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Urteil

8 DO 568/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 8. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Anschuldigungsschrift muss unter anderem erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt ist. Dabei genügt es, dass sich die angeschuldigte Begehungsweise eindeutig aus den nach § 57 Abs 1 S 3 BDG in Bezug genommenen bindenden Feststellungen des sachgleichen Strafurteils ergibt.(Rn.302) 2. Der außerdienstliche Besitz und das außerdienstliche Verbreiten i. S. d. öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Schriften, die schweren sexuellen Missbrauch von Kindern i. S. d. § 176a Abs 2 Nr 1 StGB, insbesondere von Kindern im Säuglings-, Kleinkindalter und in der frühen Kindheit bis zum 6. Lebensjahr zeigen, können ihrer Anzahl und ihrem Inhalt nach die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme kommt auch gegenüber einem Beamten der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in Betracht.(Rn.331)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung am 14. Juni 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anschuldigungsschrift muss unter anderem erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt ist. Dabei genügt es, dass sich die angeschuldigte Begehungsweise eindeutig aus den nach § 57 Abs 1 S 3 BDG in Bezug genommenen bindenden Feststellungen des sachgleichen Strafurteils ergibt.(Rn.302) 2. Der außerdienstliche Besitz und das außerdienstliche Verbreiten i. S. d. öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Schriften, die schweren sexuellen Missbrauch von Kindern i. S. d. § 176a Abs 2 Nr 1 StGB, insbesondere von Kindern im Säuglings-, Kleinkindalter und in der frühen Kindheit bis zum 6. Lebensjahr zeigen, können ihrer Anzahl und ihrem Inhalt nach die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme kommt auch gegenüber einem Beamten der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in Betracht.(Rn.331) Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung am 14. Juni 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die zulässige Disziplinarklage der Klägerin ist begründet. Der Beklagte hat durch das Verbreiten und den Besitz kinderpornographischer Schriften ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordert. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Insbesondere genügt sie den Formanforderungen des § 52 Abs. 1 BDG. Die Klageschrift muss nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG schriftlich erhoben werden und gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich der Beamte gegen die gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Zugleich werden durch eine den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG genügende Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt. Denn nach § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder einer Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Aufgrund des doppelten Zwecks der Disziplinarklageschrift muss der Dienstherr auch erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42/16 -; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27/12 -; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 -; Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -; Beschluss vom 21. April 2010 - 2 B 101/09 - jeweils juris). Im Fall einer behördlichen Bindung nach § 23 Abs. 1 BDG kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden (§ 52 Abs. 1 Satz 3 BDG). Davon hat die Klägerin hier in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, wodurch sich eine Wiedergabe der betreffenden Tatsachen erübrigt. Sie hat in der Disziplinarklage auf das Strafurteil des AG Gera vom 10. März 2015 (Az.: 436 Js 13812/13 1 Ls) Bezug genommen und hinreichend deutlich gemacht, dass alle dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen disziplinarrechtlich verfolgt werden sollen. Sie hat den Tenor des Strafurteils vom 10. März 2015 wiedergegeben und bei der Darstellung des vorwerfbaren Verhaltens auf Seite 5 der Disziplinarklage ausdrücklich auf die bindenden Feststellungen des Strafurteils zu dem dem Beklagten zur Last gelegten Sachverhalt verwiesen, indem sie die vom Beklagten benutzten Speichermedien genannt und die dort aufgefundenen Dateien unter Angabe der konkreten Fundstelle im Strafurteil und in der Ermittlungsakte hinreichend bezeichnet hat. Damit kann der Klageschrift unmissverständlich entnommen werden, dass dem Beklagten der Besitz und das Verbreiten der im Strafurteil unter Nr. 1 bis Nr. 70 aufgeführten Dateien sowie der Besitz der im Strafurteil unter Nr. 71 bis Nr. 87 aufgeführten Dateien vorgeworfen werden, und zwar in vorsätzlicher Begehungsweise. Es genügt im Fall des § 52 Abs. 1 Satz 3 BDG, dass sich die angeschuldigte Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) dem für die Behörde als bindend angesehenen sachgleichen Strafurteil entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 - BVerwGE 133, 129). Aus dem in Bezug genommenen Strafurteil ergibt sich unzweifelhaft, dass das erkennende Strafgericht von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten ausgegangen ist, auch hinsichtlich des Verbreitens des kinderpornographischen Materials. Insofern hat es angenommen, dass der Beklagte bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Darauf, ob die disziplinare Würdigung in der Klageschrift zutreffend ist, kommt es bei der Prüfung der Formvorschrift des § 52 BDG nicht an. Ein personalvertretungsrechtlicher Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Erhebung der Disziplinarklage unterliegt der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbs. BPersVG wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt. Darauf ist der Beschäftigte gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. BPersVG hinzuweisen. Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 12. August 2015 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn Disziplinarklage wegen des Verbreitens und des Besitzes kinderpornographischer Schriften zu erheben, und dass er das Recht habe, einen Antrag auf Beteiligung der Personalvertretung gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BPersVG zu stellen. Damit ist die Klägerin ihrer personalvertretungsrechtlichen Unterrichtungspflicht nach § 78 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. BPersVG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 2 C 4/99 - BVerwGE 110, 173 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 27/82 - BVerwGE 68, 197) ohne Zweifel nachgekommen. Dem Beklagten ist klar zu erkennen gegeben worden, dass er gemäß dem Personalvertretungsrecht von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird, und er zu entscheiden hat, ob er von seinem personalvertretungsrechtlichen Antragsrecht Gebrauch macht. Der Beklagte hat unter dem 25. August 2015 auf die Beteiligung des Personalrats verzichtet. Auch im Übrigen weist das Disziplinarverfahren keine Fehler auf, die einer Sachentscheidung entgegenstehen. 2. Die Disziplinarklage der Klägerin ist begründet. a) Der Senat legt bei der disziplinarrechtlichen Bewertung des von der Klägerin erhobenen Vorwurfs des Verbreitens und des Besitzes kinderpornographischer Schriften die in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Gera vom 10. März 2015 - Az. 436 Js 13812/13 1 Ls - getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde. Danach waren am 11. Januar 2013 auf der internen Festplatte des PC „Medion“ des Beklagten eine im Einzelnen benannte und ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Videodatei, 61 im Einzelnen benannte und ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt sowie ein in einer Textdatei enthaltenes „Deckblatt“ mit kinderpornographischem Inhalt gespeichert. Auf dem PC waren die Filesharing-Programme „eMule“, „LimeWire“ und „FrostWire 4.21.5“ installiert und in Benutzung. Am 29. Mai 2013 befanden sich auf dem Laptop/Mini-PC „Targa“ sechs im Einzelnen benannte und ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt und eine gelöschte Bilddatei mit einem solchen Inhalt. Auf dem Laptop war das Filesharing-Programm „LimeWire“ installiert. Auf dem Mobiltelefon Samsung SGK-D900i des Beklagten waren fünf im Einzelnen benannte und ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt gespeichert. Auf seinem Mobiltelefon Sony Ericsson K750i Quickshare befand sich eine Bilddatei mit kinderpornographischem Inhalt. Auf dem Datenspeicher Sony Memory Stick Duo Magic Gate waren drei im Einzelnen benannte und ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Videodateien und zwei im Einzelnen benannte und ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt gespeichert. Auf der Festplatte „CnMemory“/“Core 63090“ waren sechs im Einzelnen benannte und ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt gespeichert. An diese Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts Gera ist der Senat gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gebunden. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Die Bindungswirkung erfasst diejenigen Feststellungen, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. Die Feststellungen müssen entscheidungserheblich sein für die Frage, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Dementsprechend umfasst die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Nicht bindend sind dagegen diejenigen Feststellungen, die für die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB oder sonst für den Strafausspruch oder das Strafmaß Bedeutung haben. Folgerichtig ist eine Ausnahme von der Bindungswirkung im Falle der offenkundigen Unrichtigkeit nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG auch nur hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, nicht aber hinsichtlich des nicht bindenden Strafausspruchs vorgesehen. Die Verwaltungsgerichte sind berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt selbst zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2010 - 2 B 43/10 -; Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 120/11 -; Beschluss vom 15. Mai 2013 - 2 B 20/12 -; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44/12 - jeweils juris; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60/14 - ZBR 2015, 34). Wird eine Ausnahme von der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteils geltend gemacht, sind die Disziplinargerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und über eine Lösung vom Strafurteil zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit des Strafurteils ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 2 B 20/12 -; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44/12 -, jeweils juris). Weder nach dem Vortrag des Beklagten noch sonst besteht Anlass für den Senat, sich von den Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts zu lösen. Wie erwähnt, umfasst die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 B 1/15 -, juris Rn. 9). Dies folgt aus der Tatsache der Verurteilung, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraussetzt. Dementsprechend ist der Senat auch an die Feststellung des Strafurteils gebunden, dass sich der Beklagte nicht nur vorsätzlich eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 StGB, sondern auch nach § 184b Abs. 1 StGB jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007), geändert durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149, StGB a. F.), schuldig gemacht hat. Es besteht kein Anhalt für eine offenbare Unrichtigkeit dieser Feststellungen des Strafgerichts. Im Strafurteil ist zwar nicht näher spezifiziert, von welcher Tatbestandsalternative des § 184b Abs. 1 StGB a. F. der Tatrichter ausgegangen ist. Es zitiert als angewandte Vorschrift § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. und verwendet im Tenor und in den Gründen den Begriff des Verbreitens kinderpornographischer Schriften, der seiner Bedeutung nach weit im Sinne eines Oberbegriffs für die einzelnen Tatbestandsalternativen des § 184b Abs. 1 StGB a. F. (erfasst werden von Nr. 1 das Verbreiten, von Nr. 2 das Öffentliche Zugänglichmachen und von Nr. 3 Vorbereitungshandlungen) oder aber eng im Sinne der ersten Tatbestandsalternative des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. verstanden werden kann. Darin liegt jedoch keine offenbare Unrichtigkeit des Strafurteils. Sämtliche Tatbestandsalternativen unterfallen demselben Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB. Die getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts tragen jedenfalls eine Verurteilung wegen des Verbreitens i. S. d. öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 322/13 - juris Rn. 3 ff.). Ein (vollendetes) „Verbreiten“ i. S. d. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. ist nur dann anzunehmen, wenn eine übertragene Datei auf einem (permanenten) Medium gespeichert oder im Arbeitsspeicher des Rechners angekommen ist, wobei die letztgenannte Alternative (zumindest) einen Lesezugriff des Adressaten voraussetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 322/13 - juris). Feststellungen hierzu hat das Strafgericht nicht getroffen. Die Urteilsausführungen beschränken sich darauf, dass der Beklagte zum Download die auf dem PC installierten Tauschbörsenprogramme Lime-Wire, eMule und FrostWire 4.21.5 sowie das auf dem Laptop installierte Tauschbörsenprogramm Lime-Wire benutzte und dadurch beim Downloaden der Dateien - programmgemäß - die heruntergeladenen Dateien auch einer unbestimmten Anzahl weiterer Tauschbörsenbenutzer zur Verfügung stellte (UA S. 9, 15, 16). Dazu, dass weitere Nutzer auf zur Verfügung gestellte Dateien tatsächlich zugegriffen haben, verhält sich das Urteil nicht. Nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. macht sich strafbar, wer eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne des § 184b Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB a. F. zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen (vgl. Fischer, StGB-Kommentar, 57. Aufl., § 184b Rn. 11, 25). Feststellungen zu einer solchen Verwendungsabsicht enthält das Strafurteil ebenfalls nicht. Die getroffenen Feststellungen des Strafgerichts, dass der Beklagte Tauschbörsenprogramme verwendete, die grundsätzlich so angelegt seien, dass die geladenen Dateien auch anderen zur Verfügung stünden und hochgeladen werden könnten, tragen jedoch eine Verurteilung wegen des Verbreitens i. S. d. öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. Ein „öffentliches Zugänglichmachen“ ist nämlich bereits zu bejahen, wenn dem Adressaten die Möglichkeit des Zugriffs eröffnet wird (BGHSt 47, 55 ), was vorliegend durch die Zurverfügungstellung der Dateien gegeben ist. Dass tatsächlich ein (Lese-)Zugriff eines Dritten erfolgt ist, erfordert die Erfüllung des Tatbestands dagegen nicht (vgl. ebenda; s. a. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 322/13 - juris Rn. 3 ff., wonach eine die Tatbestandsalternativen betreffende Schuldspruchänderung den Strafausspruch unberührt lässt). Darin, dass das Strafgericht hinsichtlich des Verbreitens kinderpornographischer Schriften i. S. d. öffentlichen Zugänglichmachens (im Folgenden: Verwendung des Oberbegriffs des Verbreitens) eine bedingt vorsätzliche Begehungsweise angenommen hat, liegt ebenso wenig eine offenbare Unrichtigkeit. Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher, sondern nur für möglich hält. Nach der vom Bundesgerichtshof angewandten Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit entspricht das kognitive Element des bedingten Vorsatzes dem der bewussten Fahrlässigkeit, nicht aber das voluntative Element. Der bewusst fahrlässig Handelnde ist mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden und vertraut auf ihren Nichteintritt, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintritt des Erfolges in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (stRspr, vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15 - juris m. w. N.). Davon ausgehend ist die Annahme des Tatrichters, dass der Beklagte bedingt vorsätzlich gehandelt hat, nicht zu beanstanden. Der Tatrichter kam zu der Überzeugung, dass der Beklagte zum Download die auf dem PC und dem Laptop installierten Tauschbörsenprogramme benutzte und dadurch beim Downloaden der Dateien bewusst und programmgemäß die heruntergeladenen Dateien auch einer unbestimmten Anzahl weiterer Nutzer der Tauschbörsenprogramme zur Verfügung stellte und sich mit diesem Umstand um des erstrebten Ziels, für sich selbst Dateien herunterzuladen, abfand. Nach den Gründen des Strafurteils gelangte der Tatrichter aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Beklagten zu der Feststellung, dass dieser auf dem PC und auf dem Laptop (Tausch-)Netzwerke genutzt habe, die grundsätzlich so angelegt seien, dass die geladenen Daten anderen zur Verfügung stünden und hochgeladen werden könnten. Durch die Nutzung der (Tausch-)Netzwerke habe er einen Upload der Dateien zumindest billigend in Kauf genommen, auch wenn es ihm darauf nicht angekommen sei. Das mögliche Hochladen der Dateien sei nicht der Schwerpunkt der Zielrichtung des Beklagten gewesen; ihm sei dieser Gesichtspunkt im Zweifel egal gewesen. Die Berufungsbegründung zeigt nicht substantiiert auf, dass diese Würdigung des Tatrichters an offenkundigen Mängeln leidet. Der Einwand des Beklagten, der Inhalt seines Geständnisses trage die Verurteilung wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften in der Begehungsform des dolus eventualis nicht, ist nicht geeignet, die Feststellungen des Strafrichters in Zweifel zu ziehen. Während der Beklagte an einer Stelle behauptet, sich dahin eingelassen zu haben, die Möglichkeit des Uploads nicht gekannt und darauf vertraut zu haben, für sich allein zu handeln, so dass er erstmals durch die Erläuterungen eines Polizeibeamten von der Möglichkeit des Uploads erfahren habe, trägt er an anderer Stelle vor, er habe im Rahmen des Geständnisses im Strafverfahren ausdrücklich erklärt, keine Daten hochgeladen zu haben, um sie Dritten zur Verfügung zu stellen, und sich damit den Unmut des Betreibers der verschiedenen Netzwerke zugezogen. Abgesehen davon, dass ein solcher Inhalt des Geständnisses nicht aktenkundig ist, fehlt es diesem Vorbringen an innerer Logik und Schlüssigkeit. Der behauptete Kontakt mit den Betreibern der Netzwerke ist nicht plausibel. Er ist aus Sicht des Beklagten, der bis zum polizeilichen Ermittlungsverfahren keine Kenntnis von der Möglichkeit des Uploads bei Tauschbörsenprogrammen gehabt haben will, nicht erklärlich. Für eine Kontaktaufnahme bestand nach dieser Sichtweise kein Anlass. Selbst wenn sein Vorbringen dahin verstanden werden soll, dass er die Filesharing-Programme ausschließlich für das eigene Downloaden genutzt habe, sich deshalb den Unmut der Betreiber der verschiedenen Netzwerke zugezogen habe und er aus diesem Grunde davon ausgegangen sei, ein Upload werde nicht zugelassen, ist das Vorbringen des Beklagten nicht geeignet, eine offenbare Unrichtigkeit darzutun. Es hätte konkreter Angaben dazu bedurft, wie er die programmgemäß vorgesehene Funktionsweise der Filesharing-Programme, nämlich des Austausches von Daten unter den Nutzern, außer Kraft gesetzt hat. Die genutzten Filesharing-Programme waren grundsätzlich so angelegt, dass der Nutzer anderen Nutzern über das Internet eine Auswahl seiner Dateien zur Verfügung stellte und er im Gegenzug die Möglichkeit erhielt, selbst auf Dateien zuzugreifen. Der Beklagte hätte deshalb konkrete Angaben dazu machen müssen, wie es ihm gelungen sein will, abweichend vom Standard die Filesharing-Programme ausschließlich für den eigenen Zugriff zu nutzen, ohne zugleich Anbieter zu sein. Dabei hätte er im Übrigen auch darlegen müssen, wie er es sich erklärt, dass nach Aussage des im Strafverfahren vernommenen Zeugen E... in einem genutzten Tauschprogramm ein Häkchen gesetzt gewesen sei, mit dem genau ein solcher Upload zugelassen worden sei. Mehr als vage bleibt der Beklagte auch mit dem Vortrag, er habe sich den „Unmut des Betreibers der Netzwerke zugezogen“, weil er Dritten keine Dateien zur Verfügung gestellt habe. Dem Vorbringen fehlt es an jeglichen Einzelheiten dazu, wie der Kontakt zu den Betreibern der Netzwerke zustande gekommen sein soll, wie die Kommunikation aussah und zu welchem Ergebnis sie geführt hat (Ansprechpartner, Kontaktdaten, Schriftverkehr, Mailverkehr o. ä.). Unerheblich ist der Vortrag, die Feststellungen des Strafgerichts zur Ideal- und Realkonkurrenz (§§ 52, 53 StGB) seien offenbar unrichtig. Die für die Strafbemessung nach §§ 52, 53 StGB zu treffende Beurteilung nimmt an der Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht teil. Soweit im Rahmen der Maßnahmenbemessung zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens auch auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion abgestellt werden kann, kann auf die Einzelstrafen (sog. Einsatzstrafen) zurückgegriffen werden. b) Der Besitz und das Verbreiten der auf dem PC und auf dem Laptop befindlichen Dateien mit kinderpornographischem Inhalt (Datei Nr. 1 bis Nr. 70, UA S. 3 ff.) sowie der Besitz der auf den übrigen Speichermedien befindlichen Dateien mit kinderpornographischem Inhalt (Datei Nr. 71 bis Nr. 87, UA S. 10 f.) stellt sich als disziplinarwürdig dar. Der Beklagte hat gegen die Pflicht verstoßen, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG). Er hat sich eines Vergehens nach § 184b Abs. 1, Abs. 4 StGB a. F. schuldig gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 - juris Rn. 10). Das Verhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens i. S. d. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Mit dem Besitz und Verbreiten kinderpornographischer Schriften hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Das Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 10; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris Rn. 29). Die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten ein Dienstvergehen darstellt, sind gegeben. Ein erstmaliges außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, löst regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Der Strafrahmen lässt Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Beeinträchtigung des Vertrauens in das Ansehen des Beamtentums i. S. d. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug, ausscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 - BVerwGE 140, 185 = juris Rn. 24; Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, juris Rn. 17 f.). Im Tatzeitpunkt reichte die Strafandrohung für den Besitz kinderpornographischer Schriften in § 184 Abs. 4 StGB a. F. bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und für das Verbreiten kinderpornographischer Schriften in § 184b Abs. 1 StGB a. F. bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich um eine Strafandrohung im mittleren Bereich. c) Das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten erfordert unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Nach § 13 Abs. 1 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Die Bemessungskriterien sind mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG nur zulässig, wenn ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 26; Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 25/14 - juris Rn. 27; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 - juris Rn. 11). aa) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der in § 5 Abs. 1 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 - BVerwGE 140, 185 = juris Rn. 29). Bei der Beurteilung, welcher Disziplinarmaßnahme i. S. d. § 5 Abs. 1 BDG das festgestellte Dienstvergehen seiner Schwere nach zuzuordnen ist, kann vorliegend nicht auf eine in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen angenommene Regeleinstufung zurückgegriffen werden. Anders als bei einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern ist beim Besitz und Verbreiten kinderpornographischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der Verfehlungen zu groß ist. Das Ausmaß des hier durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Dabei ist erst einmal auf den Strafrahmen als Orientierungsrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 25/14 -, juris Rn. 32; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 - juris Rn. 15). Das vom Beklagten begangene außerdienstliche Dienstvergehen wiegt so schwer, dass der Orientierungsrahmen bei der Maßnahmebemessung bis zur Verhängung der Höchstmaßnahme eröffnet ist. Der Beklagte hat außerdienstlich nicht nur eine Vorsatzstraftat nach § 184b Abs. 4 StGB a. F., sondern auch eine Vorsatzstraftat i. S. d. § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. begangen, die das Gesetz mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 - juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 2017 - 3d A 204/16.O - juris Rn. 51). Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist unter Würdigung aller be- und entlastenden Einzelfallumstände vorliegend geboten, um die Integrität des Beamtentums zu gewährleisten. Dabei ist sich der Senat bewusst, dass es sich lediglich um einen Orientierungsrahmen handelt, der ausgeschöpft, aber auch unterschritten werden kann. Unter Berücksichtigung dessen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Schwere des vom Beklagten begangenen außerdienstlichen Dienstvergehens die disziplinare Höchstmaßnahme erfordert. Sein Fehlverhalten ist als besonders verwerflich anzusehen. (1) Ein Indiz für die Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens bildet zunächst die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - BVerwGE 152, 228 = juris Rn. 37 f.; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 -, juris Rn. 15, 18). Der Beklagte ist im Strafverfahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Für die Verbreitung und den Besitz der 63 auf dem PC aufgefundenen Dateien hat es dabei auf eine Einsatzstrafe von fünf Monaten erkannt, für die Verbreitung und den Besitz der 7 auf dem Laptop aufgefundenen Dateien sowie für die weiteren Taten des Besitzes kinderpornographischer Schriften auf eine Einsatzstrafe von jeweils drei Monaten. Es kann offen bleiben, ob das Strafgericht die Anzahl der Taten in das richtige Konkurrenzverhältnis (§§ 52, 53 StGB) gesetzt hat. Denn bereits die Festsetzung der Einzelstrafen von 5 Monaten Freiheitsstrafe und im Übrigen von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe bringt die Bewertung des Strafgerichts zum Ausdruck, dass der Beklagte eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen hat und die Schwere seiner Schuld als nicht nur gering anzusehen ist. Schon der Einsatz von Freiheitsstrafe gegenüber dem Beklagten als Ersttäter spricht - ungeachtet der Strafaussetzung auf Bewährung - für eine sehr schwerwiegende Verfehlung. Im Übrigen hat der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, dass zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen sei, dass der Inhalt der Dateien massivste sexuelle Übergriffe auf Kleinkinder in geringem Alter zeige. (2) Auch bei der konkreten Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens unter Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte kommt der Senat zu der Bewertung, dass der Beklagte ein sehr schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gebietet. Ausgangspunkt ist dabei, dass der Gesetzgeber den Besitz kinderpornographischer Darstellungen in § 184b Abs. 4 StGB a. F. ebenso wie das Verbreiten i. S. d. Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB a. F. unter Strafe gestellt hat, um das Schaffen und Aufrechterhalten eines Marktes für kinderpornographische Darstellungen schon im Ansatz zu verhindern. Wer kinderpornographische Schriften besitzt und sie - wie hier - verbreitet in Form des öffentlichen Zugänglichmachens, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen und mit dem Angebot solcher Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem erniedrigt der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5/10 - NVwZ 2011, 303; Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 WD 14/11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 36). Davon ausgehend kommt die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des kinderpornographischen Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 10; Beschluss vom 16. März 2017 - 2 B 42/16 - juris Rn. 12). Gemessen daran ist der sich bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erstreckende Orientierungsrahmen bei Würdigung sämtlicher zumessungsrelevanter Umstände im vorliegenden Fall auszuschöpfen. Die hier in Rede stehenden, auf sechs Speichermedien des Beklagten aufgefundenen Dateien, wie im Urteil des Amtsgerichts Gera vom 10. März 2015 (Az. 436 Js 13812/13 1 Ls) in Nr. 1 bis Nr. 87 festgestellt, haben in beträchtlichem Umfang einen sehr schwerwiegenden Inhalt. Sie haben ganz überwiegend die Darstellung von Geschlechtsverkehr mit Kindern, Analverkehr mit Kindern, Oralverkehr mit und unter Kindern sowie den sexuellen Missbrauch an Kindern unter Verwendung von Fremdkörpern zum Gegenstand. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei den dargestellten Kindern ganz überwiegend um Kinder in der frühen Kindheit bis zum 6. Lebensjahr handelt. Darunter befinden sich in erheblichem Maße Kinder im Kleinkindalter (2. und 3. Lebensjahr). Es werden aber auch Säuglinge gezeigt. „Nur“ ein kleinerer Teil der Aufnahmen bildet Kinder in der mittleren Kindheit (7. bis 10. Lebensjahr) und Kinder bis zum 12./13. Lebensjahr ab, wobei es sich bei letzteren Dateien mit einer Ausnahme um Posingbilder handelt. Auch die Bilddateien, auf denen zu sehen ist, wie Gegenstände in die Vagina oder den Anus von Mädchen eingeführt werden, zeigen ca. 2- bis 4jährige Mädchen (vgl. Bilddatei Nr. 44, Sonderband I Nr. 3, S. 153; Bilddatei Nr. 48, Sonderband I Nr. 3, S. 167 f.; Bilddatei Nr. 57, Sonderband I Nr. 3, S. 208). Auf einer auf dem PC gespeicherten und Dritten zugänglich gemachten Videodatei wird in mehreren Sequenzen Vaginalverkehr mit einem ca. 2- bis 3jährigen Mädchen und das Einführen von Gegenständen in seine Vagina dargestellt (vgl. Videodatei Nr. 1 Sonderband I Nr. 2, Bl. 4 ff.). Zum Teil werden auf den Bilddateien darüber hinausgehende gewaltsame Handlungen wiedergegeben. Es sind auf den Bilddateien auch gefesselte Kinder und sogar ein geknebeltes Kind dargestellt, in einem Fall bei Vornahme einer schwerwiegenden sexuellen Handlung: anale Vergewaltigung eines auf dem Rücken an den Händen gefesselten ca. 3jährigen Mädchens (Bilddatei Nr. 16, Sonderband I Nr. 2, S. 46), ein bäuchlings liegendes ca. 5- bis 6jähriges Mädchen, dessen Hände auf dem Rücken gefesselt und dessen gespreizte Beine mit Bändern fixiert sind (Bilddatei Nr. 29, Sonderband I Nr. 3, S. 24); ein an den Armen und Beinen gefesseltes und außerdem geknebeltes ca. 2jähriges Mädchen mit weit gespreizten Beinen (Bilddatei Nr. 60, Sonderband I Nr. 3, S. 234), ein rücklings auf einem Tisch liegendes, an Armen und den weit gespreizten Beinen gefesseltes, ca. 5 Jahre altes Mädchen (Bilddatei Nr. 64, Sonderband II, S. 84) und ein bäuchlings liegendes, an Armen und den weit gespreizten Beinen gefesseltes, ca. 2jähriges Kind (Bilddatei Nr. 86, Sonderband II, S. 245). Auf einer auf dem Datenspeicher Sony Memory Stick Duo Magic Gate gespeicherten Videodatei wird die vaginale und anale Penetration eines an den gespreizten Beinen gefesselten ca. 3-jährigen Mädchens gezeigt (vgl. Videodatei Nr. 80 Sonderband II, S. 214). Weiter geben die Bilddateien, auf denen unzweifelhaft nackte Säuglinge zu sehen sind, mit Ausnahme eines gewaltsam gestellten Posingbildes (Bilddatei Nr. 47, Sonderband I Nr. 3, Bl. 163), sexuelle Handlungen in massivster Form wieder. Neben der Abbildung eines erigierten Penis zwischen den abgespreizten Beinen eines weiblichen Säuglings werden vaginale Penetrationen an weiblichen Säuglingen, Oralverkehr am weiblichen Säugling sowie Anal- und Vaginalverkehr mit weiblichen Säuglingen dargestellt (s. Bilddatei Nr. 22, Sonderband I Nr. 2, Bl. 99 f.; Bilddatei Nr. 23, Sonderband I Nr. 2, Bl. 103 f.; Bilddatei Nr. 36, Sonderband I Nr. 3, Bl. 65 f.; Bilddatei Nr. 49, Sonderband I Nr. 3, S. 169; Bilddatei Nr. 52, Sonderband I Nr. 3, S. 179 f.; Bilddatei Nr. 54, Sonderband I Nr. 3, S. 182 f.; Bilddatei Nr. 85, Sonderband II, S. 238). Weiter ist in diesem Zusammenhang die Bilddatei Nr. 69 im Sonderband II, S. 145 anzuführen, die einen erwachsenen Mann zeigt, der seinen erigierten Penis auf die Stirn eines angeschnallten angezogenen Säuglings hält. Ähnlich gravierende Inhalte zeigen folgende Bilddateien: Bilddatei Nr. 40, Sonderband I Nr. 3, S. 119; Bilddatei Nr. 56, Sonderband I Nr. 3, S. 199 f.; Bilddatei Nr. 70 Sonderband II, Bl. 151; Bilddatei Nr. 76 Sonderband II, Bl. 207 sowie die Videodatei Nr. 78, Sonderband II, Bl. 212. Das Alter der Opfer konnte hier von den Ermittlungsbehörden nicht eindeutig dem Säuglingsalter zugeordnet werden. Es wird deshalb mit „Säugling bzw. Kleinstkind“ oder „Säugling bzw. Kleinkind“ angegeben. Bereits der Besitz kinderpornographischer Schriften mit dem dargestellten Inhalt wiegt seiner Eigenart nach außerordentlich schwer. Die Dateien zeigen sehr schwerwiegende Verletzungen der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte der für die Herstellung dieser Dateien missbrauchten Kinder, und zwar auch an Kleinstkindern und Säuglingen, damit an besonders hilflosen Opfern. Die dargestellten Handlungen auf den Bild- und Videodateien erfüllen zum überwiegenden Teil den Verbrechenstatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Kinderpornographische Schriften im Allgemeinen und mit dem hier vorliegenden Inhalt gehen eindeutig über die nach gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Austauschs gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Kinderpornographie wird von der Allgemeinheit und in der gesellschaftlichen Diskussion als verabscheuungswürdig angesehen; Täter sind kritischer Resonanz und Missachtung ausgesetzt; in besonderem Maße, wenn das Material - wie hier nach Inhalt und Alter der Opfer - auf der Skala der denkbaren Missbrauchsfälle deutlich im obersten Bereich einzuordnen ist. Der Konsument solcher Darstellungen trägt zweifelsohne dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Er trägt eine mittelbare Verantwortlichkeit für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen sexuellen Kindesmissbrauch. Schon dem beschriebenen Inhalt der Dateien nach ist ihr Besitz als besonders verwerflich einzustufen. Erst recht ist das Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen, weil er den Zugang zu den Dateien Nrn. 1 bis 70 auch anderen eröffnet und damit den menschenverachtenden Austausch dieser Bilder ermöglicht hat. Die Teilnahme an den Tauschbörsen war mit dem Zugänglichmachen von Dateien kinderpornographischen Inhalts an andere verbunden, was der Beklagte billigend in Kauf nahm. Das kinderpornographische Material anderen zugänglich zu machen, war zwar nicht Schwerpunkt seiner Zielrichtung, aber er nahm es hin, um sich selbst die Nutzung der Tauschbörsenprogramme zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse zu eröffnen. Er hat das Unrecht seiner Taten durch seine Bereitschaft auch zur Weitergabe der Dateien weiter vertieft und sogar als Anbieter an der Schaffung und Aufrechterhaltung eines Marktes für solche Dateien teilgenommen. Sein Fehlverhalten wiegt dadurch besonders schwer. In Anbetracht des außergewöhnlich schwerwiegenden Inhalts der bei dem Beklagten aufgefundenen Dateien, deren Upload auf den Speichermedien PC „Medion“ und Laptop/Mini PC „Targa“ auch anderen ermöglicht wurde, kann ihre Anzahl nicht zu einer abweichenden Bewertung der Schwere der Verfehlung führen. Gleiches gilt für die Dauer des Fehlverhaltens. Nach den Feststellungen im Strafverfahren ist nicht genau feststellbar, wann welche Dateien geladen wurden mit der Folge, dass jeweils von einer Tat im Hinblick auf das jeweilige Speichermedium ausgegangen wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte erklärt, er habe die Dateien in einem Zeitraum von 4 bis 6 Monaten heruntergeladen. Selbst wenn die Richtigkeit dieser Erklärung ungeachtet anderslautender Anhaltspunkte in den Ermittlungsakten und eigener Einlassung des Beklagten zur Weiterverwendung und Installation einer alten Festplatte auf dem PC „Medion“ unterstellt wird, würde das auf einige Monate beschränkte Verhalten nicht zu einer anderen Beurteilung der Schwere des außerdienstlichen Dienstvergehens führen. Für den Beklagten besonders nachteilig fällt ins Gewicht, dass er trotz der ersten Durchsuchung der Wohnung am 11. Januar 2013 und der Beschlagnahme seines PC „Medion“ weiter kinderpornographisches Material in Tauschbörsen geladen hat. Auf dem am 29. Mai 2013 beschlagnahmten Laptop/Mini PC „Targa“ befanden sich 43 gerade ladende Dateien über das Filesharing-Programm „LimeWire“. Ausweislich der in der Ermittlungsakte gelisteten Dateibezeichnungen (vgl. Sonderband II, S. 112 ff.) handelt es sich ausschließlich um kinderpornographische Dateien, die Kinder im Alter von 0 bis 9 Jahren betreffen. Die Dateinamen enthalten die einschlägigen kinderpornographischen Begriffe „pedo“ und „0yo 1yo 2yo 3yo 4yo 5yo 6yo 9yo “, was im Übrigen auf eine zielgerichtete, auch am jungen Alter der Kinder orientierte Suche schließen lässt. Das teilweise Löschen von Dateien lässt das Fehlverhalten des Beklagten nicht weniger schwerwiegend erscheinen. Darin liegt kein endgültiges Abrücken des Beklagten von seinem Verhalten. In Anbetracht des vorhandenen und des am 29. Mai 2013 sogar noch ladenden kinderpornographischen Materials fehlt es gerade an dem Willen, sich von kinderpornographischen Darstellungen definitiv abzuwenden, und der Einsicht, dass die Herstellung derartigen Materials mit schweren Rechtsgutverletzungen zu Lasten der betroffenen Kinder einhergeht. Im Hinblick darauf, dass der außerdienstliche Besitz und das außerdienstliche Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften anders etwa als das Delikt der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt bereits generell in besonderem Maße geeignet ist, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, juris Rn. 26), und im Hinblick auf die besondere Schwere der hier im Einzelfall begangenen Taten des Beklagten, die deutlich im obersten Bereich der Begehungsformen des Besitzes und Verbreitens kinderpornographischer Schriften anzusiedeln sind, ist die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme unausweichlich, um die Integrität des Beamtentums zu gewährleisten. Das als besonders verwerflich einzustufende Verhalten des Beklagten führt in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei prüfenden und wertenden Betrachters zu einem völligen Ansehensverlust des Beamten und damit zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. In einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird gerade auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 72/97 -, juris Rn. 14). Der in der Person des Beklagten eingetretene vollständige Ansehensverlust und der dadurch bedingte Vertrauensverlust lässt ihn für eine weitere Verwendung im Beamtenverhältnis untragbar erscheinen. bb) Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Fehlverhaltens indizierten Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor. Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen wiegt. Mildernde Umstände sind nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris Rn. 13 ff.; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 - BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 24 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 21). Davon ausgehend sind weder dem Vorbringen des Beklagten noch dem sonstigen Akteninhalt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten zu entnehmen, die den Schluss auf das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes zuließen (1) oder aber jedenfalls auf das Vorliegen von Entlastungsmomenten, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar ist (2). (1) Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines persönlichkeitsfremden Verhaltens als anerkannten Milderungsgrund sind nicht gegeben. Danach kommt eine Milderung in Betracht, wenn der Beamte im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Der An-nahme der Spontaneität eines Tatentschlusses steht nicht entgegen, dass dieser konsequent, überlegt und planvoll ausgeführt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 6 f. m. w. N.). In Anbetracht des Umstands, dass auf sechs Speichermedien zu unterschiedlichen Zeitpunkten in nicht unerheblichem Umfang Dateien aufgefunden worden sind, kann von einem einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblicksversagen keine Rede sein. Ebenso wenig können die Pflichtverletzungen als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation eingeordnet werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2001 - 1 D 22/00 - BVerwGE 114, 240 = juris Rn. 15 f.). Es fehlt an einem plötzlichen Ereignis, das den Beklagten im Tatzeitraum in einen seelischen Schockzustand versetzt bzw. in einem solchen gehalten und die Pflichtverletzungen bedingt haben könnte. Allein der Umstand, dass es seit mehr als zehn Jahren in der Ehe des Beklagten „krisele“ und sie sich als Ehepaar „sexuell auseinandergelebt“ hätten, begründet keine schockgeprägte Lage im Tatzeitraum. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, er sei geständig gewesen, mag ihm dies zugute zu halten sein. Dieses Verhalten erfüllt aber nicht die für die Annahme des Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung erforderlichen Voraussetzungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994 - 1 D 31/94 - BVerwGE 103, 177) bedarf es einer freiwilligen, nicht durch die Furcht vor Entdeckung bestimmten, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung der Tat vor Tatenentdeckung. Daran fehlt es hier. Der Beklagte ist mit seinem Eingeständnis nicht der Entdeckung der Tat zuvorgekommen. Er hat lediglich im Nachhinein zugestanden, das im Ermittlungsverfahren festgestellte kinderpornographische Video- und Bildmaterial besessen zu haben. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € an den Deutschen Kinderschutzbund gezahlt hat. Voraussetzung für das Eingreifen des Milderungsgrundes der tätigen Reue ist, dass die Wiedergutmachung oder der Versuch einer solchen noch vor der drohenden Entdeckung aus eigenem Antrieb geschieht. Nur unter dieser Voraussetzung zeigt der Beamte, dass er sein Fehlverhalten bereut und aus innerer Einsicht entschlossen ist, sich künftig rechtstreu zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 - BVerwGE 147, 229 = juris Rn. 26). Von Freiwilligkeit in diesem Sinne kann vorliegend keine Rede sein. Bei dem Zahlbetrag handelt es sich um die durch Beschluss des Amtsgerichts vom 10. März 2015 festgesetzte Bewährungsauflage. Schließlich fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte die Pflichtverletzungen in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen haben könnte. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich vermindert war. Nach Aktenlage gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Beklagte an einer krankhaften seelischen Störung oder an einer schweren seelischen Abartigkeit im Tatzeitraum gelitten hat, die seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit herabgesetzt hat. Es besteht deshalb kein Anlass zur weiteren Sachaufklärung etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es wäre eine Ermittlung „ins Blaue hinein“. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, dass sich der Beklagte zur Tatzeit bei einem Psychiater in Behandlung befunden habe, und die Aufzählung einer Reihe von Arzneimitteln zur Behandlung von Spannungs-, Erregungs- und Angstzuständen sowie von depressiven Störungen und Schlafstörungen (Rudotel, Opipramol, Oxazepam, Mareen, Stilnox, Tavor), die der Beklagte eingenommen haben will. Zum diagnostizierten Krankheitsbild und dem darauf zurückzuführenden Verhalten des Beklagten verhält sich die Berufungsbegründung nicht; aussagekräftige (fach-)ärztliche Atteste werden nicht vorgelegt und befinden sich auch nicht in der Personalakte oder den sonst vorliegenden Akten. Die Ehefrau des Beklagten hat im Strafverfahren lediglich erklärt, der Beklagte leide an Depressionen und sei deshalb auch am 29. Mai 2013 krankgeschrieben gewesen. In der Personalakte befindet sich eine entsprechende Krankschreibung für den Tatzeitraum, ausgestellt von der behandelnden Hausärztin. Allein darauf hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen und ausgeführt, seit zweieinhalb Jahren in psychiatrischer Behandlung zu sein. Die vor der Tatbegehung eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 17. Februar 2010 und vom 26. Januar 2012 kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht dauernd dienstunfähig sei. Ein Anhalt für eine Erkrankung i. S. d. §§ 20, 21 StGB lässt sich den amtsärztlichen Stellungnahmen nicht entnehmen. In dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. Februar 2010 wurde allein im Hinblick auf eine bestehende Halswirbelsäulenveränderung eine psychotherapeutische Begleitung zur Verarbeitung und zum Umgang mit einem chronischen Schmerzsyndrom empfohlen. Auf eine solche Empfehlung hat sich auch die amtsärztliche Begutachtung vom 26. Januar 2012 beschränkt. Grundlage dieser amtsärztlichen Begutachtung waren die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, die der Beklagte zuvor nach entsprechender Aufforderung unter Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht benannt hatte. Auch das nach der Tatbegehung eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 20. Juli 2015 enthält keine Anzeichen für eine vergangene psychische Störung. Es geht davon aus, dass das Strafverfahren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Beklagten hatte. Es hält eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach Durchführung ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen für möglich und nach zwischenzeitlichem Abschluss des Strafverfahrens ein Eingliederungsmanagement für sinnvoll. Die allgemein gehaltene Erklärung des Beklagten im Strafverfahren, er habe 2008 Alkoholprobleme gehabt und einen Suizidversuch begangen, ist im Klage- und Berufungsverfahren nicht weiter aufgegriffen worden; es ist auch sonst kein Zusammenhang zum Befinden im Tatzeitraum erkennbar. (2) Weiter bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger entlastender Umstände, die für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen und deshalb das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Lebensumstände des Beklagten bei Begehung des außerdienstlichen Dienstvergehens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der mildernde Umstand einer negativen Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls bei der Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Lebensumstände darstellt. Dies bedeutet aber nicht, dass eine schwierige Lebensphase während der Tatzeit in anderen Fällen generell außer Betracht zu bleiben hat. Als Bestandteil einer schwierigen Lebensphase ist etwa eine außergewöhnliche familiäre Belastungssituation zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Gemessen daran ist nicht erkennbar, dass der Beklagte während des Tatzeitraums solchen gravierenden Lebensumständen ausgesetzt war, die ihn aus der Bahn geworfen haben und deswegen das Dienstvergehen trotz seiner Schwere in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Er beschreibt für den Tatzeitraum keine außergewöhnlichen oder schwierigen Lebensumstände, aus denen sich besondere psychische Belastungen ergeben haben, die ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwarten ließen. Dies trifft, ohne dass es einer Begründung bedarf, auf sein Vorbringen zu, soweit er sich auf eine für ihn seit Jahren unbefriedigende Sexualbeziehung beruft. Er erklärt sein Verhalten lediglich damit, dass er sich in einer Ehekrise befunden habe, seine sexuellen Bedürfnisse in seiner Ehe nicht stets befriedigt worden seien, er zehn Jahre lang mit Kenntnis seiner Ehefrau ein Verhältnis zu einer anderen Frau unterhalten habe, er aber trotzdem an der Ehe habe festhalten wollen und deshalb versucht habe, sich mit dem Besuch der einschlägigen Seiten im Internet ein sexuelles Ventil zu verschaffen. Ebenso wenig war der Beklagte aufgrund seiner beruflichen Situation gravierenden Lebensumständen im Tatzeitraum ausgesetzt. Zwar ist es richtig, dass der Landkreis G... mit Wirkung vom 1. Januar 2012 zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (sog. Optionskommune) wurde und der Beklagte zu dem nicht vom Landkreis G.. übernommenen Personal gehörte mit der Folge, dass er seinen Status als Bundesbeamter bei der BfA (mit Ausnahme einer juristischen Sekunde) behielt und für ihn als Überhangmitarbeiter der BfA eine bundesweite Zuweisung an bedarfstragende Jobcenter im Raum stand. Eine solche Situation stellt aber keine außergewöhnliche berufliche Belastungssituation dar. Ein Bundesbeamter muss mit Umstrukturierungen oder der Umorganisation von Behörden rechnen und auch damit, dass er in diesen Fällen bundesweit eingesetzt werden kann. Dass die Klägerin den durch die Umstrukturierung ausgelösten Personaleinsatz des Beklagten in für ihn unzumutbarer Weise gestaltet hat, ist nach Aktenlage nicht erkennbar. Entgegen seinem Vortrag war der Beklagte bis zum endgültigen Personalansatz ab 1. Januar 2014 nicht an fünf verschiedenen Dienststellen eingesetzt, sondern - ohne Wechsel des Beschäftigungsortes - an zwei Dienststellen auf zwei verschiedenen Dienstposten. Im Einzelnen: Dem Beklagten ist mit Schreiben vom 13. Januar 2012 unter Verweis auf die geführten Personalgespräche mitgeteilt worden, dass er bis zu seinem endgültigen Personalansatz als Überhangmitarbeiter bei der Arbeitsagentur (AA) G... - seinem Wunsch entsprechend - beschäftigt bleibt. Durch Verfügung vom 25. Juni 2012 ist ihm rückwirkend zum 1. Januar 2012 und vorübergehend der Dienstposten Sachbearbeiter Arbeitnehmerleistung SGB III bei der AA G... übertragen worden. Durch Verfügung vom 16. Juli 2012 wurde ihm im Rahmen der „Neuorganisation SGB III“ mit Wirkung vom 1. Juli 2012 vorübergehend der Dienstposten Fachkraft Alg Plus bei der AA H..., Beschäftigungsort G..., übertragen. Durch Verfügung vom 14. August 2012 erfolgte die entsprechende Abordnung zur AA H... rückwirkend zum 1. Juli 2012 für die Dauer von drei Monaten. Diese Abordnung wurde durch Verfügung vom 12. Oktober 2012 für weitere drei Monate und durch Verfügung vom 19. Dezember 2012 für weitere sechs Monate bis zum 30. Juni 2013 und schließlich im Juni 2013 um weitere sechs Monate bis zum Ende des Jahres verlängert. Für die Dauer der Abordnung hatte der Beklagte durchgängig den Dienstposten Fachkraft Alg Plus, Beschäftigungsort G..., inne. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 ist ihm auf Dauer der Dienstposten Sachbearbeiter Reha/SB bei der AA A... übertragen worden. Im Rahmen von Umstrukturierungen von Behörden stellt der beschriebene vorübergehend wechselnde Personaleinsatz durch kurzfristige Kettenabordnungen keine außergewöhnliche Vorgehensweise dar, sondern entspricht den üblichen Gegebenheiten. Nichts anderes gilt für den bis zum endgültigen Personaleinsatz verstrichenen Zeitraum von zwei Jahren, zumal der Beschäftigungsort immer derselbe blieb. Für das Vorbringen des Beklagten, ihm sei mit Versetzungen nach Nordrhein-Westfalen, Hessen, Berlin oder Brandenburg gedroht worden, gibt es keinen hinreichenden Anhalt. Mit dem Beklagten wurden vielmehr Personalgespräche geführt, so auch ein Gespräch am 1. Dezember 2011, bei dem seine Einsatzwünsche erörtert wurden. Dem Anliegen des Beklagten, den Dienst aus gesundheitlichen Gründen nur wohn-ortnah leisten zu können, ist die Klägerin nachgegangen, indem sie ein amtsärztliches Gutachten zur Dienstfähigkeit des Beklagten sowie zu seiner Mobilität und gesundheitlich zumutbaren Flexibilität einholte (vgl. Personalakte Grundakte, Bd. II, Vermerk vom 1. Dezember 2011, Az. 83-2016.10). Soweit das Vorbringen des Beklagten auf das Schreiben vom 13. Januar 2012 abzielt, ist darin keine Drohung der Klägerin enthalten. Der Beklagte wurde lediglich darauf hingewiesen, dass das Überhangpersonal an bedarfstragenden Jobcentern, derzeit die Regionaldirektions-Bezirke Berlin-Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, dauerhaft eingesetzt werde und dass seine dauerhafte Verwendung in der AA G... aufgrund der Personalhaushaltssituation im SGB III-Bereich und der zentralen Weisungslage nicht möglich sei. Dass der Beklagte vor und nach der Tatbegehung bis zu seiner Suspendierung ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat und straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11/10 -, juris Rn. 82). cc) Auf der Grundlage aller be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die prognostische Gesamtwürdigung für den Beklagten negativ aus. Er hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums grundlegend zerstört. Der durch das als besonders verwerflich einzustufende Fehlverhalten hervorgerufene Ansehensverlust lässt ihn für eine weitere Verwendung als Beamter untragbar erscheinen. Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die Schwere des Dienstvergehens erheblich herabzusetzen, oder die sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wiederherstellbar (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG). Die vom Beklagten durchgeführte Psychotherapie ist ihm zwar zugute zu halten, sie führt aber zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten eines Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32/14 -, juris Rn. 29). Der hier eingetretene vollständige Ansehensverlust kann jedoch durch die aufgenommene Therapie nicht rückgängig gemacht werden, unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht wird. Denn ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit kann nicht nur vorliegen, wenn der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen, sondern namentlich auch dann, wenn - wie hier - die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist das aktive Beamtenverhältnis des Beklagten im Interesse der Integrität des Berufsbeamtentums zu beenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris Rn. 18). d) Angesichts des vom Beklagten begangenen außerdienstlichen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er damit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. 3. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der gesetzlichen Regelung für den Unterhaltsbeitrag (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BDG) abzuweichen. Der Beklagte hat auch keine Gründe nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BDG für eine Verlängerung des Unterhaltsbeitrags geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 3 BDG i. V. m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der ... geborene Beklagte steht als Verwaltungsoberinspektor (BesGr A 10) im Dienst der Klägerin. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Seine Ehefrau ist als Studienrätin am Gymnasium beim Freistaat Thüringen beschäftigt. Der Beklagte besuchte von 1962 bis 1972 die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule und erwarb 1974 das Abitur. Am 1. September 1976 nahm er ein Studium der Elektrotechnik an der T... ... auf, das er als Diplomingenieur am 20. Februar 1981 abschloss. Nachdem der Beklagte bei der Klägerin zunächst ab dem 15. September 1991 im Angestelltenverhältnis beschäftigt war, ernannte sie ihn mit Wirkung vom 11. Dezember 1996 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Verwaltungsinspektor zur Anstellung. Die Klägerin stellte durch Bescheid vom 5. Dezember 1996 fest, dass der Beklagte die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit (BfA) gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchst. b) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i. V. m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1141) und der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) vom 20. August 1991 (GVBl. I S. 378) besitze, und durch weiteren Bescheid vom 17. November 1999, dass sich der Beklagte bewährt und seine Befähigung bestätigt habe. Mit Wirkung vom 11. Dezember 1999 erfolgte die Ernennung zum Verwaltungsinspektor (BesGr A 9) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Am 13. Dezember 2000 schloss der Beklagte die Aufstiegsfortbildung AFA-gehD, Weg 5, 2. Stufe mit dem Diplomtitel Diplom-Verwaltungswirt (Bundesanstalt für Arbeit) ab. Mit Wirkung vom 1. März 2001 wurde er zum Verwaltungsoberinspektor (BesGr A 10) befördert. Zuletzt - vom 1. Januar 2014 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung durch Bescheid der Klägerin vom 21. September 2015 - hatte der Beklagte bei der Arbeitsagentur (AA) ...-... den Dienstposten eines Sachbearbeiters Rehabilitation inne. Seit dem 14. Juli 2014 ist der Beklagte dienstunfähig erkrankt. Nach dem von der Klägerin eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 20. Juli 2015 ist er nicht dauernd dienstunfähig. Zu derselben Feststellung gelangten die in der Vergangenheit eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 17. Februar 2010 und vom 26. Januar 2012. Durch Bescheid vom 2. Oktober 2015 behielt die Klägerin mit Wirkung vom 1. November 2015 40 v. H. der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten ein. Seine Nettobezüge betragen nach eigenen Angaben derzeit 1.900,00 €. Der Beklagte ist bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Gera vom 10. März 2015 wurde der Beklagte wegen der Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei tatmehrheitlichen Fällen, hierbei in einem Fall in 63 und in einem weiteren Fall in sieben tateinheitlichen Fällen, in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in vier tatmehrheitlichen Fällen, hierbei in zwei Fällen jeweils in fünf tateinheitlichen Fällen, in einem Fall in sechs tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluss vom selben Tag wurde die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt, der Beklagte der Aufsicht und Weisung eines Bewährungshelfers für zwei Jahre unterstellt und ihm aufgegeben, binnen zwölf Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € an den Deutschen Kinderschutzbund zu zahlen. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde: „A. Am 11.01.2013 waren auf dem durch den Angeklagten ... A... genutzten PC „Medion“/“PC MT 8 MED ME 461“ Gerätenummer 14470010030533, Seriennummer GN0025328, u.a. folgende kinderpornografische Bild- bzw. Videodateien abgespeichert: 1. SB I 2 von 5, Bl. 4f Videodatei “Pedo (Pthc)- very willing premature sexualized little girls (Hussyfan) (r@yold) (babyshivid) Babyj - .avi“, auf welcher in zahlreichen Sequenzen Vaginalverkehr mit ca. 2-3jährigen Mädchen bzw. das Einführen von Gegenständen in deren Vagina dargestellt ist. 2. SB I 2 von 5,Bl. 24 Bilddatei “Pedo Pthc kinderficker Rape Little Girls For Dady Kleine Madchen Furs Gebusch...“, - Vornahme von Oralverkehr durch ein ca. 7jähriges Mädchen an einem Erwachsenen. 3. SB I 2 von 5, Bl. 24/25 Bilddateien “Aabbccddee - Kleine Mädchen als Wichsvorlage für Tochter Ficken Vergewaltigen Vollspritzen----Kinderficker. jpg...“ - Vornahme von Oralverkehr an einem Erwachsenen durch ein ca. 4jähriges Mädchen; 4. SB I 2 von 5, Bl. 24/25 Bilddatei “lmgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 20100912034925-Ttneaugmadveybbdd.jpg“, - Vornahme von Oralverkehr an einem Erwachsenen durch ein etwa 7-8jähriges Mädchen; 5. SB I 2 von 5, Bl. 25/26 Bilddatei “pictures from ranchi torpedo dloaded in 2009.- pedo kdv kidzilla pthc toddlers Oyo lyo 2yo 3yo 4yo 5 yo 6yo 9yo tara babyj (202). jpg“ - anale Vergewaltigung eines ca. 4jährigen Mädchens; 6. SB I 2 von 5, Bl. 25ff Bilddatei “2 Aabbccddee Eine Tochter für Einsame Nächte Missbrauchen Ficken Vergewaltigen Vollspritzen ----Kinderficker.jpg“, - Vornahme von Geschlechtsverkehr durch einen erwachsenen Mann an einem ca. 5-7jährigen Mädchen; 7. SB I 2 von 5, Bl. 26f Bilddatei “pictures from ranchi torpedo dloaded in 2009 - pedo kdv kidzilla pthc toddlers Oyo 1yo 2yo 3yo 4yo 5yo 6yo 9yo tara babyj (84).jpg“ - Vornahme von Geschlechtsverkehr von einem erwachsenen Mann an einem etwa 3jährigen Mädchen; 8. SB I 2 von 5, Bl. 26f Bilddatei “Aabbccddee Schiner 12 Yo Schulhof-Nutte-Sie könnte Deine Tochter Sein ---Ab ins GebuSch Und Ficken (27). jpg“, - Vornahme von Oralverkehr an einem erwachsenen Mann durch ein ca. 5jähriges Mädchen; 9. SB I 2 von 5, Bl. 26f Bilddatei “PTHC Pedo NEW Childporn Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - Veronica 000886.jpg“ - Vornahme von Oralverkehr durch ein ca. 3jähriges Mädchen an einem etwa 10jährigen Jungen; 10. SB I 2 von 5, Bl. 27f Bilddatei “aabbccddee 11yo wird im Kinderzimmer vergewaltigt (16)jpg“ - Vornahme von Oralverkehr durch ein etwa 12jähriges Mädchen an einem erwachsenen Mann; 11. SB I 2 von 5, Bl. 28f Bilddatei “pictures from ranchi torpedo dloaded in 2009- pedo kdv kidzilla pthc toddiers Oyo 1yo 2yo 3yo 4yo 5yo 6yo 9yo tara babij (144). jpg“ - Vornahme von Oralverkehr durch ein ca. 4jähriges Mädchen an einem erwachsenen Mann; 12. SB I 2 von 5, BI. 28f Bilddatei “Imgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 1188370180392.jpg“ - anale Vergewaltigung eines ca. 3jährigen Mädchens durch einen erwachsenen Mann; 13. SB I 2 von 5, BI. 28f Bilddatei “Pedo Pthc Kinderficker Rape Little Girls For Dady Kleine Madchen furs Gebusch---Aabbccddee---Eine Tochter Zum Ficken (88)jpg“ - Vornahme von Oralverkehr durch ein ca. 8jähriges Mädchen an einem erwachsenen Mann; 14. SB I 2 von 5, Bl. 30f Bilddatei “Aabbccddee - Eine Tochter Für Einsame Nächte - Missbrauchen Ficken Vergewaltigen Viollspritzen -.--Kinderficker (43).jpg° - vaginaler sexueller Missbrauch eines 2-4jährigen Mädchens; 15. SB I 2 von 5, Bl. 31f Bilddatei „O lmgrsc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lilita - La 102-0266 lmgbad.jpg“, auf der der schwere sexuelle Missbrauch eines ca 1-2jährigen weiblichen Kleinkindes zu sehen ist. 16. SB I 2 von 5, Bl. 45f Bilddatei “Qqaazz Pedo Pthc 3Yo Girl Tied And Rapec 03 Child-Cp-Toddler-Bondage-Rape.jpg“, - anale Vergewaltigung eines gefesselten ca. 3jährigen Mädchens; 17. SB I 2 von 5, Bl. 49f Bilddatei “Pthc Pedo New Childporn Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - natasha 029.jpg“ - Vornahme von Analverkehr an einem ca. 4jährigen Mädchen; 18. SB I 2 von 5, Bl. 72f Bilddatei “Pthc Mafiasex Hussyfan Childlover Tara 9 Yr 051 (23).jpg“ - Analverkehr an einem ca. 4-5jährigen Mädchen durch einen Erwachsenen; 19. SB I 2 von 5, Bl. 80f Bilddatei “Imgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 0001 L.jpg“ - vaginale Vergewaltigung eines ca. 3jährigen Mädchens; 20. SB I 2 von 5, Bl. 96f Bilddatei “lmgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 1237448047385.jpg“ - schwerer sexueller Missbrauch eines ca. 2-3jährigen Mädchens; 21. SB I 2 von 5, Bl. 98f Bilddatei “lmgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 1269906988620.jpg‘ - schwerer sexueller Missbrauch eines 1- 2jährigen Mädchens; 22. SB I 2 von 5, Bl. 99f Bilddatei “lmgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 1615508.jpg“ - Vaginalverkehr mit einem weiblichen Säugling; 23. SB I 2 von 5, Bl. 103f Bilddatei “lmgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 1270783187927.jpg“ - Analverkehr an einem weiblichen Säugling; 24. SB I 2 von 5, Bl. 111f Bilddatei “lmgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 001 N.jpg” - vaginale Vergewaltigung eines ca. 3jährigen Mädchens; 25. SB I 2 von 5, Bl. 150 Bilddatei “febe11.jpg“ - ein etwa 7-8jähriges Mädchen führt an einem erwachsenen Mann Oralverkehr durch und wird dabei festgehalten; 26.- 27. SB I 2 von 5, Bl. 150f Bilddatei “felisha-03.jpg“ und “felisha-23.jpg“ - Vaginalverkehr an einem ca. 2-3jährigen Mädchen; 28. SB l 3 von 5, Bl. 17 Bilddatei “Kopie (2) von lmgsrc Ru pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 1290.22055726 .onionib.jpg“ - einem ca. 1-2jährigen Mädchen wird der Penis eines erwachsenen Mannes in den Mund eingeführt, während das Mädchen festgehalten wird; 29. SBI 3 von 5, Bl. 23f Bilddatei “lmgrsc Ru pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daugther Torpedo Ranchi Lolita - 126709332847 Onionib.jpg“ - ein ca. 5-6jähriges Mädchen liegt mit weit abgespreizten Beinen und auf dem Rücken gefesselten Armen bäuchlings auf einem Tisch, wobei die Beine ebenfalls mit Bändern fixiert sind; 30. SB l 3 von 5, Bl. 39 Bilddatei “Fdsa7-10Yo Girl and 6Yo Boy Pedo R@Ygold Hussyfan Lolitaguy Lsm Pthc Babyshivid ((000386)13-52-08).png“ - ein etwa 7jähriges Mädchen führt bei einer männlichen Person Oralverkehr aus; 31. SB I 3 von 5, BI. 45f Bilddatei “lmgsrc Ru Pthq Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 1270789463673.jpg“ - ein erwachsener Mann führt seinen erigierten Penis zwischen die gespreizten Beine eines am Unterkörper unbekleideten etwa 2jährigen Mädchens; 32. SB I 3 von 5, Bl. 46f Bilddatei “Pthc Pedo New Childporn Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - Melinda 1282349482083.jpg“ - ca. 4jähriges Mädchen leckt am erigierten Penis eines erwachsenen Mannes; 33. SB I 3 von 5, Bl. 52 Bilddatei “Imgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 0001 m.jpg“ - anale Vergewaltigung eines ca. 2-3jährigen Kindes ein; 34. SB l 3 von 5, Bl. 60 Bilddatei “P(3) von lmgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 1290220555726 onionb.jpg“ - ca. 1-2 jähriges Mädchen wird Penis eines erwachsenen Mannes in den Mund eingeführt, während das Mädchen festgehalten wird; 35. SB I 3 von 5, Bl. 60f Bilddatei “lmgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 129389189765- onionb.jpg“ - Ausübung von Vaginalverkehr an ca. 4 - 6jährigem Kind; 36. SB I 3 von 5, Bl. 65f Bilddatei “Kopie von Kopie von Kopie von lmgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daugther Torpedo Ranchi Lolita - 128695744637jpg“ - erwachsener Mann schiebt erigierten Penis zwischen die abgespreizten Beine eines weiblichen Säuglings, während dieser festgehalten wird; 37. SB I 3 von 5, Bl. 78 Bilddatei “lmgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 1269907040573.jpg“ - einem ca. 5-6jährigen Mädchen wird der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes vaginal eingeführt; 38. SB I 3 von 5,Bl. 100 Bilddatei “lmgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 127454808327(2)jpg“ - einem ca. 3-4jährigen Mädchen wird der erigierte Penis eines Erwachsenen vaginal eingeführt; 39. SB I 3 von 5, BI. 113 Bilddatei “Pthc Pedo New Childporn Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 1264731 844942.jpg“ - ca. 2-3jähriges Mädchen führt Oralverkehr bei einem erwachsenen Mann aus; 40. SB I 3 von 5, Bl. 119 Bilddatei “Imgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 128225996551 2.jpg“ - weiblichem Säugling bzw. Kleinkind wird der erigierte Penis eines erwachsenen Mannes vaginal eingeführt; 41. SB l 3 von 5, Bl. 134 Bilddatei „5 Yr- Daddy - Fucks Me In The Ass Preteen Child Underage Pedo Baby Inzest Reelkiddymov.jpg“ - erwachsener Mann führt Analverkehr mit einem ca. 4-5jährigen Kind aus. 42. SB I 3 von 5, Bl. 140 d. A. Bilddatei “lmgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 127216985601.jpg“ - Erwachsener führt erigierten Penis in die Vagina eines ca. 2jährigen Mädchens ein, während dieses festgehalten wird; 43. SB I 3 von 5, Bl. 150f Bilddatei “Pictures From Ranchi Torpedo Dloaded In 2009 - Pedo Kdv Kidzilla Pthc Toddiers 0Yo 1Yo 2Yo 3Yo 4Yo 5Yo 6Yo(1)jpg“ - erwachsener Mann übt vaginalen Geschlechtsverkehr bei ca. 3jährigem Mädchen aus; 44. SB I 3 von 5, Bl. 153 Bilddatei “Pthc Pedo New Childporn Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - Melinda 128276485256 Onionb-.jpg” - Gegenstand wird in den Genitalbereich eines 1-2jährigen Kindes eingeführt; 45. SB I 3 von 5, Bl. 155 Bilddatei “Pedo Pthc Rape Childlover - Meine Kinderficker - Wichsvorlagen - Ich spritze auf 9 - 11 Yo Mädchen im Gebusch Richtig Durchficken (19)jpg“ - Penetration des Penis in den Anus eines ca. 1-2jährigen Mädchens; 46. SB I 3 von 5, Bl. 161 Bilddatei “Pthc Holly 6Yo Pedo Childporn (2010)- 3.jpg“ - 5-6jähriges Mädchen leckt am erigierten Penis eines Erwachsenen; 47. SB I 3 von 5, Bl. 163 Bilddatei “Qqaazz Pthc Pedo Mom Spreads 1Yo Girl Legs Su Dad Can Fuck Her (1).jpg“ - weiblichem Säugling werden von einer erwachsenen Person gewaltsam die Beine gespreizt; 48. SB I 3 von 5, Bl. 167f Bilddatei “Pthc Pedo New Childporn Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 4Yo Melinda 128276421930 Onionbjpg“ - weiblichem Kleinkind mit offensichtlich gewaltsam abgespreizten Beinen wird Gegenstand in die Vagina eingeführt; 49. SB I 3 von 5, Bl. 169 Bilddatei “lmgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 06235118049229- 419123529Lo.jpg“ - weiblicher Säugling wird vaginal vergewaltigt; 50. SB I 3 von 5, Bl. 176f Bilddatei “Pictures From Ranchi Torpedo Dloaded Im 2009-Pedo Kdv Kidzilla Pthc Toddlers 0Yo 1YC 2Y0 3Y0 4Yo 5Yo 6Yo 9Y0 Tara Baby) (196).jpg“ - schwerer sexueller Missbrauch eines 2-3jährigen Mädchens durch Einführen des Penis, wobei das Kind offensichtlich festgehalten wird; 51. SB I 3 von 5, Bl. 178 Bilddatei “Imgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 12688635529 Onionb-.jpg“ - erigierter Penis eines Erwachsenen wird 2jährigem Mädchen an den Mund gehalten, währenddessen das Kind festgehalten wird; 52. SB I 3 von 5, Bl. 179f Bilddatei „Kleine Mädchen 9Yo Die Meinen Kinderficker-Schwanz Zum Spritzen Bringen Missbrauch Vergewaltigen (53).jpg“ - Einführung eines männlichen erigierten Penis in die Vagina eines Säuglings, während dieser festgehalten wird; 53. SB I 3 von 5, Bl. 181 f Bilddatei “Pedo Aabbccddee-9Yo-l3Yo old Giris (23)jpg“ - Einführen eines männliches Gliedes in die Vagina eines ca. 4-5 Jahre alten Mädchens; 54. SB I 3 von 5, Bl. 182f Bilddatei “Pictures From Ranchi Torpedo Dloaded In 2009- Pedo Kdv Kidzilla Pthc Toddlers 0Yo 1Yo 2Yo 3Yo 4.jpg“ - vaginale Penetration eines ca. 1jährigen weiblichen Säuglings, während dieser festgehalten wird; 55. SB I 3 von 5, Bl. 186 Bilddatei “Imgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 062351180492293419123529 Lo (1 )jpg“ - vaginale Penetration eines ca. 1-2jährigen Kindes, wobei dieses festgehalten wird; 56. SB I 3 von 5, Bl. 199f Bilddatei “Imgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Privat Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 12895744637.jpg“ - Penetration eines Säuglings bzw. weiblichen Kleinkindes, während dieses festgehalten wird; 57. SB I 3 von 5, Bl. 207f Bilddatei “Kinderporno Kids (Pedo-Horscht-Coll) Horst Olf Karlsruhe-Collektion Pedo-Kiddie Kiddy Illegal Underage Porno Sex Kinder Lolita Incest lncestjpg“ - ca. 4jährigem nacktem Mädchen wird Gegenstand in den Anus eingeführt; 58. SB I 3 von 5, BI. 219f Bilddatei “Bjafileofnow-7Yo - Guat Chick Gets Fucked In Backseat And Remains Silent Hussyfan R@Ygold Pthc 1Yo 2 Yo 3Yo 4Yo 5Yopthc July 2Yo 2009 Super 2010 (3)Jpg“ - ca. 3jähriges Mädchen hat erigierten Penis eines Erwachsenen im Mund; 59. SB l 3 von 5, Bl. 232 Bilddatei “pictures from ranchi torpedo dloaded in 2009- pedo kdv kidzilla pthc toddiers 0yo 1yo 2yo 3yo 4yo 5yo 6yo 9Yo tara babyj (189).jpg“ - Vaginalverkehr an einem ca. 2jährigen Mädchen; 60. SB I 3 von 5, Bl. 234 Bilddatei “pictures from ranchi torpedo dloaded in 2009- pedo kdv kidzilla pthc toddiers 0yo 1yo 2yo 3yo 4yo 5yo 6yo 9Yo tara baby] (229).jpg“ - gefesseltes und geknebeltes ca. 2]ähriges Mädchen mit weit abgespreizten Beinen; 61. SB I 4 von 5, Bl. 82 Bilddatei “f0064.jpg“ - ca. 6-7jähriges Mädchen nimmt Oralverkehr bei einem Erwachsenen vor; 62. SB I 4 von 5, Bl. 91 f Bilddatei “jan22.jpg“ - vaginaler sexueller Missbrauch eines ca. 4-5jährigen Mädchens. 63. SB I 4 von 5, BI. 178 Auf dem vorbezeichneten PC waren zudem mehrere Textdateien mit sogenannten “Anleitungen zur tabulosen Aktfotografie“ abgespeichert, die eine Vielzahl von Bildern unbekleideter Kinder in pornografischen Posen enthielten. Auf dem “Deckblatt‘ einer weiteren Datei “Kinderficker - gesammelte Werke“ ist unter anderem zu sehen, wie zwei erwachsene Männer in den Mund eines ca. 6jährigen Mädchens ejakulieren. Die Auswertung des vorbezeichneten PC hat zudem zweifelsfrei ergeben, dass dort u.a. das Filesharing-Programm “eMule“ sowie das Filesharing-Programm “LimeWire“ sowie die Filesharing-Programme “FrostWire 4.21.5“ installiert und auch genutzt wurden, so dass die Dateien auch an andere Nutzer der Netzwerke gesendet werden konnten, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat. B. Auf dem Laptop/Mini-PC “Targa“/“NOW NT9231 DT 44100“ des Angeklagten ... A... befanden sich am 29.05.2013 unter anderem folgende kinderpornografische Dateien: 64. SB II Bl. 84 Bilddatei “pictures from ranchi torpedo dloaded in 2009 - pedo kdv kidzilla pthc toddlers 0yo 1yo 2yo 3yo 4yo 5yo 6yo 9yo tara baby] (54).jpg - nacktes gefesseltes ca. 5 Jahre altes Mädchen mit weit abgespreizten Beinen; 65. SB II Bl. 84 Bilddatei pictures from ranchi torpedo dloaded in 2009 - pedo kdv kidzilla pthc toddlers 0yo 1yo 2yo 3yo 4yo 5yo 6yo 9yo tara baby] (11).jpg - ein männliches ca. 6jähriges Kind nimmt an einem anderen Jungen Oralverkehr vor; 66. SB II Bl. 86 Bis zum 22.11.2009 befand sich auf dem PC noch die Bilddatei “pictures from ranchi torpedo dloaded in 2009 - pedo kdv kidzilla pthc toddlers 0yo 1yo 2yo 3yo 4yo 5yo 6yo 9yo tara babyj (7)(1 )(1 ).jpg, auf welchem großformatig das Geschlechtsteil eines weiblichen Säuglings bzw. Kleinkindes abgebildet ist. 67. SB II Bl. 128 Speicherpfad C:\ Dokumente und Einstellungen\D.../ Eigene Dateien\ LimeWire\ Saved\ pictures from ranchi torpedo dloaded in 2009 - pedo kdv kidzilla pthc toddiers 0yo 1yo 2yo 3yo 4yo 5yo 6yo 9yo (1.jpg) - erwachsener Mann führt an ca. 3-4jährigem Mädchen Vaginalverkehr aus; 68. SB II Bl. 128 Speicherpfad C.\ Dokumente und Einstellungen\ D.../Eigene Dateien\ LimeWire\ Saved\ pictures from ranchi torpedo dloaded in 2009 - pedo kdv kidzilla pthc toddlers 0yo 1yo 2yo 3yo 4yo 5yo 6yo 9yo tara bbyj (19).jpg - erwachsener Mann führt Vaginalverkehr an ca. 3 -4 jährigem Mädchen aus; 69. SB II BI. 145 C:\ Dokumente und Einstellungen\ D.../Eigene Dateien\ LimeWire\ Saved\ pictures from ranchi torpedo dloaded in 2009- pedo kdv kidzilla pthc toddlers 0yo 1yo 2yo 3yo 4yo 5yo 6yo 9yotara bbyj (115).jpg - erwachsener Mann hält seinen erigierten Penis auf die Stirn eines angeschnallten Säuglings; 70. SB II BI. 151 C:\ Dokumente und Einstellungen\ Eigene Dateien\ LimeWire\ Saved\ pictures from ranchi torpedo dloaded in 2009- pedo kdv kidzilla pthc toddlers 0yo 1yo 2yo 3yo 4yo 5yo 6yo 9yo tara bbyj (166).jpg - Analverkehr an einem weiblichen Säugling bzw. Kleinstkind. SB II Bl. 159ff Zudem finden sich unter dem Pfad: “Spur 4\ Partition1\ Dokumente\ Einstellungen\ D...\ Eigene Dateien\ LimeWire\ Saved“ noch ca. 100 kinderpornografische Bilddateien, wobei es sich um ehemalige fertige “LimeWire“-Downloads handelt, welche als Vorschaubilder in der Thumbs.db des Downloadverzeichnisses “Limewire\ Saved“ vorhanden sind. Die zu diesen Miniaturvorschaubildern gehörenden Bilddateien waren zum Zeitpunkt der Beschlagnahme auf dem Nettop Mini-PC “TARGA“ nicht mehr nachweisbar. SB II BL 108ff Auch auf diesem PC war das Filesharing-Programm “LimeWire 5.3.6.“ installiert (Benutzerkonto “D...“ in welchem sich ein eingerichteter Downloadpfad für fertig geladene Dateien befindet: “Spur 4\ Partition 1\ Dokumente und Einstellungen\ D...\ Eigene Dateien\ LimeWire\ Saved\ “, in diesem der größte Teil der kinderpornografischen Dateien in der dortigen Thumbs.db aufgefunden wurde. SB II Bl. 112ff Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des PC gab es darüber hinaus über das Filesharing-Programm “LimeWire“ Dateieinträge zu insgesamt 43 gerade ladenden Dateien, deren Bezeichnung ausnahmslos auf kinderpornografischen Inhalt verweist. C. Am 29.05.2013 befanden sich auf dem durch den Angeklagten ... A... genutzten Mobiltelefon “Samsung SGK-D900i“ unter anderem folgende kinderpornografische Dateien: 71. SB II Bl. 198 Bilddatei a (58)jpg - ca. 4 - 5jähriges nacktes Mädchen mit weit abgespreizten Beinen 72. SB II Bl. 199 Bilddatei “AA11.jpg“ - 2 ca. 5 - 7jährige nackte Mädchen mit weit abgespreizten Beinen 73. SB II Bl. 200 Bilddatei “extreme-material-03.jpg“ - ca. l0jähriges geschminktes, nur mit Strümpfen bekleidetes Mädchen mit weit abgespreizten Beinen … 74. SB II BI. 201 Bilddatei “Tori (5.)jpg“ - ca. 11jähriges geschminktes nacktes Mädchen mit weit abgespreizten Beinen 75. SB II Bl. 201 Bilddatei “Tod (25.)jpg“ - ca. 11jähriges geschminktes nacktes Mädchen mit weit abgespreizten Beinen D. Am 29.05.2013 befanden sich auf dem Datenspeicher “Sony“ Memory Stick Duo Magic Gate/F424E4B/64 MB des Angeklagten ... A... unter anderem folgende kinderpornografische Dateien: 76. SB II BI. 207 Bilddatei “aa4jpg“ - sexueller Missbrauch eines nackten Säuglings oder Kleinkindes 77. SB II Bl. 208 Bilddatei “aa22 (1)jpg“ - sexueller Missbrauch eines nackten Kleinkindes 78. SB ll Bl. 212 Videodatei “Mushow (1 ).gp“ - gezeigt wird der sexuelle Missbrauch eines nackten weiblichen Säuglings bzw. Kleinstkindes 79. SB II Bl. 213 Videodatei “Mushow (6)3.gp“ - dargestellt ist ein ca.5- 6jähriges Mädchen welches sexuelle Handlungen an sich selbst vornimmt 80. SB II Bl. 214 Videodatei “KiBu“ (4)3.gp“ - gezeigt wird die vaginale und anale Penetration an einem gefesselten ca. 3jährigen weiblichen Kleinkind E. Am 29.05.2013 befand sich auf dem Handy Sony Ericsson K750i Quickshare des Angeklagten ... A... u.a. folgende kinderpornografische Datei: 81. SB II Bl. 220 Bilddatei “5.jpg“ - ca. 12-13jähriges Mädchen mit weit abgespreizten Beinen F. Am 29.05.2013 befand sich auf der Festplatte “CnMemory“/“Core 63090“ des Angeklagten ... A... u.a. folgende kinderpornografische Dateien: 82. SB II Bl. 226 Bilddatei “pictures from ranchi torpedo dloaded in 2009 pedo kdv kidzilla pthc toddlers 0yo 1yo 2yo 3yo 4yo 5yo 6yo 9yo.jpg“ - sexueller Missbrauch eines ca. 5 - 6jährigen Jungen durch einen erwachsenen Mann 83. SB II BI. 228 Bilddatei “aabbccddee - 9Yo - 13Y0 old girls - Nacked And Allone - Kleine Mädchen Die Du Als Tochter Benutzen und Ficken Kannst (40).jpg - Vornahme von Geschlechtsverkehr an einem nackten ca. 6-9jährigen Mädchen 84. SB II Bl. 236 Bilddatei “(Frifam-Jho-Lolifuck) 8 Yo Blondie Licking 2 Big Cocks.jpg“ - ca. 4-5jähriges Mädchen führt Oralverkehr an zwei erwachsenen Männern aus 85. SB II Bl. 238 Bilddatei “lmgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 00ao052 Vlsf2jpg - sexueller Missbrauch eines nackten weiblichen Säuglings durch erwachsenen Mann 86. SB II BI. 245 Bilddatei “Imgsrc Ru Pthc Pedo Babyshivid Childlover Private Daughter Torpedo Ranchi Lolita - 001 jpg - sexueller Missbrauch eines ca. 2jährigen nackten gefesselten Kleinkindes 87. SB II Bl. 252 Bilddatei “Kleine Mädchen Pedo Pthc Rape Childlover - Meine Kinderficker-Wichsvorlagen - Ich spritze auf 9-11Yo Mädchen Im Gebüsch Richtig Durchficken.jpg - Oralverkehr durch ein Kind an einem erwachsenen Mann.“ Soweit dem Beklagten darüber hinaus mit einer weiteren Anklage (171 Js 33359/12) Volksverhetzung vorgeworfen worden war, wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung am 10. März 2015 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Das zuvor durch Verfügung vom 4. Juli 2014 eingeleitete und für die Dauer des Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren wurde am 20. März 2015 fortgesetzt. Der Beklagte äußerte sich im Disziplinarverfahren im Wesentlichen dahin, dass ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen sein könne, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Die Qualität seiner dienstlichen Tätigkeit werde durch die der Verurteilung zu Grunde liegenden Handlungen in keiner Weise beeinträchtigt. Eine "Regeleinstufung" gelte für den Besitz und die Verbreitung kinderpornographischer Schriften, insbesondere bei einem Beamten wie ihm, der dienstlich mit Kindern nicht in Berührung komme, nicht. Ihn treffe für die Herstellung der kinderpornographischen Bilder auch keinerlei Verantwortung. Die verheerenden psychischen Folgen, die für die abgebildeten Kinder zu erwarten seien, entstünden nicht dadurch, dass jemand diese Bilder betrachte, sondern im Zusammenhang mit der Erstellung der Aufnahmen. Weiter habe er sich schon vor Beginn der Hauptverhandlung einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen. Im Rahmen der Bewährungsauflagen sei ihm die Weisung erteilt worden, diese Therapie fortzusetzen. Damit habe das Strafgericht honoriert, dass er sich mit dem ihm vorgeworfenen Fehlverhalten auseinandergesetzt habe. Was den behaupteten Ansehensschaden für die Klägerin betreffe, sei anzumerken, dass die Berichterstattung in der O... Tageszeitung seinen Namen nicht erwähne. Der Beklagte stellte im Disziplinarverfahren keinen Antrag auf Beteiligung des Personalrats. Am 1. September 2015 hat die Klägerin wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erhoben. Zur disziplinarrechtlichen Bewertung hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verletzt (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und damit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BBG begangen. Die Verletzung der Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten liege in dem Verstoß gegen Strafvorschriften, die wichtige Gemeinschaftsbelange schützen sollen. Nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Gera habe der Beklagte auf sechs Medien kinderpornographisches Bild- und Videomaterial gespeichert und verbreitet. Die Dateien beinhalteten die Darstellung massivster sexueller Gewalttaten an Kindern und Säuglingen, wie sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, Vornahme des Geschlechtsverkehrs, Oralverkehr und Analverkehr. Für die Beurteilung der disziplinarrechtlichen Relevanz außerdienstlicher Straftaten und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme komme dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt des Tatvorwurfs auf dem Verbreiten kinderpornographischer Schriften (Einzelstrafe 5 Monate Freiheitsentzug) liege, den der Gesetzgeber mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht habe. Aufgrund dieser Strafandrohung für eine vorsätzlich begangene Straftat sei von einem Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG auszugehen; bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme reiche der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Entscheidung vom 2. Mai 2012 (Az. - 2 WD 14/11 -) in einem vergleichbaren Fall zur Wehrdienstordnung festgestellt, dass im Hinblick auf die Schwere und die disziplinare Einstufung von Fehlverhalten, das den Besitz kinderpornographischer Dateien zum Gegenstand habe, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine nach außen sichtbare Disziplinarmaßnahme bilde. Sie bestehe regelmäßig in einer Herabsetzung im Dienstgrad. Trete ein Verschaffen solcher Dateien/Schriften an andere - also ein Verbreiten - hinzu, werde das Fehlverhalten so gravierend, dass der Soldat im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und er nur in minderschweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben könne. Nichts anderes gelte für den Beklagten als Beamten. Allein schon aufgrund der Vielzahl der Dateien auf unterschiedlichen Medien liege kein minder schwerer Fall vor. Auch besondere Milderungsgründe seien nicht gegeben. Zu Gunsten des Beklagten sei sein Geständnis zu werten. Dies sei jedoch unter dem Druck der ermittelten Beweise abgelegt worden. Ebenso sei zu würdigen, dass er sich freiwillig in eine psychotherapeutische Behandlung begeben habe, wobei allerdings über den Erfolg keine Aussage getroffen werden könne. Zu seinen Lasten gehe, dass aufgrund der Berichterstattung über das Strafverfahren in der O... Tageszeitung vom ... ein massiver Ansehensschaden für die Klägerin und für das Berufsbeamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung eingetreten sei. Bei der Abwägung fielen die Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Beklagten sprächen, nicht derart ins Gewicht, dass von der Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden könne. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Nach der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Maßnahmebemessung nicht nur der gesetzliche Strafrahmen zu berücksichtigen, sondern auch die Strafe, die das Strafgericht konkret verhängt habe. Bei der Orientierung am Strafrahmen des § 184b StGB sei zu beachten, dass sich die kriminelle Energie desjenigen, der kinderpornographische Schriften (lediglich) beziehe, von der desjenigen, der sie herstelle, fundamental unterscheide. Derjenige, der solches strafbare Material beziehe und damit besitze, mache von einem Angebot Gebrauch, welches zum einen existiere, zum anderen aber unter Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeiten und unter Beifügung unendlicher Qualen für die ausgebeuteten Kinder entstanden sei. Die These, der Bezug würde die Herstellung fördern, verkenne Ursache und Wirkung. Nicht er habe in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Kinder eingegriffen, vielmehr sei deren Persönlichkeitsrecht schon verletzt gewesen, ehe der erste User seinen PC eingeschaltet gehabt habe. Ein Surfer, der Pornoseiten anklicke, müsse „im wahrsten Sinne des Wortes nur den kleinen Finger bewegen“, um Zugang zu Material zu finden, bei dem er erst dann wirklich realisiere, was genau gezeigt werde, wenn er die Bilder tatsächlich betrachte; in diesem Moment habe er sich aber längst strafbar gemacht. Nur weil der Gesetzgeber entschieden habe, Verhaltensweisen, die eine völlig unterschiedliche kriminelle Energie zum Ausdruck brächten, in einer Strafnorm zusammenzufassen, seien die Disziplinargerichte nicht automatisch berechtigt, bei einer Verurteilung nach einer solchen Vorschrift die höchste Strafandrohung als Orientierungsrahmen anzuwenden. Der kurzzeitige Bezug von kinderpornographischen Dateien mit der "abstrakten Möglichkeit", diese durch die Nutzung von File-Sharing-Programmen verbreitet zu haben, dürfe nicht schon dazu führen, dass er seine wirtschaftliche Existenzgrundlage und seine Alterssicherung verliere. Mit der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe habe das Amtsgericht nicht ansatzweise den vorgesehenen Strafrahmen ausgeschöpft. Er sei zuvor strafrechtlich nie in Erscheinung getreten und leiste seit über 20 Jahren seinen Dienst unbeanstandet. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er schon im Strafverfahren geständig gewesen sei. Er habe zudem unter Alkoholproblemen als auch Depressionen gelitten und 2008 einen Suizidversuch begangen. Er befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung, die er fortsetzen werde. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. Juni 2016 gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erkannt. Die zulässige Disziplinarklage sei begründet. Der Beklagte habe schuldhaft eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die als disziplinarische Ahndung die Höchstmaßnahme erfordere. Er habe gegen seine Pflicht verstoßen, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Für die Kammer stehe aufgrund des Geständnisses des Beklagten im Strafverfahren und des Strafurteils des Amtsgerichts Gera vom 10. März 2015, das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bindungswirkung entfalte, fest, dass der Beklagte vorsätzlich eine Videodatei mit verschiedenen Videosequenzen und 86 Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten besessen und hinsichtlich der Videodatei sowie 62 der 86 Bilddateien deren Verbreitung billigend in Kauf genommen habe, weil er Filesharing-Programme verwendet habe. Das Verhalten des Beklagten außerhalb des Dienstes sei als Dienstvergehen i. S. d. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu qualifizieren. Es sei in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Berufsbeamtentums zu beeinträchtigen. Der vom Beklagten verwirklichte Straftatbestand des § 184b StGB sehe für den Besitz kinderpornographischer Schriften eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und für das Verbreiten kinderpornographischer Schriften eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Die erforderliche Disziplinarmaßnahme sei die Entfernung aus dem Dienst. Der Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Person des Beklagten sei endgültig und umfassend eingetreten, so dass eine im Einzelfall vorgenommene Gesamtabwägung nur die Entfernung aus dem Dienst als die erforderliche und einzig angemessene Maßnahme zulasse. Ausgangspunkt sei, dass sich der vom Gesetzgeber vorgesehene Strafrahmen für das Verbreiten kinderpornographischer Schriften mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe im oberen Bereich bewege, so dass eine Maßnahme bis zur Entfernung aus dem Dienst geboten sein könne. Dem Umstand, dass sich die Begehungsformen im Straftatbestand des § 184b StGB qualitativ unterschieden, werde dadurch Rechnung getragen, dass die Anknüpfung an den Strafrahmen nur einen Orientierungsrahmen für die disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen vorgebe. Dieser Orientierungsrahmen sei allerdings im vorliegenden Fall unter Würdigung aller Einzelfallumstände - aller be- und entlastender Umstände - voll auszuschöpfen. Zu Lasten des Beklagten falle erschwerend ins Gewicht, dass er wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden sei und dieses Strafmaß der Grenze angenähert sei, bei der das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG kraft Gesetzes ende. Insbesondere sei das strafbare Verhalten des Beklagten aber aufgrund der konkreten Tatumstände auch als besonders verwerflich anzusehen. So zeigten die Videosequenzen und 86 realkinderpornographische Bilddateien den schwersten sexuellen Missbrauch an und mit zum Teil Kleinstkindern, auch in bewegten Bildern, der denkbar sei. Nicht nur Oral-, Anal- und Vaginalverkehr von Kleinkindern im Alter von ca. ein bis fünf Jahren mit erwachsenen Männern, sexuelle Handlungen von ca. zehn Jahre alten Kindern an Kleinkindern und untereinander, sondern auch der sexuelle Missbrauch von Säuglingen durch erwachsene Männer sei zu sehen. Darunter befänden sich außerdem Bilder, auf denen erkennbar nur ca. zwei bis drei Jahre alten Mädchen Gegenstände in die Vagina und den Anus eingeführt worden seien. Ebenso seien Bilder von der analen Vergewaltigung eines gefesselten ca. drei Jahre alten Mädchens zu sehen. Erheblich erschwerend komme weiter hinzu, dass der Beklagten bei einer nicht unerheblichen Anzahl zur Weiterverbreitung der Bilder beigetragen habe. Sicherlich sei der "bloße" Besitz und das "Anschauen im stillen Kämmerlein" - wie es der Beklagte formuliere - von den im Gesetz strafbewehrten Begehungsformen die am "geringsten" sozialschädliche. Allerdings habe es der Beklagte durch die Verwendung von Filesharing-Programmen billigend in Kauf genommen, dass die von ihm heruntergeladenen kinderpornographischen Schriften an eine unbekannte Anzahl "Gleichgesinnter" weitergegeben worden seien und sich damit der Missbrauch der Kinder noch weiter perpetuiert habe. Demgegenüber seien keine gewichtigen, im Einzelfall durchgreifenden Entlastungsgründe zu erkennen, die die Annahme rechtfertigten, der Beklagte habe das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren, so dass eine mildere Maßnahme noch als angemessen möglich wäre. Dabei halte es die Kammer dem Beklagten zugute, dass er bemüht sei, seine Verfehlung durch eine entsprechende psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung aufzuarbeiten, und dass er sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren seine Verfehlungen eingeräumt habe. Diese Umstände seien aber nicht so gewichtig, dass sie die Schwere der Verfehlung auch nur ansatzweise in einem milderen Licht erscheinen ließen und ein Rest von Vertrauen in die Amtsführung des Beklagten noch angenommen werden könne. In Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens und des bei seinem Dienstherrn eingetretenen vollständigen Vertrauensverlusts führten ebenso wenig der Umstand, dass er seinen Dienst bisher untadelig geleistet habe, oder der Umstand, dass er bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, zu einer Milderung. Die Entfernung aus dem Dienst und die daraus resultierenden Folgen der Nachversicherung des Beklagten in der gesetzlichen Rentenversicherung seien auch nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat gegen das ihm am 27. Juni 2016 zugestellte Urteil am 27. Juli 2016 Berufung eingelegt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Disziplinarverfahren sei einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Disziplinarklage sei bereits unzulässig, weil die Klageschrift nicht den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG genüge. Die ihm vorgeworfenen Tathandlungen seien nicht konkret benannt. Die Bezugnahme auf die Feststellungen des Strafurteils sei nicht ausreichend, weil die Feststellungen des Strafurteils den Strafausspruch und den angeblich festgestellten Vorsatz sowie die angeblich festgestellten Taten nicht trügen. Welche Taten Gegenstand der Disziplinarklage seien, könne nicht festgestellt werden, weil dem Strafurteil die Bestimmtheit fehle. Die Begründung des Strafurteils stehe im Widerspruch zum Tenor, weil nur sechs Speichermedien tatbestandlich gewesen seien, jedoch der Beklagte wegen sieben tateinheitlicher Fälle verurteilt worden sei. Weiter bringe die Disziplinarklage nicht hinreichend klar zum Ausdruck, dass dem Beklagten vorsätzliches Handeln zur Last gelegt werde. Möglicherweise sei zwar eine vorsätzliche Tathandlung und Begehungsform im Strafurteil tenoriert worden, jedoch in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen im Strafprozess und den Gründen des Strafurteils. Die Ausführungen in den Gründen rechtfertigten nicht eine Verurteilung wegen dolus eventualis. Das Strafgericht habe angenommen, das Hochladenkönnen von Dateien durch andere sei ihm - dem Beklagten - im Zweifel egal gewesen. Bei dieser Annahme komme höchstens bewusste Fahrlässigkeit in Betracht. Er habe die Möglichkeit des Uploads nicht gekannt und darauf vertraut, für sich allein zu handeln. Er habe weder die Verwirklichung des Straftatbestandes des Verbreitens kinderpornographischer Schriften für möglich gehalten noch sich damit abgefunden. Er habe im Strafverfahren auch ausdrücklich erklärt, selbst keine Dateien hochgeladen zu haben, um sie Dritten zur Verfügung zu stellen. Er habe sich damit den Unmut der Betreiber der verschiedenen Netzwerke zugezogen. Dass ein Upload, damit ein Verbreiten möglich gewesen sei, habe er erstmals durch die Erläuterungen eines Polizeibeamten erfahren. Insgesamt lasse die Disziplinarklage eine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts und von Ort und Zeit der einzelnen Handlungen sowie eine Beschreibung nachvollziehbarer Geschehensabläufe vermissen. Weiter liege ein schwerwiegender, zur Unzulässigkeit der Disziplinarklage führender Fehler darin, dass ihn die Klägerin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen habe, den Personalrat zu beteiligen. Seine Erklärung, auf eine Personalratsbeteiligung zu verzichten, entbinde die Klägerin nicht von ihrer Hinweispflicht. Die verhängte Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst sei unverhältnismäßig. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer unzureichenden und falschen Tatsachengrundlage. Es habe sich nicht auf die Bindungswirkung des Strafurteils berufen dürfen. Es hätte eigene tatsächliche Feststellungen zur Schwere des Dienstvergehens (Anzahl der Fälle, Verbreiten) treffen müssen. Die Feststellungen im Strafurteil seien sowohl hinsichtlich der Anzahl der festgestellten und abgeurteilten Taten als auch hinsichtlich des angenommenen dolus eventualis offenkundig unrichtig. Die Behauptung des Verwaltungsgerichts, aus den vorgeworfenen strafbaren Handlungen Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften ergebe sich zwangsläufig der Vorwurf vorsätzlichen Handelns, weil die Straftatbestände nicht in der Schuldform der Fahrlässigkeit verwirklicht werden könnten, sei rechtsfehlerhaft und müsse zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führen. Ein außerdienstliches Dienstvergehen sei allein im Besitz kinderpornographischer Schriften zu sehen. Dieses Verhalten mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden, sei unangemessen. Ein außerdienstliches Verhalten könne die Achtung und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht derart beeinträchtigen, dass lediglich die Entfernung aus dem Dienst die einzige angemessene Maßnahme sei. Das zu fordernde Vertrauen beziehe sich in erster Linie auf seinen allgemeinen Status als Beamter und daneben auf seinen konkreten Tätigkeitsbereich in der Verwaltung. Er könne seine dienstlichen Aufgaben aber weiterhin umfassend ohne Beschränkungen ordnungsgemäß wahrnehmen. Weiter verbiete sich bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme der Rückgriff auf den Strafrahmen. Bei der Zumessung müsse sich das Gericht vielmehr an der verhängten Freiheitsstrafe orientieren. Bei der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten könne keine Rede davon sein, dass sie sich an eine Freiheitsstrafe von einem Jahr annähere, die kraft Gesetzes zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis führe. Das verhängte Strafmaß zeige vielmehr, dass das Strafgericht die Taten als nicht so schwerwiegend und als nicht besonders verwerflich angesehen habe. Es sei mit seinem Urteil an der unteren Grenze der angenommenen Strafbarkeit geblieben. Die Aussetzung zur Bewährung zeige, dass ihm eine günstige Kriminal- und Sozialprognose ausgestellt worden sei; die Berichte der Bewährungshelferin hätten ausgewertet werden müssen. Weiter hätten bei den Zumessungserwägungen seine persönlichen Umstände berücksichtigt werden müssen. Seine Ehe habe sich in einer schweren Krise befunden. Es fehle auch an Beweiserhebungen zu seinem psychischen Zustand. Es werde nicht einmal aktenkundig gemacht, welche Psychopharmaka (nämlich Rudotel, Opipramol, Oxazepam, Mareen, Stilnox und Tavor) er zur Tatzeit eingenommen habe und bei welchem Psychiater er in Behandlung gewesen sei. Zudem sei er dadurch, dass der Landkreis G... Optionskommune geworden sei, im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 an fünf verschiedenen Dienststellen dreimal sechs Monate und zweimal drei Monate abgeordnet gewesen. In den kurzfristig geführten und kurzen Personalgesprächen sei ihm erläutert worden, dass er überflüssig sei, und ihm sei mit einer Versetzung in ein anderes Bundesland, nach Nordrhein-Westfalen, Hessen, Berlin oder Brandenburg gedroht worden. Dieser Umgang und die unverhohlene Aussage „keiner will Sie hier haben“ hätten ihn krank gemacht. Erst durch die Vermittlung des Personalrats sei es am 1. Januar 2014 gelungen, einen Dienstposten für ihn zu finden. In dem Tatzeitraum von Januar 2013 bis zum 29. Mai 2013 habe er sich somit in einem ganz erheblichen psychischen Ausnahmezustand befunden, einerseits wegen der seelischen Belastung am Arbeitsplatz, an der der Dienstherr nicht unschuldig gewesen sei, und andererseits wegen seiner Ehekrise. Weiter sei bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu seinen Gunsten zu beachten, dass das Herunterladen kinderpornographischer Bilder nur in einem ganz kurzen Zeitraum erfolgt sei und er die Bilder selbst schon gelöscht gehabt habe. In die Zumessungserwägungen müsse auch einfließen, dass er vor den Taten seinen Dienst ohne jegliche Beanstandungen an seinem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten wahrgenommen habe. Nach den Taten habe er psychotherapeutische und psychologische Hilfe in Anspruch genommen. Er habe sich mit seinen Taten auseinandergesetzt. Er habe sich sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren hinsichtlich des Besitzes kinderpornographischer Schriften geständig eingelassen. Sein psychologischer Ausnahmezustand, bedingt durch die private und berufliche Belastung während der Tatzeit, sowie sein untadeliges Verhalten vor und nach den Taten seien anerkannte Milderungsgründe, die es geböten, von einer etwaigen, durch die Schwere des Dienstvergehens intendierten Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Erst recht gelte dies, weil er nicht im dienstlichen Kernbereich, sondern in einer „Konflikt(Ehe)- und Ausnahmesituation (Berufsfortkommen)“ ohne Dienstbezug versagt habe. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne ihm nicht angelastet werden, dass er zur Weiterverbreitung der kinderpornographischen Schriften beigetragen habe. Es habe lediglich die Möglichkeit zur Weiterverbreitung bestanden. Dieser Umstand und seine Einlassung, dass er von der Möglichkeit des Uploads erst nach Erläuterung eines Polizeibeamten erfahren habe, hätten zu seinen Gunsten verwertet werden müssen. Schließlich hätte in die Bemessungserwägungen eingestellt werden müssen, dass der Behörde kein großer öffentlicher Schaden entstanden sei, weil eine Identifizierung seiner Person aufgrund des Zeitungsartikels nicht möglich gewesen sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 zu ändern und das Disziplinarverfahren einzustellen, hilfsweise auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Im behördlichen Disziplinarverfahren sei der Beklagte mit Schreiben vom 12. August 2015 über die Möglichkeit informiert worden, einen Antrag zur Beteiligung des Personalrats zu stellen. Davon habe er keinen Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, an die Feststellungen des Strafurteils gebunden zu sein. Sie wiesen keine offenkundigen Fehler auf. Mit der nur selektiven Wiedergabe von Passagen des Strafurteils könne ein Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen nicht aufgezeigt werden. Die Schwere der Delikte rechtfertige den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, auch bei einem Besitz kinderpornographischer Schriften, wenn das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen sei. Art und Inhalt der Darstellungen in den kinderpornographischen Dateien bewegten sich im schwerstmöglichen Bereich. Erschwerend komme die Verbreitung der Dateien hinzu. Der Beklagte versuche, nachträglich eine persönliche Ausnahmesituation zu konstruieren. Die Behauptungen, der Dienstherr habe ihn „abschieben“ wollen und ihm gesagt, er sei „überflüssig“, seien falsch. Als der Landkreis G... das Optionsmodell gewählt habe, habe er die gesetzliche Möglichkeit gehabt, 10 v. H. Mitarbeiter zu benennen, die er nicht in die neue Organisation übernehmen wolle. Dazu habe der Beklagte gezählt. In der Folge sei intensiv nach Einmündungsmöglichkeiten in der AA G..., angrenzenden Jobcentern (JC) oder Agenturen gesucht worden. Angesichts der personellen Überhangsituation des gesamten RD-SAT-Bezirks sei es zum damaligen Zeitpunkt nicht auszuschließen gewesen, Einsatzmöglichkeiten auch über die angrenzenden Dienststellen hinaus zu suchen. Der Beklagte habe zunächst den Wunsch geäußert, in den Raum L... zu wechseln. Ein Angebot des JC H... habe er wegen Stimmproblemen abgelehnt. Ende 2011 habe der Beklagte den Wunsch gehabt, in die Region L... zu wechseln. Zugleich seien Kennenlerngespräche im JC S..., im JC H... und im JC ... terminiert gewesen, die wegen Erkrankung des Beklagten nur teilweise stattgefunden hätten. Da sich bis Ende 2011 keine Ansatzmöglichkeit angebahnt und eine längere Erkrankung des Beklagten dies auch nicht erleichtert habe, sei er überplanmäßig als Sachbearbeiter Arbeitnehmer-Leistung in der AA G... eingesetzt gewesen. Die Abordnung zum 1. Juli 2012 in die AA H... (Operativer Service) habe ihren Grund in einer entsprechenden Organisationsänderung gehabt. Zum 1. Januar 2014 sei ein Bedarf an einem Sachbearbeiter im Bereich Rehabilitation der AA A... entstanden und mit dem Daueransatz des Beklagten am Dienstort G... abgedeckt worden. Die Personalvertretung sei in die Personalplanung einbezogen worden. Sie habe aber keine Vermittlerrolle wahrgenommen. Die vom Beklagten behauptete psychische Ausnahmesituation sei nicht aufgezeigt und erschließe sich auch nicht von selbst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Personalakte des Beklagten (Grundakte Bände I und II, Teilakte D Band 1, Teilakte UvB Band I, Teilakte PE Band 1, Teilakte Bezüge Band 2) sowie auf die Strafakte Az. 436 Js 13812/13 (Bände I bis III) und die dortigen Sonderbände (Sonderband I Nr. 1 bis Nr. 5, Sonderband II und Sonderband III) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.