Urteil
2 K 1212/18 Me
VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2018 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2018 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss auf ihn übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage ist bereits mit ihrem Hauptantrag zulässig und begründet. Die Kläger haben zu dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes ist daher rechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten und war aufzuheben soweit er dem entgegensteht (vgl. § 113 Abs. 5, Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer unter anderem dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es darauf an, ob bei zukunftsgerichteter Betrachtung genügend beachtliche Anknüpfungsmerkmale, also Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG und Verfolgungsgründe im Sinne von § 3b AsylG, vorliegen, derentwegen eine Bedrohung aller Voraussicht nach in Zukunft nachvollziehbar und begründet erscheint. Dabei ist eine Verfolgungshandlung für die Flüchtlingsanerkennung nur dann relevant, wenn sie an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Verfolgungshandlungen in diesem Sinne liegen nach § 3a Abs. 1 AsylG vor, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte betroffen ist (Nr. 2). Verfolgung liegt danach u. a. grundsätzlich vor bei der Anwendung physischer oder psychischer - einschließlich sexueller - Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), sowie bei diskriminierenden staatlichen Maßnahmen (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 bis 5 AsylG). Zur Flüchtlingsanerkennung führt die begründete Furcht vor den genannten Verfolgungshandlungen dann, wenn die Verfolgung an die Rasse, Religion, Nationalität, die politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anknüpft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG - Verfolgungsgründe). Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politik und Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 RL 2011/95/EU). Die Anerkennungsrichtlinie hat sich hier an dem angloamerikanischen Auslegungsprinzip der „imputed political opinion“ orientiert, wonach es ausreicht, dass ein Verfolger seine Maßnahmen deshalb gegen den Betroffenen richtet, weil er davon ausgeht, dass dieser eine abweichende politische Haltung innehat (VG Saarlouis, U. v. 22.08.2013 - 3 K 16/13 -, juris). Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu Art. 16a Abs. 1 GG kann eine politische Verfolgung bereits darin liegen, dass eine staatliche Maßnahme gegen eine an sich unpolitische Person gerichtet wird, weil sie vom Verfolger der politischen Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld eines politischen Gegners zugerechnet wird, welcher seinerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, B. v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris). Der Ausländer hat nur dann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 AsylG, wenn er bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher, d. h. also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Eine solche Verfolgungsgefahr liegt nach der ständigen und insoweit nach wie vor einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vor (BVerwG, U. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris), wenn dem Ausländer bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zugrunde zu legen. Beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist bereits dann anzunehmen, wenn bei der Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, juris). Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, B. v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris). Ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr beachtlich ist, entscheidet sich damit nach dem Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr. In diese Betrachtung fließt maßgeblich auch die Qualität der zu erwartenden Übergriffe, die besondere Schwere etwa eines zu befürchtenden Eingriffs, mit ein (vgl. auch VG München, U. v. 03.02.2014 -M 22 K 12.31012 - juris). Für den vorverfolgt ausgereisten Asylsuchenden gilt ebenso der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, ihm kommt jedoch die Nachweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute: Soweit ein Betroffener bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden bereits erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass eine erneute Verfolgung oder Bedrohung der genannten Art einsetzen kann. Damit kommt früheren Verfolgungshandlungen Beweiskraft dafür zu, dass sich die Verfolgung in der Zukunft wiederholen wird (vgl. EuGH, U. v. 02.03.2010 – C-175/08 –, juris). Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Für ein Eingreifen der Beweiserleichterung ist es allerdings erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 -, BVerwGE 136, 360 ff, juris). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377 ff., juris). Der Ausländer ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, U. v. 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, juris) und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft hat, wobei allerdings der typische Beweisnotstand bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, U. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, juris). Das Gericht folgt dabei der sogenannten Nullhypothese, nach der eine Aussage weder einer Grundannahme der Glaubhaftigkeit noch der Unglaubhaftigkeit unterliegt (so auch ausdrücklich für das Asylverfahren VG Karlsruhe U. v. 13.03.2019 – 4 K 16909/17 –, juris; für die Anwendbarkeit der Nullhypothese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen exemplarisch VG Meiningen, B. v. 08.12.2011 – 6 D 60012/11 Me –, juris). Die Beurteilung der Angaben eines Asylbewerbers im Verfahren nimmt dabei ihren Ursprung in der sogenannten „Undeutsch-Hypothese“. Danach gilt: „Aussagen über selbsterlebte faktische Begebenheiten müssen sich von Äußerungen über nicht selbsterlebte Vorgänge unterscheiden durch Unmittelbarkeit, Farbigkeit und Lebendigkeit, sachliche Richtigkeit und psychologische Stimmigkeit, Folgerichtigkeit der Abfolge, Wirklichkeitsnähe, Konkretheit, Detailreichtum, Originalität und – entsprechend der Konkretheit jedes Vorfalles und der individuellen Erlebnisweise eines jeden Beteiligten – individuelles Gepräge“ (Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Handbuch der Psychologie Bd. 11, Forensische Psychologie 1967, S. 125 f.; vgl. zum Ganzen Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rn. 283 ff.; für die Heranziehung im Asylverfahren Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 9. Auflage 2017, § 24 Rn. 18 f.; differenzierend Gies, Prinzipien der Sachverhaltsermittlung im Asylverfahren, ZAR 2017, 406 (410 f.)). Dabei ist im Einzelfall derjenige zu fordernde Maßstab an Detailreichtum, Hintergrundumständen und zur Erzählweise anhand der jeweiligen Aussageperson und ihrer subjektiven Kompetenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu bestimmen (VG Karlsruhe U. v. 13.03.2019 – 4 K 16909/17 –, juris; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rn. 484). Davon ausgehend liegen nach dem Vortrag der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG im oben beschriebenen Sinne zwar nicht deshalb vor, weil sie den Iran bereits vorverfolgt verlassen hätten. Bereits im angegriffenen Bescheid wird dargelegt, dass das Geschehen betreffend die Festnahme von HI:, dessen Ehefrau und Omid in ihrer Pauschalität nicht glaubhaft ist. Insoweit wird auf die Ausführungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Auch im Rahmen der gerichtlichen Anhörung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass ihr dahingehender Vortrag erlebnisbasiert gewesen wäre. Die Beschreibung der Festnahmesituation war eher karg gehalten. Sie erschöpfte sich im Wesentlichen in der Mitteilung, dass man habe beobachten können, dass die Freunde in ein grünes Polizeiauto, einen Samand-Fünf-Sitzer, verbracht werden sollten. Details hierzu haben die Kläger nicht angeben können. Die Erklärung, dass man diesen Vorgang nur ganz kurz habe beobachten können, deckt sich nicht mit der Anhörung des Klägers (Bl. 99 der Verwaltungsakte), wonach er sein eigens Fahrzeug angehalten, Polizeiautos (Plural) und HI: und Omid in Handschellen abgeführt gesehen habe. Das Gericht geht insoweit auch nicht davon aus, dass es hier im Rahmen der Anhörung zu maßgeblichen Übertragungsdefiziten gekommen ist. Soweit die Klägerbevollmächtigte im Rahmen der Klagebegründung verschiedene Anwürfe gegen die Dolmetscherin und den Anhörer/Entscheider des Bundesamtes formuliert und darauf hinweist, dass die Kläger mehrfach betont hätten, lieber in ihrer Muttersprache kurdisch angehört werden hätten wollen, ist jedenfalls bemerkenswert, dass sie, nachdem das Gericht zunächst einen Dolmetscher für die Sprache Kurdisch-Sorani geladen hatte, darum bat, die Kläger auf Persisch anzuhören. Auch der gerichtlich bestellte Dolmetscher war afghanischer Herkunft; auf Nachfrage gaben die Kläger an, diesen gut verstehen zu können. Das Gericht erlaubt sich insoweit, die Klägerbevollmächtigte zu etwas Zurückhaltung bei persönlicher Kritik an den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten anzuhalten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger auch unter weiteren Mängeln litt. Sie waren namentlich arm an Interaktionsschilderungen. Besonders auffällig war insoweit, dass erst auf Nachfrage des Gerichts der Kläger zu 1) überhaupt erinnerte, dass die Klägerin zu 3) während des Vorfalls rund um die behauptete Festnahme auch im Auto gewesen sei. Während bereits nicht glaubhaft ist, dass diese überhaupt an Hauskirchenveranstaltungen teilgenommen hat, wäre von den Eltern einer zu diesem Zeitpunkt siebenjährigen Tochter zu erwarten gewesen, dass sich ihre Aufmerksamkeit in einer derartigen Stress- und Gefahrensituation zentral auf die Tochter bezieht, sodass im Falle eines erlebnisbasierten Berichts damit zu rechnen gewesen wäre, dass deren Reaktionen nicht – wie hier – bloß pauschal und auf Nachfrage, sondern von allein und in einigem Detail dargestellt worden wären. Soweit das Gericht danach den Klägerin in ihren Angaben zur Festnahme von HI:, dessen Frau und Omid nicht folgt, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Umständen folgen würde, dass die Kläger einer Verfolgung durch die iranischen Behörden nur durch Flucht hätten entgehen können. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass sich die Kläger aufgrund ihrer erfolgten Konversion zum Christentum auf einen beachtlichen Nachfluchtgrund im Sinne von § 28 Abs. 1a AsylG berufen können. Sie befinden sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Religion außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Bei der Frage, ob einem Ausländer eine Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit droht, geht die Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus (vgl. hierzu VG Stuttgart, U. v. 26.03.2018 – A 11 K 5550/17 –, Rn. 43 ff. im Anschluss an BVerwG, U. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 24 ff., welches auf EuGH, U. v. 05.09.2012 – C-71/11 und C-99/11 –, NVwZ 2012, 1612, Bezug nimmt): Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 EMRK) im Sinne von § 3a AsylG darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Ausländers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 24). Denn vom Schutzbereich der durch § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschützten Religionsfreiheit wird auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion erfasst einschließlich des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen (vgl. BVerwG, a. a. O.). Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet; es kommt auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. EuGH, a. a. O., juris; BVerwG, a. a. O., juris). Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRCh gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen, wenn der Ausländer in seinem Herkunftsland tatsächliche Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung in seinem Herkunftsland kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 25 f.). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Darüber hinaus ist die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 25). In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 29 f.). Es reicht somit nicht aus, dass der Ausländer eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (vgl. BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 31.). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Ausländers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, B. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris, Rn. 14). Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Ausländers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft sich der Ausländer auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben (vgl. BVerwG, a. a. O., juris). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Ausländers prägt. In diesem Zusammenhang kann von einem Erwachsenen im Regelfall erwartet werden, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerwG, a. a. O., juris). Nicht ausreichend ist - und dies folgt aus dem Beschriebenen - der bloße formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum durch die Taufe. Denn dieser Akt allein belegt noch nicht die erforderliche identitätsprägende feste Überzeugung und den religiösen Einstellungswandel. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran, Gesamtaktualisierung: 03.07.2018, S. 42 ff.) stellt sich die Situation für Christen im Iran wie folgt dar: Es gehören etwa 99 % der Menschen im Iran dem Islam an. Dieser ist in seiner schiitischen Prägung Staatsreligion. Nach der iranischen Verfassung (Art. 13) dürfen gleichwohl anerkannte „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. Jegliche Missionierungstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tode bestraft werden. Glaubwürdige Schätzungen sprechen von etwa 100.000 bis 300.000 Christen im Iran, davon die meisten armenischer und assyrischer Volkszugehörigkeit. Armenische Christen können, solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik halten, ihren Glauben relativ frei ausüben; sie gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind; religiöse Riten und Zeremonien dürfen abgehalten, Ehen nach deren Glauben geschlossen werden. Einzig verboten ist auch ihnen das Missionieren. Verboten ist als Kehrseite hierzu die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion, weshalb die iranische Regierung auch nur die assyrischen und armenischen Christen anerkennt; deren Familien waren bereits vor der islamischen Religion im Jahr 1979 im Land. Apostasie ist mit langen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe bedroht. Zwar ist der Tatbestand im iranischen Strafgesetzbuch nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Jurisprudenz derartige Lücken zu schließen hat. Dabei halten sich die Richter im Regelfall an die sehr strengen Auslegungen auf Basis der Ansichten konservativer Geistlicher wie dem Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangt hat (s. hierzu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 07.06.2018, S. 6). Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit, sogar als politische Angelegenheit, angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt (s. hierzu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Islam, Stand: November 2018, S. 13; SFH, a. a. O., S. 10; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10 - Iran - Situation der Christen, Stand 3/2019, S. 9). Beispielhaft gibt es bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren Hinweise darauf, dass Apostasie der eigentliche Verurteilungsgrund war; hingegen wurden im Jahr 2016 25 Sunniten (davon 22 Kurden) unter anderem wegen „Waffenaufnahme gegen Gott“ exekutiert. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Die Vollstreckung einer solchen Todesstrafe wurde in den letzten Jahren allerdings nicht bekannt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, a. a. O.). Trotz des Verbots nimmt die Konversion zum Christentum weiter zu. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, christliche Bibeln werden häufig konfisziert, Verlage werden unter Druck gesetzt, entsprechendes nicht zu drucken. Im Iran konvertierte Personen nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion Abstand, behalten ihre muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Um zum Islam zurückzukehren, muss die betreffende Person dies glaubhaft versichern. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Gemeinden aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch im Ausland Konvertierte im Iran wegen Apostasie verfolgt werden. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt und ermordet worden sind, waren im Ausland konvertiert. Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivität in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn der Konvertit hingegen schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann das anders sein. Konvertiten, die ihre Konversion allerdings öffentlich machen, können sich Problemen gegenüber sehen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, a. a. O., S. 6) berichtet von einer Quelle, laut der Konvertiten als „Instrumente des Westens“ wahrgenommen würden. Nach der „grünen Revolution“ von 2009 hätte sich eine behördliche „Paranoia“ gegen Christen entwickelt, da diese als Vertreter des „Freiheits-Gedankens“ stünden. Je mehr sich das Land geöffnet habe, desto stärker seien die Behörden gegen solches Gedankengut vorgegangen. Aktivitäten im Zusammenhang mit Konversion würden daher auch als politische Aktivität behandelt, als Annäherung an den Westen und Protest gegen das System. Es würde von willkürlichen Verhaftungen von Konvertiten durch die iranischen Behörden berichtet; im Dezember hätten rund 90 christliche Personen wegen ihrer religiösen Tätigkeiten oder ihres Glaubens in Untersuchungshaft gesessen (SFH, a. a. O., S. 8). Verschiedene Quellen würden berichten, dass als Bedingungen für die Haftentlassung Konvertiten eine Kaution bezahlen müssten, ihren Glauben verleugnen, sich als Informant betätigen und/oder das Land verlassen müssten; sie würden observiert, könnten ihren Arbeitsplatz verlieren und in eine wirtschaftlich prekäre Situation geraten (SFH, a. a. O., S. 9). Hiernach geht das Gericht davon aus, dass iranischen Staatsangehörigen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind unabhängig davon, ob dies im Iran selbst oder im Ausland erfolgte, religiöse Verfolgung durch den iranischen Staat drohen kann. Der bloß formale Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben führt zwar regelmäßig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrechtsrelevanten Verfolgung durch iranische Stellen. Es genügt auch nicht, dass das christliche Leben der iranischen Staatsangehörigen im Ausland bekannt wurde, etwa indem sie diesen über soziale Medien kommunizieren (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, a. a. O., S. 11). Im Einzelfall jedoch, namentlich dann, wenn sich der vollzogene Glaubenswechsel für den Betroffenen als Inbegriff einer identitätsprägenden festen Überzeugung darstellt, der eine unterdrückte religiöse Betätigung diametral zuwider liefe, besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr in den Iran menschenrechtswidrigen Behandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt wird. Das Gericht ist nach der Anhörung der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung von einer identitätsprägenden Zuwendung zum christlichen Glauben überzeugt. Die Klägerin zu 2) hat zunächst dargestellt, dass sie in eine vergleichsweise liberale Familie geboren worden sei. Man habe offen über das Christentum gesprochen; drei ihrer Brüder seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt konvertiert. Sie habe daher auch bereits früh Kontakt zum Heiligen Buch gehabt. Die Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen sei für die Klägerin zu 2) schon immer ein zentrales Thema gewesen. Sie sei Fahrschullehrerin gewesen als sie den Kläger zu 1) über dessen Onkel und Nachbarn der Klägerin zu 2) kennengelernt habe. Der Kläger zu 1) hat angegeben, dass seine Eltern Muslime seien. Sein Vater sei ein Khan gewesen und habe patriarchale Vorstellungen gehabt. Er habe den Kläger zu 1) in Jugendjahren versucht, dazu zu zwingen, zu beten und zu fasten. Der Kläger habe immer nur „so getan als ob“. Nach der Heirat habe der Kläger zu 1) der Klägerin zu 2) verboten, zu arbeiten. Dies wäre ein Tabu in der Familie des Klägers zu 1) gewesen; er sei seinem Vater, dessen Frau noch heute nicht allein das Haus verlassen dürfe, hörig gewesen. Die Klägerin zu 2) habe (unter anderem) hierunter stark gelitten, habe jedoch die Hoffnung gehabt, dass sie den Kläger zu 1) irgendwann einmal würde überreden können. Indessen habe der Kläger zu 1) einen Einstellungswechsel erst dann erfahren, als er seinen Arbeitskollegen HI: kennengelernt habe. Er habe offen mit ihm über die Religion gesprochen; insbesondere habe HI: ihn angehalten, selbst zu denken und zu entscheiden. Dabei habe er immer wieder einen Bezug zum Heiligen Buch hergestellt. Dies habe über die Dauer beim Kläger zu 1) zu einem Einstellungswandel geführt, der namentlich auch nach sich gezogen habe, dass der Klägerin zu 2) ein freies Leben ermöglicht wurde. Die Kläger hätten dann an Hauskirchentreffen bei HI: und Omid sowie deren Ehefrauen teilgenommen. Dabei seien sie auch in der Badewanne getauft worden. Nach ihrer Einreise in Deutschland seien die Kläger ein weiteres Mal in der Gemeinde in Schneeberg getauft worden. Ihnen sei inzwischen klargemacht worden, dass dies kirchenrechtlich problematisch sei. Sie hätten die Taufe ein zweites Mal empfangen, weil sie über die im Iran erfolgte keine Bestätigung hätten, man in Deutschland aber „für alles ein Papier“ brauche. Nach ihrer Zuweisung nach Nordhausen seien sie ins Kirchenasyl aufgenommen worden. Sie hätten dann zunächst Glaubenskurse absolviert und gingen regelmäßig zum Gottesdienst. Die Klägerin zu 2) besuche auch heute noch einen Bibelkurs. Der Kläger zu 1) bevorzuge es, sich die Bibel selbst zu erschließen und stelle der Pfarrerin Fragen, wenn er etwas nicht verstehe. Die Klägerin zu 2) habe bereits versucht, andere Geflüchtete für die Kirche zu werben; der Kläger zu 1) habe sich wegen des Glaubenswechsels mit seinem Vater überworfen. Die Kläger zu 1) und 2) hätten sich entschieden, die gemeinsame Tochter, die Klägerin zu 3) auf einer evangelischen Grundschule beschulen zu lassen, damit diese sich immer auf dem richtigen Weg befinden würde. Nach der Rückkehr aus der Schule lese der Kläger zu 1) mit ihr Bibelpassagen. Obwohl Glaubhaftigkeitszweifel am Konversionsvortrag der Kläger schon daraus folgen, dass die Kläger, insbesondere was den Verlauf ihrer Hinwendung zum Christentum betrifft, auf ihr unglaubhaftes Vorbringen zur Vorverfolgung bekräftigend Bezug genommen haben (vgl. BayVGH, U. v. 25.02.2019 – 14 B 17.31462 –, juris), folgt das Gericht den Angaben der Kläger. Es ist dabei auch zuzugeben, dass insbesondere die wiederholte Taufe des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) asyltaktische Motive nahelegt. Indessen darf nicht außer Betracht gelassen werden, dass auch Asylsuchende, denen in ihrem Heimatland tatsächlich Verfolgung droht, aus nachvollziehbaren Gründen vieles dafür tun würden, um die Erfolgsaussichten ihres Asylverfahrens zu optimieren. Vor diesem Hintergrund schließen selbst asyltaktische oder asyltaktische anmutende Handlungen nicht ohne weiteres aus, dass den Klägern ein Schutzstatus zuzusprechen ist. So liegt der Fall hier. Das Gericht geht davon aus, dass ein Bezug zum christlichen Glauben schon in früherer Zeit bei der Klägerin zu 2) verankert wurde, wofür auch das zuletzt zur Akte gereichte Lichtbild, dass sie mit einer Kette mit Kreuz-Anhänger zeigt, spricht. Zwar mag es zunächst unverständlich erscheinen, warum die Klägerin zu 2) sich, obwohl sie liberal aufgewachsen war und auf wirtschaftlich eigenen Füßen stand, nach kurzer Zeit in eine Ehe begeben hat, die sie ihrer Freiheiten beraubt hat. Dies ist aber in einen kulturellen Zusammenhang zu stellen: Die Gesellschaft der Islamischen Republik Iran, die von traditionellen Werten des Islam geprägt ist, hat mit den rasanten Fortschritten der Erziehungs- und Bildungssituation, die nach der islamischen Revolution einsetzten und als einzigen nachvollziehbaren Gewinn der Frauen aus der islamischen Revolution angesehen werden kann, nicht Stand halten können. Vor dieser Revolution war der Anteil der Analphabeten unter den Frauen in ländlichen Gebieten bei ca. 90, in den Städten bei 45 % (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Greifswald zum Verfahren 5 A 363/16 As HGW vom 13.03.2017, S. 2). Inzwischen mag insbesondere in den großen Städten ein neues Selbstbewusstsein der Frauen eingetreten sein. Das Gericht geht aber davon aus und fand in den Angaben der Kläger bestätigt, dass in den weniger urbanen Gebieten im Iran Erwartungshaltungen an Frauen, sich einer männlichen Bezugsperson unterzuordnen noch immer ausgeprägt sind. Entsprechend verstand es auch der Kläger zu 1) zunächst als unvorstellbar, dass der Eindruck entstünde, er könne nicht für seine Frau und Familie sorgen, wenn die Klägerin zu 2) selbst einer Erwerbsbeschäftigung nachgegangen wäre. Gleichfalls erscheint in diesem Zusammenhang die Erklärung des Klägers, dass obwohl seine Frau ihn über die Dauer immer wieder darauf angesprochen habe, er sich erst über den Kontakt zu HI: einer anderen Denkweise und in der Folge dem Christentum zugewandt habe, nachvollziehbar. Denn der Kläger zu 1) hat spontan erklärt, dass dies darauf beruht habe, dass HI: ein Mann gewesen sei und er einer Frau vermutlich nicht zugehört hätte. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Kläger sich bereits vor ihrer Ausreise mit dem Christentum befasst haben. Dafür streiten bereits die in den Anhörungen im Verwaltungsverfahren dargestellten – horizontentsprechenden – Kenntnisse über das Christentum. Dafür, dass die Kläger den Glauben auch in Deutschland intensiv verfolgt und noch vertieft haben, spricht, dass sie sich durchgängig und auch bei Wohnortwechsel kirchlichen Gemeinden angeschlossen haben. Ihre rege Beteiligung am Gemeindeleben ihrer jetzigen Gemeinde findet Bestätigung im Schreiben vom 28.04.2019 der Pfarrerin ... A...-von B..., die die Kläger auch zum Termin zur mündlichen Verhandlung begleitet hat. Die innere Hinwendung zum Glauben haben die Kläger im Rahmen ihrer Anhörung eindrucksvoll dargelegt als sie von sich aus Bezüge zwischen biblischen Geschichten und ihrem eigenen Leben hergestellt haben. Die Klägerin zu 2) gab etwa die Geschichte der Opferung Isaaks wieder und verglich sich dergestalt selbst damit, dass sie das Opfer bringen musste, alles zurückzulassen, um ihrem Glauben nachfolgen zu können. Die für sie zentrale Gleichstellungsthematik verknüpfte sie mit der Perikope über Jesus und die Ehebrecherin. Der Kläger zu 1) machte deutlich, dass er in Ansehung der Geschichte des letzten Abendmahles nachvollzogen habe, dass er seine Frau nicht (länger) als seine Dienerin verstehen dürfe. Er verdeutlichte auch, sich mit den christlichen Traditionen und Glaubensinhalten auseinanderzusetzen, wenn er sich die Frage stellte, warum in der Adventszeit, in der eigentlich die Geburt Jesus‘ erwartet wird, über dessen Einzug nach Jerusalem gesprochen werde. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kläger keinen Akademikerhintergrund aufweisen, zeugen diese Erwägungen von einer beachtlichen Tiefe. In der Gesamtschau mit der religiösen Erziehung der Klägerin zu 3) verbleiben dem Einzelrichter keine durchgreifenden Zweifel daran, dass sich die Kläger als Familie dem Christentum identitätsprägend zugewendet haben. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger auch in subjektiver Hinsicht im Iran mit einer menschenrechtswidrigen Verletzung seiner Religionsfreiheit rechnen müssten. Die Kläger erleben ihren neu angenommenen Glauben als kommunikativen Prozess. Sie besuchen regelmäßig Gottesdienste und gemeindliche Veranstaltungen. Sie tragen ihren Glauben auch nach außen. So hat die Klägerin zu 2) – für das Gericht glaubhaft – ausgeführt, bereits den Versuch unternommen zu haben, Dritte für die Kirche zu werben. Der Kläger zu 1) hat angegeben, wegen der Konversion mit seinem Vater in Streit zu sein. Der insoweit gehaltene Vortrag war gefühlsbetont, farbig und glaubhaft. Danach steht fest, dass die Kläger ihren Glauben im Heimatland nicht überzeugungsgemäß ausüben könnten, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Den Klägern steht keine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG) zur Verfügung. Vielmehr ist nach den vorstehend dargestellten Erkenntnissen davon auszugehen, dass die entsprechenden Gefahren von Islam zum Christentum konvertierten Iranern landesweit drohen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind nach den Feststellungen der Beklagten iranische Staatsangehörige und dem Volk der Kurden zugehörig. Sie reisten am 08.06.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 27.06.2017 Asylanträge. Der am 05.09.1984 geborene Kläger zu 1) und die am 22.05.1985 geborene Klägerin zu 2) sind Eheleute, die Klägerin zu 3) das am 04.04.2009 geborene gemeinsame Kind. Mit Bescheid vom 07.09.2017 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zunächst als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Italien an. Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies den nachgesuchten Eilrechtsschutz der Kläger mit Beschluss vom 22.09.2017 zurück (Az. 7 L 780/17). Die Kläger begaben sich daraufhin in Kirchenasyl. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2018 den Bescheid vom 07.09.2017 auf. Im Rahmen ihrer Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28.06.2017 gaben die Kläger zu 1) und 2) an, den Iran aufgrund ihrer Konversion zum christlichen Glauben verlassen zu haben. Der Kläger zu 1) habe mit einem Kollegen, „I:“, als LKW-Fahrer eine 14-tägige Lieferfahrt absolviert. Dabei habe man die ganze Zeit über den Islam und das Christentum gesprochen. Der Kollege habe die Kläger später zu sich eingeladen und ihnen Bücher, darunter auch eine Bibel, mitgegeben. In diesen seien die Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum aufgeführt gewesen. Insgesamt sei man etwa 4 oder 5-mal bei ihm gewesen. Es sei dort gebetet worden und man habe Wein getrunken und Brot gegessen. An einem Sonntag seien die Kläger zu 1) und 2) hingegangen und hätten gesagt, dass sie den christlichen Glauben annehmen wollen würden. I: habe dann den Kläger zu 1), I:s Ehefrau die Klägerin zu 2) getauft. Danach habe man sich noch öfter bei I: oder einem „O.“ getroffen. Bei diesen Treffen habe man Fragen stellen können und geredet. Der Kläger zu 1) habe auch versucht, mit Freunden und Arbeitskollegen über das Christentum zu reden und festzustellen, wer sich für das Christentum interessieren könnte. Eines Tages wollten die Kläger mit dem Auto zu I: fahren, hätten dann aber bemerkt, dass ein Polizeiauto vor der Tür gestanden habe. Der Kläger zu 1) habe dann gesehen, dass sein Kollege, dessen Frau und O. festgenommen worden seien. Man sei dann woanders hin gefahren. Daraufhin habe der Kläger zu 1) einen Anruf seiner Mutter erhalten, die ihn gefragt habe, wo er sei und wann er nach Hause komme. Die Polizei habe nach ihnen gefragt. Man habe sich dann entschlossen, nach „Umqalla“ zu fahren, wo man 6 Tage bei einem Freund zugebracht habe. Schließlich habe man einen Schleuser gesucht. Darüber hinaus seien die Kläger Kurden und würden als Minderheit im Iran benachteiligt. In Deutschland angekommen, hätten sie einen Pfarrer, Herrn H..., in S... kennengelernt. Dieser wolle versuchen, dass die Kläger noch einmal getauft werden könnten. Er habe den Klägern auch eine deutsch-persische Bibel gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschriften über die Anhörungen Bezug genommen. Die Kläger reichten weiter ein pfarramtliches Zeugnis des Pastors ... G... vom 18.07.2017 zur Akte, ebenso eine Referenz über die Teilnahme am Seminarwochenende für persisch sprechende des Vereins Brückenbauer C... e.V.. Darüber hinaus reichte Frau Pfarrerin ... A...-von B..._ der evangelischen Kirchengemeinde St. Blasii-Altendorf N..._ ein Schreiben vom 11.05.2018 über die gemeindlichen Aktivitäten der Kläger zur Akte. Mit Bescheid vom 12.07.2018, zugestellt am 24.07.2018, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und die Gewährung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf den Iran gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, an, sollten sie die Ausreisefrist nicht einhalten (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Betreffend die Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass Klage binnen 2 Wochen beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben werden könne. Am 26.07.2018 ließen die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erheben. Sie tragen vor, dass der Umstand, dass der Vorname der Klägerin zu 2) durchgehend falsch geschrieben werde und Örtlichkeiten im Iran mit falschen Bezeichnungen in der deutschen Sprache wiedergegeben würden, den Eindruck erwecke, dass sowohl beim Anhörer und Entscheider der Beklagten als auch beim Dolmetscher die Kenntnisse von den Gegebenheiten im Iran und vom Christentum niedrigschwellig gewesen seien. Es werde im Kontext durchgängig deutlich, dass die Kläger nur zu einer einzigen Hauskirche Kontakt hatten, die keineswegs ein Kirchengebäude besaß. Diese eine Hauskirche habe sich seinerzeit aus drei Familien zusammengesetzt, die sich untereinander über den christlichen Glauben und Teile der Bibel ausgetauscht sowie gemeinsam Gottesdienste begangen hätten. Es entstehe der Eindruck, dass nicht begriffen wurde, dass die Klägerin zu 2) hier keineswegs eine „normale" säkulare Feierlichkeit beschreibe und gemeint habe, sondern vielmehr, dass sie, ihr Ehemann und die übrigen Teilnehmer der Gottesdienste, das christliche Abendmahl gefeiert haben. Es dränge sich der Eindruck auf, dass jedenfalls die während der Anhörung fungierende Dolmetscherin, die auch bereits die vorherigen Anhörungen der Kläger begleitet habe, sowohl sprachliche Probleme als auch Verständnisschwierigkeiten bezüglich der Gestaltung christlicher Feiern und Rituale gehabt habe. Nach Aussage der Klägerin habe es sich bei der Dolmetscherin um eine aus Afghanistan stammende Frau, deren Muttersprache mithin Dari und nicht Farsi sei, gehandelt. Dass die Dolmetscherin kein Wissen vom Christentum gehabt habe, müsse angesichts der Niederschriften vermutet werden. Durchgängig werde der Name des Freundes und Mitgliedes der kleinen Hauskirche falsch wiedergegeben. Dieser heißt nicht „I:", vielmehr trug der Freund den kurdischen Namen „HI:“. Beim Ort „Umqalla“ handele es sich um den Ort Qom, der oftmals den Beinahmen „Qala“ (Berg) trage. Der Kläger zu 1) habe nicht davon gesprochen, dass Jesus „der einzige Prophet sei, sondern er sprach von „Isai Masschiach“, also von Jesus als Sohn Gottes, den Messias (grch. Christus), der als Mensch geboren wurde und zwar nicht einfach auf „Wunsch" Gottes, sondern gezeugt durch den Heiligen Geist. Ebenso habe der Kläger nicht gesagt, dass Jesus der einzige Prophet sei, der sage, dass man nicht lügen dürfe etc., vielmehr habe er gesagt, dass die zehn Gebote, die eben auch das Nicht-Lügen, Nicht-Morden und Nicht-Blutvergießen verlangten, von Jesus, dem Messias, noch einmal verkündet und bekräftigt wurden. All dies und anderes – insoweit wird im Einzelnen auf den Schriftsatz der Klägervertreterin vom 09.04.2019 ergänzend Bezug genommen – verdeutliche, dass es erhebliche Verständigungsschwierigkeiten im Rahmen der Anhörung gegeben habe. Zudem sei die Muttersprache der Kläger zu 1) und 2) kurdisch. Sie verstünden zwar auch persisch, aber nicht den afghanischen Dialekt. Die Klägerin zu 2) habe drei Brüder, die alle zum Christentum übergetreten seien und seit langem als Christen leben. Ihr mittlerer Bruder Jamal habe ihr bereits vor längerer Zeit im Iran eine Bibel, bestehend aus beiden Testamenten, gegeben, in der sie bereits gelesen habe, bevor der Kontakt zur Hauskirche entstanden sei. Die Öffnung des Klägers zu 1) zum christlichen Glauben sei erst später im Zusammenhang mit HI: erfolgt. Nach der Festnahme des HI: habe die Mutter des Klägers zu 1) im Rahmen des Telefonats berichtet, dass die Polizei in der ehelichen Wohnung gewesen sei - die Wohnung der Kläger habe eine Etage unter derjenigen der Eltern des Klägers zu 1) gelegen. Die Mutter habe sehr aufgeregt mitgeteilt, die Polizei habe Bücher mitgenommen, den Laptop und mehrere andere Papiere. Um was für Bücher und Papiere es sich gehandelt hatte, habe sie selbstverständlich nicht gewusst und nur das Nötigste erzählt. Den Klägern sei sofort bewusst gewesen, dass es sich bei diesen Unterlagen um solche christlichen Inhalts handeln musste, nämlich um die Bibel, die sie besaßen, die Papiere, in denen Informationen zum Christentum bzw. solche zum Vergleich zwischen Aussagen im Christentum und Islam gestanden hätten. Zudem seien auf dem Laptop christliche Seiten gespeichert gewesen, die die Kläger oft angeklickt hätten. Den Klägern sei angesichts dessen klar gewesen, dass sie in Gefahr gewesen seien. Zudem stehe den Klägern ein Nachfluchtgrund zur Seite. In der Zeit des Kirchenasyls hätten sie ihre Kenntnisse von Bibel und Christentum vertieft. Die Kläger, die aus dem Iran keine Taufurkunde mitbringen konnten und eine solche auch nicht erhalten hatten, seien angesichts dessen, trotz bestehender Zweifel kirchenrechtlicher Art, in der Bundesrepublik Deutschland am 22.10.2017 getauft worden. Die entsprechenden Bedenken seien vor allen Dingen durch Pfarrer ... H..., der auf der Taufurkunde eine entsprechende Anmerkung gemacht habe, beseitigt. Inzwischen hätten auch die Familien der Kläger im Iran von ihrer Abwendung vom Islam Kenntnis erlangt. Der Vater des Klägers zu 1) habe sich von seinem Sohn losgesagt; er sei für ihn gestorben. Unter dem 06.06.2019 überreichen die Kläger ein Schreiben der Pfarrerin A...-von B... zum christlichen Leben der Kläger; unter dem 02.12.2019 eine ärztliche Stellungnahme betreffend die Klägerin zu 2). Die Kläger lassen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.07.2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen, hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Das Verwaltungsgericht Weimar hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 08.08.2018 sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Meiningen verwiesen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 09.05.2019 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte (eine PDF) sowie die Erkenntnisquellen Iran (Stand 01.11.2019), auf welche die Beteiligten mit Schreiben vom 15.11.2019 hingewiesen worden sind. Die Akten und Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung 09.12.2019 wurden der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.