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Beschluss

2 E 1034/25 Me

VG Meiningen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2025:0925.2E1034.25ME.00
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Leitsätze
Anhörungsrüge bei Änderung der Kammerrechtsprechung im Eilverfahren aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - hier; Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 (1 C 18.24) zur Aufnahmesituation in Griechenland.(Rn.10)
Tenor
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13.08.2025 – 2 E 1034/35 Me – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anhörungsrüge bei Änderung der Kammerrechtsprechung im Eilverfahren aufgrund neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - hier; Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 (1 C 18.24) zur Aufnahmesituation in Griechenland.(Rn.10) I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 13.08.2025 – 2 E 1034/35 Me – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Anhörungsrüge, mit der der Antragsteller die Fortführung des Verfahrens in Bezug auf seinen mit Beschluss vom 13.08.2025 abgelehnten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.04.2025 (unten 1.) sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unten 2.) begehrt, ist nach § 152a Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zurückzuweisen. 1. Die Anhörungsrüge gegen den mit Beschluss vom 13.08.2025 abgelehnten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist zulässig und statthaft. Dem stehen insbesondere die in § 80 Abs. 7 VwGO vorgesehenen Abänderungs- und Aufhebungsmöglichkeiten nicht entgegen. Denn der Antragsteller stützt seine Rüge ausschließlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine derartige Rüge nach § 152a VwGO verdrängt als lex specialis die Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO-Kommentar, Stand: 2/2025, § 80 Rn. 560 m.w.N.). Sie ist jedoch unbegründet. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Beteiligten über den Verfahrensstoff zu informieren, ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt diese Bestimmung keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Insbesondere kann ein Gehörsverstoß nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass das erkennende Gericht der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten nicht gefolgt ist. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht gerade nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis nimmt und in Erwägung gezogen hat, kann ein Gehörsverstoß nur festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, ein entscheidungserhebliches Vorbringen sei nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen oder erwogen worden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.09.2013 – 1 BvR 3196/11 –, juris Rn. 34 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 24.02.2009 – 1 BvR 188/09 –, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 25.07.2013 – 5 C 26.12, 5 C 26.12 (5 C 17.11) –, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 21.10.2014 – 13 A 2060/14 –, juris Rn. 3 ff. m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Der Antragsteller sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wesentlichen darin, dass die gerichtliche Feststellung, er sei nicht vulnerabel, unzutreffend sei. Zur Begründung verweist er darauf, an einer mittelgradigen Depression zu leiden, die seine Arbeitsfähigkeit einschränke. Die vom erkennenden Gericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Drittstaatenverfahren mit dem Zielstaat Griechenland betreffe ausschließlich Fälle gesunder Männer und entfalte daher keine Aussagekraft für Konstellationen, in denen ein vulnerabilitätsbegründendes Merkmal vorliege. Das Gericht habe diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf seine Situation übertragen dürfen, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Eine solche Vorgehensweise stelle – so der Antragsteller – eine unzulässige "180-Grad-Kehrtwendung" in einem Eilverfahren dar, zumal andere Gerichte bereits erhebliche Einwände gegen die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung erhoben hätten. Dieses Vorbringen lässt jedoch keine Umstände erkennen, die darauf hindeuten könnten, dass das Gericht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). a) Der Einzelrichter vermag in der vom Bevollmächtigten des Antragstellers gerügten Unterlassung des Gerichts, ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, bevor die einschlägige, neuere bundesverwaltungsrechtliche Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen wurde, bereits keine Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG zu erkennen, durch die ihm die Äußerung im Rahmen einer angemessenen Antragsbegründung verwehrt worden wäre. Denn anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers meint, war er hierdurch an der Begründung des Eilantrags nicht gehindert, da ihm die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits bekannt war bzw. bekannt sein musste. Auf diese Rechtsprechung und ihre Anwendbarkeit im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 21.05.2025 ausdrücklich verwiesen. Diesen Schriftsatz hat das Gericht mit Verfügung vom 27.06.2025 an den Bevollmächtigten des Antragstellers weitergeleitet. Der Bevollmächtigte hatte somit bis zum Erlass des Beschlusses am 13.08.2025 ausreichend Zeit, Stellung zu nehmen, was er nach Ansicht des Gerichts mit seinem Schriftsatz vom 05.08.2025 auch teilweise getan hat, indem er unter anderem auf eine gesteigerte Vulnerabilität des Antragstellers verwies. Die Gründe der vom Gericht herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 (1 C 18.24) wurden am 14.07.2025 auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht und hätten dem Bevollmächtigten daher bekannt sein müssen. Es war absehbar, dass diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf Verwaltungsgerichtsentscheidungen haben würde. Der Bevollmächtigte hätte sich somit ausführlich damit auseinandersetzen und alles vortragen können, was aus seiner Sicht gegen die Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall spricht. Der Amtsermittlungsgrundsatz entbindet die Parteien nicht von ihrer Darlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO i.V.m. § 15 AsylG). Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers eine "180-Grad-Kehrtwende" rügt, ist anzumerken, dass das Gericht seine Rechtsprechung auch im Rahmen des Eilverfahrens ändern kann. In diesem konkreten Einzelfall ist ferner zu berücksichtigen, dass der Einzelrichter den Bevollmächtigten bereits in einem anderen Eilverfahren, in dem er ebenfalls tätig war, darauf hingewiesen hatte, dass die fragliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Auswirkungen auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer haben könne. Da die Urteilsgründe zuvor nicht veröffentlicht waren, hielt die Kammer bis dahin an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest. Vgl. hierzu den Beschluss vom 30.05.2025 (Az.: 2 E 784/25 Me), in dem der Einzelrichter wie folgt ausführte: "Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 16.04.2024 (1 C 18.24 und 1 C 19.24, Tatsachenrevision zu der oben zitierten Entscheidung des HessVGH) – auf die die Antragsgegnerin verweist – ausweislich der dazugehörigen Pressemitteilung (Nr. 30/2025 vom 16.04.2025) davon aus, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 GRCh zur Folge haben. Das führt im vorliegenden Eilverfahren aber nicht zu einer Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung der Kammer. Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Bundesverwaltungsgerichts liegen noch nicht vor. Die Pressemitteilung allein stellt keine hinreichende Grundlage dafür dar, von der bisherigen Entscheidungspraxis der Kammer abzuweichen. Eine umfassende Würdigung der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine Anwendung auf den Einzelfall ist ohne Kenntnis der Urteilsgründe in voller Länge und der herangezogenen Erkenntnismittel nicht sinnvoll möglich." b) Jedenfalls hat der Bevollmächtigte des Antragstellers die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung nicht hinreichend dargelegt. Eine Entscheidungserheblichkeit im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das Entscheidungsergebnis auf der Verletzung beruht oder zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Dies hat der Betroffene nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO darzulegen (vgl. Kaufmann, in: Posser/Wolff u.a., VwGO-Kommentar, Stand: 1/2020, § 152a Rn. 10 m.w.N.). Für die Darlegung einer Gehörsverletzung muss der Betroffene die Tatsachen oder Beweisergebnisse benennen, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat und zu denen er sich nicht äußern konnte. Alternativ muss er sein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen sowie die besonderen Umstände des Einzelfalls anführen, die die Annahme rechtfertigen, dass das Gericht entgegen der bestehenden Vermutung sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Das Darlegungserfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Antragsteller lediglich moniert, das Gericht sei seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt. Darzulegen sind zudem die Bemühungen des Beteiligten um Gehörsverschaffung in der Instanz, in der die Gehörsverletzung aufgetreten ist (vgl. Kaufmann, in: Posser/Wolff u.a., VwGO-Kommentar, Stand: 1/2020, § 152a Rn. 12 m.w.N.). Insgesamt ergibt sich aus der Anhörungsrüge, dass der Bevollmächtigte sich mit der Tatbestandsvoraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Stattdessen bringt er im Wesentlichen Argumente für eine abweichende Rechtsauffassung vor: Erstens, der Antragsteller sei als vulnerable Person einzustufen; zweitens stehe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts massive Kritik entgegen, wobei er auf abweichende Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte verweist bzw. auf seinen in einem anderen Verfahren (2 E 1426/25 Me) eingereichten und als Anlage beigefügten Schriftsatz Bezug nimmt. Er legt jedoch nicht dar, warum sich die angebliche Gehörsverletzung auf das Ergebnis der Eilentscheidung überhaupt ausgewirkt haben könnte (Konnexität zwischen Gehörsverletzung und vermeintlicher Fehlentscheidung des Gerichts). Sein Vorbringen erschöpft sich darin, die Unrichtigkeit des ablehnenden Eilbeschlusses geltend zu machen. Für eine Auswirkung der vorgebrachten Gehörsverletzung auf die ablehnende Eilentscheidung sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr war der Bevollmächtigte durch die angebliche Gehörsverletzung – wie dargelegt – an der Antragsbegründung nicht gehindert, sodass das Ergebnis des Eilbeschlusses von vornherein nicht negativ beeinflusst worden sein kann. Im Übrigen entspricht die Ablehnung des Eilantrags der neueren einheitlichen Rechtsprechung der 2. Kammer in Drittstaatenverfahren mit Zielstaat Griechenland. 2. Die Anhörungsrüge, mit der der Antragsteller die Fortführung des Verfahrens über seinen mit Beschluss vom 13.08.2025 abgelehnten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt hat keinen Erfolg. a) Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbar ablehnenden Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – als "Endentscheidung" i.S.d. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO – ist statthaft und der Antragsteller ist nicht auf die erneute Beantragung von Prozesskostenhilfe zu verweisen (vgl. VG Gera, Beschl. v. 12.05.2025 – 6 K 679/25 Ge –, juris Rn. 5 f. m.w.N.). Sie ist jedoch unbegründet. Nach dem oben dargelegten Prüfungsmaßstab ist ein Gehörsverstoß im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO auch im Hinblick auf den abgelehnten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weder hinreichend dargelegt noch tatsächlich gegeben. Wie oben ausgeführt, konnte der Bevollmächtigte im vorliegenden Fall durchaus damit rechnen, dass die Kammer im Hinblick auf die neueren Entwicklungen jedenfalls unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe der einschlägigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ihre bisherige Rechtsprechung in Drittstaatenverfahren mit Zielstaat Griechenland gründlich überdenken wird. Zudem hatte der Antragsteller – wie dargelegt – nach Zuleitung der Antragserwiderung bis zum Erlass des angegriffenen Beschlusses hinreichend Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Hinblick auf die angegriffene Prozesskostenhilfeentscheidung nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die behauptete Gehörsverletzung das Ergebnis dieser Entscheidung hätte beeinflussen können. Damit hat sich der Bevollmächtigte überhaupt nicht auseinandergesetzt. b) Soweit das Gesamtvorbringen des Bevollmächtigten des Antragstellers in der Anhörungsrüge – insbesondere unter Berücksichtigung seiner Ausführungen zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und deren Anwendung im vorliegenden Fall – dahingehend zu verstehen ist, dass im Wege einer "Korrektur" bzw. Abänderung erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, ist dieses Vorbringen als Gegenvorstellung auszulegen. Diese ist statthaft, jedoch unbegründet. (1) Zwar ist die gesetzlich nicht vorgesehene Gegenvorstellung seit Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO bzw. § 69a GKG grundsätzlich als unzulässig anzusehen, wenn das Gericht nach den gesetzlichen Regelungen nicht befugt ist, seine angegriffene Entscheidung zu ändern. Ausnahmsweise kann eine Änderung einer unanfechtbaren Entscheidung im Wege der Gegenvorstellung jedoch in Betracht kommen, wenn das Gericht nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu einer Abänderung seiner vorherigen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer entsprechenden Prüfung gibt. Eine Gegenvorstellung gegen formell rechtskräftige Beschlüsse über die Versagung der Prozesskostenhilfe ist daher nicht ausgeschlossen, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können und eine Gegenvorstellung wie ein neuer Antrag Anlass geben kann, eine zunächst versagte Prozesskostenhilfe im Wege der Selbstkorrektur zu bewilligen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 28.04.2025 – 6 B 212/24 –, juris Rn. 5 m.w.N.). (2) Die Gegenvorstellung des Antragstellers mit dem Ziel einer Korrektur bzw. erneuten Sachprüfung ist unbegründet. Das zentrale Vorbringen, der Antragsteller sei als vulnerabel einzustufen bzw. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den vom Bevollmächtigten in der Anlage seines Schriftsatzes vom 19.08.2025 dargelegten Gründen nicht zu folgen, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Einzelrichters vom 13.08.2025 nicht in Betracht. Im Hinblick auf eine angebliche Vulnerabilität des Antragstellers ist klarzustellen, dass der Einzelrichter bei seiner Einschätzung bereits berücksichtigt hat, dass bei dem Antragsteller eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde. Der vorgelegte Arztbericht enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aufgrund dieser Diagnose erwerbsbeschränkt sei. Dies hätte der Antragsteller hinreichend darzulegen und nachzuweisen, was er nicht getan hat. Im vorgelegten Arztbericht vom 24.07.2025 ist zwar die Diagnose Mittelgradige depressive Episode (F32.1) aufgeführt. Der diagnostizierende Arzt weist jedoch unter dem Punkt "Psychopathologischer Befund" darauf hin, dass der Antragsteller im Untersuchungstermin ausreichend offen habe berichten können und durchgehend kooperativ gewesen sei. Seine Auffassung im Gespräch sei unauffällig gewesen, ebenso hätten Gedächtnis und Konzentration weitgehend intakt gewirkt, lediglich subjektiv leicht eingeschränkt. Grübelneigungen seien berichtet worden, ansonsten hätten sich formalgedanklich geordnete Äußerungen gezeigt. Halluzinationen, Ich-Störungen oder akute Eigen- bzw. Fremdgefährdungen hätten nicht vorgelegen. Die Stimmung des Antragstellers sei niedergedrückt, jedoch affektiv stabil gewesen, und sein psychomotorisches Verhalten habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Sein Lebensmut habe gut gewirkt, und es seien keine Hinweise auf akute Suizidalität erkennbar gewesen. Eine Notfallbehandlung wurde unter dem Punkt "Procedere" verneint. Vor diesem Hintergrund konnte der Einzelrichter unter Gesamtabwägung der im Arztbericht und in der Antragsbegründung aufgeführten Umstände keine deutliche bzw. eine einen höheren Versorgungsbedarf begründende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Antragstellers feststellen. So wies er im angefochtenen Beschluss auf Seite 21 auf die Darlegungs-, Substantiierungs- sowie Nachweispflichten des Antragstellers wie folgt hin: "Nicht jede depressive Episode führt zwangsläufig zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit; hierfür bedarf es konkreter Anhaltspunkte zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Erkrankung auf die berufliche Leistungsfähigkeit. Solche substantiierten Angaben fehlen. Relevante gesundheitliche Einschränkungen hat der Antragsteller somit nicht hinreichend substantiiert dargelegt." 3. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.