Urteil
5 K 411/11 Me
VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2014:0122.5K411.11ME.0A
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Leitsätze
1. Kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens, wenn die Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, dieser sich vielmehr auf andere Weise erledigt (hier: Aufhebung der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Beitreibung eines Zwangsgeldes wegen Zweckerfüllung der Zwangsvollstreckung).(Rn.30)
2. Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung bezüglich der Kostentragung und ggf. der Prüfung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war.(Rn.33)
3. Kein Anspruch des Klägers, der durch eigenes Verschulden den Termin zur mündlichen Verhandlung versäumt hat, auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, wenn zuvor der Geschäftsstelle die vollständig unterschriebene Urteilsformel übergeben worden ist.(Rn.36)
Tenor
I. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14.10.2010 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 25.03.2010 auf Erlass einer Kostengrundentscheidung zu Lasten des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 v. H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens, wenn die Behörde dem Widerspruch nicht abhilft, dieser sich vielmehr auf andere Weise erledigt (hier: Aufhebung der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Beitreibung eines Zwangsgeldes wegen Zweckerfüllung der Zwangsvollstreckung).(Rn.30) 2. Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung bezüglich der Kostentragung und ggf. der Prüfung, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war.(Rn.33) 3. Kein Anspruch des Klägers, der durch eigenes Verschulden den Termin zur mündlichen Verhandlung versäumt hat, auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, wenn zuvor der Geschäftsstelle die vollständig unterschriebene Urteilsformel übergeben worden ist.(Rn.36) I. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14.10.2010 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 25.03.2010 auf Erlass einer Kostengrundentscheidung zu Lasten des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 v. H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden, da im ordnungsgemäß zugestellten Ladungsschreiben auf die Vorschrift des § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden ist. Die Klage hat nur zum Teil Erfolg: 1) Die Klage ist zwar zulässig. Zutreffende Klageart ist die Verpflichtungsklage, da der Kläger nicht nur die Aufhebung der Nr. 2. des angefochtenen Bescheides, sondern darüber hinaus die Verpflichtung des Beklagten zur Kostentragung begehrt. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2011 die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als unzutreffend bezeichnet und über ein (sofortiges) Klagerecht belehrt hat. Ob die korrigierte Rechtsbehelfsbelehrung der materiellen Rechtslage zumindest dem Rechtsgedanken des § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nach entspricht, wofür manches spricht, kann hiernach offen bleiben. Der Kläger hat auch die Monats-Frist des § 74 VwGO eingehalten, da ihm nicht zu widerlegen ist, dass er das Schreiben des Beklagten vom 23.02.2011 erstmals am 09.06.2011 (per Telefax) zur Kenntnis bekommen hat. Begann die genannte Frist somit erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen, ist die Klage am 06.07.2011 fristgemäß erhoben. 2) Die Klage ist aber nur zum Teil begründet. Zwar ist der Bescheid des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 14.10.2010 rechtswidrig, doch hat der Kläger (derzeit) keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst trägt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insoweit war die Klage abzuweisen. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kläger jedoch in seinem Recht darauf, als der Beklagte eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen vorzunehmen hat. Mangels Spruchreife war der Beklagte deshalb zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). a) Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere war der Beklagte als Ausgangsbehörde zu dessen Erlass gemäß § 72 VwGO befugt. Nach der genannten Vorschrift hilft die Behörde, wenn sie den Widerspruch für begründet hält, dem Widerspruch ab und entscheidet über die Kosten. Sie findet über ihren Wortlaut hinaus auch dann Anwendung, wenn die Ausgangsbehörde aus anderen Gründen den angefochtenen Bescheid - hier die Pfändungs- und Einziehungsverfügung - aufhebt. Voraussetzung ist allein, dass die Widerspruchsbehörde - wie vorliegend - mit dem Widerspruch sachlich noch nicht befasst war (vgl. Kopp/Schenke, Komm. VwGO § 72 Rdnr. 6). b) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 80 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG gegenüber dem Beklagten steht dem Kläger nicht zu. Hiernach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Ein Widerspruch ist - mit der zwingenden Folge der Kostenerstattungspflicht - erfolgreich, wenn entweder die Widerspruchsbehörde zu seinen Gunsten den angefochtenen Bescheid aufhebt oder die Ausgangsbehörde ihren Bescheid aus den Gründen des Widerspruchs aufhebt, d. h. abhilft, aber auch dann, wenn die Ausgangsbehörde ihre Abhilfeentscheidung in eine Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung (§§ 48 f. ThürVwVfG) einkleidet, um der Kostentragungs- bzw. -erstattungspflicht nach § 80 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG zu entgehen. Keine der genannten Fallgruppen liegt hier indessen vor. Vielmehr hat der Beklagte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung am 12.03.2010 deshalb aufgehoben, weil feststand, dass der Kläger nunmehr die Baueinstellungsverfügung vom 08.12.2009 beachtete, vor allem aber, weil die Erteilung der Baugenehmigung, wie mit Datum vom 15.03.2010 geschehen, unmittelbar bevorstand. Damit ist der Beklagte allein dem Gebot des § 47 Abs. 4 Satz 1 ThürVwZVG nachgekommen, wonach die Vollstreckungsmaßnahmen, zu denen auch Beitreibungsmaßnahmen zu einem festgesetzten Zwangsgeld gehören, einzustellen sind, sobald der Zweck der Zwangsvollstreckung erfüllt ist (vgl. ThürOVG, B. v. 05.06.2012 - 1 EO 284/12 -; zitiert nach juris). Der Beklagte hat sich (deshalb) nicht ansatzweise die vom Kläger im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwände zu eigen gemacht. Dies ergibt sich zudem eindeutig aus dem Hinweisschreiben gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers vom 12.03.2010, wonach aufgrund der noch am 04.03.2010 festgestellten illegalen Bautätigkeit eine Stundung des festgesetzten Zwangsgeldes nicht in Betracht komme, dass Vollstreckungs- und Beitreibungsverfahren vielmehr fortzusetzen, nunmehr aber, da der Beugecharakter der Vollstreckungsmaßnahmen erfüllt sei, eingestellt werden müsse. Diesen Standpunkt hat der Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2010 gegenüber dem Bevollmächtigten bekräftigt. Diese eindeutige Motivlage bietet nicht ansatzweise Raum dafür, die Aufhebungsentscheidung vom 12.03.2010 als Abhilfe auszulegen. Vielmehr hat der Beklagte aus den genannten "externen" Gründen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung gemäß §§ 48 f. ThürVwVfG aufgehoben. Hiernach steht dem Kläger der begehrte Erstattungsanspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG nicht zu. c) Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf eine Billigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 6 ThürVfVfG, wonach, wenn sich der Widerspruch auf andere Weise erledigt, über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird, wobei der bisherige Sachstand zu berücksichtigen ist. Der Beklagte hätte danach unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, allerdings ohne die sonst erforderlichen Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben und schwierige Rechtsfragen zu klären, d. h. also summarisch prüfen müssen, welcher Beteiligte ohne das erledigende Ereignis in dem Widerspruchsverfahren unterlegen wäre bzw. aus wessen Sphäre das erledigende Ereignis stammt, mithin unter Berücksichtigung der hierfür entwickelten Grundsätze eine Billigkeitsentscheidung treffen und gemäß § 80 Abs. 2 ThürVwVfG - gegebenenfalls in einem zweiten Schritt - über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten in jenem Widerspruchsverfahren entscheiden müssen. All dies ist in dem angefochtenen Bescheid vollständig unterblieben und kann vom Gericht nicht nachgeholt werden. Der Beklagte hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheids darauf beschränkt auszuführen, dass er dem Widerspruch des Klägers nicht abgeholfen, sondern aus anderen Gründen den zugrunde liegenden Verwaltungsakt aufgehoben habe. Die fehlende Billigkeitsentscheidung wird er unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nachzuholen und dabei zu berücksichtigen haben, ob die zur Begründung des Widerspruchs vom Kläger vorgetragenen Einwände erfolgreich gewesen wären, namentlich im Rahmen der Beitreibung eines zuvor festgesetzten Zwangsgeldes eine Stundung unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Härte in Betracht zu ziehen war. 3) Der Antrag des Klägers auf Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung hat keinen Erfolg. Gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann das Gericht zwar die Wiedereröffnung beschließen, auch wenn nach Erörterung der Streitsache der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt hat. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt vorliegend aber nicht in Betracht, ohne dass es im Hinblick auf ein (fehlendes) Verschulden des Bevollmächtigten des Klägers auf Ermessenserwägungen ankäme, weil der Berichterstatter unmittelbar nach der Sitzung an diesem Tag die vollständig unterschriebene Urteilsformel der Geschäftsstelle gemäß § 116 Abs. 2 VwGO übergeben hat. Dem Zweck des § 116 Abs. 2 VwGO - Sicherstellung einer zeitnahen abschließenden Entscheidung nach der mündlichen Verhandlung - entspricht die Auffassung, dass bereits mit der Übergabe des von den beteiligten Richtern unterzeichneten Urteilstenors an die Geschäftsstelle (§ 116 Abs. 2, 2. Halbsatz VwGO) die Bindungswirkung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 318 ZPO für das Gericht eintritt (vgl. ThürOVG, B. v. 23.07.2010 - 1 ZKO 63/09 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung - zitiert nach juris). Weitergehende Anforderungen etwa dahin, dass erst mit der gegebenenfalls auch telefonischen Bekanntgabe des Urteilstenors gegenüber zumindest einem Beteiligten oder gar mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils an einen der Beteiligten das Urteil unabänderlich feststeht, sind hiernach nicht zu stellen. Im Übrigen hat der Berichterstatter dem Bevollmächtigten den Tenor des Urteils zu I. und zu II. fernmündlich am 22.01.2014 bekanntgegeben. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bevollmächtigte des Klägers in seinem Antrag auf das schlichte Begehren, dass die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müsse, beschränkt hat, ohne zugleich vorzutragen, welche rechtserheblichen Ergänzungen zum Sachverhalt bzw. zur rechtlichen Bewertung er noch vortragen wolle. 4 a) Da der Klage nur zu einem Teil stattzugeben war, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Angesichts des offenen Ausgangs der nachzuholenden Billigkeitsentscheidung kam ein Obsiegen des Klägers von mehr als der Hälfte nicht in Betracht. b) Seinem Antrag, die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu dem vorliegenden Klageverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, war stattzugeben. Zwar hat der Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2011, wie oben ausgeführt, das Widerspruchsverfahren "abgebrochen" und den Klageweg eröffnet, doch ist es ausreichend, wenn aufgrund des zunächst eröffneten Widerspruchsverfahrens ein solcher Rechtsbehelf vom Bevollmächtigten erhoben wird. Angesichts der in diesem Verfahren zu klärenden schwierigen Rechtsfragen war es dem Kläger nicht zuzumuten, seine Rechte selbst gegenüber dem Beklagten ausreichend zu wahren. c) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. d) Die Berufung war nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 775,64 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG). I. 1) Gegenüber dem Kläger, der mit der Durchführung seines Bauvorhabens vor Erteilung der beantragten Teilbau- und Baugenehmigung begonnen hatte, war mit Bescheid vom 08.12.2009 eine - sofort vollziehbare - Baueinstellungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung (5.000,00 Euro) ergangen. Mit Bescheid vom 29.12.2009 wurden das angedrohte Zwangsgeld und mit Bescheid vom 11.02.2010 ein mit Bescheid vom 14.01.2010 angedrohtes weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro festgesetzt. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ist Gegenstand des Verfahrens 5 K 676/11 Me. Am 23.02.2010 beantragte der Kläger die Stundung des mit Bescheid vom 11.02.2010 festgesetzten Zwangsgeldes, dessen Zahlung bei seinen derzeitigen Vermögensverhältnissen eine wirtschaftliche Härte darstellen würde. Mit Bescheid vom 04.03.2010 erließ der Beklagte zur Beitreibung des zuletzt festgesetzten Zwangsgeldes gegenüber dem Kläger zu Lasten von dessen Kontoguthaben beim Bankhaus Max Flessa & Co. (Drittschuldner) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von insgesamt 10.159,18 Euro. Gegen die am 06.03.2010 zugestellte Pfändungs- und Überweisungsverfügung ließ der Kläger am 09.03.2010 Widerspruch erheben und zugleich die Aussetzung ihrer Vollziehung beantragen. Es verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei unüblich, die Zwangsvollstreckung mittels Kontopfändung einzuleiten, bevor eine Entscheidung über den Stundungsantrag getroffen worden sei. Mit Schreiben vom 12.03.2010 teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, er habe den Kläger zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzung der Stattgabe des Stundungsbegehrens am 23.02.2010 persönlich aufgesucht und dabei den Eindruck gewonnen, dass dieser auf Grund der Versiegelung der Baustelle die Baueinstellungsverfügung nunmehr befolge. Bei einer Kontrolle der Baustelle am 04.03.2010 sei jedoch festgestellt worden, dass der Kläger im Widerspruch zum Baustop weitergebaut habe. Deshalb sei umgehend die Fortführung der Vollstreckung angeordnet worden. Da aber am heutigen Tag (12.03.2010) bekannt geworden sei, dass der Kläger die Bauarbeiten eingestellt habe und ihm nunmehr eine Baugenehmigung erteilt werde, sei die Grundlage für die Aufrechterhaltung von Zwangsmitteln weggefallen, so dass die Vollstreckung einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben sei. Dem Schreiben war als Anlage eine (fälschlich auf den 04.03.2010 datierte) Aufhebungsanordnung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung "mit sofortiger Wirkung" beigefügt. Mit Schreiben vom 25.03.2010 ließ der Kläger den Erlass einer Kostengrundentscheidung zu Lasten des Beklagten beantragen, da mit der Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung seinem Widerspruch vom 09.03.2010 voll umfänglich abgeholfen worden sei. Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2010, dass Kosten bisher nicht angefallen seien. Zudem sei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht aus den Gründen seines Widerspruchs, sondern wegen der mittlerweile erteilten Baugenehmigung aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 09.04.2010 wiederholte der Bevollmächtigte des Klägers seinen Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung "nach der erfolgten Abhilfe". Dem hielt der Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2010 erneut seine Rechtauffassung entgegen, wonach im Widerspruchsverfahren keine Abhilfeentscheidung ergangen, somit auch keine Kostenentscheidung zu treffen sei. Nachdem der Kläger abermals mit Schriftsatz vom 05.05.2010 auf den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides bestanden hatte, gab der Beklagte die Angelegenheit an das Thüringer Landesverwaltungsamt ab. Dieses teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 11.06.2010 mit, dass der Widerspruchsvorgang mangels eigener Zuständigkeit an den Beklagten zurückgegeben werde. Auf den ausführlichen Inhalt des Schreibens im Übrigen wird Bezug genommen (vgl. Beiakte 2, Bl. 47 f.). 2) Mit Bescheid vom 14.10.2010 stellte der Beklagte das Widerspruchsverfahren ein (Nr. 1.), stellte fest, dass der Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen habe (Nr. 2.) und Verwaltungskosten nicht erhoben werden (Nr. 3.). Er führte zur Begründung aus, dem Widerspruch des Klägers sei nicht abgeholfen, sondern die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 04.03.2010 im Wege der Rücknahme aufgehoben worden. Dafür seien nicht widerspruchsbezogene Erwägungen maßgebend gewesen, vielmehr allein die inzwischen erteilte Baugenehmigung. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung räumte dem Kläger ein Widerspruchsrecht ein, der den entsprechenden Rechtsbehelf am 04.11.2010 einlegte. Mit Schreiben vom 23.02.2011, dessen Zugang sich beim Bevollmächtigten des Klägers nicht nachweisen lässt, hob der Beklagte die Rechtsbehelfsbelehrung seines Bescheides vom 14.10.2010 auf und führte aus, dass es eines (erneuten) Widerspruchsverfahrens nicht bedürfe. Vielmehr könne gegen den genannten Bescheid (sofort) Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der korrekten Rechtsbehelfsbelehrung beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben werden. II. Am 06.07.2011 ließ der Kläger Klage erheben und sinngemäß beantragen, 1. die Nr. 2. des Bescheides des Beklagten vom 14.10.2010 aufzuheben und diesen zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 04.03.2010 zu tragen und insoweit festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten in diesem Verfahren notwendig gewesen ist, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Die Klagefrist sei eingehalten, da er die geänderte Rechtsbehelfsbelehrung erst per Fax am 09.06.2011 nach einer Sachstandsanfrage vom 23.05.2010 erhalten habe. Die Kostengrund-entscheidung sei aufzuheben, da der Beklagte seinem Widerspruch abgeholfen habe. Entscheidend sei allein, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Widerspruchsverfahren aufgehoben worden sei. So liege der Fall hier, weshalb er nicht die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen habe. Im Übrigen habe die ihm am 15.03.2010 erteilte Baugenehmigung bereits seit Januar 2010 fertig ausgestellt bei der Behörde vorgelegen, was ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf seinen Widerspruch hin aufgehoben worden sei. Für den Beklagten wurde Klageabweisung beantragt. Der Beklagte wiederholte und vertiefte sein bisheriges Vorbringen. Mit der Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung außerhalb des Widerspruchsverfahrens habe sich dieses erledigt und sei einzustellen gewesen. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.01.2014 wird Bezug genommen. Die Behördenvorgänge (13 Hefter) haben dem Gericht vorgelegen und waren Grundlage seiner Beratung und Entscheidung.