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Beschluss

2 E 770/19

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Verlegung einer Gegenprotestversammlung an einen anderen Ort besteht nicht.(Rn.28) 2. Bei opponierenden Versammlungen auch auf engsten Raum besteht jedenfalls dann kein auf den Prioritätsgrundsatz gestützter Anspruch auf ein Verbot der später angemeldeten Versammlung, wenn die Interessen der Versammlungsanmelder im Wege der praktischen Konkordanz durch geeignete Auflagen zum Ausgleich gebracht werden können. Gewisse Einschränkungen sind dabei hinzunehmen.(Rn.30) (Rn.31)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Verlegung einer Gegenprotestversammlung an einen anderen Ort besteht nicht.(Rn.28) 2. Bei opponierenden Versammlungen auch auf engsten Raum besteht jedenfalls dann kein auf den Prioritätsgrundsatz gestützter Anspruch auf ein Verbot der später angemeldeten Versammlung, wenn die Interessen der Versammlungsanmelder im Wege der praktischen Konkordanz durch geeignete Auflagen zum Ausgleich gebracht werden können. Gewisse Einschränkungen sind dabei hinzunehmen.(Rn.30) (Rn.31) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die örtliche Verlegung von konkurrierenden Versammlungen. Mit E-Mail vom 05.12.2018 meldete der Antragsteller bei dem Antragsgegner für den 05.- 07.07.2019 eine politische Kundgebung unter dem Motto „Tage der nationalen Bewegung - Musik und Redebeiträge für Deutschland“ an, die auf dem Privatgrundstück in T... mit den Flurstücknummern a und b durchgeführt werden soll. Die Kundgebungen sollen in folgenden Zeiträumen stattfinden: am 05.07.2019 von 16 Uhr bis zum 06.07.2019 um 1 Uhr und am 06.07.2019 von 12 Uhr bis zum 07.07.2019 um 1 Uhr. Als Redner sollen an den beiden Tagen zu den Versammlungsteilnehmern sprechen: ... V... (ehemaliges Mitglied des Europaparlaments), ... Z... (stellvertretender NPD-Parteivorsitzender), ... R... (NPD-Parteivorstand), ... S... (NPD-Bundesorganisationsleiter), ... R... (stellvertretender JN-Bundesvorsitzender), ... F... (als Vertreter der Wählervereinigung „Bündnis ...“), ... H... (JN-Bundesvorsitzender), ... M... (Vorsitzende Ring Nationaler Frauen), ... K... (Die Rechte) und ... S.... Die Bands „Sturmwehr“, „Killuminati“, „Feindnah“, „Uwocaust“, „Blutlinie“, „Unbeliebte Jungs“ und „Übermensch“ sollen für ein musikalisches Rahmenprogramm sorgen. Ferner wurden im Zusammenhang mit der vorgenannten Veranstaltung weitere Kundgebungen im Stadtgebiet T... und K... für den 06.07.2019 angemeldet. Unter dem 27.06.2019 wurden diese Anmeldungen zurückgenommen. Darüber hinaus meldeten die Beigeladenen jeweils zwei Versammlungen auf den an das Versammlungsgelände des Antragstellers angrenzenden Flurstücken c und d mit den Losungen „Wir in Thüringen! – Kein Ort für Nazis!“ und „The Waste of Germany!“ für den 06.07.2019 an. Ein Kooperationsgespräch mit dem Antragsteller fand am 16.05.2019 statt. Der Antragstellervertreter wandte sich mit Email vom 04.06.2019 an den Antragsgegner und ersuchte ihn darum, den Beigeladenen einen anderen Kundgebungsort zuzuweisen. Mit den Beigeladenen wurde ein weiteres Kooperationsgespräch unter Einbeziehung der Antragstellerseite am 06.06.2019 geführt. Mit Bescheid vom 14.06.2019 bestätigte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller die Anmeldung der Versammlung. Mit Bescheiden vom 20. und 21.06.2019 bestätigte der Antragsgegner gleichfalls die Anmeldung der insgesamt vier Versammlungen des Vereins ... sowie des Bündnisses .... Hinsichtlich der jeweils erteilten Auflagen wird auf die Bescheide in den beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Im Widerspruchsschreiben vom 21.06.2019 ersuchte der Antragsteller den Antragsgegner noch einmal um Verlegung der Versammlungen der Beigeladenen. Der Antragsteller trägt vor, der Antragsgegner habe dafür Sorge zu tragen, dass Störungen der bereits vor Monaten angemeldeten Versammlung des Antragstellers durch Gegenprotestveranstaltungen ausblieben. Obwohl solche Störungen zum Greifen nah seien, ließe der Antragsgegner es zu, dass die Versammlung des Antragstellers gleich von zwei Nachbargrundstücken aus angegangen werden könne. Durch einen ständigen Wechsel zwischen beiden Protestveranstaltungen solle der Zufluss von Versammlungsteilnehmern zur Versammlung des Antragstellers massiv behindert werden. Zudem drohten durch die räumliche Nähe akustische Beeinträchtigungen durch Trillerpfeifen, Beschallungsanlagen, etc. Auch zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei es erforderlich, die Versammlungen räumlich mindestens 100 m voneinander zu trennen. Am 25.06.2019 stellte der Antragsteller einen Eilantrag mit dem Inhalt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den auf den Flurstücken c und d angemeldeten Gegenprotestveranstaltungen Kundgebungsplätze in der Innenstadt von T... zuzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, dass ein Antrag nach § 123 VwGO bereits nicht statthaft sei. Einschlägig seien §§ 80, 80a VwGO. Der Antragsteller sei im Verwaltungsverfahren betreffend die Beigeladenen hinzugezogen gewesen und hätte seine Rechte dort ausreichend wahrnehmen können. Die begehrte Regelung stelle zudem eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine „Zuweisung“ ins Stadtgebiet T... komme einem Vollverbot gleich. Im Übrigen nimmt der Antragsgegner Bezug auf seine Ausführungen zum Verfahren 2 E 769/19 Me. Die Beigeladenen beantragen, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führen sie an, dass der Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte nicht dargelegt habe. Vielmehr blieben dessen Ausführungen vage Behauptungen. Es fehle dem Antragsteller an der Antragsbefugnis, der Antrag sei daher unzulässig. Der Antrag sei aber auch unbegründet, weil eine das Begehren des Antragstellers stützende Gefährdungsprognose nicht vorläge. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt. Er weist darauf hin, dass ein zuvor bei der Behörde gestellter Antrag eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Verfügungsverfahrens nach § 123 VwGO sei. Dem Gericht lagen die Gerichtsakten, auch diejenige zum Verfahren 2 E 769/19 ME, sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners zu sämtlichen fünf gegenständlichen Versammlungen zur Beratung und Entscheidung vor. II. Der Antrag ist zulässig. Ein Anordnungsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft, weil der Antragsteller eine die Rechte der Beigeladenen beschränkende Verfügung anstrebt und nicht beabsichtigt, eine ihnen behördlich gewährte Rechtskreiserweiterung anzufechten, wofür er nach §§ 80, 80a VwGO hätte vorgehen müssen. Der Antragsteller hat auch bereits vorab, nämlich unter dem 04.06.2019 (Bl. 64 d. Verwaltungsakte) und nochmals mit Schreiben vom 21.06.2019, die zuständige Behörde aufgefordert, seinem Begehren zu entsprechen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das Gericht kann auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Grund für die Dringlichkeit der Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch, um dessen Durchsetzung es dem Antragsteller geht (Anordnungsanspruch) bzw. der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Mit der einstweiligen Anordnung darf dabei regelmäßig nur eine vorläufige Regelung getroffen und grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweg genommen werden. Eine Ausnahme hiervon greift nur dann ein, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und bei Nichterfüllen dieses Anspruches mittels Erlasses einer solchen Eilentscheidung dem jeweiligen Antragsteller schwere, unzumutbare und andere nicht abwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 –, NJW 1989, 827; ThürOVG, Beschl. v. 10.05.1996 – 2 EO 326/96 –). Für den Antrag besteht ein Anordnungsgrund (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist eilbedürftig. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag, dass der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Verlegung der Gegenprotestversammlungen alsbald durchgesetzt wird. Die Eilbedürftigkeit ist glaubhaft gemacht, da die streitbefangenen Versammlungen am 06.07.2019 vorgesehen sind und verhindert werden soll, dass der Anspruch durch Zeitablauf vereitelt wird. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung) glaubhaft gemacht, der es gebietet, die in der Hauptsache angestrebte Entscheidung ausnahmsweise vorwegzunehmen, weil ein wirkungsvoller Rechtsschutz auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Grundsätzlich kann § 1 Abs. 1 VersG die Grundlage für einen im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machenden Einschreitensanspruch sein, mit dem die Erfüllung behördlicher Schutzpflichten eingefordert werden kann (Enders in Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2016, § 1 VersG Rn. 43). Denn Art. 8 Abs. 1 GG begründet neben seiner abwehrrechtlichen Dimension auch eine zum subjektiven Recht verdichtbare staatliche Schutzaufgabe. Der Staat darf nicht nur seinerseits nicht ohne verfassungskonforme Rechtfertigung in das Grundrecht eingreifen, sondern muss auch Übergriffe und Störungen Privater auf eine Versammlung verhindern (Depenheuer in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 86. EL Januar 2019, Art. 8 Rn. 113). Von Beginn an kann der Schutzanspruch aber nur soweit reichen, wie er zur Sicherung der eigenen Versammlung notwendig ist. Selbst bei Unterstellung, dass unzumutbare Beeinträchtigungen unmittelbar von Gegenprotestveranstaltungen ausgehen würden, kann der Anspruch des Antragstellers nicht weiter reichen, als zu bewirken, dass die konkurrierenden Versammlungen nicht in der Form stattfinden wie angemeldet. Ausgeschlossen ist aber, dass der Antragsteller einen Anspruch darauf haben könnte, weitergehend gestaltenden Einfluss auf die konkurrierende Versammlung zu nehmen. Soweit versammlungsrechtliche Bedenken durch die Veränderung der Örtlichkeit der Versammlung ausgeräumt werden können, ist es im Regelfall ausgeschlossen, dass dem Veranstalter die Möglichkeit genommen wird, selbst einen anderen Versammlungsort auszuwählen (BVerfG, Beschl. vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03 –, juris). Deshalb muss einem Antrag auf Verlegung des Versammlungsortes an einen konkreten Ort der Erfolg versagt bleiben. Soweit der Antrag im Interesse des Antragstellers dergestalt auszulegen ist, dass die Versammlungen jedenfalls von den Flurstücken c und d wegverlegt werden, hat er einen Anspruch hierauf aber gleichfalls nicht glaubhaft machen können. Auf allgemeine Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann er sich nicht berufen, weil sie ihm kein subjektives Recht vermitteln. Wenn der Antragsteller dagegen darauf abstellt, dass seine Versammlung durch die Versammlungen der Beigeladenen beeinträchtigt würde, ist zu beachten, dass die von den Beigeladenen angemeldeten Versammlungen – ebenso wie die des Antragstellers – unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG fallen. Dass sie in ausgesprochenem Gegensatz zur Versammlung des Antragstellers stehen, ändert daran nichts. Solange eine Gegendemonstration friedlich und mit kommunikativen Mitteln tatsächlich durchgeführt werden soll und nicht zum Schein angemeldet wurde - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - hat die zuständige Versammlungsbehörde den möglichen Konflikt mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit der Teilnehmer der von den Gegendemonstranten abgelehnten Versammlung zu lösen. Zu berücksichtigen ist dabei zwar auch das Erstanmelderprivileg, es ist jedoch nicht allein ausschlaggebend (BVerfG, Beschl. vom 06.05.2005 – 1 BvR 961/05 –, NVwZ 2005, 1055; VG Berlin, Beschl. v. 04.12.2008 – 1 A 406.08 –, juris). Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im demokratischen Gemeinwesen setzt deren Beschränkung die Herstellung einer praktischen Konkordanz zwischen den betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtsgütern voraus (SächsOVG, Beschl. v. 17.03.2017 – 3 B 82/17 –, juris). Dies gilt auch im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht der Veranstalter aller Versammlungen. Hierzu gehört auch die Entscheidung der Veranstalter über Ort und Zeitpunkt der geplanten Versammlungen. Kommt es zur Rechtsgüterkollision, kann das Selbstbestimmungsrecht jedoch durch Rechte Anderer beschränkt sein. In diesem Fall ist für die wechselseitige Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel ihres jeweils größtmöglichen Schutzes zu sorgen. Wird den gegenläufigen Interessen Dritter oder der Allgemeinheit bei der Planung der angemeldeten Versammlung nicht hinreichend Rechnung getragen, kann die praktische Konkordanz zwischen den Rechtsgütern durch versammlungsbehördliche Auflagen hergestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 06.05.2005 – 1 BvR 961/05 –, NVwZ 2005, 1055; SächsOVG Beschl. v. 17.03.2017 – 3 B 82/17 –, juris). Der Antragsgegner hat dem Rechnung getragen, indem er sowohl den Antragsteller als auch die Beigeladenen durch Auflagen verpflichtet hat, auf den von ihnen benutzen Flurstücken jeweils einen Sicherheitskorridor in vier Metern Breite zur benachbarten Versammlung einzuhalten. Dadurch entsteht ein Korridor von acht Metern, um ein zu dichtes Aufeinandertreffen der verschiedenen Versammlungsteilnehmer zu verhindern. Er hat den Zu- und Abgangsverkehr am 06.07.2019 in der Weise geregelt, dass den Teilnehmern der verschiedenen Versammlungen der Zugang zu den Grundstücken im Wechsel, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage im 20-Minuten-Rhythmus ermöglicht wird. Soweit der Antragsteller daraus Beeinträchtigungen ableitet, hat er diese – ebenso wie die Beigeladenen, die mit den gleichen Auflagen belastet sind – hinzunehmen, weil sie erforderlich sind, um die Grundrechtsausübung des Antragstellers und der Beigeladenen zu effektivieren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Verlegung der Versammlungen der Beigeladenen – etwa wie vom Antragsteller vorgeschlagen in die Innenstadt T... – einem Versammlungsverbot gleichkommen würde, weil bei summarischer Prüfung der Versammlungszweck der Versammlungen der Beigeladenen durch eine derartige örtliche Entfernung gefährdet würde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 12.12.2012 – 7 A 10821/12 –; BayVGH, Beschl. vom 06.05.2005 – 24 CS 05.1160 –, beide juris). Dieser liegt nämlich gerade in der politischen Auseinandersetzung mit den Zielen und konkreten Versammlungsinhalten der Veranstaltung des Antragstellers, wie sie aus den Versammlungsanmeldungen der Beigeladenen (Bl. 1 ff. und 42 ff. der Verwaltungsakte der Versammlungen der Beigeladenen) bereits auf den ersten Blick ergibt. Danach solle zum einen den Teilnehmern der Versammlung des Antragstellers verdeutlicht werden, dass die Beigeladenen für eine weltoffene, anti-rassistische und demokratische Bewegung in T... und S... einträten. Zum anderen ist beabsichtigt, die Rede- und Musikbeiträge der Veranstaltung des Antragstellers zu bewerten. Dies beides setzt eine örtliche Nähe zur Versammlung des Antragstellers und eine wechselseitige Wahrnehmbarkeit voraus. Dort, wo Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie private Rechter Dritter bereits durch Auflagen wirksam begegnet werden kann, ist für ein Versammlungsverbot aber kein Raum mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, nachdem der Antragsteller unterlegen ist. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beigeladenen am Verfahren beteiligt haben und durch Antragstellung auch ein Kostenrisiko eingegangen sind, hat der Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG war der Auffangwert anzusetzen. Eine hälftige Reduzierung des Betrages wegen der im Eilverfahren üblicherweise zu berücksichtigenden Vorläufigkeit der Entscheidung ist nicht veranlasst, da mit der hier getroffenen Entscheidung die Hauptsache weitgehend vorweggenommen wird.