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Urteil

6 D 4/20

VG Meiningen 6. Disziplinarkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Disziplinargericht ist nach § 51 Abs. 2 ThürDG (juris: DG TH) berechtigt, von Amts wegen ein Disziplinarverfahren auszusetzen, um dem Disziplinarkläger unter Fristsetzung aufzugeben, wesentliche Mängel des Disziplinarverfahrens und / oder der Klageschrift zu beheben.(Rn.42) 2. Eine Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 ThürDG (juris: DG TH) ist wirksam, auch wenn dem Disziplinarbeklagten zu dem Verlängerungsantrag keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.(Rn.44) 3. Es verstößt gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn sich ein verbeamteter Professor gegenüber Studierenden unangemessen verhält, indem er sie nach einer sexuellen Beziehung fragt.(Rn.62) 4. Wann eine solche Annäherung unangemessen und damit pflichtwidrig ist, bedarf jeweils einer Prüfung des Einzelfalls, da Beziehungen zwischen Lehrenden und Studierenden an einer Hochschule nicht grundsätzlich untersagt sind.(Rn.62) 5. Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung von einer erlaubten Annäherung können sein: die Dauer der Bekanntschaft zwischen Studierendem und Hochschullehrer/-in, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Kontakte, aber auch die Frage, ob eine besondere Abhängigkeit des Studierenden vom Lehrenden besteht.(Rn.62) 6. Die Vornahme sexueller Handlungen kann, wenn sie einen Bezug auf das Amt des Beamten verfolgen, als Vorteilsannahme im Sinne § 331 Abs. 1 StGB gewertet werden.(Rn.66) 7. Das erstmalige verbal-übergriffige Verhalten eines Professors gegenüber Studentinnen rechtfertigt noch nicht dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, selbst wenn es zu sexuellen Kontakten kommet, sofern es beidseitig freiwillig geschehen ist und keine Gegenleistung (bessere Noten) versprochen wurde.(Rn.68) (Rn.71)
Tenor
I. Dem Disziplinarbeklagten werden wegen eines Dienstvergehens die Dienstbezüge für die Dauer von 30 Monaten um 20 vom Hundert gekürzt. II. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Disziplinargericht ist nach § 51 Abs. 2 ThürDG (juris: DG TH) berechtigt, von Amts wegen ein Disziplinarverfahren auszusetzen, um dem Disziplinarkläger unter Fristsetzung aufzugeben, wesentliche Mängel des Disziplinarverfahrens und / oder der Klageschrift zu beheben.(Rn.42) 2. Eine Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 ThürDG (juris: DG TH) ist wirksam, auch wenn dem Disziplinarbeklagten zu dem Verlängerungsantrag keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde.(Rn.44) 3. Es verstößt gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, wenn sich ein verbeamteter Professor gegenüber Studierenden unangemessen verhält, indem er sie nach einer sexuellen Beziehung fragt.(Rn.62) 4. Wann eine solche Annäherung unangemessen und damit pflichtwidrig ist, bedarf jeweils einer Prüfung des Einzelfalls, da Beziehungen zwischen Lehrenden und Studierenden an einer Hochschule nicht grundsätzlich untersagt sind.(Rn.62) 5. Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung von einer erlaubten Annäherung können sein: die Dauer der Bekanntschaft zwischen Studierendem und Hochschullehrer/-in, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Kontakte, aber auch die Frage, ob eine besondere Abhängigkeit des Studierenden vom Lehrenden besteht.(Rn.62) 6. Die Vornahme sexueller Handlungen kann, wenn sie einen Bezug auf das Amt des Beamten verfolgen, als Vorteilsannahme im Sinne § 331 Abs. 1 StGB gewertet werden.(Rn.66) 7. Das erstmalige verbal-übergriffige Verhalten eines Professors gegenüber Studentinnen rechtfertigt noch nicht dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, selbst wenn es zu sexuellen Kontakten kommet, sofern es beidseitig freiwillig geschehen ist und keine Gegenleistung (bessere Noten) versprochen wurde.(Rn.68) (Rn.71) I. Dem Disziplinarbeklagten werden wegen eines Dienstvergehens die Dienstbezüge für die Dauer von 30 Monaten um 20 vom Hundert gekürzt. II. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist insbesondere wirksam erhoben worden. Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft war als oberste Dienstbehörde nach § 41 Satz 2 ThürDG in Verbindung mit § 89 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Hochschulgesetz in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 13.09.2016 (GVBl. S. 437 - ThürHG 2016) für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Das Verfahren war entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG einzustellen. Danach stellt das Gericht durch Beschluss das Disziplinarklageverfahren ein, wenn der Dienstherr nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist einen festgestellten wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens und/oder der Klageschrift behebt. Vorliegend ist dem Kläger zwar mit Beschluss vom 12.09.2017 unter Fristsetzung zunächst bis zum 03.11.2017 aufgegeben worden, eine ordnungsgemäße Klageschrift einzureichen. Der Beklagte ist dieser Verpflichtung jedoch innerhalb der (mit Beschluss des Gerichts vom 26.10.2017 bis zum 17.11.2017 verlängerten) Frist nachgekommen. Das Gericht war auch berechtigt, von Amts wegen - ohne entsprechende Rüge des Beklagten - den Kläger zur Mängelbeseitigung eine Frist zusetzen (1.1.). Die zweite Klageschrift entspricht ferner den Anforderungen des § 50 Abs. 1 ThürDG (1.2.). Diese Klageschrift ist außerdem innerhalb der verlängerten Frist beim Verwaltungsgericht Meiningen eingegangen. (1.3.). Die Verlängerung der Frist zur Mängelbeseitigung ist auch wirksam (1.4.) 1.1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Gericht von Amts wegen berechtigt, dem Disziplinarkläger eine Frist zur Behebung eines wesentlichen Mangels der Klageschrift zu setzen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, zu warten, ob der Beamte den wesentlichen Mangel rügt, sondern kann bereits von Amts wegen handeln (VG Meiningen, B. v. 15.07.2014 - 6 D 60011/14 Me - sowie B. v. 06.08.2002 - 6 D 60012/02.Me, n. V.). Dies wird bereits aus § 51 Abs. 1 ThürDG deutlich, denn danach kann das Gericht dem Kläger eine Mängelbeseitigung auch dann aufgeben, wenn der Beklagten den wesentlichen Mangel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten gerügt hat. Im Übrigen würde es dem Beschleunigungsgebot des Disziplinarrechts nach § 25 Abs. 1 ThürDG zuwider laufen, wenn das Gericht erst die Rüge des Beamten abwarten müsste, um dann offensichtliche, wesentliche Mängel beanstanden zu können. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mangel der (ersten) Klageschrift - wie im vorliegenden Fall - darin lag, dass die Tathandlungen, die dem Beamten vorgeworfen werden, nicht hinreichend konkret benannt werden. In diesem Fall ist das Gericht nämlich nicht in der Lage, über die Disziplinarklage inhaltlich zu entscheiden. 1.2. Die (zweite) Klageschrift vom 15.11.2017 entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Danach hat die Klageschrift die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten und die anderen für die Entscheidung, insbesondere für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel, aufzuführen und zugleich sind mit ihr die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen. In dieser Klageschrift sind nunmehr die Tathandlungen, die dem Beamten als schuldhafte Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen werden, hinreichend bestimmt dargelegt. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (BVerwG, B. v. 26.10.11 - 2 B 69/10 -, juris, Rn. 6 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann (BVerwG, U. v. 23.11.2006 - 1 D 1/06 -, juris, Rn. 14, 15). Auch tragen die gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift dem Umstand Rechnung, dass sie Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festlegt. Denn gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 ThürDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Nach alledem muss aus der Klageschrift unmissverständlich hervorgehen, welche Sachverhalte angeschuldigt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, B. v. 26.10.11, a. a. O., m. w. N.). Diesen Anforderungen war die erste Klageschrift, wie das Gericht mit Beschluss vom 12.09.2017 festgestellt hat, nicht gerecht geworden. Die neue, zweite Klageschrift vom 15.11.2017 beinhaltet zwar - jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfs des unangemessenen Verhaltens des Beklagten gegenüber der Zeugin Verena P... - noch immer keinen konkreten Anklagesatz, sondern stellt einen längeren, über mehrere Treffen der Zeugin mit dem Beklagten dauernden Geschehensablauf dar. Über die Einleitung des in der Klageschrift dargestellten Sachverhalts, nämlich der rechtlichen Bewertung, dem Beklagten werde die sexuelle Belästigung zweier Studentinnen zur Last gelegt, lässt sich jedoch auslegen, dass dem Beklagten mit dieser Schilderung vorgeworfen wird, erstens die Zeugin P... am 21.05.2015 in seinem Büro aufgefordert zu haben, mit ihm etwas anzufangen und zweitens am 11.11.2015 diese Zeugin wiederum in seinem Büro nach ihrer Anschrift gefragt und auf ihre Nachfrage, warum er dies wissen wolle, geantwortet zu haben, dass er mit ihr ins Bett wolle. In diesem Gespräch solle er zudem geäußert haben, dass er seine Position ausnutzen könne, was er aber nicht tun werde. Hinsichtlich der Zeugin K... wird, so die Auslegung der Klageschrift, dem Beklagten vorgeworfen, sie auf dem Weg in sein Büro - in dem Gespräch mit ihr sei es auch um ihre Sorge gegangen, die Pflichtveranstaltung "Einführung in die Logik" nicht zu bestehen - gefragt zu haben, ob sie Interesse an einer Beziehung habe und nachdem sie dies bejaht habe, in seinem Büro Oralverkehr mit ihr gehabt zu haben. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch ansonsten keine wesentlichen Mängel der Klageschrift festzustellen. Der persönliche und berufliche Werdegang des Beklagten ist zwar nur knapp, aber ausreichend dargelegt. Im Übrigen wäre das Fehlen des Werdegangs kein wesentlicher Mangel einer Klageschrift im Sinne des § 51 Abs. 1 ThürDG zumindest dann, wenn sich dieser - wie im vorliegenden Fall - dem Gericht aus der vorzulegenden Personalakte ergibt. Dass der Familienstand in der Klageschrift unzutreffend angegeben worden ist, lag im Übrigen wohl daran, dass der Beklagte seine Eheschließung mit Frau ... H... seinem Dienstherrn nicht angezeigt hat und sich der entsprechende Hinweis daher nicht in seiner Personalakte befand. Auch die Schilderung des Ablaufs des behördlichen Disziplinarverfahrens in der Klageschrift ist nicht zu beanstanden, zumal § 50 Abs. 1 ThürDG eine solche Schilderung nicht als Anforderung an eine Klageschrift normiert. Unschädlich ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch, dass die Beweismittel nicht ausdrücklich als solche in der Klageschrift aufgeführt sind. Diese ergeben sich gleichwohl hinreichend deutlich aus der Klageschrift, denn in ihr sind die von der Ermittlungsführerin vernommenen Zeugen und Zeuginnen aufgelistet. Insgesamt gilt nach Auffassung der Kammer, dass jedenfalls grundsätzlich ein wesentlicher Mangel der Klageschrift, der es dem Gericht nach § 51 Abs. 2 ThürDG ermöglicht, dem Dienstherrn zur Mängelbehebung eine Frist zu setzen, nur anzunehmen ist, wenn die Tathandlungen, die dem Beamten vorgeworfen werden, nicht hinreichend konkret benannt werden. 1.3. Die mangelfreie Klageschrift ist auch innerhalb der verlängerten Frist am 15.11.2017 beim Verwaltungsgericht Meiningen per Telefax eingegangen. Dies ist durch den auf dem Fax befindlichen Eingangsstempel "Verwaltungsgericht Meiningen Eing.: 15. Nov. 2017" bewiesen, der als öffentliche Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO (über § 21 ThürDG in Verbindung mit § 173 VwGO anwendbar) den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. Ebenso folgt dies aus dem von der Geschäftsstellenbeamtin unter dem 15.11.2017 gezeichneten und dem Kläger noch laut Faxprotokoll am gleichen Tag per Fax übersandten Empfangsbekenntnis. Dem Beklagten ist der nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässige Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache nicht gelungen. Der Umstand, dass ihm bei der Zustellung der Klageschrift irrtümlich mitgeteilt worden ist, dass diese am 20.11.2017 (dem Eingang des Originals der Klage) eingegangen sei, ändert hieran nichts. Die vom Beklagten weiter gerügten unterschiedlichen Eingangsstempel erklären sich daraus, dass die postalisch eingehenden Schriftstücke zunächst in der zentralen Poststelle des Justizzentrums Meiningen gesichtet, mit dem für alle Gerichte und Behörden einheitlichen Eingangsstempel (Justizzentrum Meiningen) versehen und erst anschließend auf die Gerichte verteilt werden, während das Telefaxgerät des Verwaltungsgerichts in den Räumen des Verwaltungsgerichts steht und dort eingehende Schriftsätze daher den Eingangsstempel "Verwaltungsgericht Meiningen" erhalten. Soweit der Beklagte noch auf die nicht der offiziellen Nummer des Verwaltungsgerichts entsprechende Telefaxnummer hinweist, erklärt sich das daraus, dass der Freistaat Thüringen über ein "eigenes Telefonnetz" verfügt, an dem nahezu alle Behörden und Gerichte des Freistaats angeschlossen sind. Dies ermöglicht eine Telefonverbindung über eine sogenannte Kurzwahl. Als vollständige Nummer wird immer eine Vorwahlnummer "0361" für Erfurt angezeigt. 1.4. Entgegen seiner Auffassung war die dem Kläger auf dessen Antrag mit gerichtlichem Beschluss vom 26.10.2017 - ohne Anhörung des Beklagten - gewährte Fristverlängerung auch maßgeblich. Die Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung steht im Ermessen des Gerichts. Eine Anhörung des Beklagten erscheint hierbei zwar grundsätzlich geboten, ist jedoch im Hinblick darauf, dass solche Fristverlängerungsanträge regelmäßig immer erst kurz vor Ablauf der gesetzten Frist gestellt werden (können), nicht immer praktikabel. Der Kläger muss frühzeitig Kenntnis darüber erlangen, wie über seinen Antrag auf Fristverlängerung entschieden wird, um die daraus folgenden Konsequenzen planen zu können. Unabhängig von einer fehlenden Anhörung des Beklagten gilt jedoch, dass das Gericht die Frist wirksam verlängert hat und der Kläger auf diese Verlängerung vertrauen durfte. Dies gilt auch für die Argumentation des Beklagten, der Kläger habe nicht ausreichend Gründe für die von ihm nicht zu vertretene Nichteinhaltung der ihm gesetzten Frist dargelegt und glaubhaft gemacht. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass die vom Beklagten gegen den Fristverlängerungsbeschluss erhobene Anhörungsrüge nicht gesondert beschieden werden musste. Zwar ist der Beschluss, mit dem dem Kläger die Frist zur Vorlage einer neuen Klageschrift verlängert wurde, unanfechtbar. Über die Rügen war jedoch inhaltlich im Rahmen der Entscheidung über die Disziplinarklage in diesem Urteil zu entscheiden. 2. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine wesentlichen Mängel auf, die zu einer (nochmaligen) Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zwingen. 2.1. Das Disziplinarverfahren wurde wirksam eingeleitet. Der Präsident hat als nach § § 22 Abs. 1 ThürDG in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Satz 2 ThürHG 2016 zuständiger Dienstvorgesetzter mit seinem Schreiben an den Beklagten das Disziplinarverfahren eingeleitet. In dem Schreiben sind die Sachverhalte, in denen der Dienstvorgesetzte den Anfangsverdacht eines Dienstvergehens gesehen hat, hinreichend konkret dargelegt. Die Sachverhalte sind auch mit den in der Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungen kongruent. Der Beklagte ist in diesem Schreiben auch hinreichend informiert und darüber belehrt worden, dass es ihm frei stehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen kann (§ 26 Abs. 1 Satz 3 ThürDG). Zugleich ist in dem Schreiben die Fristsetzung zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung bzw. zur Abgabe einer Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, enthalten (§ 26 Abs. 2 ThürDG). 2.2. Es kann offenbleiben, ob der Ausschluss des Beklagten von der Vernehmung von vier Zeuginnen und der Ausschluss seines Bevollmächtigten bei drei dieser Vernehmungen gegen § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG verstößt. Danach ist ein Ausschluss des Beamten von der Vernehmung von Zeugen möglich, wenn dies aus besonderen dienstlichen Gründen erforderlich oder eine Gefährdung der Ermittlungen möglich ist. Diese Norm, an deren Verfassungsgemäßheit das Gericht auch im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens keine Bedenken hat, erlaubt jedenfalls auch den Ausschluss des Bevollmächtigten des Beamten. Dies folgt daraus, dass, wie § 18 ThürDG klarstellt, der Beamte sich in jeder Lage des Disziplinarverfahrens eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen kann. Die Rechte des Beamten im behördlichen Verfahren gelten daher uneingeschränkt auch für seinen Bevollmächtigten, so dass sein Teilhaberecht bei Befragungen auch unter den gleichen Einschränkungen stehen muss (vgl. Weiß in: GKÖD, Loseblatt-Kommentar zum BDG, Stand: Juli 2020, § 24 BDG, Rn. 148). Allerdings müssen die Voraussetzungen für einen Ausschluss sowohl für den Beamten als auch seinen Bevollmächtigten gesondert geprüft und festgestellt werden. Nach den Begründungen, die die Ermittlungsführerin für ihre Entscheidungen in Form von Aktenvermerken niedergelegt hat, spricht einiges dafür, dass diese Voraussetzungen jedenfalls für die Vernehmung der Zeugin K... erfüllt waren. Selbst wenn jedoch hier ein Verfahrensfehler vorliegen sollte, führt dies nicht zur unheilbaren Fehlerhaftigkeit des Disziplinarverfahrens. Der Mangel kann jedenfalls durch die Vernehmung der Zeugen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, ohne dass es der Zurückverweisung des Verfahrens zur Mängelheilung an den Kläger bedarf. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 06.11.2008 (8 DO 584/07 -, juris, Rn. 87) Folgendes festgestellt: "Bereits unter Geltung der insoweit vergleichbaren Regelungen der Bundesdisziplinarordnung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 4. September 1991 - 1 D 35.90 - BVerwGE 90, 151) ausgeführt, dass das Gericht sorgfältig zu prüfen hat, ob es einen festgestellten Verfahrensmangel selbst beheben kann, ohne Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beeinträchtigen oder ob es das Verfahren aussetzt, um der Behörde die Behebung des Verfahrensmangels zu ermöglichen. Die Möglichkeit, wesentliche Verfahrensmängel der Untersuchung in der Hauptverhandlung zu heilen, rechtfertigt sich aus Gründen der Prozessökonomie im Interesse des Beamten. Sie muss aber mit Rücksicht auf den auch in § 50 Abs. 2 ThürDG festgelegten Aussetzungszwang auf wenige Ausnahmen beschränkt werden. Dabei ist es sachgerecht, nach Pflichtenkreisen abzugrenzen und zu differenzieren: Gehört eine prozessuale Pflicht ausschließlich in den Pflichtenkreis der Disziplinarbehörde außerhalb des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, kommt die Heilung eines Verstoßes gegen diese Pflicht durch das Gericht nicht in Betracht. Findet hingegen eine prozessuale Pflicht der Disziplinarbehörden ihr Spiegelbild in einer prozessualen Pflicht des Disziplinargerichts in der Hauptverhandlung, kann ausnahmsweise ohne Verfahrensaussetzung der aus einer Pflichtversäumung in der Untersuchung resultierende Verfahrensmangel vom Disziplinargericht geheilt werden. So entspricht die Untersuchungspflicht im behördlichen Disziplinarverfahren in der Hauptverhandlung den umfassenden Anhörungs- und Vernehmungspflichten des Disziplinargerichtes. Daraus folgt regelmäßig, dass die mangelhafte Gewährung rechtlichen Gehörs im Untersuchungsverfahren nachträglich vom Gericht in der Hauptverhandlung geheilt werden kann. Die Pflicht der Disziplinarbehörde, den betroffenen Beamten an der Beweiserhebung zu beteiligen, folgt unmittelbar aus dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses entspricht der Beteiligtenstellung des Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Missachtet die Disziplinarbehörde den Gehörsanspruch des Beamten in dieser spezifischen Verfahrenssituation, so kann der Beamte seine Rechtsposition weiterhin und uneingeschränkt im gerichtlichen Verfahren im Rahmen der Beweiserhebung geltend machen. Allein diese Beweiserhebung kann dann, wie auch im vorliegenden Fall, Grundlage der gerichtlichen Beweiswürdigung sein. Der ursprüngliche Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens wird durch das Gericht behoben." So liegt der Fall hier. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung - soweit zur Feststellung des angeschuldigten Sachverhalts notwendig - die Zeugin ... P... nochmals vernommen. 2.3. Ein wesentlicher Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass der Kläger im behördlichen Verfahren den Beweisanträgen des Beklagten nicht nachgegangen ist. Dies schon deshalb, weil es sich inhaltlich nur um Beweisanregungen gehandelt hat. Der Beklagte hat lediglich die Vernehmung von drei weiteren Zeugen beantragt, ohne darzulegen, zu welchen (strittigen) Tatsachen die Zeugen aus eigener Wahrnehmung hätten etwas sagen können. Die Zeugen sollen beim "Maigrillen" zugegen gewesen sein und hätten hierzu etwas sagen können. Die unbestrittenen Gespräche des Beklagten mit der Zeugin P... bei dieser Veranstaltung sind jedoch nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Im Übrigen hätte der Beklagte noch in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge stellen können. 2.4. Es liegt ebenso wenig ein wesentlicher Verfahrensfehler darin, dass der Beklagte entgegen § 36 Satz 6 ThürDG keine Gelegenheit vom Kläger erhalten hat, sich abschließend - vor Erhebung der Disziplinarklage - zu äußern. Eine solche Schlussanhörung war nach § 27 Abs. 3 ThürDG entbehrlich. Stellt sich nämlich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorliegen, ist diese unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben. Der Beamte muss zwar zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach § 26 ThürDG erhalten haben, jedoch unterbleibt in diesen Fällen die abschließende Anhörung nach § 36 ThürDG. Die Vorschrift geht dabei ersichtlich davon aus, dass die notwendige Anhörung des beklagten Beamten sodann im gerichtlichen Verfahren erfolgt und dort der vom Gesetzgeber im Interesse der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens in Kauf genommene Anhörungsmangel geheilt wird. Geboten ist allerdings, dass die Voraussetzungen für die frühzeitige Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 27 Abs. 3 ThürDG vorlagen und nach Satz 2 der Vorschrift die Gelegenheit zur Äußerung nach § 26 ThürDG bestanden hat. Beides war vorliegend unstreitig der Fall. 2.5. Die weitere Rüge des Beklagten, der Personalrat sei entgegen der Vorschriften des Personalvertretungsrechts vor Erhebung der Disziplinarklage nicht beteiligt worden geht fehl. Gemäß § 88 Nr. 1 ThürPersVG (in der hier anzuwendenden vom 13.01.2012 bis 07.06.2019 geltenden Fassung) findet dieses Gesetz auf Professoren an Hochschulen und Hochschuldozenten keine Anwendung. 3. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes (innerdienstliches) Dienstvergehen begangen, weil er sich durch drei Tathandlungen zwei Studentinnen seines Fachbereichs unangemessen mit dem Ziel, mit diesen sexuelle Kontakte aufzunehmen, genähert und mit der Zeugin K... Oralverkehr in seinem Dienstzimmer gehabt hat. Im Einzelnen hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: 3.1. Am Montag, dem 11.05.2015, suchte die Zeugin P... den Beklagten in seinem Dienstzimmer auf. Vorausgegangen war ein vom Beklagten initiiertes Gespräch zwischen den beiden am Abend des 07.05.2015 anlässlich des sogenannten "Maigrillens" des Fachbereichs Philosophie der Universität Erfurt. In diesem Gespräch wurden auch philosophische Themen (Wittgenstein) angesprochen. Es endete damit, dass der Beklagte die Zeugin aufforderte, ihn am kommenden Montag, dem 11.05.2015, in seinem Dienstzimmer zu besuchen, was er mit einer an die Zeugin gesandte E-Mail vom 08.05.2015 noch einmal bestätigte. Das Treffen am 11.05.2015 lief in der Weise ab, dass die Zeugin den Beklagten - wie vereinbart - in seinem Büro aufsuchte. Zwischenzeitlich verlegten sie das Treffen in das auf dem Campusgelände gelegene Café Hilgenfeld. Ihr Gespräch drehte sich wiederum um Wittgenstein; der Beklagte sprach aber auch die Figur der Zeugin an und äußerte, dass sie ihm schlanker besser gefallen hätte. Der Beklagte verließ zuerst das Café und forderte die Zeugin auf, einige Minuten später nochmals in sein Büro zu kommen. Nachdem die Zeugin dem nachgekommen war, äußerte der Beklagte ihr gegenüber unvermittelt, er fände, sie sollten etwas "miteinander anfangen". Dies lehnte die Zeugin mit dem Hinweis auf den Status des Beklagten und sein Alter ab und verließ sein Büro. Das nächste Treffen des Beklagten mit der Zeugin P... fand am 11. oder 12.11.2015 statt. Vorausgegangen war am 04.11.2015 ein Kolloquium, bei dem der Beklagte und die Zeugin sich seit Längerem erstmals wieder begegnet waren. Er schrieb ihr daraufhin eine E-Mail mit dem Inhalt, dass er sie gern mal zum Thema Wittgenstein sprechen würde. Sie antwortete nur: "Again?". Am 11. oder 12.11.2015 suchte die Zeugin, die als wissenschaftliche Hilfskraft eines anderen Professors ein Büro im gleichen Flur hatte, den Beklagten in seinem Dienstzimmer auf. Im Rahmen dieses Gesprächs fragte der Beklagte nach der Wohnanschrift der Zeugin. Auf ihre Nachfrage, warum er das wissen wolle, antwortete er, weil er sie besuchen wolle. Auf ihre nochmalige Frage nach dem Warum sagte er, dass er mit ihr ins Bett wolle. In dem nachfolgendem Gespräch äußerte die Zeugin gegenüber dem Beklagten, dass er wohl einfach mal "drüber rutschen" wolle. Dieser wies darauf hin, dass sie in sein Büro gekommen sei. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Beklagte in diesem Gespräch - mit welchem Zungenschlag auch immer - bemerkt hat, dass er Professor sei. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der Aussage der Zeugin P... - aber auch der weitgehend geständigen Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - fest. Er folgt auch aus den Ergebnissen der strafrechtlichen Ermittlungen, insbesondere des im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung vorgefundenen, nicht unterzeichneten Schreibens des Beklagten an den Präsidenten vom 29.02.2016, in welchem er den Vorwurf ebenso eingeräumt hat. Auf dieses Schreiben hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch Bezug genommen. Der Ablauf der beiden Treffen des Beklagten mit der Zeugin P... wird - ebenso wie der Inhalt der Gespräche - von beiden weitgehend übereinstimmend wiedergegeben. Der Beklagte bestreitet lediglich, im Rahmen des zweiten Treffens gesagt zu haben, er sei Professor und er könne seine Stellung ausnutzen, was er nicht tun würde. Insoweit hält die Kammer aber die Aussage der Zeugin für glaubwürdig, auch weil sie gerade an diesem Punkt keinen Belastungseifer erkennen ließ. In ihrer Schilderung des Gesprächs vom 11. bzw. 12.11.2015 in der Zeugeneinvernahme erwähnte sie diese Äußerung des Beklagten zunächst nicht. Erst auf Nachfragen bestätigte sie, dass ein solcher Satz gefallen sei. Sie beschrieb aber zugleich und ungefragt ihre Einschätzung: "Es war aber kein Druck dergleichen, sondern dieser Satz. Ich habe mich nicht unter Druck gesetzt gefühlt, aber der Satz war nicht in Ordnung." Im Übrigen hatte die Zeugin sowohl im Rahmen der Vorermittlungen (Aktenvermerk der Justiziarin der Universität Erfurt vom 01.12.2015) als auch in ihrer Vernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren bereits ausgesagt, dass der Beklagte in diesem Gespräch auf seine Position als Professor hingewiesen hätte. Ihr Aussageverhalten ist insoweit stringent. Das Gericht hat auch ansonsten keinen Anlass an der Glaubwürdigkeit der Zeugin P... zu zweifeln. Dieser war zwar in der mündlichen Verhandlung noch immer ihr Zorn über den Beklagten und sein Verhalten anzumerken. Gleichwohl war sie erkennbar bemüht, sachlich auszusagen und nichts zu "dramatisieren". Auch wies sie darauf hin, wenn sie sich an etwas nicht mehr genau erinnern konnte und deshalb auf ihre damals gefertigten Aufzeichnungen zurückgreifen musste. Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit folgen auch nicht daraus, dass einiges dafür spricht, dass die Zeugin das zweite Gespräch im Dienstzimmer des Beklagten am 11. bzw. 12.11.2015 herbeigeführt hat, um diesem Gelegenheit zu geben, sich ihr gegenüber erneut unangemessen zu verhalten, sie sich also bewusst in die Rolle eines "agent provocateur" begeben haben könnte. Die Zeugin hat an diesem Tag ohne Voranmeldung den Beklagten in seinem Dienstzimmer aufgesucht, obwohl sie zuvor dessen (erneute) Anfrage per E-Mail, sich zu treffen, mit der eindeutigen Antwort "Again" bereits abgelehnt gehabt hatte. Auf Nachfrage, warum sie gleichwohl den Beklagten noch aufgesucht hat, erklärte sie in ihrer Vernehmung, dass sie nur ihre Ruhe vor diesem Menschen gewollt habe. Weiter führte sie wörtlich aus: "Meine Hauptintention war, verstehen Sie mich nicht falsch, ich bin jemand der "nein" sagen kann. Ich hatte die Position dafür, andere Studentinnen können das nicht, auch ... konnte das nicht. Sein Verhalten mir gegenüber war hinreichend, um ihn anzuzeigen. Ich wollte das einfach nicht mehr. Ich war in der Position, das tun zu können." Die Kammer hat ihre Aussage dahingehend verstanden, dass ihre Hauptintention gewesen ist, die Studentinnen zu schützen, die in einem solchen Fall nicht hätten "Nein" sagen können. Hierzu passt, dass sie zu dem Zeitpunkt, als sie den Beklagten aufsuchte, bereits von dessen sexuellem Kontakt mit der Zeugin ... K... wusste, der wenige Tage vorher am 05.11.2015 stattgefunden hatte. Dies hat sie auch ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ob die Zeugin tatsächlich das Motiv hatte, Material gegen den Beklagten zu sammeln, kann jedoch dahin stehen. Das ändert nämlich nichts daran, dass der Beklagte, wie er selbst eingeräumt hat, die Zeugin in diesem Gespräch nach ihrer Anschrift gefragt hat und auf ihre Nachfragen letztlich erklärt hat, danach gefragt zu haben, weil er mit ihr ins Bett gehen wolle. Die insoweit relativierende Einlassung des Beklagten in der Verhandlung, er hätte bemerkt, dass die Zeugin P... belastendes Material gegen ihn sammeln würde, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Wäre er davon ausgegangen, wäre es nicht plausibel gewesen, der Zeugin zu erklären, dass er mit ihr ins Bett wolle. 3.2. Am 05.11.2015 ließ sich der Beklagte von der Zeugin ... K... in seinem Dienstzimmer oral befriedigen. Dieser sexuelle Kontakt fand einvernehmlich statt. Vorausgegangen war, dass die Zeugin, die im ersten Semester Philosophie als Hauptfach studierte und sogenannte Mentee des Beklagten war, von diesem eine Unterschrift unter ihren Belegbogen benötigte. Der Beklagte fragte sie, ob sie ihn auf einen Kaffee begleiten wolle. Im Rahmen des folgenden Gesprächs ging es auch um die Bedenken der Studentin, das Pflichtfach "Einführung in die Logik" nicht zu bestehen. Ebenso sprachen sie auch über private Themen. Nach dem Kaffee gingen sie zurück ins Büro des Beklagten, wobei die Zeugin nach ihrer Aussage in der behördlichen Vernehmung davon ausging, der Beklagte wolle ihr etwas zum Fach Logik erklären. Im Dienstzimmer angekommen, fragte der Beklagte die Zeugin, ob sie beide etwas miteinander anfangen wollten. Die Zeugin, die sich von der Frage überfordert fühlte, sagte: "Ja." In der Folge küsste der Beklagte die Zeugin und fragte sie sinngemäß, ob sie jetzt zusammen Geschlechtsverkehr haben wollten. Dies war der Zeugin jedoch nicht recht. Stattdessen befriedigte sie den Beklagten oral, um, wie sie in der Vernehmung eindringlich geschildert hat, den Ablauf selbst etwas steuern zu können. Dabei ging es ihr - wie sie in ihrer Vernehmung ausdrücklich betont hat - nicht darum, vom Beklagten bessere Noten zu bekommen. Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der Aussage der Zeugin K... im behördlichem Disziplinarverfahren und der sie in weiten Teilen bestätigenden geständigen Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. 3.3. Mit diesem Verhalten hat der Beklagte gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Diese sogenannte Wohlverhaltensklausel ist die Grundlage für allgemeine Anforderungen an das dienstliche Verhalten des Beamten. Sie knüpft an die Merkmale der berufserforderlichen Achtung, des Vertrauens und Ansehens an. Die Berufserforderlichkeit verlangt aber, dass die "Achtung" in diensterheblicher Weise, also in konkreter Auswirkung auf Dienstbetrieb und Dienstabwicklung gelitten hat bzw. geeignet ist, diese Beeinträchtigung auszulösen (vgl. hierzu: Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 3. Aufl., 2003, S. 95 und S. 297). Ein Hochschullehrer, der auf der Suche nach sexuellen Kontakten Studierende seines Fachbereichs offensiv und unzweideutig anspricht, beeinträchtigt den Dienstbetrieb an seiner Hochschule gravierend. Jedoch verkennt die Kammer hierbei nicht, dass - auch sexuelle - Kontakte zwischen Lehrenden und Studierenden an einer Hochschule grundsätzlich nicht untersagt sind und realiter auch nicht selten vorkommen. Eine generelle Untersagung von Beziehungen zwischen Studierenden und Lehrenden einer Hochschule würde gegen deren Selbstbestimmungsrecht und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen. Ob in dem auf Anbahnung einer solchen Beziehung gerichteten Verhalten eines Hochschullehrers eine Pflichtverletzung zu sehen ist, ist daher eine Frage des konkreten Einzelfalls. Maßgeblich bei der Abgrenzung können hier sein: die Dauer der Bekanntschaft zwischen Studierendem und Hochschullehrer/-in, Ort, Zeitpunkt und Dauer der Kontakte, aber auch die Frage, ob eine besondere Abhängigkeit des Studierenden vom Lehrenden besteht. Entscheidend ist dabei die Frage, ob (bei objektiver Betrachtung) der Lehrende davon ausgehen durfte, dass der Studierende an einer Beziehung ebenfalls interessiert sein könnte und wenn ja, dieses Interesse nicht darauf zurückzuführen ist, dass hier eine Abhängigkeit zum Lehrenden besteht. Davon ausgehend hat der Beklagte mit seinen an die Zeugin P... gerichteten Aufforderungen, sie sollten etwas "miteinander anfangen", die Grenzen der erlaubten Annäherung deutlich überschritten. Er hat sich mit der Zeugin erstmals länger beim "Maigrillen" unterhalten, sie in sein Büro eingeladen und ihr dort sogleich vorgeschlagen, mit ihm etwas anzufangen. Für eine irgendwie geartete emotionale Beziehung waren keine Anhaltspunkte zu erkennen. Auch das zweite Gespräch fand in seinem Dienstzimmer statt. Private Bezüge lagen daher bei beiden Gesprächen nicht vor. Gleiches gilt für seine Annäherung an die Zeugin K.... Zwar war er mit ihr vorher auf dem Unicampus einen Kaffee trinken. Bei dem Gespräch sind auch persönliche Umstände erörtert worden. Die anschließende Frage im Büro nach einer Beziehung war aber gleichwohl, was die Zeugin in ihrer Vernehmung auch deutlich äußerte, für sie absolut überraschend. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass die Zeugin bei ihm die Vorlesung "Einführung in die Logik" besuchte und sie ihm gesagt hatte, dass sie hier erhebliche Verständnisprobleme habe. Hier lag also eine gewisse Abhängigkeit der Studentin von ihm vor. In diesem Fall trifft einen Hochschullehrer besonders die Pflicht zur Zurückhaltung, weil er ansonsten den Anschein erweckt, er suche den Kontakt gerade im Hinblick auf diese Abhängigkeit des Studierenden. Verstieß damit die Frage des Beklagten nach einer Beziehung an die Zeugin K... bereits gegen die Wohlverhaltenspflicht, gilt dies erst recht für den anschließenden sexuellen Kontakt. Dieser Oralverkehr entsprang nicht aus einer beidseitig gewünschten Beziehung, sondern beruhte allein auf der Stellung des Beklagten als Professor der Zeugin. Damit ist zugleich festgestellt, dass es sich um ein innerdienstliches Fehlverhalten handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt B. v. 19.08.2019 - 2 B 72/18 -, juris, Rn. 8 m. w. N.) ist das wesentliche Unterscheidungselement zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung im Sinne von Satz 1 und 2 des § 47 BeamtStG funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn sich das Handeln als das einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren. Vorliegend konnte der Beklagte sich den beiden Zeuginnen nur deshalb nähern, weil sie Studierende in seinem Fachbereich waren. Er hat seine Annäherungsversuche auch im dienstlichen Rahmen, nämlich in seinem Dienstzimmer, ausgeübt. Die Zeuginnen sind (mit Ausnahme des Gesprächs mit der Zeugin P... am 11. oder 12.11.2015) zu ihm gekommen, um mit ihm über Fragen des Studiums zu reden. Dass der Beklagte im Gespräch mit der Zeugin P... am 11. oder 12.11.2015 zur Überzeugung des Gerichts auf seine Position als Professor hingewiesen hat, macht die Überschreitung der rechtlich zulässigen Annäherung besonders deutlich. Allerdings vermag die Disziplinarkammer in diesem Hinweis des Beklagten auf seine Stellung keine weitere zusätzliche Pflichtverletzung zu erkennen. Zwar wurde im Strafverfahren dieser Satz als versuchte Nötigung im besonders schweren Fall nach § 240 Abs. 4 Nr. 3 StGB a. F. gewertet und der Beklagte entsprechend strafrechtlich belangt. Dabei gilt zunächst, dass diese Feststellungen des Amtsgerichts für das Disziplinarverfahren nicht bindend sind. Eine bindende Wirkung tritt nach § 16 Abs. 1 ThürDG nur für tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen (auf einer Hauptverhandlung beruhenden) Strafurteils ein. Die Kammer ist jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mit der notwendigen Gewissheit zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte diesen Hinweis auf seine Position mit dem Vorsatz gegeben hat, die Zeugin P... unter Druck zu setzen, doch mit ihm sexuell zu verkehren. Die Kammer hält es vielmehr für möglich, dass der Beklagte sich entsprechend geäußert hat, um, nachdem er sich wiederholt bei der Zeugin eine Abfuhr eingehandelt hatte, zu zeigen, dass er ihr das nicht nachträgt. Hierfür spricht, dass die Zeugin selbst - wie sie in der mündlichen Verhandlung ungefragt ausführte - die Äußerung nicht als Druck empfunden hatte. Für sie war dieser Hinweis nicht relevant - sie hatte den Satz sogar vergessen und musste daran erinnert werden -, wenn sie ihn auch als "nicht in Ordnung" einstufte. Die Zweifel basieren auch darauf, dass die Zeugin zu diesem Zeitpunkt nicht beim Beklagten studierte, sie weder eine Vorlesung noch eine seiner Veranstaltungen besuchte. Es bestand somit kein berechtigter Anlass für den Beklagten, anzunehmen, er hätte der Zeugin drohen können. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" war daher der Beklagte von diesem Vorwurf freizustellen. Mit dem unter 3.1. und 3.2. festgestellten Verhalten hat der Beklagte zugleich gegen die ihm obliegende Pflicht nach § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen, seine Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen. Das Gericht folgt der rechtlichen Bewertung im Strafverfahren, dass das Verhalten des Beklagten im Fall der Zeugin P... als das Fordern von Vorteilen und im Fall der Zeugin K... als das Annehmen eines Vorteils im Sinne des Straftatbestandes der Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB einzustufen ist. Das Gericht ist auch berechtigt, das Verhalten des Beklagten unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen, obwohl der Kläger dies in seiner Klageschrift nicht ausgeführt hat, sondern die Pflichtverletzungen nur als Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht subsumiert hat. Es handelt sich hier jedoch nur um eine rechtliche Bewertung der angeschuldigten Tathandlungen des Beklagten, woran das Gericht nicht gebunden ist. Da der Beklagte die festgestellten Tathandlungen schuldhaft, nämlich vorsätzlich verwirklicht hat, hat er ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. 3.4. Dieses einheitlich zu bewertende Dienstvergehen wiegt schwer. Allerdings ist noch nicht die höchste Maßnahme, die Entfernung aus dem Dienst verwirkt. Welche Disziplinarmaßnahme konkret zu verhängen ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG danach, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Zentrale Bedeutung gewinnt damit die Schwere des Dienstvergehens. Dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist insofern auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. zu all dem BVerwG, U. v. 23.02.2012 - C 38/10 -, juris, Rn. 11 m. w. N.). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Das weitere Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ThürDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten, und zwar vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Erfüllt die Dienstpflichtverletzung zugleich einen Straftatbestand hat sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zuordnung des Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu orientieren. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleiste eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Anknüpfung an die Strafandrohung werde zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimme, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen seien (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 17 m. w. N.). Dieses Vorgehen ermöglicht die gleichmäßige und nachvollziehbare disziplinarische Ahndung inner- und außerdienstlich begangener Straftaten (BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 17, 19). Gegen den Beklagten wurde wegen der oben festgestellten Handlungen mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 27.06.2019 u. a. wegen Vorteilsnahme in zwei Fällen gemäß §§ 331 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe verhängt. Soweit in dem Strafbefehl noch die versuchte Nötigung im besonders schweren Fall abgeurteilt worden ist, hat dies hier im Rahmen der Zumessungsentscheidung außer Betracht zu bleiben, weil das Gericht insoweit den darin enthaltenen Feststellungen nicht gefolgt ist. Die Vorteilsannahme ist ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) und sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, a. a. O., juris, Rn. 20). Dies bedeutet nicht, dass der Orientierungsrahmen zwangsläufig nach oben hin auszuschöpfen ist, sondern es ist eine umfassende Abwägung aller Umstände geboten. Davon ausgehend ist zunächst festzustellen, dass das korruptive Element in den festgestellten Tathandlungen jedenfalls betreffend die Handlungen gegenüber der Zeugin P... eher untergeordnet ist. Dies gilt auch aus Sicht des Klägers, der weder im behördlichen Disziplinarverfahren noch in der Klageschrift diese Seite der Pflichtverletzung erkannt oder auch nur gewürdigt hat. Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt in dem deutlich unangemessenen Verhalten des Beklagten gegenüber zwei Studentinnen seines Fachbereichs. Hieran hat sich die Zumessung der Maßnahme zu orientieren. Dies gilt auch für den Fall "K...". Hier liegt der Gedanke der Vorteilsannahme zwar deutlich näher, weil der Beklagte einen Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB in Form von sexuellen Handlungen angenommen und die Studentin bei ihm die Veranstaltung "Einführung in die Logik" besucht hat. Die Zeugin hat jedoch in ihrer Vernehmung sehr deutlich gemacht, zwar erkannt zu haben, dass es so aussehen könnte, als ob sie sich für gute Noten hergeben würde, dies für sie aber keine Rolle gespielt habe. Die Tathandlungen wiegen jedoch auch, und besonders unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Pflicht, sich amtsangemessen zu verhalten, sehr schwer. Dies folgt bereits aus der besonderen Stellung eines Professors als Mitglied einer Hochschule (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürHG). Professoren haben neben der Forschung die wesentliche Aufgabe zu lehren, § 83 Abs. 1 ThürHG. Ein Professor, der seine Verpflichtung zur Lehre (vgl. § 83 Abs. 1 ThürHG) missbraucht, um offensiv und direkt sexuelle Kontakte zu suchen, beeinträchtigt seine eigene Stellung als Professor an seiner Universität ganz erheblich und schadet ebenso dem Ansehen des Beamtentums. Studierende sind auf die Lehrenden angewiesen, um einen Studienabschluss erreichen zu können. In einem solchen Abhängigkeitsverhältnis bietet eine sexuelle Beziehung bzw. die Suche danach zwangsläufig ein Konfliktpotential hinsichtlich der Verquickung persönlicher und dienstlicher Belange, die auch eine erhebliche Gefahr für den "Betriebsfrieden" im Fachbereich und an der gesamten Universität darstellt (so auch VG Münster, U. v. 03.11.2010 - 13 K 871/10.O -, juris, Rn. 19). Dass nach Auffassung der Kammer hier gleichwohl noch keine Entfernung aus dem Dienst geboten ist, liegt zum einen daran, dass die Tathandlungen selbst - das besondere Verhältnis zwischen Studierendem und Professor ausgeblendet - sich im unteren Bereich des Denkbaren bewegen. Der Beklagte hat den Zeuginnen in höchst aufdringlicher Weise Avancen gemacht, dies aber zunächst einmal nur verbal. Er hat sie durchaus hartnäckig und offensiv gefragt, ob sie mit ihm eine sexuelle Beziehung haben wollen. Damit hat er aber noch nicht den Straftatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne des § 184i StGB erfüllt, der eine in sexueller Weise motivierte körperliche Berührung verlangt. Schon die Annahme einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dürfte hier fernliegen, weil allein die sexuelle Motivation des Täters, mit der er den Betroffenen unerwünscht und gegebenenfalls in einer ungehörigen, das Schamgefühl betreffenden Weise konfrontiert, für die erforderliche, die Strafbarkeit begründende, herabsetzende Bewertung des Opfers nicht genügt. Eine Herabsetzung des Betroffenen ergibt sich bei sexuell motivierten Äußerungen im Einzelfall nur durch das Hinzutreten besonderer Umstände unter Würdigung des Gesamttatgeschehens (BGH, B. v. 02.11.2017 - 2 StR 415/17 -, juris, Rn. 14 m. w. N.). Eine irgendwie geartete Drohung oder sonstige Belästigung ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Zeugin K... auf die direkte Frage des Beklagten nach einer sexuellen Beziehung positiv reagiert und es sodann zu einem sexuellen Kontakt gekommen ist, ist unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsnahme zu bewerten und disziplinarrechtlich zu ahnden. Hierbei ist jedoch zum anderen zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass - wie oben dargestellt - private, auch sexuelle, Kontakte zwischen Studierenden und Lehrenden nicht grundsätzlich untersagt sind. Studierende sind regelmäßig volljährig und gelten damit als erwachsen. Demzufolge stellt sie das Strafrecht auch nicht unter besonderen Schutz, wie aus den Straftatbeständen gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 ff. StGB deutlich wird. Erwachsenen wird zugemutet, sich unerwünschten Annäherungen selbst entgegenzustellen. Ist aber der Annäherungsversuch eines Hochschullehrers gegenüber einem Studierenden nicht grundsätzlich untersagt, erscheint es der Kammer bei erstmaligem Fehlverhalten in diesem Bereich überzogen, sofort die Entfernung aus dem Dienst als verwirkt zu betrachten. Hieraus ergibt sich jedoch zwangsläufig, dass eine Entfernung aus dem Dienst unumgänglich sein dürfte, sollte der Beklagte erneut in gleicher Weise auffällig werden. Im Rahmen der Zumessung war von der Kammer die vom Kläger in der Klageschrift erhobene Behauptung, der Beklagte sei in seinem Fachbereich für seine Zudringlichkeiten gegenüber Studentinnen bekannt und vieles würde dafür sprechen, dass er regelmäßig solche Verhaltensweise gepflegt hätte, nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat weitere ähnliche Tathandlungen des Beklagten nicht zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht. Anhaltspunkte für die Erweiterung des Disziplinarverfahrens auf weitere Tathandlungen hätten sich zwar möglicherweise aus den Ermittlungsergebnissen der eingesetzten Ermittlungsführerin und auch des Strafverfahrens ergeben können. Der Kläger hat diese jedoch nicht weiter verfolgt. Das Disziplinargericht sieht sich nicht in der Lage, diese möglichen Ermittlungsansätze, die sich zum Teil auch eher als Gerüchte darstellen, im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Beklagten für diesen nachteilig zu bewerten. Ist nach alledem die Entfernung aus dem Dienst (noch) nicht verwirkt, wäre die Zurückstufung des Beklagten geboten gewesen. Diese kann jedoch aus Rechtsgründen nicht verhängt werden, weil der Beklagte als Professor kein Laufbahnbeamter ist. Eine Zurückstufung kann nach § 7 Abs. 1 ThürDG nur in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erfolgen. Die Möglichkeit eine Zurückstufung für Beamte in einem laufbahnfreien Amt, wie sie zum Beispiel § 10 Abs. 2 Niedersächsisches Disziplinargesetz in der Weise vorsieht, dass das Disziplinargericht bestimmen kann, dass der Beamte für einen Zeitraum von fünf Jahren Bezüge aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe erhält, sieht das Thüringer Disziplinargesetz nicht vor. Daher war eine Kürzung der Dienstbezüge zu verhängen. Unter Abwägung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände war es hier unabweisbar, den gesetzlich zulässigen Rahmen dieser Disziplinarmaßnahme nahezu auszuschöpfen. Der gesetzliche Rahmen hätte ermöglicht, die Kürzung der Dienstbezüge auf 36 Monate auszudehnen, § 6 Abs. 1 ThürDG. Die Dauer des Disziplinarverfahrens verbunden mit der inzwischen nahezu drei Jahre andauernden vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten und die daraus resultierende Belastung haben das Gericht veranlasst, die Kürzung der Dienstbezüge auf 30 Monate zu begrenzen. 3.5. Der Verhängung der Kürzung der Dienstbezüge steht § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG nicht entgegen. Danach darf, wenn - wie im vorliegendem Fall - durch ein Gericht gegen einen Beamten unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten oder das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Bleibt der Beamte jedoch wie im vorliegendem Fall aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 7 ThürDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge ausgesprochen, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die besonderen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG stets erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung lässt die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe als erforderlich erscheinen, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr kommt es in diesem Fall nicht an (vgl. U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10 -, juris, Rn. 34 m. w. N. zur gleichlautenden Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. I. 1. Der am …..1963 in Hürth geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) leistete nach dem Besuch des Gymnasiums, welches er 1982 mit dem Abitur abschloss, einen zweijährigen Zivildienst. Im Anschluss studierte er von 1984 bis 1991 an den Universitäten in München und Freiburg Philosophie, Physik und Germanistik. Nachdem er seinen Magister Artium erlangt hatte, absolvierte er ein Promotionsstudium an der Universität Freiburg, welches er 1996 mit einem Doktor der Philosophie abschloss. Von 1996 bis 2003 war er unter Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Freiburg tätig. Am 04.02.2002 hat er für das Fach Philosophie habilitiert. Mit Urkunde vom 07.10.2004, ausgehändigt am 21.10.2004, wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum Universitätsprofessor ernannt und zugleich in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 BBesO-C als Professor für das Fach "Wissenschaftsphilosophie" an der Universität Erfurt eingewiesen. Am 19.02.2008 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Vom 01.09.2007 bis 21.10.2009 übte er das Amt des Dekans der Philosophischen Fakultät der Universität Erfurt aus. Der Beklagte hat aus einer früheren Beziehung zwei 1990 und 1993 geborene Kinder. Aus seiner geschiedenen zweiten Ehe hat er ein weiteres, 2006 geborenes Kind. Er ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in dritter Ehe mit Frau ... H... verheiratet. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Mit seit dem 29.10.2019 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts Erfurt vom 27.06.2019 in der Fassung des (Änderungs-) Beschlusses vom 12.11.2019 ist er wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung im besonders schweren Fall, zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 117,00 EUR verurteilt worden. Die Tathandlungen, die dieser Verurteilung zugrunde liegen, sind Gegenstand des Disziplinarverfahrens. 2. Mit Verfügung und an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 22.02.2016 leitete der Präsident der Universität Erfurt (im Folgenden: Präsident) gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Dem Beklagten wurden darin zwei Sachverhalte vorgeworfen: 1. Er habe der Studentin ... P... erstmals am 21.05.2015 anlässlich eines Gesprächs in seinem Büro gesagt, sie beide sollten etwas miteinander "anfangen". Bei einem weiteren Treffen mit der Studentin in seinem Büro am 14.11.2015, welches wiederum auf seine Veranlassung zustande gekommen sei, habe er geäußert: "Ich will mit dir ins Bett". Nachdem die Studentin klar gemacht hätte, dass sie dies nicht wolle, habe er zu ihr gesagt, dass er seine Position ausnutzen könne, dies aber nicht tun werde. 2. Eine namentlich nicht bekannte Studentin habe ihn am 05.11.2015 zunächst in Begleitung einer Freundin, der Studentin ... R..., in seinem Büro aufgesucht. Die Studentin R... habe vor der Tür gewartet und sei nach einer kurzen Wartezeit von ihrer Freundin mit der Bemerkung weggeschickt worden, dass sie mit dem Beklagten noch einen Kaffee trinken gehe. Am nächsten Tag hätte die Studentin ihrer Freundin R... vom Ablauf des Treffens berichtet. Danach hätte die Studentin dem Beklagten von ihrer Sorge erzählt, die Pflichtveranstaltung "Einführung in die Logik" nicht zu bestehen. Er hätte sie konkret gefragt, ob sie Interesse an einer Affäre hätte. Die Studentin hätte dies bejaht und sei ihm ins Büro gefolgt. Dort sei es zum Oralsex gekommen. Zuvor hätte er Sex angeboten, was die Studentin jedoch abgelehnt habe. Die Studentin habe gegenüber Frau R... geäußert: "Ich habe ihm einen geblasen, um nicht Schlimmeres tun zu müssen." Sie habe dabei betont, dies nicht freiwillig getan zu haben. Zugleich bestellte der Präsident eine Ermittlungsführerin. Das Schreiben, dem Beklagten am 27.02.2016 zugestellt, enthielt die Belehrung, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen könne. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung räumte ihm der Präsident eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche ein. Im Rahmen ihrer Ermittlungen vernahm die Ermittlungsführerin Prof. ... F..., Prof. Dr. ... L..., Prof. Dr. ... B..., ... P..., ... K..., ... S... und ... R.... Bei den Vernehmungen der Zeuginnen P..., K..., S... und R... schloss die Ermittlungsführerin den Beklagten und - mit Ausnahme der Vernehmung der Zeugin P... - auch seinen Bevollmächtigten aus. Unter dem 16.02.2017 erstellte die Ermittlungsführerin das wesentliche Ergebnis ihrer Ermittlungen. Mit Schreiben vom 20.03.2017 übersandte der Präsident dem Bevollmächtigten des Beklagten den Ermittlungsbericht und gab diesem Gelegenheit, binnen einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.03.2017 ließ der Beklagte zum Ermittlungsverfahren und zum Ergebnis der Ermittlungen Stellung nehmen und beantragte die Vernehmung weiterer Zeugen sowie die nochmalige Vernehmung bereits vernommener Zeuginnen. Mit Schreiben vom 06.04.2017 gab der Präsident unter Hinweis darauf, dass seine Disziplinargewalt nicht ausreiche, das Disziplinarverfahren an das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (im Folgendem: Ministerium) ab. Mit Bescheid vom 06.12.2017 hat das Ministerium den Beklagten vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 1.000,00 EUR seiner Bezüge angeordnet. Die hiergegen vom Beklagten beim Verwaltungsgericht Meiningen erhobenen Aussetzungsanträge (Az.: 6 D 60021/17 Me und 6 D 60022/17 Me) hat er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 02.04.2019 zurücknehmen lassen. II. Bereits am 31.08.2017 hatte der Disziplinarkläger (im Folgenden: Kläger) durch den Staatssekretär des Ministeriums beim Verwaltungsgericht Meiningen, Kammer für Disziplinarsachen, Disziplinarklage erheben lassen und angekündigt, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, den Disziplinarbeklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.09.2017 das gerichtliche Disziplinarverfahren ausgesetzt und dem Kläger zur Vorlage einer den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 und § 41 Satz 2 ThürDG genügenden Klageschrift eine Frist bis zum 03.11.2017 gesetzt. Auf Antrag des Klägers vom 25.10.2017 hat das Gericht - ohne zuvor den Beklagten angehört zu haben - mit Beschluss vom 26.10.2017 diese Frist bis zum 17.11.2017 verlängert. Hiergegen ließ der Beklagte am 17.11.2017 Anhörungsrüge erheben. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom gleichen Tage Bezug genommen. Bereits am 15.11.2017 legte der Kläger eine neue Klageschrift vor. Dem Beklagten wird darin vorgeworfen, zwei weibliche Studierende belästigt und mit einer dieser Studierenden sexuellen Kontakt gehabt zu haben. Im Einzelnen sei folgender Sachverhalt ermittelt worden: "Am 17.12.2014 kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Beklagten und seiner damaligen Studentin im Nebenfach Philosophie Frau P.... In diesem Zusammenhang thematisierte der Beklagte die Figurveränderung von Frau P..., die seit dem Besuch einer Vorlesung bei dem Beklagten stark abgenommen hatte. Am 07.05.2015 kam der Beklagte beim sog. „Maigrillen" an der Universität Erfurt auf Frau P... zu und unterhielt sich mit ihr über universitäre und auch private Angelegenheiten. Dabei war für den Beklagten insbesondere die Beziehung von Frau P... zu ihrem damaligen Freund interessant. Der Beklagte duzte hierbei Frau P... ungefragt und beide vereinbarten einen Termin für ein Gespräch im Büro des Beklagten. Es kam am 21.05.2015 zu einem Treffen im Büro des Beklagten. Auf Vorschlag des Beklagten wurde das Gespräch im Café Hilgenfeld auf dem Campus der Universität Erfurt fortgesetzt. Nach ca. 45 Minuten verabschiedete sich der Beklagte und forderte Frau P... auf, abzuräumen und ihm dann in sein Büro zu folgen. Der Beklagte sagte dort, dass er der Auffassung sei, dass er und Frau P... etwas miteinander anfangen sollten. Frau P... sagte daraufhin deutlich, dass sie das anders sehe. Der Beklagte sprach nunmehr Frau P... auf ihre zwischenzeitlich erfolgte Gewichtszunahme an und erklärte, dass Frau P... ihm besser gefallen habe, als sie noch dünner gewesen sei. Frau P... verließ daraufhin das Büro des Beklagten und berichtete aus Angst zunächst niemandem von dem Vorfall. Am 04.11.2015 schrieb der Beklagte eine E-Mail an Frau P... und bat um einen Gesprächstermin. Frau P... sah sich nach eigenen Angaben nicht in der Position, diese Einladung eines Professors abzulehnen und sagte zu. Im nachfolgenden Gespräch am 11.11.2015 fragte der Beklagte Frau P... nach ihrer privaten Wohnanschrift. Auf die Frage, warum ihn dies interessiere, äußerte der Beklagte, dass er mit Frau P... ins Bett wolle. Daraufhin machte Frau P... dem Beklagten klar, dass sie das nicht wolle. Der Beklagte erwiderte daraufhin, dass Frau P... trotzdem zu ihm gekommen sei und er seine Position ausnutzen könne, dies aber nicht tun werde (Bl. 137 d. A., ausführliche Zeugenaussage). Ferner kam es mit der Studierenden Frau K... (zum damaligen Zeitpunkt Erstsemester im Hauptfach Philosophie) im Dienstzimmer des Beklagten am 05.11.2017 kurz nach 13:45 Uhr nach einer Besprechung eines Seminarthemas zum Oralsex. Dem vorausgegangen war eine Begleitung von Frau K... durch die Studierende Frau R... bis zur Dienstzimmertür des Beklagten. Frau R... wartete vor der Tür und wurde dann von Frau K... mit der Erklärung nach kurzer Zeit weggeschickt, dass sie noch einen Kaffee mit dem Beklagten trinken werde. Dabei erklärte Frau K... gegenüber dem Beklagten, dass sie Sorge habe, die Pflichtveranstaltung „Einführung in die Logik" nicht zu bestehen. Daraufhin fragte der Beklagte, ob die Studierende Frau K... Interesse an einer Beziehung habe. Dies bejahte Frau K... und folgte dem Beklagten in sein Dienstzimmer. Der Beklagte bot der Studentin Sex an, was sie jedoch ablehnte. Daraufhin kam es zum Oralsex." Mit diesen vorsätzlich begangenen sexuellen Belästigungen einschließlich des sexuellen Kontakts habe der Beklagte gegen das Gebot des achtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens verstoßen. Bei seinen Kontakten mit den Studentinnen sei der Beklagte planmäßig und nach einem immer ähnlichen Schema vorgegangen. Ihm sei dabei stets bewusst gewesen, dass er gegenüber den Studentinnen in einer starken Position gewesen sei. Die Zeugin K... habe sich sogar von ihm abhängig gefühlt. Zu berücksichtigen sei auch, dass er in seinem Fachbereich für seine Zudringlichkeiten bekannt gewesen sei. Er habe auch eine Liebesbeziehung mit der Studentin R... gehabt, welche zwar disziplinarrechtlich nicht relevant gewesen sei, aber seine Persönlichkeit charakterisiere. Die Klageschrift wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten unter Hinweis auf die Fristen in § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG am 05.12.2017 zugestellt. Am 05.02.2018 ließ der Beklagte behördliche Verfahrensfehler, Mängel der Klageschrift sowie gerichtliche Verfahrensfehler rügen. Zu rügen sei, dass bei der Vernehmung der Zeugin P... im Ermittlungsverfahren nur sein Bevollmächtigter habe teilnehmen dürfen. Bei den Vernehmungen der Zeuginnen K..., S... und R... seien er und sein Bevollmächtigter von der Teilnahme ausgeschlossen worden. Diese Ausschlüsse hätten schon keine Rechtsgrundlage, insbesondere könne hier § 30 Abs. 4 Satz 3 ThürDG nicht herangezogen werden. Andernfalls wären die Grundsätze des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs verletzt. Die Ausschlussentscheidungen selbst seien - trotz mehrfacher Rügen - nicht begründet worden, so dass keinerlei Ausübung des Ermessens zu erkennen sei. Die Aussagen der Zeuginnen dürften daher nicht verwertet werden; die Disziplinarklage dürfe auf sie nicht gestützt werden. Zu rügen sei weiter, dass seine fristgerecht gestellten Beweisanträge unbeachtet geblieben seien. Die Ermittlungsführerin habe es für die Erstellung eines Persönlichkeitsbildes erforderlich gehalten, Zeuginnen zu vernehmen, die mit den beiden Sachverhalten keine Berührungspunkte gehabt hätten. Die von ihm benannten Zeugen hätten hingegen, da sie beispielsweise beim "Maigrillen" zugegen gewesen wären, etwas zur Gesamtsituation sagen können. Die Zeugin P... habe - was aus ihrer Beschreibung seiner Person deutlich geworden sei - Belastungstendenzen gezeigt und habe an einer Stelle nachweislich etwas Unwahres ausgesagt, was die Frage aufwerfe, an welchen Stellen sie noch die Unwahrheit gesagt haben könnte. Daher hätte seinem Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugin entsprochen werden müssen. Die abschließende Anhörung nach § 30 Satz 6 ThürDG sei ebenso unterblieben, wie die nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ThürPersVG notwendige Beteiligung des Personalrats vor der Erhebung der Disziplinarklage. Die (neue) Disziplinarklageschrift genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Darstellung seines persönlichen und beruflichen Werdegangs sei zu knapp. Sein Familienstand sei unzutreffend bezeichnet. Seine Tätigkeit als Dekan würde nicht erwähnt. Auch die Darstellung des Ablaufs des Disziplinarverfahrens beschränke sich nur auf Eckpunkte. So werde nicht deutlich, warum der Präsident ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet habe. Gleiches gelte für die Sachverhaltsschilderung betreffend der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Diese ließen jegliche detaillierte Ausführungen hinsichtlich des Geschehensablaufs und hinsichtlich Zeit und Ort der einzelnen Handlungen vermissen. Inhaltlich handele es sich um eine Wiedergabe der Einleitungsverfügung. Daraus folge, dass sich der Disziplinarkläger mit dem Ergebnis der Ermittlungen nicht befasst und auseinandergesetzt habe. So werde ein Sachverhalt angeschuldigt, der sich so nicht zugetragen habe. Der angeschuldigte Sachverhalt lasse sich auch nicht (mehr) beweisen, weil der Kläger in der Klageschrift keine Beweisanträge gestellt habe. Das Verfahren sei zudem nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG einzustellen. Der Kläger habe die neue Klageschrift nicht innerhalb der ihm mit Beschluss des Gerichts vom 12.09.2017 gesetzten Frist bis zum 03.11.2017 vorgelegt. Die mit weiterem Beschluss des Gerichts gewährte Verlängerung der Frist bis zum 17.11.2017 sei rechtswidrig. Es liege ein - von ihm mit Anhörungsrüge gerügter - Anhörungsverstoß vor, weil er vor der dem Kläger gewährten Fristverlängerung keine Gelegenheit bekommen habe, zu dessen Antrag Stellung zu nehmen. Hätte er diese Möglichkeit erhalten, hätte er dargelegt, dass der Fristverlängerungsantrag abzulehnen gewesen wäre. Der Fristverlängerungsantrag sei damit begründet worden, dass aus dem für die Klage zuständigen Referat eine Beamtin des höheren Dienstes bereits seit zwei Monaten und ein Beamter des gehobenen Dienstes seit einem Monat erkrankt gewesen sei. Es sei daher auf Grund der Dauer der Erkrankung nicht erkennbar, dass es sich um eine plötzliche und unvorhersehbare Erkrankung und damit um einen Umstand gehandelt hat, den der Dienstherr nicht zu vertreten hätte. Er hätte für den Ausfall der Bediensteten eine Vertretung organisieren müssen. Die Umstände seien auch nicht glaubhaft gemacht worden. Der vom Gericht gewählte Weg der Aussetzung des Disziplinarverfahrens ohne vorherige Zustellung der Disziplinarklage sei im Gesetz nicht vorgesehen. Er führe dazu, dass - wie im vorliegenden Fall - der Disziplinarkläger eine völlig unzureichende Klageschrift einreichen könne und nunmehr unendlich oft die vom Gericht gesetzte Frist sich verlängern lassen könne. Er habe als Disziplinarbeklagter keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und damit keine Möglichkeit bekommen, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. Dies verstoße gegen die Grundsätze der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowie des fairen Verfahrens. Selbst unterstellt, die vom Gericht gewährte Fristverlängerung bis zum 17.11.2017 wäre rechtmäßig, sei diese Frist nicht eingehalten worden. In dem Zustellungsschreiben sei vom Gericht bestätigt worden, dass die neue Klageschrift am 20.11.2017 eingegangen sei. Der Akteneinsicht sei zu entnehmen gewesen, dass es sich um das Original der Klageschrift gehandelt habe. Dieser Klageschrift habe jedoch - entgegen beispielsweise dem Fristverlängerungsantragsschreiben des Klägers vom 25.10.2017 - keinen Vermerk "vorab per Fax" enthalten. Daran ändere auch die augenscheinliche Faxfassung der Disziplinarklageschrift in der Gerichtsakte nichts. Der Beweis des fristgerechten Zugangs lasse sich damit nicht führen. Aus der Gerichtsakte sei erkennbar, dass Schriftsätze, die das Gericht erreichten, stets mit dem Poststempel "Justizbehörden Meiningen" versehen seien. Das Fax trage jedoch einen Stempel "Verwaltungsgericht Meiningen". Auch das Fax-Empfangsprotokoll belege den Eingang der Klageschrift am 17.11.2017 nicht. Diesem sei zu entnehmen, dass ein Fax mit dem Umfang von sechs Seiten mit dem Sendestatus "OK" von der Erfurter Faxnummer "+49361573711409" an eine Erfurter Nummer "+49361571585398" gesendet worden sei. Das Verwaltungsgericht Meiningen habe jedoch die Faxnummer "03693509398", so dass das Fax nicht an das Gericht gesendet worden sein könne. Die vermeintliche Faxfassung lasse sich auch nicht zuordnen, da deren "Faxzeile" das Datum 29.09.2016, die Uhrzeit 22:14 Uhr und die Faxnummer "03613797409" ausweise, während das Fax-Empfangsprotokoll die Absender Faxnummer "+49361573711409" sowie das Datum "15.11.2017" und die Uhrzeit "14:44:23" ausweise. Letztlich trage die Durchschrift der Disziplinarklageschrift vom 15.11.2017, welche ihm übermittelt worden sei, den Eingangsstempel vom 24.11.2017. Daher stelle sich die Frage, weshalb das Original der Klageschrift mit dem Posteingangsstempel "Verwaltungsgericht Meiningen" versehen sei und zudem durch den Berichterstatter unterschrieben worden sei. Nachdem gegen den Beklagten wegen der angeschuldigten Sachverhalte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, hat die Disziplinarkammer mit Beschluss vom 15.08.2018 das Disziplinarverfahren gemäß § 15 Abs. 4 ThürDG ausgesetzt. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das Verfahren mit gerichtlicher Verfügung vom 02.01.2020 wieder aufgenommen und die Beteiligten hierüber mit Schreiben vom 14.01.2020 informiert. Dem Gericht liegen die Personalakte des Beklagten (drei Heftungen), ein Ordner Disziplinarakte, eine Heftung Disziplinarakte, die Strafakte 310 Js 40/18 sowie die Gerichtsakten 6 D 60021/17 Me und 6 D 60022/17 Me einschließlich des hierzu vorgelegten Verwaltungsvorganges (eine Heftung) vor.