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Urteil

2 K 287/14 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2015:0512.2K287.14ME.0A
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Leitsätze
1. Wird zu Beginn des fünfjährigen Planungszeitraumes eine gesonderte Bettenzahl für den letzten Tag der Planungszeit festgesetzt, beruht die Bedarfsermittlung auf einer überholten Grundlage, so dass es für die Planungsaussage keine fachliche Grundlage gibt.(Rn.19) 2. Eine Regelung für nur einen Tag stellt keine Planung dar.(Rn.19)
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 20.05.2011, Az.: 43-2432/30-1-5023/2011 wird hinsichtlich der Anzahl der zum 31.12.2015 für die Fachgebiete Augenheilkunde und Frauenheilkunde und Geburtshilfe ausgewiesenen Bettenzahlen aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird zu Beginn des fünfjährigen Planungszeitraumes eine gesonderte Bettenzahl für den letzten Tag der Planungszeit festgesetzt, beruht die Bedarfsermittlung auf einer überholten Grundlage, so dass es für die Planungsaussage keine fachliche Grundlage gibt.(Rn.19) 2. Eine Regelung für nur einen Tag stellt keine Planung dar.(Rn.19) I. Der Bescheid des Beklagten vom 20.05.2011, Az.: 43-2432/30-1-5023/2011 wird hinsichtlich der Anzahl der zum 31.12.2015 für die Fachgebiete Augenheilkunde und Frauenheilkunde und Geburtshilfe ausgewiesenen Bettenzahlen aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die zulässige Klage ist begründet. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Ausweisungen von Planbettenzahlen zum 31.12.2015 ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. In Übereinstimmung mit beiden Beteiligten geht auch die Kammer davon aus, dass die Klägerin durch die Festsetzung beschwert ist. Diese die Beschwer enthaltende Regelung hält einer rechtlichen Überprüfung aus mehreren Gründen nicht stand: Der Regelungsgehalt der Festsetzung ist unklar. Nach Nr. I des Tenors des Bescheides vom 20.05.2011 wird "festgestellt, dass das Kreiskrankenhaus S... mit Wirkung vom 1. Januar 2011 entsprechend den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Betten, Fachrichtungen und sonstigen Planungsvorgaben in den 6. Krankenhausplan aufgenommen sind." Darunter befindet sich eine Tabelle, nach der für bestimmte Fachabteilungen Bettenzahlen jeweils zum 01.01.2011 und zum 31.12.2015 festgesetzt sind. In den hier streitigen Fachabteilungen ist die Zahl zum 31.12.2015 jeweils niedriger als die zum 01.01.2011. Dabei ist unklar, was die Festlegung zum 31.12.2015 bedeuten soll. Nach der Formulierung des Bescheidtenors ist die Klägerin mit dem Fachgebiet Augenheilkunde zum 31.12.2015 mit 0 Betten und im Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit 14 in den Krankenhausplan aufgenommen. Ausweislich der Begründung des Bescheides geht der Beklagte offensichtlich davon aus, dass im Laufe des Geltungszeitraumes des 6. Thüringer Krankenhausplans eine kontinuierliche Entwicklung der Bettenzahl von der zum 01.01.2011 ausgewiesenen Bettenzahl hin zu der zum 31.12.2015 ausgewiesenen Bettenzahl erfolgen soll. Das spiegelt sich aber im Tenor des Bescheides nicht wider, vielmehr sieht dieser so aus, als ob die Bettenzahl, die zum 01.01.2011 festgestellt worden ist, bis einschließlich 30.12.2015 gültig sein soll. Klarheit wird auch nicht durch die Äußerung des Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 14.05.2012 geschaffen, wenn er ausführt, die Bettenzahl müsse bis zu diesem Stichtag (31.12.2015) erreicht sein, wann während der Laufzeit des Landeskrankenhausplanes die Klägerin diese Bettenzahl erreiche, bliebe aber ihr überlassen. Hinsichtlich des Fachgebiets Augenheilkunde zeigt sich diese Art der Festsetzung besonders evident, da von vorneherein nur 1 Planbett festgestellt worden ist, so dass es der Klägerin, wenn sie dieses Fachgebiet überhaupt betreiben will, nichts anderes übrig bleibt, als das eine Planbett zum 30.12.2015 zu betreiben und dann für (zunächst) einen Tag am 31.12.2015 aus dem Bestand zu nehmen. Da der Beklagte selbst die Auffassung vertritt, dass zum 01.01.2016 der 7. Krankenhausplan in Kraft treten wird, kann das bedeuten, dass nach nur einem Tag völlig neue Ausweisungen in Kraft treten. Hinsichtlich des Fachgebietes Frauenheilkunde und Geburtshilfe wäre zwar theoretisch ein schleichender Übergang von den ursprünglichen 20 Planbetten auf 14 Planbetten möglich, rechtlich vorgegeben ist er aber nicht. Schon auf Grund dieser Überlegung ist der Bescheid, wenngleich mangels Offensichtlichkeit eines besonders schwerwiegenden Fehlers nicht nichtig, so jedoch rechtswidrig. Die Bedarfsermittlung zum 31.12.2015 beruht zudem auf überholten und veralteten Daten. Sie beruht auf den Erhebungen im IGES-Gutachten von 2008, die vom Beklagten mittels der Zahlen für das Jahr 2009 aktualisiert worden waren. Sie sind somit zum Inkrafttreten der Regelung am 31.12.2015 sechs Jahre alt. Die zeitliche Grenze der Berücksichtigung von Daten für den Krankenhausplan dürfte aber bei einem Alter von ein bis anderthalb Jahren liegen, teilweise wird auch ein zeitlicher Abstand von zwei bis drei Jahren noch für unbedenklich gehalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2011 Az. 13 A 1402/11, zit. nach Juris). Jedenfalls gibt es keine genügende fachliche Grundlage für eine Planungsaussage zum 31.12.2015. Die streitgegenständlich Regelung enthält auch keine Planungsaussage. Eine Regelung nur für einen Tag kann nach Auffassung der Kammer keinesfalls als Planung bezeichnet werden. Allerdings liegt der Gedanke nahe, dass die Regelung dazu dienen soll, eine Bettenzahl bereits für den nächsten Planungszeitraum zu präjudizieren, was aber wiederum rechtswidrig ist, da dafür eine aktuelle Bedarfsfeststellung erfolgen müsste. Damit steht fest, dass die Regelung entweder, wenn sie sich tatsächlich nur auf einen Tag bezieht, unsinnig ist und damit keine Planung enthält, oder aber, wenn sie ein Präjudiz für den 7. Krankenhausbedarfsplan enthält, auf Grund mangelnder Tatsachenermittlung rechtswidrig ist. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass auf Grund der Regelung in § 4 Abs. 7 ThürKHG n.F. während der Laufzeit eines Krankenhausplanes die Festlegungen der Feststellungsbescheide zweijährlich überprüft werden müssen und zwar auch, wenn keine Änderungsanträge vorlägen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Feststellungsbescheid entfaltet rechtliche Wirkungen, unabhängig davon, ob er materiell auf Grund einer Gesetzesänderung möglicherweise ganz oder teilweise nicht mehr rechtmäßig wäre. Wenn der Beklagte die zum 31.12.2015 ausgewiesene Prognose für obsolet hält, hätte er durch (Teil-)Abhilfe reagieren müssen. Die Klage war damit erfolgreich. Sie war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO erfolgreich. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht sieht keine Gründe, von sich aus die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen. Beschluss: Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Abtrennung durch Beschluss vom 27. April 2015 auf 5.500,- Euro, ab dann auf 3.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Höhe des Streitwertes im Planbettenstreit ist schwierig festzusetzen. Die Kammer hatte ursprünglich einen Betrag von 5.000,- Euro je Planbett für angemessen erachtet (z.B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: 2 K 386/11 Me). Das Thüringer OVG hat nunmehr entschieden (Beschluss vom 06.02.2015, Az.: 3 ZKO 512/13), sich dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuschließen, der unter Nr. 23.2 den Planbettenstreit mit 500,- Euro pro Bett ansetzt. Ein anderweitiger Streitwertbeschluss der erkennenden Kammer wurde abgeändert. Unter Zurückstellung von gewissen Bedenken folgt die Kammer nunmehr dieser Auffassung des Thüringer OVG. Im vorliegenden Verfahren waren zunächst 11 Planbetten im Streit, wobei auch von der Differenz zwischen der zum 01.01.2011 und der zum 31.12.2015 festgesetzten Bettenzahl auszugehen ist. Hinsichtlich von 4 Planbetten (Chirurgie und Intensivmedizin) wurde ein Teil des Verfahrens abgetrennt, so dass der Streitwert zwischen der Zeit vor der Abtrennung und der Zeit nach der Abtrennung zu splitten ist. Der Beschluss beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Beteiligten streiten, soweit im vorliegenden Verfahren noch anhängig, um die Ausweisung von Bettenzahlen im Bescheid vom 20.05.2011 für den 31.12.2015 in den Fachabteilungen Augenheilkunde und Frauenheilkunde und Geburtshilfe. In dem streitgegenständlichen Bescheid wurde festgestellt, dass das damalige Kreiskrankenhaus S..., nunmehr ...-Klinikum S... GmbH, bezüglich dieser beiden Fachabteilungen in den 6. Thüringer Krankenhausplan wie folgt aufgenommen wurde: Augenheilkunde: zum 01.01.2011: 1; zum 31.12.2015: 0 Frauenheilkunde und Geburtshilfe: zum 01.01.2011: 20; zum 31.12.2015: 14 In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, die jeweilige Berechnung für den 6. Thüringer Krankenhausplan stelle auf die Leistungsdaten des Jahres 2009 ab. Zur Ermittlung der Ausgangsbasis für das Jahr 2011 sei nicht auf die Zahlen des IGES-Gutachtens mit einer Zahlenbasis aus 2008 abgestellt worden, vielmehr sei auf die seit Mitte August 2010 bei der Planungsbehörde vorliegenden Leistungszahlen aus den Daten nach § 21 KHEntgG für das Jahr 2009 zurückgegriffen worden. Die Prognosezahlen für die Planbetten für das Jahr 2015 seien ausgehend von den neu errechneten Bettenzahlen unter Verwendung des jeweiligen IGES-Prognosefaktors festgeschrieben worden. Sie seien zum 31.12.2015 zu erreichen. Der 6. Thüringer Krankenhausplan habe eine Laufzeit von maximal 5 Jahren. Mit Inkrafttreten zum 01.01.2011 ende die Laufzeit, da im 6. Thüringer Krankenhausplan selbst keine kürzere Laufzeit festgelegt sei, am 31.12.2015. Der Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2015 sei der zu beplanende Zeitraum. Der Bescheid wurde der Klägerin am 23.05.2011 zugestellt. Die Klägerin ließ am 07.06.2011 Klage erheben. Sie richtete sich gegen eine Reihe von Bettenausweisungen und Nebenbestimmungen. Soweit das Verfahren noch anhängig ist, ließ die Klägerin sinngemäß beantragen, den Bescheid vom 20. Mai 2011 hinsichtlich der Anzahl der für die Fachgebiete Augenheilkunde und Frauenheilkunde und Geburtshilfe für den 31.12.2015 ausgewiesenen Betten aufzuheben; hilfsweise: den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. Mai 2011 zu verpflichten, die Klägerin hinsichtlich der genannten Bettenzahlen neu zu bescheiden. Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 ThürKHG sei der Thüringer Krankenhausplan in angemessenen Zeitabständen, spätestens nach 5 Jahren fortzuschreiben. Damit sei der Beklagte spätestens am 01.01.2016 verpflichtet, den 7. Thüringer Krankenhausplan zu veröffentlichen und in Kraft zu setzen. Es sei daher nicht erforderlich, die Anzahl der Planbetten zum 31.12.2015 für den Zeitraum eines Tages zu beplanen und mit Feststellungsbescheid gegenüber der Klägerin festzusetzen. Planungsentscheidungen ohne Auswirkungen seien überflüssig und damit rechtswidrig. Vielmehr sei es erforderlich, den tatsächlich bestehenden Bedarf im Jahr 2015 aktuell festzustellen und diesen Bedarf zur Grundlage einer Planungsentscheidung im Jahr 2015 zu machen. Ein zeitlicher Vorgriff einer Planungsentscheidung, die keine Relevanz im Planungszeitraum habe, sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 ThürKHG nicht gedeckt und damit rechtswidrig. Für den Fall, dass der Beklagte berechtigt sei, im Feststellungsbescheid die Anzahl der Betten zum 31.12.2015 festzulegen, begehre die Klägerin eine Neubescheidung. Die Prognose, die den streitgegenständlichen Festsetzungen zu Grunde liege, sei fehlerhaft. Es sei eine einheitliche Prognoseentscheidung für ganz Thüringen hinsichtlich der Auswirkungen des demokratischen Wandels festgesetzt worden, dies sei rechtswidrig. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Ausweisung der zum 31.12.2015 aufzustellenden Betten sei rechtmäßig. Die Planungsentscheidung sei weder ohne tatsächliche Auswirkungen noch überflüssig. Die benannten Bettenzahlen spiegelten den unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ermittelten Bedarf am Ende des Planungszeitraumes wider, weshalb die Ausweisung nicht ohne Auswirkungen sei. Vielmehr müsse bis zu diesem Stichtag die ausgewiesene Bettenzahl erreicht sein. Lediglich wann während der Laufzeit des 6. Landeskrankenhausplans die Klägerin in ihrem Haus diese Bettenzahl erreiche, bleibe ihr überlassen. Damit gewähre der Beklagte den Plankrankenhäusern größtmögliche Flexibilität. Die Klägerin sei durch die Art der Ausweisung auch nicht beschwert. Eine Alternative sei die Vorgabe einer jährlich zu erreichenden Bettenanpassung gewesen, die die Handlungsfreiheit der Klägerin mehr eingeschränkt hätte. Es sei auch nicht erforderlich, den tatsächlich bestehenden Bedarf erst im Jahr 2015 aktuell festzustellen. Es sei Wesen der Krankenhausplanung, dass die Planungen über einen bestimmten Zeitraum auf Grund einer zuvor erstellten Bedarfsanalyse aufgestellt würden. Eine jährliche Bedarfsermittlung sei nicht praktikabel und sei vom Gesetzgeber nicht gefordert. Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 führte der Beklagte ergänzend aus, im Gegensatz zu anderen Ausweisungen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, könne für die ausgewiesene Prognose in den Fachgebieten Augenheilkunde und Frauenheilkunde und Geburtshilfe eine Beschwer der Klägerin fortbestehen. Diese habe sich jedoch durch das Inkrafttreten des novellierten Thüringer Krankenhausgesetzes am 12.02.2014 erledigt. Nach § 4 Abs. 7 ThürKHG in der novellierten Fassung würden während der Laufzeit eines Krankenhausplanes die Festlegungen der Feststellungsbescheide zweijährlich auf der Grundlage der Daten nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes des jeweiligen Vorjahres überprüft. Änderungsanträge der Krankenhausträger zu den planerischen Festlegungen würden auf der Grundlage dieser Überprüfungen beschieden. Aber auch alle Fachrichtungen, für die keine Änderungsanträge der Krankenhäuser vorlägen, würden künftig überprüft. Die nächste Überprüfung erfolge im Jahr 2015 auf der Grundlage der Daten des Jahres 2014. Soweit der sich daraus ergebende Bedarf von den in den aktuellen Feststellungs- und Änderungsbescheiden ausgewiesenen Bettenzahlen abweiche, würden Änderungsbescheide auf Grund der in den Bescheiden enthaltenen Widerrufsvorbehalte ergehen. Auf Grund dieser Neuregelung werde die zum 31.12.2015 ausgewiesene Prognose obsolet. Die Klägerin ließ daraufhin vortragen, die Beschwer der Klägerin hinsichtlich der hier noch betroffenen Fachgebiete werde nun vom Beklagten anerkannt. Er handele aber rechtsverbindlich durch den Erlass von Verwaltungsakten, vorliegend von Feststellungsbescheiden zur Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan. Eine automatische Geltung der Neuregelung im Thüringer Krankenhausgesetz für die Klägerin scheide aus. Natürlich könne der Beklagte von Amts wegen seine Planungsentscheidung zum 31.12.2015 aufheben, wenn er meine, gemäß § 4 Abs. 7 ThürKHG n.F. sei die ursprüngliche Planungsentscheidung überholt. Dies habe er aber nicht getan. Auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen.