Urteil
6 K 903/05
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Rassebestimmung ist vorrangig der FCI-Rassestandard und die fachliche Bewertung durch Sachverständige heranzuziehen; Sollgrößen sind keine starren Maximalgrenzen.
• Eine Ordnungsverfügung nach dem Landeshundegesetz ist rechtswidrig, wenn die zugrunde liegende Rassebestimmung fehlerhaft ist.
• Bei Zweifeln an der Rassezugehörigkeit entscheidet im Streitfall die wertende phänotypische Begutachtung durch Sachverständige; eine pauschale Fixierung auf Sollgrößen widerspricht dem Rassestandard und kann nicht die Verwaltungspraxis ersetzen.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Rassebestimmung führt zur Aufhebung einer Ordnungsverfügung nach LHundG NRW • Zur Rassebestimmung ist vorrangig der FCI-Rassestandard und die fachliche Bewertung durch Sachverständige heranzuziehen; Sollgrößen sind keine starren Maximalgrenzen. • Eine Ordnungsverfügung nach dem Landeshundegesetz ist rechtswidrig, wenn die zugrunde liegende Rassebestimmung fehlerhaft ist. • Bei Zweifeln an der Rassezugehörigkeit entscheidet im Streitfall die wertende phänotypische Begutachtung durch Sachverständige; eine pauschale Fixierung auf Sollgrößen widerspricht dem Rassestandard und kann nicht die Verwaltungspraxis ersetzen. Der Kläger ist Halter der Hündin „Lady“, deren Rassezugehörigkeit zwischen ihm und der Ordnungsbehörde streitig war. Die Amtstierärztin wertete die Hündin nach Messungen späteriffer als (Standard-)Bullterrier; der Kläger legte dagegen tierärztliche und züchterische Gutachten sowie eine Ahnentafel vor, die Miniatur-Bullterrier ausweisen. Der Beklagte erließ daraufhin eine Ordnungsverfügung, die die Hündin als gefährlichen Bullterrier einstufte und Leinen- sowie Maulkorbpflicht anordnete; der Widerspruch des Klägers wurde von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen. Der Kläger erhob Anfechtungsklage und legte ein Privatgutachten vor; das Gericht holte ein weiteres sachverständiges Gutachten ein. • Die Klage war zulässig und begründet; die Ordnungsverfügung verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung waren §§ 12 Abs.1, 3 Abs.1, 3 Abs.2 LHundG NRW, wonach bestimmte Rassen (u.a. Bullterrier) als gefährlich gelten und die Behörde im Streitfall die Rassezugehörigkeit durch Ordnungsverfügung bestimmen kann. • Die Kammer folgte der Beweisaufnahme: Der hinzugezogene Sachverständige identifizierte die Hündin eindeutig als Miniatur-Bullterrier; dieses Ergebnis stimmte mit dem vom Kläger vorgelegten Gutachten und der Eintragung/Ahnentafel der Zuchtvereinigung überein. • Der Sachverständige verfügte über die erforderliche Sachkunde, seine Messung (Widerristhöhe 39,5 cm) und die Bewertung des phänotypischen Erscheinungsbildes sind nachvollziehbar und methodisch nicht zu beanstanden; eine DNA-Analyse war mangels bekannter Elterntiere nicht möglich, ihre Abwesenheit nimmt die Kammer in Kauf. • Maßgeblich ist der FCI-Rassestandard: Er enthält keinen verbindlichen Maximalgrenzwert für die Widerristhöhe als Ausschlusskriterium; es handelt sich um einen Sollwert. Die Rassebestimmung ist eine wertende Gesamtbewertung des äußeren Erscheinungsbildes, nicht allein eine Grenzwertprüfung. • Die Verwaltung durfte den Sollwert nicht als starre Maximalgrenze auslegen; eine einschränkende Anwendung fachwissenschaftlicher Standards zur Gefahrenabwehr ist unzulässig. Die Rassebestimmung der Behörde war daher fehlerhaft. • Wegen der fehlerhaften Rassebestimmung war die Ordnungsverfügung rechtswidrig und aufzuheben. Die Klage hat Erfolg: Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates vom 7.4.2005 wird aufgehoben. Die Kammer hat festgestellt, dass die Hündin "Lady" ein Miniatur-Bullterrier und damit nicht als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG NRW einzustufen ist; die behördliche Begründung stützte sich auf eine fehlerhafte Rassebestimmung. Weil die Rasseentscheidung entgegen dem maßgeblichen FCI-Rassestandard und den fachlichen Gutachten allein auf eine zu enge Auslegung von Sollgrößen reduziert wurde, verletzte die Ordnungsverfügung die Rechte des Klägers. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und kann die Vollstreckung der Kostenentscheidung nur durch Sicherheitsleistung abwenden.