Urteil
6 D 459/20 Me
VG Meiningen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2022:0929.6D459.20ME.00
40Zitate
25Normen
Zitationsnetzwerk
40 Entscheidungen · 25 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts, die Menschenkenntnis und Lebenserfahrung erfordert und von niemandem abgenommen werden kann.(Rn.60)
2. Weicht der Tatrichter mit seiner Beurteilung von einem Sachverständigengutachten ab, muss er sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen und seine Auffassung tragfähig sowie nachvollziehbar begründen, um zu belegen, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem er zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (BGH, U. v. 16.09.2008 -3 StR 302/08 -, juris, Rdnr. 5).(Rn.91)
Tenor
I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts, die Menschenkenntnis und Lebenserfahrung erfordert und von niemandem abgenommen werden kann.(Rn.60) 2. Weicht der Tatrichter mit seiner Beurteilung von einem Sachverständigengutachten ab, muss er sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen und seine Auffassung tragfähig sowie nachvollziehbar begründen, um zu belegen, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem er zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (BGH, U. v. 16.09.2008 -3 StR 302/08 -, juris, Rdnr. 5).(Rn.91) I. Der Disziplinarbeklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. II. Der Disziplinarbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist wirksam erhoben worden. In der Klageschrift sind die Dienstpflichtverletzungen hinreichend bestimmt dargelegt. Die Klageschrift entspricht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 S. 3 ThürDG. Danach muss sie den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel enthalten. Das behördliche Disziplinarverfahren ist nicht mit Verfahrensfehlern behaftet, die zu einer Fristsetzung nach § 51 Abs. 2 S. 1 ThürDG führen müssten. Es wurde durch den hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten des Beklagten, den Präsidenten der LPD, mit Verfügung vom 09.04.2013 ordnungsgemäß eingeleitet und am 05.12.2019 ebenso ordnungsgemäß erweitert (vgl. zur Zuständigkeit: § 41 S. 2 und 3 ThürDG, § 3 Abs. 2 ThürBG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 2 Nr. 3, 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 03.07.2013 [Thüringer Staatsanzeiger 2010, S. 1052 ff.]). Der Beklagte wurde gemäß § 26 ThürDG über die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hinreichend informiert und belehrt. Er erhielt mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleiches gilt auch für die Erweiterungsverfügung vom 05.12.2019. Seine Rechte aus § 36 ThürDG wurden ebenfalls beachtet. Die LPD hat ihm das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen unter dem 22.01.2020 übermittelt, ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist des § 36 S. 1 ThürDG weitere Ermittlungen zu beantragen und ihm nach (aktenkundig gemachten) Abschluss der Ermittlungen auch Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt. Vor Erhebung der Disziplinarklage hat der Präsident der LPD die nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 ThürPersVG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.2012 [GVBl. 2012, S. 1], zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.2019 [GVBl. 2019, S. 123]) vorgeschriebene Beteiligung des Bezirkspersonalrats durchgeführt; der Bezirkspersonalrat stimmte der beabsichtigten Maßnahme am 29.04.2020 zu. Zuvor, namentlich mit Schreiben vom 27.02.2020, hatte der Beklagte Gelegenheit erhalten, zu möglichen schutzwürdigen Interessen bei der Beteiligung des Personalrats Stellung zu nehmen. Das Disziplinarverfahren leidet auch sonst an keinem für die disziplinarrechtliche Beurteilung maßgeblichen Fehler, der einer Sachentscheidung entgegenstünde. Solche Fehler sind auch vom Beklagten nicht gerügt worden (vgl. § 51 Abs. 1 ThürDG). 2. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Der Beklagte hat ein einheitlich zu bewertendes, schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen (2.1.), welches seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (2.2.). 2.1. Die Kammer geht von nachfolgenden Sachverhalten aus, die aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehen. Einer Bindungswirkung (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 ThürDG), auch einer relativen, unterliegt die Kammer vorliegend nicht. Das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 12.12.2016 (Az.: 140 Js 10789/13 2 Ds jug), welches dieselben Vorwürfe, wie angeschuldigt, zum Gegenstand hatte, ist nie in Rechtskraft erwachsen; die zweitinstanzliche Einstellung dieses Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO durch das Landgericht Erfurt (Beschlüsse vom 26.06.2018 und 09.07.2018, Az.: 6 Ns 140 Js 10789/13 jug) löst die relative Bindungswirkung des § 16 Abs. 2 ThürDG nicht aus (vgl. Weiß, in: Fürst/Weiß, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band II, Lfg. 3/16 - V.16, § 23 BDG [der § 16 ThürDG entspricht] Rdnr. 32). Tatkomplex 1: Das Geschehen auf der Jugendweihefeier der Zeugin ... W. am 31.03.2013 Vorwurf 1: Der Beklagte hielt sich am 31.03.2013 auf der Jugendweihefeier seiner damals 13-jährigen Nichte ... W. im Gemeindehaus N. in der ... in ... N. auf. Als ... W. zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Verlauf des Abends die Toilette aufsuchen wollte, wurde sie vom Beklagten an der Hand auf das Herren-WC gezogen. Dort hielt er sie an beiden Armen fest und stellte sein Bein zwischen ihre Beine, um zu verhindern, dass sie die Räumlichkeit verlassen und sich von ihm wegbewegen kann. In der Folge versuchte er wiederholt, sie auf den Mund zu küssen, was ihm letztlich aber nicht gelang, weil sie den Kopf wegdrehte und es ihr schließlich gelang, sich loszureißen und die Toilette zu verlassen. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben der Zeuginnen ... W., ... S., ... W., ... H. und ... L.. Dies gilt trotz des Umstands, dass der Beklagte selbst den Vorwurf, genau wie alle weiteren Vorwürfe, ohne sich näher zur Sache einzulassen, bestritten hat. Es besteht nach Auffassung der Kammer der für das praktische Leben brauchbare Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.05.2013 - 8 B 70.12 -, juris, Rdnr. 4). Die Zeugin ... W. berichtete in der mündlichen Verhandlung, dass sie am 31.03.2013 ihre Jugendweihe im Gemeindehaus in N. mit ca. 40 Gästen gefeiert hätte. Erst sei alles gut gewesen. Später am Abend hätte sie an einem „Jugendtisch“ gesessen und da hätte sich der Beklagte dazu gesetzt. Der Bereich, in dem sie gesessen hätten, sei abgedunkelt gewesen; dort sei kein Licht an gewesen. Der Beklagte habe sie im Verlauf des Abends dort auch umarmt und dabei ihre Brüste berührt; das könnte so zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr gewesen sein, genau wisse sie es nicht mehr. Die Berührung sei nur ganz leicht gewesen, er habe nicht richtig zugegriffen; sie habe sich nichts dabei gedacht. Es habe auch alkoholische Getränke gegeben, wobei der Beklagte immer Fanta mit Goldkrone gemischt hätte; diese Getränke habe sie dann an ihren Freund weitergereicht, um diese nicht trinken zu müssen. Darüber hinaus hätte der Beklagte im Verlauf des Abends komische Fragen gestellt, beispielsweise, ob sie bereits sexuelle Erfahrungen habe. Später habe sie auf die Toilette gehen wollen. Die Tür der Männertoilette sei aufgegangen, der Beklagte habe sie hineingezogen, sie an die Wand gestellt, sie mit beiden Händen festgehalten, seine Beine zwischen ihre Beine gestellt und immer wieder versucht, ihren Mund zu berühren. Sie habe sich aber losreißen können. Er habe es nicht geschafft, sie zu küssen, weil sie ihren Kopf weggedreht habe. Sie habe das dann irgendwem erzählt, wisse aber nicht mehr, wem. Auf Nachfrage erklärte sie weiterhin, dass es zutreffe, dass sie vor dem Termin vor der Kammer gemeinsam mit ihrer Mutter bei ihrem Rechtsanwalt aus dem Strafverfahren gegen den Beklagten, Herrn Rechtsanwalt Rochlitz, gewesen sei. Sie habe sich informieren wollen, worum es in diesem Disziplinarverfahren gehe. Er habe ihr das nur grob erklärt und ihr gesagt, dass sie eine Aussage machen müsse. Soweit sie wisse, habe ihm bei diesem Gespräch nicht nochmals die Strafakte, sondern allein die Ladung zu diesem Termin vorgelegen. Die Zeugin ... S. gab an, dass sie zu Gast auf der Jugendweihefeier der Zeugin ... W. gewesen sei; sie sei aber später hinzugekommen. Es sei eine normale Feier gewesen, auf der sich unterhalten und getrunken worden sei; die ... W. hätte sie derweilen auch zum Tanzen „gezwungen“, das sei nicht so ihr Ding. Die Stimmung sei ziemlich ausgelassen gewesen. Soweit sie sich erinnere, habe sie an verschiedenen Tischen gesessen. Irgendwann habe sie auch mal mit ..., ... und dem Beklagten hinten am Tisch gesessen. Zeitlich könne sie es nicht mehr einordnen. ... sei irgendwann zu ihr gekommen und hätte zu ihr gesagt, dass der Beklagte sie angepackt habe; da sei irgendwas auf der Toilette gewesen; zeitlich könne sie das jetzt auch nicht mehr einordnen. Sie berichtete weiter, im Verlauf des Abends mit ... (Anm.: W.) draußen gestanden und ihr von dem eigenen Erleben mit dem Beklagten berichtet zu haben (Anm.: wie unter Vorwurf 2 gefasst); da sei der Beklagte nochmal hinzu gekommen und habe in ihrem Beisein nochmal versucht, ... zu küssen; sie wisse nicht mehr, ob das geklappt gehabt habe. Die Zeugin ... W., Mutter der Zeugin ... W., gab an, dass ihr Verhältnis zu dem Beklagten, der der Schwager ihres ehemaligen Lebensgefährten sei, an sich immer in Ordnung gewesen sei. Dies habe sich mit der Jugendweihefeier ihrer Tochter geändert; es habe dann keinen Kontakt mehr gegeben. Im Vorfeld dieser Verhandlung habe sie einen Termin mit ihrem Rechtsanwalt aus dem Strafverfahren gegen den Beklagten, Herrn Rochlitz, wahrgenommen; dieser habe aber nur gesagt, dass sie und ihre Tochter hier erscheinen und eine Aussage machen müssten. Zur Jugendweihefeier gab sie an, es sei ein nettes Beisammensein mit Tanz und Musik gewesen. Zur späteren Stunde hätten ..., ... (Anm.: die Zeugin ... W.) und der Beklagte zusammen im hinteren Teil des Saales, wo es dunkler gewesen sei als vorne, zusammengesessen. Ihre Tochter sei dann irgendwann später zu ihr gekommen und habe ihr von dem Vorfall mit dem Beklagten auf der Toilette erzählt, was sie total schockiert habe. ... habe ihr gesagt, dass sie auf die Toilette gewollt habe, dann die Tür der Männertoilette aufgegangen sei und der Beklagte sie hinein gezogen habe. Er habe sie gegen die Wand gedrückt, sie festgehalten, seine Beine zwischen ihre gestellt und versucht, sie zu küssen; sie habe aber ihren Kopf weggedreht und sich losgerissen, sodass sie die Toilette habe verlassen können. Nachdem ihre Tochter ihr das erzählt gehabt habe, hätten sie und ... mit der Zeugin ... H. gesprochen. Sie selbst habe sich überfordert gefühlt und habe aber auch die Feier nicht auflösen wollen. Der Beklagte und seine Familie seien dann irgendwann vom Schwiegervater abgeholt worden. ... habe ihr außerdem erzählt, dass der Beklagte ihr an diesem Abend sexuelle Fragen gestellt habe, beispielsweise, ob sie bereits Sex während ihrer Regel gehabt habe oder ob sie schon einmal „in den Arsch gefickt“ worden sei. Sie wisse aber nicht mehr genau, ob sie noch in derselben Nacht vertiefter darüber gesprochen hätten oder später. Ihr Eindruck von dem Beklagten an diesem Abend sei an sich ganz normal gewesen; er habe sich normal verhalten und nicht auffällig. Ihre Tochter habe nach dem Vorfall nicht mehr alleine schlafen und auch nicht mehr ohne Licht schlafen können. Die Zeugin ... H. berichtete, sie habe die Jugendweihefeier am Abend für eine bis eineinhalb Stunden verlassen gehabt - ob es eher gegen 23:00 Uhr oder Mitternacht gewesen sei - wisse sie nicht mehr, um einen Fahrdienst für ihren Sohn zu tätigen. Als sie zurückgekommen sei, seien ihr bereits die beiden ..., also die ... W. und die ... S., und ihre Tochter ... entgegen gekommen und hätten ihr erzählt, dass die beiden ... von Herrn M. belästigt worden seien. Wie die Belästigungen erfolgt sein sollen, wisse sie nicht mehr. Die ... habe geweint. An demselben Abend hätte sie dann gemeinsam mit den ... und der ... W. darüber gesprochen; ob an diesem Abend beschlossen worden sei, die Polizei aufzusuchen oder später, wisse sie nicht mehr. Der Zeuge ... L. gab an, dass der Beklagte sich zu den Jugendlichen an den Tisch gesetzt habe, unter anderen zu ... W., deren Freund und ... S.. Am Abend habe es einen Aufruhr gegeben, und zwar auf der Toilette. Was genau passiert sei, könne er nicht sagen. Er habe später erfahren, von wem wisse er nicht mehr, dass der Beklagte versucht haben soll, ... W. zu küssen. ... sei aufgrund dessen ausgerastet; es sei kaum gelungen, sie zu beruhigen, auch noch später zu Hause; sie sei auch in den nächsten Tagen noch erregt gewesen. Die Zeugin ... W. schilderte die Tathandlungen durch den Beklagten, so wie sie ihm vorgeworfen werden. Sie hat - in der erwartbaren Art und Weise, nachdem die Vorkommnisse nahezu 10 Jahre zurückliegen - eindrücklich geschildert, zu welchem Anlass und unter welchen örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten der vorgeworfene Übergriff des Beklagten stattgefunden hat. Die Kammer hält ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung auch für glaubhaft. Sie decken sich mit denjenigen, die sie bereits in ihren Vernehmungen vor der Polizei (vgl. Bl. 61 Disziplinarakte Bd. 2) und dem Amtsgericht Sömmerda im Strafverfahren gegen den Beklagten (vgl. Bl. 51 ff. Disziplinarakte Bd. 2) getätigt hatte. Auch schilderte sie Teile des durch sie wahrgenommenen Randgeschehens so, wie sie es auch bereits zuvor getan hat, beispielsweise das Detail, dass der Beklagte ihr Fragen zu ihrem Sexualverhalten und ihren sexuellen Erfahrungen gestellt hatte; diesen Umstand hat sie in all ihren Vernehmungen von Beginn an, mithin konstant, geäußert, ohne dass dieser suggestiv erfragt worden wäre, und sie hat dies auch ihrer Mutter, der Zeugin ... W., erzählt, die dieses Detail ihrerseits in all ihren Vernehmungen angegeben hatte (s. die polizeiliche Vernehmung, Bl. 248 Disziplinarakte Bd. 2, bzw. die richterliche Vernehmung, Bl. 553 Disziplinarakte Bd. 3). Die Zeugin ... S. gab zudem an, dass der Beklagte sogar in ihrem Beisein versucht habe, die Zeugin ... W. zu küssen, sie das also beobachtet habe. Weiterhin bestätigten sowohl die Zeugin ... S. als auch die Zeugin ... H. und der Zeuge ... L., dass ihnen noch an demselben Abend von den Vorkommnissen berichtet worden sei - die erstgenannte Zeugin unmittelbar von der Zeugin ... W. selbst und die letztgenannten von der Zeugin ... H., die zwar bei ihrer polizeilichen Vernehmung (Bl. 8 ff. Disziplinarakte Bd. 2) und auch vor dem Amtsgericht Sömmerda (vgl. Bl. 527 f. Disziplinarakte Bd. 3) umfassend zu den Vorkommnissen bei der Jugendweihefeier ausgesagt hatte, in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer aber nicht aussagebereit war. Bei den vorherigen Vernehmungen hatte auch die Zeugin ... H. berichtet, dass sie selbst über den Abend der Jugendweihefeier beobachtet gehabt habe, wie der Beklagte sich der Zeugin ... W. immer wieder angenähert, sie „begrabscht“ und umarmt habe. In diesem Zusammenhang ist es aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, dass die Zeugen nicht mehr über ein solches Detailwissen verfügten, wie etwa noch im Strafverfahren. Dies ergibt sich selbstredend aus dem Zeitablauf seit den Vorkommnissen - diese lagen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mehr als neun Jahre zurück. So vermochte etwa die Zeugin ... W. nicht mehr genau zu sagen, ob der Entschluss, Anzeige gegen den Beklagten zu erstatten, noch am Abend der Jugendweihefeier oder erst am nächsten Tag gefallen sei. Der Zeugin ... H. war etwa noch erinnerlich, dass sie an dem Abend der Jugendweihefeier etwa eine bis eineinhalb Stunden mit dem Auto weggefahren gewesen sei, um einen Fahrdienst für ihren Sohn zu leisten, sie vermochte indes nicht mehr genau zu sagen, wann das war. Festzustellen ist aber, dass den Zeugen jedenfalls das Kerngeschehen - das Hineinziehen der Zeugin ... W. auf die Männertoilette, der Umstand, dass der Beklagte sie festgehalten und mit seinem Bein die ihren blockiert und versucht hat, sie zu küssen, bis sie sich losreißen konnte - noch erinnerlich war und sie hierbei auch dieselben Angaben gemacht haben, wie auch bereits in den vorherigen Vernehmungen im Strafverfahren. Dasselbe gilt für die Beobachtung, dass der Beklagte sich der Zeugin ... W. den Abend über ganz offenbar mehrfach körperlich angenähert hat. Die Zeugen haben insoweit das Kerngeschehen konstant, aber nicht etwa wortgleich, geschildert, sodass nicht der Eindruck entstand, sie hätten sich unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung abgesprochen; vielmehr wirkten die Angaben erinnerungsbasiert. Dies bestätigten sie auch auf jeweilige Nachfragen so. Die Kammer hat nach all dem keine Veranlassung, die jeweiligen Angaben nicht für glaubhaft zu halten. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben aller benannten Zeugen spricht darüber hinaus, dass es zum einen bei keinem der Zeugen einen erkennbaren sogenannten Belastungseifer gegeben hat. Selbst die Zeugin ... W. hat beispielsweise zu der vorgeworfenen Berührung an ihrer Brust erklärt, es sei eine leichte Berührung gewesen und er habe nicht richtig zugegriffen; auch hat sie stets betont, dass es nur beim Versuch geblieben war, sie auf der Männertoilette zu küssen. Diese Aussagen hat sie bei all ihren Vernehmungen konstant wiederholt. Auch alle anderen Zeugen haben zu keiner Zeit eine Form des Belastungseifers gezeigt. Soweit der Beklagte hierzu meinte erwähnen zu müssen, dass allein die Beschuldigung an sich bereits einen Belastungseifer darstelle, ist dies nicht zutreffend und geht von einer unsauberen Semantik des Begriffs „Belastungseifer“ aus. Dieser setzt nämlich, so wie er üblicherweise in Ermittlungs- und gerichtlichen Verfahren verwendet wird, selbstverständlich eine zuvor erfolgte „Belastung“ oder „Beschuldigung/Anschuldigung“ voraus und beschreibt eben gerade eine besonders feststellbare Tendenz der Aussageperson, die bestehende Anschuldigung in unsachlicher oder übermäßig emotionaler Art und Weise, fast schon verleumderisch, zuzuspitzen. Derartige Tendenzen sind bei keinem der Zeugen auch nur im Ansatz zu erkennen. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass auf den zur Akte gereichten Photos und Videos der Jugendweihefeier Szenen zu sehen sind, auf denen sich die Teilnehmer, unter anderem auch die „Geschädigten“, gelöst und freudig auf der Tanzfläche aufhalten, obwohl zu diesen Zeitpunkten bereits einige der vorgeworfenen Übergriffe stattgefunden haben sollen. Es kann nämlich überhaupt nicht festgestellt werden, wann genau die Photos und Videos erstellt worden sind, d. h. zu welcher genauen Uhrzeit an dem Abend. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Kammer gemeinsam mit den Beteiligten einige der betreffenden Videosequenzen angesehen, genauso wie die Kamera des Beklagten, mit der diese aufgenommen worden sind. Dabei wurde festgestellt, dass die im Jahr 2004 angeschaffte Kamera (Typ: Canon 600 d) über keine Funktion verfügt, mithilfe welcher Datum und Uhrzeit automatisch erstellt werden. Vielmehr müssen diese stets manuell eingestellt werden. Aus diesem Grund vermag die Kammer in den auf den betreffenden Videos und Photos gespeicherten zeitlichen Daten überhaupt keine Indizien für die Uhrzeit zu erblicken, zu der das Geschehen tatsächlich stattgefunden hat. Hierin ist schlicht gar kein Beweiswert zu erkennen. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den Umstand, dass der Zeugin ... W. - wie auch den anderen Zeugen - die genauen Uhrzeiten der vorgeworfenen Tathandlung nicht mehr erinnerlich waren. Übereinstimmend gaben alle Zeugen an, dass der Vorfall - der Zeuge ... L. spricht gar vom einem „Aufruhr“ zu späterer Stunde - am Abend stattgefunden habe. Die genaue Uhrzeit ist an dieser Stelle nicht von Relevanz. Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugen hat die Kammer keine Zweifel, insbesondere sah sie sich nicht veranlasst, sämtliche Zeugen einer aussagepsychologischen Begutachtung zu unterziehen; dementsprechend konnte die Kammer den hierzu gestellten Beweisantrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2022 - auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen -, den er bereits mit Schriftsatz vom 28.09.2022 angekündigt gehabt hatte, ablehnen. Nach § 244 Abs. 4 S. 1 StPO, der im Verwaltungsrecht, und damit auch im Anwendungsbereich des Thüringer Disziplinargesetzes (vgl. § 21 ThürDG), entsprechende Anwendung findet (vgl. nur ThürOVG, U. v. 12.09.2013 - 8 DO1446/10 -, juris, Rdnr. 158 f.), kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Der Ablehnungsgrund basiert auf der allgemein anerkannten Annahme, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage grundsätzlich die ureigenste Aufgabe des Tatgerichts ist, die Menschenkenntnis und Lebenserfahrung erfordert und von niemandem abgenommen werden kann (vgl. Löwe/Rosenberg/Becker, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, Band 6 [§§ 212-255a], 27. Auflage 2019, § 244 Rdnr. 84 m. w. N.). Es muss sich hierüber nach Aufklärung aller für oder gegen die Richtigkeit der Aussage sprechenden Anhaltspunkte selbst schlüssig werden (Löwe/Rosenberg/Becker, a. a. O.). Bei einem erwachsenen Zeugen bedarf es dazu - soweit nicht besondere Umstände in der Person des Zeugen vorliegen - nicht der Hilfe eines Sachverständigen (Löwe/Rosenberg/Becker, a. a. O.). Nur in besonders gelagerten Fällen, etwa bei psychischen Erkrankungen des Zeugen, wie schwerer Medikamentenabhängigkeit oder einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, dürfte der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens begründet sein (Dölling/Duttge/Rössler/König, Gesamtes Strafrecht, StGB, StPO, Nebengesetze, Handkommentar, § 244 StPO Rdnr. 76). In den Personen der Zeuginnen ... H., ... W., ... W., ... S. und des Zeugen ... L. sind solche besonderen Umstände, die das ausnahmsweise Hinzuziehen eines Sachverständigen erforderlich machen, nicht zu erblicken. Denn auch die Beurteilung von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, in denen die zugrunde liegenden Tathandlungen längere Zeit zurückliegen und die Zeugen ihre Aussagen bereits mehrfach vor verschiedenen Vernehmungspersonen wiederholt haben, obliegt grundsätzlich dem Gericht. Auch dem Vortrag des Beklagten lassen sich besondere Gründe, die die Begutachtung aller Zeugen erforderlich machen würde, nicht entnehmen. Insbesondere führt er zur Begründung des Beweisantrags ausschließlich zu der bisher erfolgten Beweisaufnahme vor der Kammer aus und stellt die dort getätigten Aussagen der benannten Zeugen mit deren Aussagen im Rahmen früherer Vernehmungen gegenüber. Seine hieraus gezogenen Schlussfolgerungen und Bewertungen stellen indes allein die aus seiner Sicht hieraus folgenden Ergebnisse der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der bestehenden oder nicht bestehenden Aussagekonstanz der Zeugen dar; der Beklagte würdigt also die Beweise und beantragt die bezeichnete Beweiserhebung aufgrund aus seiner Sicht bestehender Beweisschwierigkeiten, wie beispielsweise inkonstanter Angaben oder Umständen, zu denen Zeugen unter Berufung auf fehlende Erinnerlichkeit nichts bekundet hätten, seines Erachtens aber hätten bekunden können müssen. All diese Bewertungen und Beurteilungen stellen gerade den Kernbereich dessen dar, was das Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung als seiner ureigensten Aufgabe vorzunehmen hat. Das gilt auch für die behauptete Kontaminierung aller Aussagen aller Zeugen; die entsprechende Wertung und Einordnung obliegt ebenfalls dem Gericht. Allein die vom Beklagten so genannten Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens, die letztlich eine (überhaupt) nicht im besonderen Maße untypische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation abbilden, müssen die Kammer keinesfalls dazu veranlassen, alle Zeugen aussagepsychologisch begutachten zu lassen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der benannten Zeugen entstehen weder dadurch, dass diese am Abend der Tat und auch danach, namentlich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung(en) vor dem Amtsgericht Sömmerda mehrfach im bi- und multilateralen Austausch bezüglich der vorgeworfenen Taten gestanden haben, noch daraus, dass ihnen bestimmte Umstände im Rahmen der hiesigen mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnerlich waren. Letzteres ist ohne weiteres mit dem enormen Zeitablauf erklärlich; die Vorfälle auf der Jugendweihefeier der Zeugin ... W. lagen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits fast 10 Jahre zurück. Ein entsprechendes Nachlassen der Gedächtnisleistung nach so langer Zeit ist völlig normal. Umgekehrt spricht daher der Umstand, dass die Zeugen, insbesondere die Zeugin ... W. und ihre Mutter ... W., die in besonderer Weise persönlich betroffen waren, eher dafür, dass die Bekundungen der Wahrheit entsprechen. Auch der Umstand, dass es nach der Tat und vorgerichtlich zum Austausch zwischen den Zeugen untereinander gekommen ist, ist als völlig normaler und absolut üblicher Lebensvorgang einzustufen. An dieser Stelle vermag die Kammer überhaupt nicht nachzuvollziehen, dass der Beklagte beharrlich auf eine hierdurch hervorgerufene angebliche „Kontaminierung“ der Zeugenaussagen - bis hin zur Unbrauchbarkeit - hingewiesen hat. Der Zeugenbeweis unterliegt als personeller Beweis selbstredend den typischen Anfälligkeiten, die grundsätzlich mit der menschlichen Wahrnehmung einhergehen. Entsprechende Anhaltspunkte hat dann, wie dargestellt, das Gericht zu würdigen und einzuordnen; das gehört, wie ebenfalls dargestellt, zu seiner ureigensten Aufgabe. Mit seinen Anwürfen stellt der Beklagte letztlich den Zeugenbeweis grundsätzlich in Frage, was an dieser Stelle keines näheren Eingehens bedarf. Soweit schließlich der Beweisantrag auch die Zeugin ... H. miteinbezieht und auch eine Begutachtung ihrer Angaben zum Abend der Jugendweihe umfasst, konnte der Beweisantrag aus denselben Erwägungen heraus wie zu den übrigen Zeugen abgelehnt werden. Auch in ihrer Person liegen die benannten Anknüpfungspunkte für eine Begutachtung ihrer Angaben zu dem Geschehen im März 2013 nicht vor. Soweit dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift in Bezug auf die Zeugin ... W. weiterhin vorgeworfen wird, er habe das Kind gegen 21:30 Uhr umarmt und es dabei an der linken bedeckten Brust berührt, steht dieser Sachverhalt im Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zwar auch fest. Denn die Zeugin ... W. hat, wie auch bereits zuvor im strafgerichtlichen Verfahren, geschildert, wie der Beklagte sie umarmt und an ihren Brüsten berührt hat. Sie gab zudem aber auch an, dass die Berührung nur leicht gewesen sei und er nicht „richtig zugegriffen“ habe. Hieraus vermag die Kammer indes nicht sicher und mit der erforderlichen Gewissheit zu schließen, dass der Beklagte diese Berührung tatsächlich bewusst durchgeführt hat und insoweit vorsätzlich handelte. Bei der Würdigung des Sachverhalts, d. h. der zum Prozessstoff gehörenden Beweismittel, Erklärungen und Indizien, haben die Gerichte den Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten, der sowohl im Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG als auch im Gebot der freien Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 3 BDG verankert ist (BVerwG, U. v. 27.01.2011 - 2 A 5/09 -, juris, Rdnr. 14). Danach dürfen sie nur solche den Beamten belastende Umstände bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen, an denen nach richterlicher Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht (BVerwG, a. a. O.). Dies bedeutet, dass die dem Beamten günstigste Tatsachengestaltung zugrunde gelegt werden muss, wenn nach erschöpfender Sachverhaltsaufklärung hinreichende Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit vorhanden sind (BVerwG, a. a. O. unter Bezugnahme auf U. v. 13.12.1979 - BVerwG 1 D 104.78 -, juris; U. v. 30.09.1992 - BVerwG 1 D 32.91 -, juris; U. v. 03.07.2003 - BVerwG 1 WD 3.03 -, juris). Zu Gunsten des Beklagten ist daher vorliegend davon auszugehen, dass er nicht bewusst, und damit nicht vorsätzlich, gehandelt hat. Wenn dem aber so ist, bedarf es keines näheren Eingehens mehr auf die Einzelheiten der betreffenden Sachverhaltsfeststellung. Vorwurf 2: Als sich die damals 15-jährige ... S., die ebenfalls auf der Jugendweihefeier der ... W. zu Gast war, kurze Zeit nach dem Geschehen zu Vorwurf 1 mit dem Beklagten im Außenbereich/Raucherinsel des Gemeindehauses aufhielt, wurde sie von diesem in eine dunklere Ecke gezogen oder geschubst. Dort hielt er sie mit erheblicher Kraftaufwendung mit beiden Händen an der Hüfte fest und versuchte, sie zu küssen. Dabei gelang es ihm jedenfalls ein Mal, mit seinen Lippen die Lippen der ... S. zu berühren. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben der Zeuginnen ... S. und ... W.. Die Zeugin ... S. erklärte - abgesehen von dem, was bereits unter Vorwurf 1 widergegeben ist -, sie habe irgendwann am Abend mit ... (Anm.: ... G., damaliger Freund der ... W.) draußen zum Rauchen gestanden, als der Beklagte dazu gekommen sei. Er sei direkt auf sie zugekommen und habe gesagt, dass er mal mit ihr reden wolle. Sie habe versucht, dem ... mit den Augen verständlich zu machen, dass er bleiben solle, er sei aber nach drinnen gegangen. Sie habe das getan, weil der Beklagte ihr unsympathisch gewesen sei. Sie wisse nicht mehr, ob sie zu diesem Zeitpunkt bereits von dem Vorfall mit der ... W. gewusst habe oder nicht. Der Beklagte habe sie dann in eine dunklere Ecke gezogen oder geschubst - genau wisse sie es nicht mehr. Er habe dann seine Hände an ihrer Hüfte gehabt und versucht, sie zu küssen. Ihre Lippen hätten sich kurz berührt. Sie wisse nicht mehr, wie oft es gewesen sei. Es habe auch nicht lange gedauert, maximal 10 bis 15 Minuten. Es sei auch nur ein Berühren der Lippen gewesen, kein Zungenkuss. Sie und ... W. hätten dann, wohl nachdem der Beklagte die Feier bereits verlassen gehabt habe, gemeinsam der ... W. erzählt, was ihnen passiert sei. Die Zeugin ... W. bestätigte, dass die Zeugin ... S. ihr von diesem Vorfall an demselben Abend berichtet habe, und zwar konkret, dass er sie in eine Ecke gezogen und sie auf den Mund geküsst habe. Die von den Zeuginnen getätigten Aussagen sind glaubhaft. Die Zeugin ... S. berichtete das von ihr erlebte Geschehen nachvollziehbar und in einem nach dem enormen Zeitablauf seit der Tat erwartbaren Detailreichtum. Sie erklärte mehrfach, sich an bestimmte Einzelheiten nicht mehr zu erinnern; dies betraf etwa die Frage, ob der Beklagte mehrfach versucht gehabt habe, sie zu küssen und wie die genauen Umstände des Tathergangs auf dem Außengelände (Raucherinsel) des Gemeindehauses in N. waren. Insoweit vermochte sie nicht mehr zu sagen, ob sie den Beklagten, wie in der Disziplinarklageschrift vorgeworfen, mit beiden Händen versucht hatte, wegzustoßen bzw. wie das Gerangel im Einzelnen vonstattengegangen ist. Auch genauere Uhrzeiten waren ihr nicht mehr erinnerlich. Allerdings, und darauf kommt es wesentlich an, war es ihr ohne weiteres möglich, das Kerngeschehen zu reproduzieren. So erinnerte sie sich, wie der Beklagte sie gegen ihren Willen in eine dunkle Ecke gedrängt oder gezogen, sie an den Hüften festgehalten und schließlich auf den Mund geküsst hat. Sie legte darüber hinaus weder einen Belastungseifer hinsichtlich des Beklagten an den Tag, noch ist irgendein Anhaltspunkt für eine entsprechende Motivation, d. h. den Beklagten zu belasten, erkennbar. Insbesondere hatte sie vor der Tat überhaupt keine Form der Beziehung zu dem Beklagten, sie kannte ihn kaum. Insoweit ist überhaupt nicht ersichtlich, weshalb sie ihn hätte zu Unrecht des benannten Vorwurfs bezichtigen sollen. Der Umstand, dass die Zeugin ... S. vom Beklagten derart bedrängt worden ist, war auch der Zeugin ... W. noch erinnerlich, die hiervon zeitnah nach der Tat von der Zeugin ... S. erfahren hatte. Darüber hinaus schilderte die Zeugin ... S., dass sie der Vorfall stark belastet habe, sie aber in diesem Zeitraum, auch wegen anderer psychischer Probleme, bereits in Behandlung gewesen sein könnte. Unmittelbar nach dem Vorfall sei jedenfalls ihre Stimmung gekippt und sie habe auf der Feier nur noch gesessen und nicht mehr getanzt. Die Angaben entsprechen insgesamt im Kern dem, was die Zeuginnen auch bereits im strafgerichtlichen Verfahren angegeben hatten, d. h. dass das Kerngeschehen konstant berichtet worden ist (vgl. die polizeilichen Vernehmungen: Bl. 17, Bl. 56 f. Disziplinarakte Bd. 2 bzw. die gerichtlichen Vernehmungen: Bl. 557 f., 561 Disziplinarakte Bd. 3). Weiterhin gab auch die Zeugin ... W. in der mündlichen Verhandlung, wie auch bereits in ihren vorherigen Vernehmungen (vgl. Bl. 248 Disziplinarakte Bd. 2, Bl. 554, 556 Disziplinarakte Bd. 3) an, auf der Feier oder jedenfalls unmittelbar danach - dies war ihr nicht mehr genau erinnerlich - erfahren zu haben, dass der Beklagte auch die Zeugin ... S. zu küssen versucht habe. Insgesamt hat die Kammer keine Veranlassung, an den Schilderungen zu zweifeln und hält sie für glaubhaft. Die Kammer hält die Zeugin ... S. auch für glaubwürdig und sieht - wie auch bei den anderen Zeugen - keine „Kontamination“ ihrer Aussage; insoweit wird auf die Ausführungen zu Vorwurf 1 Bezug genommen. Eine aussagepsychologische Begutachtung war nicht angezeigt, wobei auch hierbei auf die Ausführungen zu Vorwurf 1 Bezug genommen wird. Tatkomplex 2: Das Geschehen um die Zeugin ... H. Vorwurf 3.1: An einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 20.07.2006 und dem 30.08.2006, vermutlich aber im August 2006, hielt sich das damalige Kind, die Zeugin ... H., geboren am ........1993, bei ihrer Tante, der Zeugin ... W., ... in N., auf. Im Flur des dortigen Hauses stellte sich der Beklagte, dem das Alter des Kindes bekannt war, hinter die Zeugin ... H., sodass diese mit dem Rücken zu ihm stand. Er drückte sie von hinten an sich, schob seine Hand von hinten in ihre Hose und berührte sie kurz am Gesäß. Der Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben der Zeugin ... H. in der mündlichen Verhandlung selbst, insbesondere aber aufgrund der Angaben der Zeuginnen RinAG Müller und KHKin Burchert. Die Zeugin ... H. war in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht aussagebereit. Erst nach mehrfachem Hinweis auf ihre Aussagepflicht sowie der Androhung eines Zwangsgeldes machte sie einige Angaben zur Sache, dies jedoch nur sehr oberflächlich, weil sie die Vorfälle im Wesentlichen „vergessen“ habe bzw. - so ihre erste unvermittelte Angabe - sie das „nicht noch einmal hochkommen lassen“ wolle. Sie gab schließlich an, dass es „unangenehme Gegebenheiten“ mit dem Beklagten gegeben habe; es habe „Vorfälle“ gegeben, wo er sie angefasst habe, was keiner gesehen habe. Das sei stets in den Ferien passiert, nicht ausschließlich im Sommer, und zwar bei ihm selbst zu Hause und auch bei ihrer Tante im Haus in N. im Flur bzw. im Wohnzimmer und Kinderzimmer sowie bei dem Onkel im Nebengebäude. Bei den Vorfällen habe der Beklagte ihr unter die Kleidung gegriffen, während er hinter ihr gestanden habe. Die Schilderungen der Zeugin ... H. geben letztlich nur den groben Rahmen der vorgeworfenen Tathandlungen wieder. Dieses entspricht jedenfalls dem, was sie selbst im strafrechtlichen Verfahren sowohl vor der Polizei, als auch vor der Sachverständigen Gallwitz und schließlich in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ausgesagt hatte - auch hier hat sie stets geschildert, dass sich die Vorfälle im Wesentlichen in den Sommerferien im Haus ihrer Tante, der Zeugin ... W., sowie einmal im Haus des Beklagten selbst, abgespielt hätten. So gab sie hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vorwurfs bei ihren Zeugeneinvernahmen vor der Polizei am 22.05.2013 (Bl. 81 ff. Disziplinarakte Bd. 2) Folgendes an: Es sei in den Sommerferien 2006 zu einer Situation gekommen, bei der sie und der Beklagte im Haus der Tante in N. allein in deren Hausflur gestanden hätten. Der Beklagte habe dabei hinter ihr gestanden, mit seinem Bauch an ihrem Rücken, sie dann an sich gedrückt und mit seiner Hand in ihre Hose gefasst - nicht bis ganz nach unten, sondern nur so weit, „wie eine Hand halt von hinten reingeht“. Im Rahmen der Erstellung des aussagepsychologischen Gutachtens für das erstinstanzliche Strafverfahren erklärte die Zeugin ... H. bei dem Begutachtungsgespräch mit der Sachverständigen Gallwitz am 15.09.2015 (Bl. 128 ff., 134 ff. Disziplinarakte Bd. 4), dass der erste Vorfall bei ihrer Tante in N. im Hausflur gewesen sei. Er habe ihr hinten in die Hose gefasst, und zwar von hinten an ihrem Rücken in die Hose, „am Popo runter und dann auch wieder raus“. Schließlich erklärte sie in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 vor dem Amtsgericht Sömmerda, der Beklagte habe sie bedrängt und angefasst. Einmal sei es bei ihrer Tante in N. im Hausflur passiert; sie sei 12/13 Jahre alt gewesen; es sei im Sommer passiert. Er habe ihr von hinten in die Hose gefasst, wobei er ganz nah hinter ihr gestanden habe; es sei nur ganz kurz gewesen. In sämtlichen Vernehmungen hat die Zeugin ... H. hinsichtlich des Vorwurfs 3.1 betreffend das Kerngeschehen dieselben Angaben gemacht; sie gab stets und konstant an, der Beklagte habe im Hausflur eng hinter ihr gestanden und kurz mit seiner Hand von hinten in ihre Hose - über das Gesäß - gefasst. Das ganze habe sich bei der Tante, der Zeugin ... W., in N. zugetragen, und zwar eines Sommers in den Sommerferien; sie sei 12 oder 13 Jahre alt gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Zeugin ... H., wie dargelegt, lediglich - und das unter größtmöglichem Widerstand - den groben Rahmen des Geschehens widergegeben. Dieser, indes, deckt sich mit all ihren vorherigen Angaben. Sie erklärte zudem, dass dieser Vorwurf letztlich einer von mehreren (angeschuldigt unter 3.2 und 3.3) sei und sämtliche Sachverhalte im engen zeitlichen Rahmen hintereinander stattgefunden hätten, zwei Vorfälle in den Sommerferien und einer (3.3) in den Herbstferien darauf. Da hinsichtlich des letzten Vorwurfs, worauf noch einzugehen sein wird, Anknüpfungspunkt eine im Krankenhaus behandelte Verletzung des Sohnes der Zeugin ... W., ... W., war und unstreitig feststeht, dass diese Behandlung am 30.10.2006 erfolgt ist (Bl. 348 d. Disziplinarakte Bd. 2), lässt sich der Vorwurf 3.1 zeitlich in die davor stattgehabten Sommerferien 2006 einordnen; die Thüringer Herbstferien fanden im Jahr 2006 vom 23.10. bis zum 03.11.2006 statt. Dass der Beklagte im Zeitpunkt des Tatgeschehens hinter der Zeugin ... H. gestanden und seine Hand von hinten in ihre Hose hinein gesteckt und dabei kurz ihr unbedecktes Gesäß berührt hat, d. h. die Tathandlung als solche, ergibt sich aus den Angaben der Zeuginnen KHKin Burchert und RinAG Müller, die die Kammer in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2022 als frühere Verhörspersonen der Zeugin ... H. vernommen hat. Vorangestellt sei, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend eingewandt hat, dass für die Zeugin RinAG Müller die an sich gemäß § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ThürDG i. V. m. § 54 Abs. 1 StPO erforderliche Aussagegenehmigung nicht eingeholt worden sei. Dies begründet im Ergebnis zwar einen Verfahrensfehler; insoweit besteht nämlich ein Beweiserhebungsverbot (vgl. Dölling/Duttge/Rössner/Trüg, Gesamtes Strafrecht, Kommentar, 5. Auflage 2022, § 54 StPO Rdnr. 1). Da Verstöße gegen die Norm indes allein das staatliche Interesse an der Wahrung von Amtsgeheimnissen schützt, nicht jedoch die rechtlichen Interessen des Angeklagten (Beklagten), kann eine Verfahrensrüge hierauf jedenfalls nicht gestützt werden (Dölling/Duttge/Rössner/Trüg, a. a. O., § 54 StPO Rdnr. 10), sodass der Verfahrensfehler im Ergebnis unschädlich ist. Für die Zeugin KHKin Burchert, hingegen, galt die - gerichtsbekannte - für die Thüringer Polizei generell erteilte Aussagegenehmigung betreffend die Wahrnehmungen von Polizeibeamten im Dienst; dies hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mitgeteilt. Die Einvernahme der beiden Zeuginnen als Vernehmungspersonen durch die Kammer war im Hinblick auf die im Disziplinarverfahren bestehende Aufklärungspflicht bzw. dem § 86 Abs. 1 VwGO entsprechenden (beschränkten) Untersuchungsgrundsatz (vgl. hierzu: Weiß, in: Fürst/Weiß, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Band II, Lfg. 1/06 - II.06, § 58 BDG [der § 53 ThürDG entspricht] Rdnr. 16 ff.) zwingend erforderlich, weil die Zeugin ... H. als unmittelbare Zeugin nicht vollständig aussagebereit war. So formuliert das Bundesverwaltungsgericht seit jeher, dass sich hieraus die umfassende Verpflichtung ergebe, „von Amts wegen jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis hin zur Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist“ (BVerwG, U. v. 08.02.1983 - 9 C 598/82 -, juris, Rdnr. 9). Hieraus folgt aber auch, dass das Gericht sich stets um das bestmögliche Beweismittel zu bemühen hat, was einen Vorrang des sachnächsten Beweismittels einschließt (so zum Aufklärungsgrundsatz im strafprozessualen Erkenntnisverfahren schon BVerfG, B. v. 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 -, juris, Rdnr. 66) und im Falle des Zeugenbeweises zum Vorrang des unmittelbaren Zeugen führt, dessen Aussageinhalt selbst den Schluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines für die Entscheidung erheblichen Umstandes zulässt (so ebenfalls zum strafprozessualen Erkenntnisverfahren Gercke/Julius/Temming/Zöller/Julius, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 244 StPO Rdnr. 10). Die zusätzliche Verwendung mittelbarer, sachfernerer Beweise (Protokolle, Vernehmungspersonen) ist dadurch nicht ausgeschlossen und kann bei entsprechender Unzuverlässigkeit des Originalbeweismittels zwingend erforderlich sein (Gercke/Julius/Temming/Zöller/Julius, a. a. O.). So liegt es hier nach dem eingangs beschriebenen Verhalten der Zeugin ... H. in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Die Zeugin M. gab in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Vorwurfs 3.1 vor der Kammer Folgendes an: Die Zeugin H. habe damals in der Hauptverhandlung angegeben, sich in der Wohnung der Tante im Treppenhaus oder Flur aufgehalten zu haben und der Angeklagte soll sie dort an das bedeckte Geschlechtsteil gefasst haben. Die Zeugin KHKin Burchert gab an, die Zeugin ... H. habe im Rahmen ihrer damaligen Vernehmung unter anderem von einem Vorfall berichtet, bei dem sie mit dem Beklagten auf dem Flur gestanden habe, er sie bedrängt haben und es zu Berührungen gekommen sein soll; welcher Art diese genau gewesen sein sollen, wisse sie nicht mehr. Auf Vorhalt des Vorsitzenden betreffend die genauen Angaben der Zeugin ... H. hinsichtlich des Vorwurfs 3.1 im Rahmen der damaligen polizeilichen Vernehmung (Bl. 82 d. Disziplinarakte Bd. 2, 3. Absatz) erwiderte die Zeugin KHKin Burchert, dass es sich hierbei um den Vorfall im Flur handele, den sie zuvor geschildert habe; genau diese Angaben der Zeugin ... H. waren ihr also erinnerlich. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die unter Vorwürfen 3.1 bis 3.3 gefassten Vorkommnisse allesamt in den Sommerferien 2006 (Vorwürfe 3.1 und 3.2) bzw. Oktoberferien 2006 (Vorwurf 3.3) stattgefunden haben. Dies, nämlich, erklärte die Zeugin ... H. selbst ausführlich unter anderem in ihrer polizeilichen Vernehmung im Mai 2013 durch die KHKin Burchert (vgl. Bl. 84 d. Disziplinarakte Bd. 2, 5. und 6. Absatz). Schließlich bestätigen auch die weiteren vernommenen Zeuginnen ... B., ... H. und ... W. sowie der Zeuge ... L., dass die Zeugin ... H. ihnen - unabhängig voneinander - von Vorkommnissen mit dem Beklagten erzählt habe. Die Zeugin ... B., geborene K., berichtete, mit der Annika bereits zu Schulzeiten befreundet gewesen zu sein. Sie habe ihr etwa in der 8. oder 9. Klasse von Berührungen durch den Beklagten erzählt. Sie seien auf einer Klassenfahrt in Kiel und bei dem Gespräch zu zweit gewesen. Es könne auch sein - berichtete sie weiter auf Vorhalt -, dass sie sich bereits vor der Klassenfahrt über die Vorfälle unterhalten gehabt hätten; die Details seien aber wohl erst auf der Klassenfahrt ausgetauscht worden. Sie könne sich an die genauen Schilderungen der ... nicht erinnern, lediglich daran, dass es in N. bei deren Tante immer mal zu körperlichen Berührungen durch den ... gekommen sein solle. Sie selbst habe der ... damals auch von Vorkommnissen aus ihrer eigenen Biografie erzählt - diese seien nichtsexueller Natur gewesen. Ob sie selber diese Vorfälle zuerst berichtet habe oder ob die ... zuerst von ihren Erlebnissen berichtet habe, wisse sie nicht mehr. Sie wisse noch, dass die ... auch ihrer Mutter, der Zeugin ... H., von den Vorfällen erzählt habe; wann, wisse sie allerdings nicht mehr. Die Zeugin ... H., Mutter der Zeugin ... H., erklärte, sie wisse, dass ihre Tochter ihr nach einem Aufenthalt in N. bei ihrer Cousine, der Zeugin ... W., von sexuellen Übergriffen des Beklagten auf sie (ihre Tochter) erzählt habe. Es sei in den Ferien gewesen - ihre Tochter habe sich da öfter bei der Zeugin ... W. aufgehalten. Sie wisse noch, dass ihre Tochter und ihre Cousine damals wohl bei der Familie des Beklagten in S. zu Besuch gewesen seien. Der Sohn des Beklagten, der ..., habe sich wohl den Finger eingeklemmt gehabt und die Erwachsenen, genau die Frau M. und die Zeugin ... W., seien mit dem ... ins Krankenhaus gefahren. Die ... habe sie dann angerufen und gesagt, dass sie nach Hause wolle; zu Hause habe sie es ihr dann erzählt. Ob die ... ihr bereits am Telefon von dem Übergriff berichtet gehabt habe oder erst zu Hause, wisse sie nicht mehr. Ebenso wenig wisse sie noch Details von dem Übergriff und ob es weitere Vorfälle gegeben habe. Die Zeugin ... W. erklärte, sie habe bereits im Vorfeld der Jugendweihe (Anm.: ihrer Tochter, der Zeugin ... W.,) von der ... gehört, dass der Beklagte ihr zu nahe gekommen sein solle. Wann genau das passiert sein solle, habe die ... ihr aber nicht erzählt. Jedenfalls habe die ... dann nicht mehr bei Feierlichkeiten dabei sein wollen, auf denen der Beklagte auch gewesen sei. Sie habe nicht gedacht, dass es so schlimm gewesen sei. Schließlich gab der Zeuge ... L., der ehemalige Lebensgefährte der Zeugin ... H., an, diese habe ihm damals über die Vorfälle berichtet. Er könne sich allerdings an Genaueres nicht erinnern. Sie habe wohl Nachhilfe gehabt oder habe jemanden besucht und dabei sei es zu Übergriffen oder Belästigungen gekommen. Vor der Jugendweihefeier (Anm.: der Zeugin ... W. im März 2013) habe die ... zu ihm gesagt, dass sie zwar gern auf die Feier gehe, aber nicht auf den ... treffen wolle. Am Abend der Jugendweihefeier sei es dann zu einem Aufruhr gekommen, weil der Beklagte versucht haben solle, die ... W. zu küssen; infolge dessen sei ... ausgerastet; sie sei sehr wütend gewesen und er habe versucht, sie zu beruhigen; auch in den nächsten Tage sei sie noch sehr erregt gewesen. Die Zeuginnen ... B., ... H. und ... W. sowie der Zeuge L. konnten zwar alle zu dem genauen Tathergang betreffend den unter Vorwurf 3.1 angeschuldigten Übergriff des Beklagten auf die Zeugin ... H. nichts berichten, allerdings haben sie übereinstimmend angegeben, dass sie ihnen getrennt voneinander über den Umstand selbst, d. h. dass überhaupt Übergriffe stattgefunden haben, erzählt hat. Auch schilderten die Zeuginnen und der Zeuge von bestimmten Verhaltensweisen der Zeugin ... H., die - ihre Angaben als wahr unterstellt - im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegenüber dem Beklagten plausibel erscheinen lassen. So habe sie ab einem gewissen Zeitpunkt Familienfeiern, auf denen der Beklagte ebenfalls eingeladen gewesen sei, gemieden und insbesondere auf der Jugendweihefeier der Zeugin ... W. extrem emotional reagiert, als sie an dem Abend der Feier von den Vorwürfen der Zeuginnen ... W. und ... S. gegenüber dem Beklagten erfahren habe. Der Zeuge L., ihr damaliger Lebensgefährte, gab etwa an, sie sei an dem Abend kaum zu beruhigen und auch die Tage danach noch sehr aufgewühlt gewesen. Die Zeugin ... W. erklärte, die Zeugin ... H. sei völlig durchgedreht. Die Zeugin ... S. berichtete, nachdem der Beklagte die Jugendweihefeier verlassen gehabt habe, sei die ... völlig ausgerastet. Sie habe dem Auto hinterher gebrüllt und sei dann so ein bisschen zusammengesackt, so ein bisschen wie ein Zusammenbruch. Dieses Verhalten der Zeugin ... H. - die im Übrigen auf der Jugendweihefeier nach den übereinstimmenden Angaben aller Zeugen kaum Alkohol konsumiert hatte - spricht aus Sicht der Kammer ganz wesentlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Der Umstand, dass der Beklagte vom Alter der Zeugin ... H. - 13 Jahre - zur Tatzeit wusste, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass er zu ihrem weiteren familiären Kreis gehört, namentlich ist seine Ehefrau, ... M., die Schwester des ehemaligen Lebensgefährten der Zeugin ... W., des Zeugen ... W.; die Zeugin ... W. ist die Cousine der Mutter der Zeugin ... H. und wird von ihr als „Tante“ bezeichnet. Da sich die Zeugin ... H. nach den unbestrittenen Angaben aller Zeugen oft bei ihrer Tante ... W. in N. aufgehalten hat und die Familie des Beklagten dort ebenfalls oft zu Gast gewesen ist, bestand über Jahre hinweg regelmäßiger Kontakt. Nicht zur Überzeugung der Kammer steht hingegen fest, dass, wie in der Anklageschrift unter Vorwurf 3.1 (Bl. 54 d. Gerichtsakte) vorgeworfen, der Beklagte beim Hineinfassen in die Hose der Zeugin ... H. kurz und oberflächlich deren Geschlechtsteil berührt hat. Dies hatte sie weder je selbst geschildert, noch hat sie dies einem der Zeugen berichtet; im Übrigen ist es auch konkret-situativ kaum denkbar. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Beklagte, wie dargelegt, beim Hineinfassen in ihre Hose von hinten am Rücken hinunter ihr Gesäß berührt hat. Insoweit vermochte die Kammer auch die Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht nachzuvollziehen, wonach die Zeugin ... H. in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ihre Aussage hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vorwurfs 3.1 geändert haben soll; zunächst soll sie stets von einer Berührung des Gesäßes und in der Hauptverhandlung von einer Berührung des Geschlechtsteils gesprochen haben (vgl. Bl. 261 d. Gerichtsakte). Eine solche Aussage der Zeugin ist aber nirgendwo im gesamten Aktenkonvolut zu finden. Vielmehr sprach sie stets und ausschließlich, wenn überhaupt, von einer Berührung am Gesäß (vgl. die polizeiliche Vernehmung: Bl. 82 d. Disziplinarakte Bd. 2, bezüglich der Angaben vor der Gutachterin: Bl. 135 d. Disziplinarakte Bd. 4, in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung: Bl. 527 d. Disziplinarakte Bd. 3). Dies korreliert bei lebensnaher Betrachtung auch mit ihrer Angabe, der Beklagte habe ihr von hinten, also den Rücken hinunter, in die Hose gefasst; ein Griff an das Geschlechtsteil ist bei diesem Ablauf - lebensnah betrachtet - kaum möglich. Vorwurf 3.3: Am 30.10.2006 hielt sich das Kind ... H. in der Wohnung des Angeklagten „...“ in S. auf. Im dortigen Kinderzimmer stellte er sich hinter das Kind und schob beide Hände unter dessen Hose und Slip. Er berührte das unbedeckte Geschlechtsteil des Kindes und manipulierte daran. Zudem drückte er seinen erigierten Penis an den Rücken des Kindes. Auch dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Angaben der Zeugin ... H. in der mündlichen Verhandlung selbst, insbesondere aber aufgrund der Angaben der Zeuginnen RinAG Müller und KHKin Burchert. Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs hat die Zeugin ... H. in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer mangels Aussagebereitschaft kaum Angaben gemacht. Auf Nachfragen gab sie lediglich an, einer der Vorfälle habe im Kinderzimmer der Kinder des Beklagten stattgefunden. Da habe er sie wieder angefasst, als sie unten gestanden habe und er hinzugekommen sei. Er habe ihr in die Hose gegriffen. Auch dies sei 2006/2007 gewesen. Der Zeitpunkt der Tat, also die Herbstferien im Jahr 2006, genau der 30.10.2006, ergibt sich, wie dargestellt, aus dem Umstand, dass an diesem Tag unstreitig die Verletzung des Sohnes der Zeugin ... W. stattgefunden hat (s. o.). Die Zeugin ... H. selbst hat stets dieses Vorkommnis als Anknüpfungspunkt für das betreffende Tatgeschehen benannt. Sie gab sowohl bei ihrer polizeilichen, als auch bei der Vernehmung vor dem Amtsgericht Sömmerda an, sie habe sich während der Herbstferien 2006 bei ihrer Tante, der Zeugin ... W., in N. aufgehalten. Gemeinsam seien sie dann bei der Familie des Beklagten zu Besuch gewesen. Währenddessen habe sich der Timo, der Sohn der Zeugin ... W., am Finger verletzt und die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin ... W. sowie der Zeuge ... W. seien mit dem Kind in das Krankenhaus gefahren, während sie selbst mit den Kindern und dem Beklagten zurückgeblieben sei. Die Tathandlung selbst, auf Basis der früheren Angaben der Zeugin ... H., bestätigten die Zeuginnen KHKin Burchert und RinAG Müller in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Die Zeugin RinAG Müller gab an, die Zeugin ... H. habe seinerzeit ausgesagt, dieser Vorfall (Anm.: der unter 3.3 vorgeworfene) habe sich bei der Familie des Beklagten in S. ereignet, wo sie sich gemeinsam mit anderen aufgehalten gehabt habe; es sei im Oktober 2006 gewesen. Anwesend gewesen seien der Beklagte, seine Ehefrau und deren gemeinsamer Sohn, die Zeugin ... W. mit ihrem Sohn sowie ihrer Tochter, der Zeugin ... W.. Der Sohn der Zeugin ... W. habe sich dann beim Spielen verletzt, sodass die Mutter entschieden gehabt habe, in das Krankenhaus zu fahren. Dabei seien alle Erwachsenen, mit Ausnahme des Beklagten, mitgefahren. Die ... H. sei mit den beiden zurückgebliebenen Kindern in das Kinderzimmer gegangen, unter anderem weil sie dem Beklagten habe aus dem Weg gehen wollen. Die ersten beiden Vorfälle (hier Vorwürfe 3.1 und 3.3) seien zuvor passiert gewesen. In dem Kinderzimmer habe die ... H. sich an die Seite gestellt, der Beklagte habe sich hinter sie gestellt, ihr unter den Slip gefasst und ihr unbedecktes Geschlechtsteil berührt und daran manipuliert. Sie habe hinter sich sein erigiertes Glied gespürt. Es sei so gewesen, dass die ... in diesem Zeitraum bei ihrer Tante in N. zu Besuch gewesen und mit dieser gemeinsam nach S. gefahren sei. Die ... habe nach dem Vorfall ihre Mutter angerufen und habe abgeholt werden wollen. Die Zeugin KHKin Burchert erklärte, dass der hier in Rede stehende Sachverhalt ihrer Erinnerung nach so gewesen sei, dass die ... mit anderen zusammen beim Beklagten gewesen und es zu einem Unfall gekommen sei, eventuell sei der Bruder der ... selbst betroffen gewesen - hieran erinnere sie sich aber nicht mehr. Auf Vorhalt erinnerte sie sich, dass ... mit Verwandten bei dem Beklagten zu Hause gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt (Bl. 84 Abs. 5 - 7 d. Disziplinarakte Bd. 2) zu den Angaben der Zeugin ... H. in ihrer polizeilichen Vernehmung durch die Zeugin KHKin Burchert, erklärte diese, dass es sich hierbei um den 3. Vorfall (hier also Vorwurf 3.3) handele, den sie beschrieben habe, und sie sich daran erinnere. Beide Zeuginnen erklärten auch umfassend, aufgrund welcher Umstände sie die Zeugin ... H. seinerzeit für glaubwürdig und ihre Angaben zu den betreffenden Vorfällen für glaubhaft hielten; insoweit wird auf die Ausführungen unter 3.1 Bezug genommen. Die Kammer geht hinsichtlich der Tathandlung konkret davon aus, dass der Beklagte sich hinter die Zeugin ... H. gestellt - bildlich mit seinem Bauch an ihren Rücken -, sie aus dieser Position umfasst und mit seinen Händen - nunmehr aus ihrer Sicht - von vorne in die Hose unter den Slip gefasst und ihr dann unbedecktes Geschlechtsteil berührt hat. Insoweit hält die Kammer es schlicht für eine sprachliche Ungenauigkeit, wenn die Zeugin ... H. bei dem Explorationsgespräch mit der Sachverständigen Gallwitz in Vorbereitung der Begutachtung für die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda angegeben hat, der Beklagte habe sich hinter sie gestellt und ihr „von hinten in die Hose gefasst, auch untern Schlüpfer zwischen die Beine“ (Bl. 130 d. Disziplinarakte Bd. 4), während sie in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda angab, er habe sich hinter sie gestellt und ihr „von vorne in die Hose gefasst“ (Bl. 527 d. Disziplinarakte Bd. 3). Diese Divergenz ist nämlich aus Sicht der Zeugin ... H. ohne Weiteres damit erklärlich, dass der Beklagte ihr zwar von vorn, also aus ihrer Perspektive in der Situation am Bauch hinunter, in die Hose gefasst hat, hier letztlich aber aus der Perspektive des Beklagten selbst, der ja hinter ihr gestanden hat, dieser „von hinten“ im Sinne von „hinter ihr stehend“ in ihre Hose gefasst hat. Dieses Verständnis ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass ein anderer Ablauf, wie auch schon zu Vorwurf 3.1 ausgeführt, konkret kaum denkbar ist - wenn der Beklagte hinter ihr gestanden hat, was die Zeugin ... H. von Beginn an immer wieder gleich konstant ausgesagt hatte, ist es nicht möglich, dass er ihr ohne Weiteres „von hinten“, also am Gesäß entlang, in die Hose gefasst und dabei ihr Geschlechtsteil berührt hat. Hinzu kommt, dass die Zeugin ... H. stets angab, sie habe den erigierten Penis des Beklagten an ihrem Rücken gespürt; auch dies wäre aber nicht möglich, wenn sich zwischen ihrem Rücken bzw. Gesäß und dem Körper des Beklagten noch dessen Hand in ihrer Hose befunden hätte. Dasselbe Verständnis legte auch die Zeugin RinAG Müller zugrunde, die genau das in der mündlichen Verhandlung aussagte und ebenfalls betonte, dass der Griff in die Hose bei dem geschilderten Geschehensablauf nicht anders möglich sei. Insoweit vermag die Kammer die - seitens des Beklagten immer wieder angeführte - Schlussfolgerung der Sachverständigen Gallwitz in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda überhaupt nicht nachzuvollziehen. Diese beharrte darauf, dass es sich bei den unterschiedlichen Formulierungen um eine „gravierende Inkonstanz“ handele (Bl. 628 d. Disziplinarakte Bd. 3); die Zeugin habe unterschiedliche Tathandlungen berichtet. Diese Annahme teilt die Kammer in keiner Weise und hält es, im Gegenteil, für völlig nachvollziehbar, wie es zu solch vermeintlich unterschiedlichen Aussagen gekommen ist. In diesem Zusammenhang verwundert indes, dass die Sachverständige sich mit dieser Problematik weder in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda selbst, noch in ihrem Explorationsgespräch auseinandergesetzt hat. In der Hauptverhandlung hätte jederzeit die Möglichkeit bestanden, die Zeugin ... H. nach dem, was sie konkret meint, zu fragen - schließlich hat die Sachverständige allen Verhandlungsterminen beigewohnt. Im Explorationsgespräch hat sie die Zeugin zwar hinsichtlich des (hier) ersten Vorwurfs (3.1) genauer befragt, wie „von hinten in die Hose gefasst“ zu verstehen sein soll, hinsichtlich des hier in Rede stehenden Vorwurf hat sie diese Frage allerdings nicht gestellt. Indes hat die Zeugin Heller zwar hinsichtlich des ersten Vorwurfs (3.1) klargestellt, dass der Beklagte dort auf der Treppe hinter ihr gestanden habe und tatsächlich „von hinten“ mit der Hand, an ihrem Rücken hinunter an ihr Gesäß gefasst hat; in dem Zusammenhang stellt sie auch klar, dass der Beklagte dabei nicht „weit“ gekommen sei und daher „nur am Popo runter“ gefasst habe (Bl. 135 d. Disziplinarakte Bd. 4). Hinsichtlich des hier betreffenden Vorwurfs wiederholte sie indes immer wieder, dass er ihr in die Hose unter den Slip gefasst und an ihrem Geschlechtsteil manipuliert habe (Bl. 130 d. Disziplinarakte Bd. 4 betreffend das Explorationsgespräch bzw. Bl. 528 d. Disziplinarakte Bd. 3 in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda sowie Bl. 84 d. Disziplinarakte Bd. 2 betreffend die polizeiliche Vernehmung). Sie ging also ganz offenbar und selbstverständlich von zwei unterschiedlichen Abläufen aus, weil ihr die „unterschiedlichen Reichweiten“ beim Hineinfassen in eine angezogene Hose im Stehen von hinten bzw. von vorn durchaus bewusst waren. Auf Nachfrage der Kammer an die Sachverständige Gallwitz in der mündlichen Verhandlung danach, ob es sich um ein sprachliches Missverständnis gehandelt haben könne, verwies diese allein auf die Angaben der Zeugin im Explorationsgespräch, ohne sich jedoch mit dieser naheliegenden Möglichkeit näher auseinanderzusetzen. Die Angaben der Zeugin ... H., so wie sie sich durch die Zeuginnen KHKin Burchert und RinAG Müller, darstellen, werden wiederum flankiert und bestätigt von den Angaben der Zeuginnen ... B., ... H. und ... W. sowie des Zeugen ... L., die ihrerseits übereinstimmend mit früheren Angaben erklärten, was die Zeugin ... H. ihnen seinerzeit von den Vorfällen mit dem Beklagten berichtet gehabt habe. Auch insoweit wird Bezug auf das unter 3.1 Ausgeführte genommen. Hinzuzufügen ist an dieser Stelle, dass die Zeugin ... H. in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestätigte, dass ihre Tochter sie nach dem Vorfall in S. (Vorwurf 3.3) angerufen gehabt und nach Hause gewollt habe. Sie vermochte sich, ohne dass es hier darauf ankäme, im Weiteren nicht mehr daran zu erinnern, ob ihre Tochter ihr von dem Vorfall direkt am Telefon oder erst zu Hause erzählt habe. Nicht zur Überzeugung der Kammer steht im Übrigen der unter Vorwurf 3.2 angeschuldigte Sachverhalt fest. Soweit dem Beklagten in der Disziplinarklageschrift ein weiterer Übergriff auf die Zeugin ... H. in den Sommerferien 2006 bei ihrer Tante, der Zeugin ... W., in N. in deren Nebengelass vorgeworfen wird, vermochte die Kammer den entsprechenden Tatnachweis aus dem Inbegriff der stattgehabten Hauptverhandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu führen. Im Einzelnen: Dem Beklagten wurde unter 3.2 vorgeworfen, zu einem weiteren nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.08.2006 und dem 15.09.2006, vermutlich aber ebenfalls im August 2006, sich mit dem Kind ... H. wiederum auf dem Grundstück der Zeugin ... W. in N. aufgehalten zu haben, und zwar in einem Nebengelass. Dort habe er seine Hände unter den Pullover des auf einem Stuhl sitzenden Kindes geschoben, dessen unbedeckte Brüste berührt und diese gestreichelt. Dann habe er sich mit dem Kind zu einer in dem Nebengelass befindlichen Treppe begeben und mit seinem Arm um das vor ihm stehende Kind gegriffen und dieses am bedeckten Geschlechtsteil berührt. Die Zeugin ... H. war auch hinsichtlich dieses Vorwurfs in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht aussagebereit. Zwar vermochten die Zeuginnen RinAG Müller und KHKin Burchert die von ihr geschilderten Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda bzw. in der polizeilichen Vernehmung ebenso wie zu den anderen beiden Tatvorwürfen zu reproduzieren. Allerdings blieben dabei Zweifel im festzustellenden Sachverhalt bestehen, die durch die Kammer nicht endgültig aufgeklärt werden konnten. So hat die Zeugin ... H. zunächst im Rahmen der polizeilichen Vernehmung angegeben, der Beklagte habe sich bei der Tat in dem betreffenden Nebengelass der Familie W. in N. befunden, wobei er dort am Computer gesessen habe. Sie sei hinzugekommen und habe auch etwas an dem Computer machen wollen. Er habe daraufhin gesagt, sie solle sich bei ihm auf den Schoss setzen, wobei er ihr bereits mit den Händen unter den Pullover auf Bauchhöhe gefasst habe und auch noch in den Schlüpfer bis zu den Leisten. Weil es ihr unangenehm gewesen sei, sei sie aufgestanden und habe sich alleine auf den Stuhl gesetzt, nachdem auch er aufgestanden sei. Er habe dann hinter ihr gestanden und habe seine Hände von oben in den Ausschnitt ihres Pullovers gesteckt und ihre unbedeckten Brüste berührt und gestreichelt. Als sie unmittelbar danach zur Treppe gegangen sei, habe er schon eine Treppe tiefer gestanden, um sie herumgefasst und sie zwischen den Beinen über der Hose berührt. Bei dem Explorationsgespräch mit der Sachverständigen Gallwitz gab sie an, dass es zu einer Begebenheit in dem Nebengelass des Onkels ... gekommen sei. Sie meine, sie habe da irgendetwas am Computer gemacht und als sie da gesessen habe, habe er hinter ihr gestanden und von oben in ihren Ausschnitt an ihre Brüste gefasst und später beim Hinabsteigen der Treppe zwischen die Beine oberhalb der Kleidung; dabei habe er so um sie herumgefasst. Schließlich gab sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda an, es habe noch einen Vorfall bei ihrer Tante in N. gegeben, und zwar bei ihrem Onkel im Büroraum im Nebengelass. Sie habe dort am Computer gesessen als der Beklagte hinzugekommen sei, sich hinter sie gestellt und ihr unter die Bekleidung an die Brust gefasst habe. Dann habe es noch den Vorfall mit dem Schoß gegeben; sie wisse nicht mehr, ob das davor oder danach gewesen sei. Schließlich habe sie oben an der Treppe gestanden und er sei hoch zu ihr gekommen und habe ihr zwischen die Beine gefasst. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer gab allerdings - und im Gegensatz dazu - der Zeuge W., der Vater der Zeugin ... W. und ehemaliger Lebensgefährte der Zeugin ... W., an, es habe in seinem Zimmer in dem betreffenden Nebengelass in N. keinen PC gegeben. Allein seine Tochter ... habe einen Laptop in ihrem Zimmer gehabt, im Haupthaus habe ein Rechner ohne Internetanschluss gestanden. In dem benannten Zimmer habe es lediglich einen Fernseher, einen alten Röhrenfernseher mit Satellitenreceiver, gegeben. Diese Angaben hatte der Zeuge W. auch bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda gemacht (Bl. 591 d. Disziplinarakte Bd. 3). Die Zeugin ... W. bestätigte das Fehlen eines Computers in dem Nebengelass in ihrer Vernehmung durch die Kammer, gab aber gleichzeitig an, es habe dort einen Fernseher gegeben und die Familie habe auch über eine Spielekonsole von Nintendo verfügt; ob diese Konsole auch in dem Nebengelass zum Einsatz gekommen sei, wisse sie nicht mehr. Dies vorausgeschickt, vermochte die Kammer letztlich die genauen Umstände des Vorwurfs nicht aufzuklären, sodass es an einer hinreichend individualisierbaren Tat fehlt. Die Zeugin ... H. gab in allen ihren Vernehmungen, wie dargestellt, als Grund des Aufenthalts in dem Nebengelass eine Beschäftigung an einem Computer an. In den betreffenden Vernehmungen wurde sie aber nie damit konfrontiert, dass es nach Angaben der Familie W./W. in dem Raum keinen Computer gegeben haben soll. Vor der Kammer war sie nicht aussagebereit. Auch die Sachverständige Gallwitz, die der Befragung des Zeugen W. vor dem Amtsgericht Sömmerda beigewohnt hatte, hatte es wiederum versäumt, diesen vermeintlich erheblichen Widerspruch in dieser mündlichen Verhandlung anzusprechen, obgleich die Zeugin ... H. ebenfalls anwesend war (Bl. 582 d. Disziplinarakte Bd. 3). Insoweit verwundert es die Kammer auch an dieser Stelle, dass die Sachverständige ihre Zweifel im Ergebnis ihrer Begutachtung, welches sich letztlich ja erheblich von der schriftlichen Begutachtung unterschied, ganz wesentlich darauf stützte, dass man „(w)enn es nie einen PC gegeben hätte“, „die Glaubhaftigkeit nicht mehr bestätigen“ könne (Bl. 628 d. Disziplinarakte Bd. 3). Dies gilt unter der Annahme, dass sich der Widerspruch um den Computer bei lebensnaher Betrachtung auch hätte auflösen können, beispielsweise weil es sich tatsächlich um eine an den Fernseher angeschlossene Spielekonsole gehandelt hat. Tatsächlich wurde dies aber nicht aufgeklärt und kann von der Kammer unter den gegeben Umständen der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr aufgeklärt werden. Im Hinblick darauf, dass es sich jedoch bei der Frage, aus welchem Grund sich die Zeugin ... H. und auch der Beklagte, gemeinsam oder auch getrennt voneinander allein, in dem Nebengelass aufgehalten haben sollen, um eine für die Darstellung des Tatgeschehens wesentliche handelt, weil damit letztlich der Ort der Tat überhaupt nicht hinreichend konkretisierbar ist, musste die Kammer insoweit von einer Nichterweislichkeit ausgehen. Die Kammer hält die Zeugin ... H. insgesamt für glaubwürdig und ihre Angaben für glaubhaft. Sie teilt die beklagtenseits geäußerten Bedenken hiergegen nicht. Dabei war die Kammer zunächst nicht daran gehindert, selbst über diese Fragen zu befinden. Dies gilt unabhängig davon, dass im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Sömmerda ein aussagepsychologisches Gutachten über die Zeugin ... H. eingeholt worden ist, welches die hierfür eingesetzte Sachverständige Gallwitz aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 29.06.2022 in der mündlichen Verhandlung von demselben Tag mündlich ergänzen sollte. Auszugehen ist von der allgemein anerkannten Annahme, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage grundsätzlich die ureigenste Aufgabe des Tatgerichts ist, die Menschenkenntnis und Lebenserfahrung erfordert und von niemandem abgenommen werden kann (vgl. Löwe/Rosenberg/Becker, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, Band 6 [§§ 212-255a], 27. Auflage 2019, § 244 Rdnr. 84 m. w. N.). Es muss sich hierüber nach Aufklärung aller für oder gegen die Richtigkeit der Aussage sprechenden Anhaltspunkte selbst schlüssig werden (Löwe/Rosenberg/Becker, a. a. O.). Weicht der Tatrichter dabei aber mit seiner Beurteilung von einem Sachverständigengutachten ab, muss er sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen und seine Auffassung tragfähig sowie nachvollziehbar begründen, um zu belegen, dass er mit Recht das bessere Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem er zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (BGH, B. v. 16.09.2008 - 3 StR 302/08 -, juris, Rdnr. 5, juris; U. v. 12.06.2001 - 1 StR 190/01 -, juris); die Einwände der Sachverständigen hat der Tatrichter also deutlich zu machen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen (BGH, B v. 22.05.2012 - 5 StR 15/12 -, juris, Rdnr. 5). Gleiches muss in Konstellationen gelten, in denen der Sachverständige eine Glaubwürdigkeit nicht aus Gutachtersicht bejahen konnte, andererseits aber auch die Unglaubwürdigkeit nicht positiv bestätigt (OLG Nürnberg, B v. 01.12.2010 - 1 St OLG Ss 234/10 -, juris, Rdnr. 8). Auch in derartigen Fällen ist zwar eine Verurteilung möglich, jedoch ist die Entscheidung des Gerichts tragfähig und nachvollziehbar zu begründen, um zu belegen, dass das Gericht mit Recht ausreichendes Fachwissen für sich in Anspruch nimmt, nachdem es zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O. unter Bezugnahme auf BGH, a. a. O.). Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Sachverständige Gallwitz in der mündlichen Verhandlung ihr Gutachten aus dem strafgerichtlichen Verfahren mündlich erläutert hat, die Kammer damit zunächst einmal das bereits vorhandene Gutachten zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat (hierzu Fürst/Weiß, GKÖD, Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Lfg. 1/06 - II.06, § 58 BDG [der § 53 ThürDG entspricht] Rdnr. 25). Aufgrund des in Bezug genommenen Beweisbeschlusses der Kammer sollte die Sachverständige ihr Gutachten ergänzen. Zu dieser Ergänzung sah sie sich im Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber nicht in der Lage, weil die Zeugin ... H. vor der Kammer nicht aussagebereit war. Unter Heranziehung des bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda erstatteten Gutachtens, dessen Aussagegehalt die Sachverständige vor der Kammer noch einmal zusammengefasst hat, ergeben sich im Wesentlichen folgende Feststellungen ihrerseits: Die Zeugin ist grundsätzlich aussagetüchtig. Es ergaben sich aufgrund der Hauptverhandlung (vor dem Amtsgericht Sömmerda) zwei erhebliche Inkonstanzen, nämlich zum einen, dass die Zeugin hinsichtlich der zweiten Tathandlung (hier Vorwurf 3.2) stets von einem PC gesprochen hat, es einen solchen nach Angaben der anderen Zeugen in dem Nebengelass aber nie gegeben habe, zum anderen der Umstand, dass sie hinsichtlich der dritten Tathandlung im Kinderzimmer zunächst angab, der Beklagte habe ihr „von hinten“ in die Hose gefasst, nunmehr jedoch, er habe ihr „von vorne“ in die Hose gefasst. Zudem sei die Aussagequalität der Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda deutlich reduziert gewesen. In diesem Zusammenhang betonte sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, dass sie selbst unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die Angaben zum Vorfall im Kinderzimmer (Vorwurf 3.3) ihres Erachtens inkonstant waren, nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage der Zeugin im Ganzen in Zweifel zu ziehen sei. Als Ergebnis des Gutachtens stellte sie (bereits vor dem Amtsgericht Sömmerda) abschließend fest, dass es sich um ein „non liquet“ handele, sie also die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht abschließend als gegeben oder nicht gegeben bewerten könne und dies letztlich dem Gericht überlassen bleiben müsse. Ausgehend von dem Vorstehenden teilt die Kammer die Bedenken der Sachverständigen nicht. Zunächst spricht der Umstand, dass die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer grundsätzlich nicht aussagebereit war, nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Folge dessen ist nämlich allein, dass die Kammer sich von der Glaubwürdigkeit der Zeugin nur ein mittelbares Bild machen konnte, weil sie hierfür auf die Zeugen vom Hörensagen, im Wesentlichen die beiden Vernehmungspersonen KHKin Burchert und RinAG Müller, zurückgreifen musste und eine entsprechend besonders sorgsame Überprüfung anhand aller zur Verfügung stehenden Mittel durchführen muss (vgl. schon BGH NJW 1960, 586). Abgesehen davon ist überhaupt nicht ersichtlich, weshalb aus einer fehlenden Aussagebereitschaft auf eine fehlende Glaubwürdigkeit eines Zeugen bzw. die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussage geschlossen werden sollte. Es sind vielfältige Gründe dafür denkbar, dass ein Zeuge nicht (mehr) bereit ist, seine einmal getätigte Aussage zu wiederholen, beispielweise Angst, posttraumatische Belastung oder verlorenes Vertrauen in die Justiz nach zu langer Verfahrensdauer. Im Fall der Zeugin ... H. gilt dasselbe, sodass aus ihrem Verhalten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer schlicht keine Schlüsse zu ziehen sind, wobei ebenso zu berücksichtigen ist, dass sie in allen Vernehmungen zuvor durchaus aussagebereit war und das ihr Widerfahrene auch selbsttätig vor der Polizei zur Sprache gebracht hatte; ihre diesbezüglichen Angaben waren dabei, wie ausführlich dargestellt, stets von Konstanz geprägt. Die Zeuginnen RinAG Müller und KHKin Burchert erklärten als Vernehmungspersonen ihrerseits, dass sie im Rahmen der früher erfolgten Vernehmungen der Zeugin ... H. von ihrer Glaubwürdigkeit überzeugt gewesen seien und begründeten dies mit für die Kammer nachvollziehbaren, einleuchtenden und auch plastischen Ausführungen; dabei ist von Bedeutung, dass es sich, gerade für die Zeugin M., um ein recht außergewöhnliches Verfahren gehandelt haben dürfte, sind doch derart umfangreiche Verhandlungen am Amtsgericht nicht die Regel; zudem dürfte es nachvollziehbar im Gedächtnis geblieben sein, dass nach solch umfangreichen Hauptverhandlungen das Verfahren zweitinstanzlich mit recht knappen Ausführungen ganz ohne mündliche Verhandlung eingestellt wird. So gab die Zeugin RinAG Müller überzeugend an, dass sie sich an die Aussage der Zeugin ... H. gut erinnern könne. Es sei ihr schwer gefallen, auszusagen, sie sei „nah am Wasser gebaut“ gewesen, weshalb die Verhandlung immer wieder habe unterbrochen werden müssen. Ansonsten habe sie sachlich und auch umfassend ausgesagt, was sie auch bereits bei der Polizei ausgesagt gehabt habe. Die Angaben seien konstant gewesen. Belastungstendenzen habe sie nicht erkennen können, im Gegenteil habe die Zeugin ... H. berichtet, dass sie mit dem Beklagten ein normales freundschaftlich-verwandtschaftliches Verhältnis gepflegt habe und es erst, nachdem sie in die Pubertät gekommen sei, zu anzüglichen Bemerkungen gekommen sei. Die Zeugin KHKin Burchert erklärte ebenfalls überzeugend, sie erinnere sich, dass sie nach der Vernehmung, die sie mit der Zeugin ... H. geführt gehabt habe, keine berechtigten Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussage gehabt habe (vgl. auch bereits ihren „Eindrucksvermerk“ vom 23.05.2013 im Anschluss an die Vernehmung, Bl. 243 d. Disziplinarakte Bd. 2). Es habe keine Widersprüche gegeben und sie habe auch nicht den Eindruck gehabt, dass es einen Mehrbelastungswillen gegeben habe. Sie sei in ihren Äußerungen betreffend den Beklagten eher zurückhaltend gewesen und scheine auch eher Angst gehabt zu haben, dass bei den Ermittlungen nichts herauskomme. Die Vorwürfe hätten ja schon lange zurückgelegen. Hinzu komme, dass sie es auch einer Freundin auf Klassenfahrt erzählt gehabt habe, ebenso wie ihrer Mutter; beide habe sie auch vernommen gehabt. Dem „Eindrucksvermerk“ der Zeugin KHKin Burchert, den diese am 23.05.2013, also im unmittelbaren Anschluss an die Vernehmung der Zeugin ... H., im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erstellt gehabt hatte (Bl. 243 d. Disziplinarakte Bd. 2), lässt sich zudem entnehmen, dass sie der Auffassung gewesen ist, die Zeugin sei (emotional) verletzt und gleichzeitig wütend, weil sie sich im Zusammenhang mit dem in der Vergangenheit erlebten Missbrauch ebenfalls Hilfe gewünscht hätte. Dem Vermerk lässt sich ebenfalls entnehmen, dass sie das „gezeigte reservierte Verhalten“ der Zeugin „keineswegs als unkooperativ oder Desinteresse“ bewerte, sondern vielmehr den Eindruck habe, „dass Frau H. unter dem Eindruck des Erlebten sexuellen Missbrauchs steh(e) und ihr die erneute Auseinandersetzung mit dem Thema schwer (falle). Bedeutung (scheine) außerdem die Tatsache zu haben, dass sie zeitnah zum Missbrauch offensichtlich nicht die gewünschte Unterstützung durch die Familie (erhalten habe). Der Beruf des Beschuldigten scheine hier ebenfalls nicht unerheblich zu sein.“ Die Zeuginnen B. und M. wiesen insbesondere darauf hin, dass die Zeugin ... H. während ihrer Einvernahmen keinerlei Belastungseifer - insoweit wird auf die bereits zu Vorwurf 1 erfolgten Ausführungen Bezug genommen - gezeigt habe, sondern stets darum bemüht gewesen sei, das von ihr Erlebte sachlich und ohne Übertreibungen darzustellen. Denselben Eindruck schilderte die Zeugin B. auch bereits in der stattgehabten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda (vgl. Bl. 593 d. Disziplinarakte Bd. 3). Dieser Eindruck bestätigt sich bei Lektüre der polizeilichen und gerichtlichen Vernehmung der Zeugin ... H. (s. etwa Bl. 82 d. Disziplinarakte Bd. 2 bzw. Bl. 526 ff. d. Disziplinarakte Bd. 3), wo sie beispielsweise bei der Beschreibung der Tathandlung zu Vorwurf 3.1 betont, es sei nur „ein kurzer Moment“ gewesen und sie habe sich nichts dabei gedacht bzw., sie wolle hier nichts Falsches sagen. Hinzu kommt, dass es überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür gibt, weshalb sie den Beklagten fälschlich bezichtigen sollte, dies vor allem bereits im Jahr 2006, wo sie hierüber nach dem Vorfall zu 3.3 ihrer Mutter berichtet hat; eine Motivation für eine Falschaussage ist nicht ersichtlich. Auch die Gutachterin Gallwitz gelangte in ihrem schriftlichen Gutachten zu diesem Ergebnis (Bl. 84 f. d. Disziplinarakte Bd. 4), d. h. dass die Motivation der Zeugin für eine Falschaussage nicht plausibel erklärlich sei. Unabhängig davon, dass die Gutachterin in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenerstattung das Ergebnis ihres schriftlichen Gutachtens relativiert hat, hat sie jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ihren Befund der fehlenden Falschaussagemotivation der Zeugin ... H. revidiert. Den benannten Einschätzungen folgt die Kammer. Ganz wesentlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht allerdings, dass die Zeugin ... H., wie bereits mehrfach ausgeführt, das Kerngeschehen der Übergriffe stets konstant und inhaltsgleich dargestellt hat. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Hinzu kommt, wie ebenfalls bereits ausführlich dargestellt, dass die Zeugin ... H. unstreitig bereits im Jahr 2006 nach dem Vorfall zu Vorwurf 3.3 ihre Mutter aus N. aus angerufen hat, sich hat abholen lassen und ihr von dem Geschehenen berichtet hat. Nach Auffassung der Kammer ist dieser Umstand zentral und spricht fundamental dafür, dass der Zeugin das Behauptete tatsächlich widerfahren ist. In diesen Zusammenhang stellt die Kammer auch den Umstand, dass die Zeugin bereits in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda nach Auffassung der Sachverständigen „wesentlich detailärmer“ ausgesagt habe. Welche Motivation dahinter gestanden haben mag, ist letztlich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aufzuklären; aus Sicht der Kammer spricht aber nach Lektüre des Hauptverhandlungsprotokolls einiges dafür, dass dies dem Umstand geschuldet war, dass die Zeugin im Rahmen des Explorationsgesprächs und auch bei der polizeilichen Vernehmung deutlich umfassender und detaillierter befragt worden ist. Letztlich hat sie aber auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda alle Vorwürfe im Kern genau so dargestellt, wie in den Vernehmungen zuvor, insbesondere hat sie auf detailliertes Nachfragen auch Detailwissen preisgegeben. Soweit die Sachverständige „gravierende“ Inkonstanzen darin erblickt haben will, dass sich hinsichtlich des Vorwurfs 3.2 (Geschehen im Nebengelass) herausgestellt habe, dass es in dem Nebengelass keinen Computer gegeben habe und dass hinsichtlich des Vorwurfs 3.3 (Geschehen im Kinderzimmer) das Hineinfassen in ihre Hose unterschiedlich dargestellt worden sei („von hinten/von vorn“), teilt die Kammer die Einschätzung „gravierender Inkonstanzen“ nicht. Insoweit wird Bezug genommen auf das bereits oben Ausgeführte. Hiernach dürfte es sich naheliegender Weise bei lebensnaher Betrachtung hinsichtlich des Vorwurfs 3.3 um ein sprachliches Missverständnis gehandelt haben. Soweit der fehlende Computer betroffen ist, wurde nie aufgeklärt, um welches technische Gerät - unstreitig gab es mehrere alternative Möglichkeiten im Haushalt, so eine Spielekonsole oder einen Laptop - es sich gehandelt haben könnte; aus Sicht der Kammer handelt es sich bei der Frage, welches technische Gerät letztlich in dem Nebengelass zum Einsatz gekommen ist, unter dem Gesichtspunkt der Aussagekonstanz betreffend das Kerngeschehen, also der Frage, ob die Zeugin im Kern über mehrere Vernehmungen hinweg dieselben Tathandlungen geschildert hat, auch nur um eine Randfrage, die zu trennen ist von der oben geschilderten rechtlichen Problematik, dass hiermit die Individualisierbarkeit der Tat erheblich gestört wird. Nach Auffassung der Kammer steht der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin ... H. auch nicht der von der Sachverständigen Gallwitz betonte Umstand - den auch der Beklagte immer wieder als Anwurf vorbringt - entgegen, sämtliche Aussagen der Zeugin seien kontaminiert und ein erlebnisbasierter Hintergrund könne nicht (mehr) extrahiert werden, weil sie bereits in ihrer ersten Vernehmung - namentlich der polizeilichen im Jahr 2013 (Bl. 81 ff. d. Disziplinarakte Bd. 2) - zuvor erstellte, schriftliche Gedächtnisstützen verwandt habe. Die Sachverständige erklärte in diesem Zusammenhang, dass sie aufgrund dieses Umstands die Angaben der Zeugin vor der Polizei nicht in ihre Begutachtung habe einfließen lassen, weil nicht auszuschließen gewesen sei, dass der dortigen Aussage eine eigene Erinnerungsleistung nicht zugrunde gelegen haben könnte, sondern eine solche, die im Dialog mit der Mutter entstanden sei. Bei der Erstellung des Gutachtens habe sie daher auch nur die Inhalte des Explorationsgesprächs zugrunde gelegt. Diese Bewertung durch die Sachverständige hat nach Auffassung der Kammer für die eigene richterliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit keine wesentliche Relevanz. Für die Kammer folgt hieraus nämlich nur, dass die Sachverständige letztlich in Bezug auf die Angaben der Zeugin ... H. vor der Polizei ein aussagepsychologisches Gutachten unter Berücksichtigung ihrer eigenen wissenschaftlichen Standards nicht erstellen konnte - vergleichbar damit, dass sie auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ein Ergänzungsgutachten nicht erstellen konnte, weil die Zeugin nicht hinreichend aussagebereit war; die Sachverständige hat bezogen hierauf also ebenfalls keine Gutachterleistung erbracht. Hieraus wiederum folgt, dass die Kammer gehalten ist, eine eigene richterliche Würdigung dieser Aussage vor der Polizei durchzuführen. Unter Hinzuziehung der in der Disziplinarakte befindlichen handschriftlichen Notizzettel (Bl. 232 ff. Bd. 2) lässt sich feststellen, dass es sich um grobe Stichworte zu den einzelnen Vorfällen handelt, insbesondere auch zur zeitlichen Einordnung. Die Sachverständige selbst gelangt in ihrem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Notizen bei genauer Durchsicht keine qualifizierten Beschreibungen und Präzisierungen aufweisen - unabhängig davon, dass die Notizen für ihre eigene Exploration offenbar problematisch eingeschätzt worden sind. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin ... H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda selbst angab, die Mutter allein für Fragen der zeitlichen Einordnung kontaktiert zu haben (vgl. Bl. 531 d. Disziplinarakte Bd. 3), etwa wann eine bestimmte Klassenfahrt gewesen sei. Dies ist auch vollkommen plausibel, da die Mutter zu den eigentlichen Übergriffen, d. h. zu Inhalt, Umfang und Umständen, gar nichts Qualifiziertes hätte beitragen können, schließlich war sie nicht dabei; es bestehen nach all dem, was die Zeugin über den gesamten Zeitraum des sehr langen Verfahrens immer wieder angegeben hat, auch überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter irgendeinen Einfluss auf relevante Inhalte ihrer Aussage genommen hat. Insoweit vermag die Kammer die Ausführungen der Sachverständigen bereits nicht nachzuvollziehen, nach denen die Aussage vor der Polizei eine Erinnerungsleistung gewesen sei, die „im Prozess mit der Mutter“ entstanden sei. Aufgrund dessen misst die Kammer den Notizen zur Vorbereitung auf die polizeiliche Vernehmung keine derart gravierende Bedeutung bei. Unbeachtet dessen ist es ohnehin vollkommen üblich, dass Zeugen sich auf umfassendere Vernehmungen auf diese Weise „vorbereiten“, zumal die Tathandlungen relativ lange zurücklagen. Selbst wenn, indes, die polizeiliche Vernehmung hinweggedacht würde, ergibt sich nach wie vor eine klare Aussagekonstanz der Zeugin zu den Kernfragen des ihr Widerfahrenen, was wiederum flankiert wird von den übereinstimmenden und stimmigen Angaben der anderen vernommenen Zeugen (s. hierzu bereits oben). Von einer entsprechenden „Kontamination“ der Angaben der Zeugin ... H. geht die Kammer auch nicht deshalb aus, weil sie vor der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda unstreitig zumindest Teile des von der Sachverständigen Gallwitz erstellten Gutachten gelesen hat. Eine solche nimmt die Sachverständige bereits selbst nicht an, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt hatte, dass sie, wie die Zeugin ... H. selbst zugegeben hatte, davon ausgeht, die Zeugin habe das Gutachten im Wesentlichen gar nicht verstanden. Diese Auffassung vertrat sie auch bereits vor dem Amtsgericht Sömmerda (Bl. 627 d. Disziplinarakte Bd. 3). Die Kammer hat in diesem Zusammenhang auch keinen Grund, diese Angaben der Zeugin ... H. vor dem Amtsgericht Sömmerda (Bl. 530 d. Disziplinarakte Bd. 3) in Zweifel zu ziehen. Ihrer dortigen Aussage ist insbesondere nichts zu entnehmen, was darauf hindeuten würde, dass sie irgendwelches neu erworbene Fachwissen aus dem Sachverständigengutachten angewandt hätte. Den entsprechenden Beweisantrag des Beklagten aus der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2022, wegen dessen genauen Inhalts auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird, hat die Kammer gemäß § 86 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 S. 3 StPO abgelehnt und den Inhalt als wahr unterstellt. Dasselbe gilt für den Beweisantrag, der die Tatsache zum Inhalt hatte, dass die Zeugin ... H. Teile des Gutachtens das Sachverständigen Gallwitz eingescannt und mit dem Handy an die Zeugin ... B. versandt hat. Die Kammer misst diesem Umstand keine Bedeutung bei. Schließlich hat die Sachverständige selbst eine Quellenverwechslungsgefahr aufgrund des Umstandes, dass die Freundin der Zeugin ... H., die Zeugin ... B., ihrerseits Missbrauchserfahrungen gemacht haben will und der Zeugin ... H. hiervon auch berichtet hat, nachvollziehbar ausgeschlossen, und zwar aufgrund des Fehlens der erforderlichen personalen, situativen und motivationsbedingten Anknüpfungspunkte. Anhaltspunkte, an die ein derartiger Verdacht anknüpfen könnte, hat die Kammer auch in den Angaben der beiden Zeuginnen, vor allem in deren früheren Vernehmungen, nicht finden können; soweit der Beklagte anderes behauptet, stützt er sich allein auf dem Umstand, dass es diese Gespräche zwischen den beiden Frauen gegeben hat, was für sich allein selbstverständlich nicht ausreicht. Den entsprechenden Beweisantrag des Beklagten aus der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2022 hat die Kammer gemäß § 86 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 6 StPO abgelehnt und den Inhalt als wahr unterstellt. Wegen des genauen Inhalts des Antrags wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Im Ergebnis all dessen geht die Kammer davon aus, dass die Vorwürfe 1, 2, 3.1 und 3.3 feststehen. Der Beklagte handelte hinsichtlich aller Vorwürfe vorsätzlich und schuldhaft. Dabei ist insbesondere nicht zu erkennen, dass es hinsichtlich der Vorwürfe 1. und 2. an seiner persönlichen Schuldfähigkeit (vgl. § 20 StGB) aufgrund des an dem Abend der Jugendweihefeier stattgehabten Alkoholkonsums fehlen könnte. Hierfür bestehen nämlich keine Anhaltspunkte. Weder hat er dies selbst je vorgetragen, noch ergibt sich das aus den Beobachtungen der vernommenen Zeugen. Keiner der Zeugen hat angegeben, dass der Beklagte derart alkoholisiert gewesen sei, dass die Kammer Zweifel an seiner vollen Schuldfähigkeit haben müsste; im Gegenteil spricht sein von den Zeugen bekundetes Verhalten unmittelbar vor den beiden Taten, insbesondere die Umstände, unter denen er sich den Zeuginnen ... W. und ... S. genähert hat, vielmehr für ein Handeln in voller Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Durch die vier festgestellten außerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen hat der Beklagte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) verstoßen. Das Verhalten ist zudem strafrechtlich relevant, weil hinsichtlich der Vorwürfe 3.1 und 3.3 betreffend die Zeugin ... H. jeweils der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB erfüllt ist, hinsichtlich des Vorwurfs 1. betreffend die Zeugin ... W. der Straftatbestand der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, 2 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB und hinsichtlich des Vorwurfs 2. betreffend die Zeugin ... S. der Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 2 StGB. Das Fehlverhalten des Beklagten ist als außerhalb des Dienstes einzuordnen, weil es weder formell in sein Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, U. v. 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, juris, Rdnr. 10). Es erfüllt dabei die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG an ein außerdienstliches Dienstvergehen. Da der Beamte außerhalb seines Dienstes grundsätzlich nur verpflichtet ist, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 S. 3 BeamtStG), kann sein außerdienstliches Verhalten den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen der Bürger in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung als solche reicht zur Annahme eines Dienstvergehens nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, B. v. 08.03.2018 - 2 B 48/17 -, juris; U. v. 18.06.2015 - 2 C 9/14 -, juris, m. w. N.). Die Voraussetzungen sind gegeben, denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie haben daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses in sie gesetzte Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst in erheblichem Umfange Vorsatzstraftaten begehen. Erhebliche Straftaten von Polizeibeamten begründen daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz eines außerdienstlichen Charakters stets ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (U. v. 18.06.2015, a. a. O., Rdnr. 21 ff.). 2.2. Das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) wiegt so schwer, dass auf die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 8 ThürDG, zu erkennen war. Anknüpfungspunkt für die Festsetzung der Maßnahme ist § 11 Abs. 1 ThürDG. Danach ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Dies setzt voraus, dass die sich aus § 11 Abs. 1 S. 2 ThürDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zu seinem Verschulden stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (st. Rspr., vgl. BVerwG, vgl. U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rdnr. 21 f.; U. v. 27.06.2013 - 2 A 2.12 -, juris, Rdnr. 32; U. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris, Rdnr. 10, jeweils m. w. N.). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Kriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfasst seine persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa davon abweicht (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris, Rdnr. 21; U. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris, Rdnr. 13 ff.; U. v. 29.10.2013 - 1 D 1.12 -, juris, Rdnr. 39 ff.). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme durch Zuordnung des festgestellten Dienstvergehens zu einer der im Katalog des § 3 Abs. 1 ThürDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, U. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, a. a. O.). Ist Gegenstand des Dienstvergehens ein Verhalten, dass einen Straftatbestand verwirklicht, hat sich die Maßnahmebemessung maßgeblich an dem gesetzlichen Strafrahmen zu orientieren (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris, m. w. N.). Da bereits der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens mit der Strafandrohung verbindlich zum Ausdruck gebracht hat, gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes daran eine rationale, nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten (vgl. BVerwG, B. v. 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris, Rdnr. 10; U. v. 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris, Rdnr. 15; U. v. 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rdnr. 31; U. v. 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris, Rdnr. 22). Weist ein Dienstvergehen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht dieser Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bereits für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Davon ausgehend weist das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten zweifellos einen Bezug zu seinem Amt auf. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beklagten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen. Denn der Beklagte ist Polizist und damit gehört es zum Kern seiner Aufgaben, Straftaten zu verfolgen und aufzuklären und die Bürger vor genau solchen Übergriffen zu schützen. Die Eignung dieses Verhaltens zur erheblichen Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums ergibt sich bereits aus dem für die begangenen Straftaten vorgesehenen gesetzlichen Strafrahmen, nachdem dieser für einen sexuellen Missbrauch von Kindern im Zeitpunkt der Tat(en) im Jahr 2006 mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren im obersten Bereich liegt. Aufgrund dessen ist auch der Orientierungsrahmen für eine Maßnahme bis hin zur Höchstmaßnahme eröffnet. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, juris). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Dabei sind für die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - sowohl nach oben wie nach unten - alle be- und entlastenden Umstände einzustellen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, sah sich die Kammer veranlasst, den vorgegebenen Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst voll auszuschöpfen. Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, U. v. 08.09.2004 - 1 D 18/03 -, juris). Dies ist vorliegend der sexuelle Missbrauch von Kindern betreffend die Zeugin ... H. (Vorwürfe 3.1. und 3.3). Bereits diese beiden Dienstpflichtverletzungen des Beklagten wiegen schwer. Ein Sittlichkeitsdelikt gegenüber Kindern (bzw. generell Minderjährigen), enthält - bereits unabhängig von dem konkreten Amt, das ein Beamter innehat - einen ganz erheblichen Schuldvorwurf. Der strafbare rechts- und sittenwidrige sexuelle Missbrauch an Kindern oder Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend. Der Täter greift in den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Weise gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann. Zugleich benutzt der Täter sein Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In der Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Persönlichkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Der Schutz dieses Personenkreises vor sittlicher Gefährdung ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit besonders ernst genommen wird (vgl. OVG NRW, U. v. 16.12.2012 - 3d A 2670/10.O -, juris, Rdnr. 124 m. w. N.; im Anschluss daran VG Münster, U. v. 08.12.2015 - 13 K 1191/14.O -, Rdnr. 123 f., juris). Der konkrete Schweregrad der beiden Taten gegenüber der Zeugin ... H. ist hoch. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beklagte in beiden Fällen nicht mit seinen Fingern in das Kind eingedrungen ist. Denn nichts desto trotz ist es zu - wenn auch kurzen - Berührungen einmal des unbedeckten Gesäß und einmal des unbedeckten Geschlechtsteils gekommen. Auch fanden die Übergriffe wiederholt innerhalb kurzer Abstände statt. Der Beklagte hat weiterhin aus eigener Initiative, also in Form von sexuellen Übergriffen, gehandelt und nicht etwa auf Verlangen der Zeugin ... H.. Er handelte aus vollkommen eigennützigen Motiven, und zwar zur Befriedigung seines sexuellen Triebes. Hinzu kommt, dass er der Zeugin nach deren eigenen Angaben in den Vernehmungen im Strafverfahren erheblich psychisch beeinträchtigt hat; dies zeigte sich auch an weiteren konkreten Auswirkungen, wie beispielsweise, dass sie den Beklagten im Nachhinein versucht hat zu meiden und Familienfeiern und -zusammentreffen nicht mehr beigewohnt hat. Hinzu kommen die beiden - strafrechtlich als (versuchte) Nötigung erfassten - Tathandlungen (Vorwürfe 1. und 2.) gegenüber den Zeuginnen ... W. und ... S.. Diese wiegen im Vergleich zu den Übergriffen gegenüber der Zeugin ... H. zwar weniger schwer. Abgesehen davon gelten aber die zu den Vorwürfen 3.1 und 3.3 ausgeführten Überlegungen auch an dieser Stelle. Auch derartige Übergriffe, d. h. erzwungene Küsse (bzw. der entsprechende Versuch), gegenüber Kindern bzw. Jugendlichen wiegen schwer und weisen in den vorliegenden Fällen durch das Festhalten des jeweiligen Opfers unter dem Eindruck gravierender körperlicher Überlegenheit eine besondere Erheblichkeit auf. Auch diese beiden Zeuginnen schilderten nicht unerhebliche psychische Auswirkungen aufgrund der erlebten Zwangssituationen. Auch perpetuieren diese zwei Taten eine sexuelle Vorliebe des Beklagten zu Minderjährigen, welche die auf ihm lastenden Erwartungen als Polizeibeamten in keiner Weise gerecht werden. Nicht außer Acht zu lassen ist schließlich, dass der Beklagte seine Vorlieben im Familienkreis ausgelebt hat, in dem gleichzeitig der ihm bekannte Vorbehalt gerade aufgrund seines Berufes entgegenstand. Die Scheu, das Fehlverhalten eines Polizisten zur Anzeige zu bringen und sich damit „seines Gleichen“ auszusetzen und auf deren Unterstützungen und Wohlwollen angewiesen zu sein, setzt aus Sicht der Kammer ganz nachvollziehbar ein besonderes Selbstbewusstsein voraus, dem sich nicht jeder gewachsen fühlt - im Fall der Zeugin ... H. und ihrer Mutter gilt dies aufgrund ihrer jeweiligen eher introvertierten und zögernd- zurückhaltenden Persönlichkeiten in besonderem Maße; dem Beklagten war das aus der familiären Situation heraus auch bewusst. Dies hat er ausgenutzt. Die Kammer vermag mit Ausnahme des Umstands, dass er weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist, nichts zu erkennen, was zugunsten des Beklagten gewertet werden könnte. Verletzt der Polizeibeamte in derart grober Weise seine Vorbildfunktion in einem solch sensiblen Bereich, verliert er seine Glaubwürdigkeit gegenüber dem Bürger unwiederbringlich und ist in der Folge an einer effektiven Aufgabenerfüllung gehindert; er setzt sich damit in Widerspruch zu dem, wofür er an sich einzustehen hat. Nach all dem erachtet die Kammer das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beklagten als unwiederbringlich zerstört. Sein dienstliches Fehlverhalten bewirkt einen ganz erheblichen Vertrauensverlust, der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Eine Beeinträchtigung der Dienstausübung ist im Übrigen schon dann gegeben, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, juris, Rdnr. 22); dies ist in einem Fall, wie dem vorliegenden, zu bejahen. Gewichtige Milderungsgründe (s. hierzu ausführlich BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris, Rdnr. 25 ff.), die ein Absehen von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dabei ist insbesondere keine Milderung aufgrund einer möglichen Alkoholintoxikation vorzunehmen; von einer nur verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Taten zu 1. und 2. oder gar von einer Schuldunfähigkeit ist nicht auszugehen. Auch der behauptete Umstand, er habe psychische bzw. psychosomatische Folgen aus seinem Einsatz im Rahmen des sog. „Winnenden-Attentats“ davongetragen führt nicht zu einer Milderung; hierfür hat er überhaupt nichts Substanziiertes vorgetragen. Schließlich steht auch die lange Verfahrensdauer des Straf- bzw. Disziplinarverfahrens der Verhängung der Höchstmaßnahme hier nicht entgegen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 28.02.2013 - 2 C 3/12 -, juris) ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK geklärt, dass die unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Dem hat der Gesetzgeber dadurch Ausdruck verliehen, dass er in § 12 ThürDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts, im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen, nicht in das dort geregelte Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs einbezogen hat (vgl. BVerwG, B. v. 22.01.2013 - 2 B 89/11 -, juris, Rdnr. 11; ThürOVG, U. v. 06.08.2013 - 8 DO 66/12 -, n. v.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1 S. 1 ThürDG. I. 1. Der am ........1970 geborene Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagter) besuchte bis zum Jahr 1987 die polytechnische Oberschule und beendete im Jahr 1989 eine Berufsausbildung zum Facharbeiter für elektronische Bauelemente. Seit Mai 1990 war er als Angehöriger der Bereitschaftspolizei Thüringen tätig, bevor er im August 1990 als Polizeivollzugsbeamter in der Ausbildung angestellt wurde. Mit Wirkung vom 03.04.1991 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeisteranwärter und nach bestandenem Polizeianwärterlehrgang 1 mit Wirkung vom 01.05.1992 zum Polizeihauptwachtmeister z. A. ernannt. Nach Änderung des Eingangsamtes wurde der Beklagte kraft Gesetzes zum 01.01.1993 in die Besoldungsgruppe A 7 übergeleitet und erhielt hierbei die Dienstbezeichnung Polizeimeister z. A. Nach Ablauf der Probezeit wurde er mit Wirkung vom 25.05.1994 zum Polizeimeister und mit Wirkung vom 01.10.1997 zum Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8 ThürBesO) ernannt. Nachdem er das 27. Lebensjahr vollendet hatte, wurde er mit Wirkung vom 27.11.1997 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 01.10.2012 wurde er zum Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 ThürBesO) befördert. Seine letzte dienstliche Beurteilung zum Stichtag 01.07.2012 lautete auf das Gesamtergebnis „übertrifft erheblich die Anforderungen - obere Grenze“ (5,33 Punkte). Der Beklagte ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Er bezog im Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage Dienstbezüge in Höhe von 2.674,91 € brutto; seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet. Folgende strafrechtliche Ermittlungen, deren zugrunde liegende Vorwürfe auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind bzw. waren, wurden gegen den Beklagten geführt: - Verdacht der Nötigung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Az.: 140 Js 10789/13); Einstellung gemäß § 153a StPO. - Verdacht der Körperverletzung (Az.: 716 Js 38389/14); Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO - Verdacht der gefährlichen Körperverletzung (Az.: 736 Js 9846/17); Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO - Verdacht der Anstiftung zum Mord (Az.: 170 Js 15491/17); Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO 2. Nachdem am 03.04.2013 bei der Kriminalpolizeiinspektion Erfurt eine Anzeige wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB gegen den Beklagten erstattet worden war (Az.: TH1180-003944-13/9), leitete der Präsident der Landespolizeidirektion mit Verfügung vom 09.04.2013 ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein und setzte dieses wegen des Strafverfahrens sogleich aus. Die Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten am 08.05.2013 zugestellt; gleichzeitig wurde er über seine Rechte nach § 26 ThürDG belehrt und erhielt die Möglichkeit, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. In der Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass gegen ihn der Verdacht bestehe, sich eines außerdienstlichen Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG schuldig gemacht zu haben, indem er seine zum Tatzeitpunkt 13-jährige Nichte ... W. auf deren Jugendweihefeier, ebenso wie deren 15-jährige Freundin ... S., am 31.03.2013 im Gemeindehaus N., ..., ... N., sexuell genötigt habe. Des Weiteren sei er verdächtig, die mittlerweile 19-jährige ... H. im Alter von 12 bis 13 Jahren mehrfach sexuell missbraucht zu haben: 1. Während der Jugendweihefeier im Gemeindehaus N., ..., ... N., habe er seine damals 13-jährige Nichte ab und an umarmt und dabei kurzfristig ihre Brust berührt. Des Weiteren habe er sie gefragt, ob sie noch Jungfrau sei und sie sich Sex mit Männern seines Alters vorstellen könne. ... W. habe auf diese Fragen nicht reagiert. In der weiteren Folge habe seine Nichte zwischen 22:30 Uhr und 23:00 Uhr die Toilette aufgesucht, wobei er sie auf das Herren-WC gezogen, sie an der Hüfte gefasst und sie gegen die Wand gedrückt habe. Daraufhin habe er sein Bein seitlich vor ihren Körper gestellt und versucht, sie zu küssen. Da seine Nichte den Kopf weggedreht habe, sei es nicht zu einem Kuss gekommen. Er habe sie daraufhin frei gelassen. 2. Im weiteren Verlauf des benannten Abends auf der Jugendweihefeier habe er die Freundin seiner Nichte, ... S., im Außenbereich/Raucherinsel des Gemeindehauses N. bedrängt, indem er sie an der Hüfte und später an den Handgelenken festgehalten und sie auf den Mund, später auch in Form eines Zungenkusses, geküsst habe. Im Beisein der ... S. habe er später erneut versucht, seine Nichte zu küssen, wobei diese sich dem Kuss durch Wegdrehen des Kopfes entzogen habe. 3. In der weiteren Folge sei zudem bekannt geworden, dass er die zum Tatzeitpunkt 12- bzw. 13-jährige ... H. mehrfach sexuell missbraucht, indem er sie im Genitalbereich berührt habe. Am 23.10.2014 wurde dienstlich bekannt, dass gegen den Beklagten ein weiteres polizeiliches Ermittlungsverfahren (Az.: TH1105-032825-14/4) eingeleitet worden war; dabei soll er seinen 14-jährigen Sohn wegen mangelhaft erledigter Hausaufgaben mehrfach beleidigt und ihn zwei Mal mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen haben. Das entsprechende Strafverfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft Erfurt unter dem Aktenzeichen 716 Js 38389/14 geführt und zunächst gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das obig benannte Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs, später nach § 170 Abs. 2 StPO, eingestellt. Von einer Einbeziehung in das Verfahren wurde seitens des Disziplinarklägers (im Folgenden: Kläger) abgesehen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Erfurt am 04.07.2014 aufgrund der MiStra Nr. 15 die Anklageschrift wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und versuchter Nötigung in zwei Fällen zum Verfahren unter dem Aktenzeichen 140 Js 10789/13 (Vorwürfe 1. - 3. der Einleitungsverfügung) an die Landespolizeidirektion (im Folgenden: LPD) übersandt hatte, wurde der Beklagte in Anwesenheit seines damaligen Beistandes zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung angehört; diese wurde mit Verfügung vom 14.07.2014, dem Beklagten an demselben Tag zugestellt, verfügt. Mit Schreiben vom 22.07.2014 wurde der Beklagte zu dem weiterhin beabsichtigten Einbehalten von Dienstbezügen angehört; dieses wurde mit Verfügung vom 26.08.2014, dem Beklagten am 28.08.2014 zugestellt, ausgesprochen. Mit Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 12.12.2016 (Az.: 140 Js 10789/13 2 Ds jug) wurde der Beklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie tatmehrheitlich begangener Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die vom Beklagten angestrengte Berufung zum Landgericht Erfurt führte zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 500,- € an eine gemeinnützige Einrichtung (Beschlüsse vom 26.06.2018 und 09.07.2018, Az.: 6 Ns 140 Js 10789/13 jug). Mit Verfügung vom 02.08.2018, dem Beklagten am 07.08.2018 zugestellt, ordnete der Präsident der LPD die Fortsetzung der disziplinaren Ermittlungen an. Am 07.09.2019 beantragte der Beklagte - zunächst bei dem Verwaltungsgericht Weimar - die Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens. Nach Verweisung an das Verwaltungsgericht Meiningen mit Beschluss vom 07.10.2019 setzte dieses dem Disziplinarkläger (im Folgenden: Kläger) eine Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens bis zum 31.03.2020 (Az.: 6 D 1234/19 Me). Diese Frist wurde auf Antrag des Klägers vom 26.02.2020 durch Beschluss vom 09.03.2020 bis zum 30.04.2020 verlängert. Zwischenzeitlich war das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 05.12.2019, dem Beklagten zugestellt am 10.12.2019, um zwei weitere Vorwürfe erweitert worden, denen die strafrechtlichen Ermittlungen zu den Az.: 736 Js 9846/17 und 170 Js 15491/17 mit Ehefrau und Sohn des Beklagten als Geschädigten zugrunde lagen. Beide Verfahren waren bereits im Juni 2017 (170 Js 15491/17) bzw. Oktober 2018 (736 Js 9846/17) wegen Unerweislichkeit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil die Ehefrau des Beklagten und Geschädigten jeweils von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Da die Ehefrau des Beklagten auch gegenüber dem Kläger erklärte, weiterhin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, wurde der Beklagter im Rahmen des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen von den Vorwürfen 4 und 5 freigestellt. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Beklagten am 22.01.2020 durch den Präsidenten der LPD zugestellt. Ihm wurde gemäß § 36 Abs. 1 ThürDG das Recht eingeräumt, weitere Ermittlungen zu beantragen, wovon er keinen Gebrauch machte. Folglich wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 07.02.2020, ihm zugestellt am 13.02.2020, durch den Präsidenten der LPD mitgeteilt, dass die Ermittlungen nunmehr abgeschlossen seien und die Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beabsichtigt sei. Er wurde hierin darauf hingewiesen, dass der Personalrat zu beteiligen sei und er (der Beklagte) zu etwaigen schutzwürdigen Belangen Stellung nehmen könne, die dazu führen könnten, dass er der Beteiligung erst zustimmen müsse; dies tat er nicht. Der von dem Kläger mit Schreiben vom 13.03.2020 beteiligte Bezirkspersonalrat stimmte der Erhebung der beabsichtigten Disziplinarklage am 29.04.2020 zu. II. Unter dem 29.04.2020 erhob der Kläger Disziplinarklage. Dem Beklagten wurden dabei die auch in der Einleitungsverfügung benannten drei Vorwürfe gemacht: Vorwurf 1: Der Beklagte habe seine damals 13-jährige Nichte ... W. am 31.03.2013 während ihrer Jugendweihefeier im Gemeindehaus N. in der ... in ... N. sexuell missbraucht und genötigt. Dabei habe er das Kind gegen 21:30 Uhr umarmt und es dabei wissentlich und willentlich an der linken bedeckten Brust berührt, nachdem er es gefragt habe, ob es noch Jungfrau sei und sich Sex mit Männern seines Alters vorstellen könne. Als ... W. nach 23:00 Uhr die Toilette habe aufsuchen wollen, sei sie von dem Beklagten an der Hand auf das Herren-WC gezogen worden. Dort habe er sie an beiden Armen festgehalten und sein Bein zwischen ihre Beine gestellt, um zu verhindern, dass sie die Räumlichkeit verlassen und sich von ihm wegbewegen könne. In der Folge habe er wiederholt versucht, sie auf den Mund zu küssen, was ihm letztlich aber nicht gelungen sei, weil sie den Kopf weggedreht habe und es ihr schließlich gelungen sei, sich loszureißen und die Toilette zu verlassen. Vorwurf 2: Als sich die damals 15-jährige Freundin seiner Nichte, ... S., kurze Zeit später (also nach 23:00 Uhr) mit dem Beklagten im Außenbereich/Raucherinsel des Gemeindehauses aufgehalten habe, sei sie von diesem an ihrem linken Arm in eine Ecke gezogen worden. Dort habe er sie mit erheblicher Kraftaufwendung mit beiden Händen an der Hüfte festgehalten und versucht, sie zu küssen. Es sei dem Beklagten gelungen, mit seinen Lippen die Lippen der ... S. zu berühren. Diese habe versucht, sich ihm zu entziehen und ihm gesagt, dass er sie in Ruhe lassen solle. Der Beklagte habe sie jedoch weiter festgehalten und erneut versucht, sie zu küssen. Auch dabei sei es ihm gelungen, mit dem Mund ihre Lippen zu berühren. Daraufhin habe sie ihn mit der rechten Hand gegen den Brustkorb gestoßen und erneut aufgefordert, dass er sie in Ruhe lassen solle, woraufhin er sie auch losgelassen habe. Vorwurf 3: 3.1: An einem nicht näher bestimmbaren Tattag zwischen dem 20.07.2006 und dem 30.08.2006, vermutlich aber im August 2006, habe sich das damalige Kind ... H., geboren am ........1993 (mithin 13 Jahre alt), bei ihrer Tante, ... W., ... in N., aufgehalten. Im Flur des dortigen Hauses habe sich der Beklagte, dem das Alter des Kindes bekannt gewesen sei, hinter das Kind gestellt, sodass dieses mit dem Rücken zu ihm gestanden habe. Er habe es an sich gedrückt und dann seine Hand in die Hose des Kindes geschoben, sodass er dieses kurz und oberflächlich am Geschlechtsteil berührt habe. 3.2: Zu einem weiteren nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.08.2006 und dem 15.09.2006, vermutlich aber ebenfalls im August 2006, habe sich das Kind ... H. wiederum auf dem Grundstück der Zeugin ... W. in N. aufgehalten. Dort habe sich der Beklagte mit dem Kind in einem Nebengelass aufgehalten, habe seine Hände unter den Pullover des auf einem Stuhl sitzenden Kindes geschoben, die unbedeckten Brüste des Kindes berührt und diese gestreichelt. Dann habe er sich mit dem Kind zu einer in dem Nebengelass befindlichen Treppe begeben und mit seinem Arm um das vor ihm stehende Kind gegriffen und dieses am bedeckten Geschlechtsteil berührt. 3.3: Am 30.10.2006 habe sich das Kind ... H. in der Wohnung des Beklagten, An der ... in S., aufgehalten. Im dortigen Kinderzimmer habe er sich hinter das Kind gestellt und beide Hände unter die Hose und den Slip des Kindes geschoben. Er habe dann das unbedeckte Geschlechtsteil des Kindes berührt und daran manipuliert. Zudem habe er seinen erigierten Penis an den Rücken des Kindes gedrückt. Diese Sachverhalte stünden fest aufgrund des entsprechenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Az.: 140 Js 10789/13) und der in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Sömmerda stattgefundenen Beweisaufnahme. Dies gelte nach seiner Ansicht ungeachtet dessen, dass Vorwurf 1 teils nach § 154 StPO eingestellt worden und das erstinstanzliche Urteil insgesamt nicht rechtskräftig geworden sei, weil die Tathandlungen sich dennoch in der Hauptverhandlung als erwiesen herausgestellt hätten. Insoweit sei vollumfänglich Bezug auf das erstinstanzlich Urteil des Amtsgerichts Sömmerda vom 12.12.2016 (Az.: 140 Js 10789/13 2 Ds jug) zu nehmen. Insbesondere greife trotz der Einstellung nach § 153a StPO vorliegend die relative Bindungswirkung des § 16 Abs. 2 ThürDG betreffend den festgestellten Sachverhalt. Aufgrund dieser außerdienstlichen Pflichtverletzungen habe der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft ein einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen begangen, welches so schwer wiege, dass das Vertrauen des Dienstherrn endgültig zerstört und der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er am 26.04.2002 anlässlich des sogenannten Gutenberg-Attentats auf dem Petersberg in Erfurt im Einsatz gewesen sei und dabei psychosomatische Folgen davon getragen (Schlafstörungen, Schwitzen, Bluthochdruck und deutliche Gewichtszunahme), die anlässlich des sog. „Winnenden-Attentats“ erneut hervorgetreten seien. Derartige Umstände seien indes zumessungsrelevant. Hinsichtlich des Verfahrens sei Folgendes zu bemängeln: Der Kläger habe die Zeugen und die Sachverständige des Verfahrens nicht vernommen, sondern schlicht auf das Strafverfahren Bezug genommen. Er gehe dabei auch fehl, wenn er annehme, Grundlage eines Urteils könne ein vor der Hauptverhandlung schriftlich erstattetes Gutachten sein - vielmehr sei stets das mündliche, in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten maßgebend. Es könne entgegen der Auffassung des Klägers auch nichts daraus geschlossen werden, dass er die Taten bisher nie „substanziiert“ bestritten habe; das Führen eines Negativbeweises sei nämlich nicht möglich und im Übrigen auch rechtlich nicht erforderlich. Der Rechtssatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gelte auch im Disziplinarrecht. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Klägers, dass eine Einstellung nach § 153a StPO die relative Bindungswirkung nach § 16 Abs. 2 ThürDG auslöse. Dem stünden grundlegende rechtliche Bedenken entgegen. Das zwingende Beschleunigungsgebot sei nicht gewahrt worden, sodass ein Verfahrensmangel vorliege. Soweit die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dies anders beurteile, sei sie nicht überzeugend. Der Kläger sei über die Einstellung des Verfahrens in der Berufungsinstanz bereits am 20.07.2018 informiert worden und habe dann bis zum 28.10.2019 zugewartet, bis das aussagepsychologische Gutachten angefordert worden sei, abgesehen davon, dass es auf dieses schriftliche Gutachten eben gar nicht ankomme. Inhaltlich rechtfertigten die Vorwürfe keine Disziplinarmaßnahme, weil sie schlicht nicht zuträfen. Im Übrigen sei Folgendes zu berücksichtigen: Bei den Tatvorwürfen zum Nachteil der Zeugin H. sollen die Handlungen zu einem Zeitpunkt stattgefunden haben, als die Zeugin die Schutzaltersgrenze fast erreicht gehabt habe. Spätfolgen würden vom Amtsgericht explizit verneint. Den Tatvorwürfen aus der Anklageschrift unter den Ziffern 5 und 6 (Versuch, die Zeuginnen W. und S. unter Anwendung von Gewalt zu küssen) komme ohnehin die Indizwirkung nicht zu. Sie sollen sich auf einer Familienfeier zugetragen haben, anlässlich dieser hätten alle Beteiligten - auch er - Alkohol genossen, Zeugen hätten ihn als angetrunken bezeichnet. Nachteilige Folgen bei den Zeuginnen hätten auch nach Ansicht des Amtsgerichts nicht festgestellt werden können, im Fall 4 der Anklage sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Zeugin Weber bereits über sexuelle Erfahrungen, einschließlich Geschlechtsverkehr, verfügt hätte. Zu beachten sei insoweit, dass sich Angeklagte gegen eine Einstellung nach § 154 StPO nach herrschender Meinung nicht wehren könnten. Die Vorschrift werde zum Teil auch für Sachverhalte missbraucht, in denen ein Freispruch angezeigt gewesen wäre. Selbst die Zeugin hätte nämlich nicht mit Bestimmtheit ausschließen können, dass die Berührung vielleicht zufällig - und damit nicht vom notwendigen Vorsatz umfasst - gewesen sei. Dass im Falle 4 der Anklage (Berühren der Zeugin W. an der Brust) eigentlich hätte ein Freispruch erfolgen müssen, lasse sich den Urteilsgründen des Amtsgerichts unmittelbar entnehmen, denn das Fremdbelastungsmotiv werde mit der Begründung verneint, dass die Zeugin den schwerer wiegenden Vorwurf der sexuellen Nötigung gerade nicht bestätigt habe, denn sie wolle und könne nicht behaupten, dass er dies absichtlich getan habe. Die fraglichen Ereignisse hätten im Leben der Zeugin keine gravierende Rolle gespielt, sie habe in späteren Beziehungen, insbesondere in ihren sexuellen Kontakten, keine Probleme gehabt. Das Amtsgericht habe weiterhin festgestellt, dass er an dem Abend im Gemeindehaus - dort sollen sich die angeklagten Taten unter 4 bis 6 zugetragen haben - „nicht unerhebliche Menge Alkohol getrunken“ habe. Die Taten im Gemeindehaus seien vermutlich auch bedingt durch den zuvor reichlich genossenen Alkohol (mehrere Flaschen Goldkrone mit Fanta) gewesen. Daraus resultierten gravierende Mängel des amtsgerichtlichen Urteils auch bei der Strafzumessung: Zunächst treffe es nicht zu, dass für die abgeurteilten Taten durchweg ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestanden habe. Die in den Anklagepunkten 5 und 6 festgestellte Nötigung sehe in § 240 StGB einen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor, im Anklagepunkt 5 sei eine Milderung wegen des Versuchs naheliegend gewesen, § 23 Abs. 2 StGB. Die von § 47 StGB geforderte Begründung für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe - die in den Anklagepunkten 5 und 6 erforderlich gewesen wäre - sei völlig unterblieben. Obwohl die Taten im Gemeindehaus durch zuvor reichlich genossenen Alkohol bedingt gewesen seien, habe keine Auseinandersetzung mit § 21 StGB stattgefunden, obwohl eine alkoholbedingte verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der getroffenen Feststellungen zumindest nicht hätte ausgeschlossen werden können. Was die Tatvorwürfe zum Nachteil der ... H. angehe, werde zwar berücksichtigt, dass sich diese Handlungen bereits im Jahre 2006 abgespielt haben sollen, die notwendige Auseinandersetzung mit sich aufdrängenden weiteren Strafzumessungserwägungen unterbleibe jedoch. Im Jahre 2006 habe noch § 184g StGB gegolten. Für Fall 1 werde im Strafurteil eine „kurze und oberflächliche Berührung am Geschlechtsteil" festgestellt. Ob dies oberhalb der Bekleidung geschehen sei oder mit Hautkontakt werde nicht ausgeführt. Somit hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob bei diesem Tatgeschehen die sogenannte Erheblichkeitsschwelle überhaupt erreicht gewesen sei. Doch selbst wenn man dem nicht folgen würde, fehlte die zwingend sich aufdrängende Prüfung des minderschweren Falles, denn die Handlung sei „kurz und oberflächlich" gewesen und habe zum Zeitpunkt der Aburteilung 12 Jahre zurückgelegen; der Zeugin sei ein intaktes Sexualleben attestiert worden. Damit sei im Falle 1 die Annahme eines Mindestmaßes von 6 Monaten nicht kompatibel. Unterstellt, die angeklagten Handlungen in den Fällen 2 und 3 hätten sich wie festgestellt zugetragen, sei die Erheblichkeitsgrenze zwar überschritten, die Prüfung des minderschweren Falles gleichwohl nicht entbehrlich. Bei der gebotenen Beachtung dieser Grundsätze wären sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe deutlich niedriger ausgefallen. Vor allem aber - und für das hiesige Verfahren erheblich relevant - sei die eklatant rechtsfehlerhaft als strafschärfend angesehene „herausgehobene Stellung als Polizeibeamter" in die Strafzumessung eingeflossen. Das Urteil das Amtsgerichts Sömmerda stelle bei keiner der von ihm als bewiesen erachteten Tatvorwürfe fest, dass er bei den angeblichen Taten seine berufliche Stellung in irgendeiner Weise zur Durchsetzung seiner Ziele eingesetzt hätte. Und selbst wenn unterstellt würde, den Zeuginnen sei seine berufliche Stellung bekannt gewesen, enthielten die Urteilsfeststellungen keinen einzigen Hinweis darauf, dass sich diese Kenntnis auf ihr Verhalten ausgewirkt hätte. Im Gegenteil werde in den Anklagepunkten 4 bis 6 davon ausgegangen, die Zeuginnen hätten sich zur Wehr gesetzt. Seine angeblich herausgehobene Stellung als Polizeibeamter habe die Zeuginnen also nicht daran gehindert, sich seinen angeblichen Avancen zu widersetzen. Damit stehe fest, dass selbst eine Wahrunterstellung der Abläufe, wie sie das Amtsgericht Sömmerda ermittelt habe, seine Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertigen könnte. Insgesamt habe das Amtsgericht Sömmerda grundlegende Regeln der Beweiswürdigung bei der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ außer Acht gelassen und zusätzlich die Ausführungen der Sachverständigen Gallwitz falsch bewertet. Insoweit gelte Folgendes: Bekanntlich gehe die Aussagepsychologie von der Nullhypothese, also der Unwahrheit der Angaben, aus und teste diese Annahme mit verschiedenen fallbezogenen Hypothesen solange, bis die Annahme, die Aussage sei unwahr, nicht mehr haltbar sei. Ein „non liquet“ gehe zu Lasten der Anklage. Der Ansatz trage sinngemäß der Unschuldsvermutung Rechnung. Dem stehe ein sogenanntes konfirmatorisches Hypothesentesten in der Form gegenüber, dass ein Strafgericht beispielsweise keine Belastungstendenzen festzustellen glaube und damit auf die Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben schließe. Dieser Ansatz sei schon deshalb zu verwerfen, weil es keine gravierendere Belastung gebe als die Erstanzeige, denn damit sei der Stein des Strafverfahrens in Rollen gebracht und lasse sich nur durch das strafbewehrte Eingeständnis der Falschbeschuldigung aufhalten. Dass ein Belastungszeuge seine Erstangaben wiederhole, könne also niemals deren Wahrheitsgehalt indizieren, weil die Korrektur für den Anzeigeerstatter strafrechtliche Konsequenzen nach sich zöge, die angebliche Konstanz könne rein logisch ebenso der Angst vor eigener Strafverfolgung geschuldet sein. Stellte man - wie das Amtsgericht - bei einer Zeugin Persönlichkeitsstörungen und Alkoholmissbrauch bei schwieriger pubertärer Phase fest, dann bestehe Anlass, sich mit der speziellen Aussagetüchtigkeit eingehend zu beschäftigen, so dass es nicht genüge, darzulegen, dies führe nicht dazu, die Aussage einer solchen Zeugin „als erstunken und erlogen anzusehen". Hiermit könnte - unter Aufbietung einigen Wohlwollens - vielleicht die Hypothese der bewussten Falschaussage widerlegt werden, nicht aber die Suggestionshypothese und die Quellenverwechslungsgefahr, die zu prüfen schon deshalb Anlass bestanden hätte, weil auch der Anzeigeerstattung der Zeugin S. Gruppengespräche vorangegangen gewesen seien, abgesehen davon, dass sie sich schon vor der Jugendweihefeier geritzt habe. Maßgebliches Instrument der Aussagepsychologie sei die Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte. Die vom Gericht hierzu getroffenen Feststellungen belegten eine ausgeprägte Quellenverwechslungsgefahr, als festgestellt werde, dass der Anzeigeerstattung intensiver Gedankenaustausch unter zahlreichen Zeugen vorausgegangen sei, bevor es zu den polizeilich protokollierten Erstaussagen gekommen sei. Da kein einziger Zeuge durchgehend Beobachtungen den ganzen Abend betreffend habe bekunden können, habe man sich im Rahmen des Gedankenaustausches auf einen gemeinsamen Nenner geeinigt. "... alle haben wie wild miteinander diskutiert, als der Angeklagte den Gemeinderaum bereits verlassen hatte.". Und den Angaben der Zeugin H. sei eine intensive therapeutische Aufarbeitung vorausgegangen, sowie eine Vorbereitung auf die Vernehmungssituation in Form von Notizzetteln. In diesem Zusammenhang gehe es in keiner Weise darum, den beteiligten Zeugen Falschaussagen zu unterstellen, sondern allein darum, dass das Amtsgericht all diese Probleme überhaupt nicht erkannt und deshalb in die Beweiswürdigung nicht einbezogen habe. Das Amtsgericht habe zusätzliche falsche Schlüsse aus dem mündlich erstatteten Gutachten der aussagepsychologischen Sachverständigen gezogen. Wissenschaftlich unhaltbar sei schon der Schluss, mit der allgemeinen Aussagetüchtigkeit würde „naturgemäß die spezielle Aussagetüchtigkeit" korrespondieren. Die allgemeine Aussagetüchtigkeit werde generell ab dem 4. Lebensjahr angenommen, die spezielle Aussagetüchtigkeit sei personen- und auch deliktsabhängig. Selbst an diesem Punkt zitierten die Urteilsgründe die Ausführungen der Sachverständigen falsch. Denn diese habe in der Hauptverhandlung ausgeführt, die Beurteilung der speziellen Aussagetüchtigkeit werde durch eine wahrscheinlich stattgefundene Gedächtnisauffrischung erschwert. Die Falschbewertung des Amtsgerichts lasse sich anschaulich am Anklagepunkt 3 darstellen, der, folge man der Einsatzstrafe von 9 Monaten, ja als besonders schwerwiegend eingeschätzt worden sei. Die Sachverständige führe zu diesem Fall 3 in der Hauptverhandlung aus: „Es ist eine gravierende Inkonstanz zu erkennen. Insgesamt muss man sagen, dass allein durch die sehr reduzierte Aussageleistung die Abweisung der Falschaussage nicht mehr gänzlich vorzunehmen ist." Im Urteil heiße es demgegenüber: „Die Sachverständige bescheinigt der Hauptbelastungszeugin ... H. ein erstaunliches Maß an Aussagekonstanz und Detailreichtum, nicht zuletzt auch im Bereich der Nebensächlichkeiten.“ Abgesehen davon, dass dies schon durch das oben angeführte Zitat auf Seite 628 der Strafakte nicht gedeckt werde, träten alternativ folgende Mängel zutage: Entweder habe das Gericht die Aussagen der Sachverständigen völlig missverstanden oder es habe sich über deren Einschätzung hinweggesetzt. Da die Beweiswürdigung tatrichterliche Aufgabe sei, dürfe der Strafrichter von einem Gutachten grundsätzlich abweichen, denn diesem komme allein Indizwirkung zu. Durch die Beauftragung der Sachverständige gebe ein Richter allerdings zu erkennen, dass er sich die ihm unterstellte Sachkunde im konkreten Fall nicht zutraue. Dann bedürfe es ganz besonders sorgfältiger Begründung, warum er dem Sachverständigen gleichwohl nicht folge. Eine solche Begründung suche man im Urteil des Amtsgerichts vergeblich. Also habe das Amtsgericht entweder die Ausführungen der aussagepsychologischen Sachverständigen zumindest bei dem Anklagepunkt Nr. 3 fehlinterpretiert oder sich darüber hinweg gesetzt. Schon deshalb beruhe das nicht rechtskräftige Urteil auf einer offensichtlich rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Im Falle einer Revisionseinlegung wäre der Verstoß gegen § 261 StPO festgestellt und die Entscheidung aufgehoben und zurück verwiesen worden. Alle diese Mängel habe das Landgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens und dem Studium des Urteils offenbar festgestellt. Dies habe bei der erfahrenen Vorsitzenden der Jugendschutzkammer des Landgerichts Erfurt zu der Überzeugung geführt, dass eine Verurteilung des Beklagten nicht zu erwarten sei. Er habe auf die Durchführung des Berufungsverfahrens mit dem Ziel der Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Sömmerda im Sinne eines Freispruchs allein deshalb verzichtet und die Einstellung gegen Geldbuße akzeptiert, weil er schon aufgrund der geschilderten gravierenden psychischen Vorbelastungen aus der Vergangenheit mental nicht in der Lage gewesen sei, sich den jahrelangen Belastungen des Strafverfahrens noch weitere unabsehbare Zeit zu stellen. Dem Gericht lagen die Personalakte des Beklagten, die Disziplinarakte des Klägers (4 Ordner) und eine DVD als Entscheidungsgrundlage vor. Die Akten und die DVD waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 29.06.2022 und vom 29.09.2022 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen und Zeugen ... H., ... H., ... B., ... W., ... L., ... W., J. W., ... S., ... W., RinAG Müller und KHKin Burchert sowie durch Einholung einer glaubhaftigkeitsgutachterlichen Stellungnahme der Diplompsychologin Gallwitz. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.