Urteil
5 K 525/12 Me
VG Meiningen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2015:0218.5K525.12ME.0A
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Leitsätze
1. Eine Anhörungsfrist von knapp elf Tagen für den Erstkäufer vor Erlass eines Vorkaufsbescheids ist im Hinblick auf die zweimonatige Ausübungsfrist und den Prüfungsumfang angemessen, wenn der Vorkaufsberechtigte das Verwaltungsverfahren nach Kenntnis des Vorkaufsfalls unverzüglich eingeleitet hat und das Vorkaufsrecht auf Antrag zugunsten eines Dritten ausübt.(Rn.29)
2. Ein naturschutzrechtlicher Vorkaufsbescheid, der nur den Teil eines Grundstücks erfasst, welcher in einem Schutzgebiet liegt, ist hinreichend bestimmt, wenn er zwar selbst weder eine textliche noch eine kartografische Bestimmung der Grenze zwischen den Teilflächen enthält, in seinen Gründen jedoch die Fundstelle der Schutzgebietsverordnung bezeichnet, aus deren Kartenteil sich der Grenzverlauf parzellenscharf ermitteln lässt.(Rn.30)
3. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht ist gegenüber sonstigen naturschutzrechtlichen Instrumentarien nicht subsidiär, da der Gesetzgeber dem Erstkäufer keine Abwendungsbefugnis eingeräumt hat. Daher steht seiner Ausübung regelmäßig nicht entgegen, wenn der Erstkäufer ernsthaft anbietet, alle erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen selbst durchzuführen.(Rn.37)
4. Der Eigentumsübertragungsanspruch des Erstkäufers von unter Schutz gestellten Grundstücken ist von Anfang an mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten belastet, so dass in keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition eingegriffen wird.(Rn.43)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anhörungsfrist von knapp elf Tagen für den Erstkäufer vor Erlass eines Vorkaufsbescheids ist im Hinblick auf die zweimonatige Ausübungsfrist und den Prüfungsumfang angemessen, wenn der Vorkaufsberechtigte das Verwaltungsverfahren nach Kenntnis des Vorkaufsfalls unverzüglich eingeleitet hat und das Vorkaufsrecht auf Antrag zugunsten eines Dritten ausübt.(Rn.29) 2. Ein naturschutzrechtlicher Vorkaufsbescheid, der nur den Teil eines Grundstücks erfasst, welcher in einem Schutzgebiet liegt, ist hinreichend bestimmt, wenn er zwar selbst weder eine textliche noch eine kartografische Bestimmung der Grenze zwischen den Teilflächen enthält, in seinen Gründen jedoch die Fundstelle der Schutzgebietsverordnung bezeichnet, aus deren Kartenteil sich der Grenzverlauf parzellenscharf ermitteln lässt.(Rn.30) 3. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht ist gegenüber sonstigen naturschutzrechtlichen Instrumentarien nicht subsidiär, da der Gesetzgeber dem Erstkäufer keine Abwendungsbefugnis eingeräumt hat. Daher steht seiner Ausübung regelmäßig nicht entgegen, wenn der Erstkäufer ernsthaft anbietet, alle erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen selbst durchzuführen.(Rn.37) 4. Der Eigentumsübertragungsanspruch des Erstkäufers von unter Schutz gestellten Grundstücken ist von Anfang an mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten belastet, so dass in keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition eingegriffen wird.(Rn.43) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I) Die Klage ist zulässig. Die Anfechtungsklage gegen einen Vorkaufsbescheid ist die zutreffende Klageart (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, Komm. BNatSchG § 66 Rdnrn. 6 und 31). Dennoch bedurfte es im Hinblick auf die mit Gesetz vom 21.12.2011 (GVBl. S. 531) in die AGVwGO eingefügte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 keines Vorverfahrens. Eine der in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Ausnahmen liegt nicht vor. Der Kläger ist auch klagebefugt, da die Ausübung des Vorkaufsrechts geeignet ist, seinen Eigentumsverschaffungsanspruch zu vereiteln (vgl. BVerwG, B.v. 25.05.1982, 4 B 98.92, juris Rdnr. 3; B. v. 15.02.2000, 4 B 10.00, juris Rdnr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 21.06.2012, OVG 2 B 25.10, zitiert nach juris). II) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18.10.2012, mit dem der Beklagte das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten der Beigeladenen zu 5. ausgeübt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1) Maßgebliche Befugnisnorm ist § 66 Abs. 2 BNatSchG, wonach das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden darf, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist. Für das Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht gilt Nachfolgendes: Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) hat die Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege neu geordnet, indem die Rahmengesetzgebung des Bundes (Art. 75 GG a. F.) abgeschafft wurde und der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet "Naturschutz und Landschaftspflege" erhielt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG). Der Bund muss sich die Kompetenz aber mit den Ländern teilen. Hat er von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder (gleichwohl) gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG "durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen" über "den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes)" treffen. Im Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht geht allerdings das jeweils spätere Gesetz vor (Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG). Damit ist ein Anwendungsvorrang, nicht ein Außerkraftsetzen von Normen bestimmt (vgl. zum gesamten Problemkreis Schumacher/Fischer-Hüftle, a. a. O., vor § 1 Rdnrn. 1 ff). Gegenüber dem ThürNatSchG aus dem Jahr 2006 ist das am 01.03.2010 in Kraft getretene BNatSchG in diesem Sinne das spätere Gesetz, so dass es hier zur Anwendung kommt. Zwar öffnet sich § 66 Abs. 5 BNatSchG ausdrücklich für abweichende Vorschriften der Länder, doch enthält der insoweit maßgebliche § 52 Abs. 3 ThürNatSchG für die Ausübung des Vorkaufsrechts keine materiell-rechtlichen Abweichungen vom Bundesrecht. Landesrecht bleibt selbstverständlich maßgeblich für Regelungen über die Zuständigkeit, die naturgemäß nicht bundesrechtlich geregelt werden können. 2) In formell-rechtlicher Hinsicht begegnet der Bescheid keinen Bedenken. a) Gemäß § 52 Abs. 4 ThürNatSchG wird das Vorkaufsrecht des Landes von der oberen Naturschutzbehörde durch Verwaltungsakt ausgeübt. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Landesverwaltungsamtes vor (vgl. § 36 Abs. 3 ThürNatSchG). b) Der Kläger ist entgegen seiner Auffassung auch den Grundsätzen des § 28 ThürVwVfG entsprechend in ausreichender Weise vor Erlass des angefochtenen Bescheides angehört worden. Zwar hat er lediglich eine Anhörungsfrist von knapp 11 Tagen eingeräumt bekommen, die er mit seiner Stellungnahme vom 11.10.2012 im Übrigen nicht einmal ausgeschöpft hat. Diese Frist ist nach den Umständen des Einzelfalles aber als ausreichend anzusehen. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Vorkaufsrecht gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 BNatSchG i. V. m. § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Grundstücken - wie hier - nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung durch den Veräußerer ausgeübt werden kann. Diese Frist verlängert sich auch dann nicht, wenn ein Dritter - wie hier die Beigeladene zu 5. - beantragt, das Vorkaufsrecht zu seinen Gunsten auszuüben. In diesem Fall hat die obere Naturschutzbehörde nicht nur zu prüfen, welchen naturschutzrechtlichen Wert die in Rede stehenden Flächen besitzen, sondern auch, ob der Antrag des Dritten in formeller und materieller Hinsicht die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu seinen Gunsten erlaubt. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG, wonach von der Anhörung (sogar ganz) abgesehen werden kann, wenn durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, war daher die vorliegend eingeräumte Anhörungsfrist zureichend, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte sich durch ein zögerliches Angehen der Prüfung selbst in Zeitnot gebracht hätte. Vielmehr ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass er sofort die einschlägigen Prüfungsschritte eingeleitet hat. c) Der angefochtene Bescheid erweist sich im Ergebnis auch nicht im Sinne von § 37 ThürVwVfG als zu unbestimmt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung des vom Vorkaufsrecht erfassten und des außerhalb davon liegenden Flächenanteils des Grundstücks Flst.-Nr. g, welches - wie dargestellt - nur teilweise im NSG liegt. Zutreffend hat der Kläger zwar eingewandt, dem angefochtenen Bescheid selbst sei nicht zu entnehmen, wo diese Grenze verlaufe. Doch genügt es entgegen der Auffassung des Klägers, wenn sich aus den weiteren Umständen, namentlich Hinweisen in der Begründung des Bescheides, bestimmen lässt, wo die Trennlinie genau verläuft, der Bescheid also in dieser Frage bestimmbar ist. Dies ist hier der Fall. Der Bescheid nimmt nämlich unter III. 2. der Begründung auf die VO unter genauer Bezeichnung der Fundstelle im Thüringer Staatsanzeiger Bezug. In § 1 Abs. 3 VO ist ausgeführt, dass sich die Grenzen des aus fünf Teilbereichen bestehenden Naturschutzgebietes aus der Schutzgebietskarte ergeben, die aus den Kartenblättern 01 bis 18 im Maßstab 1 : 2500 besteht. Der Geltungsbereich ist mit durchbrochenen, markierten Linien umrandet. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Eintragung in dieser Karte mit den Innenkanten der Begrenzungsstriche. Die Karte wird im Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar - obere Naturschutzbehörde - niedergelegt und archivmäßig verwahrt. Die Karte kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Gleiches gilt für die Ausfertigung dieser Karte, die bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Sonneberg in Sonneberg aufbewahrt wird. Der genannte Maßstab der Kartenblätter gestattet eine parzellenscharfe Bestimmung der Trennlinie, wie sich bereits aus dem in Blatt 24 des Behördenvorgangs enthaltenen Kartenblatt im Maßstab 1 : 4000 ergibt. Bereits dieser (kleinere) Maßstab erlaubt die genaue Bestimmung der Grundstücksgrenzen. Damit ist dem Bestimmtheitsgebot des § 37 ThürVwVfG Genüge getan. 3) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet der Bescheid keinen Bedenken. a) Unstreitig liegt ein wirksamer notarieller Grundstückskaufvertrag vor. Dieser ist der oberen Naturschutzbehörde im vollen Wortlaut am 24.08.2012 vom Notar Dr. T... vorgelegt worden. Am 20.10.2012 wurde der angefochtene Vorkaufsbescheid dem Kläger (wie auch den Veräußerern) zugestellt, so dass die genannte Zwei-Monats-Frist des § 469 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Ausübung des Vorkaufsrechts ebenfalls eingehalten ist. Des Weiteren kann das Vorkaufsrecht gemäß § 66 Abs. 4 BNatSchG von den Ländern auf Antrag (unter anderem) auch zugunsten von Stiftungen des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. Dementsprechend sieht § 52 Abs. 5 ThürNatSchG vor, dass das Land sein Vorkaufsrecht auch zugunsten der Stiftung Naturschutz Thüringen, der Beigeladenen zu 5., ausüben kann. b) Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG steht den Ländern ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die (unter anderem) in Naturschutzgebieten liegen. Im vorliegenden Fall liegen sämtliche Grundstücke, bis auf das Grundstück Flst.-Nr. g, vollständig im NSG. Hinsichtlich des nur teilweise im NSG liegenden Grundstücks Flst.-Nr. g ist auch nur insoweit das Vorkaufsrecht ausgeübt worden (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG) und sind im Übrigen die Eigentümer auf das sogenannte "Erstreckungsrecht" des § 66 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG hingewiesen worden. c) Auch die naturschutzfachlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 BNatSchG sind erfüllt. Hiernach darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist. Diese Gründe sind hier maßgeblich durch Schutzzweck und Schutzziel der VO vorgegeben und wurden im Übrigen auch vom Kläger zunächst nicht in Zweifel gezogen, der nur die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Angebot, alle erforderlichen Maßnahmen - namentlich extensive Beweidung mit Schafen und Ziegen; Entfernung nicht standortgemäßer Gehölze - auf den Flächen selbst durchzuführen, abwenden wollte. Allerdings hat er in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2015 erstmals vorgetragen, dass - wohl im Bereich des nur teilweise vom NSG erfassten Grundstücks Flst.-Nr. g - die naturschutzfachliche Wertigkeit fraglich sei, weil die Gemeinde J... in einem Flächennutzungsplan unmittelbar angrenzende Flächen als Gewerbegebiet dargestellt habe und auf der bayerischen Seite eine Porzellanfabrik in diesen Bereich direkt an das NSG angrenze. Indessen ist dieser Einwand nicht geeignet, die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts (in diesem Gebiet) in Frage zu stellen. Denn abgesehen davon, dass ein Flächennutzungsplan keine verbindliche, sondern nur eine vorbereitende Planung darstellt, hat der Kläger selbst nicht dargetan, dass dadurch von bayerischer und/oder thüringischer Seite auf Flächen des NSG unmittelbar zugegriffen worden ist, was auch wenig wahrscheinlich ist. Dass das dem früheren Verlauf des Grenzstreifens folgende NSG naturgemäß räumlich nur einen bandartigen Charakter aufweist, somit aufgrund seiner geringen Breite beidseits keinerlei Pufferzonen aufweist und somit häufig unmittelbar an störende Gebiete grenzen wird, liegt in der Natur der Sache und stellt als solches den naturschutzfachlichen Wert der Flächen nicht in Frage. d) Die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Erreichung der landschaftspflegerischen Belange ist auch erforderlich. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift des § 66 Abs. 2 BNatSchG sind hiernach bereits auf der Tatbestandsebene die Belange des Erstkäufers in den Blick zu nehmen und mit denjenigen des Vorkaufsberechtigten abzuwägen. Indem das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht jedoch, anders als etwa das Vorkaufsrecht der §§ 24 ff. BauGB, keine Abwendungsbefugnis vorsieht, insoweit gegenüber anderen naturschutzrechtlichen Instrumentarien somit nicht subsidiär ausgestaltet ist, weist es dem Erstkäufer von vornherein eine schwächere Position zu. Daher reicht es im Regelfall nicht aus, wenn dieser - wie vorliegend - sich ernsthaft bereit erklärt, die gleichen landschaftspflegerischen Maßnahmen durchzuführen, wie sie der Vorkaufsberechtigte bzw. vorliegend die Beigeladene zu 5. für unverzichtbar halten. Der naturschutzrechtliche Vorkaufsberechtigte muss sich mit anderen Worten selbst bei unterstellter Gleichwertigkeit der vom Erstkäufer angebotenen Maßnahmen nicht auf ein anderes naturschutzrechtliches Instrumentarium, namentlich den Vertragsnaturschutz, verweisen lassen. Denn dieser birgt typischerweise, worauf der Beklagte auch zu Recht im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung hingewiesen hat, strukturelle Nachteile (vgl. VG Augsburg, U. v. 10.04.2014, Au 2 K 13.965, juris Rdnr. 26; VG Regensburg, U. v. 26.10.2001, RO 11 K 00.2143, juris 16; VGH Kassel, U. v. 18.01.1996, 3 UE 2544/93, juris Rdnrn. 21, 26; VG Lüneburg, U. v. 10.05.2012, 2 A 340/11, juris Rdnr. 66): regelmäßig wird ein Vertrag zeitlich befristet abgeschlossen, so dass nach dessen Ablauf neu verhandelt werden muss, ohne dass sichergestellt ist, dass der bisherige Schutzstandard beibehalten werden kann. Nach Abschluss eines Vertrages können Unstimmigkeiten über die Auslegung bzw. Reichweite bestimmter Vertragsklauseln auftreten, die zu Beginn als geregelt galten. In jedem Fall verlangt die Einhaltung vertraglicher Pflichten mindestens stichprobenartige Kontrollen und schließlich stellt sich im Falle einer Rechtsnachfolge (etwa durch Versterben des Erstverpflichteten) die Frage, ob der Rechtsnachfolger die naturschutzfachlichen und landschaftspflegerischen Verpflichtungen überhaupt und gegebenenfalls ebenso zuverlässig zu übernehmen bereit ist. Der Gesetzgeber des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ging daher davon aus, dass eine dauerhafte, nachhaltige und konfliktfreie Durchführung der erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes regelmäßig Risiken birgt, weshalb auch das vom Kläger als Einwand bemühte naturschutzrechtliche Kooperationsgebot hier seine Grenze findet. Insoweit steht vielmehr dem Staat das Recht des ersten Zugriffs zu. Hier kommt hinzu, dass die VO zwar die ordnungsgemäße Forstwirtschaft (ausnahmsweise) gestattet. Dies steht jedoch zum einen nur unter der Maßgabe, eine sich an der potentiellen natürlichen Vegetation orientierende Baumartenzusammensetzung zu fördern. Zum anderen sind verschiedene Verbote nach deren § 3 zu beachten, wonach das Düngen, Kalken und die Anwendung von Bioziden untersagt ist, ferner Gehölze anzupflanzen und das Poltern von Holz im Rahmen der forstwirtschaftlichen Nutzung auf den dafür vorgesehenen Plätzen nur im Einvernehmen oder mit Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde erfolgen darf. Damit sind im Falle einer vertraglichen Regelung Konflikte vorprogrammiert, woran sich auch nichts dadurch ändert, dass nach der VO die Beweidung mit Schafen und Ziegen im Rahmen des Verbots des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 (kein Pferchen oder Koppeln) ohne Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde ausnahmsweise zulässig ist. Nicht erforderlich und damit rechtswidrig wäre die Ausübung des Vorkaufsrechts dagegen, wenn der Vorkaufsberechtigte vom Vorkaufsrecht nur aus dem Grunde Gebrauch macht, um ein Areal eng oder unmittelbar aneinandergrenzender Grundstücke in seinen Besitz zu bekommen, d. h. um eine Abrundung (Arrondierung) um ihrer selbst Willen vorzunehmen. Hier indessen ist der Flächenerwerb naturschutzfachlich gerechtfertigt, weil die Beigeladene zu 5., die im ehemaligen Grenzstreifen, d. h. im Bereich des NSG, bereits Flächen besitzt, durch den neuerlichen Flächenzuwachs in die Lage versetzt wird, großräumiger und zusammenhängender Offenlandbiotope zu renaturieren und naturschutzfachlich entsprechend zu pflegen. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegend im Sinne von § 66 Abs. 2 BNatSchG erforderlich war. e) Auch Ermessensfehler sind nicht feststellbar. Ob bei der Ausübung des Vorkaufsrechts das (Entschließungs-)Ermessen des Vorkaufsberechtigten, d. h. des Beklagten, möglicherweise sogar intendiert ist, also dem Regelfall entspricht (vgl. dazu Schumacher/Fischer-Hüftle, a. a. O. Rdnr. 27 m. w. N. aus der Rechtsprechung), kann offen bleiben. Der Beklagte hat in Ansehung der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 5. jedenfalls erkannt, dass er hierzu nicht verpflichtet, also nicht gebunden ist. Denn in dem angefochtenen Bescheid hat er ausgeführt, dass (aus den dargelegten naturschutzfachlichen Gründen) von der Ausübung des Vorkaufsrechts nicht habe abgesehen werden können. Damit hat er hinreichend zu erkennen gegeben, dass der Verzicht auf die Ausübung eine andere Option verwaltungsmäßigen Handelns gewesen wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte in das Ermessen nur das einzustellen hat, was im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden ist oder was sich ihm nach Lage des konkreten Falles aufdrängen musste. Daher hatte er sich - wie geschehen - neben dem Einwand unzulässiger Arrondierung nur mit dem bereits vorgerichtlich gemachten Angebot des Klägers auseinanderzusetzen, alle erforderlichen Maßnahmen selbst durchzuführen, nicht aber mit erst im gerichtlichen Verfahren erhobenen Einwänden wie etwa bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Vorkaufsrechtsausübung (s. dazu zu f). f) Schließlich begegnet die Ausübung des Vorkaufsrechts auch unter Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen keinen rechtlichen Bedenken. Der Eigentumsübertragungsanspruch des Erstkäufers ist von Anbeginn mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten belastet, so dass entgegen der Auffassung des Klägers keine Eigentumsposition im Sinne von Artikel 14 GG berührt wird (vgl. BVerfG, B. v. 10.01.2000, 1 BvR 1268/99, NJW 2000, 1486; BVerwG, B. v. 07.03.1996, 4 B 18/96, zitiert nach juris). Dass der Käufer sein Interesse am Erwerb des Grundstücks nicht realisieren kann, ist eine typische, vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge der Ausübung des Vorkaufsrechts bezüglich von Flächen, die in Gebieten nach § 66 Abs. 1 BNatSchG liegen. Auch das Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Artikel 12 GG, Art. 35 ThürVerf wird hierdurch nicht generell, sondern lediglich bezogen auf eine bestimmte räumlich-naturschutzfachliche Situation im Interesse des Gemeinwohls eingeschränkt. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte auch nicht deshalb an der Ausübung des Vorkaufsrechts gehindert, weil er offensichtlich in einem früheren Fall bezüglich in unmittelbarer Nähe liegender Grundstücke sein Vorkaufsrecht gegenüber dem Kläger nicht ausgeübt hat. Hierfür mögen fiskalische Gründe streiten, möglicherweise auch eine andere naturschutzfachliche Bewertung als im hier vorliegenden Fall. Jedenfalls kann von einer Selbstbindung des Beklagten durch eine einheitliche Verwaltungspraxis angesichts nur eines Bezugsfalles, in dem das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wurde, nicht ausgegangen werden (vgl. zu diesem Aspekt VGH Kassel, U. v. 18.01.1996, a. a. O., Rdnr. 25). 4) Nach alledem war die Klage in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da sich die Beigeladenen nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt haben, entsprach es billigem Ermessen, deren Kosten nicht auch dem Kläger aufzuerlegen; vielmehr haben die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG). Gründe: Die Höhe des Streitwerts entspricht der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 22.01.2013, die auf den nachvollziehbaren Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 18.01.2013 beruht. Das Gericht sah deshalb keinerlei Veranlassung, hiervon abzuweichen. I. 1) Am 24.08.2012 übersandte der Notar Dr. ... T... im Auftrag der Veräußerer, den Beigeladenen zu 1. bis 4. in Erbengemeinschaft, dem Beklagten eine Abschrift der Kaufvertragsurkunde vom 17.08.2012 zwecks Überprüfung, ob ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht bestehe und gegebenenfalls ausgeübt werde. Gegenstand des genannten Kaufvertrages ist die Veräußerung einer Vielzahl von Grundstücken, unter anderem des Grundstücks Flst.-Nr. a in der Gemarkung H... sowie der Grundstücke Flst.-Nrn. b, c, d, e, f und g, jeweils in der Gemarkung J..., die allesamt, letzteres jedoch nur teilweise, im Naturschutzgebiet "Tettautal" (nachfolgend: NSG) und im FFH-Gebiet Nr. 120 "Tettautal-Klettnitzgrund" liegen. Erstkäufer ist der Kläger. Die Flächen stellen nach der Beschreibung in der NSG-Verordnung (nachfolgend VO) und in den übersandten Unterlagen aufgelassenes Grünland auf überwiegend feuchten Standorten dar und liegen im ehemaligen Grenzstreifen. Maßgebliches Schutzziel der ausgewiesenen Schutzgebiete ist die Sicherung des Biotopverbundes von Offenlandlebensräumen. Die Grundstücke grenzen unmittelbar an bereits von der Beigeladenen zu 5. früher im NSG erworbene Flächen an. Am 05.10.2012 stellte die Beigeladene zu 5. beim Beklagten einen Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts zu ihren Gunsten für die Grundstücke, nachdem ihr Stiftungsrat dem Kauf zugestimmt hatte. Mit gleichlautenden Schreiben vom 02.10.2012, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, hörte der Beklagte die Beigeladenen zu 1. bis 4. und den Kläger zur beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 5. an. Dabei wies er darauf hin, dass der Eigentümer im Falle des Grundstücks Flst.-Nr. g in der Gemarkung J..., für welches ein Vorkaufsrecht nur für den im NSG liegenden Flächenanteil ausgeübt werde, verlangen könne, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstrecke, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten sei. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die übrigen Grundstücke, die Gegenstand des Grundstückskaufvertrages vom 17.08.2012 seien, Flächen beträfen, für die ein Vorkaufsrecht nicht bestehe. Mit Schreiben vom 08.10.2012 führte der Kläger aus, er habe bereits schriftlich angeboten, auf den streitgegenständlichen Flächen im Interesse der Landschaftspflege Schafe und Ziegen weiden zu lassen und alle sonstigen empfohlenen Pflegemaßnahmen durchzuführen, wie z. B. die Randfichten im Feuchtgebiet zu entfernen. Deshalb rüge er, dass er nicht schon vor Aufnahme der Kaufvertragsverhandlungen aufgeklärt worden sei, dass der Beklagte in diesem Gebiet aller Voraussicht nach sein Vorkaufsrecht ausüben werde. 2) Mit Bescheiden vom 18.10.2012 an die Beigeladenen zu 1. bis 4. und an den Kläger, diesem am 20.10.2012 zugestellt, erklärte der Beklagte, dass er zum Grundstückskaufvertrag vom 17.08.2012 des Notars Dr. ... T... sein ihm zustehendes Vorkaufsrecht für die streitgegenständlichen Grundstücke in den Gemarkungen H... und J... zugunsten der Beigeladenen zu 5. ausübe. Die Flächen lägen vollständig, in einem Fall allerdings nur teilweise, in einem NSG, so dass das Vorkaufsrecht bestehe. Dessen Ausübung sei auch erforderlich. Die Grundstücke entlang des ehemaligen Grenzstreifens stellten aufgelassenes Grünland auf überwiegend feuchten Standorten dar und würden derzeit nicht genutzt. Maßgebliches Schutzziel in diesem Gebiet sei die Sicherung des Biotopverbundes von offenen Lebensräumen, aber auch die Erhaltung bachbegleitender Auenwälder und feuchter Hochstaudenfluren. Nach der VO seien sowohl die extensive Grünlandnutzung als auch die forstwirtschaftliche Bodennutzung zulässig. Zur Wiederaufnahme extensiver Grünlandnutzung auf brachgefallenen Flächen mit teils arbeits- und kostenintensiver Erstpflege könne ein Privateigentümer aufgrund der Regelungen der VO nicht verpflichtet werden, wenn er nicht von sich aus zustimme. Zum einen sei daher die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Sicherung dieses Schutzzwecks im Wege einer konfliktfreien Durchführung von Pflegemaßnahmen erforderlich. Zum anderen grenzten an die in Rede stehenden Grundstücke weitere schon im Eigentum der Beigeladenen zu 5. stehende Flächen, auf denen bereits mit entsprechenden Pflegemaßnahmen begonnen worden sei, so dass die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Arrondierung des gesamten Areals in der öffentlichen Hand erforderlich sei. Dann könnten dem Schutzzweck ausdrücklich entsprechende größere zusammenhängende Biotopflächen erhalten und die Durchführung von effektiven Pflege- und Entwicklungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen in diesem Bereich ermöglicht werden. Dem stehe nicht entgegen, wenn der Erstkäufer versichere, sämtliche erforderlichen naturschutzfachlichen Maßnahmen durchführen zu wollen. Denn eine vertragliche Vereinbarung stelle angesichts der latenten Gefahr der Nichtbefolgung kein gleichwertiges Mittel zum Vorkaufsrecht dar. Ferner sei eine Beweidung der überwiegend feuchten Standorte im Tettautal mit Schafen und Ziegen fachlich abzulehnen. Aufgrund der großen Bedeutung der betreffenden Grundstücke für den dortigen Biotopverbund und der erforderlichen Lenkung von Maßnahmen auf diesen Grundstücken durch die zuständige Naturschutzbehörde könne auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht verzichtet werden. II. Am 20.11.2012 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18.10.2012 aufzuheben. Der Kläger ließ zur Begründung ausführen, dass die Anhörungsfrist von zehn Tagen (Zugang des Anhörungsschreibens am 05.10.2012 - Ende der Stellungnahmefrist 15.10.2012) zu knapp bemessen gewesen sei. Trotz seiner Bereitschaft zur Durchführung aller naturschutzfachlichen Maßnahmen sei er vor Erlass des Vorkaufsbescheides nicht mehr angehört worden. Dieser sei ein belastender Verwaltungsakt, da ihm ein vertragliches Recht auf Eigentumsverschaffung entzogen werde. Er sei bereits Eigentümer mehrerer forstwirtschaftlich genutzter Waldgrundstücke in der Gemarkung H... mit einer Gesamtfläche von mehr als 30 ha, die im NSG oder in dessen unmittelbarer Nähe lägen. Beim Erwerb dieser Flächen in den Jahren 2009 bis 2011 habe der Beklagte kein Vorkaufsrecht geltend gemacht, weshalb dessen jetzige Ausübung eine Verletzung seines Vertrauens darstelle. Zumindest hätte aus der Begründung des Bescheids hervorgehen müssen, weshalb gerade jetzt und gerade an diesen Flächen ein Vorkaufsrecht ausgeübt werde. Er besitze zudem an anderen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland Waldflächen. Sein Betrieb sei vom zuständigen Finanzamt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anerkannt. Ausweislich der VO sei die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der Grünlandnutzung, der Beweidung mit Schafen und Ziegen sowie die ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf den hier streitgegenständlichen Flächen ausnahmsweise zulässig. Der Beklagte habe sein Ermessen bezüglich des Vorkaufsrechts fehlerhaft ausgeübt, weil es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete, über eine Abwendungsbefugnis des Erstkäufers zu befinden. Er könne die Belange des Naturschutzes entsprechend den Schutzzwecken der VO vollumfänglich und sogar besser erfüllen, wenn er die streitgegenständlichen Flächen zu Eigentum erwerbe und sich vertraglich zur Übernahme von deren naturschutzfachlicher Pflege verpflichte. Die Ausübung des Vorkaufsrechts verstoße ferner gegen das Kooperationsprinzip, wonach der Schutz der Umwelt nicht alleinige Aufgabe des Staates sei, sondern im Einvernehmen mit fachlich geeigneten Privatpersonen erfolgen solle. Dabei verkenne der Beklagte, dass öffentliche Aufgaben gerade im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes in Zeiten knapper Kassen häufig deshalb nicht wahrgenommen würden, weil dem Staat das Geld fehle. Auch hier wäre es für die Belange des Naturschutzes von Vorteil, wenn ein leistungsfähiger und -williger Bürger sich verpflichte, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Er verfüge über das entsprechende Fachwissen, da er als Land- und Forstwirt häufig in ökologisch sensiblen Gebieten tätig geworden sei. Soweit in dem Bescheid ausgeführt werde, dass ein Privateigentümer auf der Grundlage einer VO häufig nicht zur Durchführung speziell erforderlicher Pflegemaßnahmen verpflichtet werden könne, gehe dies am eigentlichen Problem vorbei. Er, der Kläger, müsse nicht auf Grundlage einer Verordnung zur Durchführung von Maßnahmen gezwungen werden, sondern biete von sich aus an, diese auf vertraglicher Grundlage durchzuführen. Dann bedürfe es keiner Ermächtigungsgrundlage in einer VO. Sofern die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Beklagten auch und hauptsächlich dazu diene, die Grundstücke in der öffentlichen Hand zu arrondieren, sei dieser Zweck gerade nicht von der Ermächtigung zur Ausübung eines Vorkaufsrechts gedeckt. Schließlich seien bei der Ermessensausübung seine Grundrechte aus dem Eigentum und der Berufsausübungsfreiheit nicht zureichend gewürdigt worden. Für den Beklagten wurde Klageabweisung beantragt. Die Frist zur Stellungnahme habe im Hinblick darauf, dass dem Vorkaufsberechtigten zur Ausübung des Vorkaufsrechts vom Gesetz eine Frist von nur zwei Monaten eingeräumt werde, auf zehn Tage beschränkt werden müssen. Die vom Kläger erbetene mehrwöchige Verlängerung der Stellungnahmefrist hätte dazu geführt, dass es ihm, dem Beklagten, nicht mehr möglich gewesen wäre, sein Vorkaufsrecht auszuüben. Das Vorkaufsrecht habe zugunsten der Beigeladenen zu 5. ausgeübt werden können und sei aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge auch erforderlich gewesen. Bei den Grundstücken handele es sich um seit Jahrzehnten ungenutzte Flächen im Bereich des ehemaligen Grenzstreifens. Deren Arrondierung mit bereits im Eigentum der Beigeladenen zu 5. stehenden Flächen sei nicht reiner Selbstzweck, sondern im Interesse des Naturschutzes, d. h. der Schaffung eines großen Biotopverbundes, erforderlich. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht sehe anders als andere Vorkaufsrechte ausdrücklich keine Abwendungsbefugnis seitens des Erstkäufers vor, so dass es grundsätzlich nicht darauf ankomme, wenn dieser anbiete, sich zur Durchführung der angestrebten Naturschutzmaßnahmen zu verpflichten. Unzutreffend sei ferner die Auffassung des Klägers, die Ausübung des Vorkaufsrechts komme ihrer Intensität und wirtschaftlichen Wirkung nach einer Enteignung gleich. Vielmehr seien Grundstücke, für die ein gesetzliches Vorkaufsrecht bestehe, mit diesem Recht von vornherein belastet. Das Vorkaufsrecht entstehe zwar erst mit Abschluss des Kaufvertrages, der Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers sei jedoch von Anbeginn mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten belastet. Die Ausübung des Vorkaufsrechts weise auch keine Ermessenfehler auf. Schließlich stehe es dem Vorkaufsberechtigten frei, jeweils im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Prioritäten beim Vorkauf von naturschutzrechtlich bedeutsamen Flächen zu setzen. Schon angesichts der geringen Fallzahlen scheide vorliegend eine ständige behördliche Übung und Handhabung aus, die eine Selbstbindung begründen könnte. Die Beigeladenen zu 1. bis 5. haben keinen Antrag gestellt und sich auch im Übrigen nicht schriftsätzlich zur Sache eingelassen. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.02.2015 wird Bezug genommen. Der Behördenvorgang (1 Heftung) hat dem Gericht vorgelegen und war Grundlage der Beratung und Entscheidung.