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Urteil

6 D 60006/16 Me

VG Meiningen 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Einer enorm belastenden, außergewöhnlichen familiären Lebenssituation im Zeitraum der Dienstpflichtverletzung kann ein solches Gewicht beizumessen sein, dass sie sich als Milderungsgrund im Rahmen der Zumessungsentscheidung niederschlägt.(Rn.40) (Rn.49)
Tenor
I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7 ThürBesG) zurückgestuft. II. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer enorm belastenden, außergewöhnlichen familiären Lebenssituation im Zeitraum der Dienstpflichtverletzung kann ein solches Gewicht beizumessen sein, dass sie sich als Milderungsgrund im Rahmen der Zumessungsentscheidung niederschlägt.(Rn.40) (Rn.49) I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7 ThürBesG) zurückgestuft. II. Der Disziplinarbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist wirksam erhoben worden. In der Klageschrift sind die Dienstpflichtverletzungen, die das Dienstvergehen des Beklagten darstellen, hinreichend bestimmt dargelegt. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 S. 3 ThürDG. Danach muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel enthalten. Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit Verfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 S. 1 ThürDG führen müssten. Es wurde durch den hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten des Beklagten, den Leiter der damaligen PD bzw. - bezogen auf die Erweiterungsverfügung betreffend Anschuldigungspunkt 6 den Präsidenten der LPD - (vgl. § 41 S. 2 und 3 ThürDG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG in Verbindung mit § 8 Nr. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 6 Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20.09.2010 [Thüringer Staatsanzeiger 2010, 1395 ff.] bzw. § 8 Abs. 2 Nr. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 09.07.2015 [Thüringer Staatsanzeiger 2015, 1255 ff.]), mit Verfügung vom 16.04.2012 ordnungsgemäß eingeleitet. Der Beklagte wurde gemäß § 26 ThürDG über die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hinreichend informiert und er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Seine Rechte aus § 36 ThürDG wurden ebenfalls beachtet. Der Kläger hat ihm das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen unter dem 06.03.2015 mitgeteilt und ihm auch insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Kläger hat den Beklagten weiterhin darauf hingewiesen, dass er für den Fall der Erhebung einer Disziplinarklage gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVG einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats stellen könne, was nicht erfolgte. Verfahrensfehlerfrei erfolgten auch die beiden - vorliegend noch relevanten - Erweiterungen der Disziplinarklage um die Anschuldigungspunkte 4 und 6. Hinsichtlich ersteren erfolgte die Erweiterungsverfügung durch den Leiter der ehemaligen PD unter dem 16.05.2012, hinsichtlich letzteren durch den Präsidenten der LPD unter dem 05.10.2015; der Beklagte wurde jeweils erneut über seine Rechte nach § 26 ThürDG belehrt, ihm wurde zudem unter dem 05.02.2016 das aktualisierte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und er wurde abermals auf die Möglichkeit der Beteiligung des Bezirkspersonalrates hingewiesen. Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegenstünde. 2. Der Beklagte hat ein einheitlich zu bewertendes schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen (a.), welches seine Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7 ThürBesG) erforderlich macht (b.). a. Durch die strafgerichtlich festgestellte Urkundenfälschung im besonders schweren Fall und Unterschlagung hat der Beklagte eine innerdienstliche, durch den Diebstahl eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung begangen. Die Disziplinarkammer legt den für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt im Wesentlichen entsprechend den Feststellungen des Amtsgerichts Erfurt im Strafbefehl vom 23.01.2014, Az.: 592 Js 15953/12, zugrunde. Da es sich bei einem Strafbefehl um kein Urteil im Sinne des § 16 Abs. 1 ThürDG handelt, besteht zwar nicht die in dieser Vorschrift geregelte Bindungswirkung. Gleichwohl können die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren - wozu auch das Strafbefehlsverfahren zählt - getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, wenn und soweit diese vom betroffenen Beamten nicht substantiiert bestritten werden (§ 16 Abs. 2 ThürDG). Dies ist hier der Fall, der Beklagte räumt die ihm vorgeworfenen Straftaten ein. Auch im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen. Danach steht folgender Sachverhalt fest: - Anschuldigungspunkte 1 und 6: Der Beklagte fälschte im Zeitraum vom 10. bis 11.02.2011 in seiner Funktion als Polizeibeamter der PI E... das Blatt Nr. 19 des Kostenquittungsblocks 10 205, indem er auf der Zweitschrift der Kostenquittung 90,50 € und in Worten "Neunzig 50/100" eintrug. Dies tat er, obwohl durch Herrn ... W... zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe tatsächlich eine Zahlung von 190,50 € vorgenommen worden war. Im Rahmen der Abrechnung täuschte er sodann gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin der Geldannahmestelle, Frau PMin K..., vor, dass Herr W... lediglich eine Zahlung von 90,50 € geleistet habe. Die Differenz von 100,- € behielt der Beklagte für sich. Erst im Rahmen von Kontrollen wurde festgestellt, dass der Beklagte auf dem rosafarbenen Blatt des Kostenquittungsblocks (Zweitschrift) die Summe "90,50 €" mit dem Kugelschreiber neu geschrieben gehabt hatte und die Eintragung hier nicht im vorgesehenen Durchdruckverfahren erfolgt war. - Anschuldigungspunkt 4: Am 20.04.2012 entnahm der Beklagte aus einem Warenständer in den Geschäftsräumen der Firma "t... B... GmbH", A... in ... E... zwei Packungen Zigaretten der Marke "F6" im Wert von jeweils 5,- € und lief mit diesen durch die Verkaufsräumlichkeiten. Einer der beiden Packungen legte er an der Kasse vor und bezahlte diese, die andere steckte er in seine Bekleidung, um diese ohne zu bezahlen für sich zu behalten. Anschließend verließ er mit beiden Packungen die Verkaufsräumlichkeiten. Dabei ist auch der Sachverhalt zu Anschuldigungspunkt 4 als Dienstvergehen zu qualifizieren, weil insoweit die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG vorliegen. Hiernach ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Art und Weise zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall ist die strafrechtlich relevante außerdienstliche Pflichtverletzung des Beklagten disziplinarwürdig, weil sie einen Bezug zu seinem Amt im statusrechtlichen Sinn aufweist (vgl. zu diesem Anknüpfungspunkt BVerwG, U. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris, Rdnr. 16 ff.). Der Bezug zum Amt im statusrechtlichen Sinn des Beamten setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsausübung dauerhaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, B. v. 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris, Rdnr. 9 m.w.N.). Die Voraussetzungen sind gegeben. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie haben daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses in sie gesetzte -berufsimmanente - Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst Vorsatzstraftaten begehen. Trotz seines außerdienstlichen Charakters stellt daher auch der vorsätzlich begangene Diebstahl disziplinarwürdiges Unrecht dar. Mit diesem strafbaren Fehlverhalten hat der Beklagte schuldhaft sowohl gegen seine Pflicht, das Amt uneigennützig auszuüben (§ 34 S. 2 BeamtStG) verstoßen sowie gegen diejenige zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG). b. Als erforderliche, aber auch ausreichende Disziplinarmaßnahme erachtet die Disziplinarkammer vorliegend die aus dem Tenor ersichtliche Zurückstufung des Beklagten um zwei Ämter. aa. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zu verhängen ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 ThürDG danach, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Zentrale Bedeutung gewinnt damit die Schwere des Dienstvergehens. Dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist insofern auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. zu all dem BVerwG, U. v. 23.02.2012 - 2 C 38/10 -, juris, Rdnr. 11 m.w.N.). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 HS. 1 ThürDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Das weitere Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 ThürDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten, und zwar vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Aus § 11 Abs. 1 S. 2 ThürDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen zu all dem BVerwG, U. v. 25.03.2010 - 2 C 83/08 -, juris, Rdnr. 10 ff. und im Anschluss daran B. v. 28.06.2010 - 2 B 84/09 -, juris, Rdnr. 13 ff.). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, U. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, a. a. O.). Ist Gegenstand des Dienstvergehens ein Verhalten, das einen Straftatbestand verwirklicht, hat sich die Maßnahmebemessung maßgeblich an dem gesetzlichen Strafrahmen zu orientieren (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris, m. w. N.). Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (vgl. BVerwG, B. v. 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris, Rdnr. 10; U. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris, Rdnr. 15; U. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdnr. 31; U. v. 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rdnr. 22). Weist ein Dienstvergehen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht dieser Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bereits für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Derartige Umstände werden schon durch den gesetzlichen Strafrahmen erfasst, der wiederum die Schwere des Dienstvergehens und damit den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung vorgibt. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen. Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe (vgl. BVerwG, B. v. 14.05.2012, a.a.O., Rdnr. 10). Ausgehend von einem so bestimmten Orientierungsrahmen haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010, a.a.O., Rdnr. 15). Soweit ein innerdienstliches Dienstvergehen betroffen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr entschieden, dass sich auch hierbei die an der Schwere orientierte grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu richten hat (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rdnr. 19, zu der mit § 3 ThürDG inhaltsgleichen Regelung in § 5 Abs. 1 LDG NW, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung u. a. U. v. 25.07.2013 - 2 C 63. 11 -, juris). Auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen gewährleiste die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt - wie etwa Betrug -, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmenbestimmung gewesen sei, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich überstiegen hätten, komme es nicht mehr an. Davon ausgehend weist das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Verhalten des Beklagten - Diebstahl der Zigarettenschachtel - (Anschuldigungspunkt 4) zweifellos einen Bezug zu seinem Amt auf, denn er ist Polizist und damit gehört es, wie dargelegt, zum Kern seiner Aufgaben, Straftaten zu verfolgen und aufzuklären. Nachdem der Strafrahmen für Diebstahl nach § 242 StGB eine Obergrenze von fünf Jahren aufweist und damit schon im oberen Bereich liegt, ist der Orientierungsrahmen bis hin zur Höchstmaßnahme eröffnet. Das gleiche gilt nach der dargestellten neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings auch für die (innerdienstliche) Urkundenfälschung im besonders schweren Fall und Unterschlagung (Anschuldigungspunkte 1 und 6). Da hier der Strafrahmen eine Verurteilung von bis zu zehn Jahren zulässt, ist auch insoweit der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, juris). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Dabei sind für die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - sowohl nach oben wie nach unten - alle be- und entlastenden Umstände einzustellen. bb. Unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Bemessungskriterien und in Ausfüllung des gesetzlich eröffneten Orientierungsrahmens hielt es die Kammer für angemessen, den Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A 7 ThürBesO) zurückzustufen. Sie sah sich indes nicht veranlasst, den vorgegebenen Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst voll auszuschöpfen. Der Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren (§ 11 Abs.2 S. 1 ThürDG). Dabei wirkt sich zu Ungunsten des Beklagten zwar aus, dass es sich um ein Verhalten handelt, welches in schwerwiegender Weise die ihm obliegende Pflicht verletzt, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen und dass der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat im besonderen Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der - auch im weiteren Sinne - betrügerisch handelnde Beamte setzt sich durch ein solches Fehlverhalten erheblichen Zweifeln in seiner Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und Redlichkeit angewiesen. Wer sich innerhalb des Dienstes einer Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen seines Dienstherrn richtet, schuldig macht, erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig und stellt somit die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - unter Ausnutzung der Amtsstellung das Vermögen eines Bürgers geschädigt wird, der seinerseits dem Amtswalter qua dessen staatlicher Machtposition in gewisser Weise ausgeliefert ist und genauso wie der Dienstherr darauf vertrauen können muss, dass die dienstliche Stellung gerade nicht ausgenutzt wird. Die Kammer verkennt - dies zugrunde legend - nicht, dass es sich um ein erheblich achtungs- und vertrauensschädigendes Verhalten des Beklagten gehandelt hat, der gerade als Polizeibeamter, wie dargelegt, eine besondere Vertrauens - und Garantenstellung genießt und Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen hat. Allerdings führen die zugunsten des Beklagten zu berücksichtigenden Umstände im Ergebnis der erforderlichen Gesamtabwägung zum Absehen von der Höchstmaßnahme. Im Einzelnen gilt Folgendes: Zunächst ist zu beachten, dass der Beklagte sich im Rahmen des gesamten behördlichen und gerichtlichen Verfahrens geständig und reuig gezeigt hat. Insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er sich bereitwillig und umfassend zu den ihm vorgeworfenen Anschuldigungspunkten geäußert, sein Fehlverhalten offen eingeräumt und den glaubhaften Eindruck vermittelt, die Pflichtenverstöße ernstlich zu bereuen. Letzteres schließt die Kammer insbesondere aus der Art und Weise seiner Berichterstattung, d. h. seiner Gestik, Mimik und insgesamt über den gesamten Zeitraum sehr emotionalen Erzählweise. Auch spricht für ihn, dass er zuvor über seine gesamte, bereits einen langen Zeitraum umfassenden Dienstzeit weder straf-, noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und - worauf der Kläger selbst hingewiesen hat - keinen Anlass zu dienstlicher Beanstandung gegeben hat; seine letzte dienstliche Regelbeurteilung vom 01.01.2010 lautete auf das Gesamtergebnis "Hervorragend (untere Grenze)". Abgesehen hiervon vermag die Kammer zwar - worauf der Kläger im Laufe des Verfahrens mehrfach zutreffend hingewiesen hat - im hiesigen Fall nicht das Vorliegen der Voraussetzungen eines in der Rechtsprechung "anerkannten" Milderungsgrundes zu erkennen. Jedoch wirken die Lebensumstände des Beklagten im Zeitraum der Begehung der Dienstpflichtverletzungen sich dennoch in der Gesamtschau mildernd aus. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 20.12.2013 - 2 B 35/13 -, juris, Rdnr. 20 f.) ist es aufgrund der - obig ausführlich dargestellten - Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BDG (entspricht § 11 Abs. 1 S. 2 ThürDG) nicht mehr möglich, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats entwickelten und "anerkannten" Milderungsgründe als abschließenden Kanon der bei Zugriffsdelikten allein beachtlichen Entlastungsgründe anzusehen (vgl. noch U. v. 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, juris; U. v. 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, juris). Vielmehr dürfen entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines solchen Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen - im Zusammenwirken mit anderen Umständen - zu erfüllen. Die Verwaltungsgerichte müssen bei der Gesamtwürdigung dafür offen sein, dass mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht für die Maßnahmebemessung zukommen kann, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Auch solche Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden (U. v. 25.07.2013 - 2 C 63/11 -, juris). Sie dürfen nicht in einer nicht nachvollziehbaren Weise "abgetan" werden. Diese materiell-rechtliche Pflicht hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Die Verwaltungsgerichte verstoßen gegen § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO, wenn der im Streitfall festgestellte Sachverhalt bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte als mildernder Umstand auf einzelne Sachverhaltsmomente reduziert und damit verkürzt wird. So liegt es hier. Dem Beklagten steht ein "anerkannter" Milderungsgrund (vgl. zusammenfassend etwa BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rdnr. 27 ff.) nicht zur Seite. So liegt keine "Geringwertigkeit der Sache" vor, die in Anlehnung an die Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB bei etwa 50,- € angesetzt wird - auch wenn zuzugeben ist, dass im vorliegenden Fall der Gesamtwert des vom Beklagten Erbeuteten die Geringwertigkeitsgrenze nicht signifikant übersteigt. Auch hat der Beklagte die Taten nicht als "unbedachte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation" begangen. Denn die Entgegennahme von Geldern aus der Abwendung der Vollstreckung eines Haftbefehls gehört zu den typischen Aufgaben eines Polizeibeamten; es handelt sich um eine Standardsituation. Der Beklagte hat die Taten auch nicht "freiwillig vor deren Entdeckung offenbart" oder im "Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB" gehandelt. Er befand sich nicht in einer "unverschuldeten wirtschaftlichen Notsituation", weil er sich nicht in einer existenziellen, existenzbedrohenden Notlage befunden hat. Schließlich handelte es sich auch nicht um eine "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase". Letztere Fallgruppe kommt etwa in Betracht bei Vorliegen einer pathologischen Spielsucht (BVerwG, U. v. 03.05.2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rdnr. 36) oder Alkoholabhängigkeit (BVerwG, U. v. 20.12.2015 - 2 C 6/14, juris, Rdnr. 36) oder eines mit einer Wesensveränderung einhergehenden Medikamentenmissbrauchs (BVerwG, U. v. 18.04.1979 - 1 D 39/78 -, juris, Rdnr. 12 f.). Ungeachtet dessen liegt in der enorm belastenden außergewöhnlichen familiären Lebenssituation des Beklagten im Zeitraum 2011/2012 ein Umstand, dem unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten ein solches Gewicht beizumessen ist, dass er sich als "sonstiger" Milderungsgrund darstellt. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, die aus seiner Sicht extrem belastenden Familienverhältnisse ausführlich geschildert. So gab er an, seine damalige Ehefrau sei selbst ohne Arbeit und psychisch erkrankt gewesen. Sie habe eine Wesensveränderung erfahren, im Rahmen welcher sie eine äußerst dominante und aggressive Haltung bezogen habe. Sie sei zwischenzeitlich in psychiatrisch-stationärer Behandlung gewesen; zuvor habe sie wohl auch einen Suizidversuch unternommen. Ihr Verhalten ihm gegenüber habe sich im Wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass sie ihn über einen langen Zeitraum hin ständig schikaniert, beleidigt und auch in Ausnahmesituationen geschlagen bzw. ihn mit Gegenständen beworfen habe; Demütigungen hätten sich beispielsweise darin geäußert, dass sie ihn vor Freundinnen als "Waschlappen oder "Schlappschwanz" betitelt habe. Sie habe insbesondere sämtliche finanzielle Belange an sich gezogen; dies habe sich dergestalt geäußert, dass sie ihm die Karte für sein Girokonto, von welchem aus sämtliche Ausgaben getätigt worden seien, abgenommen und sämtliche Geldgeschäfte übernommen habe. Er selbst sei an sein Konto letztlich nicht mehr herangekommen. Sie habe ihm ein "Taschengeld" zugewiesen in Höhe von 5,- bis 7,- € pro Tag. Hiervon habe er sich insbesondere auch Zigaretten kaufen müssen; seinen Nikotinbedarf habe er in dieser Zeit kaum stillen können. Darüber hinaus habe sie eine Art der Kaufsucht entwickelt, welche sich insbesondere im Kaufen von Möbeln geäußert habe. Sie habe nicht nur Unmengen an Möbeln gekauft, welche im gemeinsamen Haus gar keinen Platz gehabt hätten und teils von ihr an Freunde verschenkt worden seien, sondern auch habe sie ständig Einkaufssendungen im Fernsehen, wie beispielsweise auf dem Sender QVC, angeschaut und dort die verschiedensten Dinge, etwa Tupperware, bestellt. Im Zuge dessen habe sie auch den Rahmen des Dispositionskredits für das Girokonto eigenständig erhöht. Wann immer er den Versuch unternommen habe, sie auf die prekäre finanzielle Situation anzusprechen, sei sie ausfällig und hysterisch geworden, habe ihn beschimpft, geschlagen und damit bedroht, ihn auf seiner Dienststelle lächerlich zu machen. Er habe Angst gehabt, sich etwa dem Dienstvorgesetzten oder Kollegen anzuvertrauen aus Angst vor den jeweiligen Reaktionen. Die Angaben des Beklagten wurden bestätigt von seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, der Zeugin H.... Diese gab glaubhaft an, sie habe den Beklagten im Rahmen der Arbeit kennengelernt. Es hätte sich eine Freundschaft entwickelt. Er habe dann Mitte Mai 2012 eines Tages mit gepackter Tasche vor ihrer Tür gestanden und sei vorübergehend bei ihr eingezogen. Er hätte dann direkt die Scheidung eingereicht und habe ihr auch von den Schulden erzählt. Auf Nachfragen ihrerseits habe er aber nicht gewusst, wie hoch die Schulden seien und wofür; er habe nur berichtet, dass das Haus kurz vor der Zwangsversteigerung stehe und ständig Pakete mit irgendwelchen Bestellungen gekommen seien. Er sei kurz darauf nochmals zurück in das Haus gefahren, um Unterlagen zusammenzusuchen und sei mit fünf bis acht Supermarkttüten voller Unterlagen zurückgekehrt. Hierunter seien viele gelbe Briefe gewesen, die sie gemeinsam mehr als zwei Tage lang sortiert hätten. Er betreibe seitdem das Schuldenbereinigungsverfahren und komme finanziell sehr gut zurecht; er bezahle die gesamten Schulden ab, die seine Frau gemacht habe. Sie selbst habe im Rahmen des Umzugs aus dem Haus auch gesehen, dass sich im Haushalt eine Unmenge an Tupperware, Porzellanpüppchen und ähnlichem befunden habe. Sie sei der Ehefrau auch mehrfach begegnet. So habe diese sie einmal auf der Arbeit aufgesucht; sie sei einfach in die Büroräume gestürmt und habe laut herum geschrien. Ein anderes Mal hätten der Beklagte und sie die Ehefrau gemeinsam aufgesucht, um über die Aufteilung der Möbel zu sprechen. Zunächst sei sie sehr nett gewesen, habe Kaffee und Kuchen bereitgestellt; plötzlich habe sie jedoch laut geschrien und ein Gespräch sei nicht mehr möglich gewesen; es sei gewesen, als sei ein Schalter umgelegt worden. Bei einer anderen Begegnung habe sie sich ebenso verhalten: Zunächst sei sie lieb und nett gewesen, plötzlich habe sie jedoch den Beklagten beschimpft und angeschrien und sei auch gegen sie selbst handgreiflich geworden. Die Zeugin H... berichtete auch über ihren Eindruck vom Beklagten und dessen persönlicher Entwicklung während ihrer Bekanntschaft. So sei er zu Beginn der Beziehung eher eingeschüchtert und devot aufgetreten, sei kaum in der Lage gewesen, eigene Entscheidungen zu treffen oder seine Meinung durchzusetzen oder gar zu äußern. Oftmals sei sie es gewesen, die die Organisation der zu erledigenden Aufgaben durchgeführt habe, beispielsweise die Einleitung des Schuldenbereinigungsverfahrens, der Scheidung oder des Umzugs aus dem Haus - hinsichtlich Letzteren habe sie schließlich sogar den Umzug der Ehefrau organisiert. Die Kammer gewann aufgrund der umfassenden Anhörung des Beklagten und der Zeugin H... in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass das familiäre Verhältnis zu seiner damaligen Ehefrau den Beklagten über ein übliches Maß hinaus belastet hat. Der Beklagte selbst erschien als äußerst zurückhaltend, tendenziell unsicher, nur sehr wenig selbstbewusst und insgesamt von eher schlichtem Gemüt. Gut nachvollziehbar ist daher, dass er sich im Zeitraum 2011/2012 in einer Phase enormer Überforderung und Unbeholfenheit befunden hat, die er selbst ohne Hilfe nicht zu bewältigen vermochte. Die Kammer erachtet es als glaubhaft, dass er von dem Verhalten seiner damaligen Ehefrau vollkommen eingeschüchtert war und sich der Gesamtsituation resignierend ausgeliefert sah. Dies gilt umso mehr als die Ehefrau erwiesenermaßen psychisch erkrankt war und der Umgang mit derartig erkrankten Personen per se schwierig ist. Die Zeugin H... bestätigte diesen Eindruck vom Beklagten voll und ganz, insbesondere seine in seiner Persönlichkeit angelegte Tendenz zur Unterordnung sowie Flucht in die Resignation. Hieraus resultierend dürfte der Beklagte subjektiv tatsächlich kaum in der Lage gewesen sein, die durch seine Ehefrau ausgelöste Überschuldung zu verhindern oder auch nur zu überblicken. Beide, den Anschuldigungspunkten zugrunde liegenden Sachverhalte stellen sich aus Sicht der Kammer als aus der Verzweiflung entstandenes Augenblicksversagen dar. Aufgrund dieser Umstände gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass die geschilderten objektiven und subjektiven Besonderheiten der Lebenssituation des Beklagten sich im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung mildernd und damit entlastend auswirken müssen. Die typische Konstellation eines der "anerkannten" Milderungsgründe ist zwar nicht gegeben. Dennoch besteht letzten Endes eine vergleichbare Belastungssituation wie diejenige, welche die Betroffenen etwa bei einer "unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage" oder einer "negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" ausgesetzt sind. Dies ist im Rahmen der nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 S.2 ThürDG durchzuführenden Bemessung zwingend zu beachten. Die Kammer ist genauso davon überzeugt, dass weitere solcher Dienstvergehen vom Beklagten nicht zu erwarten sind. Hierfür spricht zum einen, dass er seinen Dienst lange Zeit ohne Beanstandung geleistet hat, mithin keinerlei Anhaltspunkte für in seiner Persönlichkeit angelegte Charaktermängel, die etwa die Begehung von Straftaten begünstigen, dokumentiert sind. Zum anderen haben sowohl er selbst als auch die Zeugin H... glaubhaft dargelegt, dass er nunmehr ein geordnetes Leben führt und sich stabile Verhältnisse geschaffen hat, die negative Lebenssituation mithin überwunden ist. Unter Beachtung dessen kann dem Beklagten seitens des Dienstherrn noch ein Restvertrauen entgegengebracht werden; das Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erscheint nach dem Geschilderten zwingend. Gleichwohl hält die Disziplinarkammer den Ausspruch der nächst schärfsten Disziplinarmaßnahme in Form der Zurückstufung nach § 7 ThürDG - und hier unter Ausnutzung der höchstmöglichen Zurückstufung um zwei Ämter - zur Pflichtenmahnung für erforderlich, um dem doch enormen Vertrauensverlust angemessen Ausdruck zu verleihen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 S. 1 ThürDG. I. 1. Der am __.__.1958 in Erfurt geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) besuchte im Zeitraum von 1966 bis 1975 die polytechnische Oberschule bis zur 8. Klasse. Während seiner Berufsausbildung zum Keramikfacharbeiter erwarb er den Teilabschluss der 10. Klasse. Nach Entlassung aus dem (Grund-) Wehrdienst im April 1983 arbeitete er als Setzer im VEB Ziegelkombinat E... und im Anschluss daran - ab September 1985 - als Wachmann im Rat des Bezirks E.... Von 1986 bis 1987 besuchte er die Volkshochschule und schloss dort die Oberschule mit dem Prädikat "befriedigend" ab. Mit Wirkung vom Dezember 1987 wurde er als Wachtmeister im Streifeneinzeldienst in das Volkspolizeikreisamt E... eingestellt und mit Wirkung vom Juli 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z. A. ernannt. Seine Probezeit wurde aufgrund des nicht bestandenen Grundlehrgangs "Basiswissen" bis zum Ablauf des Monats Juni 1995 verlängert, mit Wirkung vom August 1995 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen, wobei er gleichzeitig zum Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7 ThürBesO) ernannt wurde. Mit Wirkung zum Oktober 1997 wurde er zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8 ThürBesO) und mit Wirkung vom Oktober 2010 zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 ThürBesO) ernannt. Seit Juli 2012 verrichtet er seinen Dienst im Einsatz- und Streifendienst der Landespolizeiinspektion E... (im Folgenden: LPI E...). Seine letzte dienstliche Beurteilung vom 01.01.2010 (Beurteilungszeitraum: 01.01.2007 bis 31.12.2009) lautete auf das Gesamturteil "Hervorragend (untere Grenze)". Der Beklagte ist geschieden und hat sechs erwachsene Kinder. Er bezieht Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 9, die sich auf 3.192,01 € brutto (2.508,73 € netto) belaufen. Mit Stand Juli 2015 lagen gegen ihn zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor. Er ist weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. 2. Mit Verfügung vom 16.04.2012, zugestellt am 26.04.2012, leitete der Leiter der damaligen PD E... gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Darin wurde ihm unter Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfen, durch Urkundenfälschung seine ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verletzt zu haben, indem er im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Haftbefehls 435 VRs 129/10 VRs das Blatt 019 des Kostenquittungsblocks 10205 fälschte; dabei habe er auf der Zweitschrift der Kostenquittung "90,50 €" und in Worten "neunzig 50/100" eingetragen, obwohl er tatsächlich eine Zahlung von 190,50 € vom Beschuldigten ... W... entgegen genommen gehabt habe. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Erfurt wurde eingeleitet (Az.: 592 Js 15953/12). Unter Anschuldigungspunkt 2 wurde ihm zur Last gelegt, im Rahmen seiner dienstlichen Erklärung vom 08.03.2012 hinsichtlich des unter Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfenen Geschehens wahrheitswidrige Angaben betreffend seinen Gesundheitszustand und den seiner Ehefrau gegenüber seinem Vorgesetzten gemacht und dadurch versucht zu haben, sich Dienstfrei/Arbeitszeitverkürzung zu verschaffen. Unter Anschuldigungspunkt 3 wurde ihm vorgeworfen, in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 12.10.2011 zu einem durch ihn selbst verursachten Unfall mit einem Dienstwagen am 08.10.2011, bei dem es zur Verletzung eines Mitfahrers kam, unzutreffende Angaben gemacht zu haben; die Staatsanwaltschaft Erfurt hatte insoweit ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (Az.: 922 Js 7130/12) eingeleitet. Mit Schreiben des Polizeidirektors vom gleichen Tag wurde der Beklagte über die Einleitung des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt werde. Er wurde darüber informiert, dass es ihm nach freistehe, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen und dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Ihm wurde für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche gesetzt. Mit Verfügung vom 16.05.2012, zugestellt am 05.06.2012, erweiterte der Leiter der PD Erfurt das Disziplinarverfahren um den Vorwurf des Diebstahls. Ihm wurde dabei zur Last gelegt, am 20.04.2012 und am 24.04.2012 aus dem Warenständer in den Geschäftsräumen der Firma t... B... GmbH, A... in E..., jeweils eine Schachtel Zigaretten der Marke F6 entwendet zu haben (Anschuldigungspunkt 4). Der Beklagte wurde erneut über seine Rechte nach § 26 ThürDG belehrt; ihm wurde mitgeteilt, dass das Verfahren bis zum Abschluss des entsprechenden Strafverfahrens (Az.: 153 Js 19338/12) ausgesetzt bleibe. Mit Verfügung vom 27.05.2012, zugestellt am 05.06.2012, enthob der Leiter der PD E... den Beklagten vorläufig des Dienstes. Nachdem die beiden Strafverfahren, Az.: 592 Js 15953/12 und 153 Js 19338/12, miteinander verbunden worden waren, wurde der Beklagte vom Amtsgericht Erfurt mittels Strafbefehls vom 23.01.2014 (Az.: 592 Js 15953/12 48 Ds) wegen Urkundenfälschung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Unterschlagung und tatmehrheitlich dazu wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Der Strafbefehl ist seit dem 21.02.2014 rechtskräftig. Mit Verfügungen vom 11.03.2014 und - nachdem das Verfahren erneut kurzzeitig ausgesetzt worden war - weiterer Verfügung vom 16.09.2014 ordnete der Präsident der LPD die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens an. Mit Verfügung vom 06.03.2015, zugestellt am 14.03.2015, wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übermittelt. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen zu beantragen. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien, sofern er keine weiteren Beweisanträge stelle und er die Möglichkeit habe, sich abschließend mündlich oder schriftlich zu äußern. Für die Abgabe einer schriftlichen Erklärung wurde ihm eine Frist von einem Monat, für eine mündliche Äußerung eine Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens gesetzt. Da der Beklagte von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch machte, teilte ihm der Präsident der Landespolizeidirektion E... (im Folgenden: LPD) mit Schreiben vom 12.05.2015, zugestellt am 16.05.2015, den Abschluss der Ermittlungen mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben und dass er die Beteiligung des Bezirkspersonalrates beantragen könne. Dass der Beklagten in dem benannten Strafbefehl vom 21.02.2014 neben Urkundenfälschung auch wegen einer tateinheitlich begangenen Unterschlagung verurteilt worden war, nahm der Präsident der LPD zum Anlass, mittels Verfügung vom 05.10.2015 das Disziplinarverfahren um diesen Vorwurf zu erweitern. Ihm wurde nunmehr zusätzlich zur Last gelegt, die vom Beschuldigten erhaltenen und in der Zweitschrift der Kostenquittung nicht aufgeführten 100,00 € (Anschuldigungspunkt 1) tatsächlich für sich behalten zu haben (Anschuldigungspunkt 6). Der Beklagte wurde in der Erweiterungsverfügung, die ihm am 12.11.2015 zugestellt worden ist, erneut über seine Rechts nach § 26 Abs. 1 ThürDG belehrt. Mit Schreiben vom 05.02.2016 wurde ihm das aktualisierte Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt, wobei er über sein Beweisantragsrecht und die Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme nebst Fristen hingewiesen wurde. Mit Verfügung vom 18.03.2016, zugestellt am 23.03.2016, wurde ihm in Anlehnung an das Schreiben vom 12.05.2015 mitgeteilt, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien und beabsichtigt sei, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung vom Dienst zu erheben; er wurde abermals über die Möglichkeit belehrt, die Beteiligung des Bezirkspersonalrats zu beantragen. Gegenstand des Disziplinarverfahrens war zunächst auch noch der unter Anschuldigungspunkt 5 erfasste und mittels Erweiterungsverfügung vom 04.09.2012 in das Verfahren eingeführte Vorwurf, der Beklagte habe während seiner Tätigkeit unbefugt nicht offenkundige personenbezogene Daten abgerufen und an eine Mitarbeiterin der D...-Filiale E... weitergegeben. Nachdem das hierauf basierende Strafverfahren wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die Staatsanwaltschaft Erfurt im September 2013 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, zur weiteren Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die LPD abgegeben und im August 2014 schließlich auch das Ordnungswidrigkeitsverfahren mangels Tatnachweises eingestellt worden war, wurde der Beklagte von dem Vorwurf freigestellt. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3 wurde der Beklagte ebenfalls freigestellt. Grund hierfür war der Umstand, dass die vom Beklagten getätigten Angaben in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 12.10.2011, die er später auch zum Gegenstand des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung (Az.: 922 Js 7130/12) gemacht hatte, ohne vorherige Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht nach § 26 Abs. 1 S. 3 ThürDG erfolgten; dies zöge eine Unverwertbarkeit der Angaben nach sich. Mit Verfügung vom Mai 2012 hatte die Staatsanwaltschaft Erfurt das Ermittlungsverfahren auch bereits nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Auch in Bezug auf den Anschuldigungspunkt 2 wurde der Beklagte schließlich freigestellt mit der Begründung, die wahrheitswidrigen Angaben zur Erkrankung der Ehefrau unterlägen mangels dienstlichen Bezugs nicht der beamtenrechtlichen Wahrheitspflicht. Zudem sei auch der Nachweis, dass sich der Beklagte Vorteile wie Dienstfrei oder Arbeitszeitverkürzung habe verschaffen wollen, nicht zu erbringen. Gleiches gelte für die Angaben zu seinem eigenen Gesundheitszustand. II. Am 21.04.2016 erhob der Kläger, vertreten durch den Präsidenten der LPD, beim Verwaltungsgericht Meiningen - Kammer für Disziplinarsachen - Disziplinarklage. Er beantragt, den Disziplinarbeklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Beklagten werde zunächst das in den Einleitungsverfügungen unter Anschuldigungspunkten 1 und 6 dargelegte Verhalten vorgeworfen. Er habe in der Zeit vom 10.02.2011 bis 11.02.2011 in seiner Funktion als Polizeibeamter der PI E... das Blatt Nr. 019 des Kostenquittungsblocks 10205 gefälscht, indem er auf der Zweitschrift der Kostenquittung 90,50 € und in Worten "neunzig 50/100" eingetragen habe, obwohl durch den Beschuldigten, Herrn ... W..., zur Abwendung der Vollstreckung des Haftbefehls zum Az.: 435 VRs 129/10 tatsächlich eine Zahlung von 190,50 € erfolgt sei. Im Rahmen der Abrechnung habe der Beklagte dann gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin der Geldannahmestelle, Frau PMin K..., vorgetäuscht, Herr W... habe lediglich 90,50 € gezahlt. Den Differenzbetrag von 100,00 € habe der Beklagte für sich behalten. Erst im Rahmen entsprechender Kontrollmaßnahmen sei festgestellt worden, dass der Beklagte auf dem Blatt der Zweitschrift des Kostenquittungsblocks die Summe von 90,50 € mit Kugelschreiber eingetragen habe und diese Summe nicht, wie vorgesehen, im Durchdruckverfahren erstellt worden sei. Dieser Sachverhalt stehe fest nach Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen Urkundenfälschung und Diebstahls, die unter anderem zum Erlass des Strafbefehls vom 23.01.2014 (Az.: 592 Js 15953/12 48 Ds) geführt hätten. Zwar komme den Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl keine Bindungswirkung zu, gleichwohl könnten diese als Indiz für die angeschuldigte Tathandlung gewürdigt werden. Der Beklagte habe die Feststellungen insbesondere auch nicht substanziiert bestritten. Aufgrund dieses Verhaltens habe der Beklagte - neben den strafrechtlich relevanten Vorwürfen - gegen seine Pflichten, sein Amt uneigennützig auszuüben (§ 34 S. 2 BeamtStG) sowie sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) verstoßen. Zudem werde dem Beklagten das in der Einleitungsverfügung unter Anschuldigungspunkt 4 vorgeworfene Verhalten zur Last gelegt: Am 20.04.2012 habe er aus einem Warenständer in den Geschäftsräumen der Firma t... B... GmbH, an der L... in E..., zwei Schachteln Zigaretten der Marke F6 entnommen, habe dann jedoch nur eine davon an der Kasse zum Bezahlen vorgelegt und die andere Packung im Wert von 5,00 € in seine Bekleidung gesteckt, um diese ohne zu bezahlen für sich zu behalten. Anschließend habe er mit beiden Zigarettenschachteln die Verkaufsräume verlassen. Dieser Sachverhalt stehe fest nach Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen Diebstahls, welches unter anderem zum Erlass des obig benannten Strafbefehls vom 23.01.2014 geführt habe. Mit diesem Verhalten habe der Beklagte gleichzeitig gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) verstoßen. Einzig in Betracht komme vorliegend die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die Höchstmaßnahme sei sowohl unter Zugrundelegung herkömmlicher Maßstäbe für die Maßnahmebemessung gerechtfertigt, als auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeutung des Strafrahmens der einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Straftat für die Bestimmung des Orientierungsrahmens zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme. So solle nach § 11 Abs. 2 ThürDG ein Beamter, der das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe, aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Dies sei vorliegend der Fall. Der Beklagte habe bereits durch die Unterschlagung der 100,00 € im unmittelbaren Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten in schwerer Weise versagt. Es handele sich dabei um ein Zugriffsdelikt, welches bei Polizeivollzugsbeamten eine schwere Verfehlung darstelle und in der Regel zur Entfernung führe, wenn der veruntreute Wert die Schwelle zur Geringwertigkeit deutlich übersteige. Erheblich erschwerend wirke, dass der Beklagte zur Verdeckung des von ihm begangenen Zugriffsdelikts auf der Zweitschrift des Kostenquittungsblocks eine Urkundenfälschung begangen habe. Ebenfalls belastend sei, dass er zudem mit dem Diebstahl der Zigarettenpackung außerdienstlich eine weitere Straftat begangen habe. Bereits diese Verfehlung würde mit Blick auf den Strafrahmen -Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe - mindesten eine Kürzung der Dienstbezüge rechtfertigen. Es lägen auch keine Milderungsgründe vor. Die Geringwertigkeitsschwelle sei bei einem Betrag von 100,00 € überschritten. Auch eine freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens sei nicht erfolgt. Eine einmalige und persönlichkeitsfremde Augenblickstat liege ebenfalls nicht vor; Einnahme und Aufbewahrung von Geldern gehöre zu den alltäglichen Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten. Der Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation scheide mangels eines plötzlichen und unvorhersehbaren Ereignisses mit anschließendem seelischem Schockzustand aus. Schließlich komme auch der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage nicht zum Tragen. Denn eine Notlage liege nur vor, wenn dem Beamten weniger verbleibe als Sozialhilfe nach den Regelsätzen, was nicht der Fall gewesen sei. Die Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsprechung zum Orientierungsrahmen für Disziplinarmaßnahmen bei inner- und außerdienstlich begangenen Straftaten führe zu dem gleichen Ergebnis. Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen sei auch die vom Amtsgericht Erfurt in dem Strafbefehl vom 23.01.2014 ausgesprochene erhebliche Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten zu berücksichtigen; ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren könne bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden. Schließlich stehe auch die lange Verfahrensdauer der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Denn das verlorene Vertrauen könne nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Soweit der Beklagte eine Situation zeichne, die für ihn eine außergewöhnliche Belastung dargestellt und ihn "aus der Bahn geworfen" habe, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Die Angaben seiner damaligen Ehefrau, der Zeugin ... K..., stünden zudem im eklatanten Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Angaben; Entsprechendes habe er erstmalig im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Gegen seine Darstellung spreche auch, dass er seinen Polizeidienst uneingeschränkt habe ausüben können. Seinen eigenen ursprünglichen Angaben zufolge hätten die Taten schlicht dazu gedient, sein Bedürfnis nach Nikotinkonsum zu befriedigen; von einer finanziellen Notsituation sei nicht die Rede gewesen, geschweige denn von einer existenzbedrohenden Notlage. Darüber hinaus finde der Milderungsgrund der inzwischen überwundenen schwierigen Lebenssituation bei Zugriffsdelikten keine Anwendung; der eingetretene Vertrauensverlust sei nämlich nicht rückgängig zu machen. Der Beklagte beantragt, eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Er stelle nicht in Abrede, ein Dienstvergehen begangen zu haben. Indes führe eine Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass er künftig nicht mehr gegen seine Dienstpflichten verstoßen werde. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Orientierungsrahmen sei wenig hilfreich. Denn die Bemessung der Disziplinarmaßnahme habe sich nach der Schwere des Dienstvergehens zu richten. Dies habe jedoch nichts mit der Mindest- und Höchststrafe nach dem Strafrahmen einer Strafnorm zu tun, sondern mit dem konkret verwirklichten Tatunrecht und der Tatschuld. Dies bleibe unberücksichtigt. Sei der Beamte, wie er, von einem Strafgericht verurteilt worden, müsse die ausgeurteilte Strafe die Richtschnur für die Frage bilden, mit welcher Disziplinarmaßnahme zu reagieren sei. Daher sei vorliegend allem voran die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung anzuführen. Eine solche komme nämlich nur dann in Betracht, wenn zu erwarten sei, dass der Beschuldigte auch ohne den Eindruck des Strafvollzugs künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Weshalb vorliegend eine andere Prognoseentscheidung bestehen sollte, sei nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht etwa deshalb von einem "endgültigen" Vertrauensverlust auszugehen, weil er zwei verschiedene Taten begangen habe, die auch in den verschiedenen Anschuldigungspunkten zum Ausdruck kämen. Denn das übliche Argument, er habe sich die erste Sanktionierung nicht als Warnung dienen lassen, greife nicht, weil auch im Strafverfahren beide Taten gemeinsam abgeurteilt worden seien. Weiterhin führe die Entfernung aus dem Dienst vorliegend zu einer eklatanten Ungleichbehandlung gegenüber anderen Berufsgruppen. Die Schwelle zu einem Berufsverbot liege regelmäßig deutlich über dem, was vorliegend vorgeworfen werde. Ganz wesentlich sei jedoch zu berücksichtigen, dass ihm vorliegend ein Milderungsgrund zur Seite stehe, der die Entfernung vom Dienst ausschließe. Letztlich habe er sich in einer -nunmehr überwundenen - schwierigen Lebensphase befunden. Die Überwindung sei mit der Scheidung von seiner damaligen Ehefrau ... K... eingeleitet worden. Zwischen den Ehegatten hätte ein überaus ungleiches Machtgefälle zugunsten der Ehefrau bestanden; sie hätte "die Hosen an" gehabt und die wesentlichen Entscheidungen die Familie betreffend gefällt. Dieses Verhalten sei zugegebenermaßen den in seiner Persönlichkeit angelegten Zügen von Bequemlichkeit entgegen gekommen. Die Ehe sei jedoch im Jahr 2008 in Schieflage geraten. Dabei habe die Ehefrau begonnen, über das gemeinsame Budget hinaus wahllos unterschiedliche Gegenstände einzukaufen. Sie sei mit Kontovollmacht für sein Girokonto ausgestattet gewesen, habe den Dispositionskredit mehrfach erhöht und ihn sogar bedroht, beispielsweise ihn bei der Dienststelle "schlecht zu machen", wenn er versucht habe, sie zu bremsen; sie habe angekündigt, ihm das Leben "zur Hölle" zu machen, dulde er ihre Kauflust nicht. Unter den angeschafften Gegenständen seien vor allem teure Möbel sowie Dinge, die über das sogenannte Fernseh-Shopping bestellt worden seien (QVC usw.). Sie sei ihm gegenüber auch gewalttätig geworden, habe etwa Ohrfeigen verabreicht oder ihm ein Hämatom am Auge verpasst. Zweck sei wohl gewesen, ihn selbst zu Übergriffen zu provozieren. Sie habe ihm nachspioniert, ihn kontrolliert, gedemütigt und ihm den Zugriff auf sein Girokonto verweigert; sie habe ihm 3,- bis 5,- € täglichen Bargelds und einige Zigaretten zugeteilt, er habe sich mit Ausnahme von Discountware keinerlei Kleidung kaufen dürfen und sie habe ihn auch von jeglicher sexueller Aktivität ausgeschlossen. Sie habe ihn nicht mit seinem Vornamen, sondern mit "Schlappschwanz" oder "Waschlappen" angesprochen - auch vor ihren Freundinnen. Sie habe den Status einer EU-Rentnerin erhalten und sei dauerhaft zu Hause gewesen. Putzarbeiten und Haushaltsführung hätten dennoch zu seinen Aufgaben gehört; sie habe die Tage vor dem Fernseher verbracht oder sich von ihm in diverse Möbelhäuser fahren lassen. Die Persönlichkeitsveränderung seiner Ehefrau sei ab 2008 derart extrem gewesen, dass sie sich sogar in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Er sei im Zeitraum bis zur Einreichung der Scheidung im Jahr 2012 "Erdulder" und "Hinnehmer" gewesen. Erst 2012 habe er sich seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, Frau ... H..., zugewandt, die ihn erst wieder in seiner eigenen Persönlichkeit gestärkt habe. Er sei mit der Situation völlig überfordert gewesen; die begangenen Taten seien Ausdruck dessen; er habe damit seinem Bedürfnis nach Nikotin einerseits und andererseits dem danach, einmal wieder echtes Geld in der Tasche zu haben, nachkommen wollen. Dem Gericht liegen die Personalakten des Beklagten (1 Ordner mit 7 Heftungen), die Akten des Disziplinarverfahrens (2 Ordner) sowie ein Ordner, der eine Kopie der Strafakte der Staatsanwaltschaft Erfurt (Az.: 592 Js 15953/12) enthält, vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung. Das Gericht hat Beweis über die Lebenssituation des Beklagten in den Jahren 2011/2012 erhoben durch Einvernahme der Zeugin H.... Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.