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Beschluss

4 EO 788/06

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2010:0531.4EO788.06.0A
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Leitsätze
Ist für die Beitragsfestsetzung vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit auszugehen, ist der wirtschaftliche Grundstücksbegriff auch maßgeblich für die unmittelbare Anwendung der satzungsrechtlichen Privilegierungstatbestände gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. ThürKAG (juris: KAG TH)  in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18.08.2009 (GVBl. S. 646). (Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 27.07.2006 - 8 E 348/06 Me - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 359,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist für die Beitragsfestsetzung vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit auszugehen, ist der wirtschaftliche Grundstücksbegriff auch maßgeblich für die unmittelbare Anwendung der satzungsrechtlichen Privilegierungstatbestände gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. ThürKAG (juris: KAG TH) in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18.08.2009 (GVBl. S. 646). (Rn.18) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 27.07.2006 - 8 E 348/06 Me - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 359,12 € festgesetzt. I. Die Antragsteller sind je zu ½ Eigentümer von drei nebeneinander gelegenen Grundstücken in Hildburghausen (Flurstücke a..., b..., c...), die im Grundbuch jeweils unter einer eigenen Nummer eingetragen sind und über eine Gesamtfläche von 269 m² verfügen. Auf einem der Grundstücke befindet sich ein zweigeschossiges Wohnhaus (Flurstück a: 102 m²). Die beiden anderen Grundstücke (Flurstück b: 95 m²; Flurstück c: 72 m²) werden im Grundbuch als Landwirtschaftsfläche bezeichnet und sind lediglich mit einem Schuppen und einem Kaninchenstall bebaut. Mit zwei Beitragsbescheiden vom 23.03.2006 setzte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf seine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 05.12.2005 (BGS-EWS 2005) sowohl gegenüber der Antragstellerin zu 1. (Bescheid-Nr. 8989) als auch gegenüber dem Antragsteller zu 2. (Bescheid-Nr. 8988) jeweils für das Grundstück W. einen Teilbeitrag für das Kanalnetz in Höhe von 516,48 € und einen Teilbeitrag für die Kläranlage in Höhe von 201,75 € fest (insgesamt 718,23 €) und forderte zur Zahlung dieses Betrages auf. Zur Bezeichnung der Flurstücksnummer des herangezogenen Grundstücks verwies der jeweilige Bescheid auf eine Anlage 1, die am Ende des Bescheides auf dessen Seite 2 abgedruckt war und unter der Überschrift "Liste der Flurstücke zum Bescheid" die drei Flurstücksnummern a, b und c mit der jeweiligen Grundstücksfläche und der Gesamtfläche von 269 m² angab. In der Begründung des Bescheides hieß es: "Dieser Beitrag errechnet sich wie folgt: a) Die Grundstücksfläche beträgt 269 m² davon gemäß §§ 3, 4, 5 BGS-EWS Ihr beitragspflichtiger Anteil: 134,5 m² b) der Nutzungsfaktor beträgt 1,5 dies entspricht einer Geschosszahl von 2 Vollgeschossen Berechnung der gewichteten Grundstücksfläche Beitragpflichtige Fläche in m² 134,5 x Nutzungsfaktor x 1,5 = gewichtete Grundstücksfläche m² = 201,75 …" Nachdem die Antragsteller gegen die Bescheide Widerspruch eingelegt und erfolglos die Aussetzung der Vollziehung beantragt hatten, beantragten sie beim Verwaltungsgericht Meiningen am 12.06.2006 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Abwasserbeitragsbescheide vom 23.03.2006. Dabei rügten sie im Wesentlichen die Unbestimmtheit der Bescheide, mit denen für drei selbstständige Buchgrundstücke ein Gesamtbeitrag festgesetzt worden sei, ohne dass die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit vorgelegen hätten. Auch die nur hälftige Festsetzung sei zu unbestimmt. Die Festsetzung für die Grundstücke b und c sei auch deshalb rechtswidrig, weil diese unbebaut und Gartenland seien. Das Verwaltungsgericht Meiningen lehnte die Anträge der Antragsteller mit Beschluss vom 27.07.2006 - 8 E 348/06 Me - im Wesentlichen mit der Begründung ab, aus der Gesamtschuldnereigenschaft der Antragsteller folge die Berechtigung des Gläubigers, nach seinem Ermessen von jedem Gesamtschuldner die Leistung vollständig oder nur zum Teil zu fordern. Die angefochtenen Beitragsbescheide seien auch hinreichend bestimmt. Die Flurstücksnummern der Grundstücke seien auf Seite 2 des Bescheides mit Einzel- und Gesamtfläche benannt. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren könne das Gericht auch davon ausgehen, dass alle drei Grundstücke abweichend vom Buchgrundstücksbegriff zusammengefasst und als wirtschaftliche Einheit gewertet werden könnten. Offenbar befänden sich auf den Flurstücken b und c mehrere Gebäude, die gemeinsam mit der Bebauung des Flurstücks a genutzt würden. Die Grundstücke b und c lägen hinter dem Grundstück a… und würden durch dieses erschlossen. Gegebenenfalls müsse insoweit eine Ortsbesichtigung durchgeführt werden, für die im Eilverfahren kein Raum sei. Gegen den am 10.08.2006 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 24.08.2006 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie fristgerecht vorgetragen, sie wendeten sich nicht dagegen, dass mehrere Grundstückseigentümer gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden könnten, sondern gegen die lediglich anteilige Festsetzung der Beitragsforderung in den Beitragsbescheiden. Sicherlich könne gegen einen oder gegen beide Antragsteller eine Festsetzung erfolgen, die Festsetzung müsse jedoch die gesamte Grundstücksfläche vollständig erfassen, während bei der Zahlungsaufforderung nur ein Teil eingefordert werden könne. Es würde sich auch die Frage stellen, welche Festsetzung für welchen Grundstücksteil vorgenommen worden sei. Die Beitragsbescheide begegneten dadurch erheblichen Rechtsunsicherheiten und seien zu unbestimmt. Eine anteilige Festsetzung nach Miteigentümeranteilen kenne das ThürKAG nicht. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass alle drei Grundstücke abweichend vom Buchgrundstücksbegriff zusammengefasst und als wirtschaftliche Einheit angesehen werden könnten. Die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit seien bei den jeweils selbstständig nutzbaren Grundstücken nicht gegeben, zumindest jedoch nicht offensichtlich, sodass im Eilverfahren nicht von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung habe ausgegangen werden dürfen. Es sei eine gesonderte Festsetzung für jedes einzelne Grundstück notwendig gewesen. Im Übrigen würden die Flurstücke b... und c... nicht über das Grundstück a... genutzt, sondern über das Grundstück d befahren. Das Grundstück a... sei vollständig bebaut und habe nur einen schmalen Fußweg zur Straße, jedoch keinen Zugang zu den Grundstücken b und c. Aufgrund der Änderung des ThürKAG zum 01.01.2005 sei auf die tatsächliche Nutzung des einzelnen Grundstücks abzustellen und eine unterschiedliche tatsächliche Nutzung beitragsrechtlich relevant. Darüber hinaus sei es auch bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit wegen der erforderlichen Zuordnung der öffentlichen Last zu dem jeweiligen Grundstück geboten, den Beitrag gesondert für jedes einzelne Grundstück festzusetzen und eine einheitliche Festsetzung zu unterlassen. Mit Änderungsbescheiden vom 28.05.2008 wurden die Beitragsbescheide an die Antragsteller vom 23.03.2006 insoweit geändert, als Seite 1 und 2 der Bescheide jeweils unverändert blieben, die Beiträge für jedes Flurstück jedoch mit der als Anlage beigefügten Seite 3 getrennt festgesetzt wurden. In dieser Anlage wurden die Flurstücke a, b... und c... aufgeführt, für jedes Flurstück die hälftige Grundstücksfläche unter der Überschrift "Beitragspflichtige Fläche zu ½ Eigentumsanteil m²" ausgewiesen, ferner der Nutzungsfaktor 1,5, die gewichtete Grundstücksfläche und der sich in Anwendung eines Beitragssatzes in Höhe von 3,56 € ergebende Herstellungsbeitrag (272,34 € für Flurstück a; 253,65 € für Flurstück b; 192,24 € für Flurstück c; insgesamt 718,23 €). Die Antragsteller legten gegen die Änderungsbescheide vom 28.05.2008 Widerspruch ein, bezogen diese unter dem 15.08.2008 in das Beschwerdeverfahren ein und erklärten den Eilantrag bezogen auf die (Teil-)Beitragsforderung für das Grundstück a in Höhe von 272,34 € sowie für das Grundstück b in Höhe von 169,10 € für erledigt. Mit den Änderungsbescheiden sei die geforderte gesonderte Beitragsfestsetzung für jedes Grundstück erfolgt. Beibehalten worden sei jedoch die hälftige Beitragsfestsetzung gegenüber den Miteigentümern, obgleich die Beitragsfestsetzung vollständig auf das gesamte Grundstück zu beziehen sei. Aufgrund der getrennten Festsetzung für jedes Grundstück gehe der Antragsgegner selbst nicht mehr von einer wirtschaftlichen Einheit aus. Bei der getrennten Festsetzung sei aber die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke (bebaut, untergeordnet bebaut, unbebaut) nicht beachtet worden. Die Antragsteller machen daher weiterhin geltend, dass das Grundstück c vollständig unbebaut und deshalb nicht beitragspflichtig sei. Das Grundstück b weise nur eine untergeordnete Bebauung mit einem kleinen Schuppen auf, für die nach der BGS-EWS 2005 der Nutzungsfaktor nur 1,0 betrage. Die Beitragspflicht bestehe daher nur in Höhe von 169,10 € statt 253,65 €. Im Übrigen bleibe die Beschwerde aufrecht erhalten. Die Bedenken hinsichtlich der Teilerledigung des Vortrags zur Unbestimmtheit der Bescheide wegen einer nur hälftigen Festsetzung würden "ohne Präjudiz für den nicht erledigten Teil des Verfahrens zurückgestellt". Der Antragsgegner hat der Teilerledigungserklärung der Antragsteller unter dem 22.09.2008 nicht zugestimmt und macht geltend, dass die Änderungsbescheide kein erledigendes Ereignis darstellten. Sie könnten zwar in das laufende Beschwerdeverfahren einbezogen werden, hätten jedoch weder den Tenor bzw. die Beitragshöhe noch die Begründung für die Beitragsfestsetzung verändert. Es sei anerkannt, dass ein Verwaltungsakt, der möglicherweise an einem Bestimmtheitsmangel leide, nachträglich durch den Erlass eines sog. Klarstellungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit geheilt werden könne. Schließlich seien die in den Änderungsbescheiden jeweils für die drei Grundstücke festgesetzten Teilbeiträge rechtmäßig. Für alle drei Grundstücke habe derselbe Nutzungsfaktor in Ansatz gebracht werden können, weil die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Sie könnten auf Grund ihrer jeweils geringen Größe nur einheitlich genutzt und nicht allein, sondern nur zusammen bebaut werden. II. Soweit die Antragsteller das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf Grund der im Beschwerdeverfahren vom Antragsgegner erlassenen Änderungsbescheide vom 28.05.2008 teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, als es die Erhebung eines Abwasserbeitrags für das Grundstück a... in Höhe von 272,34 € sowie für das Grundstück b in Höhe von 169,10 € betrifft, ist die Erledigungserklärung ohne die Zustimmung des Antragsgegners einseitig geblieben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher insoweit nur noch die Feststellung der Erledigung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller durch das Beschwerdegericht. Der so auszulegende Antrag ist abzulehnen und die Beschwerde daher als unbegründet zurückzuweisen, weil sich die Eilanträge der Antragsteller gegen die Vollziehung der Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 23.03.2006 durch die Änderungsbescheide vom 28.05.2008 nicht erledigt haben (zur Tenorierung bei einseitiger Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, Rn. 188 zu § 161). Voraussetzung für die Feststellung der Erledigung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller im Umfang der einseitigen Erledigungserklärung ist, dass den Eilanträgen der Antragsteller gegen die Vollziehung der Beitragsbescheide des Antragsgegners vom 23.03.2006 durch die Änderungsbescheide vom 28.05.2008 die Grundlage entzogen wurde und ein Festhalten an den Eilanträgen deshalb für die Antragsteller sinnlos geworden ist. Erforderlich ist, dass sich die Hauptsache des Rechtsstreits durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis objektiv erledigt hat. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn der Antragsgegner mit den Änderungsbescheiden dem Begehren der Antragsteller entsprochen hätte, sei es z. B. durch eine Aufhebung oder Änderung der Ausgangsbescheide, die nachträgliche Aussetzung ihrer Vollziehung oder durch eine Behebung inhaltlicher Mängel, und wenn deshalb das Begehren der Antragsteller nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgt werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1987 - 3 B 18.87 - Buchholz 451.54 MWStG Nr. 11; Sodan/Ziekow, a. a. O., Rn. 130 f. zu § 161). In diesem Sinne kann hier nicht von einer Teilerledigung ausgegangen werden: Das Begehren der Antragsteller war im vorläufigen Rechtsschutzverfahren darauf gerichtet, die Vollziehung der Beitragsforderung aus den Beitragsbescheiden für die Grundstücke a..., b... und c... einstweilen aufzuschieben, weil die Festsetzung eines einheitlichen Abwasserbeitrags für alle drei Grundstücke gegenüber den Antragstellern jeweils entsprechend der hälftigen Gesamtgrundstücksfläche rechtwidrig sei. Durch die Änderungsbescheide vom 28.05.2008 hat der Antragsgegner jedoch weder den Tenor der Ausgangsbescheide abgeändert noch ist er inhaltlich davon abgerückt, die in ihrer Höhe unveränderte Beitragsforderung jeweils entsprechend der hälftigen Gesamtgrundstücksfläche aller drei Buchgrundstücke gegenüber beiden Antragstellern geltend machen zu können. Zwar hat der Antragsgegner den Ausgangsbescheiden durch die Änderungsbescheide vom 28.05.2008 eine Seite 3 beigefügt, aus der sich ergeben soll, in welcher Höhe die Herstellungsbeiträge für jedes Flurstück getrennt festgesetzt werden. Trotz des Wortlauts ("getrennt festgesetzt") lassen die Änderungsbescheide die mit den Ausgangsbescheiden erfolgte Festsetzung der Teilbeiträge für das aus drei Buchgrundstücken bestehende und als wirtschaftliche Einheit herangezogene Gesamtgrundstück unberührt. Denn nach dem Tenor der Änderungsbescheide unter Ziffer 1 bleiben die Seiten 1 und 2 der Ausgangsbescheide bestehen. Damit verbleibt es sowohl bei den im Tenor der Ausgangsbescheide festgesetzten Teilbeiträgen von 516,48 € bzw. 201,75 € für die Gesamtgrundstücksfläche aller drei Buchgrundstücke als auch bei der Berechnung der festgesetzten Teilbeiträge gegenüber jedem der beiden Antragsteller nach der hälftigen Grundstücksfläche als beitragspflichtigem Anteil. Aus der neuen Anlage (Seite 3 zum jeweiligen Ausgangsbescheid) ergibt sich zwar, welcher Anteil des im Tenor insgesamt festgesetzten Herstellungsbeitrags auf die einzelnen Buchgrundstücke entfällt. Damit wollte der Antragsgegner aber ersichtlich nur den vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der Ausgangsbescheide vorsorglich Rechnung tragen. Es spricht jedoch nichts dafür, dass der Antragsgegner dadurch von der im Bescheidtenor enthaltenen Festsetzung der Teilbeiträge für ein einheitliches Grundstück nach dem wirtschaftlichen Grundstücksbegriff abgerückt wäre, zumal in der Anlage nicht der auf jedes Buchgrundstück entfallende Teilbeitrag entsprechend § 7 BGS-EWS 2005 festgesetzt wird, sondern die Gesamtsumme beider Teilbeiträge zusammengefasst entsprechend einem gebildeten Gesamtbeitragssatz von 3,56 €/m² als sog. "Herstellungsbeitrag" ausgewiesen wird. Demzufolge hat sich durch die Änderungsbescheide weder die gegenüber jedem der beiden Antragsteller vollziehbare Beitragsforderung in der Höhe geändert noch die für die Heranziehung wesentliche Begründung. Das Begehren der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist folglich auch nicht teilweise erledigt. Die im Übrigen aufrechterhaltene Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und bleibt in der Sache ohne Erfolg. Aus den von den Antragstellern fristgerecht dargelegten Gründen, auf deren Nachprüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben wäre. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Festsetzung der Teilbeiträge gegenüber beiden Antragstellern für die Gesamtfläche aller drei Buchgrundstücke als wirtschaftliche Einheit nicht zu beanstanden ist: Was unter einem beitragspflichtigen Grundstück im Bereich der leitungsgebundenen Einrichtungen zu verstehen ist, wird in § 7 ThürKAG nicht geregelt. Es spricht jedoch vieles dafür, auch im Beitragsrecht der leitungsgebundenen Einrichtungen aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 06.04.2006 - 4 EO 580/02 - und vom 05.06.1998 - 4 ZEO 1272/97 - m. w. Nw.). Unter dem Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne ist der katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs auf einem besonderen oder gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (sog. Buchgrundstück); es kann auch aus mehreren Flurstücken bestehen. Diesen Buchgrundstücksbegriff hat der Antragsgegner in § 2 Abs. 1 EWS mit der ausdrücklichen Bestimmung übernommen, dass mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts ein Grundstück im Sinne dieser Satzung darstellen, wenn sie wegen verbindlicher planerischer Feststellung oder tatsächlicher Geländeverhältnisse nur in dieser Form baulich oder gewerblich nutzbar sind, diese Grundstücke aneinander angrenzen und die Eigentumsverhältnisse insoweit identisch sind. Diese Satzungsregelung zum Grundstücksbegriff entspricht den Empfehlungen des Thüringer Innenministeriums in Nr. 7.7.3.3a AnwHiThürKAG 2005 (unverändert in AnwHiThürKAG 2009) und beschränkt die Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs auf die engen Ausnahmefälle, in denen das Bundesverwaltungsgericht ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff aus beitragsrechtlichen Gründen für geboten erachtet. Danach ist ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff nur ausnahmsweise zulässig, wenn "es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1973 - IV C 62.71 - BVerwGE 42, 269). Ein nach Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts "gröblich unangemessenes" Ergebnis tritt danach bei Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs einzig dann ein, wenn sie dazu führt, dass ein (z. B. sogenanntes Handtuch-)Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (hierzu BVerwG, Urteil vom 15.01.1988 - 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 - 9; eine wirtschaftliche Einheit verneinend bei einem 315 m² großen Grundstück: BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9/86 - in NVwZ 1987, 420 ff.). Die in den angefochtenen Bescheiden bezeichneten Flurstücke a..., b... und c... sind als jeweils eigenständige (Buch-)Grundstücke im oben genannten Sinne anzusehen, da sie im Grundbuch unter verschiedenen Nummern geführt werden. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung spricht allerdings vieles dafür, dass sowohl das Grundstück Flst. b mit einer Grundstücksfläche von 95 m² als auch das Grundstück Flst. c mit einer Grundstücksfläche von 72 m² angesichts ihrer geringen Größe und ihrer Lage nicht selbstständig bebaubar sind, jedoch zusammen mit dem bereits bebauten Wohngrundstück a baulich angemessen genutzt werden könnten, z. B. für eine Erweiterung des vorhandenen Baubestandes. Damit liegen die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Einheit dieser drei selbstständigen Buchgrundstücke entgegen der Auffassung der Antragsteller voraussichtlich vor und eine Zusammenfassung aller drei Grundstücke zu einer gemeinsamen Beitragsfestsetzung in einem Beitragsbescheid verstieße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß § 119 Abs. 1 AO (hierzu der Senatsbeschluss vom 05.06.1998 - 4 ZEO 1272/97 - und vom 20.12.2001 - 4 ZEO 867/99 - KStZ 2002, 177; Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 42. Erg.Lfg., Rn. 1456, 1507 zu § 8). Einer getrennten Beitragsfestsetzung für jedes Buchgrundstück, wie sie der Antragsgegner durch die Änderungsbescheide zum Zwecke einer etwaigen Heilung der Ausgangsbescheide nachschieben wollte, bedurfte es danach nicht. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Grundstücke b... und c..._ dem Außenbereich zuzurechnen wären und deshalb nicht - auch nicht gemeinsam mit dem Grundstück a... - bebaubar wären. Dies kann jedoch nicht im Beschwerdeverfahren geklärt werden, zumal die Antragsteller dem Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 20.10.2006 nicht entgegengetreten sind, wonach beide Grundstücke gemäß § 34 BauGB baulich genutzt werden könnten. Wenn somit im Beschwerdeverfahren für die Beitragsfestsetzung vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit auszugehen ist, ist der wirtschaftliche Grundstücksbegriff auch maßgeblich für die unmittelbare Anwendung der satzungsrechtlichen Privilegierungstatbestände in § 3 Satz 2 BGS-EWS 2005 des Antragsgegners i. V. m. § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. ThürKAG in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18.08.2009 (GVBl. S. 646), sofern die sachliche Beitragspflicht - wie vom Antragsgegner offenbar angenommen - erst nach dem 01.01.2005 entstanden ist. Denn die Privilegierungstatbestände enthalten zwar Abweichungen vom Grundsatz des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG und differenzieren für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht im Abwasserbeitragsrecht zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken, sie knüpfen dabei jedoch an das in § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG genannte beitragspflichtige Grundstück im Sinne des Satzungsrechts des Einrichtungsträgers an. Es lässt sich weder dem Beitragsbegrenzungsgesetz noch den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass im Gegensatz zur vorher bestehenden Rechtslage für die rückwirkend zum 01.01.2005 eingeführten Privilegierungstatbestände ausschließlich auf den Buchgrundstücksbegriff abzustellen sei. Bilden somit nach dem Satzungsrecht des Einrichtungsträgers mehrere Buchgrundstücke eine wirtschaftlichen Einheit, bedeutet dies, dass für die Frage, ob das wirtschaftlich einheitlich genutzte Grundstück bebaut oder unbebaut ist, von dem Gesamtgrundstück im wirtschaftlichen Sinne auszugehen ist (so auch Nr. 7.7.3.3a AnwHiThürKAG, ThürStAnz. 2009, S. 2045; Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 1475b zu § 8). Umgekehrt wäre für die Anwendung der Privilegierungstatbestände auf das einzelne Buchgrundstück abzustellen, wenn kein Fall der wirtschaftlichen Einheit vorliegt, weil die einzelnen Buchgrundstücke wegen ihrer Größe jeweils selbstständig baulich nutzbar sind (in diesem Sinne VG Weimar, Urt. v. 24.01.2007 - 6 K 387/06 We). Es kommt daher für die Anwendung der Privilegierungstatbestände hier nicht darauf an, ob die Buchgrundstücke b und c unbebaut oder nur in geringerem Umfang bebaut sind. Denn wegen der anzunehmenden wirtschaftlichen Grundstückseinheit dieser Grundstücke mit dem Buchgrundstück a... ist das beitragspflichtige, aus drei Buchgrundstücken bestehende Grundstück mit zwei Vollgeschossen bebaut. Es unterfällt somit keinem der Privilegierungstatbestände in der Satzung des Antragsgegners und die Festsetzung der Teilbeiträge für dieses Grundstück entspricht den Regelungen der BGS-EWS 2005. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die gegenüber jedem der Antragsteller festgesetzten Teilbeiträge für das Kanalnetz und die Kläranlage ausweislich der Begründung des jeweiligen Bescheides in der Weise errechnet hat, dass er dabei gegenüber jedem Antragsteller die hälftige Grundstücksfläche von 134,5 m² der Gesamtfläche aller drei Buchgrundstücke von insgesamt 269 m² als beitragspflichtigen Anteil berücksichtigt hat. Nach § 7 Abs. 10 Satz 3 ThürKAG haften mehrere Beitragspflichtige (hier: die Antragsteller als Miteigentümer der einzelnen Buchgrundstücke zu je ½) als Gesamtschuldner. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ThürKAG i. V. m. § 44 Abs. 1 AO schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Der Antragsgegner konnte daher nach der Senatsrechtsprechung ohne nähere Begründung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner er den Beitrag ganz oder zu einem Teil fordern wollte. Das folgt aus dem ergänzend heranzuziehenden § 421 Satz 1 BGB, wobei an die Stelle von dessen Worten „nach Belieben“ sinngemäß die Worte „nach Ermessen“ treten. Die gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft dient der Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht aber dem Schuldnerschutz. Daraus folgt, dass ein subjektives Recht des einzelnen Gesamtschuldners auf Heranziehung anderer Gesamtschuldner nicht besteht und daher selbst eine ermessensfehlerhafte Nichtheranziehung von Gesamtschuldnern alleine den herangezogenen Gesamtschuldner nicht in seinen Rechten verletzen kann (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 14.06.2005 - 4 ZEO 211/01 - und vom 03.12.2003 - 4 ZEO 711/00 - m. w. Nw.; hierzu auch Driehaus, a. a. O., Rn. 62 zu § 8; ebenso Nr. 7.10.2 AnwHiThürKAG, ThürStAnz. 2009, S. 2045). Entgegen der Auffassung der Antragsteller gilt die Regelung des § 44 Abs. 1 AO nicht nur für das Leistungsgebot (die Zahlungsaufforderung) im Beitragsbescheid, sondern auch für die Beitragsfestsetzung gegenüber mehreren Miteigentümern als Gesamtschuldner. Denn § 44 AO enthält allgemeine Vorschriften für das Abgabenschuldverhältnis, das mit der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gemäß § 38 AO entsteht. Damit ist diese Vorschrift auch für das Festsetzungsverfahren anzuwenden und wird ergänzt durch die Vorschrift des § 155 Abs. 3 AO, die eine besondere Art der Festsetzung gegenüber Gesamtschuldnern vorsieht. Mit dem Entstehen der Abgabenpflicht (im Beitragsrecht: mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht) wird jedoch erst das abstrakte Schuldverhältnis begründet, das einer Konkretisierung durch den Beitragsbescheid bedarf. Erst dieser legt die Höhe des festgesetzten Beitrags fest und konkretisiert das abstrakte Beitragsschuldverhältnis gegenüber demjenigen Beitragspflichtigen, der (insbesondere im Fall einer Mehrheit von potentiellen Beitragspflichtigen) als persönlich beitragspflichtig herangezogen wird (vgl. hierzu nur Driehaus, a. a. O., Rn. 497 zu § 8). Die Beitragsfestsetzung gegenüber einem bestimmten Beitragsschuldner geht notwendig einer nachfolgenden Zahlungsaufforderung voraus, die als eigenständige Regelung in demselben Bescheid erfolgen kann, aber nicht muss. Dies bedeutet für die Festsetzung und Forderung eines Beitrags für ein Grundstück gegenüber einer Mehrheit von Beitragspflichtigen, die gemäß § 7 Abs. 10 Satz 3 ThürKAG Gesamtschuldner sind, dass die Beitragschuld in voller Höhe in einem einzigen Bescheid gegenüber einem der Gesamtschuldner festgesetzt und gefordert werden kann. Sie kann ebenso gegenüber mehreren Gesamtschuldnern in einem zusammengefassten Bescheid entsprechend § 155 Abs. 3 AO festgesetzt und gefordert werden. Es kann aber wahlweise auch gegenüber jedem oder mehreren Gesamtschuldnern jeweils ein eigener Beitragsbescheid ergehen, in dem die Beitragsschuld gegenüber jedem der ausgewählten Gesamtschuldner insgesamt (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 AO) oder zu einem bestimmten Anteil festgesetzt und gefordert wird. In diesem Sinne hat der Antragsgegner hier die Beitragsschuld für die drei, eine wirtschaftliche Einheit bildenden, Grundstücke entsprechend dem hälftigen Miteigentum der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 2. gegenüber jedem von ihnen auf die Hälfte der insgesamt entstandenen Beitragschuld festgesetzt und in Übereinstimmung damit zur Zahlung eben dieses festgesetzten Betrages aufgefordert. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere stimmt der Senat mit den Antragstellern nicht darin überein, dass die Festsetzung des Beitrags gegenüber jedem der Antragsteller in einer Höhe, die dem hälftigen Miteigentumsanteil entspricht, als Festsetzung der Beitragsschuld nur für die Hälfte der Gesamtgrundstücksfläche von 269 m² anzusehen und deshalb zu unbestimmt sei. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bescheids zu stellen sind, hat der Senat in zahlreichen Entscheidungen geklärt (vgl. unter anderem Beschluss vom 01.09.2000 - 4 ZKO 131/00 - NVwZ-RR 2001, S. 212 ff., m. w. N.; Beschluss vom 06.04.2006 - 4 EO 580/02 -; zuletzt Beschluss des Senats vom 24.03.2009 - 4 EO 567/06 -). Danach verlangt § 119 Abs. 1 AO, der gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 b) ThürKAG entsprechend anzuwenden ist, dass ein Verwaltungsakt eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lässt, w e m gegenüber die Behörde w a s feststellt und von w e m w a s verlangt wird. Ergänzt und konkretisiert werden diese allgemeinen Anforderungen durch § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) aa), Abs. 2 b) ThürKAG i. V. m. § 157 Abs. 1 S. 2 AO. Nach dieser Vorschrift müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Da der Beitrag grundstücksbezogen ist, muss auch erkennbar sein, auf welches Grundstück und ggf. welche beitragspflichtige Teilfläche sich die Beitragsfestsetzung bezieht. Diese Anforderungen werden hier von beiden Bescheiden erfüllt. Der jeweils festgesetzte Teilbeitrag für das Kanalnetz und die Kläranlage wurde nicht für eine nicht näher bezeichnete Teilfläche des beitragspflichtigen Grundstücks oder für ein halbes Grundstück festgesetzt, sondern für die Gesamtfläche der angegebenen drei Buchgrundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Lediglich für die Berechnung des jeweils festgesetzten Beitrags entsprechend dem hälftigen Miteigentum der Antragsteller wurde die Gesamtfläche der Buchgrundstücke jeweils zur Hälfte angesetzt. Diese Begründung der Beitragsfestsetzung mag missverständlich sein, berührt jedoch nicht die Bestimmtheit der Beitragsfestsetzung selbst (hierzu auch OVG NW, Urteil vom 22.11.2005 - 15 A 2950/03 - zitiert nach Juris). Die Kostenentscheidung folgt für den Erledigungsrechtsstreit aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO und für das Beschwerdeverfahren im Übrigen aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an den „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (Fassung 7/2004: NVwZ 2004, 1327 ff.) im Abgabenrecht den Wert der streitigen Abgabe zu Grunde und ermäßigt diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel (hier: Einzelstreitwerte für die Antragstellerin zu 1. und den Antragsteller zu 2. in Höhe von jeweils 718,23 €; davon jeweils ¼ = 179,56 €; Gesamtstreitwert gemäß § 5 ZPO für beide Antragsteller: 359,12 €). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).