Leitsatz: Ob ein Krankenhaus geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen, lässt sich grundsätzlich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Offen bleibt, ob der Nutzungsgrad einer Klinik auch in dem Fall Aussagekraft für die Annahme der Bedarfsgerechtigkeit haben kann, wenn eine Überversorgung mit Krankenhausbetten in Rede steht. Denn gerade in diesem Fall werden möglicherweise alle in dem Versorgungsgebiet liegenden Kliniken, die die gleichen Fachabteilungen vorhalten, nicht hinreichend belegt sein. Zur Ausweisung so genannter Davon-Betten im Krankenhausplan Zum Streitwert im Krankenhausplanungsrecht Der Antrag der Klägerin und der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6./27. April 2011 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Der Streitwert wird unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für die erste Instanz und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 100.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (I.) und der des Beklagten (II.) haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag zu 1., den Bescheid der Bezirksregierung L. vom 25. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2007 aufzuheben, soweit er die Herausnahme der Fachabteilung Kinderheilkunde mit 28 Betten aus dem Krankenhausplan vorsieht, abgewiesen, weil das Krankenhaus der Klägerin nicht bedarfsgerecht sei. Den Klageantrag zu 2., den Beklagten zu verpflichten, die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin in den Krankenhausplan in der Fachabteilung Chirurgie mit einem Teilgebiet Unfallchirurgie mit 32 Betten sowie Gefäßchirurgie mit 20 Betten ("Davon-Betten") festzustellen, hat das Verwaltungsgericht gleichfalls abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme der begehrten Teilgebietsbezeichnungen in den Krankenhausplan habe. Allerdings hat das Verwaltungsgericht dem Hilfsantrag auf Neubescheidung der Klage insoweit stattgegeben. Es liege ein Ermessensausfall vor, weil die Bezirksregierung L. von falschen Grundannahmen ausgegangen sei. Sie habe zu Unrecht eine Bedarfsanalyse und damit eine Gegenüberstellung mit dem sonstigen Angebot anderer Krankenhäuser als notwendig angesehen. In Rede stehe aber keine Erhöhung der Bettenzahl, sondern eine "Art Umwidmung eines Teils der allgemeinchirurgischen Betten in solche der Unfall- und Gefäßchirurgie". I. Die von der Klägerin zu diesem Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen ihrer Darlegungen zu prüfen sind, liegen nicht vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Hinblick auf die Herausnahme der Kinderheilkunde im Krankenhaus der Klägerin aus dem Krankenhausplan. Das Klagebegehren auf Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf Aufhebung der Herausnahme aus dem Krankenhausplan beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG). Der Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Nicht bereits der Krankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende Bescheid, der Bescheid, mit dem eine solche Feststellung abgelehnt wird oder der Bescheid, mit dem ein Gebiet aus dem Krankenhausplan herausgenommen wird wie hier der Bescheid der Bezirksregierung L. vom 25. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2007 -, entfaltet unmittelbare Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen Krankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 KHG). Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86, vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, und vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318. Das der Aufnahme in den Krankenhausplan und Herausnahme aus dem Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende Verwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auch mit dem Inkrafttreten des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW (KHGG NRW) gilt weiterhin das Zwei-Stufen-Modell und das Feststellungserfordernis nach der planerischen Entscheidung des Ministeriums. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, GesR 2009, 320, und vom 22. September 2010 - 13 A 2146/09 -, juris. Auf der ersten Stufe ist festzustellen, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Hierfür sind die maßgebenden Kriterien die Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit eines Krankenhauses. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen Landesbehörde weder ein Planungs- noch ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NVwZ 2004, 1648; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318. Auf der ersten Stufe stellt im Land Nordrhein-Westfalen das zuständige Ministerium den Krankenhausplan des Landes auf (§ 6 KHG) und schreibt ihn fort (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Näher hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, a. a. O. Auf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die Feststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf der zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in Betracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in gleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig sowie wirtschaftlich betriebenen Krankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen wird, besteht ein Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, a. a. O. Die Ziele der Krankenhausplanung haben auf der ersten Stufe außer Betracht zu bleiben. Die Behörde darf nicht auf dieser ersten Stufe die Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses unter Rückgriff auf planerische Zielvorstellungen des Landesrechts verneinen. Die bundesrechtliche Regelung des § 8 KHG hat die Ziele der Krankenhausplanung des Landes in Absatz 2 Satz 2 der zweiten Stufe zugeordnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, a. a. O., 2321. Auf der ersten Stufe kommt es aber darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind (vgl. § 1 Abs. 1 KHG und § 12 Abs. 2 KHGG). Ob die Klinik der Klägerin diesen Anforderungen gerecht wird, kann letztlich dahinstehen. Allerdings geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Bezirksregierung L. den Bedarf an Kinderheilkunde im Versorgungsgebiet 7 nicht fehlerhaft ermittelt hat. Unter Bedarf ist der in einem Einzugsbereich des Krankenhauses tatsächlich vorhandene und zu versorgende und nicht ein mit diesem tatsächlichen Bedarf nicht übereinstimmender durchschnittlicher oder erwünschter Bedarf zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 8; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 16. April 2002 - 9 S 1586/01 -, NVwZ-RR 2002, 847; Prütting, Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2009, § 12 Rn. 33. Ob ein Krankenhaus geeignet ist, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen, lässt sich grundsätzlich nur auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse beurteilen. Die Bedarfsanalyse, die als solche kein Planungsinstrument ist, ist die Beschreibung des zu versorgenden Bedarfs der Bevölkerung an Krankenhausbetten. Dabei kann zwischen der Beschreibung des gegenwärtigen Bedarfs und der Bedarfsprognose unterschieden werden. In beiden Hinsichten aber ist unter dem Bedarf der tatsächlich auftretende und zu versorgende Bedarf und nicht ein mit dem tatsächlichen nicht übereinstimmender erwünschter Bedarf zu verstehen. Dem Land ist nicht erlaubt, bei der Ermittlung des zu versorgenden Bedarfs seiner Bedarfsanalyse nicht den tatsächlichen Bedarf zu Grunde zu legen, sondern davon abweichende niedrigere Zahlen, und damit eine Minderversorgung in Kauf zu nehmen. Die Behörde hat sich daher in der Bedarfsanalyse darauf zu beschränken, den tatsächlich vorhandenen oder in Zukunft realistisch erwartbaren Bedarf zu erheben, und sich des Versuchs zu enthalten, bereits bei der Bedarfsanalyse die Krankenhausversorgung planerisch zu steuern. Diese planerische Gestaltung und Steuerung steht ihr erst im Rahmen der zweiten Entscheidungsstufe zu, wenn dem festgestellten Bedarf ein Überangebot an bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhäusern gegenübersteht und im Wege der Auswahl zu entscheiden ist, mit welchen Krankenhäusern der Bedarf zu decken ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, a. a. O., 47 f.; Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53.99 -, Buchholz 451.74 § 6 KHG Nr. 5; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2011 13 A 6/11 -, juris. Der Inhalt des Krankenhausplans ist hinsichtlich seines Gegenstandes und seiner Einzelaussagen bundesrechtlich nicht näher bestimmt. Allerdings beschreibt die Verpflichtung, den Plan zur Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele aufzustellen, nicht nur den Planungszweck, sondern beeinflusst auch maßgeblich dessen Inhalt. Der Krankenhausplan muss daher die materiellen Planungskriterien des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfüllen, das heißt zu einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung führen, die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser ermöglichen und durch das System bedarfsgerecht und leistungsfähiger Krankenhäuser zu einem sozial tragbaren Pflegesatz beitragen. Weitere materiellrechtliche Vorgaben zur Bedarfsermittlung enthalten aber weder das Krankenhausfinanzierungsgesetz noch sonstiges Bundesrecht und auch nicht das Landesrecht NRW. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2010 - 13 A 2070/09 -, NWVBl. 2011, 106; Stollmann, in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2010, § 4 Rn. 10 ff., m. w. N. Auch der Senat sieht das Angebot an Betten in dem Versorgungsgebiet 7 in den Fachabteilungen Kinderheilkunde als überhöht an. Hierzu hat die Bezirksregierung im Verwaltungsverfahren (Feststellungsbescheid vom 25. Juli 2005 und Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2007) dargelegt, die Vorhaltung von 259 Betten sei bedarfsgerecht, vorhanden seien 287 Betten, die Auslastung liege bei 223 Betten. Das Angebot am konkurrierenden Krankenhaus St. Marien-Hospital in E. -C. , das von dem der Klägerin nur wenige Kilometer entfernt und deutlich besser ausgelastet sei, sei für den Kreis E. ausreichend. Der Bedarfsermittlung durch die Bezirksregierung ist die Klägerin zwar entgegengetreten, indem sie auf überaltertes Zahlenmaterial auf der Grundlage des Krankenhausplans 2001 hingewiesen hat. Dieser Auffassung folgt der Senat aber nicht. Die Bezirksregierung hat die Bedarfsermittlung für die Kinderheilkunde unstreitig (zunächst) nach der HillBurton-Formel durchgeführt. Die Anwendung dieser Formel ist in der Planungspraxis üblich. Danach erfolgt die formelmäßige Ermittlung des Planbettenbedarfs für eine definierte Versorgungsregion anhand der Eingangsgrößen Einwohnerzahl, Plan-Verweildauer, Krankenhaushäufigkeit und den normativ festzulegenden Bettennutzungsgrad (Auslastungsgrad). Vgl. Stollmann, a. a. O., § 4 Rn. 13. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der im Jahr 2005 festgestellte Bedarf auch hinreichend aktuell und das Zahlenmaterial nicht überaltert gewesen, um als Tatsachengrundlage für die angefochtenen Bescheide dienen zu können. Abzustellen war auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin auf den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007. Die auf der Bedarfsberechnung basierende Krankenhausplanung hat den gegenwärtig zu versorgenden Bedarf zu berücksichtigen und den zukünftigen Bedarf an Krankenhausleistungen festzustellen (Bedarfsprognose). Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, a. a. o., 49; Stollmann, a. a. O., § 4 Rn. 12. Diesen Anforderungen genügt die im Hinblick auf die fragliche Kinderheilkunde erstellte Bedarfsberechnung für das Versorgungsgebiet 7. Dass die Bedarfsberechnung zum Zeitpunkt des Ergehens der letzten Verwaltungsentscheidung bereits zwei Jahre alt gewesen ist, steht ihrer Beachtlichkeit und Verwertbarkeit nicht entgegen. Der Senat hat bislang in Fällen dieser Art die Geeignetheit von Bedarfsberechnungen auch nicht unter diesem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 13 A 2221/08 -, juris; Urteil vom 5. Oktober 2010 13 A 2070/09 , NWVBl 2011, 106. Der Senat lässt es dahinstehen, ob sich die Herausnahme der Kinderheilkunde bereits in der ersten Prüfungsstufe wegen fehlender Bedarfsgerechtigkeit als rechtmäßig erweist. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Krankenhaus der Klägerin im Hinblick auf die Kinderheilkunde nicht bedarfsgerecht sei. Ob diese Einschätzung zutreffend ist oder ob das Verwaltungsgericht die Begriffe "Bedarf" und "Bedarfsgerechtigkeit" unzulässig vermischt hat, bedarf vorliegend keiner Klärung. Zutreffend ist allerdings, dass die Feststellungsentscheidung hinsichtlich des hinreichend bestimmbaren Begriffs der Bedarfsgerechtigkeit rein gesetzesakzessorischer Natur ist. Eine Beurteilungsermächtigung der Verwaltung besteht insoweit nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 8. In diesem Zusammenhang kann etwa der Belegungsgrad einer Klinik als Indiz für ihre Bedarfsgerechtigkeit anzusehen sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82,198, 296; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53.99 -, juris. Offen bleibt gleichwohl, ob der Nutzungsgrad einer Klinik auch in dem Fall Aussagekraft haben kann, wenn eine Überversorgung mit Krankenhausbetten in Rede steht. Denn gerade in diesem Fall werden möglicherweise alle in dem Versorgungsgebiet liegenden Kliniken, die die gleichen Fachabteilungen vorhalten, nicht hinreichend belegt sein. Als bedarfsgerecht ist daher ein Krankenhaus jedenfalls dann anzusehen, wenn es neben anderen Krankenhäusern - unabhängig von einer entsprechenden Nachfrage - geeignet ist, den vorhandenen objektiv zu ermittelnden Bedarf zu decken. Vgl. Prütting, a. a. O. Jedenfalls ist die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung L. rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Die Begründung der Ermessensentscheidung der Bezirksregierung L. ist zwar knapp, lässt deren Entscheidung jedoch hinreichend erkennbar werden. Auch das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend erkannt. Es hat die Überlegung der Bezirksregierung, die mangelnde Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Fachabteilung Kinderheilkunde als Kriterium für die Auswahlentscheidung zu wählen, als sachliche und damit rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung bejaht. Im Ergebnis begegnet diese Auffassung keinen rechtlichen Bedenken. Die Bezirksregierung hat wiederholt darauf abgehoben, dass die Fachabteilung Kinderheilkunde zum Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheids vom 25. Juli 2005 wirtschaftlich betrieben werde, dies aber für die Zukunft nicht so gesehen werde. Dabei hat sich die Bezirksregierung erkennbar von dem Gedanken leiten lassen, überflüssige Kapazitäten im Bereich der Kinderheilkunde im Versorgungsgebiet 7 abzubauen. Die Verfolgung dieses Ziels widerspricht nicht den Zielsetzungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, sondern stimmt mit ihnen überein. Zweck des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist nämlich die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen (§ 1 Abs. 1 KHG). Der Abbau von nicht bedarfsentsprechenden Krankenhauskapazitäten ist mithin ein legitimes öffentliches Interesse, dem bei der krankenhausrechtlichen Planung ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt werden kann. Die Bezirksregierung hat sich auch mit dem Vorbringen der Klägerin, dass allein ihre Fachabteilung in einem weiteren Umkreis weltanschaulich neutral betrieben werde, auseinandergesetzt. Diesem Gesichtspunkt hat sie allerdings keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Rechtlich ist dies nicht zu beanstanden. Der in § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG formulierte Auftrag, bei der Durchführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Trägervielfalt zu beachten, ist zwar gleichfalls ein wichtiges öffentliches und bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigendes Interesse, kann allerdings anderen wesentlichen Interessen nachgehen. 2. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Herausnahme der Fachabteilung Kinderheilkunde einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen. Sie moniert, dass das Verwaltungsgericht eine Tatsachenfeststellung hinsichtlich des Bedarfs an Betten im Bereich der Kinderheilkunde unterlassen habe. Einen Verfahrensmangel zeigt dieses Vorbringen nicht auf. Eine Verletzung der Pflicht des Gerichts zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter von einem förmlichen Beweisantrag abgesehen hat. Denn die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren. Anderes gilt, wenn sich dem Gericht eine bestimmte Sachverhaltsermittlung auch ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 2007 - 3 B 58.07 -, NVwZ 2008, 230, und vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 -, NVwZ 2009, 329, 330; Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Oktober 2011, § 124 Rn. 90. Im vorliegenden Verfahren hat die anwaltlich vertretene Klägerin vor dem Verwaltungsgericht einen Beweisantrag zur Feststellung des tatsächlichen Bedarfs an Betten im Bereich der Kinderheilkunde nicht gestellt. Eine diesbezügliche weitergehende Sachverhaltsermittlung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die Bezirksregierung hat im Verwaltungsverfahren Bedarfszahlen für die Kinderheilkunde genannt (Bedarf: 260 Betten, tatsächliche Belegungssituation: 223 Betten, Bestand: 287 Betten) gegen deren Richtigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen. In der mündlichen Verhandlung am 6. April 2011 gab die Bezirksregierung ergänzend an, für das Jahr 2009 habe die Ist-Bettenzahl ohne die streitbefangenen Betten der Klägerin bei 248 kinderheilkundlichen Betten gelegen. Dem hätte im Jahr 2009 eine Auslastung (tatsächlich belegte Betten) von 201 Betten gegenübergestanden. Dieses Zahlenmaterial zeigt, dass die Prognose des Beklagten, der Bedarf an kinderheilkundlichen Betten sei zukünftig rückläufig, (rückblickend betrachtet) zutreffend ist. Wie oben ausgeführt, ist der im Jahr 2005 festgestellte Bedarf für eine krankenhausplanungsrechtliche Entscheidung geeignet. Das Zahlenmaterial ist hinreichend aktuell. Weiterer Klärungsbedarf bestand daher nicht. 3. Das im Hinblick auf die unterbliebene Ausweisung von Schwerpunkten (Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie) mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemachte Zulassungsbegehren der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Ein Verpflichtungsausspruch kann nicht ergehen, weil ein Anspruch auf Planausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG nicht besteht. Dies gilt auch dann, wenn die Einrichtung eines Teilgebiets begehrt wird. Über den Antrag eines Krankenhausträgers, sein Krankenhaus mit einer Anzahl Betten einer bestimmten Disziplin in den Krankenhausplan des Landes aufzunehmen, wird durch Verwaltungsakt entschieden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG). Hierfür ist gleichgültig, ob die Veränderung in einer Bettenvermehrung oder -verminderung oder wie hier in dem Gebiet Chirurgie - in einer Bettenumwidmung zu so genannten Davon-Betten besteht. Es ist ebenfalls gleichgültig, ob die Entscheidung über den Antrag eine Auswahlentscheidung zwischen dem Krankenhaus der Antragstellerin und einem konkurrierenden anderen Krankenhaus erfordert oder nicht. Jedenfalls besteht wie hier - ein Entscheidungsspielraum der Behörde, ob besondere Abteilungen in einer Fachrichtung ausgewiesen werden sollen oder nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2008 3 B 35.08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 13 A 1571/07 -, juris. Angesichts der somit zu treffenden Ermessensentscheidung des Beklagten hinsichtlich der von der Klägerin begehrten "Davon-Betten" begegnet der Ausspruch des Verwaltungsgerichts keinen Bedenken; dies ist bei Ermessenscheidungen und - wie hier - nicht anzunehmender Ermessensentscheidung auf Null vielmehr der Regelfall. II. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der Beklagte wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung, den Antrag auf Einrichtung von Teilgebieten der Unfallchirurgie und der Gefäßchirurgie neu zu bescheiden, und macht den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Das angefochtene Urteil konterkariere die Systematik der Krankenhausplanung. Es seien nicht in allen Krankenhäusern die Teilgebiete Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie auszuweisen. Dieses Vorbringen führt den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg. Es entspricht unstreitig der Praxis des Beklagten, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen so genannte Davon-Betten bei Krankenhäusern planerisch auszuweisen. So ist der Beklagte auch in dem Parallelverfahren der Klägerin verfahren, das die Konkurrentenschutzklage gegenüber dem Universitätsklinikum B. betrifft (18 K 1148/07 - VG B. ). In dem dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren hat die Bezirksregierung L. darauf abgehoben, dass die beantragten Teilgebietsanerkennungen mangels entsprechenden Bedarfs zu versagen seien. Diesen Vortrag hat sie vor dem Verwaltungsgericht aufrechterhalten und weiter vertieft. Nachdem das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht dieses Vorbringen als nicht tragfähig gewertet und einen Ermessensfehler festgestellt hat, stellt die Bezirksregierung im jetzigen Zulassungsverfahren darauf ab, dass die Ausweisung von Teilgebieten dazu diene, besonders leistungsstarke Abteilungen zu kennzeichnen und damit Schwerpunkte im Rahmen der Krankenhausplanung zu bilden. Mit Schriftsatz vom 15. September 2011 macht sie hierzu unter Anführung von Zahlenmaterial zu Budgetvereinbarungen und gefäß- und unfallchirurgischen Leistungen im Krankenhaus der Klägerin und in einem Vergleichskrankenhaus weitergehende Ausführungen. Dieser Vortrag ist aber nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO) erfolgt und damit verspätet. Die Ausführungen betreffen zudem die Verwaltungspraxis des Beklagten im Hinblick auf die Ausweisung von Teilgebieten im Krankenhausplan. Nach eigenem Vorbringen weist der Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen "Davon-Betten" im Krankenhausplan aus. Diese bei der Entscheidung über die Aufnahme von Teilgebieten relevanten Maßstäbe, die sachlich begründet und willkürfrei sein müssen, wird der Beklagte in dem noch zu erlassenden Bescheids aufzuzeigen haben. Die Kostenentscheidung folgt jeweils bezogen auf die Zulassungsanträge der Beteiligten - aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat betätigt das ihm eingeräumte Ermessen in der Weise, dass er das wirtschaftliche Interesse des Krankenhausträgers, der eine eigene Planposition erstrebt oder verteidigt, pauschalierend mit 50.000,-- Euro bemisst. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - 13 A 3109/08 -, juris, vom 22. September 2010 13 A 2146/09 -, juris, und vom 25. Januar 2011 13 B 1712/10 -, GewArch 2011, 218 Da die Klägerin bezogen auf die Herausnahme der Fachabteilung Kinderheilkunde und die Aufnahme der Teilgebiete Unfallchirurgie und Gefäßchirurgie eine zweifache Änderung des Krankenhausplans erstrebt, hat der Senat den Streitwert von 50.000, Euro zwei Mal in Ansatz gebracht, also insgesamt 100.000, Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.