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Beschluss

2 E 221/17 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die hier angemeldete Kundgebung mit Redebeiträgen, Musikdarbietungen rechtsextremer Bands und Verkaufsständen ist keine kommerzielle Vergnügungsveranstaltung, sondern eine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielt. (Rn.24) Ein Konzert rechtsextremer Bands unterscheidet sich durch die innere Bindung der Besucher auf ideologischer Ebene und den Zweck, die eigene weltanschauliche und politische Identität zu bestätigen, zu bestärken und mit anderen Konzerten, bei denen der Musikgenuss im Vordergrund steht. Dabei spielt auch eine gewichtige Rolle, neue Anhänger für die rechts-nationale politische Richtung zu gewinnen. (Rn.30) Das Merkmal der Öffentlichkeit entfällt nicht deshalb, weil Eintrittsgelder erhoben worden sind. (Rn.31) Lässt sich im Einzelfall nicht zweifelsfrei feststellen, dass die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung überwiegen, ist ein solches Konzert wie eine Versammlung zu behandeln. (Rn.26)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes Hildburghausen vom 13.06.2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst zu tragen hat. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die hier angemeldete Kundgebung mit Redebeiträgen, Musikdarbietungen rechtsextremer Bands und Verkaufsständen ist keine kommerzielle Vergnügungsveranstaltung, sondern eine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielt. (Rn.24) Ein Konzert rechtsextremer Bands unterscheidet sich durch die innere Bindung der Besucher auf ideologischer Ebene und den Zweck, die eigene weltanschauliche und politische Identität zu bestätigen, zu bestärken und mit anderen Konzerten, bei denen der Musikgenuss im Vordergrund steht. Dabei spielt auch eine gewichtige Rolle, neue Anhänger für die rechts-nationale politische Richtung zu gewinnen. (Rn.30) Das Merkmal der Öffentlichkeit entfällt nicht deshalb, weil Eintrittsgelder erhoben worden sind. (Rn.31) Lässt sich im Einzelfall nicht zweifelsfrei feststellen, dass die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung überwiegen, ist ein solches Konzert wie eine Versammlung zu behandeln. (Rn.26) I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamtes Hildburghausen vom 13.06.2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst zu tragen hat. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. 1. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Feststellungsbescheid, mit dem der Antragsgegner einer vom Antragsteller (als Versammlung) angemeldeten Veranstaltung den Charakter einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes abgesprochen hat. Am 07.02.2017 - hinsichtlich der Liste der Redner, Musiker/Bands und Infostände aktualisiert mit nachfolgenden E-Mails - meldete der Antragsteller als "Versammlungsleiter" beim Antragsgegner "eine politische Kundgebung" für den 15.07.2017 in der Zeit von 15.00 bis 01.00 Uhr auf einem zentral gelegenen Platz in H an. Als Thema der Versammlung wurde "Rock gegen Überfremdung - Identität & Kultur bewahren - Rede und Musikbeiträge gegen den Zeitgeist -" angegeben. Nachdem die Stadt H Gründe angeführt hatte, warum der angemeldete Versammlungsort zum angedachten Datum nicht zur Verfügung stehe, teilte der Antragsteller im Kooperationsgespräch am 04.05.2017 mit, dass die Versammlung nunmehr in T auf den bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstücken Flst.-Nrn. a und b stattfinden solle. Außerdem teilte er ausweislich des über das Gespräch gefertigten Protokolls mit, dass er mit ca. 3000 Teilnehmern rechne und seiner Kenntnis nach bislang 1500 Eintrittskarten verkauft worden seien. Nach interner Abstimmung erklärte ein Vertreter der Versammlungsbehörde dem Antragsteller in einem weiteren Gespräch am 06.06.2017, dass die Veranstaltung aufgrund ihrer überwiegend kommerziellen Ausrichtung nicht dem Versammlungsgesetz unterfalle. Die so verstandene Rechtslage regelte der Antragsgegner kurze Zeit später schließlich mit Bescheid vom 13.06.2017. Dort stellte er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass es sich bei der vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung nicht um eine Versammlung handelt, die den Schutz der Versammlungsfreiheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz beanspruchen kann und seine Anmeldung daher nicht als Anmeldung einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes entgegengenommen wird. Zwar weise die Veranstaltung durch die geplanten vielen Redebeiträge, Infostände und die Dekoration des Geländes auch Elemente des Versammlungsrechts auf. Diese seien bei näherer Betrachtung aber nur von untergeordneter Bedeutung bzw. vorgeschoben, um letztlich den Schutz der Versammlungsfreiheit genießen zu können. Überwiegend werde die Veranstaltung nämlich durch solche Elemente geprägt, die allein der Verwirklichung kommerzieller Interessen und der bloßen Unterhaltung von dem rechten Spektrum zugehörigen Personen dienten. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass die Veranstaltung in einem für 5000 Personen ausgelegten Festzelt durchgeführt werden solle, dessen Errichtung auf einer durch einen Bauzaun abgegrenzten und zudem abseits von Personenbewegungen liegenden Fläche vorgesehen sei. Außerhalb des Zeltes sei die Installation einer ca. 40 m langen Bar beabsichtigt, um Bier, nichtalkoholische Getränke und Speisen verkaufen zu können. Hierfür seien nach Angaben des Antragstellers bereits 10.000 Bratwürste und 150 Fässer Bier à 50 Liter bestellt worden. An einem Stand sei der Verkauf von Tonträgern, Textilien und Devotionalien geplant. Im Mittelpunkt der Veranstaltung stünde die Präsentation von 7 bekannten rechtsorientierten Rockbands, die - auf lediglich szenebekannten Seiten im Internet - gezielt mit Blick auf den Musikkonsum beworben worden sei. Nur wenige Liedtexte könnten thematisch dem Versammlungsmotto zugeordnet werden. Das beabsichtigte Eintrittsgeld von 30,00 EUR liege in einem Bereich, in dem üblicherweise die Preise für Festivals und Open Air Konzerte lägen. Aus den insgesamt zu erwartenden Einnahmen könne deshalb ohne weiteres auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden. Aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters stünde nach einer Gesamtschau der Dinge im Vordergrund der Veranstaltung ein kommerzielles Musikvergnügen und nicht das durch sie verfolgte Ziel, durch entsprechende gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung auf die Öffentlichkeit einzuwirken. Auf die weitere Begründung des dem Antragsteller am 16.06.2017 zugestellten Bescheides, gegen den er mit Schreiben vom 22.06.2017 Widerspruch erhoben hat, wird Bezug genommen. 2. Am 22.06.2017 ließ der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen und beantragen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes Hildburghausen vom 13.06.2017 wiederherzustellen; sowie, festzustellen, dass es sich bei der von ihm angemeldeten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG handelt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das Rechtsschutzziel, nämlich die von ihm geplante Veranstaltung als vom Versammlungsgesetz erfasste Versammlung durchführen zu können, nicht allein durch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den dies verneinenden Feststellungsbescheid erreicht werden könne. Dem Rechtsschutzziel werde vielmehr erst dann Rechnung getragen, wenn das Gericht zudem den Versammlungscharakter der Veranstaltung feststelle und der Antragsgegner ihn (den Antragsteller) nicht auf eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes verweisen dürfe, sondern vielmehr verpflichtet sei, seine Anmeldung als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes entgegenzunehmen. Die damit einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache sei wegen der drohenden, durch Zeitablauf bedingten Rechtsvereitelung mehr als gerechtfertigt. Tatsächlich sei die hier in Rede stehende Veranstaltung auch als Versammlung im Sinne von Art. 8 Grundgesetz zu qualifizieren. Zwar sei zu konstatieren, dass es sich bei der Veranstaltung mit Blick auf die Musikdarbietungen, die stets auch der Unterhaltung dienten, um eine sogenannte "gemischte" Veranstaltung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung handle. Bei Gesamtschau aller relevanten Umstände stelle sie ihrem Gesamtgepräge nach aber zweifellos eine Versammlung dar. Denn neben den vielen Redebeiträgen und Informationsständen, die unstreitig auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet seien, komme auch der Musik diese Funktion zu. Von in der rechten Szene beheimateten Bands dargeboten, transportiere gerade sie die von der Veranstaltung bezweckten politischen Botschaften. Nahezu alle Liedtexte befassten sich nämlich mit Fragen der nationalen Identität. Anders als der Antragsgegner vorzugeben versuche, werde der politische Charakter der Veranstaltung nicht dadurch in Frage gestellt, dass wegen der Blockadehaltung der Stadt H letztlich auf ein Privatgrundstück habe ausgewichen werden müssen. Auch könne der Antragsgegner nicht erfolgreich einwenden, dass während der Veranstaltung Speisen und Getränke angeboten würden, zu ihrer witterungsunabhängigen Durchführung ein Zelt genutzt werde, zu ihrer Finanzierung und zur Deckung von Unkosten im Vorfeld über einen kleinen Kreis "Eintrittsgelder" angenommen worden seien, und dass das Veranstaltungsgelände allein aus Gründen der Verkehrssicherheit mit einem Sichtschutzzaun umgeben werde. Alle diese sowie weitere vom Antragsgegner zur Annahme eines bloßen rechten Rockfestivals ins Feld geführten Umstände stünden dem Charakter einer Versammlung nicht entgegen und ließen sich bei näherer Betrachtung auch nicht für eine vom Versammlungsrecht nicht gedeckte Kommerzialisierungsabsicht anführen. Konzeptionell ähnle die Veranstaltung der letztes Jahr in Hildburghausen durchgeführten Veranstaltung "Rock für Identität - Musik und Redebeiträge gegen die Abschaffung Deutschlands", die das erkennende Gericht als von der Versammlungsfreiheit gedeckt angesehen habe. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt er vor, dass die letztes Jahr in H durchgeführte Versammlung bei nachträglicher Betrachtung - abweichend von der Anmeldung - als Vergnügungsveranstaltung hätte eingestuft werden müssen. Die Redebeiträge seien damals akustisch kaum wahrnehmbar, nur von kurzer Dauer und inhaltlich teilweise nur von organisatorischer Art gewesen. Letztlich seien sie nur zum Schein angegeben worden, um in den Schutzbereich des Versammlungsrechts gelangen zu können. Die insoweit schon bei dieser Veranstaltung anzunehmende Machart eines Festivals setze sich bei der nunmehr anstehenden Veranstaltung verschärft fort. So offenbarten sich gesteigerte Gewinnerzielungsabsichten durch ein Eintrittsgeld von nunmehr 35,00 EUR, den Verkauf von szenetypischen Textilien, Tonträgern und Devotionalien (Verkaufsstand "Zeughaus"), die Verwendung von Biertischgarnituren zur Einnahme von Speisen und Getränken, die Verköstigung über die gesamte Dauer der Veranstaltung, die Errichtung eines Zeltplatzes zwecks Übernachtung von Teilnehmern sowie die Nachfrage bei der Deutschen Bahn zum möglichen Einsatz eines Sonderzuges für ca. 5000 bis 6000 Personen. Der beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses stellte keinen Antrag und regte zur Klärung einer Vielzahl von seiner Auffassung nach noch nicht beantworteten Rechtsfragen eine mündliche Anhörung der Beteiligten an. Außerdem weist er auf einen offenen Brief der Bündnisse "für Demokratie und Weltoffenheit" und "gegen Rechtsextremismus S " hin, wonach sich die Veranstaltung als eines von drei im Monat Juli in T geplanten Konzerten darstelle. Die Gerichtsakte sowie die Behördenakten (2 Hefter) lagen dem Gericht vor und waren Grundlage der Beratung und Entscheidung. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg, soweit er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13.06.2017 zum Gegenstand hat (1.). Soweit er darüber hinaus das Ziel verfolgt, eine dem Bescheid diametral entgegenstehende Rechtsposition feststellen zu lassen, erweist er sich bereits als unzulässig. Zum Erreichen seines Rechtsschutzzieles bedarf der Antragsteller dieses Antrages nicht (2.). 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Er erweist sich als statthaft. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage auch dann aufschiebende Wirkung, wenn sie sich - wie hier - gegen einen feststellenden Verwaltungsakt (siehe dazu unten) richten. Dem Widerspruch des Antragstellers ist diese Wirkung aber genommen, nachdem der Antragsgegner nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung seines Bescheides im öffentlichen Interesse angeordnet hat. In einem solchen Fall kann das Gericht aber nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherstellen. Der Antrag ist auch begründet. Dabei gilt es in formeller Hinsicht zu berücksichtigen, dass die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen hat. Ob dem Antrag in materieller Hinsicht stattzugeben ist, ist anhand einer Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung. Mit Rücksicht auf die Funktion der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich den Rechtsschutz in der Hauptsache zu sichern, kommt dabei dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens regelmäßig eine vorrangige Bedeutung zu. Dies gilt erst Recht in Fällen des Versammlungsrechts. So ist nämlich zu beachten, dass bei einer Versammlung, die auf einen einmaligen Anlass bezogen ist, der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Wegen der Bedeutung des Art. 8 GG muss diesem Umstand schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung Rechnung getragen werden. Soweit möglich, ist also hier insbesondere die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - NJW 1985,2395 und 24.03.2011 - 1 BvQ 13/01 - NJW 2001, 2069; juris). Nichts anderes kann in der vorliegenden Fallkonstellation gelten, in der das Vorliegen einer Versammlung durch einen Feststellungsbescheid negiert und dadurch die Versammlung verhindert wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in dem angefochtenen Bescheid einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Die schriftlichen, auf den Einzelfall abstellenden Ausführungen lassen erkennen, dass und warum der Antragsgegner ein besonderes öffentliches Interesse darin sieht, vor Durchführung der Veranstaltung unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Rechtssicherheit durch Klärung der streitigen Rechtslage herzustellen. Ob die Begründung inhaltlich trägt, folglich geeignet ist, ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen, hat die Kammer nicht zu prüfen. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides. Der Bescheid erweist sich in Anwendung des oben dargestellten Prüfungsmaßstabes aller Voraussicht nach als rechtswidrig, so dass dem Widerspruch hiergegen durchaus Erfolgsaussichten beizumessen sind. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Antragsgegners durch den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides findet sich in den Vorschriften der §§ 14 Abs. 1 und 15 des Versammlungsgesetzes. Bei dem Bescheid, der bezogen auf eine konkrete Veranstaltung die Rechtslage verbindlich feststellt und damit Regelungscharakter enthält, handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.05.2006 - OVG 1 B 4.05 -; juris). Auch dieser Verwaltungsakt bedarf einer - nicht notwendigerweise ausdrücklichen - gesetzlichen Ermächtigung (BVerwG, Urteil vom 09.05.2001 - 3 C 2/01 - BVerwGE 114, 226 m. w. N.; juris). Zwar lässt sich die hier in Rede stehende Befugnis, nämlich als Ausdruck einer behördlichen Prüfung zum Ausdruck bringen zu dürfen, dass die vom Antragsteller angemeldete Veranstaltung nicht als vom Regime des Versammlungsrechts erfasste Versammlung angesehen werden kann, nicht ausdrücklich den Vorschriften des Versammlungsgesetzes entnehmen. Eine solche Ermächtigung lässt sich aber durch Auslegung und dem Zusammenspiel der §§ 14 Abs. 1 und 15 VersG entnehmen. Danach hat derjenige, der die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden (§ 14 Abs. 1 VersG). Die Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (§ 15 Abs. 1 VersG). Die aus diesen Vorschriften wegen der Anmeldung einer Versammlung abzuleitende Prüfungskompetenz der Behörde, ob eine solche auch die Merkmale der Versammlung im Lichte des § 1 VersG/Art. 8 GG erfüllt und dem Schutzbereich zu unterstellen ist, sowie die dort geregelten Eingriffsbefugnisse lassen ohne Weiteres den Schluss zu, gegenüber dem Anmelder im Vorfeld einer Veranstaltung bei unklarer Rechtslage verbindlich verlautbaren zu lassen, ob sie dem Maßstab des Versammlungsbegriffs genügt (vgl. hierzu die ausführliche Begründung im Urteil des OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.). Die im Bescheid getroffene Feststellung ist aber unrichtig und verletzt die materielle Rechtsposition des Antragstellers. Die von ihm für den 15.07.2017 angemeldete Veranstaltung "Rock gegen Überfremdung - Identität & Kultur bewahren - Rede und Musikbeiträge gegen den Zeitgeist -" ist als eine Veranstaltung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln. Nach § 1 Abs. 1 VersG hat jedermann u.a. das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten. Art. 8 Abs. 1 GG verleiht allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes entspricht demjenigen des Grundgesetzes. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit will das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Menschen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen. Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist. Das Grundrecht schützt die Freiheit der Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 GG reicht es wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer kommunikativen Entfaltung durch einen beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG und damit auch des Versammlungsgesetzes sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und Meinungsäußerung mit dem Ziel erfolgen, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Die rechtliche Beurteilung hat sich danach zu richten, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlung darstellt oder ob andere Zwecke im Vordergrund stehen. Dabei sind nur solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente zu berücksichtigen, mit denen ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die also nicht nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können (zum Vorstehenden vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2007 - NVwZ 2007, 1435 m. w. N.; juris.). Bei gemischten Veranstaltungen, also bei Veranstaltungen, die sowohl Elemente enthalten, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, kommt es darauf an, ob diese "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist. Bleiben insoweit Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07 2001 - 1 BvQ 28/01 und 30/01 - NJW 2001, 2459, BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 23/06 - BVerwGE 129, 42; juris). Dieser Ausgangspunkt, insbesondere etwaige verbleibende Zweifel am Schwerpunkt der Veranstaltung im Sinne der Versammlungsfreiheit aufzulösen, sind durch die jüngst ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden (vgl. Beschluss vom 27.10.2016 - 1 BvR 458/10 - NVwZ 2017, 461; juris, aktuell zum "G20-Protestcamp": Beschluss vom 28.06.2017 - 1 BvR 138/17 -). Die Beurteilung, ob eine "gemischte" Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Dabei gebietet das besondere Gewicht, das die Verfassung der Versammlungsfreiheit beimisst, alle wesentlichen Umstände in die Beurteilung einzubeziehen und ihrer Bedeutung entsprechend zu würdigen. Die Gesamtschau hat in mehreren Schritten zu erfolgen. Zunächst sind alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Zu vernachlässigen sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Bei der Ausklammerung von an sich auf die Meinungsbildung gerichteten Elementen unter Hinweis auf die mangelnde Ernsthaftigkeit des Anliegens ist mit Blick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit Zurückhaltung zu üben und ein strenger Maßstab anzulegen. In die Betrachtung einzubeziehen sind nur Elemente der geplanten Veranstaltung, die sich aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellen. Daran schließt sich der zweite Schritt der Gesamtschau an, bei dem die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten der Veranstaltung, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und insgesamt zu gewichten sind. Schließlich sind - in einem dritten Schritt - die auf den ersten beiden Stufen festgestellten Gewichte der die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung betreffenden Elemente einerseits und der von diesen zu unterscheidenden Elemente andererseits zueinander in Beziehung zu setzen und aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu vergleichen. Überwiegt das Gewicht der zuerst genannten Elemente, ist die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung. Im umgekehrten Fall genießt die Veranstaltung nicht den Schutz des Versammlungsrechts. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 16.05.2007, a. a. O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Antragsgegner die vom Antragsteller angemeldete Veranstaltung zu Unrecht als kommerzielle Vergnügungsveranstaltung eingestuft. Dabei hat er - dem Gebot des Art. 8 GG nicht ausreichend Rechnung tragend - teilweise die Bedeutung der einzelnen Elemente nicht erkannt und hinreichend gewürdigt und sie deshalb auch nicht mit ihrem entsprechenden Gewicht zueinander in Beziehung gesetzt. Von großer Bewandtnis ist dabei auch der Umstand, dass er den Musikdarbietungen keinen bzw. einen nur zu vernachlässigen politischen Charakter beigemessen, sie, und deshalb auch das unmittelbare Geschehen drumherum, als auf reine Unterhaltung ausgerichtet angesehen und sie in einem bloß quantitativen Vergleich mit dem von ihm zugestandenen versammlungsrechtlichen Elementen verglichen hat. Hierzu im Einzelnen: Wie der Antragsteller vorgetragen hat, ist Ziel seiner diesjährigen Veranstaltung, das gesamte Spektrum des politisch-rechten Milieus abzubilden. Durch die Einbindung einer Vielzahl von Akteuren soll dabei auch die öffentliche Wirksamkeit der von ihm angemeldeten Veranstaltung gesteigert werden. Mit den Beteiligten ist deshalb zunächst davon auszugehen, dass die 12 bzw. 13 dem politischen rechten bzw. nationalen Milieu zuzuordnenden Redner als angemeldete Programmpunkte zum Bestandteil des Veranstaltungskonzepts gehören. Insgesamt sind für die Redebeiträge nach dem Vortrag des Antragstellers jeweils 15 bis 30 Minuten Zeit angesetzt. Sie eröffnen die Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft und stellen dabei ein wichtiges, das Versammlungsrecht prägendes Element dar. Gleiches gilt für die 11 angedachten Informationsstände (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.08.2007, a. a. O.). Als Teil der Veranstaltung dienen sie nach dem Konzept des Antragstellers der Vermittlung des politischen Mottos der Veranstaltung und bezwecken, nicht nur dem rechten bzw. nationalen Milieu bereits angehörende Teilnehmer in ihrer Gesinnung zu bestärken, sondern auch der Szene noch nicht angehörende Teilnehmer zu überzeugen. Sie zielen somit ebenso darauf ab, Außenstehende in die Versammlung einzubeziehen, damit diese in einen Prozess der kollektiven Meinungsbildung und -äußerung im Interesse der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung eintreten. Anders als der Antragsgegner meint, dürfte auch der Verkaufsstand ("Zeughaus") noch als Versammlungsbestandteil zu werten sein. Eine innere Beziehung zum öffentlichen Anliegen der Veranstaltung lässt sich nämlich nicht abstreiten, nachdem dort ausschließlich auf die einschlägige Szene bezogene Artikel und Devotionalien angeboten werden, die als Ausdruck der politischen Überzeugung in innerlichem Zusammenhang zum Veranstaltungsmotto stehen. Dabei fördern sie insbesondere bei jugendlichen Veranstaltungsteilnehmern eine rechtsnationale Orientierung. Dem Versammlungsbegriff steht nicht entgegen, wenn dabei auch Gewinnerzielungsabsichten des Betreibers verfolgt werden. Auch die zum Einsatz kommenden Kundgebungsmittel wie Banner, Fahnen und Transparente sind auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet. Bei dem Auftritt der 7 Bands lässt sich schließlich ebenso ein Bezug zur öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsmotto herstellen. Hier verengt der Antragsgegner den Schutzbereich von Art. 8 GG in entscheidender Bedeutung. Dabei ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass auch Musikveranstaltungen bei Anwendung auch eines engen Versammlungsbegriff als "gemischte" Veranstaltungen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit stehen können. Richtig ist, und vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt, dass ein Musikkonzert auf der einen Seite auch der Unterhaltung dient. Wenn aber die Teilnehmer solcher Veranstaltungen durch ihre Anwesenheit politische Botschaften ausdrücken wollen, wie hier bei "Rock gegen Überfremdung - Identität & Kultur bewahren" und sich mit den Musikbeiträgen dem Motto entsprechend "gegen den Zeitgeist" wenden wollen, handelt es sich aber auch um eine Meinungskundgabe zwecks Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. in Bezug auf Skinhead-Konzerte grundlegend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2010 - 1 S 349/10; juris, ). Konzerten der vorliegenden Art kommt dabei ein hoher identitätsstiftender Stellenwert zu. Nach Durchsicht der zur Akte gereichten Liedtexte ist erkennbar, dass sie sich, von einschlägigen rechtsextremen Bands vorgetragen, mit "Fragen der nationalen Identität" befassen und - thematisch dem Versammlungsmotto zugeordnet - gegen Ausländer, die USA, "nicht Weiße", Muslime usw. richten. Dass die politischen Botschaften in erster Linie durch die Liedtexte transportiert werden, steht dem Versammlungscharakter eines solchen Konzerts nicht entgegen. Die innere Bindung der Besucher auf ideologischer Ebene und der Zweck, die eigene weltanschauliche und politische Identität zu bestätigen, zu bestärken und mit anderen zu teilen, heben ein solches Konzert deutlich von anderen Konzerten ab, bei denen der Musikgenuss im Vordergrund steht. Dabei spielt auch eine gewichtige Rolle, neue Anhänger für die rechts-nationale politische Richtung zu überzeugen und zu gewinnen. Diese Rekrutierungsfunktion, flankiert von Vernetzung und Kontaktpflege, hebt - wie bereits erwähnt - auch der Antragsteller hervor. Bei den vom Antragsgegner angeführten und nicht auf die kollektive Meinungsbildung abzielenden Modalitäten verbleiben zwar Fragen, inwieweit sie vollständig vom Schutzbereich des Art. 8 GG noch erfasst werden. Dabei kann aber offen bleiben, inwieweit die Größe des Zelts, die Bierzeltgarnituren, die Verpflegungsstation sowie die Verköstigung der Veranstaltungsteilnehmer mit den bereits bestellten Getränken und Bratwürsten hier Dimensionen erreicht, nach denen sie zumindest teilweise nicht mehr versammlungsbezogen gesehen werden können und Zwecken einer reinen Kommerzialisierung der Veranstaltung dienen. Auch zusammen mit dem Unterhaltungswert, der den Musikdarbietungen unstreitig (auch) zukommt, und dem Erheben von Eintrittsgeldern in der vom Antragsgegner angegebenen Größenordnung vermögen sie das Übergewicht des Versammlungscharakters angesichts der oben aufgeführten Umstände nicht in Frage zu stellen. Mehr Gewicht erhalten diese Umstände auch nicht dadurch, dass sich der Veranstaltungsort "abseits von Personenbewegungen" auf privaten Grundstücken befindet und aus verkehrssicherungsbedingten Gründen (Bundesstraße 89) mit einem Sichtschutzzaun umgeben werden soll. Dem Anliegen des Antragstellers ist dies nicht abträglich. Ungeachtet dessen hat er unwidersprochen vorgetragen, dass die Nutzung des ursprünglich von ihm angemeldeten und in zentraler Lage von H gelegenen Veranstaltungsplatzes von der Stadt H im Wege einer Verhinderungsstrategie durch Ablegen von Holzstämmen unmöglich gemacht wurde und ein vergleichbarer Platz nicht zur Verfügung steht. Keiner vertieften Auseinandersetzung bedarf es mit dem vom Antragsgegner hervorgehobenen Umstand der Errichtung eines Zeltplatzes. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner die näheren Einzelheiten hierzu nicht mitgeteilt und der Antragsteller deutlich gemacht hat, dass lediglich einige der auswärtigen Teilnehmer gegenüber seinem vom Veranstaltungsort drei Kilometer entfernten Grundstück übernachten dürften, ist die Übernachtung von Teilnehmern nicht Bestandteil des Versammlungskonzeptes. Bei der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung handelt es sich auch um eine öffentliche Versammlung. Ob eine Versammlung öffentlich ist, bestimmt sich danach, ob sie einen abgeschlossenen oder einen individuell nicht abgegrenzten Personenkreis erfasst. Öffentlich sind Versammlungen dann, wenn der Zutritt nicht durch die Einladung, die Ankündigung oder in sonstiger Weise auf einen individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedermann gestattet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.1999 - 1 C 12/97 - NVwZ 1999, 991, ThürOVG, Beschluss vom 29.08.1997 - 2 EO 1038/97 u.a. - NVwZ-RR 1998, 497). Dies ist vorliegend der Fall. Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung ist nicht durch bestimmte im Vorfeld festgelegte Kriterien eingeengt. Jeder, der von ihr erfährt, kann demnach teilnehmen. Dass die Veranstaltung nur auf szenetypischen Seiten im Internet beworben wird, ändert daran nichts. Der Antragsteller trägt insoweit vor, dass ihm eine Einladung über etablierte Medien aufgrund seiner umfassenden gesellschaftlichen Ausgrenzung verwehrt ist. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass er dadurch den Teilnehmerkreis beschränken wollte. Abgesehen davon kann es der Antragsteller bei seinem Vorgehen auch nicht beeinflussen, wer letztlich von der Veranstaltung erfährt und wer an ihr teilnehmen möchte. Mit Blick auf die von ihm gewollte Gewinnung von noch nicht der Szene angehörenden Mitgliedern dürfte dies auch nicht in seinem Interesse liegen. Die Erhebung von Eintrittsgeldern lässt das Merkmal der Öffentlichkeit nicht entfallen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2010, a. a. O.). Deshalb kann dahingestellt bleiben, inwieweit es zutrifft, dass der Antragsteller, so wie er vorträgt, im Vorfeld der Veranstaltung "Eintrittsgelder" lediglich über einen internen Kreis zur Finanzierung der Unkosten eingenommen haben will und nicht die Absicht verfolgt habe, den Zugang der Veranstaltung von der Bezahlung eines Eintrittsgeldes abhängig zu machen. Eine insgesamt anders vorzunehmende Beurteilung der Dinge ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragsgegners zu einem Vergleich mit der vom Antragsteller letztjährig durchgeführten Veranstaltung. Abgesehen davon, dass die Tatsachen, die der Antragsgegner in einer Nachbetrachtung gegen die Annahme eine Veranstaltung im Sinne des Versammlungsgesetzes gewertet haben möchte, vage und bestritten sind, ist nicht dargetan, inwieweit sich danach belastbare Rückschlüsse für die jetzt streitige Veranstaltung ergeben. Inwieweit hier einzelne Teile der Veranstaltung, die ohne den Gesamtcharakter der Versammlung in Frage stellen zu können, nicht von der Versammlungsfreiheit erfasst werden, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Ebenso wenig sind Gegenstand des Verfahrens etwaige von der Veranstaltung ausgehenden versammlungsspezifische Gefahren. Ihnen ist gegebenenfalls mit den Instrumentarien des Versammlungsgesetzes zu begegnen, das mit seinen spezialgesetzlichen Ermächtigungen Vorrang vor dem Polizeirecht hat. 2. Der Antrag nach § 123 VwGO, mit dem der Antragsteller unter Vorwegnahme der Hauptsache eine positive Feststellung zur Versammlungseigenschaft der von ihm angemeldeten Veranstaltung begehrt, ist unzulässig. Für diesen Antrag steht dem Antragsteller schon kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das hinter diesem Antrag steckende Rechtsschutzziel hat er bereits durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid nach § 80 Abs. 5 VwGO erreicht. Dieser Ausspruch hat nämlich zur Folge, dass aus der im Bescheid getroffenen Feststellung keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden dürfen. Bereits daraus ergibt sich für den Antragsgegner die Verpflichtung, die hier für den 15.07.2017 in Rede stehende Veranstaltung "Rock gegen Überfremdung - Identität & Kultur bewahren - Rede und Musikbeiträge gegen den Zeitgeist -" aus den unter 1. aufgeführten Gründen im Sinne des Versammlungsgesetzes zu beurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Nachdem der Antrag mit dem von ihm verfolgten Ziel erfolgreich war und dem von ihm quasi als Annex mitumfassten Feststellungsbegehren für das Rechtsschutzziel des Antragstellers keine eigenständige, gesteigerte Bedeutung beizumessen war, ist es sachgerecht, den Antragsgegner die Kosten des gesamten Verfahrens tragen zu lassen. Es entspricht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses für erstattungsfähig zu erklären. Er hat keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und auch ansonsten das Verfahren nicht wesentlich gefördert. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG war vorliegend der Auffangwert anzusetzen, ohne dem auf die Feststellung gerichteten Antrag eine streitwerterhöhende Bedeutung beizumessen. Eine hälftige Reduzierung des Betrages wegen der im Eilverfahren üblicherweise zu berücksichtigenden Vorläufigkeit der Entscheidung ist nicht veranlasst, da mit der hier getroffenen Entscheidung die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird.