OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 EO 284/12

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2012:0605.1EO284.12.0A
9mal zitiert
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sobald der Zweck der Zwangsvollstreckung erfüllt ist, muss die weitere Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden.(Rn.5) 2. Dies gilt insbesondere für die Beitreibung eines Zwangsgeldes, wenn eine Unterlassungspflicht nach Zwangsgeldfestsetzung erfüllt wird.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 7. Mai 2012 - 4 E 330/12 Ge - wird abgeändert, und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Verwaltungsvollstreckung zur Beitreibung der mit den Bescheiden vom 2. November 2011 und vom 17. Januar 2012 festgesetzten Zwangsgelder von € 5.000,00 bzw. € 6.000,00 einzustellen, sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 5. April 2012 (Buchungszeichen 61.32297.2) gegenüber dem Drittschuldner Finanzamt Jena, Leutragraben 8, 07743 Jena und vom 10. April 2012 (Buchungszeichen: 61.3229.2) gegenüber der Drittschuldnerin C... AG, CoC Pfändungen, K..., ... B..., aufzuheben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf € 5.500 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sobald der Zweck der Zwangsvollstreckung erfüllt ist, muss die weitere Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden.(Rn.5) 2. Dies gilt insbesondere für die Beitreibung eines Zwangsgeldes, wenn eine Unterlassungspflicht nach Zwangsgeldfestsetzung erfüllt wird.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 7. Mai 2012 - 4 E 330/12 Ge - wird abgeändert, und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Verwaltungsvollstreckung zur Beitreibung der mit den Bescheiden vom 2. November 2011 und vom 17. Januar 2012 festgesetzten Zwangsgelder von € 5.000,00 bzw. € 6.000,00 einzustellen, sowie die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 5. April 2012 (Buchungszeichen 61.32297.2) gegenüber dem Drittschuldner Finanzamt Jena, Leutragraben 8, 07743 Jena und vom 10. April 2012 (Buchungszeichen: 61.3229.2) gegenüber der Drittschuldnerin C... AG, CoC Pfändungen, K..., ... B..., aufzuheben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf € 5.500 festgesetzt. I. Der Antragstellerin war unter dem 15. Februar 2011 von der Antragsgegnerin die Nutzung des Gebäudes A... in J... als Bordell unter Androhung eines Zwangsgeldes i. V. m. € 5.000,00 untersagt worden. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnten das Verwaltungsgericht Gera (Beschl. v. 3. Juni 2011, 4 E 416/11) und im Beschwerdeverfahren der erkennende Senat (Beschl. v. 30. November 2011, 1 EO 416/11) ab. Die Antragsgegnerin setzte daraufhin unter dem 2. Dezember 2011 das angedrohte Zwangsgeld i. H. v. € 5.000,00 fest und drohte für den Fall der Nichtbefolgung binnen vier Wochen ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. € 6.000,- an. Dieses wurde am 17. Januar 2012 festgesetzt. Gleichzeitig drohte die Antragsgegnerin für den Fall der Nichtbefolgung zum 14. Februar 2012 die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Zwangsräumung, Verschließung und Versiegelung an. Diese Androhung wurde unter dem 9. März 2012 zum 16. März 2012 wiederholt. Die Nutzung des Gebäudes als Bordell wurde am 16. März 2012 aufgegeben. Am 5. April 2012 und am 10. April 2012 erließ die Antragsgegnerin Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen zwei Drittschuldner der Antragstellerin zur Beitreibung der festgesetzten Zwangsgelder. Ein Antrag der Antragstellerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung blieb erfolglos. Auch ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt außerdem vorläufigen Rechtsschutz nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die Überprüfung durch den Senat, die auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt ist, führt zu einem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. 1. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 47 Abs. 4 S. 1 ThürVwZVG. Danach sind Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, sobald der Zweck der Zwangsvollstreckung erfüllt ist. Bei der Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld reichen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im gestuften Verfahren von der Androhung über die Festsetzung bis zur Beitreibung (s. §§ 46, 48 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 ThürVwZVG). Im Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung zur Nutzungsaufgabe am 16. März 2012 war die Zwangsvollstreckung noch nicht abgeschlossen, weil die Beitreibung noch nicht erfolgt war. Sie war nach § 47 Abs. 4 S. 1 ThürVwZVG einzustellen. Der Sinn der Zwangsvollstreckung, den Pflichtigen zur Nutzungsunterlassung zu verpflichten, konnte durch die Beitreibung im April 2012 nicht mehr erreicht werden. Dem steht nicht die Auffassung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts entgegen, wonach die Beugefunktion des Zwangsmittels Zwangsgeld beeinträchtigt wäre, wenn es bei Unterlassungspflichten nicht nach Erfüllung der Pflicht oder Fristablauf beigetrieben werden könnte (Urt. v. 30. September 1992, 4 A 3840/91, DÖV 1993, 398 = NWVBl. 1993, 194 = NVwZ-RR 1993, 671, Ziff. 16 in juris). Ob dies in Ansehung von § 65 Abs. 3 VwVG NRW, der § 47 Abs. 4 S. 1 ThürVwZVG entspricht, systemgerecht und verhältnismäßig ist, kann offen bleiben, denn das nordrhein-westfälische Verwaltungsvollstreckungsrecht ordnet in § 60 Abs. 3 S. 2, 2. HS VwVG NRW unabhängig von einer späteren Erfüllung der Pflicht ausdrücklich an, dass das Zwangsgeld beizutreiben ist, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Eine derartige Anordnung fehlt im Thüringer Verwaltungsvollstreckungsrecht. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber in Thüringen Ende 2008 die gesetzliche Regelung so geändert, dass eine Beitreibung nach Erledigung der zwangsgeldbewehrten Verfügung nicht mehr möglich ist. Die Vorläuferregelung in § 48 Abs. 3 S. 4 ThürVwZVG lautete: „Sind weitere Zuwiderhandlungen nicht mehr zu befürchten oder kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung erst nach der Festsetzung des Zwangsgelds nach, so kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung absehen, wenn diese eine besondere Härte für den Vollstreckungsschuldner darstellen würde.“ Nunmehr ist nach § 47 Abs. 4 S. 1 ThürVwZVG in der aktuellen Fassung (nach Art. 1 Nr. 27 und 28 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 16. Dezember 2008, GVBl. 2008, S. 568) die Vollstreckung generell, d. h. ohne Ermessensentscheidung bei besonderer Härte, einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung erst nach Zwangsgeldfestsetzung nachkommt. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Regierungsentwurfes (Thüringer Landtag, Drucks. 4/4238, S. 33 f.): „Nach der neuen Bestimmung in Absatz 4 ist, sobald der Zweck der Vollstreckung erfüllt ist, der Vollzug, das heißt die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einzustellen. Die vom Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel dienen nur der Sicherstellung der Vollstreckung, haben aber keinen Strafcharakter. Sobald der Zweck der Vollstreckung erreicht ist, besteht keine sachliche Legitimation mehr für den Vollzug der Zwangsmittel. …“ … „Bislang war von der Vollstreckung des Zwangsgeldes nur in den Fällen abzusehen, in denen sie für den Vollstreckungsschuldner eine besondere Härte darstellen würde. Nach der neuen Regelung des § 47 Abs. 4 unterbleibt die Vollstreckung des Zwangsgeldes, sobald ihr Zweck entweder dadurch erreicht wurde, dass weitere Zuwiderhandlungen nicht mehr zu befürchten sind, oder wenn der Vollstreckungsschuldner nach der Festsetzung des Zwangsgeldes seiner Verpflichtung nachkommt. In diesen Fällen hat die Festsetzung des Zwangsgeldes ihren Zweck erfüllt, ein sachlicher Grund für die weitere Vollstreckung besteht nicht mehr. Die Festsetzung des Zwangsgeldes dient nur dazu, die geschuldete Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen und hat keinerlei Strafcharakter“ Will die Behörde eine Unterlassungsverfügung sofort durchsetzen und reagiert der Pflichtige auf Zwangsgeldandrohung und -festsetzung nicht, ist es der Behörde unbenommen, zügig das festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben (so wörtlich OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19. Mai 2011, 10 B 7.10, juris, dort Ziff. 22; ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18. Juni 1996, 3 M 3/96, DÖV 1996, 927 = GewArch 1997, 26 = SächsVBl 1997, 189 = NVwZ-RR 1997, 762 = BRS 58 Nr. 222 (1996)), Ziff. 17 in juris; wohl a. A. bei Fristablauf - nicht Erfüllung der Unterlassungspflicht - Engelhardt/App/Schlatmann/Glotzbach, in: Engelhardt/App, VwVG VwZG 9. Auflage 2011, § 15 VwZG, Rn. 14). Dies hat die Antragsgegnerin unterlassen und stattdessen lediglich das Zwangsmittel gewechselt. 2. Wegen der bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen liegt auch ein Anordnungsgrund vor. III. Weil der Senat dem Antrag in der Beschwerde der Antragstellerin stattgibt und die Antragsgegnerin dadurch verpflichtet wird, die Zwangsvollstreckung einzustellen, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Anordnung nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Ablehnung des Antrags nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO fällt bei der Kostenentscheidung nicht ins Gewicht, da die Antragstellerin ihr Antragsziel mit der erfolgreichen Beschwerde erreicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin entspricht dem Betrag der festgesetzten Zwangsgelder. Der Betrag ist im Eilverfahren zu halbieren (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs vom 7./8. Juli 2004, abgedruckt in Kopp/Schenke, Anh. § 164 VwGO, Rn. 14). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).