Urteil
6 D 1440/21 Me
VG Meiningen 6. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2024:0606.6D1440.21ME.00
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Leitsätze
1. Ein wesentlicher Mangel der Disziplinarklageschrift (hier: unkonkrete Bezeichnung der Schuldform) kann auch außerhalb eines förmlichen, vom Gericht aufgegebenen Mangelbeseitigungsverfahren nach § 51 Abs 2 ThürDG (juris: DG TH) behoben werden. (Rn.92)
2. Die Einleitung und Erweiterung eines Disziplinarverfahrens ist auch bei einer sogenannten "Allzuständigkeit" des Personalrates keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des Thüringer Personalvertretungsgesetzes. (Rn.99)
3. Einzelfall, in dem ein Beamter im Justizvollzugsdienst trotz vierfacher Körperverletzung im Amt in minderschweren Fällen nicht aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen war. (Rn.118)
Tenor
I. Gegen den Disziplinarbeklagten werden wegen eines Dienstvergehens die Dienstbezüge für die Dauer von 18 Monaten um 5 von Hundert gekürzt.
II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein wesentlicher Mangel der Disziplinarklageschrift (hier: unkonkrete Bezeichnung der Schuldform) kann auch außerhalb eines förmlichen, vom Gericht aufgegebenen Mangelbeseitigungsverfahren nach § 51 Abs 2 ThürDG (juris: DG TH) behoben werden. (Rn.92) 2. Die Einleitung und Erweiterung eines Disziplinarverfahrens ist auch bei einer sogenannten "Allzuständigkeit" des Personalrates keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des Thüringer Personalvertretungsgesetzes. (Rn.99) 3. Einzelfall, in dem ein Beamter im Justizvollzugsdienst trotz vierfacher Körperverletzung im Amt in minderschweren Fällen nicht aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen war. (Rn.118) I. Gegen den Disziplinarbeklagten werden wegen eines Dienstvergehens die Dienstbezüge für die Dauer von 18 Monaten um 5 von Hundert gekürzt. II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. a) Sie ist wirksam erhoben worden, insbesondere wahrt sie auch das Erfordernis der Schriftlichkeit nach § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürDG. Nach § 21 ThürDG sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Thüringer Disziplinargesetzes in Widerspruch stehen oder soweit dort anderes bestimmt ist. Anwendbar sind somit auch die §§ 55 bis 60 VwGO (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand Februar 2024, Kommentar zum BDG, § 3 Rn. 8). Dementsprechend musste die Disziplinarklage vorliegend nach § 21 ThürDG i. V. m. § 55 d Satz 1 VwGO elektronisch eingereicht werden. Aus § 50 Abs. 1 Satz 2 ThürDG folgt nichts anderes. Zwar schreibt diese Bestimmung vor, dass die Disziplinarklage „schriftlich“ zu erheben ist. Dies steht jedoch nicht im Widerspruch zu § 55 a, § 55 d Satz 1 VwGO. Denn die elektronische Einreichung nach § 55 a VwGO stellt keine eigenständige Form der Klageerhebung dar; vielmehr genügt eine den Anforderungen des § 55 a Abs. 1 VwGO entsprechende Klageerhebung dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, U. v. 25.01.2021 - 9 C 8.19 -, juris, Rn. 32 ff.) und dementsprechend auch dem Schriftformerfordernis des § 50 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Wird ein Schriftsatz gemäß § 55 a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht, muss er nach § 55 a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55 a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Anders als bei der Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, liegt eine wirksame Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach (im Folgenden: beBPo) nicht nur dann vor, wenn die Versendung durch den persönlich angemeldeten Postfachinhaber selbst, sondern bereits dann, wenn die Versendung durch einen mit Zertifikat versehenen Zugangsberechtigten (§ 8 ERVV) erfolgt (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris, Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt entgegen der Ansicht des Beklagten die (dritte) Klageschrift des TMMJV vom 06.11.2023. Während die erste Klageschrift noch auf dem Postweg eingereicht werden durfte, wurde die Klageschrift vom 06.11.2023 aus dem beBPo des TMMJV und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 55 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 VwGO bei Gericht eingereicht und gibt maschinenschriftlich den Namen der Ministerin sowie deren (eingescannte) Unterschrift wieder. Darauf, dass die Ministerin die Klage weder qualifiziert elektronisch signiert noch eigenhändig versandt hat, kommt es - wie ausgeführt - nicht an. b) Entgegen der Ansicht des Beklagten war das Disziplinarverfahren auch nicht nach § 51 Abs. 2 Satz 3 ThürDG einzustellen. Danach stellt das Gericht das Disziplinarverfahren ein, wenn der Disziplinarkläger nicht innerhalb einer vom Gericht im Beschlusswege gesetzten Frist einen vom Gericht festgestellten wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift geheilt hat. Die Disziplinarkammer hat dem Kläger mit dem Schreiben des Vorsitzenden vom 08.09.2023 keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt. Vielmehr wurden die Beteiligten zu einer beabsichtigten Fristsetzung wegen eines Mangels der Klageschrift unter Fristsetzung zur Stellungnahme angehört. Das Schreiben kann nicht bereits als Fristsetzung ausgelegt werden. Dies bereits aus formalen Gründen, denn es ist - entgegen § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG - nicht in Beschlussform und zudem nicht durch die Kammer ergangen, was § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürDG vorschreibt. Auch inhaltlich ist das Schreiben eindeutig. Zwar benennt der Vorsitzende den wesentlichen Mangel der Klageschrift, nämlich die widersprüchliche Bezeichnung der Schuldform. Das Schreiben aber endet - und ist insoweit unmissverständlich - damit, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, zu einer beabsichtigten Fristsetzung Stellung zu nehmen. c) In der (dritten) Klageschrift sind die Dienstpflichtverletzungen, die das Dienstvergehen des Beklagten darstellen, hinreichend bestimmt dargelegt. Die Klageschrift entspricht damit insgesamt nunmehr den Anforderungen des § 50 Abs. 1 Satz 3 ThürDG. Danach muss sie u. a. die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, benennen. Dies verlangt, dass die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden müssen. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass der doppelte Zweck der Klageschrift (einerseits Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festzulegen und andererseits es dem Beamten zu ermöglichen, sich sachgerecht gegen die Disziplinarvorwürfe zu verteidigen) es auch notwendig machen, darzulegen, ob dem Beamten vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird (BVerwG, B. v. 16.03.2017 - 2 B 42/14 -, juris, Rn. 18; ThürOVG, U. v. 08.08.2017 - 8 DO 568/16 -, juris, Rn. 302). Zwar entsprach die erste Klageschrift vom 30.11.2021 nicht diesen Vorgaben, da sie die Schuldform der verschiedenen Vorwürfe nicht eindeutig bzw. widersprüchlich bezeichnete. So wurde bei einzelnen Vorwürfe von „zumindest fahrlässigem“ Handeln gesprochen, während auf Seite 3 allgemein von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wurde. Andererseits wird wegen des Vorwurfs der Körperverletzungen auf die Bindungswirkung des Strafurteils abgestellt, welches vorsätzliches Verhalten festgestellt hatte. Diesen Mangel der Klageschrift hat der Kläger jedenfalls mit der 3. Klageschrift vom 06.11.2023 geheilt und nunmehr hinsichtlich aller Vorwürfe klargestellt, dass er von einem vorsätzlichem Verhalten des Beklagte ausgehe. Die Heilung des Mangels konnte auch außerhalb eines förmlichen, vom Gericht aufgegebenen, Mangelbeseitigungsverfahrens nach § 51 Abs. 2 ThürDG erfolgen (BVerwG, U. v. 34.04.2020 - 2 C 21/19 -, juris Rn. 33 ff. für den Fall einer formunwirksamen Entscheidung der Disziplinarkammer zur Mängelbeseitigung). Durch die Heilung des wesentlichen Mangels der Klageschrift wurden auch keine schutzwürdigen Interessen des Beklagten beeinträchtigt, da sie nach Klarstellung der Schuldform ansonsten mit der ursprünglichen Klageschrift deckungsgleich ist, insbesondere keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 15.06.2020 - 2 B 30/19 -, juris, Rn. 9). Die Frage, ob der Mangel bereits durch die 2. Klageschrift vom Oktober 2023 geheilt worden ist, die nicht von der Ministerin des TMMJV gezeichnet worden war, sondern von der prozessführenden Sachbearbeiterin, braucht demnach nicht geklärt zu werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es unschädlich, dass der Kläger nicht näher begründet hat, warum er in der 3. Klageschrift nunmehr ausdrücklich Vorsatz als Schuldform hinsichtlich aller Tathandlungen angeschuldigt hat. Eine eingehende Begründung der angeschuldigten Schuldform ist nicht vorgeschrieben. Ihr Fehlen kann allenfalls dazu führen, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung zur Schuldform gelangt. Im Übrigen hat der Kläger in der Verhandlung die Vorwürfe auf die im Strafurteil festgestellten Körperverletzungen im Amt beschränkt. Hier ergibt sich der Vorsatz bereits aus der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil. Gleiches gilt im Ergebnis für die Rüge der fehlenden Beweisanträge in der Klageschrift. Beweismittel sind zwar nach § 50 Abs. 1 Satz 3 ThürDG in der Klageschrift anzugeben. Dies ist jedoch erfolgt. Der Kläger hat insoweit auf das strafrechtliche Urteil hingewiesen. Auch die Beweismittel für die weiteren Vorwürfe, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, waren in der Klageschrift genannt. Ein Mangel der Klageschrift lag jedoch darin, dass dem Beklagten vorgeworfen wurde, zwei dienstliche Anweisungen, sich amtsärztlichen Untersuchungen am 18.06. und 13.08.2019 zu stellen, nicht befolgt zu haben. Unabhängig davon, dass es diese dienstlichen Anweisungen nicht gab, da der Beklagte lediglich Ladungen von der Amtsärztin zu den Untersuchungsterminen erhalten hatte, ohne dass er zuvor von seinem Dienstvorgesetzten angewiesen worden war, sich diesen zu stellen, war Gegenstand der 2. Erweiterungsverfügung vom 22.07.2019 allein der versäumte erste Untersuchungstermin. Der 4. Erweiterungsverfügung lässt sich nicht entnehmen, dass auch der zweite versäumte Untersuchungstermin zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht werden sollte. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, nachdem der Kläger auch hinsichtlich dieses Vorwurfs in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er ihn nicht mehr aufrechterhalte. d) Entgegen der Rüge des Beklagten wurde der (zuständige) Hauptpersonalrat Justizvollzug vor der Disziplinarklageerhebung entsprechend § 73 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVG beteiligt. Dessen Vorsitzender hat mit E-Mail vom 10.11.2021 dem Kläger mitgeteilt, dass der beabsichtigten Disziplinarklageerhebung zugestimmt wird. 2. Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit (wesentlichen) Verfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG führen müssten. a. Es wurde durch die hierfür zuständige Dienstvorgesetzte des Beklagten, der Anstaltsleiterin der JSA A., mit Verfügung vom 30.10.2018 ordnungsgemäß eingeleitet. Die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten für die Einleitung und Erweiterungen des Disziplinarverfahrens folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürDG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 ThürBG. Der Beklagte wurde gemäß § 26 ThürDG über die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hinreichend informiert und belehrt. b. Entgegen der Auffassung des Beklagten waren auch die - nach der am 08.06.2019 in Kraft getretenen Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 123) - erfolgten Erweiterungen des Disziplinarverfahrens nicht fehlerhaft, weil zuvor der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Mit dieser Novellierung, insbesondere der Neufassung des § 2 Abs. 2 ThürPersVG wurde (noch) keine umfassende Mitbestimmungspflichtigkeit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und innerdienstlichen Maßnahmen der Dienststelle im Sinne einer sogenannten „Allzuständigkeit“ normiert. Insoweit wird zur Begründung auf die umfangreichen Ausführungen des Fachsenats für Personalvertretungsrecht des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 10.09.2022 (5 PO 525/21 -, juris, Rn. 46 ff.) Bezug genommen, denen die Kammer ausdrücklich folgt. Erst mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes vom 16.11.2023 (GVBl. 2023, S. 330), das zum 01.12.2023 in Kraft getreten ist, wurde durch die Einfügung des neuen Satzes 2 in § 69 Abs. 1 ThürPersVG, wonach durch die Maßgabe der §§ 69 bis 78 die Zuständigkeit in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen nicht berührt wird, klargestellt, dass der gesetzgeberische Wille auf eine unbeschränkte Allzuständigkeit des Personalrats gerichtet ist (siehe LT-Drs. 7/8057, S. 3 und Plenarberatung laut Plenarprotokoll 7/112 02.06.2023, S. 9075 - 9079). Unabhängig davon, dass bis zu der zuletzt genannten Gesetzesänderung nicht von einer Allzuständigkeit des Personalrats auszugehen war, ist das Gericht der Auffassung, dass weder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens noch dessen Erweiterung als eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsgesetzes anzusehen sind, die eine Mitbestimmung begründen könnten. Im Thüringer Personalvertretungsgesetz ist der Maßnahmebegriff nicht ausdrücklich definiert. §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG unterscheiden zwischen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen. In § 73 ThürPersVG wird zwischen Personalangelegenheiten (Absätze 1 und 2) und organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten (Absatz 3) unterschieden und es werden Beispielsfälle genannt, ohne dass jedoch eine Legaldefinition dieses unbestimmten Rechtsbegriffs gegeben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn jede auf die Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren. Kennzeichnend für eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist danach die unmittelbare Gestaltungswirkung in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen (BVerwG, B. v. 26.07.2021 - 5 PB 11.20 -, juris, Rn. 11 m. w. N.). Davon zu unterscheiden sind lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle, die nur dann eine Maßnahmenqualität besitzen, wenn sie bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen (BVerwG, B. v. 05.11.2010 - 6 P 18.09 -, juris, Rn. 11 m. w. N.). Um einen solchen Fall handelt es sich bei der Einleitung eines Disziplinarverfahrens und auch dessen Erweiterung. Eine unmittelbare Gestaltungswirkung tritt in Bezug auf das Beamtenverhältnis des betroffenen Beamten gerade (noch) nicht ein. Vielmehr wird ein ergebnisoffenes Verwaltungsverfahren in Gang setzt, das noch nicht auf ein klar definiertes Ziel hinwirkt und auch bezogen auf den betreffenden Beamten noch keine konkreten Folgen nach sich zieht. Stattdessen soll im Ergebnis des behördlichen Disziplinarverfahrens festgestellt werden, ob der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, welches die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme bzw. einer sonstigen (für den Beamten nachteiligen) Maßnahme zur Folge haben könnte. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme als Ergebnis des Disziplinarverfahrens ist damit nunmehr stets mitbestimmungspflichtig (bislang galt dies nur für die Erhebung der Disziplinarklage). Das Disziplinarverfahren selbst hingegen hat noch keine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Beamten zur Folge. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in der Praxis regelmäßig zur Folge hat, dass der betroffene Beamte für dessen Dauer nicht beförderungsfähig ist. Dies beruht auf § 3 Abs. 3 der Thüringer Beurteilungsverordnung vom 18.02.2020. Danach kann eine Regelbeurteilung eines Beamten unter anderem dann zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Diese Folge tritt jedoch nicht automatisch ein, sondern ist in jedem Einzelfall vom Beurteiler zu prüfen und zu entscheiden. Diese Entscheidung für sich gesehen, mag bereits mitbestimmungspflichtig sein, was vorliegend nicht abschließend zu entscheiden ist, führt jedoch nicht zur Mitbestimmungspflicht bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens. c. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens liegt auch nicht darin, dass der Kläger auf Grundlage des § 15 ThürDG das gesamte Disziplinarverfahren wegen des laufenden Strafverfahrens ausgesetzt hat, obwohl nur die Tathandlungen der Körperverletzungen im Amt Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen waren. Zwar ist dem Beklagten grundsätzlich zuzustimmen, dass hier nur eine Teilaussetzung des Disziplinarverfahrens möglicherweise geboten gewesen wäre. Eine solche Teilaussetzung nur hinsichtlich der Körperverletzungshandlungen wäre rechtlich zulässig gewesen (vgl. hierzu Weiß in GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand April 2024, § 22 Rn. 33; Gansen, a. a. O., § 22 Rn. 7). Dies steht jedoch im freien Ermessen des zuständigen Dienstvorgesetzten. Unabhängig davon kann eine sachwidrige vollständige Aussetzung des Disziplinarverfahrens nur zu einem Verstoß gegen das „Beschleunigungsgebot“ des § 25 Abs. 1 ThürDG führen. Ein auch im Übrigen vom Beklagten gerügter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot wäre jedoch allein im Rahmen der Zumessung zugunsten des Beamten mildernd zu berücksichtigen und zwar nur dann, wenn eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme notwendig, aber auch ausreichend ist. Ist hingegen das Vertrauen in den Beamten zerstört, kann es durch Zeitablauf nicht wiederhergestellt werden, so dass in dem Fall ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot unbeachtlich wäre (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, B. v. 22.01.2013 - 2 B 89/11 -, juris, Rn. 11). d. Ein Mangel des behördlichen Verfahrens liegt aber darin, dass der Kläger auf Grundlage des § 27 Abs. 3 ThürDG Klage erhoben hat, ohne zuvor dem Beklagten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 26 ThürDG eingeräumt zu haben. Nach § 27 Abs. 3 ThürDG ist eine Disziplinarklage unverzüglich ohne weitere behördliche Ermittlungen zu erheben, sobald das zuständige Disziplinarorgan feststellt, dass dessen Voraussetzungen vorliegen. Zuvor muss nach § 27 Abs. 3 Satz 2 ThürDG der Beamte Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben. Dies war vorliegend nicht vollständig der Fall, weil die Bevollmächtigte des Beklagten - trotz Aufforderung - im späteren Verlauf des Verfahrens auch nach dessen Fortsetzung keine Akteneinsicht mehr erhalten hat. So hat sie zu allen Vorwürfen, die Gegenstand der Erweiterungsverfügungen waren, keine Akteneinsicht erhalten und konnte in dessen Folge hierzu nicht umfassen Stellung nehmen. Dieser Fehler ist jedoch durch die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erfolgte umfangreiche Akteneinsicht geheilt worden. In der Folge hatte der Beklagte Gelegenheit, zu den Ergebnissen des behördlichen Disziplinarverfahrens Stellung zu nehmen (vgl. hierzu: ThürOVG, U. v. 05.12.2011 - 8 DO 329/08 -, juris, Rn. 54). Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 ThürDG war deshalb insbesondere im Hinblick auf den Beschleunigungsgedanken entbehrlich. e. Entgegen der Auffassung des Beklagten durfte der Kläger in seiner Klageschrift auch dessen disziplinarische Vorbelastungen angeben. Ein Verstoß gegen das Verwertungsverbot nach § 78 Abs. 1 ThürDG liegt darin nicht. Das gegen ihn 2013 wegen beleidigenden Äußerungen gegenüber Gefangenen eingeleitete Disziplinarverfahren wurde mit Einstellungsverfügung unter Feststellung eines Dienstvergehens nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist mit Ablauf des 23.08.2014 bestandskräftig geworden. Zwar wäre nach Ablauf von zwei Jahren nach § 78 Abs. 3 ThürDG ein Verwertungsverbot verbunden mit der Entfernung des Vorgangs aus den Personalakten eingetreten. Nach § 78 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 ThürDG endete diese Frist jedoch nicht mit Ablauf des 23.08.2016, weil zuvor am 27.01.2016 gegen den Beklagten ein weiteres Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen Dienst- und Sicherheitsvorschriften sowie herabwürdigenden Gesten und Äußerungen gegenüber Gefangenen eingeleitet worden war, welches mit bestandskräftig gewordener Disziplinarverfügung vom 19.01.2017, mit der gegen ihn eine Geldbuße von 250,00 EUR verhängt wurde, abgeschlossen wurde. Wiederum vor Ablauf der Zweijahresfrist des § 78 Abs. 1 ThürDG wurde das vorliegende Disziplinarverfahren gegen den Beklagten am 30.10.2018 eingeleitet. f. Soweit der Beklagte noch einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung und - sinngemäß - einen Verstoß gegen die Bindungswirkung der Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG rügen lässt, sind diese Rügen nicht nachvollziehbar. Weder wurden einzelne Tathandlungen doppelt angeschuldigt, noch wurden die Handlungen, wegen der der Beklagte im Strafverfahren freigesprochen wurde, zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht. 3. Der Beklagte hat durch vier vorsätzlich begangene Körperverletzungen im Amt, eine davon begangen mit einem gefährlichen Werkzeug, ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen (a.), welches eine Kürzung der Dienstbezüge erforderlich macht (b.). Die weiteren angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten und auf Grundlage des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 ThürDG aus dem Verfahren ausgeklammert, bzw. insoweit die Klage zurückgenommen. a. Durch die strafgerichtlich festgestellten Tathandlungen der Körperverletzung im Amt hat der Beklagte eine innerdienstliche Dienstpflichtverletzung begangen. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt entsprechend den Feststellungen des Amtsgerichts Arnstadt im Urteil vom 14.07.2020 (Az.: 525 Js 40178/18) zugrunde. Dieses entfaltet hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG Bindungswirkung; Anlass für eine nochmalige Prüfung entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG bestand nicht. Danach steht folgender Sachverhalt fest: 1. Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitraum zwischen Juli 2018 und November 2018 schlug der Beklagte dem Gefangenen . . K. im Pausenraum des Arbeitsbereichs Garten- und Landschaftsbau der JSA A. mit der flachen Hand leicht auf den Hinterkopf. Hierdurch erlitt der Gefangene K. leichte Kopfschmerzen. Der Gefangene K. hatte den Angeklagten zuvor dadurch provoziert, dass er seinen Schuh zum Schnürsenkelbinden auf dem Tisch des Pausenraums abgestellt hatte. Auf den Hinweis des Beklagten, dass der Gefangene den Schuh vom Tisch nehmen sollte, tat dies der Gefangene zunächst, um kurze Zeit später, als er den Beklagten außer Reichweite wähnte, den anderen Schuh zum Schnürsenkelbinden auf den Tisch zu stellen. 2. Zu einem nicht mehr genau zu bestimmenden Zeitpunkt zwischen Juli 2018 und November 2018 schlug der Beklagte dem Gefangenen . . K. im Arbeitsbereich des Garten- und Landschaftsbaus der JSA A. nach vorangegangener Provokation durch den Gefangenen mit der Faust leicht gegen dessen Oberarm, wodurch der Gefangene leichte Schmerzen erlitt. 3. Ebenfalls zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Juli 2018 und November 2018 warf der Beklagte ebenfalls im Arbeitsbereich Garten- und Landschaftsbau der JSA A. und nach vorangegangener Provokation durch den Gefangenen . . Kirchner einen Holzscheit in Richtung des Gefangenen und traf diesen - wie beabsichtigt - am Bein. Hierdurch erlitt der Gefangene leichte Schmerzen. 4. Der Beklagte trat dem Gefangenen . . S. zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Juli 2018 und November 2018 in dem Arbeitsbereich des Garten- und Landschaftsbaus der JSA A. mit dem beschuhten Fuß gegen das Schienbein, was bei dem Gefangenen ein unangenehmes Gefühl hinterließ. Der Gefangene hatte den Beklagten zuvor dadurch provoziert, dass er diesen mehrfach bei dem falschen Namen „Herr P.“ nannte und hiermit trotz entsprechender Hinweise nicht aufhörte. Aufgrund dieser Taten verurteilte das Amtsgericht A. den Beklagten wegen Körperverletzung im Amt gemäß §§ 340 Abs. 1 Satz 1, 223 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,- EUR. Dabei ging das Gericht davon aus, dass in einem Fall die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen wurde, § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 340 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. Es stellte jedoch hinsichtlich aller Taten das Vorliegen eines minderschweren Falles fest. Durch dieses strafbare Fehlverhalten hat der Beklagte innerdienstlich (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) vorsätzlich und schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG a. F. - nunmehr § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. b. Die vom Kläger beantragte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis war vorliegend (noch) nicht geboten, die an sich erforderliche Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 7 Abs. 1 ThürDG konnte aus Rechtsgründen nicht verhängt werden, weil der Beklagte sich noch im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet. Unter Berücksichtigung von Milderungsgründen war daher die aus dem Tenor ersichtliche Kürzung der Dienstbezüge erforderlich. Anknüpfungspunkt für die Festsetzung der Maßnahme ist § 11 Abs. 1 ThürDG. Danach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Dies setzt voraus, dass die sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zu seinem Verschulden stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (st. Rspr., vgl. BVerwG, vgl. U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rn. 21 f.; U. v. 27.06.2013 - 2 A 2.12 -, juris, Rn. 32; U. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme durch Zuordnung des festgestellten Dienstvergehens zu einer der im Katalog des § 3 Abs. 1 ThürDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Kriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfasst seine persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa davon abweicht (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rn. 21; U. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rn. 13 ff.; U. v. 29.10.2013 - 1 D 1.12 -, juris, Rn. 39 ff.). Ob und in welchem Umfang durch dienstpflichtwidriges Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Ist Gegenstand des Dienstvergehens ein Verhalten, das einen Straftatbestand verwirklicht, hat sich die Maßnahmebemessung maßgeblich an dem gesetzlichen Strafrahmen zu orientieren (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris, rn. 19 ff. m. w. N.). Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von begangenen Straftaten (so die Rspr. zunächst zu außerdienstlichem Verhalten, vgl. BVerwG, B. v. 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris, Rn. 10; U. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris, Rn. 15; U. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 31; U. v. 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rn. 22). Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten (BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 5/10 -, juris, Rn. 22). Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Derartige Umstände werden schon durch den gesetzlichen Strafrahmen erfasst, der wiederum die Schwere des Dienstvergehens und damit den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung vorgibt (vgl. BVerwG, B. v. 14.05.2012 - 2 B 146/11 -, juris, Rn. 10). Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen (BVerwG, B. v. 14.05.2012, a. a. O.). Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe (BVerwG, B. v. 14.05.2012, a. a. O.). Ausgehend von einem so bestimmten Orientierungsrahmen haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 2 B 29/10 -, juris, Rn. 15). Soweit - wie vorliegend - ein innerdienstliches Dienstvergehen betroffen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Abkehr von seiner vorherigen Rechtsprechung vor einiger Zeit entschieden, dass sich auch hierbei die an der Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu richten hat (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rn. 19, zu der mit § 3 ThürDG inhaltsgleichen Regelung in § 5 Abs. 1 LDG NW, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, wie u. a. U. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris). Auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen gewährleiste die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 10.12.2015, a. a. O., Rn. 20). Davon ausgehend sieht das Strafgesetzbuch für die Körperverletzung im Amt einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und im Hinblick auf die Tat mit einem gefährlichen Werkzeug reicht der Strafrahmen sogar bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe. Da hier aber mit dem Amtsgericht A. bezüglich aller vier Tathandlungen von minderschweren Fällen auszugehen ist, verbleibt es nach § 340 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 224 Abs. 1 StGB bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Gefängnisstrafe, der jedoch ebenfalls den Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, eröffnet. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht, d. h. die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn dies auch den Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (zum Vorstehenden: BVerwG, U. v. 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, juris, Rn. 35 f. m. w. N.). Unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Bemessungskriterien und in Ausfüllung des gesetzlich eröffneten Orientierungsrahmens sah sich die Kammer indes nicht veranlasst, den vorgegebenen Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst voll auszuschöpfen. Der Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit erheblich erschüttert, jedoch nicht endgültig verloren (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Dabei ist zunächst vorauszuschicken, dass die Kammer es grundsätzlich für geboten erachtet, in Fällen schwerwiegender Übergriffe auf sich im staatlichen Gewahrsam befindenden Personen (polizeilicher Gewahrsam oder wie im vorliegenden Fall im Justizvollzug), angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung auszusprechen (vgl. BayVGH, U. v. 12.07.2017 - 16a D 15.368 -, juris, Rn. 52; U. v. 18.01.2017 - 16a D 14.1992 -, juris, Rn. 50; U. v. 05.03.2008 - 16a D 07.1368 -, juris, Rn. 25; vgl. auch VGH BW, U. v. 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 -, juris, Rn. 50). Ein Justizvollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten (VGH BW, U. v. 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 -, juris, Rn. 50). Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Justiz als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei bzw. den Justizvollzug insgesamt ausstrahlt (BayVGH, a. a. O.). Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizei- und Justizvollzugsbeamten befolgt wird. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (BayVGH, U. v. 12.07.2017, a. a. O. m. w. N.). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte sich hier Gewaltdelikte gegenüber Heranwachsenden schuldig gemacht hat, die sich in der JVA A. zum Vollzug von Freiheitsstrafen befanden. § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuches betonen, dass die Freiheitsstrafe von Jugendlichen dem Ziel dient, diese zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen und deshalb der Vollzug erzieherisch zu gestalten ist. Gegen diesen Grundgedanken des Justizvollzugs in einer Jugendstrafanstalt hat der Beklagte grundlegend und elementar verstoßen. Hinzu kommt, dass der Beklagte einschlägig vorbelastet ist. Gegen ihn wurden bereits zuvor zwei Disziplinarverfahren geführt, die mit der Feststellung eines Dienstvergehens (verbunden mit einer Einstellung) bzw. mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossen wurden und die - wie oben ausgeführt - als Vorbelastung zu würdigen sind, weil sie keinem Verwertungsverbot unterliegen. Diese Vorbelastungen waren auch einschlägig, weil es in beiden Verfahren um den unangemessenen Umgang mit Gefangenen ging. Trotz dieser gravierenden belastenden Umstände führen allerdings die zugunsten des Beklagten zu berücksichtigenden Umstände im Ergebnis der erforderlichen Gesamtabwägung zum Absehen von der Höchstmaßnahme. Die konkreten Umstände der Taten und ihre Folgen für die Geschädigten führen alles in allem dazu, dass hier nicht von schwerwiegenden Fällen von Übergriffen auszugehen ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: Alle vier Tathandlungen bewegen sich im untersten Bereich der denkbaren Körperverletzungsdelikte. Der Beklagte schlug den Gefangenen K. im ersten Fall mit der flachen Hand leicht auf den Hinterkopf, im zweiten Fall leicht gegen dessen Oberarm und im dritten Fall warf er einen Holzscheit gegen sein Bein. Die vierte Tathandlung richtete sich gegen den Gefangenen S.. Diesen trat der Beklagte mit seinem beschuhten Fuß gegen das Schienbein. In allen Fällen verspürten die Gefangenen nach den insoweit bindenden Feststellungen des Strafurteils leichte Schmerzen (K.) bzw. ein unangenehmes Gefühl (S.). Die Kammer bezieht sich hierbei allem voran auf diejenigen mildernden Umstände, die bereits im Strafverfahren zur Annahme von minderschweren Fällen geführt haben, namentlich, dass der Beklagte von den Gefangenen provoziert worden war. Auch wenn sich Justizvollzugsbeamte grundsätzlich in derlei Situationen in besonderem Maße unter Kontrolle haben müssen, gerade weil sie in beharrlicher Regelmäßigkeit mit derartigen Widrigkeiten in Berührung kommen, diese quasi zu ihrem Dienstalltag gehören, ist zumindest zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht völlig anlasslos gewalttätig geworden ist. Auch die an dieser Stelle einzubeziehenden Umstände des Geschehens stehen aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Arnstadt fest, in welchem ausgeführt wird: „Allerdings ist im Ergebnis der Beweisaufnahme bei allen hier abzuurteilenden Taten vom Vorliegen eines minderschweren Falles im Sinne des § 340 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 224 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Angeklagte war durch die Gefangenen K. und S. über einen längeren Zeitraum und immer wiederkehrend provoziert worden. Derartige Provokationen, die teilweise auch länger andauernd waren, gingen auch den hier abzuurteilenden Taten voraus. Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er die Gefangenen nicht verletzen oder ihnen Schmerzen zufügen wollte, sondern dass er mit den Körperverletzungshandlungen erzieherische Zwecke verfolgte. Die Intensität der Körperverletzungshandlungen hielt sich immer im untersten Bereich und durch die Körperverletzungen erlitten die Gefangenen nur geringfügige Beeinträchtigungen. Der Gefangene S. beschrieb den Angeklagten noch in der Hauptverhandlung als einen korrekten Beamten, vor dem er keine Angst gehabt habe. Er habe den Angeklagten gemocht. Damit können auch psychische Folgen für die Gefangenen ausgeschlossen werden.“ Zusammenfassend sieht die Kammer deshalb das Vertrauensverhältnis zum Beklagten trotz dessen Vorbelastungen noch nicht als endgültig zerstört an. Das Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erscheint nach dem Geschilderten angemessen. Dem Beklagten muss jedoch bewusst sein, dass eine weitere gleichartige Pflichtverletzung das Restvertrauen in ihn endgültig zerstören würde. Gleichwohl hätte die Disziplinarkammer den Ausspruch der nächst schärfsten Disziplinarmaßnahme in Form der Zurückstufung nach § 7 ThürDG als geboten erachtet, was - wie bereits ausgeführt - aus Rechtsgründen ausschied, weil sich der Beklagte noch im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet. Ist eine Zurückstufung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, ist zwingend auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. In diesem Fall ist zwar § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG zu berücksichtigen, weil gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Geldstrafe verhängt worden ist. Bleibt der Beamte aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 7 ThürDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 6 ThürDG) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG stets als erfüllt anzusehen. Der Ausschluss der Zurückstufung lässt die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe als erforderlich erscheinen, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr kommt es in diesem Fall nicht an (BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10 -, juris, Rn. 34). Als angemessene Disziplinarmaßnahme ist die Kürzung der Dienstbezüge von 5 % auf die Dauer von 18 Monaten verwirkt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürDG können die Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre gekürzt werden. Dabei beträgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Kürzungsbruchteil im Fall einer Gehaltskürzung bei Beamten des mittleren Dienstes regelmäßig ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig ein Zehntel (BVerwG, U. v. 21.03.2001 - 1 D 29.00 -, juris, Rn. 20 ff.). Hinsichtlich der Dauer hält die Kammer den Kürzungszeitraum im Mittel des maximal möglichen 3-Jahreszeitraums für angemessen, um auf den Beklagten noch nachhaltig disziplinierend einzuwirken. Vor allem aufgrund der überaus langen Verfahrensdauer sieht sich die Kammer verpflichtet, den gesetzlichen Rahmen von drei Jahren nicht vollständig auszunutzen. Auch wenn das Dienstvergehen schwer wiegt, bedurfte es aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs keiner längeren Bezügekürzung. Dabei war besonders die inzwischen über fünf Jahre dauernde vorläufige Dienstenthebung zu berücksichtigen, die dem Beklagten besonders verdeutlichte, dass seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens als mögliche Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Dienst wie ein "Damoklesschwert" über ihm schwebte. Auch das dürfte bis zur gerichtlichen Entscheidung erzieherisch auf ihn eingewirkt haben. Zugunsten des Beklagten hat die Kammer auch seine psychischen Probleme, die er in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich geschildert hat, berücksichtigt, die es nicht ausschließen lassen, dass er wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden muss. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 Satz 1 ThürDG. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 77 Abs. 5 ThürDG). Eine Streitwertfestsetzung ist daher entbehrlich. I. 1. Der am … 1967 geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) besuchte von 1974 bis 1984 die polytechnische Oberschule bis zur 10. Klasse. Während seiner anschließenden Berufsausbildung bis 1987 erlernte er den Beruf des Facharbeiters für Fertigungstechnik mit Abitur. Bis 1989 absolvierte er ein Studium bei der Offiziershochschule der Nationalen Volksarmee, welches er auf eigenen Wunsch abbrach, um im Anschluss seinen Grundwehrdienst abzuleisten. Seit dem 01.02.1990 war er als Angestellter in der JVA W. tätig. Mit Wirkung vom 01.10.1992 wurde er unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizvollzugsobersekretär zur Anstellung ernannt. Nach Änderung des Eingangsamtes wurde der Beklagte kraft Gesetzes mit Wirkung vom 01.01.1993 in die Besoldungsgruppe A 7 übergeleitet (Justizvollzugsobersekretär z. A.). Nach Ablauf der Probezeit wurde er mit Wirkung vom 01.04.1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Justizvollzugsobersekretär ernannt. Bis zum 20.10.2017 war der Beklagte in der Justizvollzugsanstalt H. innerhalb der Arbeitsverwaltung eingesetzt. Aus dienstlichen Gründen wurde er zum 21.10.2017 an die JSA A. versetzt. Dort war er zunächst im Bereich der Werkaufsicht eingesetzt und ab dem 11.11.2018 nach Einleitung des Disziplinarverfahrens als Pfortenbediensteter. Ab dem 02.01.2019 war der Beklagte dauerhaft erkrankt. Mit Verfügung des Ministers des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (im Folgenden TMMJV) vom 20.05.2019 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 wurde der Beklagte mit dem Prädikat „entspricht den Anforderungen“ beurteilt, wobei ihm - wie in den zwei Vorbeurteilungen - attestiert wurde, dass Mängel und Verhaltensauffälligkeiten die Art und Weise seiner Dienstverrichtung prägen würden. Fehlendes Interesse an einer Zusammenarbeit mit Kollegen und unmittelbaren Vorgesetzten, mangelndes Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich einer weisungsgemäßen Dienstverrichtung sowie eigenwillige Methoden im Umgang mit Gefangenen, welches u. a. auch als kumpelhaftes Verhalten deklariert werden könne, würden seien Arbeitsstil bestimmen. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er erhielt zum Zeitpunkt der Klageerhebung monatliche Dienstbezüge von 3.204,68 EUR brutto. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich vorbelastet. Ein gegen ihn 2013 wegen beleidigenden Äußerungen gegenüber Gefangenen eingeleitetes Disziplinarverfahren wurde mit Einstellungsverfügung unter Feststellung eines Dienstvergehens nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 ThürDG eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist ihm am 23.07.2014 ausgehändigt worden. Unter dem 27.01.2017 wurde gegen ihn ein weiteres Disziplinarverfahren wegen eines Verstoßes gegen Dienst- und Sicherheitsvorschriften sowie wegen beleidigender Äußerungen gegenüber Gefangenen eingeleitet. Mit bestandskräftig gewordener Disziplinarverfügung vom 19.01.2017 wurde gegen ihn deswegen eine Geldbuße von 250,00 EUR verhängt. Der Beklagte ist auch strafrechtlich vorbelastet. Mit Urteil des Amtsgerichts A. vom 14.07.2020 (Az.: 525 Js 40178/18), rechtskräftig seit dem 22.07.2020, wurde er wegen Körperverletzung im Amt in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 EUR verurteilt, wobei das Gericht in einem Fall davon ausging, dass die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen wurde. Im Übrigen ging das Gericht bei allen vier Taten von minderschweren Fällen aus. Von weiteren sieben gleichartigen Tatvorwürfen wurde er freigesprochen. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalte sind Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens. Bereits mit Verfügung vom 30.10.2018 hatte die Leiterin der Jugendstrafanstalt A. (im Folgenden: JSA A.) gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und einen Ermittlungsführer bestellt. Es bestünde der Verdacht, dass der Beklagte gegen den Gefangenen . M. zum Zweck der Durchsetzung einer Weisung eine unverhältnismäßig erscheinende Gewalt angewendet hätte. Mit Schreiben vom gleichen Tag, ihm am 05.11.2018 ausgehändigt, wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Gegenstands informiert. Er wurde darüber belehrt, dass er die Möglichkeit habe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen zu können. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde ihm eine Frist von einem Monat gesetzt. Wenn er sich mündlich äußern wolle, habe er dies binnen einer Woche mitzuteilen. Mit Schreiben vom 06.11.2018 teilte die Leiterin der JSA A. dem Beklagten mit, dass sie das Disziplinarverfahren nach § 15 ThürDG aussetze, da bei der Staatsanwaltschaft E. wegen des Vorfalls Strafanzeige von Amts wegen gestellt worden sei. Mit Verfügung vom 12.11.2018 erweiterte die Leiterin der JSA A. das Disziplinarverfahren um weitere Vorwürfe der möglichen Körperverletzung von Gefangenen bzw. der Wegnahme von Essensrationen und Gewürzen der Gefangenen. Auf den Inhalt der Verfügung wird Bezug genommen. Unter dem 22.07.2019 erweiterte die Leiterin der JSA A. das Disziplinarverfahren um den Vorwurf, der Beklagte sei einem amtsärztlichen Untersuchungstermin unentschuldigt ferngeblieben. Die Leiterin der JSA A. erweiterte unter dem 22.11.2019 das Disziplinarverfahren zum dritten Mal. Der Beklagte habe trotz seiner Krankschreibung seit dem 02.01.2019 am 24. und 25.08.2019 an Deutschen Meisterschaften im Bogenschießen teilgenommen. Am 13.01.2020 erweiterte die Leiterin der JSA A. das Disziplinarverfahren um den Vorwurf, der Beklagte habe auf telefonische Verbindungsaufnahmen der JSA A. und der Aufsichtsbehörde nicht reagiert und auch nicht zurückgerufen, obwohl er der Zentrale der JSA A. am 30.07.2019 seine neue Mobilfunknummer mitgeteilt habe. Die Leiterin der JSA A. erweiterte unter dem 14.04.2020 unter Bezugnahme auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E. vom 12.12.2019 zum fünften Mal. Es bestünde der Verdacht, der Beklagte habe im Arbeitsbereich GALA der JSA A. den Gefangenen K. in mindestens zwei Fällen ohne rechtfertigenden Grund verletzt, indem er diesen mit der geballten Faust gegen dessen Schulter geschlagen oder mit seinem beschuhten Fuß gegen das Schienbein getreten habe. Über alle fünf Erweiterungen wurde der Beklagte mit Schreiben der Leiterin der JSA A., denen jeweils die Erweiterungsverfügungen als Anlage angefügt waren, informiert. Alle Schreiben enthielten nochmals die Belehrung über die Rechte des Beklagten nach § 26 ThürDG. Mit Schreiben vom 23.04.2020 übersandte die Leiterin der JSA A. der Bevollmächtigten des Beklagten alle fünf Erweiterungsverfügungen mit dem Hinweis, dass das Disziplinarverfahren weiterhin ausgesetzt sei. Nach Abschluss des Strafverfahrens teilte die JSA A. der Bevollmächtigten mit Schreiben vom 29.04.2021 mit, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Die Bevollmächtigte teilte der JSA A. mit Schreiben vom 14.06.2020 mit, dass keine mündliche Stellungnahme beabsichtigt sei, eine schriftliche Stellungnahme aber nach Übersendung des Ermittlungsberichts beabsichtigt sei. Das TMMJV teilte der Bevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 05.09.2021 mit, dass sich zwischenzeitlich herausgestellt hätte, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorlägen. In Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 3 ThürDG werde deshalb von der Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen abgesehen und unverzüglich Disziplinarklage erhoben. Es werde Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Am 24.09.2021 teilte die Bevollmächtigte des Beklagten dem TMMJV mit, dass die Frist zur Stellungnahme nach § 26 Abs. 2 ThürDG einen Monat und nicht zwei Wochen betrage. Sie beantrage daher, da sie noch eine Stellungnahme abgeben wolle, umfassende Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 26.10.2021 erinnerte sie an ihr Akteneinsichtsgesuch. Bereits unter dem 01.10.2021 hatte das TMMJV den Hauptpersonalrat Justizvollzug um die Zustimmung zur beabsichtigten Disziplinarklage ersucht. Dieser stimmte in seiner Sitzung vom 09.11.2021 der Klageerhebung zu. II. Am 13.12.2021 ließ der Kläger durch den Minister des TMMJV Disziplinarklage erheben und beantragen, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Disziplinarklageschrift vom 30.11.2021, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, wurde den Bevollmächtigten des Beklagten mit Belehrung über die Rechte nach §§ 51 und 53 ThürDG am 06.01.2022 zugestellt. Die Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schriftsatz vom 04.03.2022, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, zur Disziplinarklage Stellung. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 08.09.2023 wurden die Beteiligten zu einer beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens sowie einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung der Klageschrift angehört. Die Klageschrift weise einen wesentlichen Mangel auf, da die Schuldform der einzelnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht eindeutig bzw. widersprüchlich benannt worden sei. Mit Schreiben der zuständigen Sachbearbeiterin des TMMJV vom 06.10.2023 reichte diese eine „korrigierte“ (nicht von der Ministerin unterschriebene) Fassung der Disziplinarklageschrift vom 30.11.2021 ein, in der im Wesentlichen klargestellt wird, dass dem Beklagten vorsätzliches Handeln zur Last gelegt werde. Das Gericht hat diese neue Klageschrift der Bevollmächtigten des Beklagten wiederum unter Belehrung über die Rechte nach §§ 51 und 53 ThürDG zugestellt. Dem Kläger hat es aufgegeben, nachzuweisen, dass die Sachbearbeiterin nach den internen Regeln des TMMJV berechtigt ist, eigenverantwortlich eine Disziplinarklageschrift einzureichen. Am 10.11.2023 reichte der Kläger eine neue, nunmehr von der Ministerin des TMMJV unterschriebene, Klageschrift vom 06.11.2023 beim Verwaltungsgericht ein. Gegen den Beklagten werden darin folgende Vorwürfe erhoben: Vorwurf 1 (Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 30.10.2018): Am 26.10.2018 habe der Beklagte den Gefangenen . M. unter Anwendung von körperlicher Gewalt zu Boden gebracht, nachdem sich dieser trotz mehrfacher Weisungen durch den Beklagten geweigert hätte, seine Arbeitskleidung auszuziehen. Dies ergebe sich aus der vom Beklagten erstellten Meldung vom 26.10.2018 mit der Reg.-Nr. 749/2018. Daraus ergebe sich, dass der Gefangene bereits zuvor mehrfach diese Anweisung missachtet hätte und der Beklagte diesmal - nach Androhung von körperlicher Gewalt - seine Weisung mittels körperlicher Gewalt durchgesetzt habe. Aus dem Strafurteil des Amtsgerichts A. vom 14.07.2020 ergebe sich, dass der Beklagte sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen habe, dass er den Gefangenen wie in der Anklageschrift beschrieben, zu Boden gebracht habe. Er sei der Meinung gewesen, dass die Regularien der Anstalt gegenüber den jugendlichen Gefangenen durchzusetzen seien. Danach stehe fest, dass er wissentlich und willentlich Gewalt gegenüber dem Gefangenen M. angewendet habe. Vorwürfe 2 bis 5 (Sachverhalte der 1. Erweiterungsverfügung vom 12.11.2018 und 5. Erweiterungsverfügung vom 14.04.2020): Aus dem Urteil des Amtsgerichts A. ergäben sich mit bindender Wirkung, dass der Beklagte vier Körperverletzungshandlungen im Amt begangen habe. Wegen der weiteren Darstellung der Handlungen wird auf die Klageschrift Bezug genommen. 6. Vorwurf (Sachverhalte aus der 2. Erweiterungsverfügung vom 22.07.2019 und 4. Erweiterungsverfügung vom 13.01.2020): Der Kläger habe mit Schreiben vom 17.05.2019 aufgrund einer seit dem 02.01.2019 anhaltenden Erkrankung des Beklagten eine Überprüfung seiner Vollzugsdienstfähigkeit beim zuständigen Gesundheitsamt des I. in Auftrag gegeben. Das Gesundheitsamt habe mit Schreiben vom 18.06.2019 mitgeteilt, dass der Beklagte dem amtsärztlichen Untersuchungstermin am 18.06.2019 unentschuldigt ferngeblieben sei. Daraufhin sei der Beklagte mit Schreiben vom 02.07.2019 aufgefordert worden, bis zum 12.07.2019 schriftlich mitzuteilen, aus welchem Grund er den amtsärztlichen Termin nicht wahrgenommen habe. Das Schreiben, welches am 04.07.2019 mittels PZU zugestellt worden sei, habe eine Belehrung enthalten, dass der Beklagte dazu verpflichtet sei, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Er habe darauf nicht reagiert. Auch einer Aufforderung vom 22.07.2019 betreffend eines weiteren Untersuchungstermins am 13.08.2019 sei er unentschuldigt nicht gefolgt. Eine angeforderte Erklärung, warum er die Termine nicht wahrgenommen habe, habe er nicht abgegeben. Zahlreiche Versuche sowohl seitens der JSA A. als auch der Aufsichtsbehörde, ihn telefonisch zu erreichen, seien erfolglos geblieben. Zwar habe der Beklagte am 30.07.2019 der Zentrale der JSA A. seine neue Mobilfunknummer mitgeteilt, gleichwohl sei er unter dieser Nummer nicht erreichbar gewesen bzw. habe Gespräche nicht entgegengenommen und auch die in der Anrufliste sichtbare und ihm bekannte Telefonnummer nicht zurückgerufen. Erst am 13.07.2020 habe er sich telefonisch bei JVOI M. gemeldet und ihm mitgeteilt, es sei ihm wegen einer Blockade nicht möglich gewesen, seine Post zu öffnen und auf Anrufe zu reagieren. 7. Vorwurf (Sachverhalt aus der 3. Erweiterungsverfügung vom 22.11.2019): Zum Zeitpunkt dieser Erweiterungsverfügung sei der Beklagte ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit dem 02.01.2019 bis einschließlich 30.11.2019 erkrankt gewesen. Das BEM-Verfahren habe er nicht in Anspruch genommen. Im Amtsblatt des Landkreises S. vom 11.09.2019 sei ein Bericht über „Erfolgreiche Thüringer Bogenschützen“ bei der Teilnahme an der Deutschen Meisterschaft für Bögen ohne Visier am 24. und 25.08.2019 veröffentlicht worden. In diesem Bericht sei der Beklagte als Drittplatzierter erwähnt worden. Bei einer Recherche im Internet seien Bilder der Veranstaltung gefunden worden, auf der der Beklagte eindeutig zu identifizieren gewesen sei. An der Meisterschaft hätten auch die Bediensteten der JVA H. D. und K. teilgenommen, welche über den Krankenstand des Beklagten Kenntnis gehabt hätten. Auch diese „dritte“ Disziplinarklageschrift wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten unter Hinweis auf die Fristen nach § 51 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 ThürDG am 30.11.2023 zugestellt. Die Bevollmächtigte des Beklagten nahm mit Schriftsatz vom 25.01.2024 zu den Klageschriften Stellung. Der Beklagte lässt beantragen, eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Die mit Schriftsatz vom 06.11.2023 erhobene Klage sei unzulässig, da sie nicht entsprechend den Vorgaben der §§ 55a und 55d VwGO eingereicht worden sei. Die Klageschrift sei nicht von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden, was aus dem Eingangsblatt und dem Transfervermerk zur Klageschrift hervorgehe. Es werde bestritten, dass die Klageschrift von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei. Weder sei hier bekannt, ob der Schriftsatz über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO eingereicht worden sei, noch sei erkennbar, dass bzw. ob eine Person mit Zugangsberechtigung die Übermittlung vorgenommen habe. Mit dem Klageschriftsatz vom 06.11.2023 seien die Mängel der Klage vom 30.11.2021 nicht geheilt worden bzw. die beabsichtigte Mängelbeseitigung sei nicht fristgerecht erfolgt. Nach objektivem Empfängerhorizont sei die Verfügung des Vorsitzenden der Disziplinarkammer vom 08.09.2023 so zu verstehen, dass das Gericht das Verfahren nach § 51 Abs. 2 ThürDG zur Mängelbeseitigung in Gang gesetzt habe. In dieser Verfügung habe der Vorsitzende unter Bezug auf einschlägige Rechtsprechung und Benennung der einschlägigen Passagen in der Klageschrift mitgeteilt, dass diese hinsichtlich der darin genannten Schuldform uneindeutig bzw. widersprüchlich sei und daher an einem wesentlichen Mangel leide. Zwar habe das Gericht entgegen § 51 Abs. 2 ThürDG nicht im Wege des Beschlusses eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt; allerdings benenne und beschreibe die Verfügung detailliert den Mangel der Klageschrift, erläutere die gesetzlichen Anforderungen und setze eine Frist zur Stellungnahme. Auch der Kläger habe das Schreiben als Aufforderung zur Mängelbeseitigung verstanden, habe er doch unter dem 27.09.2023 einen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 06.10.2023 gestellt. Der Kläger habe jedoch erst mit der dritten Disziplinarklageschrift vom 06.11.2023 die als mangelhaft gerügte Angabe der Schuldform wirksam geändert. Zu diesem Zeitpunkt sei die dafür gesetzte Frist bereits seit einem Monat verstrichen gewesen. Die "zweite Disziplinarklageschrift" vom 06.10.2023 sei nur durch die Sachbearbeiterin "im Auftrag" gezeichnet bei Gericht eingereicht worden. Diese zweite Klageschrift sei maschinenschriftlich noch mit dem Namen des zum damaligen Zeitpunkt bereits nicht mehr im Amt befindlichen ehemaligen Ministers A. wiedergegeben worden. Sie habe zwar ebenfalls die notwendigen Korrekturen beinhaltet, die Sachbearbeiterin habe jedoch offensichtlich nicht über die Befugnis zur eigenverantwortlichen Erhebung einer Disziplinarklage verfügt. Auch die Klageschrift vom 06.11.2023 leide an wesentlichen Mängeln. Hinsichtlich der Schuldform sei das Vorbringen des Klägers widersprüchlich, da nun bezüglich sämtlicher dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen Vorsatz anstatt wie in der Klageschrift vom 30.11.2021 Fahrlässigkeit vorgeworfen werde, ohne dass diese Änderung erläutert werde. Schon mit Blick auf allgemeine Erwägungen prozessualer Wahrheitspflicht stehe es dem Kläger nicht frei, dem Gericht mehrere verschiedene bzw. miteinander nicht vereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon rechtlich durchzudringen. Soweit ihm vorgeworfen werde, mehreren Anordnungen, sich amtsärztlichen Untersuchungen zu stellen, nicht nachgekommen zu sein, sei dies schon nicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens gewesen. Sowohl in der zweiten als auch in der vierten Erweiterungsverfügung sei von einer Untersuchungsaufforderung vom 22.07.2019 und einem Amtsarzttermin vom 13.08.2019, dem er angeblich nicht gefolgt sein solle, keine Rede. Im Übrigen habe der Kläger in der Disziplinarklageschrift entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 ThürDG keine Beweisanträge gestellt. Das behördliche Verfahren leide ebenfalls an wesentlichen Mängeln. Der zuständige Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Am 08.06.2019 sei die Neufassung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in Kraft getreten, mit der eine Allzuständigkeit der Personalvertretung normiert worden sei. Jedenfalls die danach erlassenen Erweiterungsverfügungen seien mitbestimmungspflichtig gewesen. Zuständige Personalvertretung wäre für die Dauer des Ermittlungsverfahrens der örtliche Personalrat der JSA A. gewesen. Der Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung führe zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Personalmaßnahmen. Diese sei daher rückgängig zu machen. Die Zuständigkeit der JSA A. für die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens werde insgesamt gerügt. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Justizvollzugsanstalt über personalrechtliche Befugnisse verfüge, zumal eine etwaige Zuständigkeitsübertragung durch Verwaltungsvorschrift im Staatsanzeiger zu veröffentlichen wäre. Ihm sei entgegen § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 ThürDG keine vollumfängliche Gelegenheit zur Äußerung und keine vollständige Akteneinsicht gemäß § 35 ThürDG eingeräumt worden. Es läge daher sowohl ein Gehörsverstoß, als auch eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vor. Mit Schreiben der JSA A. vom 26.11.2018 sei seiner Bevollmächtigten der bis dahin vorhandene Disziplinarvorgang in Kopie einschließlich einer Videodatei übersandt worden. Wegen des in dem Schreiben vorhandenen Hinweises, dass das Disziplinarverfahren wegen des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt sei, sei eine Stellungnahme zunächst nicht mehr veranlasst gewesen. Erst am 16.03.2020 sei seiner Bevollmächtigten bekannt geworden, dass zwischenzeitlich offenbar Erweiterungen des Disziplinarverfahrens erfolgt seien, die jedoch unter Nichtbeachtung des Mandats nicht an sie, sondern an ihn, den Beklagten, direkt zugeleitet worden seien. Unter dem 04.05.2021 sei von der JSA A. mitgeteilt worden, dass das Disziplinarverfahren nunmehr fortgesetzt werden solle. Zugleich sei die Übersendung des Ermittlungsberichts angekündigt worden, der in der Folge jedoch nicht übersandt worden sei. Stattdessen sei mit Schreiben der JSA A. auf die Möglichkeit der schriftlichen oder mündlichen Äußerung und die Fristen hingewiesen worden. Seine Bevollmächtigte habe daraufhin mit Schreiben vom 14.06.2021 erneut um Übersendung des Ermittlungsberichts gebeten und im Anschluss daran eine schriftliche Stellungnahme angekündigt. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt sei, sei mit Schreiben vom 01.07.2021 um Fristgewährung für eine Stellungnahme bis zum 01.09.2021 gebeten worden, da der angekündigte Ermittlungsbericht immer noch nicht vorgelegen hätte. Schließlich habe das TMMJV mit Schreiben vom 06.09.2021 erstmals mitgeteilt, dass die Voraussetzungen einer Disziplinarklage vorliegen würden, die daher unverzüglich und ohne Mitteilung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses erhoben werden solle. Zugleich sei eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt worden. Seine Bevollmächtigte habe mit Schreiben vom 24.09.2021 erneut um vollständige Akteneinsicht zum Zweck der schriftlichen Stellungnahme gebeten, was mit Schreiben des TMMJV vom 19.10.2021 abgelehnt worden sei. Insgesamt sei ihm weder ein Ermittlungsbericht noch vollständige Akteneinsicht gewährt worden. Ohne vollständige Akteneinsicht sei das Anhörungsrecht nicht gewahrt. Hierbei handele es sich auch um einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens. Es lasse sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass sich die Gewährung rechtlichen Gehörs unter Gewährung von Akteneinsicht im außergerichtlichen Verfahren auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt hätte. Der Mangel werde auch durch eine Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens sei auch darin zu sehen, dass der Kläger das Disziplinarverfahren insgesamt ausgesetzt habe, obwohl nur hinsichtlich eines Teils der Vorwürfe ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Ferner sei der Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu rügen. Das behördliche Disziplinarverfahren sei erheblich verzögert betrieben worden. Es sei nicht nur ohne rechtfertigenden Grund nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens am 22.07.2020 erst Anfang Mai 2021 fortgesetzt worden. Zudem seien die Erweiterungsverfügungen vom 22.07.2019, vom 22.11.2019 und vom 13.01.2020 erst mit Schreiben vom 23.04.2020 an seine Bevollmächtigte übersandt worden. Ferner sei die letzte Erweiterung des Disziplinarverfahrens erst am 14.04.2020 vorgenommen worden, obwohl die hier zugrundeliegenden Vorwürfe dem Kläger spätestens seit Zugang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13.12.2019 bekannt geworden seien. Gerügt werde ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Es sei nicht zulässig, dass ein Beamter wegen derselben Handlung mehrmals hintereinander disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werde. Die Erweiterungsverfügungen vom 22.07.2019, vom 22.11.2019 und vom 13.01.2020 beinhalteten jeweils auch den Vorwurf an den Beklagten, weder den angeblich ihm gegenüber angeordneten amtsärztlichen Untersuchungsterminen nachgekommen, noch sich schriftlich zum Fernbleiben erklärt zu haben. Diese, erstmals bereits mit Verfügung vom 22.07.2019 vorgeworfenen Handlungen, könne der Dienstherr dem Beklagten nicht insgesamt dreimal aufeinander folgend vorwerfen. Schließlich werde ein Verstoß gegen das Verwertungsverbot im Sinne des § 78 ThürDG gerügt. Gemäß § 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürDG dürfe ein Verweis nach zwei Jahren und eine Geldbuße nach drei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Frist für das Verwertungsverbot beginne mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Disziplinarmaßnahme verhängenden Entscheidung. Gemäß § 78 Abs. 3 ThürDG würden die Absätze 1 und 2 entsprechend für Disziplinarvorgänge gelten, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt hätten. Die Frist für das Verwertungsverbot betrage hier zwei Jahre. Der Kläger mache hier zu seinen Lasten die beiden Disziplinarverfahren gegen ihn aus den Jahren 2013 und 2016 zum Gegenstand des hiesigen Disziplinarverfahrens. Dies sei zumindest für das Disziplinarverfahren, welches mit Verfügung vom 15.05.2013 eingeleitet und mit Verfügung vom 03.07.2014 eingestellt worden sei, unzulässig. Jenes Disziplinarverfahren habe nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt, sondern sei eingestellt worden. Spätestens am 23.08.2014 sei diese Entscheidung unanfechtbar geworden, sodass die Frist von zwei Jahren am 23.08.2016 abgelaufen gewesen sei. Auch bezüglich der Erhebung der Disziplinarklage sei der zuständige Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Eine Beteiligung des zuständigen Hauptpersonalrats (HPR) Justizvollzug sei nicht ersichtlich. In der unpaginierten Ermittlungsakte fände sich lediglich ein Schreiben vom 01.10.2021, welches an den HPR Justizvollzug adressiert sei sowie eine E-Mail an den HPR vom 07.10.2021. Dem Schreiben vom 01.10.2021 sei nicht zu entnehmen, ob es tatsächlich versandt worden sei, ein Abvermerk oder Ähnliches fehle. Der ausgedruckten E-Mail sei nicht zu entnehmen, ob sie versandt worden sei und welcher Anhang ihr beigefügt gewesen sei. Auch eine Lesebestätigung oder Ähnliches fehle. Mit dem Klageverfahren werde gegen § 13 Abs. 2 ThürDG verstoßen. Zugleich mangele es der Klage in diesem Zusammenhang an der notwendigen Substantiierung eines disziplinaren Überhangs. Der disziplinare Überhang betreffe hier die Frage, ob trotz eines rechtskräftigen Freispruchs im Straf- oder Bußgeldverfahren noch eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden dürfe oder ob bzw. insoweit einem solchen Ausspruch die Sperrwirkung des rechtskräftigen Freispruchs entgegenstehe. Die Anklageschrift habe insgesamt zwölf Anklagepunkte enthalten. Verurteilt worden sei er jedoch wegen Körperverletzung im Amt in vier Fällen. Hinsichtlich der Ziffer 12 der Anklageschrift sei das Verfahren eingestellt worden. Im Übrigen, also hinsichtlich weiterer sieben Fälle von angeblicher Körperverletzung im Amt, sei er freigesprochen worden. Dennoch seien auch diese Vorwürfe zum Gegenstand der Disziplinarklage gemacht worden. Worin trotz dieses strafgerichtlichen Freispruchs ein disziplinarer Pflichtenverstoß liegen solle, werde nicht dargelegt. Der Kläger habe es versäumt, rechtzeitig mit der Klage Beweisanträge zu stellen. Er bestreite die Vorwürfe bezüglich der Gefangenen S. und K., wegen denen er strafrechtlich verurteilt worden sei. Wie er bereits im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts A. ausgeführt habe, seien die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe unter den Ziffern 1 bis 11 frei erfunden und dürften im Übrigen auch das sowohl von ihm, als auch vom Zeugen Dr. P. geschilderte manipulative Verhalten und einem offenbar vorhandenen Belastungseifer des Gefangenen K. zurückzuführen sein. Dr. P. habe erklärt, dass der Gefangene K. andere aufgewiegelt und Fallen gestellt habe; er habe den Gefangenen ferner als "Marionettenspieler" und provozierend bezeichnet. Des Weiteren bestätige sich dies durch einen weiteren Sachverhalt. Der Gefangene K. habe den Kollegen aus der JSA A. B. mit folgenden Worten bedroht: „Du weißt ja, was mit dem P. geschehen ist. Soll dir dasselbe passieren?“ Die weiteren gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt. Er bestreite den Erhalt von Amtsarzt-Terminen und von Untersuchungsanordnungen. Auch aus den ihm nunmehr vorliegenden Beiakten sei keine Untersuchungsanordnung, die an ihn versandt worden wäre, ersichtlich. Stattdessen ließen sich unter anderem Gutachtenaufträge mit Schreiben vom 17.05.2019 und mit Schreiben vom 22.07.2019 an das Gesundheitsamt I.-Kreis finden und ansonsten lediglich die Verfügungen zur Erweiterung des Disziplinarverfahrens in diesem Zusammenhang. Beweisanträge habe der Kläger hierzu nicht gestellt. Die Untersuchungsanordnung dürfte auch rechtswidrig gewesen sein. Dies schon deshalb, weil jedenfalls auch hier die Personalratsbeteiligung im Vorfeld unterblieben sei. Das Fernbleiben von einer amtsärztlichen Untersuchung im Falle rechtswidriger Untersuchungsanordnung entspreche aber sogar den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auch die Teilnahme an der Sportveranstaltung stelle keine Dienstpflichtverletzung dar. Schließlich seien die Erwägungen des Klägers zur Maßnahmenbemessung rechtsfehlerhaft. Zum einen würden zahlreiche Umstände, insbesondere auch Verfahrensfehler des Dienstherrn, zu Unrecht nicht als Milderungsgründe zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zum anderen würden Dienstpflichtverletzungen unterstellt, die nicht erwiesen seien. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er unter anderem während der Zeit, aus der die hier gegenständlichen Vorwürfe stammen würden, unter psychischen Problemen gelitten habe. So sei bereits 2017 sogar amtsärztlich eine seelische Belastungsstörung festgestellt worden, ebenso in dem Gutachten vom 19.02.2020. Diese psychischen gesundheitlichen Probleme hätten sich nochmals massiv durch seine Erkrankung im Januar 2019 verstärkt. Laut dem amtsärztlichen Gutachten vom 19.02.2020 sei diese Erkrankung lebensbedrohlich gewesen, da durch die Gerinnungsstörung die Lungenblutgefäße besonders betroffen gewesen seien und er eine Embolie erlitten hätte. Inzwischen stehe fest, dass er wegen der der Erkrankung zugrundeliegenden Blutgerinnungsstörung dauerhaft gesundheitlich eingeschränkt sei und blutverdünnende Medikamente einnehmen müsse. Jedenfalls habe die Lungenembolie seine psychischen Probleme verstärkt in der Weise, dass er sich, zumal unter dem Eindruck des Disziplinarverfahrens und des parallel laufenden Strafverfahrens, vollständig zurückgezogen habe und wesentliche Ereignisse in seinem Leben, Schwierigkeiten, Anforderungen jedweder Art an ihn ausgeblendet bzw. verdrängt habe. Er sei nicht imstande gewesen, auf an ihn gestellte alltägliche Anforderungen adäquat zu reagieren. Infolgedessen sei er streckenweise in der Bewältigung seines Alltags stark beeinträchtigt gewesen. Er sei nicht in der Lage gewesen, Post und Briefsendungen entgegenzunehmen, also zur Kenntnis zu nehmen und zu beantworten, so dass diese und weitere Angelegenheiten sich über Monate in seiner Wohnung angehäuft hätten. Erst im Februar 2020 sei es ihm mit Hilfe seiner Eltern gelungen, diese Blockade zu durchbrechen. Infolge dessen seien ihm unter anderem Postsendungen der JSA A. aus dem Jahr 2019 bekannt geworden. Während dieser Zeit, in denen sich die hier gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen ereignet haben sollen, habe er unter akuten psychischen gesundheitlichen Problemen, d. h. zumindest einer psychischen Belastungsstörung und einer Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis, gelitten. Dies sei zumindest als Milderungsgrund im Sinne einer Entgleisung während einer negativen Lebensphase zu berücksichtigen. Die Erkrankung, das eingeleitete Disziplinarverfahren und dazu das Strafverfahren hätten ihn tatsächlich völlig aus der Bahn geworfen. Inzwischen aber habe sich seine Lebenssituation wieder stabilisiert, er nehme insbesondere auch professionelle und fachärztliche Hilfe zur Bewältigung seiner Einschränkungen in Anspruch. Grund für seine psychische Erkrankung dürften auch die personellen Verhältnisse, die der Dienstherr in seinen Justizvollzugsanstalten pflege, sein. Insoweit dürfte die den Justizvollzugsbeamten und auch ihm regelmäßig abverlangte Bewachung und Betreuung von bis zu 20 Gefangenen allein ohne einen weiteren Kollegen wesentlich zu seiner psychischen Belastung beigetragen haben. Auch sei mildernd zu berücksichtigen, dass er wegen des seit fünf Jahren laufenden Disziplinarverfahrens mit dem Druck der Entfernung aus dem Dienst unter einer erheblichen psychischen Dauerbelastung stehe. Zudem fehle es infolge der vorläufigen Dienstenthebung schon seit geraumer Zeit an Strukturgebung und sozialen Kontakten durch den beruflichen Alltag. Seit Anfang 2022 habe er wiederum seine persönlichen Angelegenheiten zunehmend nicht mehr bewältigen können, habe an ihn gestellte Anforderungen jeder Art verdrängt, habe keinen persönlichen Verpflichtungen mehr nachkommen können und Anfragen/Post nicht mehr beantworten oder auch nur zur Kenntnis nehmen können. Hinzu komme selbstgefährdendes Verhalten, indem er vermutlich im Laufe des Jahres 2021 eigenmächtig die für ihn lebensnotwendigen blutverdünnenden Medikamente abgesetzt habe. Daraufhin habe er eine schwere Thrombose im Dünndarm erlitten. Im Rahmen einer Notoperation Anfang November 2023 seien ihm 1,3 m des Dünndarms entfernt worden. Sein Zustand sei akut lebensbedrohlich gewesen. Mit Hilfe seiner Mutter habe er im Januar 2024 die Bestellung eines Betreuers beantragt. Zudem nehme er seit Anfang 2024 die Schuldnerberatung in Anspruch. Aktuell befinde er sich in psychiatrischer/psychologischer Behandlung in der Tagesklinik im Asklepios Fachklinikum in S.. Bereits im amtsärztlichen Gutachten von 2020 sei bestätigt worden, dass er erstmals im Jahr 2017 unter einer seelischen Belastungsstörung gelitten habe. Auch der Dienstherr gehe von seiner Dienstunfähigkeit aus. Es erschließe sich nicht, weshalb der Kläger das begonnene Verfahren zur Ruhestandsversetzung nicht fortgesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze seiner Bevollmächtigen vom 25.01. und 13.05.2024 Bezug genommen. Der Kläger hat hierauf wie folgt erwidert: Die Klageschrift vom 06.11.2023 verstoße nicht gegen Formerfordernisse nach §§ 55a und 55d VwGO. Sie sei handschriftlich durch die verantwortliche Ministerin gezeichnet und auf elektronischem Weg über das Behördenpostfach an das Gericht übermittelt worden. Der Eingang sei bei Gericht mit elektronischem Prüfvermerk bestätigt worden. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch eine Zeichnung mittels einer elektronischen Signatur ausreichend gewesen wäre. § 55a Abs. 3 VwGO kenne zwei Wege, um eine hinreichende Verbindung zwischen dem elektronischen Dokument und seinem Urheber sicherzustellen. Mit der einfachen Signatur, die in jedem Fall erforderlich sei, werde sichergestellt, dass die als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch sei. Die qualifizierte Signatur trete unmittelbar an die Stelle der Unterschrift, die einfache Signatur nur dann, wenn das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg an das Gericht übermittelt werde. Der Versand mittels des Behördenpostfachs stelle einen solchen sicheren Übermittlungsweg dar. Werde ein elektronisches Dokument über ein Behördenpostfach übermittelt, bedürfe es daher keiner qualifizierten elektronischen Signatur. Die Klageschrift vom 06.11.2023 sei nicht nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist nach § 51 Abs. 2 ThürDG eingereicht worden. Das Gericht habe ihm, dem Kläger, keine Frist im Sinne des § 51 Abs. 2 ThürDG gesetzt. Vielmehr sei ihm mit gerichtlichem Schriftsatz vom 08.09.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens und Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels gegeben worden. In dessen Folge sei bereits eine Anpassung/Erneuerung der Disziplinarklageschrift vorgenommen worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Schuldform mit der Klageschrift vom 06.11.2023 hinreichend bestimmt worden, indem ihm eine vorsätzliche Begehung der Taten vorgeworfen werde. Einer weiteren Begründung habe es nicht bedurft, da eben keine Änderung der Schuldform, sondern lediglich deren Konkretisierung erfolgt sei. In der ursprünglichen Klageschrift sei die Schuldform lediglich offengelassen worden. Die kommissarische Leiterin der JSA A. sei für die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten zuständig gewesen. Sie sei Dienstvorgesetzte des Beklagten gewesen. Dienstvorgesetzter sei gemäß § 3 Abs. 2 ThürBG derjenige, der für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig sei. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter sei, bestimme sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Als kommissarische Leiterin der JSA sei sie durch Verwaltungsübung Dienstvorgesetzte der der JSA A. zugewiesenen Beamten gewesen. Unschädlich sei, dass der Personalrat der JSA A. hinsichtlich der Erweiterungsverfügungen ab dem 22.06.2019 nicht beteiligt worden sei. Mit der Zustimmung des Hauptpersonalrats vom 09.11.2021 zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten seien zugleich auch die Erweiterungen des Disziplinarverfahrens nachträglich gebilligt worden. Selbst wenn man aber die Erweiterungsverfügungen ab dem 22.07.2019 für unwirksam erachten würde, so bliebe der schwerwiegendste Vorwurf - nämlich die Körperverletzung im Amt - bestehen, der bereits für sich allein die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst begründe. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör und des Rechts auf Akteneinsicht lägen nicht vor. Bereits mit Einleitung des Disziplinarverfahrens und mit jeder Erweiterungsverfügung sei dem Beklagten mitgeteilt worden, dass er sich mündlich oder schriftlich zu den Vorwürfen äußern könne. Richtig sei, dass die hierfür gesetzten Fristen aufgrund der Aussetzung des Verfahrens nicht abgelaufen seien. Mit Schreiben vom 22.11.2018 habe die Bevollmächtigte wunschgemäß Akteneinsicht erhalten. Nach Fortsetzung des Disziplinarverfahrens habe der Beklagte mit Schreiben der JSA A. vom 28.05.2021 explizit Gelegenheit erhalten, sich zu den Vorwürfen schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Bevollmächtigte des Beklagten habe daraufhin mitgeteilt, dass eine schriftliche Stellungnahme erst nach Erhalt des Ermittlungsberichts beabsichtigt sei. Ein erneuter Antrag auf Akteneinsicht sei nicht gestellt worden. Als Rechtsanwältin hätte ihr das Risiko bekannt sein müssen, dass es möglicherweise nicht zu einer Übersendung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen und damit auch nicht im Anschluss zu einer abschließenden Anhörung nach § 36 ThürDG kommen müsse. Schließlich sei die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 06.09.2021 darauf hingewiesen worden, dass in Anwendung des § 27 Abs. 3 Satz 3 ThürDG von der Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen abgesehen und unverzüglich Disziplinarklage erhoben werde. Dem Beklagten sei gleichwohl noch einmal Gelegenheit gegeben worden, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens noch eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Erst mit Ablauf dieser Frist sei ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt und eine Verlängerung der Frist beantragt worden. Da jedoch ein gesetzlicher Anspruch auf eine zweite Gelegenheit zur Stellungnahme nicht bestanden habe und eine Verlängerung der Frist sowie erneuten Akteneinsicht zu einer erheblichen Verzögerung geführt hätten, sei entsprechend § 27 Abs. 3 ThürDG unverzüglich Disziplinarklage erhoben worden. Selbst bei Annahme eines Verstoßes gegen das Recht auf Gehör und das Recht auf Akteneinsicht stelle dies aber keinen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Denn sowohl das Recht auf Gehör als auch das Recht auf Akteneinsicht sei mit Gewährung der Akteneinsicht und Gelegenheit der Stellungnahme im gerichtlichen Disziplinarverfahren nachgeholt worden. Die Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen § 15 Abs. 2 und Abs. 3 ThürDG sowie gegen das Beschleunigungsgebot könne dahinstehen, denn eine etwaige Nichtbeachtung führe jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Disziplinarverfahrens. Es werde auch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen. Zwar würden die in der Disziplinarverfügung vom 22.07.2019 genannten Vorwürfe auch in den Verfügungen vom 26.11.2019 und 13.01.2020 erwähnt. Dies habe jedoch allein der Darstellung des bisherigen Geschehens gedient. Eine mehrfache Verwendung desselben Vorwurfs innerhalb eines einheitlichen Disziplinarverfahrens sei schon tatsächlich nicht möglich. Ebenso werde nicht gegen das Verwertungsverbot verstoßen. Mit Einstellungsverfügung vom 03.07.2014 sei ein Dienstvergehen festgestellt worden, jedoch von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden. Mit Einleitungsverfügung vom 27.01.2016 sei erneut ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt seien seit Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens noch keine zwei Jahre vergangen gewesen. Das zweite Disziplinarverfahren sei mit Disziplinarverfügung vom 19.01.2017, mit dem gegen den Beklagten eine Geldbuße von 250,00 € verhängt worden sei, abgeschlossen worden. Bereits mit Verfügung vom 30.10.2018 sei das hier streitgegenständliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden, so dass auch diesbezüglich kein Verwertungsverbot vorliege. Der Personalrat habe in seiner Sitzung am 09.11.2021 der Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst zugestimmt. Ausführungen zu einem disziplinaren Überhang seien entbehrlich gewesen. Die sieben Anklagepunkte, hinsichtlich derer der Beklagte im Strafverfahren freigesprochen worden sei, seien nicht Gegenstand der Disziplinarklage. Im Rahmen der Zumessungserwägungen sei eine lange Verfahrensdauer dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Beamte - wie vorliegend - durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört habe. Dass der Beklagte nicht gegen das strafrechtliche Urteil vorgegangen sei und auch die ihm hierdurch auferlegte Geldstrafe zwischenzeitlich getilgt habe, stelle keinen Umstand dar, der mildernd hätte berücksichtigt werden müssen. Das Befolgen von rechtskräftigen Strafrechtsurteilen stelle keine auf völlig freier Entscheidung basierende und besonders hervorzuhebende Leistung dar. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf seinen Schriftsatz vom 04.03.2024 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Klägers zu Protokoll erklärt, dass die Vorwürfe der rechtswidrigen Ausübung unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Gefangenen M., der Verweigerung zweier dienstlich angeordneter amtsärztlicher Untersuchungstermine, der Nichterreichbarkeit auf telefonische Anfragen der Dienststelle sowie der Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften im Bogenschießen während einer langfristigen Erkrankung nicht aufrechterhalten und aus dem Verfahren ausgeklammert werden. Dem Gericht liegen die Personalakte des Beklagten (3 Heftungen) sowie die Ermittlungsakte (1 Ordner) und die Strafakte 525 Js 40178/18 vor. Diese Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht.