Beschluss
1 M 65/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0818.1M65.11.0A
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Leitsätze
1. Zum Umfang vorläufigen Rechtsschutzes im Falle der Beförderungskonkurrenz von Beamten. (Rn.3)
2. § 21 LBG LSA (juris: BG ST) bestimmt, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen sind und gibt den obersten Dienstbehörden hierzu zwingend auf, das Nähere für die Beamten ihres Geschäftsbereiches durch allgemeine Anordnung zu bestimmen.(Rn.12)
3. Hebt der Dienstherr entsprechende Beurteilungsrichtlinien ohne weitere Regelungen zu dienstlichen Regelbeurteilung schlicht auf, ist dies mit dem von § 21 LBG LSA (juris: BG ST) intendierten Zweck nicht zu vereinbaren, da damit Regelbeurteilungen als wesentliches Mittel der Personalauslese (weitgehend) entwertet werden und Anlassbeurteilungen ein ihnen nicht zustehendes, unverhältnismäßig großes Gewicht erhalten. (Rn.12)
4. Eine entgegen § 21 LBG LSA (juris: BG ST) nur auf jeweils eine Anlassbeurteilung gestützte Auswahlentscheidung zur Besetzung eines Beförderungsamtes stellt sich damit als fehlerhaft dar. (Rn.13)
5. Zur Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilungen und zur Pflicht des Dienstherrn, den Mangel der fehlenden Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilungen durch die Einbeziehung vorangegangener Regel- und/oder Anlassbeurteilungen auszugleichen. (Rn.15)
6. Zur Bedeutung der Bestimmung in Beurteilungsrichtlinien, wonach im Beurteilungsbogen u. a. „im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Aufgabengebiete, die diese prägenden Tätigkeiten …“ aufzuführen sind.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Umfang vorläufigen Rechtsschutzes im Falle der Beförderungskonkurrenz von Beamten. (Rn.3) 2. § 21 LBG LSA (juris: BG ST) bestimmt, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen sind und gibt den obersten Dienstbehörden hierzu zwingend auf, das Nähere für die Beamten ihres Geschäftsbereiches durch allgemeine Anordnung zu bestimmen.(Rn.12) 3. Hebt der Dienstherr entsprechende Beurteilungsrichtlinien ohne weitere Regelungen zu dienstlichen Regelbeurteilung schlicht auf, ist dies mit dem von § 21 LBG LSA (juris: BG ST) intendierten Zweck nicht zu vereinbaren, da damit Regelbeurteilungen als wesentliches Mittel der Personalauslese (weitgehend) entwertet werden und Anlassbeurteilungen ein ihnen nicht zustehendes, unverhältnismäßig großes Gewicht erhalten. (Rn.12) 4. Eine entgegen § 21 LBG LSA (juris: BG ST) nur auf jeweils eine Anlassbeurteilung gestützte Auswahlentscheidung zur Besetzung eines Beförderungsamtes stellt sich damit als fehlerhaft dar. (Rn.13) 5. Zur Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilungen und zur Pflicht des Dienstherrn, den Mangel der fehlenden Vergleichbarkeit von Anlassbeurteilungen durch die Einbeziehung vorangegangener Regel- und/oder Anlassbeurteilungen auszugleichen. (Rn.15) 6. Zur Bedeutung der Bestimmung in Beurteilungsrichtlinien, wonach im Beurteilungsbogen u. a. „im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Aufgabengebiete, die diese prägenden Tätigkeiten …“ aufzuführen sind.(Rn.19) Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 21. April 2011, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsgegner habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt, wird durch das Beschwerdevorbringen schlüssig in Frage gestellt. Beamte haben gegenüber dem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, etwa, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, juris [m. z. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (so genannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 21. August 2003, a. a. O., m. w. N.) entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - „aktuellsten“ Beurteilungen, wobei der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient. Allerdings hindert selbst das Fehlen wirksamer dienstlicher Beurteilungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht die Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens. Indes sind von der Behörde die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale des Bewerbers zu ermitteln, die einen Vergleich nach den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen (vgl.: BVerwG, a. a. O.). Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wobei das Ermessen insofern gebunden ist, als die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (Art. 33 Abs. 2 GG). Der Bewerber hat dementsprechend (nur) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, welcher dann verletzt ist, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräumen beruht (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Der unterlegene Bewerber kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (siehe: BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 [m. w. N.]). Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungs-amt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem anschließenden verwaltungsgerichtlichen „Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 [m. w. N.]). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; siehe zum Vorstehenden zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Hiervon ausgehend rügt die Beschwerde mit Recht, dass der Antragsgegner - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - eine dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG widersprechende verfahrensfehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen und damit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt hat. Insoweit hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners leidet bereits an dem grundlegenden Mangel, dass ihr - wie die Beschwerde mit Recht einwendet - keine Regelbeurteilungen, sondern allein Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt wurden, obwohl § 21 Abs. 1 Satz 1 - des am 1. Februar 2010 und damit vor der Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 23. Dezember 2010 in Kraft getretenen - LBG LSA bestimmt, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen sind. § 21 Abs. 2 LBG LSA gibt den obersten Dienstbehörden hierzu zwingend auf, das Nähere für die Beamten ihres Geschäftsbereiches durch allgemeine Anordnung bestimmen. Dieser Rechtspflicht hatte das für den Antragsteller wie für den Beigeladenen gleichermaßen zuständige Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt mit seinen Beurteilungsrichtlinien zunächst genügt, ist dieser indes nach In-Kraft-Treten des LBG LSA nicht mehr nachgekommen. Denn es hat das Beschwerdevorbringen dahin bestätigt, dass die bislang bestehenden Beurteilungsrichtlinien zur Erstellung von Regelbeurteilungen (hier zuletzt zum Stichtag 31. Dezember 2009) mit Erlass vom 19. April 2010 ausdrücklich "ausgesetzt" wurden. Damit verhindert das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt insgesamt die Erstellung regelmäßiger Leistungsbewertungen seiner Beamten, sondern beschränkt diese auf gesonderte Anlässe. Dies ist mit dem von § 21 LBG LSA intendierten Zweck nicht zu vereinbaren, da damit Regelbeurteilungen als wesentliches Mittel der Personalauslese (weitgehend) entwertet werden und Anlassbeurteilungen ein ihnen nicht zustehendes, unverhältnismäßig großes Gewicht erhalten (vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, NVwZ-RR 2002, 594; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris). Anlassbeurteilungen sollen lediglich einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen, wo dieser anders nicht herzustellen ist, und darüber hinaus Aussagen zur Eignung bezogen auf das konkret angestrebte Amt enthalten. Von daher ist die Aussagekraft von Anlassbeurteilungen grundsätzlich auf den Anlass und den von ihr erfassten Zeitraum beschränkt und verändert nicht die an eine nachfolgende Regelbeurteilung gestellten Anforderungen. Demgegenüber soll die Regelbeurteilung - für alle Beamten gleichmäßig - die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfassen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - ZBR 2002, 211; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 -, juris [m. w. N.]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2007 - 4 S 339/07 -, juris; OVG LSA Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 1 M 84/09 -, juris [m. w. N.]). Das unverhältnismäßig große Gewicht der der Auswahlentscheidung allein zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen zeigt sich im vorliegenden Verfahren insbesondere daran, dass die letzten Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen jeweils zum 31. Dezember 2006 erstellt worden sind und damit zum Auswahlzeitpunkt nahezu vier Jahre zurücklagen. Unabhängig von dieser konkreten Konstellation hätte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt die bestehende Regelbeurteilungspflicht nicht einfach aufheben dürfen, zumal sachliche Gründe hierfür nicht substantiiert vorgetragen oder anderweitig ersichtlich sind. Es ist bereits fraglich, ob die angeführte Überarbeitung der Beurteilungsrichtlinien schon für sich genommen die Aufhebung einer Regelbeurteilungspflicht - insbesondere über einen derart langen Zeitraum wie hier - zu rechtfertigen vermag. Denn es ist weder dargetan noch anderweitig zu ersehen, dass und aus welchen Sachgründen die weitere Anwendung der Beurteilungsrichtlinien ausgeschlossen sein sollte. Ungeachtet dessen wendet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt nach eigenen Angaben seine Beurteilungsrichtlinien nach wie vor inhaltlich uneingeschränkt an, indes nur nicht zum Zwecke der Erstellung von Regelbeurteilungen, sondern allein zur Erstellung von Anlassbeurteilungen. Die Auswahlentscheidung leidet überdies an dem Mangel, dass sie sich auf die jeweils letzte Anlassbeurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen beschränkt, welche im Übrigen auch einen nicht hinreichend kongruenten Beurteilungszeitraum betreffen. Denn die der Auswahlentscheidung allein zugrunde gelegte Anlassbeurteilung betreffend den Beigeladenen umfasst den Beurteilungszeitraum vom 2. Juli 2009 bis 14. September 2010 (etwa 14,5 Monate), während die ebenfalls nur berücksichtigte Anlassbeurteilung des Antragstellers den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2010 (24 Monate) zum Gegenstand hat. Die Einholung - auch gebotener - Anlassbeurteilungen darf aber nicht dazu führen, dass einem der Bewerber ein nicht nur marginaler Aktualitätsvorsprung zuwächst. Dies ist etwa schon bei einem Zeitraum von mehr als sieben Monaten bei gleichzeitiger erheblicher Differenz der zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume der Fall. In einem solchen Fall ist der Dienstherr daher gehalten, die resultierenden Erkenntnisdefizite auszugleichen und die Vergleichbarkeit sämtlicher dienstlicher Beurteilungen herzustellen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 1 M 84/09 -, juris [m. w. N.]). D. h., sofern die Auswahlentscheidung auf der Grundlage nur unzureichend miteinander vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen erfolgen würde, muss dieser Mangel anderweitig, etwa durch die Einbeziehung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen, ausgeglichen werden. Dabei ist indes zu beachten, dass im Verhältnis von Regel- und Anlassbeurteilungen zueinander bzw. von Anlassbeurteilungen untereinander nicht dieselben strengen Anforderungen an die Vergleichbarkeit zu stellen sind, wie sie für Regelbeurteilungen gelten. Dass die nötige höchstmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen grundsätzlich nur dann gewährleistet ist, wenn auch die Beurteilungsstichtage und die erfassten Beurteilungszeiträume formal gleich sind, lässt sich auf Anlassbeurteilungen nicht übertragen, weder im Verhältnis zueinander noch im Verhältnis zu Regelbeurteilungen. Diese Forderung stieße schon an praktische Grenzen und würde die bereits oben dargelegte Funktion von Anlassbeurteilungen vernachlässigen. Hierdurch bedingt sind weniger strenge Anforderungen zu stellen, was die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume von Anlassbeurteilungen angeht. Inwieweit die Beurteilungszeiträume differieren können, ohne dass dadurch ein aussagekräftiger Leistungsvergleich ausgeschlossen wird, bedarf vorliegend keiner generellen Festlegung. Von einem nicht mehr aussagekräftigen aktuellen Vergleich der Leistungen kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume überhaupt nicht oder nur noch geringfügig übereinstimmen (siehe: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. August 1993 - 2 B 11694/93 -, NVwZ-RR 1994, 225; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Juli 1994 - 1 W 38/94 -, juris). Hiervon ausgehend ist wegen der von der Beschwerde angesprochenen erheblich differierenden Beurteilungszeiträume der vorliegend maßgeblichen dienstlichen Anlassbeurteilungen von der fehlenden hinreichenden Vergleichbarkeit dieser Anlassbeurteilungen auszugehen. Die Beurteilungszeiträume überschneiden sich in Verhältnis zu ihrer Gesamtdauer in zu geringem Maße, zumal ohne ersichtlichen sachlichen Grund in Bezug auf den Beigeladenen der Beurteilungszeitraum einen gewissen Aktualitätsvorsprung aufweist und im Übrigen eine Beurteilungslücke über den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 1. Juli 2009 besteht, welcher bei dem Antragsteller indes gerade mitbewertet worden ist. Den Mangel der fehlenden Vergleichbarkeit dieser Anlassbeurteilungen hat der Antragsgegner ausweislich seiner - ausschließlich maßgeblichen - schriftlichen Auswahlerwägungen hingegen nicht durch die Einbeziehung der vorangegangenen Regel- und/oder Anlassbeurteilungen ausgeglichen; dies gilt im Übrigen gleichermaßen für den vorbereitenden Auswahlvermerk seitens des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 2. November 2010. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, weist der Senat zur Vermeidung künftiger Auswahlfehler darauf hin, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen sowohl hinsichtlich des Antragstellers als auch in Bezug auf den Beigeladenen Mängel aufweisen, die ebenfalls zur Fehlerhaftigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung führen. Nach Ziffer 4.1 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 14. März 2007 (künftig: BeurtRL-MLU 2007) sind dienstliche Beurteilungen nach dem Muster der Anlage 1 zu erstellen. Danach sind auf Seite 1 des Beurteilungsbogens u. a. „im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Aufgabengebiete, die diese prägenden Tätigkeiten …“ aufzuführen. Dem genügt die im Falle des Beigeladenen lediglich funktionsbezogene Erwähnung „Führung des Referates X. - Personal -“ nicht, da damit nicht aus der Beurteilung selbst an der dafür gerade vorgesehenen Stelle zu ersehen ist, welche Aufgabengebiete tatsächlich wahrgenommen wurden und welche Tätigkeiten deren Wahrnehmung geprägt haben. Dass sich dies aus den nachfolgenden Begründungen der Bewertungen der Einzelmerkmale, der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung oder der Gesamteinschätzung der Befähigungsbeurteilung gleichsam im Wege eines „Herausfilterns“ erschließen lässt, ist schon nach den BeurtRL-MLU 2007 unzureichend. Im Übrigen dient die Angabe der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgabengebiete und die diese prägenden Tätigkeiten auch dazu, die Vollständigkeit und Richtigkeit der für die Bewertung maßgeblichen Tatsachengrundlagen zu dokumentieren. Damit einher geht zugleich eine Kontrollfunktion nicht nur für die Beurteiler selbst, sondern zudem für den beurteilten Beamten wie auch die gegebenenfalls angerufenen Gerichte. In Bezug auf die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers („Aufrechterhaltender Beurteilungsvermerk“ nach Ziffer 3.2.2 BeurtRL-MLU 2007) ist dieser nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, ob der Erstbeurteiler seine vorangegangene Erstbeurteilung oder diese Beurteilung in der Gestalt der Änderungen durch den Zweitbeurteiler hat aufrecht erhalten wollen. Letzteres hat der Zweitbeurteiler ausweislich seines „Bestätigt“-Vermerkes angenommen. Dies erscheint indes deshalb fraglich, weil der nachfolgend erbetenen und vom Erstbeurteiler gesondert gefertigten „Eignungsprognose“ vom 29. September 2010 zu entnehmen ist, dass dieser den Antragsteller für „im besonderem Maße … [ge]eignet“ ansieht; dies dürfte nach den Bewertungskriterien der Ziffer 6.1 und 6.4 BeurtRL-MLU 2007 am ehesten den Wertungsstufen „A“ zuzuordnen sein. Diese Unklarheiten wurden weder durch den Zweitbeurteiler des Antragstellers noch durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt ausgeräumt. Ebenso wenig befassen sich damit die schriftlich fixierten wesentlichen Auswahlerwägungen des Antragsgegners. Schließlich werden sich die schriftlich festzuhaltenden wesentlichen Auswahlerwägungen auch mit denjenigen Einwänden zu befassen haben, welche von einem Bewerber in Bezug auf die eigene oder die einen Mitbewerber betreffende dienstliche Beurteilung erhoben worden sind, da nur rechtmäßige dienstliche Beurteilungen Gegenstand einer fehlerfreien Auswahlentscheidung sein können. Da der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch nach alledem durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend eine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen, weil nach den vorstehenden Ausführungen sich nicht mit der hier erforderlichen Gewissheit feststellen lässt, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung „offensichtlich chancenlos“ (so: BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 2364/03 -, NVwZ 2006, 1401) ist. Dabei ist vom beschließenden Senat zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (so: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200), zumal vorliegend dienstliche Beurteilungen als Auswahlgrundlage zu erstellen sind. Der Antragsteller hat schließlich auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da sein Bewerbungsverfahrensanspruch ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ernstlich gefährdet wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 40, 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 2 GKG, wobei hier die Hälfte des 6,5-fachen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe B 2 LBesO zugrunde zu legen war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).