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Urteil

5 K 437/10 Me

VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2012:0319.5K437.10ME.0A
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Leitsätze
1. Eine Beitragspflicht für die Herstellung einer Entwässerungseinrichtung, an die ein Grundstück angeschlossen wird, besteht auch für solche Grundstücke, die lediglich aufgrund eines Überbaus bebaut sind und eine eigenständige Bebauung nicht vorhanden ist.(Rn.28) (Rn.29) 2. Die Ermittlung der Beitragshöhe richtet sich grundsätzlich aufgrund der satzungsrechtlichen Regelungen nicht nach dem Verhältnis der bebauten zur bebaubaren Grundstücksfläche, sondern nach der tatsächlich vorhandenen Anzahl der Vollgeschosse.(Rn.33)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beitragspflicht für die Herstellung einer Entwässerungseinrichtung, an die ein Grundstück angeschlossen wird, besteht auch für solche Grundstücke, die lediglich aufgrund eines Überbaus bebaut sind und eine eigenständige Bebauung nicht vorhanden ist.(Rn.28) (Rn.29) 2. Die Ermittlung der Beitragshöhe richtet sich grundsätzlich aufgrund der satzungsrechtlichen Regelungen nicht nach dem Verhältnis der bebauten zur bebaubaren Grundstücksfläche, sondern nach der tatsächlich vorhandenen Anzahl der Vollgeschosse.(Rn.33) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Nach dem Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Kommunalen Wasser- u. Abwasserzweckverbands Meininger Umland (KWA) vom 19.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 10.09.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu einem Beitrag für die Entwässerungseinrichtung ist § 7 ThürKAG i. V. m. der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Antragsgegners vom 02.12.2005. Grundsätzlich sind die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 ThürKO im eigenen Wirkungskreis Aufgabenträger für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Nach § 7 ThürKAG können sie zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtung (Investitionsaufwand) Beiträge u. a. von denjenigen Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Sie können diese Aufgaben und die dazu notwendigen Befugnisse einschließlich der Ermächtigung zum Erlass von Satzungen aber auch auf einen Zweckverband übertragen (vgl. § 20 ThürKGG). Dies ist hier geschehen. Die Gemeinde R..., in der das streitgegenständliche Grundstück liegt, ist Gründungsmitglied des Beklagten und hat ihre Aufgaben und Befugnisse im Bereich der Abwasserentsorgung auf den Beklagten übertragen (vgl. § 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 der Verbandssatzung). Fehler bei der Gründung des Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. auch Verwaltungsgericht Meiningen, B.v. 24.09.2009 - 8 E 295/09 Me; U. v. 20.08.2009 - 8 K 286/06 Me). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger ist die Entwässerungssatzung (EWS) vom 16.03.2005, veröffentlicht im Amtsblatt des Antragsgegners am 14.6.2005 (1/05), sowie die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) des Beklagten vom 02.12.2005, veröffentlicht im Amtsblatt des KWA vom 19.12.2005 (3/05), in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 26.10.2009, veröffentlicht im Amtsblatt des KWA vom 02.11.2009 (04/2009). Danach kann der Beklagte Abwasserbeseitigungsbeiträge erheben (vgl. auch § 23 Abs. 1 ThürKGG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 ThürKAG). Formelle oder materielle Fehler, die zur Nichtigkeit der Satzungen führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Heranziehungsbescheide stehen mit diesen Rechtsgrundlagen im Einklang und sind daher rechtmäßig. Der Beitragstatbestand des § 2 Satz 2 1. Alt. BS-EWS ist verwirklicht. Es handelt sich um ein Grundstück, das - zuletzt zwischen den Beteiligten unstreitig - an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist. Die sachliche Beitragspflicht ist auch im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 und 3 c) BS-EWS nach dem 01.01.2005 - die Beitragssatzung trat erst am 20.12.2005 in Kraft - entstanden. Im Einzelnen gilt: Anders als die Kläger meinen, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück nicht um ein "unbebautes" Grundstück im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 1 (vgl. auch § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG), sondern im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 2 (vgl. auch § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG) um ein "bebautes" Grundstück. Dem steht nicht entgegen, dass es "nur" mit einem Überbau bebaut ist. Ausgangspunkt der Überlegung ist dabei, dass das streitgegenständliche Grundstück ein eigenständiges Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 EWS, also ein Buchgrundstück, ist. Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (vgl. auch BVerwG, U. v. 02.07.1982 - 8 C 28, 30, 33/81 - zit. nach Juris; ThürOVG, B.v. 31.05.2010 - 4 EO 788/06 - ThürVBl. 2010, 271 ff. und vom 05.06.1998 - 4 ZEO 1272/97 - zit nach Juris). Das Grundstück Flst.-Nr. ... ist im Grundbuch von R... des Amtsgerichts Meiningen auf Blatt ... entsprechend verzeichnet. Hiervon war auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EWS abzuweichen, der eine Regelung für den Fall enthält, dass es nach dem Inhalt und Zweck des Abwasserbeitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an diesem Grundstücksbegriff festzuhalten. Danach stellen mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts ein Grundstück im Sinne dieser Satzung dar, wenn sie wegen verbindlicher planerischer Feststellung oder tatsächlicher Geländeverhältnisse nur in dieser Form baulich oder gewerblich nutzbar sind, diese Grundstücke oder Grundstücksteile aneinander angrenzen und die Eigentumsverhältnisse insoweit identisch sind. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ausnahmsweise auf den Begriff der "wirtschaftlichen Grundstückseinheit" zurückgegriffen werden (vgl. auch BVerwG, U.v. 20.06.1973 - IV C 62.71 - BVerwGE 42, 269; ThürOVG, B. v. 05.06.1998 - 4 ZEO 1272/97 - a.a.O.; Blomenkamp, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1456 m.w.N.). Der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks auf andere Weise stehen hier weder verbindliche planerische Feststellungen oder tatsächliche Geländeverhältnisse entgegen. Es könnte auf Grund seiner Größe und Lage, insbesondere wegen des tatsächlichen Zugangs über die anderen Grundstücke der Kläger, auch anders baulich oder gewerblich genutzt werden. Insofern sind die Verhältnisse offenkundig anders als auf den - hier nicht im Streit stehenden - Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... Deshalb ist ihre unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt. Auf die tatsächliche gegenwärtige Nutzung kommt es - wie die Kläger wohl meinen - im Übrigen nicht an (vgl. hierzu ThürOVG, B. 05.10.2011 - 4 EO 814/10 - zit. nach Juris Rdnr. 34 a.E.). Auch der Umstand, dass das Grundstück unstreitig im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht "nur" mit einem Überbau bebaut war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zunächst verkennen die Kläger die Rechtslage, wenn sie meinen, es sei auf die "zivilrechtlichen Verhältnisse" und deshalb auf die Rechtsprechung zum "Überbau als Scheinbestandteil eines Grundstücks" abzustellen. Insofern leiten sie aus dem Umstand, dass auf den "bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff" abzustellen ist, zu viel ab. Denn dieser Grundstücksbegriff dient nur dem Zweck, aus Gründen der Rechtssicherheit den Gegenstand des besonderen beitragsrechtlichen Vorteils klar zu erfassen. Die Frage hingegen, ob ein "Überbau" ein Grundstück zu einem "bebauten Grundstück" im Sinne des Beitragstatbestandes bzw. der noch zu behandelnden Privilegierungstatbestände macht, ist dagegen öffentlich-rechtlich zu bestimmen. Insoweit gilt: Zwar ist nicht eindeutig, was der Gesetzgeber in § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 ThürKAG und - ihm folgend - der Satzungsgeber in § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 BS-EWS unter den Begriffen "unbebaut" und "bebaut" versteht. Es bedarf der Auslegung, ob von der Beitragspflicht nur diejenigen Grundstücke ausgenommen sein sollen, auf denen sich überhaupt keine baulichen Anlagen befinden bzw. ob nur bestimmte bauliche Anlagen i.S. des § 2 Abs. 1 ThürBO eine Beitragspflicht auslösen sollen. Die Rechtsprechung hat dies in der Weise geklärt, dass insoweit in einem beitragsrechtlichen Sinne darauf abzustellen ist, ob eine anschlussbeitragsrechtliche relevante Bebauung vorhanden ist (vgl. VG Meiningen, U. v. 29.10.2009 - 8 K 23/09 Me -; Blomenkamp, a.a.O. § 8 Rdnr. 1475b m.w.N.). Dies ergibt sich hier insbesondere aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EWS, wonach ein Grundstück als bebaut gilt, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind. Mit dem Begriff der "baulichen Anlage" hat der Satzungsgeber im Übrigen nicht auf die Definition des "Gebäudes" im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürBO abgestellt, weshalb - wie die Kläger dagegen meinen - an sich schon kein "selbständiges" Gebäude erforderlich wäre. Unabhängig davon ist das vorhandene Gebäude ein solches, wobei weder Gesetz- noch Satzungsgeber die Betretbarkeit von Seiten des herangezogenen Grundstücks oder eine vollständige Abgegrenztheit des Gebäudes von einem Nachbargrundstück fordern. Nach diesen Maßstäben ist das streitgegenständliche Grundstück bebaut. Denn bei dem Gebäude, das teilweise mit einer Grundfläche von ca. 100 qm auf dem streitgegenständlichen Grundstück steht, handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürBO und § 5 Abs. 1 Satz 3 EWS. Das hauptsächlich auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ..., aber auch auf dem streitgegenständlichen Grundstück stehende Gebäude wird als Produktions- und Lagerhalle mit einem Bürotrakt für den Fensterbaubetrieb der Kläger genutzt. Es löst daher nach seiner Funktion und Nutzung einen Bedarf nach Entwässerung aus. Unbeachtlich ist nach diesen rechtlichen Maßstäben, ob von dort tatsächlich in den bestehenden Grundstücksanschluss eingeleitet wird, ob es vom streitgegenständlichen Grundstück aus betreten werden kann und ob es ein Überbau ist und in welchem Verhältnis die Grundfläche des Überbaus zu der des Gesamtgebäudes steht (vgl. insoweit: VG Gera, U. v. 16.09.2010 - 2 K 11/07). Angesichts der überbauten Fläche kann - selbst wenn es nur 80 qm wären - jedenfalls von einer Bagatellbebauung nicht mehr gesprochen werden (vgl. hierzu: VG Meiningen, U. v. 29.10.2009, a.a.O.) Bezüglich der Höhe des Beitrages ergeben sich ebenfalls keine Bedenken. Insbesondere trifft der Einwand der Kläger nicht zu, dass die tatsächliche hinter der zulässigen Bebauung im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 2 BS-EWS (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG) zurückbleibt und sich daher die entsprechende Differenz in der Beitragshöhe niederschlagen muss. Nach der genannten Bestimmung entsteht abweichend von Satz 1 des § 3 BS-EWS die sachliche Beitragspflicht für bebaute Grundstücke zwar nur in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird. Die Kläger verkennen insoweit aber, dass es nicht auf die tatsächlich überbaute Grundstücksfläche im Verhältnis zu der baurechtlich zulässigerweise überbaubaren Fläche ankommt. Denn maßgeblich für die Ermittlung des tatsächlichen baulichen Nutzungsumfangs ist der in der Satzung festgelegte Beitragsmaßstab. Das heißt, dass bei dem hier in § 5 Abs. 1 BS-EWS verwendeten und gemessen an § 7 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG zulässigen "kombinierten Vollgeschossmaßstab" auf die tatsächlich vorhandene Anzahl der Vollgeschosse, nicht aber auf die Grundstücksfläche abzustellen ist (vgl. ThürOVG, B.v. 08.12.2006 - 4 EO 756/06; AnwHiThürKAG Nr. 7.7.3.2; Blomenkamp, a.a.O. § 8 Rdnr. 1475c m.w.N.). Bei der Grundstücksgröße von 1.524 qm und bei der vorhandenen gewerblichen Nutzung ist im Übrigen auch der Grenzwert nach § 3 Satz 2 Nr. 3 c) BS-EWS gleichgültig in welcher Fassung unterschritten. Der Beitrag wurde auch unter der Annahme, dass derzeit nur ein Vollgeschoss auf dem Grundstück tatsächlich vorhanden ist, gemäß § 5 Abs. 1 BS-EWS nach der gewichteten Grundstücksfläche (Produkt aus Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor) richtig berechnet. Das Grundstück ist 1.524 qm groß und liegt im unbeplanten Innenbereich. Gemäß § 5 Abs. 2 b) aa) BS-EWS ist daher die gesamte Grundstücksfläche bei der Berechnung anzusetzen. Nach § 5 Abs. 3 b) BS-EWS ist auch der Nutzungsfaktor von 1,0 ordnungsgemäß angewendet worden, da derzeit von nur einem Vollgeschoss auszugehen war. Der in § 6 BS-EWS festgelegte Beitragssatz von 3,27 EUR je qm gewichteter Grundstücksfläche wurde mit der dementsprechenden Fläche von 1.524 qm multipliziert und der zu zahlende Betrag zutreffend auf 4.983,48 EUR festgesetzt. Es bestehen schließlich keine Bedenken, dass der Beklagte gegenüber jedem der gesamtschuldnerisch verpflichteten Kläger jeweils den ganzen Beitrag gefordert hat (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 b), Nr. 2 b) und Nr. 4 a) in Verbindung mit § 5, § 44 und § 155 AO; § 421 Satz 1 BGB; Blomenkamp, a.a.O. § 8 Rdnr. 1436 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Thür. Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen) schriftlich zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Hinweis: Für dieses Verfahren besteht Vertretungszwang nach § 67 Abs. 2 und 4 VwGO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 4.983,48 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen (Briefanschrift: Postfach 100 261, 98602 Meiningen), innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. I. Die Kläger sind Miteigentümer zu ½ der in der Gemarkung R... gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ..., die teilweise mit einem Bürogebäude und Produktions- und Lagerhallen bebaut sind. Östlich und nord-östlich schließt sich Bebauung an. Nördlich des Grundstücks Flst.-Nrn. ... verläuft jenseits eines unbefestigten Weges eine Eisenbahnlinie. Auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... steht eine Produktions- und Lagerhalle mit einem Bürotrakt des Fensterbaubetriebs der Kläger. Das ca. 1.000 qm große Gebäude erstreckt sich mit einer Grundfläche von ca. 100 qm auch auf das hier streitgegenständliche Grundstück Flst.-Nr. ..., das sonst - nach dem Abriss von Gebäuden - inzwischen unbebaut ist. Das Grundstück Flst.-Nr. ... ist mit drei Gebäuden bebaut, die als Werk- und Lagerhallen des Betriebs genutzt werden. Die genannten Grundstücke sind an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen, die sie über den Ortsnetzanschluss R... an die Kläranlage in B... anbindet. Mit Festsetzungs- und Leistungsbescheiden vom 19.10.2007 - Az. 02/128 - forderte der Beklagte gegenüber den Klägern jeweils einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung für das 1.524 qm große Grundstück Flst.-Nr. ... in Höhe von 4.983,48 EUR. Dabei wurde eine Bebauung mit einem Vollgeschoss zugrunde gelegt. Zu den anderen Grundstücken ergingen ebenfalls Festsetzungs- und Leistungsbescheide, wobei hinsichtlich der Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... eine wirtschaftliche Einheit angenommen wurde. Unter dem 21.11.2007 erhoben die Kläger gegen alle genannten Bescheide Widerspruch. Mit Bescheid vom 10.09.2010, den Klägern zugestellt am 13.09.2010, wies das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen die Widersprüche zurück. Auf seine Begründung wird Bezug genommen. II. Am 13.10.2010 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erheben und sinngemäß beantragen lassen, die Bescheide des Kommunalen Wasser- u. Abwasserzweckverbands Meininger Umland (KWA) vom 19.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen bezogen auf das Grundstück Flst.-Nr. ... vom 10.09.2010 aufzuheben. Zur Begründung führen sie aus, sie wendeten sich nicht generell gegen eine Beitragspflicht, sondern gegen die unterschiedliche Behandlung der wirtschaftlichen Einheit ihrer Grundstücke. Bei den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... werde eine wirtschaftliche Einheit bejaht, obwohl hierfür keine Gründe vorlägen. Beim hier streitgegenständlichen Grundstück Flst.-Nr. ..., das ein Buchgrundstück sei, werde hingegen die bestehende wirtschaftliche Einheit verneint, obwohl es in einer solchen zu den vorgenannten Grundstücken stehe. Dieses willkürliche Vorgehen beraube sie der Anwendung des Privilegierungstatbestands. Das streitgegenständliche Grundstück sei nach dem Abriss der dort früher vorhandenen Lagerschuppen seit Jahren nur durch einen geringfügigen Überbau bebaut. Es sei zudem ungenutztes Grünland und mangels Zuwegung nicht bebaubar. Hinsichtlich des Überbaus sei darauf abzustellen, welchem Grundstück er zivilrechtlich zuzuordnen sei. Dies seien hier angesichts der Verhältnisse die Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... Der Überbau sei nur Scheinbestandteil des streitgegenständlichen Grundstücks. Im Übrigen verlange das Beitragsrecht ein selbständiges Gebäude. Der hier streitige Teil des Gebäudes sei aber nicht vom streitgegenständlichen Grundstück aus von außen betretbar und auch innen nicht abgegrenzt. Im Übrigen sei hier die bauplanungsrechtlich zulässigerweise bebaubare Grundstücksfläche von ca. 1.219 qm nur auf 80 qm tatsächlich bebaut. Hinsichtlich dieser Differenz sei noch keine sachliche Beitragspflicht entstanden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, maßgeblich sei nach seinem Satzungsrecht der formelle Grundstücksbegriff, mithin das im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des Grundbuchblatts unter einer besonderen Nummer eingetragene. Ausnahmen lägen bezogen auf das streitgegenständliche Grundstück - im Gegensatz zu den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... - nicht vor. Das Grundstück sei auch nachweislich an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen und trotz dinglich gesicherter Baubeschränkungen weitgehend bebaubar und tatsächlich mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut. Dass es sich dabei um einen Überbau handle, sei rechtlich irrelevant. Die auf die Bescheide zu den Grundstücken Flst.-Nrn. ... (Az. 8 K 448/10 Me) sowie ... und ... (Az. 8 K 449/10 Me) bezogen Klagen haben die Kläger nach einem Erörterungstermin am 28.07.2011 zurückgenommen. Die Behördenakte und die Gerichtsakte lagen dem Gericht vor und waren Grundlage der Beratung und Entscheidung.