-Bullterrier auch nicht als Bullterrier-Mischling oder Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG angesehen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei nicht zulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liege zwar vor. Allerdings greife die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage. Der Kläger habe die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid und den Hundesteuerbescheid vorzugehen, um die Frage klären zu lassen, ob er für die Haltung seiner Hündin einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ThürTierGefG bedürfe. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Haltung eines Miniatur-Bullterriers sei erlaubnispflichtig. Der Miniatur-Bullterrier gehöre zu den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ThürTierGefG gelisteten Hunden, da der Miniatur-Bullterrier zur Rasse der Bullterrier zu rechnen sei. Der Landesgesetzgeber habe im Gesetzgebungsverfahren unter anderem auf die Regelungen des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12.04.2001 Bezug genommen, nach dem auch der Miniatur-Bullterrier zu den gefährlichen Hunden zähle. Dies entspreche auch der durch das Thüringer Innenministerium vorgenommenen Auslegung des Gesetzes. Das Thüringer Innenministerium gehe unter anderem davon aus, dass es auch auf Grund der im FCI-Standard Nr. 359 beschriebenen Eigenschaften eines solchen Hundes in der Sache gerechtfertigt erscheine, den Miniatur-Bullterrier als gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG anzusehen. Nach den dort beschriebenen Eigenschaften sei der Miniatur-Bullterrier von dem normalen Bullterrier im Hinblick auf die Größe kaum zuverlässig abzugrenzen. Diese Auffassung werde auch durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 25.01.2011 bestätigt, wonach nicht ersichtlich sei, dass sich Bullterrier und Miniatur-Bullterrier in ihrem Wesen besonders unterschieden und nicht erkennbar sei, wieso sich bei wesensmäßiger Gefährlichkeit aus der Größe des Hundes besondere Unterschiede ergeben sollten. Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt sich an dem Verfahren. Er trägt vor, nach Auffassung des Thüringer Innenministeriums werde der Miniatur-Bullterrier sowohl vom Wortlaut des Begriffs „Bullterrier“ als auch vom Sinn und Zweck der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG umfasst, da es sich zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens bei dem Miniatur-Bullterrier nicht um eine eigene Hunderasse gehandelt habe. Vom Weltverband der Züchter (FCI) sei der Miniatur-Bullterrier erst seit dem 23.12.2011, also nach dem Inkrafttreten des ThürTierGefG am 01.09.2011, als eigene Rasse geführt worden. Es habe deshalb keinen Anlass gegeben, eine Differenzierung vorzunehmen. Nach Ansicht des Thüringer Innenministeriums könne der Miniatur-Bullterrier nicht nachträglich im Wege der Auslegung aus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG herausgenommen werden. Hierfür wäre eine gesetzliche Regelung erforderlich. Auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte wird Bezug genommen.