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Beschluss

2 E 113/16 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen grundsätzlich sämtliche Bestandteile oder Elemente dieser Versammlung und damit auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Mithin ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Gefährdet jedoch die Durchführung der Versammlung andere Rechtsgüter, so ist es Aufgabe der Behörde, die wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen. Gegenstände und Hilfsmittel, die in eine Versammlung eingebracht werden sollen, nehmen an der durch die Versammlungsfreiheit bewirkten Privilegierung in Bezug auf die Erlaubnisfreiheit teil, wenn sie funktionale Bedeutung für die Durchführung der Veranstaltung haben oder sie zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesensnotwendig sind. Gegenstände und Hilfsmittel müssen zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktionale oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sein. Nicht in den Schutzbereich von Art. 8 GG fallen infrastrukturelle Begleitaktivitäten, wenn sie über die eigene Versammlungsaktivität hinausgehen, ohne für diese notwendig zu sein.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.04.2016 wird: a. hinsichtlich der Auflage Buchst. C. Nr. 5. des Bescheides vom 21.03.2016 mit der Maßgabe, dass auf Verkaufsständen nur Druckerzeugnisse u.ä. angeboten und verkauft werden, deren Inhalt sich auf das Versammlungsthema beziehen; b. hinsichtlich der Auflage Abschnitt D. des Bescheides vom 21.03.2016 mit der Maßgabe, dass der Konsum von Alkohol nur in der Zeit von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr und auf Leichtbier (max. 4,0 Vol.-%) beschränkt ist, wiederhergestellt. II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 90 % und der Antragsgegner zu 10 %. IV. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.04.2016 wird: a. hinsichtlich der Auflage Buchst. C. Nr. 5. des Bescheides vom 21.03.2016 mit der Maßgabe, dass auf Verkaufsständen nur Druckerzeugnisse u.ä. angeboten und verkauft werden, deren Inhalt sich auf das Versammlungsthema beziehen; b. hinsichtlich der Auflage Abschnitt D. des Bescheides vom 21.03.2016 mit der Maßgabe, dass der Konsum von Alkohol nur in der Zeit von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr und auf Leichtbier (max. 4,0 Vol.-%) beschränkt ist, wiederhergestellt. II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 90 % und der Antragsgegner zu 10 %. IV. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller wendet sich gegen den Auflagenbescheid des Antragsgegners vom 21.03.2016, in welchem die für den 07.05.2016 angemeldete politische Kundgebung nur unter Auflagen zugelassen wird. Am 17.09.2015 meldete der Antragsteller beim Antragsgegner eine stationäre politische Kundgebung auf dem Festplatz „S...“ für den 07.05.2016 an. Das Motto der politischen Kundgebung ist: „Rock für Identität - Musik und Redebeiträge gegen die Abschaffung Deutschlands“. Es sei mit ca. 1.500 Teilnehmern zu rechnen. Der Beginn soll um 14.00 Uhr (Einlass) und das Ende um 24.00 Uhr sein. Verschiedene Kundgebungsmittel wurden angegeben. Im Kooperationsgespräch am 22.02.2016 wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass das Aufstellen eines Zeltes nicht vom Versammlungsrecht nach Art. 8 GG gedeckt sei, da es sich bei einem Zelt nicht um ein Kundgebungsmittel im Sinne des Art. 8 GG handle. Mit Schreiben vom 22.02.2016 beantragte der Antragsteller bei der Stadt A-Stadt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Aufbau eines Zeltes auf dem Festplatz „S...“ in der Zeit vom 06.05.2016 bis 08.05.2016. Das Zelt solle im Rahmen der am 07.05.2016 angemeldeten Kundgebung als Witterungsschutz dienen. Die Stadt A-Stadt lehnte mit Bescheid vom 03.03.2016 den Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ab. Der Antragsteller ließ am 23.03.2016 beim Verwaltungsgerichts Meiningen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die „vorläufige Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Zeltes auf dem Festplatz ‚S...‘ für die Zeit vom 06.05.2016 bis 08.05.2016“ beantragen (Az.: 2 E 98/16 Me). Mit Bescheid des Antragsgegners vom 21.03.2016 wurden im Tenor gegenüber dem Antragsteller für die Durchführung der stationären politischen Kundgebung am 07.05.2016 unter anderem folgende Auflagen erteilt: - Nr. C. 1.: „Das Aufstellen eines Zeltes ist ohne eine entsprechende Genehmigung der Stadtverwaltung A-Stadt verboten.“ - Nr. C. 2.: „Das Aufstellen von Biertischgarnituren ohne die Genehmigung der Stadtverwaltung A-Stadt ist verboten. Die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten ist auf Grund der Dauer der Versammlung von Art. 8 GG erfasst.“ - Nr. C. 3.: „Pavillions dürfen ausschließlich zum Witterungsschutz der Infostände aufgestellt werden. Diese Pavillions dürfen eine überspannte Grundfläche von 3 x 3 Meter nicht übersteigen.“ - Nr. C. 4.: „Das Aufstellen und der Betrieb von Verpflegungs- und Versorgungsständen sind verboten. Hierzu ist eine Genehmigung der Stadt A-Stadt notwendig.“ - Nr. C. 5.: „Das Aufstellen und der Betrieb von Verkaufsständen sind verboten. Der Verkauf von Druckerzeugnissen u.ä. ist von Art. 8 GG erfasst, solange sich ihr Inhalt auf das Versammlungsthema bezieht.“ - Abschnitt D: „Ausschank von Getränken, Verbot von Glasflaschen und Dosen“ Die Begründung der vorgenannten Auflagen erfolgte im Bescheid vom 21.03.2016 unter Nr. II. Buchst. C. Nrn. 1 bis 6 sowie unter Abschnitt. D.. Das Zelt, die Biertischgarnituren, die Versorgungsstände und Verkaufsstände seien keine Kundgebungsmittel und unterfielen demzufolge nicht dem Recht auf Versammlungsfreiheit. Alkoholkonsum gehöre nicht zum geschützten Kernbereich des Versammlungsrechts. Das Verbot des Ausschanks und des Mitführens alkoholischer Getränke beruhe auf dem Ergebnis der Gefahrenprognose. Es solle einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegenwirken. Die vorgesehenen Musikbeiträge, obwohl noch im Rahmen der Gesetze, würden Gefühle wie Wut und Hass hervorrufen, die durch den Genuss von Alkohol vielfach noch verstärkt würden. Es bestehe die Gefahr, dass alkoholisierte Personen den Versammlungsablauf im erheblichen Maße stören könnten. Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Form von Sachbeschädigungen oder Personenschäden seien nicht auszuschließen. Verstärkt werde diese Gefahr dadurch, dass die Hemmschwelle gesenkt werde und stark alkoholisierte Teilnehmer Gegenstände werfen würden. Dies führe zum Verbot des Einsatzes von Glasflaschen/Dosen. Diese Einschätzung beruhe auf der Einsatzerfahrung der Polizei. Zudem sei auf Grund der Erfahrungen der Vorjahre davon auszugehen, dass es zu einer Gegendemonstration kommen werde. Der Alkoholgenuss in Verbindung mit aggressiver Musik stelle ein hohes Risiko an Gewaltausbrüchen/-übergriffen unter den konkurrierenden Versammlungsteilnehmern dar. Der Antragsteller ließ mit Schreiben vom 02.04.2016 gegen die Auflagen Nr. II. Buchst. C. Nr. 1 bis 5 und Abschnitt D. im Bescheid vom 21.03.2016 Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch wurde bisher noch nicht entschieden. 2. Am 02.04.2016 ließ der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.04.2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.03.2016 wieder herzustellen. Das Zelt sei ein Kundgebungsmittel. Bei extremer Witterung könnten Versammlungsteilnehmer über 10 Stunden nicht den zahlreichen Wort- und Musikbeiträgen folgen. Dennoch stehe die beabsichtigte Einflussnahme auf die öffentliche Meinung im Vordergrund. Die versammlungsimmanente Funktion läge in den Rede- u. Musikbeiträgen einerseits und den Informationsständen andererseits. Ohne Zelt könnten die Versammlungsteilnehmer die einzelnen Botschaften nicht wahrnehmen oder zuordnen. Die Biertischgarnituren seien Kundgebungsmittel. Sie seien erforderlich, damit sich Versammlungsteilnehmer ausruhen könnten. Vor diesem Hintergrund verstünden sich Verpflegungs- und Versorgungsstände von selbst. Das absolute Alkoholverbot in dieser Form sei unverhältnismäßig. Im Vorjahr sei es zu keinen alkoholbedingten Problemen mit Versammlungsteilnehmern gekommen; das sei auch nicht in diesem Jahr zu erwarten. Gegendemonstrationen seien bislang nicht angemeldet. Eine erforderliche Gefahrenabwehr im Falle einer Gegendemonstration könne durch Trennung der Veranstaltungen sichergestellt werden. Vielmehr bestünde im Falle eines Alkoholverbots die Gefahr, dass sich Versammlungsteilnehmer auf den Weg in die Innenstadt machen würden, um in den dortigen Lebensmittelmärkten alkoholische Getränke zu erwerben. Bier sei ein Grundnahrungsmittel und deutsches Kulturgut. Bier sei versammlungsimmanent, da die Versammlung unter dem Motto „Rock für Identität - Musik und Redebeiträge gegen die Ab-schaffung Deutschlands“ stehe. Der Ausschank und der Konsum von Bier sei Ausdruck gegen die drohende Islamisierung des Abendlandes, welche das Ende für Bierfeste in Deutschland und Europa bedeuten würde. Als milderes Mittel komme eine zeitliche Begrenzung des Bierausschanks auf die letzten vier Stunden der Veranstaltung sowie der Ausschank von sog. Leichtbier in Betracht. Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, den Antrag abzulehnen. Durch frühzeitige Information der Versammlungsteilnehmer könne eigenverantwortliche Verpflegung sichergestellt werden. Dies auch durch in der Nähe befindliche Lebensmittelläden. Sitzgelegenheiten seien für eine Erholungsphase genügend; es bedürfe hierzu keiner Tische. Das Zelt sei nicht geeignet, die Rede- u. Musikbeiträge im Zelt und den Informationsständen akustisch zu trennen. Bereits im Vorjahr sei es zu „akustischen Vermischungen“ zwischen dem im Zelt und dem außerhalb des Zeltes Dargebotenen gekommen. Der Alkoholkonsum gehöre nicht zum geschützten Kernbereich des Versammlungsrechts. Die Gefährdungsprognose ergebe sich aus dem Bescheid. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Alkoholkonsum deutsches Kulturgut symbolisiere und eine Ablehnung der drohenden Islamisierung des Abendlandes darstellen solle, „welche das Ende für Bierfeste in Deutschland und Europa zur Folge hätte.“ Auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten wird Bezug genommen. Die Gerichts- und Behördenakte des Verfahrens Az.: 2 E 98/16 Me werden beigezogen; hierauf wird ebenfalls Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Er beschränkt sich ausweislich des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.04.2016 auf die Auflagen des Bescheids vom 21.03.2016 unter Buchst. C. Nr. 1 (Zeltverbot), Buchst. C. Nr. 2 (Biertischgarnituren), Buchst. C. Nr. 3 Verbot von Pavillions mit einer überspannten Grundfläche von mehr als 3 x 3 m), Buchst. C. Nr. 4 (Verbot von Verpflegungsständen), Buchst. C. Nr. 5 (Verbot von Verkaufsständen) und Abschnitt D. (Alkoholverbot). 2. Der Antrag ist teilweise begründet. Die Auflagen im Bescheid vom 21.03.2016 unter Nr. II. Buchst. C. Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 sind rechtmäßig. Die Auflagen Nr. II. Buchst. C. Nr. 5 und Abschnitt D (Alkoholverbot) sind teilweise rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid entfällt, weil der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet hat. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann in einem solchen Fall das Gericht der Hauptsache auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn im Zeitpunkt der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Ergibt die Prüfung im Eilverfahren, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, so verschafft dies dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein entscheidendes Übergewicht, während umgekehrt, sollte sich der Bescheid bei der gebotenen Prüfung als wahrscheinlich rechtmäßig herausstellen, dies im Hinblick auf die in Kürze stattfindende Kundgebung für die von dem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung seines Bescheides spricht. 2.1 Der angefochtene Bescheid entspricht den formellen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde unter Nr. III. ausreichend begründet. 2.2 Die von dem Antragsteller angemeldete stationäre politische Kundgebung mit dem Thema „Rock für Identität - Musik und Redebeiträge gegen die Abschaffung Deutschlands“ am 07.05.2016 unterfällt dem Schutzbereich des Art. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - (Art. 10 i. V. m. Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen - ThürVerf). Danach haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Weiter hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen grundsätzlich sämtliche Bestandteile oder Elemente dieser Versammlung. Dies hat zur Folge, dass diese Versammlungsbestandteile, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften erlaubnispflichtig wären (bsp. straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Thüringer Straßengesetz), keiner Erlaubnis nach diesen Rechtsvorschriften bedürfen und insoweit privilegiert werden. Außerversammlungsgesetzliche Erlaubnisvorbehalte, die unmittelbar versammlungsbezogene Betätigungen und Verhaltensweisen betreffen, sind suspendiert (vgl. BayVGH, U. v. 22.09.2015 - Az.: 10 B 14.2246, juris, Rdnr. 58, m. w. N.). In diesem Rahmen gewährleistet die Versammlungsfreiheit auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll, und damit ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, B.v. 20.12.2012 - Az.: 1 BvR 2794/10, juris, Rn. 16; U.v. 22.2.2011 - Az.: 1 BvR 699/06, juris, Rn. 64; B.v. 14.5.1985 - Az.: 1 BvR 233/81, juris, Rn. 61; BayVGH, U. v. 22.09.2015 - Az.: 10 B 14.2246, juris, Rdnr. 59). Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist aber beschränkt, soweit durch die geplante Veranstaltung Rechtsgüter beeinträchtigt zu werden drohen. Hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung einer Versammlung ergeben sich die Grenzen der Versammlungsfreiheit aus § 15 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersG). Gefährdet die Durchführung der Versammlung andere Rechtsgüter, so ist es Aufgabe der Behörde, die wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen. Die Bewertung der gegenläufigen Interessen und ihre Abwägung mit dem Versammlungsinteresse liegt bei der Behörde (BVerfG, B.v 5.9.2003 Az.: 1 BvQ 32/03, juris, Rn. 22; B.v. 26.1.2001 - Az.: 1 BvQ 8/01, juris, Rn. 15; vgl. BayVGH, U. v. 22.09.2015 - Az.: 10 B 14.2246, juris, Rdnr. 59). „Bezogen auf Gegenstände oder Hilfsmittel, die in eine Versammlung eingebracht werden sollen, besteht in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls weitgehend Einigkeit darüber, dass sie an der durch die Versammlungsfreiheit bewirkten Privilegierung in Bezug auf die Erlaubnisfreiheit teilnehmen, wenn sie funktionale Bedeutung für die Durchführung der Veranstaltung haben oder sie zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesensnotwendig sind. Art. 8 GG schützt auch ‚infrastrukturelle‘ Ergänzungen der Veranstaltung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen oder auch Zelten, sofern sie funktional versammlungsspezifisch eingesetzt werden. Nicht in den Schutzbereich von Art. 8 GG fallen infrastrukturelle Begleitaktivitäten, wenn sie über die eigene Versammlungsaktivität hinausgehen, ohne für diese notwendig zu sein. Die Rechtsprechung ordnet die Begleiterscheinungen einer Versammlung nur dann dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind, wenn es sich dabei um notwendige Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die eine gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist, wenn sie inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung stehen und einen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufweisen, ihnen eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und sie einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufweisen oder wenn nur unter ihrer Verwendung die Versammlung zweckentsprechend durchgeführt werden kann“ (BayVGH, U. v. 22.09.2015 - Az.: 10 B 14.2246, juris, Rdnr. 60 mit den entsprechenden Fundstellen in Literatur und Rechtsprechung). Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich bei diesen Gegenständen und Hilfsmittel um Kundgebungsmittel, die unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen. Die Frage, ob die in Rede stehende Gegenstände und Hilfsmittel funktional oder symbolisch versammlungsbezogen sind, ist von der Behörde nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Grundlage für diese Beurteilung ist das Vorbringen des Veranstalters. Er hat gegenüber der Behörde substantiiert darzulegen, welche Gegenstände und Hilfsmittel zur Durchführung der Versammlung in der geplanten Form benötigt werden. Hierfür ist ein am Durchschnittsbetrachter orientierter Maßstab zu Grunde zu legen. Dies steht nicht im Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt bzw. die Form der Versammlung, weil die Behörde insoweit lediglich prüft, ob die vom Veranstalter angezeigten Kundgebungsmittel die für die Durchführung der geplanten Form der Versammlung erforderliche funktionale oder symbolische Bedeutung haben, dem Veranstalter aber nicht die Form seiner Versammlung vorgibt (vgl. BayVGH, U. v. 22.09.2015 - Az.: 10 B 14.2246, juris, Rdnr. 61). 2.3 Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Schutzbereich des Versammlungsrechts und der Meinungsfreiheit, begegnen die Auflagen im Bescheid vom 21.03.2016 unter Nr. II. Buchst. C. Nr. 1 (Zelt), Nr. 2 (Biertischgarnituren), Nr. 3 (Pavillions) und Nr. 4 (Verpflegungs- und Versorgungsstände) keinen rechtlichen Bedenken (Nr. 2.3.1). Die Auflagen Nr. II. Buchst. C. Nr. 5 (Verkaufsstände) und Abschnitt D (Alkoholverbot) begegnen mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (Nr. 2.3.2). Rechtsgrundlage für die Anordnung von Auflagen im Zusammenhang mit einer Versammlung ist § 15 Abs. 1 VersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei nach allgemeiner Ansicht den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen sein wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht. Unter öffentlicher Ordnung versteht das allgemeine Polizeirecht die Summe der ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Einhaltung nach den Vorstellungen der Menschen im jeweiligen Rechtsraum für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben unverzichtbar ist. Genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht, um ein Versammlungsverbot auszusprechen, welches nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht kommt (BVerfG, B. v. 01.05.2001, NVwZ 2001, S. 907; nur höchst ausnahmsweise kann eine derartige Entscheidung auf § 15 VersG gestützt werden, so ThürOVG, B. v. 13.08.1999, ThürVBl. 2000, S. 12), so kommt die Anordnung von Auflagen bereits allein zum Schutz der öffentlichen Ordnung in Betracht. In jedem Fall ist jedoch der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Die Versammlungsfreiheit hat hier nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG vom 14.05.1985, BVerfGE 69, 315/352; BVerfG vom 5.09.2003, NVwZ 2004, 90). Geboten ist im konkreten Fall eine Gefahrenprognose, deren Grundlagen ausgewiesen werden müssen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen daher erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Zu den erkennbaren Umständen zählen alle Tatsachen, die einen Schluss auf das künftige Verhalten der Veranstalter und Teilnehmer einer Versammlung zulassen. Deshalb können neben einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen auch Tatsachen und Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Veranstalter und Teilnehmer ebenso berücksichtigt werden wie den Behörden sonst bekannt gewordene Äußerungen und Verhaltensweisen, soweit die Tatsachen gesichert und für die im Rahmen der Verfügung nach § 15 VersG anzustellende Gefahrenprognose von Bedeutung sind. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus (ThürOVG, B. v. 13.08.1999, ThürVBl. 2000, 12,13). Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde insbesondere bei Erlass von Auflagen insoweit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen, zumal ihr bei irriger Einschätzung die Möglichkeit einer späteren Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 VersammlG verbleibt (vgl. zu allem BVerfG, B. v. 14.05.1985 - Az.: 1 BvR 233 und Az.: 341/81, BVerfGE 69, 315, 342 ff. Brokdorf-Beschluß sowie ThürOVG, B. v. 12.11.1993 - Az.: 2 EO 147/93 - ThürVBl. 1994, 115; und B. v. 13.10.1995 - Az.: 2 EO 647/95). Ein Auflage darf zudem nicht unverhältnismäßig die Grundrechte aus Art. 5 Abs.1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 Abs.1 (Versammlungsfreiheit) einschränken. Vielmehr haben die erforderlichen Eingriffe stets die grundlegende Bedeutung der Grundrechte zu beachten. Behördliche Maßnahmen haben sich auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Das durch Art. 8 GG gewährleistete Freiheitsrecht schützt Versammlungen und Aufzüge als Ausdruck gemeinschaftlicher Meinungsbildung. Dieser Schutz entfällt nicht deshalb, weil es etwa auf Versammlungen zu Meinungsäußerungen in plakativer, aufsehenerregender oder etwa zu missbilligender Form kommt. Als Abwehrrecht, das jeder Bürger beanspruchen kann, gewährleistet es den Grundrechtsträgern - wie bereits ausgeführt - grundsätzlich das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerwG, B. v. 5.01.1996 - Az.: 1 B 151/95, Buchholz 11 Art. 8 GG Nr.7 m. w. N. und ThürOVG, B. v. 13.03.1998 - Az.: 2 ZEO 342/98 und Az.: 2 EO 343/98, ThürVBl. 1998, 207). Dies zu Grunde gelegt ergibt sich Folgendes: 2.3.1 Die Auflagen im Bescheid vom 21.03.2016 unter Nr. II. Buchst. C. Nr. 1 (Zelt), Nr. 2 (Biertischgarnituren), Nr. 3 (Pavillions) und Nr. 4 (Verpflegungs- und Versorgungsstände) sind rechtmäßig. 2.3.1.1 Die Auflage Nr. II. Buchst. C. Nr. 1: „Das Aufstellen eines Zeltes ist ohne eine entsprechende Genehmigung der Stadtverwaltung A-Stadt verboten“ ist rechtmäßig. Es handelt sich hierbei nicht um ein Kundgebungsmittel, das unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fällt. Es fehlt die erforderliche funktionale oder symbolische Bedeutung für die Versammlung. Es handelt sich vielmehr um eine infrastrukturelle Begleitaktivität, da sie über die eigene Versammlungsaktivität hinausgeht, ohne für diese notwendig zu sein. Der Antragsteller führt aus, dass durch das Zelt die Versammlungsteilnehmer vor Witterungseinflüssen geschützt werden sollen und die Versammlungsteilnehmer ohne Zelt die einzelnen Botschaften innerhalb und außerhalb des Zeltes nicht wahrnehmen könnten. Hieraus ist nicht ersichtlich, dass die am 07.05.2016 stattfindende Versammlung ohne das Zelt nicht durchgeführt werden kann. Die Versammlungsteilnehmer können unter freiem Himmel die Versammlung durchführen (Art. 8 GG). Der Schutz vor unangenehmen Witterungseinflüssen hat im Hinblick auf das Thema der Kundgebung auch keine symbolische Bedeutung. Das Zelt ist auch nicht wesentlich für die Meinungsbildung oder -äußerung (Art. 5 GG). Zum einen ist nicht erkennbar, wie durch ein Zelt ein „Schallschutz“ gegenüber parallelen Vorträgen oder Musikdarbietungen innerhalb bzw. außerhalb des Zeltes gewährleistet sein soll. Zum anderen kann der Veranstaltungsleiter die Durchführung der Kundgebung so organisieren, dass Rede- und/oder Musikbeiträge nicht parallel erfolgen oder in einer entsprechenden Lautstärke, so dass die Versammlungsteilnehmer die Botschaften wahrnehmen können. Das Recht der Meinungsbildung und -äußerung räumt einem Versammlungsteilnehmer - ungeachtet des Umstands, dass dies auch tatsächlich gar nicht möglich ist - nicht das Recht ein, gleichzeitig an mehrere Darbietungen innerhalb einer Versammlung teilzunehmen. Die Durchführbarkeit der Versammlung ist deshalb ohne Zelt gewährleistet. Da das Kundgebungsmittel „Zelt“ nicht unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fällt, ist dieser Versammlungsbestandteil nicht privilegiert. Das Aufstellen des Zeltes ist - wie jede andere Nutzung öffentlicher Straßen und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus - nur nach Einholung der dafür erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zulässig, wie im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt. 2.3.1.2 Gleiches gilt für die Auflage Nr. II. Buchst. C. Nr. 2: „Das Aufstellen von Biertischgarnituren ohne die Genehmigung der Stadtverwaltung A-Stadt ist verboten. Die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten ist auf Grund der Dauer der Versammlung von Art. 8 GG erfasst.“ und die Auflage Nr. II Buchst. C. Nr. 4: „Das Aufstellen und der Betrieb von Verpflegungs- und Versorgungsständen sind verboten. Hierzu ist eine Genehmigung der Stadt A-Stadt notwendig.“ Auch hier handelt es sich um infrastrukturelle Begleitaktivitäten, die über die eigene Versammlungsaktivität hinausgehen, ohne für diese notwendig zu sein. Das Aufstellen von Biertischgarnituren und von Verpflegungs- und Versorgungsständen gehört in der Regel nicht zu den durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten und deshalb auch nach dem Versammlungsgesetz ohne Erlaubnis zulässigen Tätigkeiten. Denn solche Betätigungen stehen grundsätzlich nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht, das das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung schützt. Die vom Antragsteller geplanten Biertischgarnituren und Verpflegungs- und Versorgungstände dienen nicht unmittelbar diesem Zweck. Es wird mit dem Antrag weder geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich, dass die Biertischgarnituren und die Verpflegungs- und Versorgungsstände thematisch auf die Versammlung Bezug nehmen sollen (vgl. VG Berlin, B. v. 09.08.2012 - Az.: 1 L 188.12, juris, Rdnr. 5). Vielmehr sollen die Teilnehmer mit Nahrungsmitteln und Getränken versorgt werden. Die zwingende Notwendigkeit für eine solche Versorgung zur Durchführung der Veranstaltung ist jedoch, auch im Hinblick auf die Dauer von 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr, weder dargetan oder sonst ersichtlich. Denn außerhalb des Kundgebungsplatzes „S...“ besteht die Möglichkeit, Verpflegung zu bekommen. Der Antragsgegner weist insoweit auf die in A-Stadt befindlichen Geschäfte „Rewe“ und „Netto/Aldi“ hin, die bis 20.00 Uhr (Zeitraum insoweit vom Antragsgegner telefonisch berichtigt) geöffnet haben. Darüber hinaus verfügt A-Stadt über ausreichend Gastronomie, so dass sich die Versammlungsteilnehmer nicht nennenswert vom Versammlungsort entfernen müssen, um diese Versorgungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen steht es den Versammlungsteilnehmern frei, eigene Verpflegung und Getränke von Anfang an mitzuführen. Dem Umstand, dass die Kundgebung ca. 10 Stunden dauert und den Versammlungsteilnehmern nicht zugemutet werden kann, die ganze Zeit zu stehen, wird vom Antragsgegner dadurch Rechnung getragen, dass im streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. II. Buchst. C. Nr. 2 ausgeführt ist, dass die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten auf Grund der Dauer der Versammlung von Art. 8 GG erfasst ist, so dass es den Versammlungsteilnehmern ermöglicht wird, sich auszuruhen. Damit besteht für die Antragsteller die Möglichkeit, für Sitzgelegenheiten ohne Einholung einer weiterer Erlaubnis oder Genehmigung zu sorgen. Die Durchführbarkeit der Versammlung ist deshalb ohne Biertischgarnituren und eigene Verpflegungs- und Versorgungsstände gewährleistet (vgl. VG Berlin, B. v. 09.08.2012 - Az.: 1 L 188.12, juris, Rdnr. 6 zur Untersagung des Aufstellens und Betreibens von Versorgungsständen bei einer Kundgebung, sofern nicht die erforderlichen Erlaubnisse der dafür zuständigen Ordnungsbehörden vorliegen). Das Aufstellen von Biertischgarnituren und Verpflegungs- und Versorgungsständen ist - wie im Falle des Zeltes - nur nach Einholung der dafür erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zulässig, wie auch hier im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt. 2.3.1.3 Auch die Auflage Nr. II. Buchst. C. Nr. 3: „Pavillions dürfen ausschließlich zum Witterungsschutz der Infostände aufgestellt werden. Diese Pavillions dürfen eine überspannte Grundfläche von 3 x 3 Metern nicht übersteigen“ ist rechtmäßig. Insoweit hat der Antragsgegner im Bescheid vom 21.03.2016 nicht in Abrede gestellt, dass es sich hierbei um Kundgebungsmittel handelt, die unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fallen, soweit sie als Witterungsschutz für Infostände der Versammlung dienen. Die Regelung der Auflage betrifft lediglich die Maße der Pavillions. Sie wurden mit 3 x 3 m festgelegt. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass es Pavillions mit größeren Maßen als 3 x 3 m zum Schutz von Infoständen für die Durchführung der Versammlung bedarf. In der Anmeldung vom 17.09.2015 (Behördenakte, Bl. 1 und 10) waren Pavillions nicht genannt. Im Protokoll über das Kooperationsgespräch am 22.10.2016 (Behördenakte, Bl. 12) ist vermerkt: „Infostände und eine Bühne sind versammlungsimmanent und daher gestattet. Zum Witterungsschutz der Infostände sind Pavillions 3 x 3 m gestattet.“ Einwände des Antragstellers hiergegen lassen sich dem Protokoll nicht entnehmen. Der Antragsteller ließ in der Antragsschrift vom 02.04.2016 hinsichtlich der Auflage zu den Pavillions ausführen: „Auch ist nicht vorstellbar, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Pavillions mit einer überspannten Grundfläche von mehr als 3 x 3 m beeinträchtigt wird.“ Weiter rügt der Antragsteller hinsichtlich der Maße der Pavillions nur, dass der Antragsgegner keine Gefahrenprognose vorgenommen habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller Pavillions mit größeren Ausmaßen als 3 x 3 m überhaupt benötigt oder aufstellen will, lassen sich seinem Vortrag und den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Eine Gefahrenprognose seitens des Antragstellers ist aber nur dann erforderlich, wenn er konkrete Anhaltspunkte hat, dass der Antragsteller größere Pavillions aufstellen möchte. Dies ist hier nicht der Fall. 2.3.2 Die Auflagen im Bescheid unter Nr. II. Buchst. C. Nr. 5 (Verkaufsstände) und Abschnitt D (Alkoholverbot) sind mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben ebenfalls rechtmäßig. 2.3.2.1 Die Auflage Nr. II. Buchst. C. Nr. 5: „Das Aufstellen und der Betrieb von Verkaufsständen sind verboten. Der Verkauf von Druckerzeugnissen u.ä. ist von Art. 8 GG erfasst, solange sich ihr Inhalt auf das Versammlungsthema bezieht“ war zu modifizieren. Zwar gehört das Aufstellen von Verkaufsständen in der Regel nicht zu den durch GG Art 8 geschützten und deshalb auch nach dem Versammlungsgesetz ohne Erlaubnis zulässigen Tätigkeiten (OVG Berlin, B. v. 08.07.1999 - Az.: 1 SN 63.99). Vielmehr bedarf es auch hierfür einer funktionalen oder systematischen Bedeutung für die Versammlung. Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt. Der Antragsgegner beruft sich im Bescheid vom 21.03.2016 in der Begründung auf die Begründung zu der Auflage hinsichtlich der Verpflegungs- und Versorgungsständen. Diese Auflage sieht ein absolutes Verbot vor und verweist für das Aufstellen und den Betrieb der Stände auf eine erforderliche Erlaubnis des Grundstückseigentümers. Der Antragsteller führte aber in der streitgegenständlichen Auflage Nr. II. Buchst. C. Nr. 5 aus, dass der Verkauf von Druckerzeugnissen u.ä. von Art. 8 GG erfasst sei, solange sich ihr Inhalt auf das Versammlungsthema beziehe. Damit hat er selbst einen symbolischen Bezug dieser Erzeugnisse zur Versammlung hergestellt. Um die Meinungskundgebung und -bildung in diesem Zusammenhang sicher zu stellen, ist es aus organisatorischen Gründen erforderlich, die Möglichkeit zum Verkauf in Form von Ständen zu gewährleisten. Mithin bedurfte es der Modifikation der Auflage. 2.3.2.2 Auch die Auflage in Abschnitt D: „Ausschank von Getränken, Verbot von Glasflaschen und Dosen“ war zu modifizieren. Der Antragsteller greift die Regelung nur insoweit an, als ein absolutes Alkoholverbot ausgesprochen wurde. Er beruft sich darauf, dass der Konsum von Bier ein Bezug zum Versammlungsthema habe und beruft sich auf ein milderes Mittel als ein Alkoholverbot, nämlich auf eine zeitliche Beschränkung von 20.00 Uhr bis 24.00 Uhr und auf den Konsum von Bier mit geringerem Alkohol (Bier light). Im Ergebnis ist dem Rechnung zu tragen, da es im Bescheid vom 21.03.2016 - unabhängig von der Frage, ob es sich im konkreten Fall bei dem Konsum von Bier um ein unter Art. 8 GG fallendes Kundgebungsmittel handelt - an der erforderlichen Gefahrenprognose mangelt. Der Konsum von alkoholischen Getränken verstößt nicht per se gegen geltendes Recht und stellt daher alleine keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (vgl. VG Karlsruhe, B. v. 16.08.2013 - Az.: 1 K 2068/13, juris, Rdnr. 12). Der Antragsgegner hat nicht im erforderlichen Maße erkennbare Umstände dargelegt, die einen konkreten Gefahrenverdacht rechtfertigen könnten. Er hat keine Tatsachen benannt, die den Schluss auf das Verhalten der Versammlungsteilnehmer am 07.05.2016 im Falle des Konsums von Alkohol, gegebenenfalls Bier light, zulassen. Er verweist nicht auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verurteilungen oder entsprechende Äußerungen des Veranstaltungsleiters oder potentieller Versammlungsteilnehmer. Im Bescheid vom 21.03.2016 wurde im Rahmen der Gefahrenprognose ausgeführt, dass auf Grund einschlägiger Musik und Alkohol Gefühle wie Wut, Hass und Überlegenheit verstärkt würden. Daher bestünde die „Gefahr“, dass durch alkoholisierte Versammlungsteilnehmer der Verlauf der Versammlung gestört werde. „Auswirkungen“ auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Form von Sach- und/oder Personenschäden seien „nicht auszuschließen“. Verstärkt werde die „Gefahr“, dass bei alkoholisierten Personen die „Hemmschwelle“ gesenkt werde und die Gefahr bestehe, dass Glasflaschen/Dosen als Wurfgeschosse verwendet und gegen Polizisten und Andersdenkende eingesetzt würden. Dies werde durch die „Einsatzerfahrung“ der Polizei bestätigt. Auch sei „davon auszugehen“, dass es zu einer Gegenversammlung komme. Hier begründe der Alkoholgenuss in Verbindung mit einschlägiger Musik ein „hohes Risiko an Gewaltausbrüchen“. Das Gericht verkennt nicht die potentielle Gefahr, die von alkoholisierten Versammlungsteilnehmer ausgehen kann. Aber die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zu dem absoluten Alkoholkonsum stellen reine Verdachtsmomente und Vermutungen dar, gerade im Hinblick darauf, dass es bei der gleichen Veranstaltung im Vorjahr keine aktenkundige Vorfälle gegeben hat. Es ist daran zu erinnern, dass Auflagen verhältnismäßig sein müssen. Die behördlichen Maßnahmen haben sich auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Im Falle von alkoholbedingten Ausschreitungen besteht die Möglichkeit der späteren Auflösung. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es bei den übrigen Regelungen in der Auflage unter Abschnitt D. des Bescheides vom 21.03.2016 bleibt, insbesondere bezüglich des Ausschanks von Alkohol, einschließlich Bier light, des Konsums von Alkohol (außer Bier light), das Mitführen von Glasflaschen, Kunststofflaschen mit mehr als 0,5 l Inhalt und Dosen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Das Gericht setzt in ständiger Rechtsprechung in derartigen Fällen den Auffangstreitwert an, der wegen der begehrten Regelung, die endgültigen Charakter hätte, nicht nach § 53 GKG zu reduzieren war.