Beschluss
1 BvR 458/10
BVERFG, Entscheidung vom
58mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Art. 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Feiertagsgesetzes (keine Befreiung am Karfreitag) ist mit Art. 4 Abs.1 und 2 sowie Art. 8 Abs.1 GG unvereinbar und nichtig.
• Eine einzelfallbezogene Abwägung kann dazu führen, dass Versammlungs- und Weltanschauungsfreiheit auch an stillen Tagen wie dem Karfreitag Vorrang haben; ein genereller Ausschluss von Befreiungen ist unverhältnismäßig.
• Veranstaltungen einer Weltanschauungsgemeinschaft können sowohl Schutz der Weltanschauungsfreiheit (Art.4 GG) als auch der Versammlungsfreiheit (Art.8 GG) genießen, insbesondere wenn ihr Gesamtgepräge der öffentlichen Meinungsbildung dient.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit des generellen Befreiungsausschlusses am Karfreitag wegen Verletzung von Art.4 und Art.8 GG • Art. 5 Halbsatz 2 des Bayerischen Feiertagsgesetzes (keine Befreiung am Karfreitag) ist mit Art. 4 Abs.1 und 2 sowie Art. 8 Abs.1 GG unvereinbar und nichtig. • Eine einzelfallbezogene Abwägung kann dazu führen, dass Versammlungs- und Weltanschauungsfreiheit auch an stillen Tagen wie dem Karfreitag Vorrang haben; ein genereller Ausschluss von Befreiungen ist unverhältnismäßig. • Veranstaltungen einer Weltanschauungsgemeinschaft können sowohl Schutz der Weltanschauungsfreiheit (Art.4 GG) als auch der Versammlungsfreiheit (Art.8 GG) genießen, insbesondere wenn ihr Gesamtgepräge der öffentlichen Meinungsbildung dient. Der Beschwerdeführer, eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts, plante am Karfreitag 2007 in München eine kostenpflichtige Veranstaltung mit Filmvorführungen, Vortragselementen und einer anschließenden "Heidenspaß-Party" mit Live-Musik. Die Stadt untersagte den Tanz-/Musikteil nach Art.3 FTG mit Verweis auf den besonderen Schutz des Karfreitags als stillen Tag; eine Befreiung war nach Art.5 Halbsatz2 FTG ausgeschlossen. Verwaltungsgerichte bestätigten das Verbot mit der Begründung, die Party sei überwiegend Unterhaltungsveranstaltung und dürfe die religiösen Empfindungen der christlichen Mehrheit und den Feiertagsschutz nicht beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer rügte Verletzung seiner Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit (Art.4 Abs.1 u.2, Art.8 Abs.1 GG). Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob der Befreiungsausschluss verfassungsrechtlich tragbar und ob der untersagte Veranstaltungsteil in den Schutzbereich der genannten Grundrechte fällt. • Der Karfreitag ist verfassungsrechtlich als gesetzlicher Feiertag geschützt; der Gesetzgeber darf den Schutz inhaltlich ausgestalten (Art.140 GG i.V.m. Art.139 WRV). • Art.3 FTG ist grundsätzlich geeignet, dem Karfreitag einen äußeren Ruhe- und Stilleschutz zu geben; dem Gesetzgeber steht insoweit Gestaltungsspielraum zu. • Wo Veranstaltungen jedoch zugleich Schutz der Weltanschauungsfreiheit (Art.4 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art.8 GG) berühren, ist eine einzelfallbezogene Abwägung erforderlich; hierfür muss der Gesetzgeber Befreiungsmöglichkeiten vorsehen. • Art.5 Halbsatz2 FTG, der Befreiungen für den Karfreitag generell ausschließt, ist unverhältnismäßig, weil er in bestimmten Fallgestaltungen das verfassungsimmanente Gewicht von Art.4 und Art.8 GG nicht berücksichtigt. • Der untersagte Veranstaltungsteil des Beschwerdeführers war aufgrund seines Zusammenhangs mit Informations- und Meinungsprogrammen plausibel als Ausübung der Weltanschauungsfreiheit und als gemischte Veranstaltung, die insgesamt der öffentlichen Meinungsbildung dienen kann, dem Schutzbereich von Art.4 und Art.8 GG zuzuordnen. • Vor dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich wäre im vorliegenden Einzelfall eine Befreiung zu erteilen gewesen; die Veranstaltung fand in einem geschlossenen Raum mit begrenzter Ausstrahlung und war thematisch auf den Karfreitag bezogen, so dass Auflagen hätten genügen können. • Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und die Urteile der Fachgerichte verletzten den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten, weil sie auf dem verfassungswidrigen Befreiungsausschluss beruhten; deshalb ist Art.5 Halbsatz2 FTG nichtig und das Berufungsurteil aufzuheben. Das Bundesverfassungsgericht erklärt Art.5 Halbsatz2 des Bayerischen Feiertagsgesetzes für nichtig, weil der generelle Ausschluss von Befreiungen am Karfreitag mit Art.4 Abs.1 und 2 sowie Art.8 Abs.1 GG unvereinbar ist. Die angegriffenen Entscheidungen der Behörden und der Verwaltungsgerichte verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten; insbesondere fiel der untersagte Teil der Veranstaltung in den Schutzbereich der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit und hätte im Wege einer Abwägung unter Auflagen ausnahmsweise zugelassen werden müssen. Das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung mit Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zurückverwiesen. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.