Urteil
2 A 340/11
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vorkaufsfall nach § 469 BGB tritt erst mit einem wirksamen Kaufvertrag ein; bedarf der schuldrechtliche Vertrag wegen § 2 GrdstVG der Genehmigung, beginnt die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts erst mit deren Erteilung.
• Die Übersendung des notariellen Kaufvertrags löst die Ausübungsfrist des Vorkaufsrechts nur dann aus, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Vertrag auch wegen eines Vorkaufsrechts vorgelegt wird.
• Das Vorkaufsrecht nach § 66 BNatSchG darf ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist; hierfür genügen positive erwartbare Effekte auf den Schutzzweck, eine vertragliche Zusicherung des Erwerbers zur Durchführung von Schutzmaßnahmen ersetzt keine Ausübung des Vorkaufsrechts.
Entscheidungsgründe
Ausübung naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach Genehmigung des Grundstücksverkehrs • Ein Vorkaufsfall nach § 469 BGB tritt erst mit einem wirksamen Kaufvertrag ein; bedarf der schuldrechtliche Vertrag wegen § 2 GrdstVG der Genehmigung, beginnt die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts erst mit deren Erteilung. • Die Übersendung des notariellen Kaufvertrags löst die Ausübungsfrist des Vorkaufsrechts nur dann aus, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Vertrag auch wegen eines Vorkaufsrechts vorgelegt wird. • Das Vorkaufsrecht nach § 66 BNatSchG darf ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist; hierfür genügen positive erwartbare Effekte auf den Schutzzweck, eine vertragliche Zusicherung des Erwerbers zur Durchführung von Schutzmaßnahmen ersetzt keine Ausübung des Vorkaufsrechts. Die Klägerin kaufte per notariellen Vertrag ein 20.574 qm großes Flurstück im Naturschutzgebiet für 500 EUR vom Eigentümer. Der Notar übersandte den Kaufvertrag an die Grundstücksverkehrsbehörde mit Antrag auf Negativattest bzw. Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Die Behörde erteilte die Grundstücksverkehrsgenehmigung am 2. August 2011; anschließend stimmte das Umweltministerium der Ausübung des Vorkaufsrechts des Landes zu. Mit Bescheid vom 29. September 2011 erklärte die Behörde die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG mit naturschutzfachlicher Begründung (Pufferwirkung, Wiederherstellung offener Sandhänge zur Förderung von Reptilien). Die Klägerin rügte Fristversäumnis und brachte vor, sie wolle die Maßnahmen selbst durchführen; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. • Rechtsgrundlage ist § 66 BNatSchG i.V.m. § 469 BGB; das Land hat nach § 66 Abs.1 BNatSchG ein Vorkaufsrecht für Grundstücke in Naturschutzgebieten und darf dieses nur ausüben, wenn es aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist (§ 66 Abs.2). • Zur Anzeigepflicht nach § 469 BGB gehört ein wirksamer Kaufvertrag; fehlt die Wirksamkeit mangels erforderlicher Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, liegt noch kein Vorkaufsfall vor und die Ausübungsfrist beginnt nicht zu laufen. Daher konnte die Behörde die Frist erst nach Erteilung der Genehmigung als in Lauf gesetzt ansehen. • Die bloße Übersendung des notariellen Vertrags zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung an eine nicht zweckzuständige Dienststelle setzt die Frist des § 469 BGB nicht in Gang; nur eine ausdrückliche Mitteilung, dass der Vertrag auch wegen eines Vorkaufsrechts vorgelegt wird, löst den Fristenlauf aus. • Die Ausübung des Vorkaufsrechts war aus naturschutzfachlicher Sicht erforderlich. Es genügen im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung weniger strenge Anforderungen als bei Enteignungen; maßgeblich ist, dass mit der Ausübung positive Wirkungen für Naturschutzbelange zu erwarten sind. Vertragliche Zusagen des Erwerbers zur Durchführung von Schutzmaßnahmen begründen keine Abwendungsbefugnis und stellen kein gleichwertiges Ersatzmittel dar. • Die Begründung des Beklagten, insbesondere Maßnahmen zur Auflichtung und Freistellung zur Wiederherstellung offener Sandhänge und Förderung von Reptilien, ist geeignet, positive Auswirkungen auf die betroffenen Naturschutzbelange erwarten zu lassen; entgegenstehende Tatsachen hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; der Bescheid der Behörde vom 29.09.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2011 ist rechtmäßig. Die Ausübung des Vorkaufsrechts war fristgerecht, da die Ausübungsfrist erst nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zu laufen begann, und die Behörde hat hinreichend dargelegt, dass die Ausübung aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist. Die Klägerin konnte nicht hinreichend darlegen, dass alternative, gleichwertige Schutzmaßnahmen durch sie selbst eine Ausübung des Vorkaufsrechts entbehrlich gemacht hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; eine Berufung wurde nicht zugelassen.