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Urteil

5 K 629/12 Me

VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2014:0326.5K629.12ME.0A
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Leitsätze
1. Ein Hinterliegergrundstück kann betriebsfertig angeschlossen sein, wenn der Eigentümer des Anlieger- und Hinterliegergrundstücks mit dem Aufgabenträger eine Vereinbarung über einen gemeinsamen Anschluss dieser Grundstücke über das Anliegergrundstück getroffen hat und die Entwässerungssatzung diese Möglichkeit eröffnet. Bei Eigentümeridentität ist insoweit die Erschließung auch dinglich gesichert.(Rn.42) (Rn.44) 2. Zur Bestimmung der Beitragspflichtigkeit eines Überbaus nach der neueren Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bei kombinierten Vollgeschossmaßstab.(Rn.48)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Hinterliegergrundstück kann betriebsfertig angeschlossen sein, wenn der Eigentümer des Anlieger- und Hinterliegergrundstücks mit dem Aufgabenträger eine Vereinbarung über einen gemeinsamen Anschluss dieser Grundstücke über das Anliegergrundstück getroffen hat und die Entwässerungssatzung diese Möglichkeit eröffnet. Bei Eigentümeridentität ist insoweit die Erschließung auch dinglich gesichert.(Rn.42) (Rn.44) 2. Zur Bestimmung der Beitragspflichtigkeit eines Überbaus nach der neueren Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bei kombinierten Vollgeschossmaßstab.(Rn.48) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schmalkalden-Meiningen vom 23.01.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Soweit die Klägerin meint, der angefochtene Ausgangsbescheid leide im Hinblick auf die Bezeichnung der Klägerin an einem beachtlichen Bekanntgabemangel, führt dieser Einwand nicht zum Erfolg der Klage. Zwar lautete der ursprüngliche Firmenname "D... GmbH". 2005 firmierte die Klägerin um in "D... GmbH". Letzteres wurde im Januar 2005 auch in das Handelsregister eingetragen. Im Grundbuch stand - nach unbestrittenem Vortrag des Beklagten - aber die frühere Firma, an die der Bescheid gerichtet war. Daraus ergibt sich aber weder ein Bekanntgabemangel noch ist der Bescheid unbestimmt: In Angelegenheiten kommunaler Abgaben ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b ThürKAG i.V.m § 122 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein Abgabenbescheid ist in der Regel für denjenigen "bestimmt", gegen den sich die Festsetzung der Abgabe richtet und der als Abgabenschuldner zu einer Zahlung herangezogen wird. Der Bescheid muss dabei erkennen lassen, wer die Abgabe schuldet. Fehlt es an einer eindeutigen und differenzierenden Bezeichnung oder bestehen sonst Unklarheiten, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob der Bescheid noch dem Gebot hinreichender Bestimmtheit genügt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG i.V.m § 119 Abs. 1 AO). Werden durch die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt, so scheidet die Annahme seiner Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit aus (vgl. ThürOVG, B.v. 29.11.1999 - 4 ZEO 545/99). So liegt es hier. Aus der Sicht der Klägerin konnte es nämlich nicht den geringsten Zweifel daran geben, dass sie nach dem Inhalt des Bescheids Bekanntgabe- und Inhaltsadressat sowie Abgabeschuldner sein sollte. Sie wusste nämlich, dass sie mit ihrem früheren Firmennamen, der sich nur marginal verändert hat, im Grundbuch eingetragen ist. Dieser Name stimmte mit der Adressierung des Bescheids überein. Insofern liegt hier in der Fehlbezeichnung eine unbeachtliche "falsa demonstratio" vor, die für die Klägerin zu keinen günstigen Rechtsfolgen führt. Hinzu kommt der Rechtsgedanke aus § 7 Abs. 10 Satz 2 ThürKAG, § 4 BGS-EWS, wonach Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer ist. Eine Änderung der Eigentümerstellung ist nicht eingetreten, sondern nur seine Bezeichnung. b) Der Bescheid ist auch materiell-rechtmäßig. (1) Der beklagte Zweckverband ist wirksam gegründet worden und konnte deshalb Hoheitsrechte ausüben: Mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 10.07.2013 - 5 K 27/12 -, das den Beteiligten bekannt ist und auf dessen nähere Begründung Bezug genommen wird, hat die Kammer in Übereinstimmung mit dem Thüringer Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beklagte als Zweckverband 1992 wirksam entstanden ist (EA S. 7 ff.). Die ab 1994 im Landkreis Schmalkalden-Meiningen bestehenden Probleme mit dem Amtsblatt des Landkreises bestanden damals nicht. Die Kammer ist in dieser Entscheidung auch abgewichen von der Auffassung der 8. Kammer im Urteil vom 20.08.2009 - 8 K 286/07 Me -, wonach der ursprünglich entstandene Verband mit dem heutigen nicht identisch sei (EA 9 f.). Die Veränderungen im Bestand der Mitgliedsgemeinden seit 1992 - insbesondere durch den Beitritt der Stadt Brotterode-Trusetal und dem Ausscheiden der Gemeinde Eckardts - änderten nach Auffassung der Kammer an der Identität des einmal wirksam gegründeten Verbands nämlich nichts. Der Verband in seiner heutigen Zusammensetzung besteht wirksam jedenfalls seit der Veröffentlichung der Neufassung der Verbandssatzung im Juni 2012. Die Kammer hat bezogen auf diese Verbandssatzung auch festgestellt, dass es letztlich unschädlich ist, dass sich die Neufassung der Verbandssatzung gemäß seines § 17 Rückwirkung zum 01.01.1993 beimisst (EA S. 12 ff.). Diese Regelung verstößt zwar gegen § 42 Abs. 3 Satz 3 ThürKGG, wonach Maßnahmen nach § 42 Abs. 1 ThürKGG erst am Tag nach der Bekanntmachung wirksam werden, wenn nicht in der Verbandssatzung oder im Auflösungsbeschluss ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Neufassung der Verbandssatzung insgesamt. Denn die Rückwirkungsanordnung ist von den übrigen Regelungen abtrennbar und daher teilnichtig, ohne die anderen Regelungen zu erfassen. Ab diesem Zeitpunkt besteht der Beklagte mithin mit den in der Beitragssatzung bezeichneten Mitgliedern. Die Gemeinde F... aber, in der die streitgegenständlichen Grundstücke liegen, war bereits seit 1992 Mitglied des Verbandes, so dass sich insoweit nicht die Frage stellt, dass sich der Beklagte nachträglich Hoheitsrechte für eine Mitgliedsgemeinde anmaßte, die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch gar nicht Mitglied des Beklagten gewesen ist. (2) Die Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) des Beklagten vom 25.09.2012 ist auf den angefochtenen Beitragsbescheid aus dem Jahr 2009 anwendbar (a) und wirksam (b). (a) Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 10.07.2013 weiter festgestellt und im Einzelnen ausgeführt, dass die Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) des Beklagten vom 25.09.2012 unabhängig davon, dass sich der Beitragsteil keine Rückwirkung beimisst, auf den zuvor ergangenen, angefochtenen Beitragsbescheid anwendbar ist. Denn nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts kann ein Beitragsbescheid, der - wie der vorliegende - mangels einer wirksamen Beitragssatzung rechtswidrig ist, geheilt werden, wenn der Satzungsmangel bis zur gerichtlichen Entscheidung durch den Erlass einer wirksamen Satzung behoben wird. Die (rechtmäßige) Satzung muss dabei nach der Thüringer Rechtslage nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden (EA S. 10 f. vgl. ThürOVG, B. v. 18.03.2002 - 4 ZEO 669/01 - ThürVBl. 2003, 281 und B. v. 15.02.2007 - 4 EO 432/03 -; VG Meiningen, U. v. 09.11.2006 - 8 K 740/03 -). (b) Die Kammer hat im genannten Urteil weiter festgestellt, dass die Beitrags- und Gebühren-satzung des Beklagten vom September 2012 wirksam ist (EA S. 11 ff.). Insoweit haben in formeller Hinsicht die heutigen Mitglieder über die Beitragssatzung entschieden (EA S. 11 ff.). In materieller Hinsicht hatte die Kammer ebenfalls keine Fehler festgestellt. An dieser Auffassung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin fest. Die Klägerin wendet im vorliegenden Verfahren zwar ein, die Beitragssatzung sei fehlerhaft, weil sie bei der Festlegung des Beitragsmaßstabs in § 5 Abs. 4 im Widerspruch zum Gesetz auf die zulässige und nicht auf die vorhandene Bebauung abstelle. Dies werde auch durch die Regelung in § 3 Satz 2 BGS-EWS nicht ausgeglichen. Denn dort seien die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und die Voraussetzungen für eine Nacherhebung geregelt. § 5 dieser Satzung regele jedoch den Beitragsmaßstab. Beide Regelungen dürften nicht vermengt werden. Dieser Einwand greift aber nicht durch: Die Kammer hat bereits im genannten Urteil klar-gestellt (EA S. 14 f.), dass der Beitragsteil der BGS-EWS in Übereinstimmung mit der Mustersatzung die Beitragsbegrenzung der gesetzlichen Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetz 2005/2009 aufgenommen hat. Dabei war es - wie in § 5 BGS-EWS geschehen - auch grundsätzlich zulässig, den Beitragsmaßstab zunächst am gesamten beitragsfähigen Aufwand bezogen auf die im Verbandsgebiet zulässige Bebauung der heranzuziehenden Grundstücke als abzurechnende Maßstabseinheiten auszurichten (vgl. Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 47. Erg.Lfg., Rdnrn. 1481, 1490 zu § 8). Das Verhältnis zwischen den Regelungen des Beitragsmaßstabs und den Privilegierungen beim Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht (ThürOVG, U. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98 - zit. nach Juris Rn. 70)überdies folgendermaßen klargestellt: "Zudem haben die Änderungen in § 7 Abs. 7 ThürKAG n. F. über die Privilegierungen beim Entstehen sachlicher Beitragspflichten keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Satzungsregelungen über den Beitragsmaßstab, die Bestimmung des Beitragssatzes oder die Festlegung einer Tiefenbegrenzungsregelung (vgl. Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 34. Erg.Lfg., Rn. 1410a, 1463a, 1475a, 1489 und 1492 zu § 8)." Hieraus wird deutlich, dass die Bestimmungen zur Ermittlung des Beitragsmaßstabes und der Privilegierung sowohl auf gesetzlicher als auch auf satzungsrechtlicher Ebene zu trennen sind. Die hier anzuwendende Satzung stellt jedenfalls mit § 3 BGS-EWS in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG sicher, dass bei der Heranziehung im Einzelfall nur die tatsächliche Bebauung zugrunde gelegt wird. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Auffassung des Beklagten zutrifft, § 3 Satz 2 Nr. 2 BGS-EWS "modifiziere" den Beitragsmaßstab. Jedenfalls ist die Auffassung der Klägerin unzutreffend, diese Bestimmung regle nur einen Nacherhebungstatbestand bei Erweiterung der baulichen Ausnutzung. Der Wortlaut spricht vielmehr dafür, dass der Satz 2 den Umfang des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abweichend von Satz 1 schon und auch für die erste Erhebung modifiziert und deshalb auch bei der erstmaligen Erhebung die sachliche Beitragspflicht nur im Umfang der tatsächlichen Bebauung entsteht (vgl. zur Auslegung des inhaltsgleichen § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG: ThürOVG, B. v. 08.03.2013 - 4 EO 369/11 - ThürVBl. 2013, 221, 224 f.; Blomenkamp, a. a. O. Rn. 1475 c). Insoweit führte das Thüringer Oberverwaltungsgericht im vorgenannten Beschluss aus: "Das bedeutet, dass in diesem Fall die sachliche Beitragspflicht in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt vorerst nur in dem Umfang entsteht, der dem Maß der tatsächlichen Bebauung entspricht, wenn die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung das Maß der zulässigen Bebauung nicht voll ausschöpft. Erst dann und in dem Umfang, in dem diese Privilegierungsvoraussetzungen durch Erweiterung der Bebauung zu einem späteren als dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt entfallen, entsteht der Beitrag bis zu der Höhe, in der er bei isolierter Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (entspricht § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG 2000) entstanden wäre. Daraus ergibt sich auch, dass eine nachträgliche erweiternde Bebauung in dem Umfang bei der Bemessung des Beitrags unberücksichtigt bleiben muss, in dem sie das Maß der im Zeitpunkt des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG zulässigen baulichen Nutzung nachträglich überschreitet. Durch die Einführung der Privilegierungstatbestände ist der Gesetzgeber nicht von dem beitragsrechtlichen Grundsatz abgewichen, dass für die Bemessung des Beitrags die Sach- und Rechtslage in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt entscheidend ist. Eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nur in dem Umfang relevant, in dem dies zum Wegfall der Privilegierungsvoraussetzungen und zur Entstehung des vollen Beitrags führt." (3) Die Beitragsregelungen der BGS-EWS des Beklagten vom 25.09.2012 wurden im Einzelfall auch richtig angewendet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schmalkalden-Meiningen vom 23.01.2013 (S. 3 bis 5) verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insofern greifen die Einwände der Klägerin nicht durch: (a) Die Klägerin wendet insoweit zunächst ein, die herangezogenen Betriebsgrundstücke verfügten nicht über einen eigenen Grundstücksanschluss, sondern seien über einen Gemeinschaftsanschluss angeschlossen. Das Abwasser müsse daher über ein anderes Grundstück geleitet werden, ohne dass dies dinglich gesichert sei. Unmaßgeblich sei hier - so die Klägerin -, dass im konkreten Fall Eigentümeridentität zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück bzw. der gemeinschaftlich erschlossenen Vorderliegergrundstücke bestehe. Eine dauerhafte Erschließung werde damit nicht gesichert. Im Übrigen bestehe auch kein Grundstücksanschluss des streitgegenständlichen Grundstücks im öffentlichen Straßenraum, der im Verantwortungsbereich des Beklagten liege. Ein Grundstücksanschluss, insbesondere zu den Hinterliegergrundstücken, fehle deshalb. Damit dringt die Klägerin nicht durch: Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück nicht um ein Hinterliegergrundstück handelt. Es liegt vielmehr direkt an der Erschließungsstraße Ö... und ist damit Anliegergrundstück. In dieser Straße liegt nach dem dem Gericht vorliegenden Kartenmaterial ein Mischwassersammler des Beklagten. Zwar trifft der Hinweis der Klägerin zu, dass der Beklagte durch § 1 Abs. 3 seiner Entwässerungssatzung bestimmt hat, dass die Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich im öffentlichen Straßengrund befinden, zur Entwässerungsanlage gehören. Demzufolge können im Einzelfall sachliche Beitragspflichten grundsätzlich erst dann entstehen, wenn vor dem jeweiligen Grundstück auch dieser Teil des Grundstücksanschlusses vollständig betriebsfertig hergestellt ist (vgl. VG Weimar, B. v. 02.09.2005 - 6 E 226/05; vgl. auch Blomenkamp in Driehaus § 8 Rnr. 1050b). Das VG Weimar hat insoweit ausgeführt: "Gehört der Grundstücksanschluss nicht zum Teil der öffentlichen Einrichtung, ist die öffentliche Ein-richtung mit der Verlegung des Hauptsammlers vor dem Grundstück betriebsfertig hergestellt (OVG Lüneburg, Urteil vom 11.05.1999 – 9 L 3427/98 -, zitiert nach juris; Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand 32. Erg.-Lief. März 2005, § 8 Rdnr. 1050). Ist der Grundstücksanschluss hingegen Teil der öffentlichen Einrichtung, so ist die öffentliche Einrichtung erst mit der Fertigstellung des Grundstücksanschlusses betriebsfertig (OVG Lüneburg, Urteil vom 11.05.1999 – 9 L 2589/96 -, zitiert nach juris; Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, a. a. O.). Vorliegend hat der Antragsgegner durch § 1 Abs. 3 seiner Entwässerungssatzung vom 27.01.2004 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Gotha vom 19.05.2004) eindeutig bestimmt, dass die Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich im öffentlichen Straßengrund befinden, zur Entwässerungsanlage gehören. Demzufolge können im Einzelfall sachliche Beitragspflichten erst dann entstehen, wenn vor dem jeweiligen Grundstück auch dieser Teil des Grundstücksanschlusses vollständig betriebsfertig hergestellt ist." Im vorliegenden Fall wäre es aber von der Klägerin zum einen treuwidrig (venire contra factum proprium), sich auf die erforderliche Herstellung eines für das streitgegenständliche Grundstück isolierten Grundstücksanschlusses in der öffentlichen Straße zu berufen. Denn es hatte tatsächlich - wie vom Beklagten unbestritten vorgetragen - dem Wunsch der Klägerin entsprochen, der angesichts der tatsächlichen Verhältnisse zur Vermeidung mehrerer kostenträchtiger, aufwendiger und bei ihrer Herstellung zu Betriebsunterbrechungen führenden Anschlüsse praktisch nahe lag, dass der Anschluss aller Grundstücke der Klägerin an die abgerechnete Entwässerungsanlage an ihrem Firmenstandort über eine Gemeinschaftsanlage, einem Übergabeschacht und einem Verbindungskanal auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück hergestellt wird und wurde. Dafür dass auch die Klägerin insoweit von einem rechtlich gesicherten Anschluss aller ihrer Grundstücke an die Kläranlage ausgeht, spricht jedenfalls auch ihre Erklärung vom 04.08.2006. Dagegen kann nicht eingewandt werden, der Beklagte habe schließlich Aufwendungen für die Herstellung des jeweiligen Grundstücksanschlusses erspart, weshalb sie den Einwand des mangelnden Anschlusses im Beitragsrecht erheben dürfe. Denn die Klägerin übersieht insoweit, dass dieser Vorteil auch bei ihr eingetreten ist und die Beteiligten auf dieser Ebene deshalb rechtlich gleich zu behandeln sind. Der fehlende unmittelbare Anschluss der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke bzw. die fehlende dingliche Sicherung der Erschließung der Hinterliegergrundstücke ist aber noch aus einem weiteren Grund im vorliegenden Fall ausnahmsweise unschädlich: Die EWS bestimmt zum einen nicht, dass nur für solche Grundstücke ein Anschlussrecht besteht, die unmittelbar an der Straße liegen, in der die Versorgungsleitung liegt (vgl. vielmehr § 4 EWS). Für Hinterliegergrundstücke besteht daher grundsätzlich ein Anschlussrecht. Die Satzung sieht hinsichtlich der Grundstücksanschlüsse in § 8 Abs. 2 Satz 2 außerdem vor, dass begründete Wünsche des Grundstückseigentümers bei der Führung der Grundstücksanschlüsse nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Damit eröffnet die Entwässerungsatzung die Möglichkeit, Gemeinschaftsanschlüsse bei Grundstücken mit Eigentümeridentität zu eröffnen, über die Anlieger- zum Hinterliegergrundstücke oder auch mehrere Anliegergrundstücke mit der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu verbinden. Damit wird die Erfüllung der Pflicht des Beklagten, selbst den Anschluss des Hinterliegergrundstücks über das Anliegergrundstück herzustellen und rechtlich zu sichern, für konsensuale Lösungen in der vorliegenden Gestaltung geöffnet. Anlieger- und Hinterliegergrundstücke der Klägerin sind auf dieser Grundlage über eine im Eigentum der Klägerin stehende Gemeinschaftsanlage auch tatsächlich über einen betriebsfertigen Anschluss mit der Entwässerungsanlage des Beklagten verbunden (Kontrollschacht auf dem Grundstück FlSt.Nr. ...). Eine rechtliche Sicherung der Leitung bedarf es insoweit nicht, weil das einheitliche Eigentum eine ausreichende rechtliche Sicherung bietet und es der Eigentümer selbst in der Hand hat, eine dingliche Sicherung über eine Vereinigung nach § 890 BGB herbeizuführen (Dietzel in Driehaus § 8 Rdnr. 544 a.E.; zum Ausbaubeitragsrecht ebenso: ThürOVG, B. v. 17.03.2009 - 4 EO 269/07; vgl. auch OVG Lüneburg, U. v. 26.07.2000 - 9 L 4660 - zit. nach juris Rn. 4). Inzwischen wurden im Übrigen - diesem Gedanken folgend - alle streitgegenständlichen Grundstücke der Klägerin grundbuchrechtlich zu einem Grundstück vereinigt, das im Eigentum der Klägerin steht. (b) Der Umstand, dass das die hier streitgegenständliche Grundstück nur mit einem geringen Teil und nur mit einem Überbau bebaut ist, führt nicht zur beitragsrechtlichen Freistellung (vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 19.03.2012 - 5 K 437/10 Me). Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, wann im Sinne der gesetzlichen Privilegierungsvorschriften nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG von einem "bebauten" Grundstück zu sprechen ist (vgl. ThürOVG, B. v. 08.03.2013 - 4 EO 369/11 - ThürVBl. 2013, 221). Denn danach reicht es aus, wenn die Grundstücke mit einem drei- bzw. fünfgeschossigen Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürBO bebaut sind unabhängig davon, ob sie einen Entwässerungsbedarf auslösen. Das zuletzt genannte Kriterium, das im Falle des Überbaus in der Vergangenheit besondere Probleme aufwarf, darf danach künftig keine Rolle mehr spielen bei der Ermittlung, ob ein bebautes oder unbebautes Grundstück vorliegt. Geht es um die Frage der Privilegierung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG, ist nur maßgeblich, ob die bauliche Anlage privilegierungsrechtlich relevant ist, d.h. insbesondere dass der Grundstückseigentümer tatsächlich einen Vorteil aus der Erschließung seines Grundstücks für das Gebäude zieht. Dieser Vorteil kann dabei nur in der baurechtlich notwendigen abwasserseitigen Erschließung liegen. Im vorliegenden Fall liegt dementsprechend der tatsächliche (vollständige) Vorteil darin, dass das teilweise mit dem dort aufstehenden Grundstücksteil gewerblich genutzte Grundstück tatsächlich baurechtlich durch die Erschließungsanlage erschlossen ist. Dies gilt auch für den hier vorliegenden teilweisen Überbau. Die Frage der vollständigen Nutzung des Erschließungsvorteils ist dabei zu unterscheiden von der Frage der vollständigen Ausnutzung des zulässigen Maßes der Bebauung. Welches Maß hierfür relevant ist, bestimmt sich nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des Beitragsmaßstabs nach den §§ 16 ff. BauNVO: Nach der Anwendungsformel des Oberverwaltungsgerichts ist insoweit zunächst vom Einrichtungsträger, der ein bebaubares Grundstück nach Herstellung der seinem Planungskonzept entsprechenden Anschlussmöglichkeit zu einem Beitrag heranziehen will, bezogen auf den nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt in einem ersten Schritt das bauplanungsrechtlich zulässige Maß der baulichen Nutzung zu ermitteln und unter Anwendung seiner satzungsrechtlichen Maßstabsregelung die Höhe des Beitrags zu errechnen, der entsteht, wenn keiner der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nrn. 1, 2 oder Satz 3 ThürKAG greift. Dies führt vorliegend bei dem kombinierten Vollgeschossmaßstab dazu, dass mindestens die tatsächlich veranlagten Vollgeschosse zu berücksichtigen sind. Dass danach in einem weiteren Schritt auch das Maß der zulässigen baulichen Nutzung aufgrund bundesrechtlicher Vorgabe nach den bauplanungsrechtlich festgelegten Berechnungsfaktoren der §§ 16 ff. BauNVO zu ermitteln ist, bleibt vorliegend ohne Auswirkung. Denn zum einen handelt es sich bei den hier maßgeblichen Gebäuden nicht um bauplanungsrechtlich untergeordnete bauliche Nebenanlagen (§ 20 Abs. 4, § 14 BauNVO), sondern um Hauptgebäude, also im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO um eine bauliche Hauptnutzung. Zum anderen stellt der kombinierte Vollgeschossmaßstab hinsichtlich des zu berücksichtigenden Maßes der baulichen Nutzung nicht auf überbaute Grundflächen oder Geschossflächen ab, sondern auf die Anzahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Auf eine gesetzlich im unbeplanten Innenbereich nicht vorgesehene "Untergrenze" dieses Maßes kommt es daher nicht an (vgl. für den überplanten Bereich: § 16 Abs. 4 BauNVO). Dass die konkrete Heranziehung die Grenze der zulässigen baulichen Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG überschritte, ist nicht festzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bislang die volle bauliche Nutzbarkeit noch nicht ausgenutzt ist und deshalb die Privilegierung § 7 Abs. 7 Satz 2 Nrn. 2 ThürKAG beachtet wurde. (c) Der Beitragserhebung stehen auch sonst keine von Amts wegen zu beachtenden Hindernisse im Wege. Insbesondere ist die Beitragserhebung nicht verjährt [vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) bis dd) ThürKAG i. V. m. §§ 169 ff. AO]. Nachdem erst im August 2006 der nach dem Ausbaukonzept der Beklagten für das streitgegenständliche Grundstück vorgesehene Vollanschluss hergestellt wurde und die Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt vom Vorhalten einer Klärgrube befreit war, trat für sie nach der neueren Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 30.08.2011 - 4 KO 466/08) der beitragserhebliche Vorteil erst zu diesem Zeitpunkt ein. Deshalb war die übliche Festsetzungsverjährungsfrist unabhängig von dem Umstand, dass letztlich erst mit der wirksamen Beitragssatzung im Jahr 2012 die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, bei Erlass des Beitragsbescheides noch nicht abgelaufen. Im Hinblick auf das nachträgliche Entstehen der Beitragspflicht wurden die Beiträge vielmehr "zu früh" erhoben. Die Festsetzungsverjährung lief jedoch während des Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahrens nicht ab [vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) dd) ThürKAG i. V. m. §§ 171 Abs. 3 a) AO]. Im Übrigen wäre nunmehr auch § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) cc) ThürKAG in der aktuellen Fassung (GVBl. 2014, 82) zu beachten, wonach bei Ersetzung einer ungültigen Satzung für die Erhebung von Beiträgen durch eine gültige Satzung mit Wirkung für die Zukunft die Festsetzungsfrist mit Ablauf des achten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beitragsschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre. Dies war hier das Jahr 2007, weshalb danach die Festsetzungsverjährung noch gar nicht angelaufen wäre. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 16.568,76 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG). I. Die Klägerin war 2009 Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich liegenden, 3.191 m² großen Grundstücks FlStNr. ... der Flur 1 der Gemarkung F... Das Grundstück ist teilweise mit einem gewerblich genutzten, dreigeschossigen Gebäude bebaut, das überwiegend auf dem Grundstück FlStNr. ... steht. Im Umgriff liegen weitere gewerblich genutzte Grundstücke der Klägerin, die - zum Teil als Hinterliegergrundstücke - über eine Gemeinschaftsanlage über ein Grundstück an die abgerechnete Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind. Die Entwässerungseinrichtung (Kanal) selbst, die in der Anliegerstraße liegt, wurde am 02.12.2005 bauseitig abgenommen. Das Grundstück entwässert seit August 2006 in den genannten Kanal des Beklagten, nachdem der Grundstücksanschluss abgenommen worden war. Das genannte Grundstück ist inzwischen in das Grundstück FlStNr. ... aufgegangen, das im Eigentum der Klägerin steht. Mit Bescheid vom 04.12.2009, gerichtet an die "G...GmbH ...O..., ... F...", über die Erhebung eines Beitrages für die Herstellung der Teileinrichtung "Entwässerungsanlagen" der öffentlichen Entwässerungseinrichtung setzte der Beklagte der Klägerin gegenüber für das genannte Grundstück einen Beitrag in Höhe von 16.568,76 EUR fest und stellte diesen Betrag drei Monate nach Bekanntgabe fällig. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Dagegen erhob die Klägerin unter dem 03.01.2010 Widerspruch, beantragte die Aussetzung der Vollziehung und wandte ein, der Bescheid sei an eine seit 2005 nicht mehr bestehende Firma gerichtet worden. Die Erhebung des Beitrags sei verjährt, weil der Beitrag für die Kläranlage schon vor Jahren erhoben worden sei. Das Grundstück sei schon länger an das Kanalnetz angeschlossen. Die Beitragssatzung sei fehlerhaft, weil sie bei der Festlegung des Beitragsmaßstabs im Widerspruch zum Gesetz auf die zulässige und nicht auf die vorhandene Bebauung abstelle. Dies werde auch durch die Regelung in § 3 Satz 2 BGS-EWS nicht ausgeglichen. Denn dort seien die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und die Voraussetzungen für eine Nacherhebung geregelt. § 5 dieser Satzung regele jedoch den Beitragsmaßstab. Beide Regelungen dürften nicht vermengt werden. Schließlich besitze das herangezogene Buchgrundstück nicht über einen eigenen Grundstücksanschluss zum öffentlichen Straßenraum. Mit Bescheid vom 23.01.2013 wies das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen den Widerspruch zurück. Auf dessen Begründung wird Bezug genommen. II. Bereits am 18.12.2012 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Meiningen Untätigkeitsklage erhoben und nach Erlass des Widerspruchsbescheids am 31.01.2013 beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Schmalkalden-Meiningen vom 23.01.2013 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Sie hat zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, es fehle an einer wirksamen Verbandsgründung im Jahre 1992. Die 2012 nachgeholte Verbandsgründung könne den 2009 erlassenen Bescheid nicht heilen. Das vorliegende wie die anderen Betriebsgrundstücke verfügten nicht über einen eigenen, sondern über einen Gemeinschaftsanschluss. Das Abwasser müsse daher über ein anderes Grundstück geleitet werden, ohne dass dies dinglich gesichert sei. Unmaßgeblich sei, dass im konkreten Fall Eigentümeridentität zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück bestehe. Eine dauerhafte Erschließung werde damit nicht gesichert. Im Übrigen bestehe auch kein Grundstücksanschluss des streitgegenständlichen Grundstücks im öffentlichen Straßenraum, der im Verantwortungsbereich des Beklagten liege. Ein Grundstücksanschluss zum Hinterliegergrundstück fehle deshalb. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er sei - wie auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht im Verfahren 4 KO 652/09 festgestellt habe - wirksam gegründet. Mögliche Fehler der Beitragssatzung seien mit der Satzung vom September 2012 inzwischen - teilweise - rückwirkend und ohne Verstoß gegen den Vertrauensschutz geheilt. Damit hätten auch die angefochtenen Bescheide eine tragfähige Grundlage. Die Beitragssatzung vom September 2012 sei die maßgebliche Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid. § 5 BGS-EWS bilde die Grundlage für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands und stehe insoweit mit dem Gesetz im Einklang, das es dem Satzungsgeber überlasse, ob er bei der Maßstabswahl auf die zulässige oder tatsächlich vorhandene Geschosszahl abstelle. § 5 regle insofern nur die höchstmögliche Heranziehung, § 3 die jeweils zulässige Heranziehung. Insofern sei auch die flächenmäßige Begrenzung nach § 3 Satz 2 Nr. 3 c) zur Anwendung gekommen. Das Grundstück verfüge über einen Gemeinschaftsanschluss auf dem Grundstück FlStNr. ..., das - wie das übrige Firmengelände - im Eigentum der Klägerin stehe. Eine Anschlussmöglichkeit an die Entwässerungseinrichtung liege somit vor. Dieser kostensparende Anschluss habe dem Willen der Klägerin entsprochen. Verjährung sei noch nicht eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die dem Gericht vorgelegten Behördenakten (2 Hefter sowie ein Generalakt zu den Satzungsunterlagen und zur Globalkalkulation des Beklagten) Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 26.03.2014.