Beschluss
6 D 470/22 Me
VG Meiningen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2022:1215.6D470.22ME.00
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Leitsätze
1. Soweit zwischenzeitlich veränderte Umstände eingetreten sind, hat die oberste Dienstbehörde jederzeit die Möglichkeit und mit Blick auf die Rechtmäßigkeit ihres Handeln bisweilen auch die Pflicht hat, ihre Ermessensentscheidung zu aktualisieren und die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu widerrufen bzw. zurückzunehmen, § 42 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ThürDG (juris: DG TH) i. V. m. §§ 48, 49 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014).(Rn.72)
2. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen (BVerwG, B. v. 21.09.2000 1 DB 7/00 , juris Rn. 16).(Rn.77)
3. Der Umstand, dass ein beschuldigter Beamter voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, kann Teil der von der obersten Dienstbehörde anzustellenden Ermessenserwägungen sein, schließt sie aber nicht aus. Der alleinige Hinweis auf die Schwere des Dienstvergehens reicht für eine ermessensgerechte Abwägung grundsätzlich nicht aus, weil nicht ersichtlich wird, ob der obersten Dienstbehörde bei ihrer Entscheidung bewusst war, dass die vorläufige Dienstenthebung auch bei einem schwerwiegenden Dienstvergehen in ihr Ermessen gestellt ist.(Rn.80)
Tenor
I. Die von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 20.04.2022 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird ausgesetzt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit zwischenzeitlich veränderte Umstände eingetreten sind, hat die oberste Dienstbehörde jederzeit die Möglichkeit und mit Blick auf die Rechtmäßigkeit ihres Handeln bisweilen auch die Pflicht hat, ihre Ermessensentscheidung zu aktualisieren und die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu widerrufen bzw. zurückzunehmen, § 42 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ThürDG (juris: DG TH) i. V. m. §§ 48, 49 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014).(Rn.72) 2. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen (BVerwG, B. v. 21.09.2000 1 DB 7/00 , juris Rn. 16).(Rn.77) 3. Der Umstand, dass ein beschuldigter Beamter voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, kann Teil der von der obersten Dienstbehörde anzustellenden Ermessenserwägungen sein, schließt sie aber nicht aus. Der alleinige Hinweis auf die Schwere des Dienstvergehens reicht für eine ermessensgerechte Abwägung grundsätzlich nicht aus, weil nicht ersichtlich wird, ob der obersten Dienstbehörde bei ihrer Entscheidung bewusst war, dass die vorläufige Dienstenthebung auch bei einem schwerwiegenden Dienstvergehen in ihr Ermessen gestellt ist.(Rn.80) I. Die von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 20.04.2022 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird ausgesetzt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung. 1. Der am ....1983 geborene Antragsteller steht als Gemeindeamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 ThürBesG) im Dienste der Antragsgegnerin. Er war bis zu der streitgegenständlichen vorläufigen Dienstenthebung als Fachbereichsleiter dem Fachbereich IV - Bauen und Planen - zugeordnet und bekleidete u. a. die Funktion des geschäftsleitenden Bediensteten. Disziplinarrechtlich und auch strafrechtlich ist er nicht vorbelastet. In seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 01.03.2021 für den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2018 bis zum 01.03.2021 wurde der Antragsteller mit der Gesamtnote „5“ (= übertrifft erheblich die Anforderungen) beurteilt. Mit Schreiben vom 30.12.2021 stellte der Erste Beigeordnete in Vertretung des erkrankten Bürgermeisters der Antragsgegnerin beim Landratsamt des Ilm-Kreises einen Antrag auf Sonderprüfung der Personalabrechnungen der Antragsgegnerin unter dem Hinweis, dass der Verdacht bzgl. des Vorliegens von Bereicherungstatbeständen, Vorteilsnahme und Ungleichbehandlung bestünde. Mit Bescheid vom 20.01.2022 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung seiner Dienstgeschäfte sowie das Betreten der Dienstgebäude und ordnete die Rückgabe dienstlicher Geräte und Kommunikationsmittel an. Unter dem 07.02.2022 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Weimar um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 1 E 158/22 We). Mit Beschluss vom 07.04.2022 lehnte das Verwaltungsgericht Weimar den Antrag ab. Zur Begründung führte dieses aus, dass angesichts des Grundverdachts Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Aufklärung der Vorgänge bei Fortsetzung des Dienstes nach summarischer Prüfung erschwert erscheine. Dies sei nicht nur in Verdachtsmomenten gegen die Person des Antragstellers begründet, sondern ebenso in seiner Stellung als geschäftsleitender Beamter in einer Gemeinde, deren Bürgermeister dauerhaft erkrankt und deren Beigeordnete nur ehrenamtlich tätig seien. In der Person des Antragstellers würden alle Informationen zusammen laufen. Mit Eingang vom 17.02.2022 hat der Erste Beigeordnete der Antragsgegnerin bei der Staatsanwaltschaft Erfurt wegen missbräuchlicher Anwendung des § 17 Abs. 2 TVöD, Höhergruppierung einzelner Mitarbeiter unter Verletzung der Vorgaben des TVöD und Auszahlung von Überstunden auf Grundlage rechtswidriger Anordnungen Strafanzeige u. a. gegen den Antragsteller gestellt (Az.: 525 Js 6656/22). Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das Rechnungsprüfungsamt des Landratsamtes des Ilm-Kreises kam in seiner Niederschrift vom 14.03.2022 zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der beantragten Prüfung verschiedener personalrechtlicher Sachverhalte in Einzelfällen festgestellt worden sei, dass der geschäftsleitende Bedienstete maßgeblich an Handlungen beteiligt gewesen sei, die zu einem finanziellen Schaden zu Lasten der Antragsgegnerin geführt hätten. Auf den Inhalt dieser Niederschrift wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.04.2022 setzte der Erste Beigeordnete in Vertretung des Bürgermeisters den Personalrat darüber in Kenntnis, dass gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dessen vorläufige Dienstenthebung geprüft werde. Am 13.04.2022 leitete der Erste Beigeordnete in Vertretung des Bürgermeisters gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein. Eine Kopie der Einleitungsverfügung wurde dem Antragsteller am 14.04.2022 zugestellt. Zugleich wurde er darüber belehrt, dass es ihm frei stehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Zudem wurde ihm für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung eine Frist von einem Monat und die Erklärung, sich mündlich zu äußern, eine Frist von einer Woche gesetzt. In der Einleitungsverfügung wurden dem Antragsteller - hier zusammengefasst - folgende 21 Pflichtverletzungen zur Last gelegt: · Vorteilsgewährung zugunsten von Frau K...: Vorbereitung ihrer Eingruppierung in die E 12 ohne Stellenplan und Stellenbewertung (3.), Verkürzung der Stufenlaufzeiten (5.), Vornahme von Zeitkorrekturen ohne Einhaltung der Vorgaben der Dienststelle (13.), Duldung von Verstößen gegen die Dienstvereinbarung (15.) und unrechtmäßige finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen im Jahr 2019 und 2020 (18.), · Vorteilsgewährung zu seinen eigenen Gunsten: Veranlassung der Auszahlung einer Mehrarbeitsvergütung an sich selbst für das Jahr 2019 in Höhe von 11,71 Stunden (9.), Auszahlung von Mehrarbeitsvergütung für das Jahr 2020 in Höhe von 8.829,76 Euro brutto für insgesamt 410,45 Stunden an sich selbst (10.), Leistung von Mehrarbeitsstunden von insgesamt 628,0 Stunden (11.) und Missachtung der Dienstvereinbarung zur Zeitkorrektur (14.), · unterschriftsreife Vorbereitung zur Anordnung von Mehrarbeitsstunden der Mitarbeiter der Bauverwaltung vom 01.02.2018 und 01.07.2018 (6.), für eine Beschäftigte im Fachbereich Zentrale Dienste vom 01.06.2019 (7.) und für eine Beschäftigte der Kämmerei vom 30.11.2021 (8.), · Anweisung vom 01.11.2018 an den Leiter des Hauptamtes zur Auszahlung von Überstunden für zwei Mitarbeiter der Verwaltung, soweit deren Überstundenkonto mehr als 20 Stunden auswiesen (2.), · abweichende Festlegung von Kernarbeitszeiten mit E-Mail vom 17.02.2014 an einzelne Mitarbeiter (1.), · Duldung von Verstößen gegen § 3 ArbZG (12.), · Errichtung eines Langzeitkontos für Frau B... (16.), · unrechtmäßige finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen von Frau G... im Jahr 2021 (17.), · Aktenführung (4.) und Aktenaufbewahrung zu Gerichtsverfahren (20.), · Verfahren zum Ausscheiden des Mitarbeiters Herrn D... (19.) und · Regelungen zum Infektionsschutzgesetz im Rahmen der Corona-Pandemie (21.). Wegen der näheren Einzelheiten zu den erhobenen Vorwürfen wird auf die Einleitungsverfügung verwiesen. Mit einem weiteren Schreiben vom 13.04.2022, das dem Antragsteller ebenfalls am 14.04.2022 zugestellt wurde, teilte der Erste Beigeordnete mit, dass beabsichtigt sei, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben, und gab ihm zugleich die Möglichkeit, sich bis zum 19.04.2022 zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Mit Verfügung vom 20.04.2022, die dem Kläger noch am gleichen Tag zugestellt wurde, enthob der Erste Beigeordnete in Vertretung des Bürgermeisters den Antragsteller vorläufig des Dienstes. Hierbei wurden die bereits in der Einleitungsverfügung aufgeführten 21 Pflichtverletzungen zugrunde gelegt. Es wurde ausgeführt, dass eine nähere Prüfung des Verschuldens bzgl. der jeweiligen Pflichtverletzungen nur im nachgelagerten disziplinarrechtlichen bzw. strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgen könne. Die vorläufige Dienstenthebung sei erforderlich, weil ein Verbleib des Antragstellers in der Dienststelle den Dienstbetrieb und die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde. Die vorläufige Dienstenthebung stehe im Vergleich zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Im Falle der Bewahrheitung auch nur einzelner, besonders schwerwiegender Dienstvergehen, die dem Antragsteller vorgeworfen würden, könne wegen des sodann gänzlich zerstörten Vertrauens zum Dienstherrn eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden. Der derzeitige Ermittlungsstand lasse hierzu noch keine genauere Prognose zu. Auf die weiteren Ausführungen in der Verfügung vom 20.04.2022 wird Bezug genommen. 2. Am 16.05.2022 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen, Kammer für Disziplinarsachen, um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er beantragt, die vorläufige Dienstenthebung vom 20.04.2022 auszusetzen. Zur Begründung führt er aus, die vorläufige Dienstenthebung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Personalrat nicht zugestimmt habe und er auch nicht zuvor ordnungsgemäß angehört worden sei. Ihm sei keine angemessene Frist gesetzt und somit eine effektive Wahrnehmung des Anhörungsrechts vereitelt worden. Innerhalb der ihm im Schreiben vom 13.04.2022 gesetzten Frist bis zum 19.04.2022 hätten die Osterfeiertage gelegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich rechtlich beraten zu lassen. In der Sache trägt er vor, er sei nicht zum geschäftsleitenden Bediensteten ernannt worden. Es liege keine Bestellungsurkunde vor. Es sei demnach nicht ersichtlich, dass ihm die Pflichten eines geschäftsleitenden Bediensteten obliegen würden. Erst am 19.05.2016 habe die Antragsgegnerin ihm eine Dienstpostenbeschreibung erteilt, welche seine dienstlichen Aufgaben benenne. Dieser habe er widersprochen, da sie nicht zutreffend gewesen sei. Am 14.08.2019 habe die Antragsgegnerin ihm eine geänderte Dienstpostenbeschreibung erteilt. Diese Dienstpostenbeschreibung habe gemeinsam mit einer neuen Organisationsstruktur in dem Jahr 2020 in Kraft gesetzt werden sollen. Die vollständige Umsetzung dieser Organisationsstruktur habe sich verzögert. Ihm seien die Aufgaben in der Dienstpostenbeschreibung vom 14.08.2019 in der Folge nicht vollumfänglich übertragen worden. Zum 19.05.2021 sei durch die Antragsgegnerin eine neue Organisationsstruktur in Kraft gesetzt worden, nach der alle Personalangelegenheiten in einem neu geschaffenen Fachbereich I zusammengefasst worden seien. Er habe seit diesem Zeitpunkt keinerlei personalrechtlichen Aufgaben mehr inne gehabt. Ein geschäftsleitender Bediensteter sei zudem in dieser Organisationsstruktur nicht vorgesehen gewesen. Er sei als Fachbereichsleiter Bauen und Planen eingesetzt gewesen. Erst mit Schreiben vom 27.12.2021 habe die Antragsgegnerin ihm wieder personalrechtliche Befugnisse übertragen. Die Personalverwaltung sei bis zu dem Inkrafttreten der Änderung der Organisationsstruktur vom 19.05.2021 dem Hauptamt zugeordnet gewesen. Die Feststellungen der Antragsgegnerin würden keine Rückschlüsse auf ein offensichtliches Fehlverhalten erlauben. Ein schuldhafter Verstoß seinerseits gegen seine Unterstützungspflichten sei nicht ansatzweise erkennbar. Sollten sich einzelne Beratungs- und Unterstützungsleistungen seinerseits nachträglich als fehlerhaft herausgestellt haben, begründe dies noch kein Dienstvergehen. Soweit die Antragsgegnerin die Mutmaßung aufstelle, er habe absichtlich Entscheidungen des ehemaligen Bürgermeisters herbeigeführt, die fehlerhaft gewesen seien, so gebe es dafür keine Hinweise. Eine Verkennung der Rechtslage stelle für sich genommen kein Dienstvergehen dar. Er sei kein Jurist. Es sei nicht erkennbar, wodurch er zumindest fahrlässig die Rechtslage verkannt haben solle. Ein schuldhaftes Dienstvergehen scheide aus. Ergänzend trägt er zu den ermittelten Sachverhalten wie folgt vor: · zu 1.: Die E-Mail vom 17.02.2014 liege nicht vor. Zudem seien seitdem über acht Jahre vergangen. Zudem werde nach Ziffer 3.2.2. der Dienstvereinbarung Arbeitszeit vom 01.03.2010 die Kern- und Gleitzeit für Teilzeitkräfte einzeln programmiert durch den jeweiligen Leiter festgelegt. Diese Entscheidung sei dem Bürgermeister daher entzogen. · zu 2.: Überstunden für die Mitarbeiter der Bauverwaltung seien vom Bürgermeister am 01.02.2018 bzw. 01.07.2018 angeordnet worden. · zu 3.: Es bestünde ein Anspruch auf Höhergruppierung, wenn Merkmale der höheren Entgeltgruppe erfüllt seien. Die Ausweisung im Stellenplan sei hierbei unerheblich. Auf diese könnten sich weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer berufen. Ihr komme tarifrechtlich keine Bindung zu. Frau K... sei zutreffend in die E 12 eingruppiert gewesen und auch weiterhin dort einzugruppieren. Sie habe vor 2019 einen Lehrgang FL II absolviert und als zweitbeste Absolventin des Jahrgangs den Abschluss einer Verwaltungsfachwirtin erlangt. Ihr seien im Jahr 2019 weitere Aufgaben zugewiesen worden, welche von einer besonderen Schwierigkeit und Bedeutung geprägt gewesen seien, nämlich der Aufbau des technischen, kaufmännischen und organisatorischen Gebäudemanagements und die Aufgabe einer Sachgebietsleiterin. Diese Leitungsaufgaben seien in einer Dienstpostenbewertung mit der EG 12 TVöD-VKA bewertet worden. Diese Eingruppierung sei durch den Personalrat überprüft und bestätigt worden. · zu 4.: In der Dienststelle bestünde keine Weisung, wonach Unterlagen zu Stellenbesetzungsverfahren ausschließlich im Personalbüro aufbewahrt werden dürften. Er verfüge über ein eigenes, abschließbares Büro und auch verschließbare Schränke. Er habe die Schränke immer bei Dienstschluss verschlossen. Ein unbefugter Zugriff auf den Inhalt der Schränke sei daher ausgeschlossen gewesen. Soweit ihm vorgeworfen werde, dass in seinem Dienstzimmer konkrete Verfahrensakten nicht gefunden worden seien, liege es daran, dass er für diese Stellenbesetzungsverfahren nicht zuständig gewesen sei, sondern der Hauptamtsleiter und die Personalsachbearbeiterin. Die entsprechenden Verfahrensakten würden in der Personalabteilung geführt. · zu 5.: Die Stufenlaufzeitverkürzungen beruhten auf Entscheidungen des Bürgermeisters vom 28.02.2017 und 05.12.2018. Diesen Entscheidungen hätten die erbrachten Leistungen von Frau K... zugrunde gelegen. Verkürzungen von Stufenlaufzeiten seien in § 17 Satz 2 TVöD-VKA ausdrücklich vorgesehen. Aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen sei eine Verkürzung der Stufenlaufzeit zur Honorierung durchaus angemessen gewesen. · zu 6. - 8: Die Dienstvereinbarung vom 01.03.2010 enthalte zwar einen Gleitzeitrahmen, aber keine Rahmenarbeitszeit i. S. d. § 6 Abs. 7 Satz 1 TVöD-VKA. Überstunden würden sich deshalb nicht nach § 7 Abs. 8 TVöD-VKA berechnen, sondern nach § 7 Abs. 7 TVöD-VKA. In Ziffer 11 der Dienstvereinbarung sei geregelt, dass vergütungsberechtigte Überstunden entstünden, wenn sie vom Bürgermeister vorher angeordnet und als solche ausdrücklich bezeichnet worden seien. Die Berechnung der Überstunden könne anhand der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden vorgenommen werden, soweit kein Ausgleich in Freizeit bis zum Ende der Folgewoche erfolge. Es seien somit nach § 7 Abs. 7 TVöD-VKA tarifliche Überstunden entstanden, die tarifvertragsgemäß vergütet werden könnten. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass er absichtlich fehlerhafte Entscheidungen des ehemaligen Bürgermeisters herbeigeführt habe. Er sei kein Jurist und es sei nicht erkennbar, wodurch er zumindest fahrlässig die Rechtslage verkannt haben solle. Zudem sei der Antragsgegner wohl selbst nicht von der Fehlerhaftigkeit überzeugt, da keine Rückforderungen bezüglich der ausgezahlten Überstunden erfolgt seien. · zu 9. und 10.: Der Auszahlung der Mehrarbeitsvergütungen habe jeweils die Anordnung von bezahlter Mehrarbeit des Bürgermeisters vom 07.10.2019 und vom 02.03.2020 zugrunde gelegen. Aufgrund der zu erledigenden Amtsgeschäfte habe er im Oktober 2019 233 Stunden und 2 Minuten Arbeitszeit geleistet und somit seine Sollarbeitszeit von 184 Stunden um 49 Stunden und 2 Minuten überschritten. Hiervon seien ihm 41 Stunden vergütet worden. Soweit die Antragsgegnerin ihm lediglich 29 Stunden und 29 Minuten anrechne, würde dies vermutlich auf der fehlerhaften Annahme beruhen, dass Mehrarbeitsstunden nur außerhalb des Gleitzeitrahmens anfallen könnten. Am 28.02.2020 habe sein Gleitzeitkonto 574 Stunden und 57 Minuten betragen. Da aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie seine Anwesenheit in der Dienstelle erforderlich gewesen sei, habe kein Freizeitausgleich erfolgen können. Ihm seien im März 2020 214 Stunden und im April 2020 189 Stunden vergütet worden. Er sei später zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Freizeitgewährung zu einem späteren Zeitpunkt vorzugswürdig gewesen wäre. Im Februar 2022 sei eine Verrechnung der ausgezahlten Mehrarbeitsvergütung mit von der Antragsgegnerin geschuldeten Nachzahlungen erfolgt und die Mehrarbeitsstunden dem Gleitzeitkonto wieder gutgeschrieben worden. · zu 11.: Die Antragsgegnerin gehe unzutreffend davon aus, dass dem Mitführen der Überstunden die Kappungsgrenze der Dienstvereinbarung entgegenstünde. Die Besoldung der Beamten ergebe sich aus dem Gesetz und sei dem Mitbestimmungsrecht der Dienststellenparteien entzogen. Die Kappung beträfe nur die personalvertretungsrechtliche Arbeitszeit, nicht die vergütungsrechtliche Arbeitszeit. Da er tatsächlich 628 Mehrarbeitsstunden geleistet habe, die vom Bürgermeister angeordnet worden seien, seien diesen Zeiten nach § 59 Abs. 4 ThürBG zu behandeln, ohne dass es auf die Dienstvereinbarung ankäme. · zu 12.: Für die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes in der Dienststelle sei der Bürgermeister verantwortlich gewesen. Zudem ergebe sich aus Ziffer 5.1 der Dienstvereinbarung zur Gleitzeit, dass die Überwachung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes dem Bereich Personal und nicht ihm übertragen worden sei. Er selbst habe - ebenso wie der Personalrat - den Bürgermeister wiederholt auf die Überschreitung der Höchstarbeitszeiten hingewiesen. · zu 13.: Allen Beschäftigten der Verwaltung sei im Hinblick auf die andauernde SARS-CoV-2-Pandemie angeboten worden, im Home-Office zu arbeiten. Für alle im Home-Office Beschäftigten seien besondere Zeiterfassungsbögen erstellt worden. Das habe auch für Frau K... gegolten, die im ersten Halbjahr 2021 ebenfalls Leistungen im Home-Office erbracht habe. Diese Arbeitszeitbögen seien ihm von Frau K... übergeben worden und er habe die händisch notierten Arbeitszeiten dann in das Arbeitszeiterfassungssystem eingegeben. · zu 14.: Er selbst sei nicht verpflichtet gewesen, an der elektronischen Zeiterfassung teilzunehmen, da ihn der Bürgermeister am 23.11.2012 von der Nutzung entbunden habe. · zu 15.: Frau K... habe an keinem der Freitage des Monats Januar 2018 nach 13.30 Uhr gearbeitet und die „Kommt" Buchungen hätten jeden Morgen zwischen 06.49 Uhr und 07.17 Uhr gelegen. Das Arbeitszeiterfassungsprogramm blockiere automatisch Arbeitszeitbuchungen außerhalb des Gleitzeitrahmens. Frau K... habe entsprechend der geltenden Regelungen gearbeitet. Zudem seien ihr gegenüber vom Bürgermeister am 01.02.2018 Überstunden angeordnet worden. Soweit Zeiten vor 7.00 Uhr eingetragen worden seien, hätte es der Personalsachbearbeiterin und dem Hauptamtsleiter oblegen, für Abhilfe zu sorgen. Er habe nicht die Aufgabe gehabt, die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben der Dienstvereinbarung zur Gleitzeit zu überwachen. · zu 16.: Der Vorwurf könne schon deshalb nicht stimmen, da im Jahr 2020 keine Frau G... als Kämmerin bei der Antragsgegnerin beschäftigt gewesen sei; in jedem Fall sei kein Langzeitkonto eingerichtet worden. · zu 17 und 18.: Er und die Beschäftigten des Fachbereichs IV hätten am 05.01.2022 eine Überlastungsanzeige gestellt. Angesichts der Überlastung habe er recherchiert, ob eine Vergütung des tariflichen Mehrurlaubs zulässig sei oder erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden könne. Nach einer von ihm gefundenen Publikation sei letzteres nicht der Fall. Es sei gesetzlich nicht ausgeschlossen, dass die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs auch im laufenden Arbeitsverhältnis erfolgen könne. Frau G... habe im Januar 2021 und Frau K... in den Jahren 2019 und 2020 einen Antrag auf Auszahlung gestellt. Letztlich habe es der Personalsachbearbeiterin oblegen, eine entsprechende sachliche Richtigkeitsprüfung vor der Auszahlung vorzunehmen. · zu 19.: Gespräche zur Urlaubsgewährung für Herrn D... hätten der Bürgermeister und Frau G... geführt. Es erschließe sich ihm auch nicht, welche finanziellen Nachteile der Gemeinde entstanden seien. Herr D... habe Klage erhoben. Der Antragsgegnerin seien keine Kosten entstanden, da sie durch den Kommunalen Arbeitgeberverband vertreten worden sei. Die Antragsgegnerin habe 76,23 Euro an Herrn D... geleistet, weil hierzu eine Verpflichtung bestanden habe. Es sei kein schuldhaftes Dienstvergehen ersichtlich. · zu 20.: Gerichtsakten seien nicht Teil der Personalakte, sondern würden als separate Verfahrensakten in der Gemeinde und beim Kommunalen Arbeitgeberverband geführt. Deshalb sei nur der gerichtliche Vergleich zur Personalakte genommen worden. Sowohl die Personalakte als auch die Prozessakte seien in das Archiv der Personalverwaltung gegeben worden, das Frau G... verwaltet habe. · zu 21.: Es sei im Februar 2021 allen Beschäftigten die Arbeit im Home-Office angeboten worden. Der Personalrat sei am 23.02.2021 beteiligt worden und habe zugestimmt. Auch die am 01.04.2021 eingestellte Frau G... habe nachträglich ein solches Angebot erhalten. Ein schuldhaftes Dienstvergehen scheide aus. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht erkennbar und es habe auch keine schriftliche Dokumentationspflicht bestanden. Es sei unwahrscheinlich, wenn nicht ausgeschlossen, dass er im Ergebnis des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Die Antragsgegnerin habe zu den einzelnen Vorwürfen in ihrem Bescheid keine Prognose hinsichtlich seiner Schuld getroffen, sodass nicht von einem schuldhaften Dienstvergehens auszugehen sei. Auch sei aus der Verfügung zur vorläufigen Dienstenthebung nicht ersichtlich, ob ihm die Verstöße persönlich angelastet werden könnten. Es lägen zudem keine Vorwürfe vor, für welche die Rechtsprechung Regelmaßnahmen herausgebildet habe. Die Vorwürfe seien allesamt nicht strafbar. Er sei zudem weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Die vorläufige Dienstenthebung sei auch nicht aufgrund einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes zulässig. Die Vorwürfe würden sich allesamt auf Rechtsfragen beziehen, welche die richtige Auslegung der tariflichen Vorgaben und der Dienstvereinbarung Gleitzeit beträfen. Diese könnten sachlich geklärt werden. Eine gedeihliche Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und auch dem Bürgermeister stünde nicht in Frage. Er habe zudem bereits seit der Organisationsänderung im Jahr 2021 keinerlei personalrechtliche Befugnisse mehr. Auch die Ermittlungen würden keine vorläufige Dienstenthebung erfordern. So habe die Antragsgegnerin bereits zuvor ein vorläufiges Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte verhängt, sodass sie alle erforderlichen Beweise habe sichern können. Die Vorwürfe würden alle in der Vergangenheit fußen und er habe zudem bei der Aufklärung mitgewirkt. Es gebe keinerlei Verschleierungsabsicht. Mit Schriftsatz vom 22.11.2022 ließ der Antragsteller Unterlagen zu Stellenbewertungen aus den Jahren 1997 und 2014 sowie Unterlagen zur Stellenbewertung der EG 10/EG 11 betreffend Frau K... aus dem Jahr 2017 vorlegen. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Aktenführung führte die Antragsgegnerin ergänzend aus, dass sich aus dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes ergebe, dass nahezu zu jeder Prüfungsfrage nur unvollständige Unterlagen vorgelegen hätten, weswegen jeweils eine abschließende Prüfung nicht habe erfolgen können. Die geprüften Sachverhalte und Unterlagen hätten aber gleichwohl den hinreichenden Verdacht von strafrechtlich relevantem bzw. grob rechtswidrigem Verhalten des Antragstellers begründet. Soweit der Antragsteller davon ausgehe, dass Frau K... aufgrund der vorhandenen Stellenbeschreibung automatisch in die E 12 eingruppiert sei, so würde die Stellenbeschreibung die besonderen Voraussetzungen inhaltlich nicht widerspiegeln. Es werde zudem bezweifelt, dass Frau K... die wiedergegebenen Tätigkeiten in Ausmaß und Qualität tatsächlich geleistet habe. Sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Eingruppierung von Frau K... seien vom Antragsteller vorbereitet, entweder absichtlich oder aus grober Unkenntnis hinsichtlich der notwendigen Begründungstiefe unzureichend formuliert und dem Bürgermeister gleichwohl zur Unterschrift vorgelegt worden, da von einer unkritischen Unterzeichnung ausgegangen worden sei. Hinsichtlich der Arbeitszeitregelung und der Anweisung zur Auszahlung von Überstunden habe das Rechnungsprüfungsamt festgestellt, dass lediglich unvollständige Unterlagen vorlägen, allerdings bereits aus diesen ersichtlich sei, dass es sich zum Teil um Dienstvereinbarungen, E-Mails und Hausmitteilungen des Bürgermeisters handele, die jeweils ebenfalls vom Antragsteller vorbereitet und sodann dem Bürgermeister zur Unterzeichnung vorgelegt worden seien. Hinsichtlich der Interessenabwägung zwischen den schützenswerten Interessen des Antragstellers auf eine amtsangemessene Beschäftigung und den höherwertigen Interessen der Antragsgegnerin an einer rechtsstaatlichen Verwaltung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, sollte er seine Tätigkeit wieder aufnehmen, auf demselben Dienstposten zu beschäftigen wäre. Dies würde bedeuten, dass er für sämtliche Mitarbeiter der Verwaltung der Antragsgegnerin erneut als Vorgesetzter weisungsbefugt wäre. Ihm wären auch hinsichtlich der Erledigung seiner Aufgaben keine nennenswerten Einschränkungen bezüglich des Zugangs zu Akten, Vorgängen und EDV zu machen, da solche Einschränkung mit seiner Funktion nicht vereinbar wären. Zudem könne er unabhängig davon, ob er Zugriff auf Personalakten habe, die ihm unterstellten Mitarbeiter, welche als Zeugen im Ermittlungsverfahren in Betracht kämen, beeinflussen bzw. unter Druck setzen. Der Bürgermeister sei erkrankt. Die beiden Beigeordneten seien ehrenamtlich tätig und nur zeitweise anwesend. Eine Kontrolle und Überwachung des Antragstellers sei faktisch nicht möglich. Die Bemühungen um eine faire und unparteiische Durchführung des Disziplinarverfahrens würden gefährdet, wenn dem Antragsteller eine Einflussnahme auf Informationsquellen bzw. Personal möglich wäre. Die Antragsgegnerin verweist zudem ergänzend auf den Inhalt der Niederschrift des Prüfberichts des Rechnungsprüfungsamtes des Landratsamtes Ilm-Kreis vom 14.03.2022, welche die maßgebliche Grundlage der angegriffenen Maßnahme darstelle, sowie den Inhalt der Strafanzeige gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Erfurt. Spätestens mit dem Ergebnis der Überprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt sei ihrerseits die Verpflichtung entstanden, sowohl eine Strafanzeige gegen den Antragsteller zu erstatten als auch ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Angesichts der sich aus dem Prüfbericht ergebenden Verdachtsmomente, der rechtlichen Einordnungen und Schlussfolgerungen seitens des Rechnungsprüfungsamtes sei ein dahingehendes Ermessen auf Null reduziert. Die Entscheidung zur hier streitgegenständlichen Maßnahme sei alternativlos gewesen. Mit am 22.08.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz übermittelte die Antragsgegnerin ein rechtsanwaltliches Schreiben vom 01.08.2022 sowie eine Stellungnahme des Kommunalen Arbeitgeberverbands Thüringen e. V. vom 03.08.2022 zu einer von ihr an diese gerichteten Anfrage zu arbeits- und tarifrechtlichen Fragestellungen vom 04.07.2022. Auf deren Inhalt wird ebenfalls Bezug genommen. Dem Gericht lagen die Personalakte des Antragstellers (1 Band), die Disziplinarakte (1 Ordner), die Strafakte der Staatsanwaltschaft Erfurt (1 Band) sowie eine Heftung Anlagen des Antragstellers vor. Die Akten waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die nach § 42 Abs. 1 ThürDG getroffene Anordnung, den Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben, begegnet ernstlichen Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit und ist deshalb nach § 42 Abs. 5 Satz 3 ThürDG auszusetzen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 42 Abs. 5 Satz 3 ThürDG sind anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gewichtige Bedenken an der behördlichen Prognose bestehen, dass bei einem Verbleib des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen in der ihn betreffenden Disziplinarsache wesentlich beeinträchtigt werden (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG) oder der Beamte nach den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden bzw. ihm voraussichtlich das Ruhegehalt aberkannt werden wird (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG). Dabei ist nicht erforderlich, die dem Disziplinarverfahren zu Grunde liegenden Vorwürfe abschließend zu klären und der Frage nachzugehen, ob die Vorwürfe bewiesen oder ob sie eindeutig ausgeräumt werden können. Das Verfahren nach § 42 Abs. 5 ThürDG ist seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren - dies ergibt sich schon aus seiner eingeschränkten Bindungswirkung -, in dem Weichen nicht endgültig gestellt werden. Dies rechtfertigt es, in diesem Verfahren lediglich von Wahrscheinlichkeitserwägungen auszugehen und die Entscheidung auf der Grundlage vorliegender Beweismittel danach zu treffen, welches Ergebnis im Disziplinarverfahren wahrscheinlich zu erwarten ist. Deshalb kann dem Antrag nur stattgegeben werden, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen der Anordnung nicht erfüllt sind, mindestens so groß ist, wie die Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist anhand einer dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung festzustellen (VG Meiningen, B. v. 25.09.2003 - 6 D 60015/02.Me -, juris Rn. 12). 1. Die vorläufige Dienstenthebung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Der Erste Beigeordnete war als Vertreter des krankheitsbedingt abwesenden Bürgermeisters als oberste Dienstbehörde für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 20.04.2022 zuständig (vgl. §§ 42 Abs. 1 Satz 1, 41 Satz 2 ThürDG und §§ 29 Abs. 3 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ThürKO) und diese wurde dem Antragsteller auch formgerecht am selben Tag im Wege der Ersatzzustellung zugestellt (§§ 19, 21 ThürDG i. V. m. § 5 Abs. 1 und 2 ThürVwZVG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Disziplinarverfahren wurde zudem zuvor mit Verfügung vom 13.04.2022 des Ersten Beigeordneten als Vertreter des Bürgermeisters ordnungsgemäß auf Grundlage des § 22 Abs. 1 ThürDG eingeleitet. Dabei hat die Antragsgegnerin die erhobenen Vorwürfe auch in einem (noch) ausreichenden Maße dargelegt. Zwar stützt sie ihre Vorwürfe weitestgehend auf die in der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes festgestellten Mängel, sie macht jedoch hierbei (noch) hinreichend deutlich, inwiefern sie diese Mängel dem Antragsteller anlastet und auf dessen Tun bzw. Unterlassen zurückführt. Dem Antragsteller wurde auch nach § 42 Abs. 1 Satz 3 ThürDG i. V. m. § 28 ThürVwVfG vor Erlass der Maßnahme Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Unabhängig davon, ob die seitens der Antragsgegnerin gesetzte Frist zur Äußerung in Anbetracht der Osterfeiertage als angemessen anzusehen ist, wäre jedenfalls im gerichtlichen Verfahren die Heilung eines etwaigen Verfahrensmangels nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ThürVwVfG eingetreten (so auch BVerwG, B. v. 01.11.1985 - 1 DB 45/85 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Obwohl die Anhörung durch das Gericht grundsätzlich kein Nachholen derselben durch die Behörde ersetzen kann, folgt die heilende Wirkung hier jedoch daraus, dass der Dienstherr auf Grund der abgegebenen Stellungnahmen jederzeit in der Lage und gegebenenfalls verpflichtet ist, die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wieder aufzuheben, wenn sich ein anderer Sachverhalt oder ein Anlass zu anderweitiger Ermessensausübung ergeben sollte. Dies kann sogar, würde sich die Unzulässigkeit oder Unzweckmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung als von Anfang an gegeben erst später herausstellen, mit rückwirkender Kraft auch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung geschehen. Der Beamte kann daher auch noch nach Wirksamwerden einer entsprechenden Anordnung jederzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens seinen Einwendungen mit derselben Wirkung Geltung verschaffen, wie wenn er schon vor Erlass der Anordnung hierzu Gelegenheit gehabt hätte (VG Meiningen, B. v. 25.09.2003 - 6 D 60015/02.Me -, juris Rn. 13 und B. v. 07.04.2004 - 6 D 60017/03.Me -, juris Rn. 17). Der Antragsteller hatte zumindest im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen und sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die vorläufige Dienstenthebung nach § 42 Abs. 1 ThürDG unterliegt auch nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Die Kammer hält auch nach Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.2019 grundsätzlich an ihrer Rechtsprechung fest, wonach das Recht des Personalrats auf Information und Stellungnahme auf den Beispielkatalog in § 73 Abs. 1 bis Abs. 3 ThürPersVG beschränkt ist und insoweit auch die Allzuständigkeit des Personalrats nach §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG begrenzt wird (so auch ThürOVG im landespersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren: B. v. 10.09.2022 - 5 PO 525/21 -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks; a. A.: VG Weimar, B. v. 29.06.2021 - 4 E 397/21 We -, juris Rn. 15 ff. und B. v. 28.06.2021 - 4 E 315/21 We -, juris Rn. 39 ff.; offen gelassen: ThürOVG, B. v. 19.05.2021 - 5 PO 617/20 -, juris Rn. 37). Bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens und auch der vorläufigen Dienstenthebung bedarf es deshalb nicht zwingend der Beteiligung des Personalrats. 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung bestehen. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die vorläufige Dienstenthebung gegenüber dem Antragsteller nach dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens auf die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG gestützt werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein weiteres Verbleiben des Antragstellers im Dienst den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde und die vorläufige Dienstenthebung im Vergleich zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. a. Eine wesentliche Gefährdung der Ermittlungen ist dann zu befürchten, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die während des Disziplinarverfahrens durchzuführenden Ermittlungen beim Verbleib des Beamten im Dienst nicht erfolgreich, das heißt nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot sachgerecht und ungehindert durchgeführt werden könnten, insbesondere wenn zu befürchten ist, der Beamte werde seinen Aufenthalt im Dienstgebäude zur Vernichtung von Beweismaterial ausnutzen oder dass Mitarbeiter der Verwaltung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend konstruktiv mitwirken (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, 49. Aktualisierung Juli 2018, § 38 Rn. 28). Auf der Grundlage dieses Maßstabes bestehen bereits Zweifel daran, dass die Voraussetzungen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs oder der Ermittlungen im Zeitpunkt der Anordnung vorlagen; jedenfalls sind zumindest im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung solche Bedenken nicht mehr vorhanden. Das Argument der Antragsgegnerin, aufgrund der Verdachtsmomente und der Stellung des Antragstellers als geschäftsleitender Bediensteter drohe eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufklärung der Vorgänge, vermag für sich allein betrachtet die Dienstenthebung nicht zu rechtfertigen. Dieser Einwand ist viel zu allgemein gehalten. Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller grundsätzlich aufgrund seiner Stellung leichter die Ermittlungen behindern könnte als ein Beamter in einer nachgeordneten Funktion. Dennoch müssen für begründete Anhaltspunkte konkrete Umstände hinzukommen, um auf einen Willen zur Behinderung der Ermittlungstätigkeit schließen zu können. Soweit die Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung vom 20.04.2022 ergänzend darauf verweist, es drohe ein erneuter Einfluss auf die Aktenbestände und damit die Ermittlungen, ist bereits unklar, welches vorausgehende Handeln bzw. Unterlassen des Antragstellers sie zum Anknüpfungspunkt der von ihr erwarteten Wiederholungsgefahr macht. Zwar hat das Rechnungsprüfungsamt des Landratsamts des Ilm-Kreises in seiner Niederschrift vom 14.03.2022 festgestellt, dass teilweise Unterlagen für eine vollumfängliche Prüfung fehlten oder nicht vollständig vorlagen (S. 14, 22 und 24). Hieraus allein folgen jedoch noch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass das Fehlen bzw. die Unvollständigkeit der Unterlagen auf den Antragsteller zurückzuführen war und somit von dessen Seite eine Behinderung der Ermittlungstätigkeit oder gar eine Verdunkelungsgefahr droht. Die Unterlagen für die Prüfung wurden dem Rechnungsprüfungsamt seitens der Antragsgegnerin vorgelegt. Die entsprechende Niederschrift des Rechnungsprüfungsamts lässt offen, warum in einzelnen zu überprüfenden Fällen keine (vollständigen) Unterlagen vorlagen. Es ist folglich bereits offen, ob die entsprechenden Unterlagen überhaupt je vorhanden waren oder gar unterdrückt wurden oder ob sie lediglich nicht an der vermuteten Stelle aufgefunden wurden. Ebenfalls kann nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang der Antragsteller hierauf Einfluss genommen hat. Soweit die Antragsgegnerin ergänzend darauf verweist, im Büro des Antragstellers hätten sich Unterlagen bzw. Personalakten befunden, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass er zu deren Besitz nicht berechtigt gewesen wäre oder er die entsprechenden Unterlagen gar manipuliert habe. Die Prognose, nach der eine Wiederholung der Gefährdung der Ermittlungstätigkeit durch den Antragsteller drohe, war bereits aus damaliger Sicht nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Zugunsten des Antragstellers fällt schließlich ins Gewicht, dass ihm bereits mit Bescheid vom 20.01.2022 die Führung seiner Dienstgeschäfte sowie das Betreten der Dienstgebäude untersagt worden war. Es stand somit zum Zeitpunkt der vorläufigen Dienstenthebung bereits ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, alle in Betracht kommenden Akten und Unterlagen zu sichten und ggf. zu sichern. Soweit die Antragsgegnerin zusätzlich darauf abstellt, aufgrund der Relevanz der Zeugenbefragungen, die voraussichtlich die einzigen Erkenntnisquellen liefern, und den weitreichenden Befugnissen des Antragstellers drohe eine Einflussnahme auf Mitarbeiter und deren Aussagen, so hat sie lediglich die abstrakte Möglichkeit dargelegt, der Antragsteller könne die Ermittlungen gefährden. Sie hat jedoch ihre entsprechende Prognose auch hier nicht hinreichend mit konkreten Tatsachen belegt. Soweit sie ergänzend ausführt, es bestünde die Gefahr, dass Mitarbeiter keine verwertbaren Zeugenaussagen ableisten, weil sie sich gegenüber dem Antragsteller überdurchschnittlichen loyal verhielten oder unter besonderem Druck stünden, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Gefahr der emotionalen Prägung der Aussagen der Mitarbeiter nicht bereits Folge der jahrelangen Zusammenarbeit wäre, sondern gerade durch einen Verbleib des Antragstellers im Dienst erheblich gesteigert würde. Schließlich kommt vorliegend noch hinzu, dass jedenfalls aus heutiger Sicht eine weitere Gefährdung der Ermittlungen nicht mehr zu befürchten ist. Die Zeugenbefragungen wurden durchgeführt und sind abgeschlossen. Zudem ist mittlerweile ein neuer Bürgermeister gewählt und der Vertretungsfall für die zeitlich nur beschränkt in der Gemeindeverwaltung anwesenden Beigeordneten beendet worden. Von einer unklaren Weisungslage für das Personal und auch der besonderen Zugriffsmöglichkeit des Antragstellers aufgrund der Abwesenheit des Bürgermeisters ist somit nicht mehr auszugehen. Die Kammer sieht sich deshalb veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die oberste Dienstbehörde aufgrund zwischenzeitlich eingetretener veränderter Umstände jederzeit die Möglichkeit und mit Blick auf die Rechtmäßigkeit ihres Handeln bisweilen auch die Pflicht hat, ihre Ermessensentscheidung zu aktualisieren und die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu widerrufen bzw. zurückzunehmen (§ 42 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ThürDG i. V. m. §§ 48, 49 ThürVwVfG). b. Es bestehen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine drohende wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ist dann zu besorgen, wenn aufgrund von Umständen, die mit dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen in Zusammenhang stehen, eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden kann (vgl. Gansen, a. a. O., § 38 Rn. 26 mit Verweis auf OVG Lüneburg, B. v. 25.03.2013 - 19 ZD 4/13 -, juris Rn. 8). Die von der Antragsgegnerin in der vorläufigen Dienstenthebung vom 20.04.2022 angeführten Gründe rechtfertigen eine solche Prognose, dass bei einem Verbleib des Antragstellers im Dienst eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs drohe, nicht. Auch aus der bisherigen Beweisaufnahme der Antragsgegnerin ergibt sich weder ein einheitliches Bild, ob die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Nachteile befürchten, falls der Antragsteller seine Dienstgeschäfte wieder aufnimmt, noch ist dieser zu entnehmen, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet wäre und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden könnte, wenn der Antragsteller im Dienst verbliebe. Auch im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister sind keine grundlegenden Probleme zu erkennen, nachdem zwischenzeitlich ein neuer Bürgermeister in das Amt gewählt worden ist. c. Darüber hinaus erweist sich die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach summarischer Prüfung auch deshalb als rechtswidrig, weil sie nicht ermessensfehlerfrei erging. Gemäß § 42 Abs. 1 ThürDG kann die oberste Dienstbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben. Sind die objektiven Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG erfüllt, ist es in das pflichtgemäße Ermessen der obersten Dienstbehörde gestellt, ob und ggf. für welchen Zeitraum sie einen Beamten seines Dienstes enthebt. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet hierbei, dass die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen der Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind (BVerwG, B. v. 21.09.2000 - 1 DB 7/00 -, juris Rn. 16). Eine solche Interessenabwägung ist selbst dann, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt, nicht entbehrlich, sondern lediglich hinsichtlich ihres erforderlichen Umfangs dahingehend eingeschränkt, dass an ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine übermäßigen Anforderungen zu stellen sind (BVerwG, ebda.). In der Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2022 sind (ausreichende) Ermessenserwägungen nicht zu erkennen. Es liegt ein Ermessensnicht- bzw. -fehlgebrauch vor. Die Antragsgegnerin beschränkt sich in ihrer Verfügung auf den Hinweis, dass in Anbetracht der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen angenommen werden müsse, dass das dienstliche Interesse der Behörde überwiege. Im Falle der Bewahrheitung nur einzelner, besonders schwerwiegender Dienstvergehen könne wegen des gänzlich zerstörten Vertrauens zum Dienstherren eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht ausgeschlossen werden, der derzeitige Ermittlungsstand lasse hierzu aber noch keine genauere Prognose zu. Im gerichtlichen Verfahren führte die Antragsgegnerin ergänzend aus, die Entscheidung zur hier streitgegenständlichen Maßnahme sei alternativlos, denn die erhobenen Vorwürfe würden die Annahme rechtfertigen, dass im Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wie auch des Disziplinarverfahrens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige und angemessene Reaktion sei, wenn sich die Vorwürfe bestätigen würden. Eine ermessensgerechte Abwägung der für und gegen die Anordnung vorläufigen Dienstenthebung sprechenden Umstände hat die Antragsgegnerin damit nicht vorgenommen. Auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Schwere des Dienstvergehens reicht hierbei nicht aus, weil nicht ersichtlich wird, ob ihr bei ihrer Entscheidung bewusst war, dass die vorläufige Dienstenthebung auch bei einem schwerwiegenden Dienstvergehen in ihr Ermessen gestellt ist (ähnlich auch VG Halle (Saale), B. v. 01.09.2003 - 12 A 6/03 -, juris Rn. 15). Denn der Umstand, dass ein beschuldigter Beamter voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, kann zwar Teil der von der obersten Dienstbehörde anzustellenden Ermessenserwägungen sein, schließt sie aber nicht aus (VG Meiningen, B. v. 23.10.2000 - 6 E 60010/00.Me -, juris Rn. 11). So könnte zum Beispiel bei der gebotenen Interessenabwägung neben der Schwere des Dienstvergehens auch die Beweislage Berücksichtigung finden (VG Meiningen, ebda.). 3. Es kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob ausnahmsweise dann von einer Aussetzung der Anordnung abgesehen werden kann, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles auch eine einwandfreie Ausübung des Ermessens denkmöglich nur zu einer Entscheidung mit gleichem Ergebnis hätte führen können (sog. „Ermessensreduzierung auf Null“: VG Meiningen, B. v. 23.10.2000 - 6 E 60010/00.Me -, juris Rn. 11; VG Halle (Saale), B. v. 01.09.2003 - 12 A 6/03 -, juris Rn. 16 bzw. „intendierte Entscheidungen: OVG Lüneburg, B. v. 25.03.2013 - 19 ZD 4/13 -, juris Rn. 13). Die Voraussetzungen für ein solches intendiertes bzw. auf Null reduziertes Ermessen sind vorliegend nicht erfüllt. Die auf § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG gestützte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers lässt sich weder trotz des Ermessensnichtgebrauchs aufrechterhalten (siehe unter a.) noch alternativ im Wege eines Austauschs der Rechtsgrundlage auf § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG stützen (siehe unter b.). a. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass auch eine einwandfreie Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG denkmöglich nur zu einer vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers hätte führen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Interessenabwägung grundsätzlich dann keine übermäßigen Anforderungen zu stellen, wenn im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, in Betracht kommt (BVerwG, B. v. 21.09.2000 - 1 DB 7/00 -, juris Rn. 16). Die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist in diesem Fall dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten und die zu befürchtende Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig, die vorläufige Dienstenthebung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (BVerwG, ebda.). Aufgrund dieser nach der Rechtsprechung reduzierten Anforderungen an die vorzunehmende Interessenabwägung in den Fällen, in denen der Beamte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird, wäre folglich durchaus denkbar, dass trotz eines Ermessensnichtgebrauchs eine vorläufige Dienstenthebung hier deshalb aufrechterhalten werden kann, weil die Behörde letztlich - auch wenn sie erkannt hätte, dass die Entscheidung in ihr Ermessen gestellt ist - zu keiner anderen Entscheidung gekommen wäre, da ihr Ermessen entsprechend intendiert bzw. auf Null reduziert war. Es braucht vorliegend nicht entschieden werden, ob das Disziplinargericht die vorläufige Dienstenthebung zumindest dem Grunde aufrecht erhalten kann, sofern nach dem aktuellen Sachstand angenommen werden kann, dass das Ermessen der obersten Dienstbehörde entsprechend der von ihr getroffenen Entscheidung intendiert bzw. auf Null reduziert war, oder das Gericht in diesem Fall nicht letztlich seine Ermessensvorstellungen an die Stelle des von der Behörde ausgeübten Ermessens setzen würde, was ihm grundsätzlich verwehrt ist (siehe hierzu auch OVG Saarlouis, B. v. 18.05.2011 - 6 B 211/11 -, juris Rn. 23). Es ist nämlich bereits nicht von einem intendierten bzw. auf Null reduzierten Ermessen der Antragsgegnerin auszugehen, da nach Ansicht der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die schärfste disziplinarische Maßnahme (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 8 ThürDG). Sie soll dann ausgesprochen werden, wenn ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Dies setzt mithin ein Dienstvergehen voraus, das aufgrund seiner Art oder Begehungsweise so schwerwiegend ist, dass es unter Berücksichtigung aller - auch mildernder - Umstände die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Das Gewicht einer Pflichtverletzung ist folglich Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium, um die erforderliche Disziplinarmaßnahme zu bestimmen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 12). Jedoch gelten das Schuldprinzip sowie Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) auch und gerade im Disziplinarverfahren (st. Rspr. des BVerfG, statt vieler: stattgebender Kammerbeschluss v. 08.12.2004 - 2 BvR 52/02 -, juris Rn. 44). Hieraus folgt, dass die Disziplinarmaßnahme als strafähnliche Sanktion die Schuld des Täters voraussetzt und zudem unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und dem Verschulden des Täters stehen muss (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 19.02.2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 28). Nach einem Abgleich der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes des Landratsamtes des Ilm-Kreises vom 14.03.2022 und der angefochtenen Verfügung wird ersichtlich, dass der überwiegende Teil der disziplinarischen Vorwürfe seine Grundlage in den Ergebnissen der Sonderprüfung hat. Das Rechnungsprüfungsamt stellte - teilweise nicht abschließend (v. a. Punkt 4 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes) - folgende Mängel fest, die die Antragsgegnerin auch zum Gegenstand der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der vorläufigen Dienstenthebung gemacht hat: · die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen und Dienstvereinbarung der Gemeinde (Punkt 1 und 6.3.2 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes - Vorwurf 1 und 15 des Disziplinarverfahrens) und der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (Punkt 6.2 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes - Vorwurf 12 des Disziplinarverfahrens), · Ein- und Höhergruppierungen (Punkt 4 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes - Vorwürfe 3 und 5 des Disziplinarverfahrens), · die Anordnung von Überstunden (Punkt 6.1.1 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes - Vorwürfe 6, 7 und 8 des Disziplinarverfahrens) und die Abgeltung von Überstunden (Punkt 6.1.2 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes - Vorwürfe 9, 10 und 11 des Disziplinarverfahrens), · die Zeiterfassung (Punkt 6.3.1 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes - Vorwürfe 13 und 14 des Disziplinarverfahrens), · die Abgeltung von Urlaub (Punkt 11 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes - Vorwürfe 17 und 18 des Disziplinarverfahrens), · die Errichtung eines Langzeitkontos (Punkt 7 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes - Vorwurf 16 des Disziplinarverfahrens) und · das Verfahren im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Mitarbeiters (Punkt 19 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes - Vorwurf 19 des Disziplinarverfahrens). Das Rechnungsprüfungsamt kommt zu dem Ergebnis, dass in Einzelfällen eine maßgebliche Beteiligung des Antragstellers an den Handlungen festgestellt worden sei, ohne diese konkret zu benennen. Hinsichtlich der aufgelisteten Mängel, die die Antragsgegnerin zum Gegenstand der angegriffenen Verfügung gemacht hat, hat das Rechnungsprüfungsamt lediglich bei der Verfahrensweise bei manuellen Korrekturen der Zeiterfassung (Punkt 6.3.1 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes - Vorwürfe 13 und 14 des Disziplinarverfahrens) eine maßgebliche Handlung des Antragstellers benannt, nämlich dass dieser die manuellen Korrekturen vorgenommen habe. Das Rechnungsprüfungsamt hat in seiner Niederschrift jedoch bezüglich der aufgelisteten Mängel sonst keine konkreten Feststellungen getroffen, welches Organ oder welche Person für die Fehler und Missstände verantwortlich war und ist, die sich aufgrund der Prüfung ergeben haben. Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ist dem Grunde nach nicht streitig, dass in der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin Mängel bzw. mangels Auffindens von Unterlagen aufklärungsbedürftige Sachverhalte aufgetreten waren, was letztlich auch das Ergebnis der Sonderprüfung des Rechnungsprüfungsamtes war. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass dem Antragsteller die Funktion des geschäftsleitenden Bediensteten übertragen war. Er hat sich im Jahr 2008 explizit als geschäftsleitender Bediensteter bei der Antragsgegnerin beworben, wurde laut seinen dem Gericht vorliegenden Beurteilungen aus den Jahren 2010, 2013, 2020 und 2021 stets hinsichtlich des Tätigkeitsgebiets bzw. in seiner Funktion des geschäftsleitenden Bediensteten beurteilt und er hat auch im innerdienstlichen Mailverkehr in seiner Signatur die entsprechende Funktionsbezeichnung geführt. Aus der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes ergibt sich jedoch, dass im Rahmen der Prüfung keine konkreten Regelungen oder Belege zu den Aufgaben und Befugnissen des geschäftsleitenden Bediensteten vorgelegt bzw. aufgefunden worden seien. Der Bürgermeister habe die Frage nach Dienstanweisungen oder sonstigen Regelungen zu übertragenen Aufgaben und Befugnissen verneint. In diesem Zusammenhang legte der Antragsteller auch eine Beschlussvorlage im Gemeinderat (Drucksache 410/2016) vom 01.12.2016 vor, wonach nach den Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes für den geschäftsleitenden Bediensteten keine Stellenbeschreibung gemäß § 16 ThürBesG vorliege und eine erarbeitete Stellungnahme dem Gemeinderat zur Kenntnis vorzulegen ist. Gegen eine Stellenbeschreibung seines Dienstpostens, die er am 19.05.2016 erhalten hatte, hatte der Antragsteller Widerspruch eingelegt; am 14.08.2019 wurde ihm eine geänderte Dienstpostenbeschreibung erteilt. Beides hat er ebenfalls mit entsprechenden Unterlagen belegt. Nach § 29 Abs. 3 Satz 2 ThürKO ist der Bürgermeister Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten und in den Grenzen des § 29 Abs. 3 Satz 3 ThürKO in den Personalangelegenheiten auch grundsätzlich allein zuständig. Zur Durchführung seiner Aufgaben als Vorgesetzter bedient er sich des Personalamtes und seines geschulten Fachpersonals und zur Ausübung der Organisationsgewalt seines Hauptamtes (Rücker, in: ders./Dieter/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen, 35. Nachlieferung 2020, § 29 Nr. 8). Nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO muss jede Gemeinde als geschäftsleitenden Bediensteten mindestens einen hauptamtlichen Gemeindebediensteten mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes haben, wenn der Bürgermeister diese Befähigung nicht besitzt. Mit der Einsetzung eines solchen Beamten und seiner entsprechenden Funktionsbezeichnung geht jedoch für sich betrachtet keine Übertragung eines konkreten Aufgabenbereichs einher. Soweit aus den Unterlagen ersichtlich, sind der Aufgabenbereich des Antragstellers und insbesondere auch das Maß seiner Entscheidungsbefugnis und der Grad seiner Verantwortung und Selbstständigkeit zumindest bis zur Stellenbeschreibung vom 14.08.2019 nicht konkret beschrieben worden. Trotz allem bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Antragsteller in die von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung aufgeführten Vorfälle im weiteren Sinne involviert war. Zu dem Ergebnis, „dass Entscheidungen, die für die Themen der Sonderprüfung relevant waren, durch ihn nur vorbereitet wurden und letztlich vom Bürgermeister unterschrieben wurden“, kam letztlich auch das Rechnungsprüfungsamt (Punkt 20 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes). Bei den erhobenen Vorwürfen - insbesondere den Vorwürfen 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 15 - zeigt sich jedoch, dass für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Handlungen letztlich der Bürgermeister und im Falle der Höhergruppierung ggf. auch der Gemeinderat letztverantwortlich waren. Die seitens des Rechnungsprüfungsamtes benannten Missstände allein dem Antragsteller anzulasten, haben mit dem Vorwurf konkreter Dienstvergehen nichts zu tun. Hinsichtlich folgender Vorwürfe, die die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes zum Gegenstand der vorläufigen Dienstenthebung gemacht hat, hat die Kammer bereits Zweifel, dass sie den hinreichenden Verdacht begründen, der Antragsteller habe seine Dienstpflichten verletzt: In Bezug auf die Vorwürfe 1 und 15, wonach der Antragsteller entgegen der Dienstvereinbarung abweichend Kernarbeitszeiten festgelegt und Verstöße gegen die Dienstvereinbarung geduldet habe, kommt das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen seiner Prüfung zu dem allgemeinen Ergebnis, dass die Arbeitszeitregelung in der Gemeindeverwaltung sehr unübersichtlich ausgestaltet ist und eine Vielzahl an Ausnahmegenehmigungen und Sonderregelungen vorlag (Ergebnis Punkt 1 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes). Bezogen auf den Vorwurf 1 bleibt unklar, gegenüber welchen Mitarbeitern die Kernarbeitszeit geändert bzw. ausgesetzt wurde. So bestand nach Ziff. 3.2.2 der Dienstvereinbarung vom 01.03.2010 für den jeweiligen Leiter die Befugnis, Kern- und Gleitzeit für Teilzeitkräfte einzeln zu programmieren. Bezogen auf den Vorwurf 15 ist unklar, an welchen konkreten Tagen gegen die Dienstvereinbarung verstoßen worden sein soll. Der Dienstvereinbarung vom 01.03.2010 ist zudem in Punkt 5.1 zu entnehmen, dass die Überwachung der Zeiterfassung durch das Hauptamt, Bereich Personal, erfolgt. Nach Punkt 6. der Dienstvereinbarung kann der Bürgermeister Mehrarbeit außerhalb der Gleitzeit anordnen und bezogen auf Frau K... ist eine solche Anordnung am 01.02.2018 auch erfolgt. Bezogen auf die Vorwürfe 3 und 5 kam das Rechnungsprüfungsamt im Rahmen seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass aufgrund fehlender oder unvollständiger Unterlagen die Rechtmäßigkeit der Höhergruppierungen und Stufenaufstiege nicht durchgängig bestätigt werden könne. Hieraus folgt somit nicht der begründete Verdacht, dass diese rechtswidrig erfolgten. Zudem geht auch die Antragsgegnerin, unter Berücksichtigung des von ihr vorgelegten rechtsanwaltlichen Schreibens vom 01.08.2022 sowie der Stellungnahme des Kommunalen Arbeitgeberverbands Thüringen e. V. vom 03.08.2022, wohl selbst nicht (mehr) davon aus, dass die Verkürzung der Stufenlaufzeiten und die Eingruppierung ohne Stellenplan rechtswidrig erfolgten. Letztlich wird auch aus den vom Antragsteller am 23.11.2022 übermittelten ergänzenden Unterlagen ersichtlich, dass durchaus Stellenbewertungen vorgenommen wurden. Es bestehen insoweit keine Anhaltspunkte für eine (schwerwiegende) Dienstpflichtverletzung durch den Antragsteller. Die Vorwürfe 6, 7 und 8, wonach der Antragsteller die Anordnung von Mehrarbeitsstunden der Mitarbeiter der Bauverwaltung sowie jeweils einer Beschäftigten im Fachbereich Zentrale Dienste und der Kämmerei unterschriftsreif vorbereitet habe, werden ersichtlich getragen von der Grundannahme des Rechnungsprüfungsamtes, dass laut Dienstvereinbarung eine Rahmenarbeitszeit vorgegeben sei und somit rechtlich nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 TVöD Überstunden anfallen können. In der Dienstvereinbarung ist jedoch keine Rahmenzeit, sondern eine Gleitzeit geregelt, sodass § 7 Abs. 8 TVöD nicht einschlägig ist. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte, dass der Bürgermeister im Rahmen seines Direktionsrechts nicht befugt war, die aufgeführten Überstunden anzuordnen, auch wenn die Anordnung sehr pauschal erfolgte. Nicht zuletzt bestehen auch nach dem Vortrag des Antragstellers und dem von der Antragsgegnerin vorgelegten rechtsanwaltlichen Schreibens vom 01.08.2022 sowie der Stellungnahme des Kommunalen Arbeitgeberverbands Thüringen e.V. vom 03.08.2022 (nunmehr) keine Anhaltspunkte, dass in tarifwidriger Weise Überstunden angeordnet wurden und der Antragsteller seine beamtenrechtlichen Pflichten verletzt haben könnte. Nichts anderes gilt auch bezüglich der Anordnungen von Überstunden durch den Bürgermeister gegenüber dem Antragsteller vom 07.10.2019 und 02.03.2020. Da somit keine Anhaltspunkte bestehen, dass tarifwidrig Überstunden angeordnet wurden, besteht mit Blick auf die Vorwürfe 9, 10 und 11 auch kein hinreichender Verdacht, dass die insoweit in rechtswidriger Weise Überstunden angefallen sind und vergütet wurden. Hiervon geht die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des von ihr vorgelegten rechtsanwaltlichen Schreibens vom 01.08.2022 sowie der Stellungnahme des Kommunalen Arbeitgeberverbands Thüringen e.V. vom 03.08.2022 wohl auch selbst nicht (mehr) aus. Hinsichtlich des Vorwurfs 12, der Antragsteller habe Verstöße gegen § 3 ArbZG geduldet, wird bereits nicht hinreichend konkret dargelegt, wann und durch wen Höchstarbeitszeiten überschritten wurden. Mit Blick auf die vorherigen Ausführungen lässt sich nicht ausschließen, dass die im Raume stehenden Überschreitungen der täglichen Höchstarbeitszeit auf - voraussichtlich rechtlich zulässig - angeordneten Überstunden durch den Bürgermeister zurückzuführen sind. Mangels Angabe des betreffenden Zeitraums bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung seitens des Antragstellers. Gemäß Punkt 5.1 der Dienstvereinbarung vom 01.03.2010 oblag die Überwachung der Zeiterfassung dem Hauptamt, Bereich Personal. Da aus den bislang vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich wird, welche Aufgaben und Befugnisse dem Antragsteller bis zum 14.08.2019 oblagen, bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein vorwerfbarer Unterlassen. Bezogen auf den Vorwurf 13 wird weder in der Verfügung vom 20.04.2022 dargelegt noch ergibt sich aus dem bisherigen Stand der Ermittlungen im Disziplinarverfahren, dass im Jahr 2021 zu Unrecht manuelle Änderungen am Zeitkonto von Frau K... vorgenommen wurden. Aus dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes ist lediglich zu entnehmen, dass im Rahmen der Prüfung in der Personalverwaltung keine entsprechenden Stundenzettel auf dem vorgesehenen Formular vorgefunden wurden, die grundsätzlich eine manuelle Korrektur erlaubten. Das Rechnungsprüfungsamt stellte jedoch fest, dass sich der relevante Zeitraum mit der Möglichkeit der Arbeit im Home-Office überschnitt und es nahe liege, dass in diesen Fällen Arbeitszeit im Home-Office erfasst worden sei (Punkt 6.3.1 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes). Die Antragsgegnerin hat zudem bislang nicht substantiiert vorgetragen oder Nachweise eingeholt, dass die manuellen Änderungen durch den Antragsteller vorgenommen wurden. Aus der bisherigen Zeugenvernehmung - insbesondere der Personalsachbearbeiterin Frau G... - wird ersichtlich, dass im Zeiterfassungssystem grundsätzlich nachverfolgt werden kann, wer welche Eingaben getätigt hat. Soweit im Vorwurf 14 auch manuelle Änderungen durch den Antragsteller an seinem eigenen Zeitkonto zum Vorwurf gemacht werden, gilt nichts anderes. Auch hier stellte das Rechnungsprüfungsamt lediglich fest, dass im Rahmen der Prüfung in der Personalverwaltung keine entsprechenden Stunden- bzw. Korrekturzettel vorgefunden wurden, sich aber nicht abschließend feststellen lasse, ob die festgelegte Verfahrensweise zur Genehmigung von korrigierten Zeiten im Falle des Antragstellers eingehalten wurde (Punkt 6.3.1 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes). Zudem legte der Antragsteller im Verfahren eine vom früheren Bürgermeister genehmigte Befreiung von der Dienstvereinbarung zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit und der Verpflichtung zu Benutzung einer Stechkarte vom 23.11.2012 vor. Es wurde auch von der Antragsgegnerin weder vorgetragen noch bestehen anderweitige Anhaltspunkte, dass diese Befreiung im relevanten Zeitraum keine Geltung mehr hatte. Bezüglich des Vorwurfs 16 hat die Antragsgegnerin keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller das Langzeitkonto angelegt hat. Dies ist auch der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt nicht zu entnehmen (Punkt 7 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes). Hinsichtlich des Vorwurfs 19 hat die Antragsgegnerin bereits nicht schlüssig dargelegt, inwiefern die unterbliebene Urlaubsgewährung dem Antragsteller zuzurechnen ist. Dem Ergebnis der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes ist lediglich zu entnehmen, dass die vertragliche Regelung zur Abwicklung der Urlaubstage und zur Gewährung von Sonderurlaub, die zwischen dem betreffenden früheren Mitarbeiter und der Gemeinde nach vorangegangener E-Mail des Mitarbeiters an den Bürgermeister erfolgt sei, Ungereimtheiten aufgewiesen habe (Punkt 19 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes). Es ist der Niederschrift und den bisherigen Ermittlungen im Disziplinarverfahren jedoch nicht zu entnehmen, dass die vertragliche Regelung unter Initiative oder Mitarbeit des Antragstellers erfolgte. Ebenso wird nicht ersichtlich, dass spätere Rückforderungen gegenüber dem ehemaligen Mitarbeiter - die letztlich Auslöser des Gerichtsverfahrens waren - vom Antragsteller veranlasst wurden. Als offen ist allenfalls anzusehen, ob der Antragsteller bezüglich der Vorwürfe 17 und 18 eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang jedoch - und das ergibt sich nicht zuletzt auch aus den vom Antragsteller vorgetragen rechtlichen Recherchen und dem von der Antragsgegnerin vorgelegten rechtsanwaltlichen Schreibens vom 01.08.2022 -, dass hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit von Urlaubsabgeltungen durchaus unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Die Kammer geht letztlich davon aus, dass dem Antragsteller - selbst wenn nachweisbar sein sollte, dass durch ihn rechtswidrige bzw. für die Antragsgegnerin finanziell nachteilige Entscheidungen des ehemaligen Bürgermeisters ausgearbeitet und vorbereitet wurden und er hierdurch eine oder mehrere Dienstpflichten verletzt hat - jedenfalls eine schwerwiegende schuldhafte und disziplinarwürdige Verletzung seiner beamtenrechtlichen Pflichten nicht nachgewiesen werden kann. So bestehen hinsichtlich der Vorwürfe 1 und 15 aufgrund der unübersichtlichen Ausgestaltung der Arbeitszeitregelung in der Gemeindeverwaltung keine gewichtigen Anhaltspunkte, dass der Antragsteller schuldhaft - also mit Wissen und Wollen - eine Dienstpflicht verletzt hat. Auch bezüglich der weiteren Vorwürfe bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Antragsteller wider besseres Wissen und willentlich zum Vorteil Dritter oder zu seinem Vorteil agiert hat. Wie bereits dargelegt, liegen den Vorwürfen keine rechtlich eindeutigen Sachverhalte zugrunde. Der Antragsteller ist kein Jurist und seine Beratungs- und Unterstützungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sowie seine Remonstrationspflicht nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG wird durch seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt. Hinsichtlich der Hauptvorwürfe der Anordnung von Überstunden und deren Auszahlung sowie der Abgeltung von Urlaub wäre - soweit diesbezüglich eine Dienstpflichtverletzung des Antragstellers nachgewiesen werden könnte - in die Entscheidung über die zu verhängende Maßnahme auch einzustellen, dass der Antragsteller letztlich einen erheblichen Personalmangel zu verwalten hatte und bis zu einer entsprechenden Behebung dieses Mangels zur Aufrechterhaltung der Verwaltungsaufgaben Überstunden unvermeidbar waren und nicht vollumfänglich in Freizeit ausgeglichen werden konnten. Soweit die Antragsgegnerin teilweise über die Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes hinaus (Vorwürfe 1, 2, 4, 20 und 21) - aber ersichtlich durch die Ergebnisse der Sonderprüfung geprägt - dem Antragsteller weitere Dienstvergehen zur Last legt, ist Folgendes festzustellen: Die Vorwürfe sind zum Teil bereits nicht hinreichend substantiiert. So werden teilweise weder Zeitpunkt und Ort der vorgeworfenen Handlungen (Vorwürfe 4, 20 und 21) noch die Mitarbeiter der Verwaltung, die diese Handlungen betrafen (Vorwurf 2), näher bezeichnet. Betreffend den Vorwurf 1 ist die entsprechende E-Mail vom 17.02.2014 und betreffend den Vorwurf 2 die Anweisung vom 01.11.2018 weder im Disziplinarvorgang enthalten noch wurden sie im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Dem Vorwurf 2 mangelt es an konkreten Angaben, an wen und in welcher Höhe Überstunden ausgezahlt wurden und ob dies unter Verstoß gegen den TVöD erfolgte. Es bestehen außerdem durchaus Anhaltspunkte, dass dem Vorwurf 2 der Vorwurf der unterschriftsreifen Vorbereitung der Anordnung der entsprechenden Mehrarbeitsstunden (Vorwurf 6) vorausging und dem Antragsteller letztlich ein Sachverhalt doppelt zur Last gelegt wird. Hinsichtlich der Vorwürfe zur Aktenführung und -aufbewahrung (Vorwürfe 4 und 20) ergeben sich nach dem bisherigen Sachstand keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller Akten nicht ordnungsgemäß geführt oder aufbewahrt hat. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, welche Regelungen und Vorgaben sie zur Personalaktenführung getroffen hat. Zudem geht sie unter Berücksichtigung des von ihr vorgelegten rechtsanwaltlichen Schreibens vom 01.08.2022 sowie der Stellungnahme des Kommunalen Arbeitgeberverbands Thüringen e. V. vom 03.08.2022 ersichtlich selbst nicht davon aus, dass der Antragsteller diesbezüglich eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Soweit im Vorwurf 21 dem Antragsteller vorgeworfen wird, er habe nicht geprüft, für welche Mitarbeiter aufgrund der zu erledigenden Aufgaben das Home-Office-Modell möglich war und es auch nicht allen angeboten wurde, wird bereits nicht ersichtlich, worauf die Antragsgegnerin diese Annahme stützt. Sie verweist lediglich darauf, dass entsprechende Daten und Unterlagen in der Verwaltung nicht hinterlegt gewesen seien. Ausweislich der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes wurde mit E-Mail des Antragstellers vom 25.01.2021 den Mitarbeitern das Angebot eines Home-Office-Arbeitsplatzes unterbreitet, es blieb jedoch mangels Möglichkeit, den Antragsteller zu befragen, offen, ob eine Gefährdungsbeurteilung gemacht wurde und wie viele Mitarbeiter das Angebot erhalten und genutzt haben (Punkt 21 der Niederschrift des Rechnungsprüfungsamtes). Hieraus allein ergeben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Antragteller eine Dienstpflicht verletzt hat. Es wird weder ersichtlich, dass und welchen Mitarbeitern kein Home-Office-Arbeitsplatz angeboten wurde, noch dass es zu den Aufgaben und Pflichten des Antragstellers gehörte, zu dokumentieren, dass eine Gefährdungsbeurteilung erfolgte und welche Mitarbeiter einen Home-Office-Arbeitsplatz nutzen. In der Gesamtschau werden folglich Vorwürfe erhoben, die - selbst wenn sie erwiesen wären - weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit weiteren erwiesenen Dienstvergehen voraussichtlich zu einer Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis führen. In diesem Zusammenhang wäre durch die Antragsgegnerin bei den einzelnen Vorwürfen letztlich zudem zu würdigen, dass den früheren Bürgermeister und - bezüglich von Höhergruppierungen - auch den Gemeinderat eine Mitverantwortung trifft. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine von der Antragsgegnerin mitverursachte Unklarheit bezüglich der Arbeitszeitregelung in der Gemeindeverwaltung vorlag. Diese Gesichtspunkte wären jedenfalls in die Zumessung der disziplinarischen Folgen einzustellen und könnten der Verhängung der schärfsten Maßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, zusätzlich entgegenstehen. Mangels überwiegender oder auch nur hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller im Ergebnis des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird, ist das Ermessen der Antragsgegnerin vorliegend nicht als intendiert bzw. auf Null reduziert anzusehen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürDG kann folglich keine Bestand haben und ist auszusetzen. b. Aus den bereits genannten Gründen lässt sich die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers auch nicht alternativ im Wege eines Austauschs der Rechtsgrundlage durch das Gericht auf § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG stützen. Es kann dahinstehen, ob es dem Disziplinargerichts grundsätzlich verwehrt ist, die Rechtsgrundlage für die vorläufige Dienstenthebung auszutauschen (vgl. BayVGH, B. v. 20.04.2011 - 16b DS 10.1120 -, juris Rn. 35 f.), da auch die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürDG nicht vorliegen. Nach den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die die Prognose rechtfertigen würden, dass der Antragsteller im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird (s. o.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 2 Satz 1 ThürDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 77 Abs. 5 ThürDG gebührenfrei. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb nicht.