Beschluss
2 E 176/15 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2015:0522.2E176.15ME.0A
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Leitsätze
1. Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann für die Wiedererlangung der Fahreignung statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbaren Konsumverhalten genügen (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 22; VG Ansbach, Beschl. v. 14.10.2013, AN 10 S 13.01670, juris, Rn. 31). (Rn.21)
2. Die inhaltlichen Anforderungen an diese "einjährige Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungsmitteln" (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 23) werden in der Rechtsprechung meist im Sinne einer Abstinenz verstanden und von einem für die Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel erforderlichen einjährigen Abstinenzzeitraum in Anlehnung an die Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV gesprochen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 14.10.2013, 2 EO 871/12, 2 ZO 882/12, S. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.10.2011, OVG 1 M 65.11, juris, Rn. 2; VG des Saarlandes, Urt. v. 27.11.2013, 6 K 935/13, juris, Rn. 30).(Rn.21)
3. Die in der Rechtsprechung vertretene Mindermeinung (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris; VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris) ist bedenkenswert, die die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht für entsprechend anwendbar auf die Fallgruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 hält. Hiernach ist die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ausschließlich bei vorangegangener Abhängigkeit anwendbar. Wenn der gelegentliche Cannabiskonsum die Kraftfahreignung nicht ohne weiteres ausschließe (Nr. 9.2.2), könne der dauerhafte Verzicht auf diesen Konsum (Abstinenz) nicht die Voraussetzung für ihre Erlangung sein (VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris, Rn. 28).(Rn.27)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann für die Wiedererlangung der Fahreignung statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbaren Konsumverhalten genügen (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 22; VG Ansbach, Beschl. v. 14.10.2013, AN 10 S 13.01670, juris, Rn. 31). (Rn.21) 2. Die inhaltlichen Anforderungen an diese "einjährige Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungsmitteln" (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 23) werden in der Rechtsprechung meist im Sinne einer Abstinenz verstanden und von einem für die Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel erforderlichen einjährigen Abstinenzzeitraum in Anlehnung an die Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV gesprochen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 14.10.2013, 2 EO 871/12, 2 ZO 882/12, S. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.10.2011, OVG 1 M 65.11, juris, Rn. 2; VG des Saarlandes, Urt. v. 27.11.2013, 6 K 935/13, juris, Rn. 30).(Rn.21) 3. Die in der Rechtsprechung vertretene Mindermeinung (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris; VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris) ist bedenkenswert, die die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht für entsprechend anwendbar auf die Fallgruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 hält. Hiernach ist die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ausschließlich bei vorangegangener Abhängigkeit anwendbar. Wenn der gelegentliche Cannabiskonsum die Kraftfahreignung nicht ohne weiteres ausschließe (Nr. 9.2.2), könne der dauerhafte Verzicht auf diesen Konsum (Abstinenz) nicht die Voraussetzung für ihre Erlangung sein (VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris, Rn. 28).(Rn.27) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. 1. Die am ....1993 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S. Am 15.10.2014 gegen 19:53 Uhr wurde die Antragstellerin in M. als Führerin eines Kraftfahrzeuges einer Polizeikontrolle unterzogen. Ein Drogentest reagierte positiv auf Cannabis. Eine der Antragstellerin um 21:06 Uhr im Klinikum Meiningen entnommene Blutprobe enthielt gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Jena vom 13.11.2014 Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 3,8 ng/ml, 11-Hydroxy-THC in einer Konzentration von 2,2 ng/ml und Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure in einer Konzentration von 76 ng/ml. Im Gutachten heißt es, die im Serum festgestellte THC-Konzentration weise – bei Unterstellung eines seltenen oder gelegentlichen Konsums – auf eine engerfristige Cannabis-Aufnahme hin. Ein Einfluss zum Blutentnahmezeitpunkt sei anzunehmen. Mit Bescheid vom 09.01.2015 ordnete der Antragsgegner die Vorlage eines Gutachtens eines Arztes in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 31.03.2015 an. In dem über die Begutachtung der Antragstellerin am 13.02.2015 erstellten medizinischen Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung der TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG in Zella-Mehlis vom 13.03.2015 ist zur Drogenanamnese angegeben: "... Zum Drogenkonsum und -delikt führt Frau J. aus, dass erstmalig 2012 Cannabis probiert worden sei. 2013 sei wahrscheinlich 6- bis 10-mal Cannabis als Joints geraucht worden. 2014 sei alle 1 bis 2 Monate Cannabis als Joints oder mit Wasserpfeife konsumiert worden. Am 14.10.2014 sei ein Rauchen von Cannabis zuletzt erfolgt. Drogenabstinenz bestehe seit dem 15.10.2014....". In dem Gutachten heißt es, es hätten Befunde erhoben werden können, die auf einen Betäubungsmittelmissbrauch (Cannabis) bis mindestens Oktober 2014 schließen ließen. Es sei von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Es ergäben sich derzeit keine Hinweise auf einen bestehenden regelmäßigen Konsum. Auch ein aktueller Konsum von Cannabis könne hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 27.03.2015 gab der Antragsgegner der Antragstellerin Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Fahrerlaubnisentzug zu äußern. Mit Schreiben vom 08.04.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dem Antragsgegner mit, der Antragstellerin solle Gelegenheit gegeben werden, durch geeignete Mittel ihre Kraftfahreignung zu dokumentieren. Mit Bescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 21.04.2015 wurde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S entzogen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. 2). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, ihren Führerschein unverzüglich, spätestens binnen 1 Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Nr. 3). Sollte die Antragstellerin ihrer Verpflichtung aus Nr. 3 nicht nachkommen, werde der Antragstellerin ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 Euro angedroht (Nr. 4). Am 06.05.2015 ließ die Antragstellerin Widerspruch erheben. 2. Am 06.05.2015 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.04.2015 hinsichtlich der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheides wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheides anzuordnen. Zur Begründung führt sie aus, laut dem Gutachten hätten sich keine Hinweise gefunden, dass sie Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnehme, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellten. Sie verweise auf ein Urteil des VG Berlin vom 05.03.2013 (4 K 54.13, juris), in dessen Leitsatz es heiße, ein aufforderungsgemäß beigebrachtes ärztliches Gutachten, das die Behauptung einer fast neunmonatigen Abstinenz eines zuvor gelegentlichen Cannabiskonsumenten für einzelne Zeitabschnitte bestätige, sei Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in Bezug auf den behaupteten Einstellungswandel. Sie habe die bestehenden Fahreignungszweifel durch Vorlage des Gutachtens hinreichend ausgeräumt. Denn hierdurch sei dargelegt worden, dass eine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolge. Der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz sei mithin nicht erforderlich. Der Antragsgegner hat am 20.05.2015 die Behördenakte vorgelegt und beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und die mit Beschluss vom 19.06.2013 (2 E 295/13 Me) dem folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Meiningen. Da im Fall der Antragstellerin zwischen dem letzten nachgewiesenen Cannabiskonsum am 15.10.2014 bzw. ihrer behaupteten Abstinenz seit dem 15.10.2014 und der letzten Behördenentscheidung in Gestalt des Bescheides vom 21.04.2015 nur 6 Monate vergangen seien, sei der Antragsgegner nicht verpflichtet gewesen, vor Erlass des Entziehungsbescheides die eventuelle Wiedererlangung der Fahreignung der Antragstellerin zu überprüfen. II. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Nach summarischer Überprüfung wird der Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der angegriffene Bescheid nach überschlägiger Prüfung rechtmäßig ist. Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist mit der Folge, dass ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, die Fahrerlaubnis zu behalten. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i. V. m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich, d. h. mehr als einmal, Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs unterscheiden kann, er also trotz Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnimmt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. a) Die Antragstellerin hat zweifelsfrei das Tatbestandsmerkmal der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV erfüllt, nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen zu können. Ein solches Fehlverhalten ist ohne weiteres dann als erwiesen anzusehen, wenn im Blutserum eines Kraftfahrzeugführers ein THC-Wert von 1,0 ng/ml oder mehr festgestellt wird (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, juris, Rn. 41; ThürOVG, Beschl. v. 06.09.2012, 2 EO 37/11, juris, Rn. 16). In der anlässlich der Verkehrskontrolle am 15.10.2014 entnommenen Blutprobe der Antragstellerin ist eine THC-Konzentration von 3,8 ng/ml nachgewiesen worden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin, wie Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV weiter verlangt, Cannabis "gelegentlich" – d. h. häufiger als nur dieses eine Mal – konsumiert hat. In dem medizinischen Gutachten vom 13.03.2015 heißt es, es hätten Befunde erhoben werden können, die auf einen Betäubungsmittelmissbrauch (Cannabis) bis mindestens Oktober 2014 schließen ließen. Es sei von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Die Antragstellerin hatte angegeben, erstmalig 2012 Cannabis probiert zu haben, 2013 6- bis 10-mal Cannabis als Joints geraucht und 2014 alle 1-2 Monate, letztmalig am 14.10.2014. b) Eine weitere Sachaufklärung durch den Antragsgegner – wie vom Antragstellerbevollmächtigten mit Schreiben vom 08.04.2015 angeregt – war nicht veranlasst. Eine (weitere) Begutachtung unterbleibt, wenn die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Hiervon ist der Antragsgegner zu Recht ausgegangen. Zu Gunsten der Antragstellerin wirkt sich auch nicht durchgreifend aus, dass sie seit dem 15.10.2014 kein Cannabis mehr konsumiert. Auch dies begründete im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis bei vorliegendem Sachverhalt keine Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin aufzufordern, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre Fahreignung beizubringen. Schon gar nicht verfängt die Argumentation des Antragstellerbevollmächtigten in der Antragsbegründung, die Antragstellerin habe die bestehenden Fahreignungszweifel durch Vorlage des Gutachtens hinreichend ausgeräumt, weil hierdurch dargelegt worden sei, dass eine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolge, weshalb der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz nicht erforderlich sei. Das trifft die Sache nicht. Die Antragstellerin hat sich als fahrungeeignet erwiesen. Dies wird durch das medizinische Gutachten belegt. Die Fragestellung kann allein dahin gehen, ob die Antragstellerin ihre Eignung mittlerweile wiedererlangt haben könnte bzw. der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, vor einer Entziehung der Fahrerlaubnis noch weitere Maßnahmen zu ergreifen. Dies ist hier jedoch zu verneinen, da die Antragstellerin ihre Fahreignung erst nach nachgewiesenem Übergang zu einem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Gebrauch von Cannabis im Regelfall für die Dauer von mindestens einem Jahr wiedererlangt haben konnte (vgl. Nr. 9.5 i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der FeV). Bis zum Ablauf dieser Einjahresfrist darf auch bei behaupteter Verhaltensänderung des Betroffenen die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV wegen eines früheren, straßenverkehrsrechtlich unzulässigen Betäubungsmittelkonsums entzogen und ein hiergegen gerichteter Widerspruch zurückgewiesen werden, wenn die mangelnde Fahreignung des Betroffenen feststeht (BayVGH, Beschl. v. 22.03.2011, 11 CS 10.3142, juris, Rn. 29). aa) Sofern kein atypischer Sachverhalt im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung inmitten steht – was hier nicht der Fall ist –, kann die wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangene Fahreignung gemäß Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Nach der Rechtsprechung der Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 22), der sich die Kammer mit Beschluss vom 19.06.2013 (2 E 295/13 Me) angeschlossen hat, wäre diese Vorschrift, soweit sie nur unmittelbar bei Betäubungsmittelabhängigkeit Platz greifen sollte, entsprechend auf alle Fälle eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums – einschließlich des Gebrauchs von Cannabis – anzuwenden. Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbaren Konsumverhalten genügen (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 22; VG Ansbach, Beschl. v. 14.10.2013, AN 10 S 13.01670, juris, Rn. 31). Da in Fällen dieser Art die Gefahr des Rückfalls in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster besonders groß ist, dürfen insoweit keine geringeren Anforderungen an die Dauer der Änderung des Konsumverhaltens gestellt werden; die Einhaltung der Einjahresfrist ist deshalb gerade in derartigen Konstellationen unverzichtbar (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 22). Die inhaltlichen Anforderungen an diese "einjährige Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungsmitteln" (BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005, 11 CS 04.2526, juris, Rn. 23) werden in der Rechtsprechung durchaus im Sinne einer Abstinenz verstanden. So heißt es in einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der Senat neige dazu, die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums – einschließlich Cannabis – zu erheben (BayVGH, Beschl. v. 03.02.2004, 11 CS 04.157, juris, Rn. 12). Es wird ein einjähriger "Abstinenznachweis" gefordert (VG Ansbach, Beschl. v. 14.10.2013, AN 10 S 13.01670, juris, Rn. 32). Gesprochen wird hinsichtlich des gelegentlichen Cannabiskonsums von einem für die Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel erforderlichen einjährigen Abstinenzzeitraum in Anlehnung an die Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 14.10.2013, 2 EO 871/12, 2 ZO 882/12, S. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.10.2011, OVG 1 M 65.11, juris, Rn. 2; VG des Saarlandes, Urt. v. 27.11.2013, 6 K 935/13, juris, Rn. 30). Es sei der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der mit einem Jahr zu veranschlagen sei (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.02.2015, 14 L 64/15, juris, Rn. 33). Hinzukommen muss eine Prognose, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist, was sich nur bejahen lässt, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten bzw. die besonderen Voraussetzungen beachten wird, bei deren Erfüllung ein Konsument von Cannabis als fahrgeeignet angesehen werden kann. Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – einer psychologischen Bewertung (VG Ansbach, Beschl. v. 14.10.2013, AN 10 S 13.01670, juris, Rn. 31 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt die Antragstellerin schon deshalb nicht, weil der letzte nachgewiesene Konsum (14./15.10.2015) nicht länger als ein Jahr vor der letzten Behördenentscheidung lag, auf welche hier abzustellen ist (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 17.03.2015, 2 EO 671/14, S. 5 m. w. N.) – mangels Widerspruchsbescheid der Ausgangsbescheid vom 21.04.2015 – und die Antragstellerin zudem bislang weder eine psychologische Bewertung noch einen einjährigen Abstinenznachweis oder Vergleichbares vorgelegt hat. Mit der behaupteten sechsmonatigen Abstinenz bleibt sie deutlich unter dem von der herrschenden Ansicht geforderten Zeitraum. bb) Auch unter Berücksichtigung der vom Antragstellerbevollmächtigten angeführten Rechtsprechung kommt die Kammer hier zu keinem anderen Ergebnis. (1) Eine in der Rechtsprechung vertretene Mindermeinung (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris, und die vom Antragstellerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris) hält die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht für entsprechend anwendbar auf die Fallgruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 und vertritt die Auffassung, ein Betroffener könne seine Kraftfahreignung zurückgewonnen haben, ohne zuvor einen forensisch gesicherten Nachweis über eine einjährige Abstinenz erbracht zu haben. Die hierfür genannten Argumente sind durchaus bedenkenswert: Die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV genannte Jahresfrist zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung sei ausschließlich bei vorangegangener Abhängigkeit anwendbar. Lediglich bei Abhängigkeit sei es nötig, die in Nr. 9.5 der Anlage 4 vorausgesetzte Entgiftung und Entwöhnung durchzuführen. Die mindestens einjährige Abstinenz sei im Anschluss an eine Entgiftung und Entwöhnung nötig, um den andauernden Erfolg dieser Maßnahmen hinreichend nachvollziehen zu können. All dies entbehre unterhalb der Abhängigkeitsschwelle jedoch jeder Rechtfertigung (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris, Rn. 13). Die einzige Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur entsprechenden Anwendung auf die Fallgruppen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4, "die Gefahr des Rückfalls in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster" sei "besonders groß", sei schon in der Aussage unbestimmt und der Sache nach in keiner Weise belegt. Welche Dauer einer Verhaltensänderung zu fordern sei, wenn keine Abhängigkeit vorgelegen habe, hänge von einer individuellen gutachterlichen Bewertung des vorangegangenen Konsumverhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen ab (VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007, 10 L 703/07, juris, Rn. 13). Ohne eine derartige Fristregelung bestehe auch keine planwidrige Lücke, die durch entsprechende Anwendung zu schließen wäre. Denn wenn der gelegentliche Cannabiskonsum die Kraftfahreignung nicht ohne weiteres ausschließe (Nr. 9.2.2), dann könne der dauerhafte Verzicht auf diesen Konsum (Abstinenz) nicht die Voraussetzung für ihre Erlangung sein (VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris, Rn. 28). Das entspreche auch der fachwissenschaftlichen Sicht, die dieser Norm zugrunde liege. So heiße es in dem von Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan herausgegebenen Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung (2. Aufl., 2005) zu 3.12.1 auf Seite 194, dass in diesem Fall (gelegentlicher Cannabiskonsum) "keine bereits erfolgte längerfristige Bewährung der Abstinenz zu fordern" sei. Ergebe das ärztliche Gutachten, dass der Untersuchte keine Betäubungsmittel zu sich nehme, dann müsse Weiteres hinzukommen, um die Nichteignung als erwiesen anzusehen. Die Beweisführung zur Nichteignung setze auch dann Weiteres voraus, wenn der Betroffene Abstinenz behaupte und Abstinenzzeiträume nachweise (VG Berlin, Urt. v. 05.03.2013, 4 K 54.13, juris, Rn. 29). (2) Diese Argumente geben jedoch im vorliegenden Fall der Kammer keinen Anlass, ihre Rechtsprechung grundlegend zu überdenken oder gar zu ändern. Die Kammer bleibt dabei, dass hier die Behauptung der Antragstellerin, seit Mitte Oktober 2014 kein Cannabis zu konsumieren, und das medizinische Gutachten vom 13.03.2015 den Antragsgegner nicht veranlassen mussten, der Antragstellerin vor der angegriffenen Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens aufzuerlegen. Die Antragstellerin verfügte zum Zeitpunkt der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 15.10.2014 bereits über eine mehrjährige Erfahrung als Cannabiskonsumentin. Durch das nach einer Untersuchung der Antragstellerin am 13.02.2015 erstellte medizinische Gutachten konnte lediglich ein Abstinenzzeitraum von vier Monaten als nachgewiesen angesehen werden. Der damit erfasste Zeitraum einer Verhaltensänderung der Antragstellerin im Umgang mit Cannabis erscheint als zu gering. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 7 FeV sechs Monate nach der Fahrt der Antragstellerin unter Cannabiseinfluss von der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens abgesehen hat. Es besteht ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen Probleme muss die Antragstellerin sich einstellen. 2. Gegen die Anordnung des Sofortvollzuges ist in formeller Hinsicht nichts zu erinnern. Die Anordnung des Sofortvollzuges genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Behörde – wie hier – deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sich aus ihrer Sicht die Entziehungsgründe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung decken. Denn die Sicherheit des Straßenverkehrs ist ein hochwertiges Rechtsgut und von fahrungeeigneten Kraftfahrern gehen große Gefahren aus. Daher decken sich regelmäßig Erlass- und Sofortvollzugsinteresse weitgehend. 3. Auch die Anordnung, den Führerschein spätestens binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben (Nr. 3 des Bescheides), ist rechtmäßig (§ 3 Abs. 1 StVG, § 47 Abs. 1 FeV). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 des Bescheides) wurden weder erhoben, noch sind solche ersichtlich (§ 19 Nr. 3, § 44 Abs. 2 Nr. 1, § 46, § 48 ThürVwZVG). 4. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52, 53 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und 18.07.2013 beschlossenen Änderung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Der Antragstellerin wurde die Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S entzogen. Für die Festsetzung des Streitwerts ist die entzogene Fahrerlaubnisklasse B maßgeblich. Diese Fahrerlaubnisklasse schließt die weiteren entzogenen Fahrerlaubnisklassen mit ein (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeV). Nach der Empfehlung der Nr. 46 des Streitwertkatalogs ist für die Fahrerlaubnis der Klasse B der Auffangwert in Ansatz zu bringen (Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs). Dies ergibt einen Betrag von 5.000,00 Euro, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist.