Beschluss
4 EO 369/11
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:0308.4EO369.11.0A
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Leitsätze
1. Die Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) ist nur anwendbar auf Grundstücke, die wegen ihrer Bebauung und der Anschlussmöglichkeit und nicht erst wegen der tatsächlichen Bebauung oder eines tatsächlichen Anschlusses im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) bevorteilt sind.(Rn.34)
2. Im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) bleiben bauliche Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Höhe der Differenz zwischen tatsächlicher und zulässiger Bebauung unberücksichtigt.(Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 97,29 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) ist nur anwendbar auf Grundstücke, die wegen ihrer Bebauung und der Anschlussmöglichkeit und nicht erst wegen der tatsächlichen Bebauung oder eines tatsächlichen Anschlusses im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) bevorteilt sind.(Rn.34) 2. Im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) bleiben bauliche Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Höhe der Differenz zwischen tatsächlicher und zulässiger Bebauung unberücksichtigt.(Rn.31) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 97,29 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar, soweit dieses dem Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen zwei Abwasserbeitragsbescheide des Antragsgegners stattgegeben hat. Die Antragsteller sind Miteigentümer des in D... gelegenen Grundstücks T... Dieses Grundstück ist nach eigenen Angaben der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner mit einem Wohnhaus (90 m²), einem ebenfalls Wohnzwecken dienenden Anbau (60 m²), einem als Heizöllager und Abstellraum genutzten Nebengebäude (53,20 m²) und zwei Garagen (27,50 m² und 28,00 m²) bebaut. Ursprünglich betrieben die Antragsteller auf ihrem Grundstück eine Kleinkläranlage und leiteten ihr vorgeklärtes Schmutzwasser in einen Vorfluter ab. Bezogen auf das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob dieses auch der Entwässerungseinrichtung des Beklagten zugeführt wird. Nachdem das Grundstück der Antragsteller über einen im Jahre 2008 errichteten Kanal an die Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners angeschlossen worden war und die Antragsteller ihre Kleinkläranlage außer Betrieb genommen hatten, veranlagte der Antragsgegner die Antragsteller jeweils zu dem hälftigen Herstellungsbeitrag. Durch Bescheid vom 15. Juni 2010 (112-29700/41195-01) setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zu 2) einen Herstellungsbeitrag in Höhe von 973,93 € fest. Durch einen weiteren Bescheid vom 12. Juli 2010 (112-12778/41737-01) setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zu 1) einen Herstellungsbeitrag in gleicher Höhe fest. In beiden Bescheiden wurde eine Grundstücksfläche von 1.220 m² zugrunde gelegt. Bei der Festsetzung des Beitrags wurde jedoch nur eine Teilfläche von 574 m² und eine tatsächliche Geschossfläche von 258,70 m² berücksichtigt. Bei Ermittlung der tatsächlichen Geschossfläche hatte der Antragsgegner auf der Grundlage der Angaben der Antragsteller das Wohnhaus mit 90 m², den Anbau mit 60 m², das als Heizöllager und Abstellraum genutzte Nebengebäude mit 53,20 m² und die zwei Garagen mit 27,50 m² und 28,00 m² mit jeweils einem Vollgeschoss in Ansatz gebracht. Der Antragsteller errechnete auf der Grundlage dieser berücksichtigten Grundstücks- und Geschossflächen für das Grundstück einen Beitrag von 1.947,87 € und forderte von jedem Antragsteller mit den o. g. Bescheiden jeweils den hälftigen Betrag von 973,93 €. Beide Bescheide enthalten den informatorischen Hinweis, dass das Grundstück gemäß § 7 Abs. 7 ThürKAG privilegiert sei und dass das derzeit privilegierte Beitragsvolumen (bezogen auf jeden der beiden Antragsteller) 50,66 € betrage. Jeder der Antragsteller erhob jeweils fristgerecht Widerspruch gegen den an ihn gerichteten Beitragsbescheid mittels eines Vordrucks. Auf diesem Vordruck wurde auch formularmäßig mitgeteilt, dass für das weitere Verfahren Herrn Rechtsanwalt Storsberg Vollmacht erteilt werde. Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 begründete der von beiden Antragstellern beauftragte Prozessbevollmächtigte den Widerspruch gegen den Herstellungsbeitragsbescheid vom 12. Juli 2010 damit, dass das Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners angeschlossen worden sei. Am 11. und 12. Juli 2010 sei es infolge starker Regenfälle zu einer Überschwemmung in der T... gekommen. Die Konstruktion der Entwässerungsanlage des Antragsgegners sei offensichtlich eine Fehlkonstruktion. Im Schreiben vom 21. Juli 2010 wurde auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Der letzte Satz dieses Schreibens lautet: "Der vorstehende Widerspruch nebst aller Ausführungen gilt in gleicher Weise für Herrn ... J... und den ihm erteilten Bescheid-Nr.: 112-29700/41195-01." Eine Kopie des Schreibens befindet sich in der den Antragsteller zu 2) betreffenden Akte des Antragsgegners. Mit Schreiben vom 4. August 2010 teilte der Antragsgegner dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit, zunächst keine Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Bescheid vom 12. Juli 2010 herleiten zu wollen. Zunächst sollten die Vorfälle vom 11./12. Juli 2010 einer gründlichen Untersuchung unterzogen werden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 12. Juli 2010 lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 17. August 2010 ab. Das Überstauereignis sei auf ein ungünstiges Zusammenwirken mehrerer Faktoren zurückzuführen. Die Abwasseranlagen des Antragsgegners seien nach den geltenden Regeln der Technik hergestellt. Bei den Regenfällen am 11./12. Juli 2010 habe es sich um ein außergewöhnliches Ereignis gehandelt. Am 13. September 2010 hat der Prozessbevollmächtigte für beide Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Weimar einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gestellt. Diesen hat er im Wesentlichen damit begründet, nicht (ordnungsgemäß) an die Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners angeschlossen worden zu sein. Das sei durch die Überflutung am 11./12. Juli 2010 belegt. Auch am 23. Juli 2010 sei es erneut zu einem Starkregen gekommen. Zudem sei die Berechnung der Gebäudeflächen nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht Weimar hat durch Beschluss vom 13. April 2011 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 1) gegen den Bescheid vom 12. Juli 2010 und des Widerspruches des Antragstellers zu 2) gegen den Bescheid vom 15. Juni 2010 insoweit angeordnet, als jeweils ein höherer Beitrag als 779,36 € gefordert wurde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Soweit den Anträgen beider Antragsteller stattgegeben wurde, hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass sowohl die Garagen als auch das als Heizöllager und Abstellraum genutzte Nebengebäude bei der Berechnung der tatsächlichen Geschossfläche außer Betracht bleiben müssten. Die Garagen seien gemäß § 20 Abs. 4 BauNVO i. V. m. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ThürBO innerhalb der Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig. Bei dem Heizöllager handele es sich um eine Nebenanlage im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO i. V. m. § 14 Abs. 2 BauNVO. Deshalb seien nur 150 m² als Geschossfläche berücksichtigungsfähig. Daraus ergebe sich lediglich ein Beitrag von 1.558,72 €, von dem auf jeden Antragsteller jeweils die Hälfte entfalle. Im Übrigen sei der Antrag abzulehnen, weil der Antragsgegner seine Entwässerungseinrichtung nach den Regeln der Technik erstellt habe. Es sei keine Überdimensionierung der Kanäle geboten, die jeden außergewöhnlichen Regen ohne Rückstau ableiten könnte. Allenfalls sei diese schwierige Frage nicht im Eil-, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären. Gegen den am 26. April 2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 10. Mai 2011 Beschwerde erhoben, die er am 26. Mai 2011 im Wesentlichen damit begründet hat, dass es für die Ermittlung der tatsächlichen Geschossfläche nicht ausschließlich auf die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften ankomme. Zwischen den Verwaltungsgerichten sei umstritten, ob ein Grundstück schon bebaut sei, wenn dort ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürBO vorhanden sei oder ob dies eine anschlussbeitragsrechtliche Bebauung erfordere. Es bestehe jedoch Einigkeit darüber, dass die sachliche Beitragspflicht entstehe, wenn ein Gebäude Entwässerungsbedarf auslöse. Auch für eine Nebenanlage, die nur die Entstehung von Niederschlagswasser verursache, müsse eine Beitragserhebung möglich sein. Es müsse deshalb geklärt werden, ob bei der Prüfung des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 ThürKAG auf die tatsächlich verwirklichte Geschossfläche abzustellen sei. Auch der Flächenanteil einer Nebenanlage im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO und einer sich innerhalb der Abstandsflächen eines Gebäudes befindlichen baulichen Anlage vermittele einen beitragsrelevanten Vorteil, wenn durch diese Anlage Abwasser entstehe, das der Entwässerungseinrichtung zugeführt werden könne. Ob eine solche Anlage sich innerhalb oder außerhalb der Abstandsflächen eines Gebäudes befinde, sei dafür nicht relevant. Nicht geklärt sei zudem, ob das auf dem Grundstück der Antragsteller anfallende Niederschlagswasser tatsächlich vollständig in den Garten abgeleitet werde oder nicht. Klärungsbedürftig sei zudem, ob es sich angesichts der Grundfläche von 53,70 m² bei dem als Heizöllager und Abstellraum genutzten Gebäude wirklich um eine Nebenanlage handele. Mit Schriftsatz vom 17. August 2011 hat der Antragsgegner ergänzend vorgetragen, dass das als Heizöllager und Abstellraum genutzte Gebäude infolge baulicher Veränderungen zwischenzeitlich in das Hauptgebäude integriert worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. August 2012 hat der Antragsgegner vorgetragen, dass das Wohnhaus zwei Vollgeschosse und eine größere als die im Bescheid in Ansatz gebrachte Geschossfläche habe. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. April 2011 insoweit abzuändern, als dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 1) gegen den Bescheid vom 12. Juli 2010 und die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers zu 2) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2010 angeordnet hat, und den Antrag auch insoweit abzulehnen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, dass die von dem Antragsgegner errichtete Kläranlage nicht für die gemeinsame Aufnahme von Schmutz- und Niederschlagswasser geeignet sei. Deshalb dürfe auch keine Ableitung über einen Mischwasserkanal erfolgen. Die Anlage sei zur Aufnahme des häufig anfallenden Starkregens ungeeignet. Der Antragsgegner plane zudem die getrennte Erhebung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren. Es sei zweifelhaft, ob dies bei Ableitung des Abwassers über einen Mischwasserkanal zulässig sei. Die Garagendächer seien zu Recht nicht erfasst, weil das auf ihnen anfallende Abwasser aufgrund des Gefälles nicht in den Mischwasserkanal entwässern könne. Das auf dem Grundstück der Antragsteller und auf dem Nachbargrundstück anfallende Niederschlagswasser werde vielmehr über einen inzwischen verrohrten Graben in den Riedgraben abgeleitet. Dies geschehe schon seit vielen Jahren und sei schon zu früheren Zeiten von dem ehemaligen Bürgermeister der Gemeinde S... genehmigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Heftungen). Diese waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Mit seinen innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgetragenen Gründen - diese allein sind Gegenstand der Prüfung im Rechtsmittelverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - zeigt der Antragsgegner keine Gesichtspunkte auf, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis abzuändern ist. Zunächst ist festzuhalten, dass der Antragsgegner nur in dem Umfang Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. April 2011 erhoben hat, in dem es den Anträgen der Antragsteller auf Anordnung ihrer jeweiligen Widersprüche gegen die beiden Beitragsbescheide stattgegeben hat. Der Antragsgegner hat den beiden streitgegenständlichen Bescheiden jeweils zugrunde gelegt, dass sich auf dem veranlagten Grundstück 258,70 m² Geschossfläche befinden. Dabei hat der Antragsgegner auf der Grundlage der Angaben der Antragsteller das Wohnhaus mit 90 m², den Anbau mit 60 m², das als Heizöllager und Abstellraum genutzte Gebäude mit 53,20 m² und die zwei Garagen mit 27,50 m² und 28,00 m² bei eingeschossiger Bebauung berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Beitragserhebung in dem Umfang einer rechtlichen Prüfung im Eilverfahren nicht standhalten könne, in dem das als Heizöllager und Abstellraum genutzte Gebäude und die beiden Garagen bei der Bemessung des Beitrags berücksichtigt wurden. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht den Beitragsanteil von 389,15 € (= 1.947,87 € - 1.558,72 €), der auf die Geschossfläche dieser Gebäude (53,20 m² + 27,50 m² + 28,00 m² = 108,70 m²) entfällt, herausgerechnet und jeweils hälftig in Höhe eines Betrages von 194,57 € (= 973,93 € - 779,36 €) die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller angeordnet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb nur die Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit Bestand haben kann oder nicht. Demgegenüber ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, ob der Antragsgegner die bei der Bemessung des Beitrags in Ansatz gebrachte Geschossfläche mit 258,70 € im Übrigen zutreffend ermittelt hat. Insbesondere ist nicht zu klären, ob ganz andere, bisher bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigte Geschossflächen in Ansatz zu bringen wären. Insoweit käme allenfalls eine Nacherhebung in Betracht (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2012, Rn. 30 zu § 8). Deren Rechtmäßigkeit ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahren, da der angefochtene Bescheid dazu keine Aussage enthält. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf Anordnung ihres jeweiligen Widerspruches gegen die beiden Beitragsbescheide in Höhe des Betrages von jeweils 194,57 € zu Recht stattgegeben. Beide Anträge sind zulässig und in dem vom Verwaltungsgericht tenorierten Umfang begründet. Auch der Antrag des Antragstellers zu 2) ist zulässig. Er hat ebenso wie der Antragsteller zu 1) im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO einen Aussetzungsantrag bei dem Antragsgegner gestellt. Einen solchen Aussetzungsantrag für den Antragsteller zu 2) enthält das Schreiben ihres gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vom 21. August 2010. Obwohl dieses Schreiben so formuliert ist, dass es sich nur auf den den Antragsteller zu 1) betreffenden Bescheid vom 12. Juli 2010 bezieht, enthält es auch einen auf den Antragsteller zu 2) bezogenen Aussetzungsantrag. Dem letzten Satz dieses Schreibens ist zu entnehmen, dass alle vorstehenden Ausführungen, also auch der gestellte Aussetzungsantrag, ebenfalls für den Antragsteller zu 2) und den ihn betreffenden Bescheid gelten sollen. Über diesen für den Antragsteller zu 2) gestellten Aussetzungsantrag hat der Antragsgegner im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist sachlich entschieden. Mit dem Schreiben vom 17. August 2010 hat der Antragsgegner nur den Aussetzungsantrag des Antragstellers zu 1) abgelehnt. Soweit das Verwaltungsgericht den Anträgen der Antragsteller für den jeweils über 779,36 € hinausgehenden Teilbetrag von 194,57 € stattgegeben hat, kann der Vortrag des Antragsgegners die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erschüttern (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 [228, 229]). Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage allerdings regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Soweit das Verwaltungsgericht die beiden streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich des Teilbetrages von jeweils 194,57 € für offenkundig rechtswidrig hält, ist der Vortrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die auf bauliche Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO entfallenden Geschossflächen bei der Bemessung des Beitrags für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners nicht berücksichtigt werden dürfen. Bei der Ermittlung der Geschossfläche im Rahmen der Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG (in der Fassung des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009, GVBl. S. 646) bleiben bauliche Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO außer Betracht (1.). Der Vortrag des Antragsgegners gibt zudem für die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren keine Veranlassung für die Annahme, dass es sich entgegen der aufgrund summarischer Prüfung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts bei dem als Heizöllager und Abstellraum genutzten Gebäude nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO, sondern um ein bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigendes Hauptgebäude handelt (2.). 1. Soweit der Antragsgegner in den streitgegenständlichen Bescheiden bei der Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG die Geschossflächen baulicher Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO berücksichtigt hat, wird dies einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht standhalten. Nach Auffassung des Senats spricht insbesondere unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens viel dafür, dass die Geschossflächen baulicher Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Geschossfläche im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG unberücksichtigt bleiben müssen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (in der Fassung des insoweit nicht von dem Urteil des ThürVerfGH vom 23. April 2009 - VerfGH 32/05 - erfassten Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004, GVBl. S. 889) entsteht bei leitungsgebundenen Einrichtungen die sachliche Beitragspflicht, sobald ein Grundstück an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann. Diese Bestimmung entspricht in ihrem Wortlaut und ihrem Regelungsgehalt dem bisherigen § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301 - ThürKAG 2000) und wurde nur aus Gründen der Übersichtlichkeit an den Anfang des Absatzes 7 gestellt (vgl. LT-Drs. 4/187, S. 13). Für bebaubare Grundstücke entstand nach § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG 2000 die sachliche Beitragspflicht vor Einführung der Privilegierungstatbestände in voller Höhe, sobald vor dem Grundstück die nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers vorgesehene Anschlussmöglichkeit geschaffen war (vgl. vertiefend zu dieser Bestimmung Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - ThürVBl. 2012, 153). Das entspricht dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für den Vorteil, der sich aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG). In den Fällen, in denen sich der Einrichtungsträger wie hier bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes an der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks orientiert, hing die Höhe des Beitrags im Wesentlichen von der durch das Maß der baulichen Nutzung bestimmten Bebaubarkeit des Grundstücks ab (vgl. hier § 5 der Beitrags- und Gebührensatzung des Antragsgegners, wonach der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet wird). Bei der Bemessung des Beitrags für bebaubare Grundstücke kam es deshalb auf die zulässige Bebauung an, die unter Anwendung der Vorschriften des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung zu ermitteln war. Schöpfte die tatsächliche Bebauung das zulässige Maß der Bebauung gar nicht oder nicht vollständig aus, war dies für die Bemessung des Beitrags für bebaubare Grundstücke unerheblich. Der Grundstückseigentümer musste vielmehr den Beitrag in der Höhe zahlen, die sich nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG 2000 (entspricht § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG) in Verbindung mit den entsprechenden satzungsrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung errechnete. Darüber hinaus gehend konnte der Einrichtungsträger in seiner Beitragssatzung für die Fälle, in denen das tatsächliche das zulässige Maß der baulichen Nutzung überschritt, regeln, dass auch die das Maß der zulässigen Nutzung überschreitende Bebauung bei der Bemessung des Beitrags zu berücksichtigen sei. Eine solche Regelung enthält auch die Beitrags- und Gebührensatzung des Antragsgegners in § 5 Abs. 3 a) Satz 4 für beplante Grundstücke und in § 5 Abs. 3 c) Satz 2 für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich. Des Weiteren ist es mit dem Vorteilsprinzip vereinbar, die wegen ihrer Lage im Außenbereich grundsätzlich unbebaubaren Grundstücke in die Beitragserhebung einzubeziehen, wenn sie bebaut und deshalb tatsächlich bevorteilt sind. Bezogen auf diese beiden letzten Fallgruppen lässt sich jedoch feststellen, dass das Kriterium der Bebaubarkeit eines Grundstücks nicht geeignet ist, den durch die Anschlussmöglichkeit vermittelten Vorteil adäquat abzubilden. Der Landesgesetzgeber hat seinerzeit die politische Notwendigkeit gesehen, für die bebaubaren Grundstücke eine Beitragsreduzierung zu erreichen, wenn deren tatsächlicher Vorteil geringer ist als der durch die Anschlussmöglichkeit und die Bebaubarkeit vermittelte beitragsrelevante Vorteil (vgl. LT-Drs. 4/187 S. 11, 17 und 19). Zur Umsetzung dieses politischen Willens hat er es zwar bei der Grundsatzregelung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG belassen, wonach die sachliche Beitragspflicht in voller Höhe zu dem Zeitpunkt entsteht, in dem die nach dem Planungskonzept vorgesehene Anschlussmöglichkeit für das Grundstück hergestellt ist. Diese Vorschrift wurde jedoch mit den Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG für bebaubare Grundstücke durch die gesetzliche Anordnung ergänzt, dass der bei isolierter Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG eigentlich in voller Höhe entstehende Beitrag so lange und in dem Umfang zu reduzieren ist, wie einer der drei Privilegierungstatbestände vorliegt. Die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG stellen sich deshalb systematisch als Abweichung von dem in § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG geregelten Grundsatz dar. Deshalb entsteht der Beitrag auch weiterhin in voller Höhe, wenn in dem Zeitpunkt, in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG die sachliche Beitragspflicht entsteht, keiner der drei Privilegierungstatbestände vorliegt. a. § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG enthält eine Privilegierungsvorschrift für bebaubare Grundstücke, deren tatsächliche Bebauung in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt die zulässige Bebauung nicht ausschöpft. Dieser Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG hat folgenden Wortlaut: "Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht 1. (…) 2. für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst, soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird." Das bedeutet, dass in diesem Fall die sachliche Beitragspflicht in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt vorerst nur in dem Umfang entsteht, der dem Maß der tatsächlichen Bebauung entspricht, wenn die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung das Maß der zulässigen Bebauung nicht voll ausschöpft. Erst dann und in dem Umfang, in dem diese Privilegierungsvoraussetzungen durch Erweiterung der Bebauung zu einem späteren als dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt entfallen, entsteht der Beitrag bis zu der Höhe, in der er bei isolierter Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (entspricht § 7 Abs. 5 Satz 2 ThürKAG 2000) entstanden wäre. Daraus ergibt sich auch, dass eine nachträgliche erweiternde Bebauung in dem Umfang bei der Bemessung des Beitrags unberücksichtigt bleiben muss, in dem sie das Maß der im Zeitpunkt des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG zulässigen baulichen Nutzung nachträglich überschreitet. Durch die Einführung der Privilegierungstatbestände ist der Gesetzgeber nicht von dem beitragsrechtlichen Grundsatz abgewichen, dass für die Bemessung des Beitrags die Sach- und Rechtslage in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt entscheidend ist. Eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist nur in dem Umfang relevant, in dem dies zum Wegfall der Privilegierungsvoraussetzungen und zur Entstehung des vollen Beitrags führt. Demzufolge ist es ausgeschlossen, dass der mit der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse einhergehende Wegfall der Privilegierung zur Entstehung eines höheren Beitrags führt, als dies bei isolierter Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (entspricht der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2004) der Fall wäre. b. Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG werden bebaubare Grundstücke, die in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt unbebaut sind, privilegiert. Danach entsteht die sachliche Beitragspflicht für diese Grundstücke erst, sobald und soweit sie bebaut und tatsächlich angeschlossen werden. Obwohl sich für ein bebaubares, aber unbebautes Grundstück auch im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG eine Differenz zwischen zulässiger und (nicht vorhandener) tatsächlicher Bebauung bilden lässt, hat die Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG neben § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG einen eigenständigen Anwendungsbereich. Für ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück würden die Privilegierungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG entfallen, sobald und soweit das Grundstück nach dem gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt bebaut wird. Hier greift jedoch der Privilegierungstatbestand des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG, der für im Zeitpunkt des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG unbebaute Grundstücke für den Wegfall der Privilegierung und damit das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht neben der nachträglichen Bebauung nicht nur die schon im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG vorhandene Anschlussmöglichkeit fordert, sondern darüber hinausgehend auch den tatsächlichen Anschluss. Auch hier führt der Wegfall der Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG dazu, dass die sachliche Beitragspflicht nachträglich nur bis zu der Höhe entstehen kann, in der sie zu dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt entstanden wäre. Die Frage, ob ein Grundstück nicht mehr "unbebaut" im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG, sondern ganz oder teilweise "bebaut" im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ist, wenn sich dort (irgend-)eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürBO bzw. ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürBO befindet, wird von den Verwaltungsgerichten in der Weise beantwortet, dass ein Grundstück nur dann "bebaut" im Sinne der vorgenannten Bestimmung sei, wenn die vorhandene Bebauung bei bestimmungsgemäßer Nutzung mit der Produktion von Abwasser verbunden ist (Verwaltungsgericht Gera, Urteile vom 1. März 2010 - 2 K 947/08 Ge bzw. 4 KO 1292/10 -, vom 27. April 2010 - 2 K 541/98 bzw. 4 KO 1293/10 - und auch vom 1. Juni 2011 - 2 K 486/09 Ge -; Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 8 K 23/09 Me bzw. 4 KO 1301/10 - und vom 19. März 2012 - 5 K 437/10 Me -; Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 20. November 2012 - 6 K 822/11 We bzw. 4 ZKO 8/13 -). Auf Grundlage der nachfolgend noch zu entwickelnden Systematik zur Auslegung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG neigt der Senat jedoch zu der Auffassung, dass es auch im Rahmen der Prüfung des Privilegierungstatbestandes des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG nicht darauf ankommt, ob ein vorhandenes Gebäude Entwässerungsbedarf auslöst oder nicht. Maßgebend dürfte vielmehr allein sein, ob die vorhandene Bebauung das Maß der zulässigen Bebauung ganz oder teilweise oder nicht ausnutzt. c. Auch die Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG, mit der die sog. "übergroßen" Grundstücke privilegiert werden, knüpft an die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage an, wonach grundsätzlich für ein im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder ein vollständig im unbeplanten Innenbereich liegendes bebaubares Grundstück die gesamte Grundstücksfläche bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen war. Nach § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG entsteht die sachliche Beitragspflicht für bebaute Grundstücke nicht, soweit und so lange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert übersteigt. Damit wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass der aus einer Anlage gezogene Vorteil nicht proportional zur Grundstücksfläche wachsen muss. Dementsprechend zielte er darauf ab, den nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG eigentlich entstehenden Beitrag bei übergroßen Grundstücken vorübergehend auf den Teilbetrag zu beschränken, der sich ergibt, wenn nur der Teil der Grundstücksfläche berücksichtigt wird, den das Maß der tatsächlichen Nutzung beansprucht (vgl. LT-Drs. 4/187, S. 19). Aus Praktikabilitätsgründen hat der Landesgesetzgeber die Einrichtungsträger jedoch davon freigestellt, im Einzelfall das Maß der tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks durch eine bauliche Anlage zu ermitteln. Statt dessen ist das für die Beitragsbemessung zu bestimmende Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks für das gesamte Einrichtungsgebiet typisierend durch Festlegung von nach Nutzungsarten und gegebenenfalls nach Baugebieten differenzierenden Grenzwerten zu bestimmen (vgl. dazu die Vorgaben in § 7 Abs. 7 Satz 4 ThürKAG). Unterschreitet die Größe eines beitragspflichtigen Grundstücks in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt den (in der Satzung) festgelegten Grenzwert, so ist für eine Privilegierung auf der Grundlage des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG kein Raum. d. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein Einrichtungsträger, der ein bebaubares Grundstück nach Herstellung der seinem Planungskonzept entsprechenden Anschlussmöglichkeit zu einem Beitrag heranziehen will, bezogen auf den nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt in einem ersten Schritt das bauplanungsrechtlich zulässige Maß der baulichen Nutzung ermitteln und unter Anwendung seiner satzungsrechtlichen Maßstabsregelung die Höhe des Beitrags errechnen muss, der entsteht, wenn keiner der Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nrn. 1, 2 oder Satz 3 ThürKAG greift. Das Maß der zulässigen baulichen Nutzung ist aufgrund bundesrechtlicher Vorgabe nach den bauplanungsrechtlich festgelegten Berechnungsfaktoren der §§ 16 ff. BauNVO zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob bezogen auf den nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt Gründe für eine rechnerische Reduzierung des Beitrags aufgrund eines Privilegierungstatbestandes greifen. Bei Anwendung des hier in Rede stehenden § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG ist zu ermitteln, ob und wieweit das zulässige Maß der baulichen Nutzung tatsächlich ausgenutzt wird. Auch das Maß der tatsächlichen Bebauung ist nach den bauplanungsrechtlichen Vorgaben der §§ 16 ff. BauNVO zu ermitteln. Soweit dem Senatsbeschluss vom 27. Januar 2011 - 4 EO 300/08 - (ThürVBl. 2011, 108-111 = LKV 2011, 228-231) im Ansatz zugrunde liegt, dass die Bestimmungen der BauNVO nur ergänzend zur Anwendung gelangen, wenn es an einer satzungsrechtlichen Regelung zur Bestimmung des Maßes der tatsächlichen Nutzung fehlt, hält der Senat im Rahmen der Auslegung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG daran nicht mehr fest. Die Bildung einer Differenz zwischen zulässiger und tatsächlicher Bebauung ist nur möglich, wenn beides nach denselben Kriterien ermittelt wird. Daraus folgt, dass Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und nach Landesrecht in Abstandsflächen zulässige Garagen nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 BauNVO bei der Bestimmung des Maßes der tatsächlichen Bebauung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG unberücksichtigt bleiben, wenn die Geschossfläche nach dem Beitragsmaßstab zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung derartiger Gebäude bei der Bestimmung des Maßes der tatsächlichen baulichen Nutzung würde systemwidrig dazu führen, dass eine spätere Erweiterung der vorhandenen Bebauung, mit der das zulässige Maß der baulichen Nutzung vollständig ausgeschöpft werden würde, zur Erhebung eines Beitrags führen würde, bei der die sich aus dem zulässigen Maß der baulichen Nutzung aus § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG ergebende Obergrenze für die Höhe des Beitrags überschritten würde. Für ein Grundstück, das in dem nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgeblichen Zeitpunkt mit einer das zulässige Maß der baulichen Nutzung ausschöpfenden Bebauung und zusätzlich mit baulichen Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO bebaut ist, entsteht auch nur ein Beitrag, der nach dem Maß der zulässigen baulichen Nutzung bemessen wird. Nichts anderes gilt, wenn die Privilegierungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG zu einem späteren Zeitpunkt wegen Erweiterung der Bebauung entfallen. e. Soweit der Antragsgegner die Berücksichtigung baulicher Anlagen im Sinne des § 20 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung des Maßes der tatsächlichen Bebauung für erforderlich hält, weil sie auch die Entstehung von Abwasser verursachen können, trägt dieser Einwand nicht. Wie bereits ausgeführt, zielte der Thüringer Landesgesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. 889) und des Beitragsbegrenzungsgesetzes vom 18. August 2009 (GVBl. S. 646) erkennbar darauf ab, diejenigen Grundstücke zu entlasten, bei denen der tatsächlich vermittelte Vorteil den bei der Bemessung des Beitrags nach § 7 Abs. 7 Satz 1 relevanten Vorteil nicht oder nicht vollständig ausschöpft. Durch die Einführung der Privilegierungsvorschriften hat der Gesetzgeber nichts an den landesrechtlichen Vorgaben des § 7 ThürKAG ändern wollen, wonach der beitragsrelevante Vorteil nach dem - nicht nach dem Entwässerungsbedarf differenzierenden - zulässigen Maß der baulichen Nutzung bemessen werden kann. Für die Auslegung der Privilegierungsvorschriften des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG kann deshalb nichts anderes gelten, da eine Differenzbildung ansonsten nicht möglich ist. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Thüringer Landesgesetzgeber schon vor Einführung der Privilegierungsvorschriften zwischen solchen Gebäuden, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung Entwässerungsbedarf auslösen und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, differenzieren wollte. Soweit die Thüringer Verwaltungsgerichte bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der "unbebauten" bzw. "bebauten" Grundstücke in § 7 Abs. 7 Satz 2 Nrn. 1 und 2 ThürKAG maßgeblich darauf abstellen, ob die auf dem Grundstück stehenden baulichen Anlagen oder Gebäude Entwässerungsbedarf auslösen, spricht viel dafür, dass sie sich insoweit an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs orientiert haben, nach der Gebäude oder Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen, bei der Beitragsbemessung sowohl nach der tatsächlichen als auch nach der zulässigen Bebauung unberücksichtigt bleiben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 23 B 97.3505 - BayVBl. 1999, 272-275 und Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1980 - juris Rn. 8 m. w. N.; dazu kritisch Friedl/Wiethe-Körprich in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2012, Rn. 740b zu § 8). Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Auslegung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ist nicht ganz fernliegend. § 7 ThürKAG stimmte in seiner Ursprungsfassung von 1991 im Wesentlichen mit der Fassung des Art. 5 BayKAG überein, die am 1. Januar 1993 in Kraft trat und bis zum 31. Dezember 1993 galt (vgl. Thüringer Kommunalabgabengesetz vom 7. August 1991, GVBl. S. 285 und Bayerisches Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992, BayGVBl. 1993, S. 264). Dies legt - zusammen mit weiteren Übereinstimmungen - die Schlussfolgerung nahe, dass dem Thüringer Innenministerium, das für die Erarbeitung des am 14. Mai 1991 in den Thüringer Landtag eingebrachten Entwurfs des ThürKAG (LT-Drs. 1/333) zuständig war, nicht nur die seinerzeit geltende Fassung des BayKAG, sondern auch schon der erst am 13. Oktober 1992 in den Bayerischen Landtag eingebrachte Gesetzentwurf zu dem o. g. bayerischen Gesetz vom 28. Dezember 1992 (BayDrs. 12/8082) vorlag und bei Erarbeitung des Gesetzentwurfs Berücksichtigung fand. Deshalb kann zur Auslegung der Vorschriften des ThürKAG grundsätzlich auch ergänzend die Begründung und Rechtsprechung zum BayKAG in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung ausgewertet werden, soweit der Thüringer Landesgesetzgeber keine abweichende Formulierung gewählt und keinen abweichenden Willen geäußert hat. Die bayerische Rechtslage weicht aber unter den hier maßgeblichen Gesichtspunkten erheblich von den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ab: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte nach der bis zum 31. Dezember 1993 in Bayern geltenden, insoweit mit Thüringen seinerzeit noch übereinstimmenden Rechtslage in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es bei der Bemessung von Beiträgen nach der tatsächlichen Geschossfläche für gewerblich genutzte Grundstücke nicht darauf ankomme, ob ein Gebäude bei bestimmungsgemäßer Nutzung Entwässerungsbedarf auslöst oder nicht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 7. Dezember 1984 - Nr. 23 B 81.A2072 - BayVBl. 1985, 307-309 und vom 2. Juli 1993 - 23 B 92.3568 - BayVBl. 1993, 726-728; vgl. dazu auch die Darstellung bei Wiethe-Körprich, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2012, Rn. 740b zu § 8). Diese Auffassung begründete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof damit, dass der beitragsrelevante Vorteil für ein gewerblich genutztes Grundstück sich aus der Möglichkeit der Anschlussnahme des Grundstücks ergebe. Dieser Vorteil lasse sich nicht daran messen, welche seiner Nutzflächen einen Anschluss im Einzelnen brauchen oder haben. Ob ein Gebäude nach seiner augenblicklichen Nutzung den Bedarf auslöse, sei deshalb als Anknüpfungspunkt für die Abgeltung des Vorteils nicht sachgerecht. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dabei von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beitragsbemessung nach dem Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche ausging, ist es jedoch äußerst zweifelhaft, ob eine Beitragsbemessung für bebaubare Grundstücke nach dem Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche auch in Thüringen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar wäre. Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 ThürKAG schließt eine Beitragsbemessung nach der vorhandenen Geschossfläche zwar nicht aus, da die Aufzählung der Beitragsmaßstäbe in § 7 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG (eingefügt zunächst als § 7 Abs. 2 Satz 2 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 10. November 1995, GVBl. S. 342) nicht abschließend ist (vgl. dazu auch LT-Drs. 2/469, S. 8). Soweit nach bayerischem Landesrecht eine Beitragsbemessung nach der tatsächlichen Geschossfläche möglich sein soll, ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass dies schon vor Schaffung der ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage zur Nacherhebung in Art. 5 Abs. 2a BayKAG ab 1. Januar 1994 (vgl. Gesetz vom 24. Dezember 1993, BayGVBl. S. 1063 und dazu BayDrs. 12/11938) nur dann als mit dem Vorteilsprinzip vereinbar angesehen wurde, wenn die Beitragssatzung des Einrichtungsträgers eine Nacherhebung bei späterer Erweiterung der tatsächlichen Geschossfläche vorsah (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. Februar 1990 - 23 B 88.00276 - juris und Thimet in: Gemeindliches Satzungsrecht, Band 1, Stand April 2012, Teil IV Frage 25, S. 5 m. w. N. in Fn. 13). Ob die Einrichtungsträger im Geltungsbereich des ThürKAG zu einer solchen satzungsrechtlichen Regelung über eine Nacherhebung berechtigt wären, ist äußerst zweifelhaft. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 10. November 1995 (GVBl. S. 342) wurde der Zeitpunkt, zu dem die sachliche Beitragspflicht entsteht, ausdrücklich gesetzlich geregelt. Für leitungsgebundene Einrichtungen wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 23. Juli 1998 (GVBl. S. 247) außerdem klargestellt (vgl. LT-Drs. 2/2985, S. 2), dass die sachliche Beitragspflicht nicht erst mit endgültiger Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung, sondern mit der Herstellung der Anschlussmöglichkeit für das Grundstück entsteht. Dementsprechend kommt es für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung allein auf die zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse an. Das schließt es zugleich aus, spätere Veränderungen bei der Beitragserhebung berücksichtigen zu können. Der Satzungsgeber hat hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht kein ortsgesetzgeberisches Ermessen und muss den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in der Satzung wiederholen (vgl. Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Stand: September 2012, Rn. 1470 zu § 8). Eine solche gesetzliche Regelung über den Zeitpunkt des Entstehens der gesetzlichen Beitragspflicht enthält Art. 5 BayKAG bis heute nicht. Auf der anderen Seite gibt es in Thüringen auch keine dem Art. 5 Abs. 2a BayKAG vergleichbare Regelung über die Nacherhebung. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Auffassung vertritt, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen, auch bei der Beitragsbemessung nach der zulässigen Bebauung unberücksichtigt bleiben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2002 - 23 ZB 02.1980 - juris Rn. 8 m. w. N.), kann diese Rechtsprechung jedenfalls nicht zur Auslegung des Thüringer Landesrechts herangezogen werden. Diese geänderte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist allein den Änderungen des Art. 5 BayKAG geschuldet, zu denen sich der bayerische Landesgesetzgeber im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Beitragsbemessung nach der tatsächlichen Bebauung veranlasst sah: Art. 5 Abs. 2 BayKAG wurde ab 1. Januar 1994 durch Gesetz vom 24. Dezember 1993 (BayGVBl. S. 1063) zunächst um folgenden nur für die Beitragsbemessung nach vorhandener Bebauung geltenden Satz 3 ergänzt (vgl. dazu BayDrs. 12/11938 und 12/13150 und BayDrs. 14/9151, S. 9): "In der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen soll bestimmt werden, dass Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder angeschlossen werden dürfen, nicht zum Beitrag herangezogen werden dürfen; das gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind." Der Anwendungsbereich dieser nur für die Beitragsbemessung nach vorhandener Bebauung geltenden Bestimmung wurde mit Wirkung vom 1. August 2002 durch das Gesetz vom 25. Juli 2002 (BayGVBl. S. 322) dann auch auf Fälle erweitert, in denen der Beitrag nach der zulässigen Bebauung bemessen wird (vgl. BayDrs. 14/9151). Art. 5 Abs. 2 BayKAG wurde um folgenden Satz ergänzt: "Stellt der Beitragsmaßstab von Beitragssatzungen für leitungsgebundene Einrichtungen nicht auf die vorhandene Bebauung ab, soll bestimmt werden, dass der auf solche Gebäude entfallende Beitragsteil als Abzugsposten Berücksichtigung findet." Da es eine vergleichbare Regelung in Thüringen nicht gibt, kann diese für das bayerische Beitragsrecht erfolgte gesetzliche Konkretisierung des Vorteilsprinzips und die dazu entwickelte Rechtsprechung nicht auf das Thüringer Landesrecht übertragen werden. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass der Thüringer Landesgesetzgeber mit der Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG eine dem Art. 5 Abs. 2 BayKAG vergleichbare Regelung schaffen wollte, nach der Gebäude oder Gebäudeteile, die keinen Entwässerungsbedarf auslösen, beitragsfrei bleiben sollen. Dafür findet sich weder in der Formulierung des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze. § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG differenziert seinem Wortlaut nach nur nach bebauten und unbebauten Grundstücken und nicht nach dem Entwässerungsbedarf. Soweit in der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 4/187, S. 18) darauf hingewiesen wird, dass die Ableitung von auf einem unbebauten Grundstück anfallenden Niederschlagswasser bis zur tatsächlichen Bebauung beitragsfrei bleibt, rechtfertigt dies auch nicht die Annahme, dass nur eine Entwässerungsbedarf auslösende Bebauung zum Wegfall der Privilegierung führt. Hier wurde kein gesetzgeberischer Wille zur Auslegung des Begriffes "unbebaut" formuliert, sondern nur eine schon bei Erlass des Gesetzes erkannte Konsequenz bewertet, die sich aus der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Vorteilsprinzip ergibt. Der Gesetzgeber hatte seinerzeit im Blick, dass ein unbebautes Grundstück schon tatsächlich bevorteilt wird, wenn anfallendes Niederschlagswasser nicht vollumfänglich versickert, sondern ganz oder teilweise über einen tatsächlich vorhandenen Anschluss der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird. Da bei tatsächlicher Inanspruchnahme einer Entwässerungseinrichtung die Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht mehr zweifelhaft ist, hat der Gesetzgeber diesen Konflikt mit dem Vorteilsprinzip gesehen und als zu vernachlässigende Bagatelle eingeordnet. Das rechtfertigt aber keine Schlussfolgerungen für die Auslegung der Begriffe "bebaut" und "unbebaut". Dass eine das Maß der zulässigen Bebauung ausnutzende Bebauung zum Wegfall des Privilegierungstatbestandes nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG führt, obwohl sie für sich betrachtet keinen Entwässerungsbedarf auslöst, ist dem Umstand geschuldet, dass es sich bei dem Beitragsmaßstab des Maßes der zulässigen Bebauung lediglich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab handelt, der nicht auf den tatsächlichen Entwässerungsbedarf einzelner Gebäude oder Gebäudeteile abstellt. Diesem Beitragsmaßstab liegt die Annahme zugrunde, dass eine Bebauung, die das zulässige Maß der baulichen Nutzung ausnutzt, im Regelfall auch einen entsprechenden Entwässerungsbedarf hat und dem Grundstück einen entsprechenden Vorteil vermittelt. Atypische Ausnahmen können bei Anwendung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes vernachlässigt werden. Gleiches muss deshalb bei der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG gelten. Auch die Systematik des Beitragsrechts und insbesondere das die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteilsprinzip zwingen nicht dazu, im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ThürKAG eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob ein Gebäude bei bestimmungsgemäßer Nutzung Entwässerungsbedarf auslöst oder nicht. Der Thüringer Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG erkennbar an den Grundsätzen orientiert, die von der Rechtsprechung und in der Fachliteratur zur Ausgestaltung von Beitragssätzen auf Satzungsebene entwickelt wurden. Es ist allgemein anerkannt, dass bei der Beitragsbemessung für die Bewertung des Vorteils im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG ein grundstücksbezogener Maßstab anzulegen ist. Grundstücksbezogene Maßstäbe werden für das Thüringer Kommunalabgabenrecht beispielhaft in § 7 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG (eingefügt als § 7 Abs. 2 Satz 2 durch Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 10. November 1995, GVBl. S. 342) genannt. Bei diesen Verteilungsmaßstäben, zu denen auch das (bauplanungsrechtliche) Maß der zulässigen baulichen Nutzung gehört, handelt es sich nicht um Wirklichkeits-, sondern um Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die gewährleisten, dass die geschuldeten Beiträge den aus der öffentlichen Einrichtung gezogenen Vorteilen in etwa entsprechen. Bei der Differenzierung nach der zulässigen Grundstücksnutzung wird keine Einzelfallgerechtigkeit verlangt; ausreichend, aber geboten ist die Gewährleistung der Typengerechtigkeit (vgl. Blomenkamp in: Driehaus, KAG, § 8 Rn. 1490 m. w. N. und Thimet in: Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 25, S. 3). Diesen Anforderungen wird ein Maßstab, der den beitragsfähigen Aufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücke nach ihrer bauplanungsrechtlichen Ausnutzbarkeit verteilt, gerecht. Anknüpfungspunkt für die Bemessung des die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteils ist die dem Grundstück und nicht einzelnen Gebäuden vermittelte Anschlussmöglichkeit (so auch zu der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung des Art. 5 BayKAG: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 1984 - Nr. 23 B 81.A2072 -). Wird deshalb der Beitrag für ein bevorteiltes Grundstück nach dem Maß der zulässigen baulichen Nutzung bemessen, kommt es auf den konkreten Entwässerungsbedarf der dort vorhandenen einzelnen Gebäude nicht an. Nichts anderes kann für die Auslegung des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG gelten, der ebenfalls an die nicht nach dem Entwässerungsbedarf eines Grundstückes differenzierende bauliche Ausnutzbarkeit und Ausnutzung eines Grundstücks anknüpft. Da es auf den Entwässerungsbedarf, den ein Gebäude bei bestimmungsgemäßer Nutzung auslöst, im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG nicht ankommt, ist es entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch unbeachtlich, dass die Bemessung des Beitrags ohne die Geschossflächen der unter den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4 BauNVO fallenden baulichen Anlagen im Hinblick auf § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ThürBO zu einer unterschiedlichen Behandlung von innerhalb und außerhalb von Abstandsflächen errichteten Garagen führen kann. Diese beitragsrechtliche Ungleichbehandlung ist ebenfalls dem Umstand geschuldet, dass bei Anwendung der Privilegierungsvorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG das vom Entwässerungsbedarf eines Gebäudes unabhängige Maß der zulässigen baulichen Nutzung und seine Ausnutzung maßgebend ist. 2. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners gibt darüber hinausgehend auch keine Veranlassung, an der aufgrund summarischer Prüfung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts, es handele sich bei dem als Heizöllager und Abstellraum genutzten Gebäude um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO, zu zweifeln. Um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handelt es sich, wenn die Anlage dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet liegenden Grundstücke (1. Alt.) oder des Baugebiets selbst (2. Alt.) sowie den diesem Nutzungszweck entsprechenden, nach den §§ 2 bis 13 BauNVO zulässigen Hauptanlagen in einer untergeordneten Funktion dienen und den Hauptanlagen auch räumlich-gegenständlich zu- und untergeordnet ist (vgl. Aschke in: Ferner/Kröninger/Aschke (Hrsg.), Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2008, Rn. 2 zu § 14 BauNVO m. w. N.). Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, dass das als Heizöllager und Abstellraum genutzte Gebäude nach den Angaben der Antragsteller eine Grundfläche von 53,20 m² habe, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die räumlich-gegenständliche Unterordnung dieser baulichen Anlage in Zweifel zu ziehen. Dieses Gebäude ist nicht einmal annähernd so groß wie das Wohnhaus. Außerdem dient es in seiner Funktion als Heizöllager und Abstellraum nicht nur dem Wohnhaus, sondern auch dem zu Wohnzwecken genutzten Anbau. Diese beiden Wohnzwecken dienenden baulichen Anlagen haben nach den Angaben des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner zusammen eine Fläche von 150 m². Unbeachtlich für die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren ist der - insoweit nur die Beschwerdebegründung vertiefende - Vortrag des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 17. August 2011, das als Heizöllager und Abstellraum genutzte Gebäude sei durch nachträgliche bauliche Veränderungen in das Hauptgebäude integriert worden. Der Antragsgegner trägt nicht einmal vor, dass diese im Jahre 2011 durch Inaugenscheinnahme seiner Prozessbevollmächtigten festgestellten baulichen Veränderungen bereits im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vorgelegen haben. Insoweit muss sich der Antragsgegner zumindest für die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren an seinen eigenen, dem Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen festhalten lassen. Soweit der Antragsgegner erstmalig mit Schriftsatz vom 17. August 2011 und dann vertiefend mit Schriftsatz vom 2. August 2012 geltend macht, dass die Geschossfläche des Wohnhauses und des Anbaus tatsächlich größer sei, als dies dem Bescheid zugrunde liege, kann dies im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Schriftsatz vom 17. August 2011 ist dem Gericht erst weit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 26. Mai 2011 zugegangen. Diese auf das Wohnhaus und den Anbau bezogenen Ausführungen stellen sich auch nicht als Vertiefung der bereits in der fristgerecht am 26. Mai 2011 eingegangenen Beschwerdebegründung, sondern als neuer Sachvortrag dar. Der Beschwerdebegründung ist vielmehr zu entnehmen, dass der Antragsgegner selbst in seiner Argumentation an eine Geschossfläche von 90 m² für das Wohnhaus und 60 m² für den Anbau angeknüpft und diese in dem Bescheid in Ansatz gebrachten Geschossflächen nicht in Zweifel gezogen hat. Ob die auf dem Grundstück vorhandenen beitragsrelevanten Geschossflächen tatsächlich größer sind und den Antragsgegner möglicherweise zu einer Nacherhebung berechtigten, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und auch nicht des angefochtenen Bescheides. Ergänzend erlaubt sich der Senat den Hinweis, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Antragsgegner das in den Beitragsbescheiden jeweils informatorisch ausgewiesene Privilegierungsvolumen von 50,66 € ermittelt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).