Entscheidung
5 StR 15/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 15/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bremen vom 20. Juni 2011 mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tatein- heit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt und angeordnet, dass sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe wegen erheblicher rechtsstaatswidriger Verfah- rensverzögerung als bereits vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Nebenklägerin, seine leibliche Tochter, zwischen ihrem achten Geburtstag im Februar 1997 und seinem Auszug aus der Familienwohnung Ende Dezem- ber 1999 in einer Reihe von Fällen sexuell missbraucht, von denen drei Ta- ten näher konkretisiert werden konnten (Tat 1: Berührung des unbedeckten Geschlechtsteils des Kindes mit einem Vibrator; Tat 2: orale Stimulation des Kindes; Tat 3: gegenseitiger Oralverkehr). Von den Vorwürfen weiterer sexu- eller Missbräuche hat das Landgericht den Angeklagten mangels Individuali- 1 2 - 3 - sierbarkeit weiterer Vorfälle oder mangels feststellbarer Erheblichkeit der se- xuellen Handlungen (§ 184g Nr. 1 StGB) freigesprochen. Die Nebenklägerin erstattete im Jahre 2006 Anzeige gegen den Ange- klagten. Im März 2008 beauftragte die Staatsanwaltschaft eine psychologi- sche Sachverständige mit der Erstattung eines aussagepsychologischen Gutachtens, nach dessen Eingang im November 2008 Anklage erhoben wurde. Im Januar 2011 erließ das Landgericht einen Eröffnungsbeschluss. Im Hinblick auf die nicht hinreichende Förderung des Verfahrens im Ermitt- lungs- und im Zwischenverfahren hat die Strafkammer – insoweit rechtsfeh- lerfrei und mit für sich nicht beanstandenswerten rechtlichen Folgerungen – eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von insgesamt dreieinhalb Jahren festgestellt. 2. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Im Fall 3 referiert das Landgericht lediglich die Einschätzung der von der Staatsanwaltschaft bereits im Ermittlungsverfahren beauftragten und in der Hauptverhandlung angehörten aussagepsychologischen Sachverständi- gen, dass sie hinsichtlich der Bekundungen der Nebenklägerin zu dieser Tat die Feststellung einer Erlebnisfundierung nicht treffen könne, da die Aussage insoweit nicht detailliert genug sei. Wenn die Strafkammer dessen ungeach- tet der Aussage der Nebenklägerin auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs folgt, muss sie die Einwände der Sachverständigen deutlich machen und sich mit ihnen auseinandersetzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Strafkammer ihrer Beweiswürdigung das von ihr für nachvollziehbar, wider- spruchsfrei und aktuellen wissenschaftlichen Anforderungen genügend ge- haltene Sachverständigengutachten nicht zugrunde gelegt hat, nachdem sie zuvor einen Antrag der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Sachver- ständigengutachtens unter Hinweis auf eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) abgelehnt hatte. Angesichts der vorliegenden Aussage-gegen- 3 4 5 - 4 - Aussage-Konstellation hätte das Landgericht im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Um- stände, so auch den genannten, in seine Überlegung einbeziehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f., Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – 5 StR 84/09 – und vom 27. April 2010 – 5 StR 127/10, jeweils mwN). Der Rechtsfehler kann Auswirkungen auf die Beurteilung der Erlebnisbegründetheit der auch im Übrigen knappen Bekun- dungen der Nebenklägerin haben. Der Senat hebt deshalb das Urteil insge- samt auf, um dem neuen Tatgericht eine umfassende Beweiswürdigung zu ermöglichen. 3. Auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es mithin nicht mehr an. Sie gibt dem Senat allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die gerügte Behandlung des auf die substantiierte Darlegung methodischer Mängel des Glaubhaftigkeitsgutachtens gestützten Antrags der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedenklich war. Nachdem die von der Staatsanwaltschaft hier durchaus sachgerecht beauf- tragte Gutachterin in der Hauptverhandlung als Sachverständige und nicht lediglich als Zeugin gehört worden war und das Landgericht deren Ausfüh- rungen ausweislich der Urteilsgründe für überzeugend erachtet hat, war nicht auszuschließen, dass sich diese auf die Beweiswürdigung des Landgerichts auswirken würden. Dies begründete wiederum die Gefahr, dass etwaige me- thodische Mängel des Gutachtens die Beweiswürdigung der Strafkammer beeinflussen könnten. Deswegen war es für sie angezeigt, sich in ihrem auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Ablehnungsbeschluss mit den von der Verteidigung behaupteten Mängeln des Gutachtens auseinanderzusetzen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 2 StR 535/09, BGHSt 55, 5). 4. Der Senat weist darauf hin, dass – entsprechend der Stellungnah- me des Generalbundesanwalts – eine Verurteilung wegen jeweils tateinheit- lich begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nicht mehr 6 7 - 5 - erfolgen kann, weil insoweit Verjährung eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 StR 165/04, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 12). Die Vorschrift des § 174 StGB wurde erst mit Wirkung zum 1. April 2004 in den Katalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen. Die Regelung gilt rück- wirkend nur für vor dem 1. April 2004 begangene Taten, die bis dahin nicht verjährt waren. Indes waren die zwischen dem 27. Februar 1997 und mög- licherweise nur bis März 1999 begangenen Taten in diesem Zeitpunkt, der vor der Anzeigeerstattung lag, bereits verjährt. 5. Da die Revision des Angeklagten zu einer Aufhebung und Zurück- verweisung der Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO führt, wird seine Kos- tenbeschwerde gegenstandslos (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 464 Rn. 20). Basdorf Schaal Schneider König Bellay 8