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Beschluss

6 D 703/23 Me

VG Meiningen 6. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
I. Die von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 31.03.2022 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird ausgesetzt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
I. Die von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 31.03.2022 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers wird ausgesetzt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung. 1. Der am __.__.1976 geborene Antragsteller steht seit dem 07.10.2017 als Oberbürgermeister der Stadt N... (Besoldungsgruppe B ... ThürBesG) im Dienste der Antragsgegnerin. Er hat zwei Kinder. Disziplinarrechtlich und auch strafrechtlich ist er nicht vorbelastet. Mit Einleitungsverfügung vom 19.05.2022 - zugestellt am 24.05.2022 - wurde gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es wurde ihm zur Last gelegt, erst verspätet am 02.03.2022 die Rechtsaufsichtsbehörde über den beanstandeten Beschluss des Stadtrates ANT/0531/2021 unterrichtet zu haben (Vorwurf 1). Diesem Vorwurf sowie den Vorwürfen 3, 4 und 5 liegt - zusammengefasst - folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Bescheid vom 22.01.2020 erteilte das Landratsamt N... der R... gesellschaft mbH eine Baugenehmigung. Hiergegen legte die Stadt N... mit Schreiben vom 19.02.2020 ohne Beschluss des Stadtrats Widerspruch ein. Mit Beschluss vom 03.03.2021 (ANT/0531/2021) beschloss der Stadtrat die Rücknahme des Widerspruchs vom 19.02.2020. Diesen Beschluss beanstandete der Antragsteller am 24.03.2021. Mit am 07.03.2022 eingegangenen Schreiben vom 02.03.2022 unterrichtete der Antragsteller die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 44 S. 2 ThürKO über den von ihm am 24.03.2021 beanstandeten Beschluss des Stadtrates vom 03.03.2021. Hinsichtlich der Mitwirkung am Vorgang des Nachbarwiderspruchs stellte das Landratsamt N... am 24.05.2022 die Befangenheit des Antragstellers fest und gab ihm auf, sich jeder Beteiligung an den Verfahren der Beanstandung des Beschlusses ANT/0531/2021 und dem Verfahren der Widerspruchseinlegung gegen die Baugenehmigung für den Umbau des SB-Warenhauses und Bau- und Gartenmarktes H... zu enthalten. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 25.05.2022 Widerspruch. Am 16.09.2022 stellte das Landratsamt N... bezüglich der Beanstandung des Antragstellers fest, dass es für die Rücknahme des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung - entgegen der Auffassung des Antragstellers, der den Stadtrat für unzuständig hielt - eines Beschlusses des Stadtrats der Stadt N... bedurft hätte. Dieses Schreiben erhielt der Antragsteller mit Schreiben vom 19.09.2022. Mit Schreiben vom 04.10.2022 teilte das Landratsamt N... dem Antragsteller mit, dass die Feststellung der Besorgnis der Befangenheit nicht mehr aufrechterhalten werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2022 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Stadt N... vom 19.02.2020 gegen die Baugenehmigung vom 22.01.2020 zurück. Mit der ersten Erweiterungsverfügung vom 11.11.2022 - zugestellt am 16.11.2022 und näher ausgeführt in der Verfügung vom 31.03.2023 - wurde dem Antragsteller vorgeworfen, dass in seinem Auftrag in verschiedenen Sitzungen/Ausschüssen Wortprotokolle von Äußerungen von Stadträten gefertigt worden seien. Es sei auf seine Veranlassung durch eine außenstehende Person ein geheimes Wortprotokoll mittels akustischer Aufzeichnungen zu dem TOP 14 „Sonstiges“ zu der Ausschusssitzung des Ausschusses für Kultur, Stadtmarketing und Tourismus am 06.04.2022 erstellt worden. Dieses Wortprotokoll sei sodann nicht dem Ausschuss zur Abstimmung bei der Niederschrift vorgelegt worden (Vorwurf 2). Mit der zweiten Erweiterungsverfügung vom 16.12.2022 - zugestellt am selben Tag - wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, er habe eine Entscheidung der Kommunalaufsicht nicht umgesetzt, indem er den mehrheitlichen Beschluss (ANT/0531/2021) des Stadtrates vom 03.03.2021 zur Rücknahme eines erhobenen Nachbarwiderspruchs der Stadt N... nach dem Schreiben der Rechtsaufsicht vom 16./19.09.2022 nicht spätestens nach dem 04.10.2022 umgesetzt habe (Vorwurf 3). Zudem hätte er den Stadtrat über die Entscheidung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde zur Beanstandung nicht informiert (Vorwurf 4). Er habe sich trotz der Anordnung der Befangenheit durch das Landratsamt N... und Mitteilung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, sich der Mitwirkung jeglicher Art in den Verfahren im Zusammenhang mit der Erhebung des Nachbarwiderspruchs, zu enthalten, am 28.09.2022 in der Sitzung des Stadtrats sowohl im öffentlichen Teil als auch im nicht-öffentlichen Teil geäußert und im nicht-öffentlichen Teil die Rechtsauffassung der unteren Rechtsaufsicht in Frage gestellt (Vorwurf 5). Mit der dritten Erweiterungsverfügung vom 22.02.2023 - zugestellt am 24.02.2023 - wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, den Stadtrat ... M... am 15.12.2021 mit den Worten „er würde nicht mehr rund laufen“ angeschrien zu haben, wobei es Herrn M... „nur mit ausgestrecktem Arm“ gelungen sei, den Antragsteller auf Distanz zu halten und er „Angst vor einem körperlichen Übergriff“ gehabt habe (Vorwurf 6). Mit der vierten Erweiterungsverfügung vom 23.02.2023 - zugestellt am 24.02.2023 - wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, sich mit dem Vorgang der Organisation der Herausgabe einer Kopie der Tonaufzeichnung der Stadtratssitzung vom 28.09.2022 trotz Kenntnis bestehender Befangenheit befasst zu haben und über den Leiter seines Büros mit E-Mail vom 04.01.2023 eine sog. Datenpanne nach Art. 33 DS-GVO an den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (im Folgenden: TLfDI) gemeldet zu haben (Vorwurf 7). Er habe als ausgeschlossene Person - insoweit näher ausgeführt in der Verfügung vom 31.03.2023 - mittels zahlreicher ihm unterstellter Mitarbeiter eine gezielte Aktenlage geschaffen, welche die Schritte des Ermittlungsführers bezüglich des Themenkomplexes „Fragen des TLfDI zu Datenträger der Stadtratssitzung vom 28.09.2022“ in Zweifel ziehen sollten (Vorwurf 8). Mit der fünften Erweiterungsverfügung vom 22.02.2023 - zugestellt am 24.02.2023 - wurde dem Antragsteller angelastet, die Bürgermeisterin R... (im Folgenden: Bürgermeisterin) in den E-Mails vom 04.02.2022 vom 27.04.2022 und 02.08.2022 zur Einhaltung der nach seinem Verständnis geltenden presserechtlichen Regelungen der Stadtverwaltung ermahnt zu haben und im Hinblick auf die diesbezügliche Klärung der Rechtslage untätig geblieben zu sein (Vorwurf 9). Außerdem rüge er während seiner urlaubs- bzw. krankheitsbedingten Abwesenheit die Pressearbeit der Bürgermeisterin und nehme auf sie Einfluss (Vorwurf 10). Er kritisiere zu Unrecht, dass die Bürgermeisterin an Wochenenden und im Urlaub nicht arbeite, erteile ihr während ihres Urlaubs Arbeitsaufträge und verhalte sich ihr gegenüber unkollegial bezüglich ihrer Urlaubsplanung sowie der Urlaubsplanung im „Amt 61“ (Vorwurf 11). Er habe zwei Tagesordnungspunkte (TOP 11.6 und 11.7) entgegen dem Wunsch des Ausschussvorsitzenden des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Umwelt, Herrn W..., nicht auf die Tagesordnung des Ausschusses vom 27.06.2022 gesetzt (Vorwurf 12). Weiterhin habe er den Vorgang betreffend einen Widerspruch der Bürgermeisterin vom 10.02.2022 gegen die Organisationsverfügung 02/2013 vom 30.09.2013 rechtswidrig nicht jedenfalls in ihrer Personalakte veraktet und ihr Unterlagen über einen längeren Zeitraum nicht herausgegeben (Vorwurf 13). Er habe sich zulasten der Bürgermeisterin des Mobbings und der Verletzung der Fürsorgepflicht schuldig gemacht (Vorwurf 14), indem keine geordnete Amtsübergabe an sie stattgefunden, er sie mittels einer Vielzahl von E-Mails angefeindet, er mittels eigener und ihm zuzurechnender E-Mails des Pressesprechers eine gezielte Überforderungssituation erzwungen, ihre Pressearbeit hinterfragt, Dienstreisen hinterfragt und nicht genehmigt habe, sie mit E-Mails vom 04.02.2022, 16.03.2022 und 03.07.2022 eingeschüchtert und ihr mehrfach Verspätungen im Minutenbereich vorgeworfen habe. Zudem sei dies mit seiner Reaktion auf ihren Abwesenheitsassistenten vor deren Urlaub, dem Anstellen von Nachforschungen in ihrem Privatleben betreffend die Ehrenamtsgala des Kreissportbundes vom 16.09.2022, dem Vorbringen ihrer Überlastungsanzeige im Hauptausschuss am 01.11.2022 und in der Oberbürgermeister-Beratung am 07.11.2022, Eingriffen in Haushaltsstellen ihres Geschäftsbereichs ohne vorherige Absprache, dem willkürlichen Umgang mit Repräsentationsaufwendungen und mit der Gesundheitsgefährdung/Gesundheitsschädigung der Bürgermeisterin begründet. Jedenfalls in der Gesamtschau stelle dies Mobbing dar, da zwischen den einzelnen Handlungen ein Fortsetzungszusammenhang bestehe. Wegen der näheren Einzelheiten zu den erhobenen Vorwürfen wird auf die Einleitungsverfügung, die Erweiterungsverfügungen und den Bescheid vom 31.03.2023 verwiesen. Mit Schreiben vom 02.03.2023 beantragte der vormalige Bevollmächtigte des Antragstellers eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 13.04.2023 und machte eine Beschneidung des rechtlichen Gehörs geltend. Am 03.03.2023 erhielt der vormalige Bevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht. Der Antragsgegner verlängerte die Frist zur Stellungnahme mit Schreiben vom 16.03.2023 bis zum 24.03.2023. Mit Verfügung vom 31.03.2023, die dem Antragsteller noch am selben Tag zugestellt wurde, wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Hinsichtlich des Inhalts der einzelnen Vorwürfe wird auf die Einleitungsverfügung und die erste bis fünfte Erweiterungsverfügung Bezug genommen. Bezüglich des Vorwurfs 1 erstrecke sich der Verstoß gegen die ThürKO über einen Zeitraum von fast einem Jahr. Der Pflichtverstöße (Vorwürfe 2, 3, 4, 5, 6 und 7) hätten zur Folge, dass die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sowie die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die öffentliche Verwaltung gefährdet seien. Die den Vorwürfen 9 bis 11 zugrundeliegenden Sachverhalte hätten zur Einschränkung von wesentlichen Betätigungsfeldern der Bürgermeisterin sowohl als Wahlbeamtin als auch als geschäftsleitende Bedienstete geführt, wobei der Antragsteller einen längerfristigen Ausfall der Bürgermeisterin in Kauf genommen habe. Vorwurf 12 habe der Antragsteller vorsätzlich begangen. Dadurch sei der Geschäftsgang zumindest dieses Ausschusses massiv gestört worden; der Vorwurf sei als mittelschwer zu betrachten. Vorwurf 13 wiege mittelschwer, da infolge dessen nach wie vor Zweifel im Dienstbetrieb sämtlicher Mitarbeiter/Beamter der Stadtverwaltung hinsichtlich der Pressearbeit bestünden. Hinsichtlich der Vorwürfe 1 bis 13 sei das Vertrauen der Dienstherrin und der Allgemeinheit noch nicht unwiederbringlich zerstört. Die zur Last gelegten zahlreichen Dienstvergehen seien, da sie die Verletzung von beamtenrechtlichen Kernpflichten insbesondere der Wohlverhaltenspflicht darstellten, noch nicht so schwerwiegend, dass die Höchstmaßnahme in Betracht komme. Die Vorwürfe 1 bis 13 würden noch nicht dazu führen, dass in einem Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden würde. Das zu erwartende Höchstmaß sei jedoch unzweifelhaft aufgrund der Vielzahl der Vorwürfe 1 bis 13 und dem Vorwurf 14 hinreichend wahrscheinlich, sodass eine vorläufige Entfernung aus dem Dienstbetrieb zu erfolgen habe. Die vorgehaltenen Pflichtenverstöße seien als ein einheitliches innerdienstliches Disziplinarvergehen zu werten. Den disziplinarrechtlichen Schwerpunkt stelle vorliegend Vorwurf 14 dar. Diesbezüglich sei von einem schweren Dienstvergehen auszugehen. Die vorgeworfenen Pflichtenverstöße gegen die Wohlverhaltensklausel des § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG zögen sich durch die gesamten Geschehnisse und bildeten gleichsam die „böse Wurzel“ des einheitlichen Dienstvergehens. Auch die anderen (kommunalverfassungs-)rechtlichen Pflichtverletzungen hätten ihren Ursprung in der gegen die Wohlverhaltenspflicht stehenden Dienstauffassung des Antragstellers. Im Gesamtkontext sei ihm vorzuwerfen, dass er bei den verwirklichten Pflichtverletzungen (mit Ausnahme von Vorwurf 8) versucht habe, seine rechtlichen Vorstellungen entgegen der Bürgermeisterin, der Rechtsaufsicht oder dem Willen des Stadtrates/eines Stadtratsmitgliedes durchzusetzen. Die Charaktereigenschaft, seine Vorstellungen durchzusetzen und seine Unbelehrbarkeit, zeichneten seine Persönlichkeit und seien Triebfeder seiner Handlungen. Sein Verhalten zeige, dass er sowohl gegenüber der Bürgermeisterin als auch gegenüber der Rechtsaufsicht und dem Stadtrat/einzelnen Stadtratsmitgliedern bereit gewesen sei, (kommunalverfassungs-)rechtliche Regelungen außer Acht zu lassen, um seine Auffassungen durchzusetzen. Dass er dabei nicht aus eigennützen Motiven gehandelt habe, sondern unterstellt werden könne, dass er gemeint habe, am besten bestimmen zu können, was gut für die Stadt sei, entlaste ihn nicht. Mit dem zwischen ihm und der Bürgermeisterin und dem zwischen der Bürgermeisterin und dem Pressesprecher/nunmehrigen Leiter des Büros des Antragstellers geführten E-Mail-Verkehr habe er sie in einem nicht unerheblichen Zeitraum unter Druck gesetzt und in ihren Rechten verletzt wurde. Dies stelle einen Machtmissbrauch als Dienstvorgesetzter dar. Er habe aus der Position des überlegenen, schwer angreifbaren Vorgesetzten gehandelt, was er pflichtwidrig ausgenutzt habe, um die Bürgermeisterin ohne dienstliches Erfordernis unter Druck zu setzen bzw. zu einem bloßen Subjekt zu degradieren. Das Verhalten des Pressesprechers müsse er sich zurechnen lassen, denn dieser habe ihn in seinen zahlreichen E-Mails an die Bürgermeisterin ins „cc“ gesetzt. Hinsichtlich der subjektiven Handlungsmerkmale sei nicht ersichtlich, was das Verschulden des Antragstellers relativieren könne. Letztlich habe das pflichtwidrige Verhalten zu beachtlichen unmittelbaren Folgen des Dienstbetriebs geführt. So habe die Pressearbeit der Bürgermeisterin nicht in gebotenem Maße erfolgen können, wichtige Dienstreisen im Interesse der Stadt seien versagt worden, ein ordnungsgemäßer und einschüchterungsfreier Dienstbetrieb für die Bürgermeisterin sei nicht möglich gewesen. Letztendlich sei davon auszugehen, dass das Verhalten des Antragstellers bei ihr zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe. Vorliegend sei das Vertrauen der Dienstherren und der Allgemeinheit unwiederbringlich zerstört. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller aufgrund seines Persönlichkeitsbildes weiterhin Dienstverletzungen begehen werde. Durch sein innerdienstliches Fehlverhalten gegenüber von ihm abhängigen Untergebenen und der Bürgermeisterin, habe er dem Ansehen seines Amtes sowie der von ihm geleiteten Verwaltung in der Öffentlichkeit schweren Schaden zugefügt. Der Eindruck, den insbesondere die Allgemeinheit von den Zuständen im Rathaus, soweit er sie zu verantworten habe, hätte gewinnen müssen, sei nicht hinnehmbar. Es sei der Antragsgegnerin nicht mehr zuzumuten, den Antragsteller im Dienst zu belassen. Im Rahmen der erfolgten Interessenabwägung überwiege das dienstliche Interesse an der Fernhaltung des Antragstellers vom Dienst. Dies beruhe auf der Art und Schwere des Dienstvergehens und deren erheblichen Auswirkungen. Besondere Umstände des Falles, die eine weitergehende Interessensabwägung erforderlich erscheinen ließen, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Ein milderes Mittel komme aufgrund der Position des Antragstellers nicht in Betracht. Die derzeitige Amtsperiode ende für ihn als kommunalem Wahlbeamten am 06.10.2023. Falls er nicht endgültig aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde und die Wahlperiode noch laufe, werde er wieder in das Amt als Oberbürgermeister zurückkehren. Insoweit könne er nicht wie andere Beamte in der Dienststelle umgesetzt oder an eine andere Dienststelle versetzt werden. Bei Verbleib des Antragstellers im Dienst werde der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt. Eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit sei nicht mehr gegeben. Besonders beeinträchtigend sei im Rahmen des Mobbings insbesondere die Versagung einer Vielzahl an Dienstreisen. Der Wissenstransfer und Informationsaustausch werde verhindert bzw. erschwert. Um Nachforschungen im Privatleben der Bürgermeisterin anzustellen, würden trotz bestehender Personalknappheit in der Stadtverwaltung Personalressourcen verschwendet, die an anderer Stelle dringend benötigt würden. Da nach wie vor keine Klarheit hinsichtlich des Umgangs mit der Presse bestehe, sei diesbezüglich die Aufgabenerledigung in der Stadtverwaltung weiterhin ernsthaft beeinträchtigt. Wenn der Erholungszweck von Wochenenden und Urlaub der Bürgermeisterin durch das Verhalten des Antragstellers weiterhin nicht gewährleistet werden könne, habe dies unweigerlich Auswirkungen auf ihre Dienstausübung. Wenn ein Ausschussvorsitzender nicht mehr die von der ThürKO geregelte Verfahrensweise im Hinblick auf die Gestaltung der Tagesordnung durchführen könne bzw. ein Wortprotokoll von Ausschüssen entgegen den Vorgaben der Geschäftsordnung geführt werde, sei unweigerlich der Dienstbetrieb wesentlich betroffen. So könne der Ausschussvorsitzende keine Belange, die er für erörterungsbedürftig erachte, in den Ausschuss einbringen. Die Ausschussmitglieder könnten über die Ausdehnung der gesprochenen Worte in dem geschützten „geschlossenen Raum“ eines Ausschusses nicht sicher sein, so dass keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mehr gegeben sei. Die vorläufige Dienstenthebung sei auch in Anbetracht der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig. Aufgrund der Vorgesetzteneigenschaft und der Autorität des Antragstellers als Oberbürgermeister sei die Besorgnis, dass der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt werden könne, viel stärker als dies bei einem "normalen" Laufbahnbeamten der Fall wäre. Denn einen solchen Beamten könne man beamtenrechtlich - vorübergehend einen anderen Aufgabenbereich zuordnen und insoweit "unter Kontrolle" und aus der "Schusslinie” halten. Solches sei jedoch bei dem Antragsteller aufgrund seiner hierarchischen Funktion und Stellung im kommunalen Dienstbetrieb als Behördenleiter nicht möglich. Zudem sei nachvollziehbar und es entspreche der Lebenswirklichkeit, dass sich bei dienstlicher Anwesenheit des Behördenleiters die Ermittlungen ungemein erschweren und Bedienstete nicht unbeschwert aussagen wollten oder könnten. Wegen des stetig weiter eskalierenden Streites zwischen dem Stadtrat, der Bürgermeisterin und dem Antragsteller sei die Gefahr der schädlichen Auswirkungen auf den kommunalen Dienstbetrieb auch aufgrund von "Lagerbildung" nicht von der Hand zu weisen. Berücksichtigt worden sei, dass ein Verbleib des Antragstellers auch Vorteile haben könnte, diese jedoch die damit einhergehenden Nachteile nicht aufwiegen könnten. Ein milderes Mittel, z.B. eine Umsetzung oder Versetzung, komme aufgrund seiner Position nicht in Betracht. Bei Verbleib des Antragstellers im Dienst würden die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt. Indem er es unterlassen habe, den Datenschutzbeauftragten der Stadt darauf hinzuweisen, dass es sich im Zusammenhang mit der Kopie der Audioaufzeichnung um einen Vorgang im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen ihn selbst handele, würden die Ermittlungen zielgerichtet erschwert und Personalressourcen der Stadtverwaltung unberechtigter Weise in Anspruch genommen. Auch das Melden der Datenpanne rechtfertige die Prognose, dass der Antragsteller die weiteren Abläufe des Disziplinarverfahrens, insbesondere durch das Einwirken auf die Mitarbeiter, behindern werde. Es habe sich im Rahmen der derzeitigen Ermittlungen, jedoch nunmehr nach Erlass der Erweiterungsverfügungen vom 23.02.2023, zudem herausgestellt, dass der Antragsteller im Rahmen der Amtsleiterdienstberatung am 03.03.2023 eine Information u.a. dahingehend gegeben habe, dass er zur vorläufigen Dienstenthebung angehört worden sei. Das Rechtsamt habe unter dem TOP „Verschwiegenheitspflicht bei Anrufen von StA und Gerichten pp.“ die Teilnehmer der Beratung belehrt. Zudem sollten Anrufe, soweit diese eingingen, direkt an ihn oder das Rechtsamt weitergeleitet werden (Bl. 607 d.A. Az.: 11.1.11930.86/22). Ebenfalls nach Erlass der Erweiterungsverfügungen vom 23.02.2023 sei mit E-Mail vom 08.03.2023 eine zur Klarstellung verfasste Anfrage des Ermittlungsführers über die Bürgermeisterin bei dem Hauptamtsleiter der Stadt N... dahingehend erfolgt, ob hinsichtlich der „Verfügung Pressearbeit“ vom 30.09.2013 ein Personalratsbeschluss vorliege. Eine Beantwortung des Hauptamtsleiters sei unter Involvierung sowohl des Rechtsamts als auch des Antragstellers, als dass sie per E-Mail in „cc“ in die Beantwortung einbezogen worden seien, erfolgt. In beiden Fällen werde einem konstruktiven Mitwirken der Mitarbeiter durch den Antragsteller entgegengewirkt. Aufgrund seiner Vorgesetzteneigenschaft und der Autorität als Behördenleiter sei die Besorgnis, dass die Ermittlungsergebnisse wesentlich beeinträchtigt werden könnten, sehr viel größer als bei einem normalen Laufbahnbeamten, dem allenfalls in seinem Ressort eine Vorgesetzteneigenschaft zukommen könne und in dessen Bereich einer möglichen Gefährdung des Ermittlungsergebnisses dadurch begegnet werden könne, dass er in ein anderes Ressort bzw. eine andere Abteilung umgesetzt werde. Solches sei jedoch bei dem Antragsteller als Behördenleiter nicht möglich. Mit der sechsten Erweiterungsverfügung vom 17.04.2023 - zugestellt am 19.04.2023 - wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, unberechtigt als ausgeschlossene Person Aktenmaterial aus dem eigenen Disziplinarverfahren im Rahmen eines am 28.03.2023 gegen die Bürgermeisterin eingeleiteten Disziplinarverfahrens genutzt zu haben. Er habe im Rahmen der Eröffnung des Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin vom 28.03.2023 unter Ziffer 4 (S. 5 bis 26) ausführlich auf den Akteninhalt der 4. und 5. Erweiterungsverfügung des hiesigen Disziplinarverfahrens Bezug genommen (Vorwurf 15). In der Einleitungsverfügung und den jeweiligen Erweiterungsverfügungen wurde der Antragsteller darüber belehrt, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Zudem wurde ihm für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung eine Frist von einem Monat und die Erklärung, sich mündlich zu äußern, eine Frist von einer Woche gesetzt. Mit Schreiben vom 17.05.2023 zeigten die jetzigen Bevollmächtigten des Antragstellers der Antragsgegnerin die Vertretung des Antragstellers an und beantragten hinsichtlich der sechsten Erweiterungsverfügung Akteneinsicht sowie, die Frist zur Stellungnahme hierzu und zur weiteren Anhörung gemäß § 42 Abs. 1 S. 3 ThürDG um vier Wochen im Anschluss an die Gewährung der Akteneinsicht zu verlängern, da eine sachgerechte Erwiderung nur nach Einsicht der in der Erweiterungsverfügung in Bezug genommenen Akten erfolgen könne, sie erst kurzfristig mit der Vertretung beauftragt worden und auch schon deshalb auf die beantragte Fristverlängerung angewiesen gewesen seien. Am 31.05.2023 gewährte die Antragsgegnerin die beantragte Akteneinsicht. Bereits mit Schreiben vom 22.05.2023 hatte der Antragsteller beim Landratsamt N... beantragt, den Bescheid vom 31.03.2023 aufzuheben. Zur Einleitungsverfügung, den Erweiterungsverfügungen und dem Bescheid vom 31.03.2023 nahm der Antragsteller Stellung mit anwaltlichen Schreiben vom 04.07.2022, 14.12.2022, 27.03.2023 und 22.05.2023. Er führte aus, der Bescheid vom 31.03.2023 sei formell rechtswidrig, da ihm nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Sowohl die Fristsetzung zur Stellungnahme zum Schreiben vom 24.02.2023 bis zum 02.03.2023 als auch die Verlängerung der Frist bis zum 24.03.2023 mit Schreiben vom 16.03.2023 seien - gemessen am Umfang der geltend gemachten vermeintlichen Dienstverstöße und der rechtlichen Komplexität der Sache - unangemessen kurz gewesen. Der Bescheid vom 31.03.2023 sei zudem materiell rechtswidrig. Keine der Tatbestandsalternativen des § 42 Abs. 1 ThürDG sei erfüllt. Zu den einzelnen Vorwürfen lässt er sich wie folgt ein: Zu Vorwurf 1: Die Mitteilung über die Beanstandung sei zeitnah mündlich erfolgt. Sie sei Thema in mehreren Telefonaten von der hierzu vom Antragsteller beauftragten Rechtsamtsleiterin Frau H... mit Herrn L... und Frau M... von der Rechtsaufsichtsbehörde gewesen. Selbst wenn man dies anders sähe, läge das vom Antragsteller vertretene Rechtsverständnis in Bezug darauf, dass eine mündliche, telefonische Mitteilung ausreichend sei, im Rahmen eines vertretbaren Normverständnisses, sodass es jedenfalls am subjektiven Tatbestand einer Dienstrechtsverletzung fehle. Zu Vorwurf 2: Weder § 42 ThürKO noch die Geschäftsordnung enthielten explizit Verbotstatbestände hinsichtlich der Erstellung von Wortprotokollen. Auch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 GO sei nicht hinreichend begründet. Das gelte gleichermaßen für den behaupteten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO. Bei der vertretbaren Auslegung der gesetzlichen Regelungen könne kein subjektiver Dienstrechtsverstoß nachgewiesen werden. Die Aussage des Antragstellers in einem Telefonat mit der ersten Ermittlungsführerin, Frau M..., vom 27.09.2022 sei offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Er habe laut Notizen von Frau M... erklärt, dass die Aufzeichnungen zur Nachbereitung der Sitzung dienen sollten, in der er persönlich nicht habe anwesend sein können. Bei der Beurteilung des Sachverhalts wäre deshalb in jedem Fall die Seltenheit des Vorgangs, der Kontext und die inhaltliche Begrenzung des Wortprotokolls auf ein Thema zu berücksichtigen gewesen. Zu Vorwurf 3: Es sei fehlerhaft, davon auszugehen, der Beschluss wäre „spätestens“ am 16./19.09.2022 umzusetzen gewesen. Die Ermittlungsbehörde könne nicht ernsthaft verlangen, dass er entgegen der Anordnung der Befangenheit, die erst am 04.10.2022 aufgehoben worden sei, vor dem 04.10.2022 hätte tätig werden müssen. Dies gelte jedenfalls bis zum Ablauf der der Stadt N... nach § 44 S. 3 ThürKO gegen die Entscheidung der Kommunalaufsicht zustehenden Klagefrist Ende Oktober 2022. Für den darüber hinausreichenden kurzen Zeitraum bis zum 09.11.2022 fehlten jegliche Anhaltspunkte für einen subjektiven Dienstrechtsverstoß. Vorwurf 4: Die Auffassung der Ermittlungsbehörde, aus dem Grundsatz der notwendigen vertrauensvollen Zusammenarbeit der Gemeindeorgane folge, dass der Antragsteller unaufgefordert über Angelegenheiten berichten müsse, die für die Stadträte von Bedeutung seien, finde keine Stütze im Gesetz. Vorwurf 5: Eine bloße mündliche Auskunft über den Ausgang des (abgeschlossenen) Verwaltungsverfahrens könne bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine „Beteiligung“ darstellen. Ginge man dennoch von einem Verstoß aus, wäre die Information hier in jedem Fall wegen einer Pflichtenkollision aufgrund der umfassenden Informationsverpflichtungen des Antragstellers gerechtfertigt. Vorwurf 6: Der Hergang des Vorfalls vom 15.12.2021 werde bestritten. Es treffe zu, dass der Antragsteller sich auf Herrn M... zubewegt und lautstark gesagt habe, er würde „nicht mehr rund laufen“, allerdings sei dies entgegen der Darstellung von Herrn M... nicht „wie aus dem Nichts“ geschehen. Vielmehr sei dies die Folge vorangegangener, wiederholter provozierender Aufforderungen zu einer Entschuldigung durch Herrn M..., auf die er, der Antragsteller, nicht reagiert habe, da er der Auffassung gewesen sei, dieser Streitgegenstand sei gar nicht Teil der Tagesordnung, gewesen. Auch habe er ihn - entgegen seiner Schilderung -weder „hinterrücks“ angegangen noch bedrängt und habe auch nicht mit ausgestreckten Armen „auf Abstand“ gehalten werden müssen. Die Entschuldigung sei dennoch am 19.01.2021 erfolgt, weil er seine lautstarke Äußerung, wenngleich sie von Herrn M... provoziert worden sei, im Nachhinein als unangemessen eingestuft habe. Die Ermittlungsbehörde habe hier ihre auch im Interesse des Antragstellers bestehende Aufklärungspflicht verletzt, indem sie in einem hochsensiblen Sachverhalt allein auf die Schilderung des Betroffenen abgestellt und dazu keine weiteren Aufklärungen vorgenommen habe. Vorwurf 7: Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Aktenlage manipuliert hätte, um so Ermittlungen zu beeinträchtigen. Die Einschaltung des Datenschutzbeauftragten der Stadt oder des Freistaates bei datenschutzrechtlichen Bedenken stelle keine Pflichtverletzung dar. Insbesondere dürften nach § 15 Abs. 3 GO des Stadtrats N... Audiomitschnitte grundsätzlich nur als Hilfsmittel zum Anfertigen der Niederschrift gefertigt werden und Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden, weshalb seine datenschutzrechtlichen Bedenken nachvollziehbar gewesen seien. Eine Meldung selbst ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen des Art. 33 DS-GVO sei nicht rechtswidrig. Da jedenfalls die Weitergabe der Kopie des Tonmitschnitts der gesamten Stadtratssitzung vom 28.09.2022 einen Verstoß gegen die DS-GVO beinhalte, sei die Meldung nach Art. 33 DS-GVO geboten gewesen. Vorwurf 8: Eine Dienstpflicht, sämtliche Akten auf ordnungsgemäße Führung zu sichten, bestehe bereits nicht. Für die Aktenführung seien ressortabhängig sein Büro, für welches der Büroleiter die Verantwortung trage, oder die jeweiligen Fachämter zuständig. Für eine Behörde bestehe nur die Pflicht, den wesentlichen sachbezogenen Geschehensablauf objektiv zu dokumentieren. Ob die vermeintlich fehlenden Unterlagen überhaupt wesentliche Verfahrenshandlungen betroffen hätten, sei ungewiss. Zum Teil seien Vorgänge betroffen, die er nicht mehr zur Akte habe bringen können, da sie sich nicht mehr in seiner Obhut befunden hätten; er habe sie am 19.01.2023 der Bürgermeisterin übergeben. Vorwurf 9: Nach Antwort auf das Schreiben der Bürgermeisterin vom 10.02.2022 mit Schreiben vom 21.02.2022 hätte es der Bürgermeisterin nach § 36 Abs. 2 BeamtStG oblegen, hiergegen notfalls gerichtlich vorzugehen. Es habe insofern für ihn kein Anlass und auch keine Pflicht bestanden, eine Klärung der Rechtslage „für die gesamte Stadtverwaltung“ herbeizuführen. Vorwurf 10: Was daran verwerflich sei, dass er sich per E-Mail in den Abstimmungsvorgang eingeschaltet habe, selbst noch Fragen aufwerfe und Anmerkungen mache, erschließe sich nicht. Aus § 32 ThürKO ergebe sich nicht, dass die urlaubs- oder krankheitsbedingte (physische) Abwesenheit stets auch eine Verhinderung im Sinne der Norm darstelle. Was ihm im Zusammenhang mit den Presseanfragen zu dem nnz-Bericht „Wir stehen noch gut da“ vorgeworfen werde, sei aufgrund der rudimentären Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Inwieweit ihm die E-Mail des Herrn Fischer vom 02.08.2022, 12.12 Uhr zuzurechnen sei, sei unklar. Die Pressestelle sei am 25.11.2022 (Tag der Eröffnung des Weihnachtsmarkes) besetzt gewesen. Vorwurf 11: Da der Bürgermeisterin am 22.02.2022 noch ein voller Arbeitstag zur Verfügung gestanden habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Vorbereitungen, für die von ihm in Bezug genommene Stadtratssitzung am 23.02.2022 nicht möglich gewesen seien. Zudem entspreche es seiner der Ermittlungsbehörde bekannten Arbeitsweise, dass er E-Mails schreibe, um Gedanken zu notieren und zu protokollieren. Das heiße jedoch nicht, dass er stets eine unmittelbare Reaktion oder gar Bearbeitung erwartet habe. Aus der Gesamtschau des vorliegenden E-Mail-Verkehrs ergebe sich nicht, dass er besonderen Wert darauf gelegt habe, dass die Bürgermeisterin nach Dienstschluss oder an den Wochenenden arbeite. Den generellen Vorwurf, sie arbeite an den Wochenenden nicht, habe er gerade nicht erhoben. Anweisungen, was bei der Urlaubsplanung zu berücksichtigen sei, sowie Kritik hinsichtlich aus seiner Sicht mangelhaft organisierter Urlaubsvertretungen seien sachlich begründet und damit keinesfalls „unkollegial“. Vorwurf 12: Die Behauptung der Ermittlungsbehörde, dass der Geschäftsgang dieses Ausschusses (gemeint sein könne nur die Ausschusssitzung) „massiv gestört“ worden sei, werde nicht begründet und sei abenteuerlich, wenn man berücksichtige, dass von 14 Tagesordnungspunkten mit zahlreichen Unterpunkten lediglich die Unterpunkte 11.6 und 11.7 „gestrichen“ worden seien. Vorwurf 13: Es sei eine Akte „Widerspruchsverfahren BM gegen DA Pressearbeit“ angelegt und geführt worden. Dass es zu keiner Akteneinsicht in diese Akte gekommen sei, sei schlicht darin begründet, dass ein entsprechendes Einsichtsgesuch zu keinem Zeitpunkt verständlich gestellt worden sei. Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin vom 27.06.2022 sei explizit die Einsicht in die Personalakte (nicht aber wie vormals in einen nicht näher bezeichneten Verwaltungsvorgang) beantragt worden. Diesem Antrag sei beanstandungslos entsprochen worden. Vorwurf 14: Die Ermittlungsbehörde könne ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren der Bürgermeisterin durch ihn nicht begründen. Die Meinungsverschiedenheiten, die aus den von der Ermittlungsbehörde in Bezug genommenen Dokumenten zu Tage träten, beträfen einzeln abzuarbeitende, konkrete Sachthemen. Sie stünden an keiner Stelle im Kontext einer allumfassenden Dauerkritik oder Schmähung, wie sie für die Begründung des Mobbingvorwurfs erforderlich seien. In Bezug auf die Amtsübergabe könne bei ihm kein Dienstpflichtvergehen gesehen werden. Mithin sei ihm von vornherein kein Verhaltensvorwurf zu machen. Ein Gespräch zwischen ihm und der Bürgermeisterin sei am 12.01.2022 angedacht gewesen. Dieser sei dann von ihr aufgrund eines Interviewtermins abgesagt worden, so dass es erst am 14.01.2022 zu einem ersten gemeinsamen einstündigen Beratungstermin gekommen sei, der am 18.01.2022 fortgesetzt worden sei. Ihr sei kein völlig leeres Büro übergeben worden. Das Büro sei möbliert und die Vorgänge mit anstehenden Terminen in einer Mappe von der Vorgängerin im Amt vorbereitet gewesen. Weder die Anzahl der E-Mails noch deren Inhalte oder die Zeiträume, in denen die Nachrichten verschickt worden seien, begründeten den Vorwurf der Antragsgegnerin. Die von ihr zitierten Wertungen „heiße Luft“ u.a. bezögen sich, anders als es die Darstellung der Ermittlungsbehörde suggeriere, eindeutig nicht auf die Tätigkeit der Bürgermeisterin, sondern die des Fachamts. Die Reaktionen des Pressesprechers könnten ihm nicht zugerechnet werden. Ungeachtet dessen entbehrten die aus den E-Mails des Pressesprechers abgeleiteten Vorwürfe bereits objektiv jeder Grundlage. Weder werde von der Ermittlungsbehörde benannt, welche der Äußerungen zu den von ihr gewählten Beschreibungen passe, noch werde der pauschal behauptete Unrechtsgehalt der Äußerungen in ihrem jeweiligen Kontext korrekt untersucht. Er habe lediglich wiederholt um Einhaltung der presserechtlichen Vorgaben gebeten. Gedroht habe er nicht. Ziel sei gewesen, die Qualität der Pressemitteilungen der Stadt fortlaufend aufrecht zu erhalten. Anlassbezogene konkrete Nachfragen zu Presseterminen seien gerechtfertigt gewesen. Der Umgang des Antragstellers mit den Dienstreiseanträgen der Bürgermeisterin sowie seine diesbezüglichen Nachfragen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Er habe sie auch nicht eingeschüchtert. Die Bürgermeisterin sei wiederholt, auch nachdem sie um pünktliches Erscheinen gebeten worden sei, zu spät gekommen. Die an sie gerichteten Aufforderungen zum pünktlichen Erscheinen seien sämtlich sachlich begründet gewesen. Nachforschungen im Privatleben der Bürgermeisterin habe er weder selbst angestellt noch angeregt oder veranlasst. Die Überlastungsanzeige der Bürgermeisterin sei ernst genommen, ordnungsgemäß bearbeitet und am 24.11.2022 sei eine sachgerechte und angemessene Antwort gegeben worden. Eingriffe in Haushaltsstellen im Geschäftsbereich der Bürgermeisterin habe es nicht gegeben. Von einer „willkürlichen“ Verweigerung von Repräsentationsaufwendungen könne keine Rede sein. Gastgeschenke u.a. solche Aufwendungen würden mittel- und langfristig im „OB-Fond“ geplant. Soweit er hinsichtlich verschiedener Anlässe Repräsentationsaufwendungen nicht bewilligt habe, sei dies auf seinen sparsamen Umgang mit Steuergeldern zurückzuführen. Die Aussagekraft der Atteste und ärztlichen Bescheinigungen sei insgesamt als sehr gering einzuschätzen. Die Absicht der Beeinträchtigung der Gesundheit der Bürgermeisterin habe nicht bestanden. Sie habe im Jahr 2022 lediglich 10 Tage krankheitsbedingt und 3 Tage „kindkrank“ gefehlt. Es hätten daher keine Indizien vorgelegen, die auf gesundheitliche Probleme, erst recht nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge ihrer beruflichen Tätigkeit, hätten schließen lassen. Die Entfernung aus dem Amt sei nicht hinreichend wahrscheinlich. Das Handeln des Antragstellers sei davon getrieben gewesen, sich trotz „knapper Kassen“ mit viel Engagement für das Wohl der Stadt N... einzusetzen. Dies mache deutlich, warum er bei Ausgaben sehr genau auf die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit für die Stadt geachtet habe. Es gebe allenfalls Hinweise darauf, dass das Vertrauens- und Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Bürgermeisterin angespannt sei. Hiervon ohne weitere Prüfung und Belege auf einen Vertrauensverlust der Allgemeinheit und einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu schließen, sei weder überzeugend noch entspreche es der Realität. Zahlreiche Stellungnahmen und Unterstützungsschreiben belegten, dass die Zusammenarbeit innerhalb der Stadtverwaltung mit ihm durchgehend vertrauensvoll und von gegenseitigem Respekt und Verlässlichkeit geprägt sei. Anhaltspunkte dafür, dass er schwer in die Ermittlungen eingreifen würde, lägen offensichtlich nicht vor und seien auch nicht benannt. Die weiteren Ausführungen der Ermittlungsbehörde zur Amtsdienstleiterberatung vom 03.03.2023 könnten die Prognose nicht stützen. Die (offenbar formlose) Anweisung, dass Anrufe an den Antragsteller oder das Rechtsamt weitergeleitet werden sollten, sei für sich genommen nicht geeignet oder ausreichend, eine vorläufige Suspendierung zu rechtfertigen. Ebenso wenig aussagekräftig oder erheblich sei der Umstand, dass der Hauptamtsleiter den Oberbürgermeister und das Rechtsamt in einer E-Mail an den Ermittlungsführer in „cc“ genommen habe. Über andere in Betracht kommende mildere Mittel habe sich die Ermittlungsbehörde offenbar keine Gedanken gemacht. Es wäre zumindest geboten gewesen, ihm vor der Suspendierung als schärfstem Mittel eine Warnung/formlose Rüge auszusprechen, um ihm überhaupt erst die Chance zu geben, sein Verhalten - sollte es pflichtwidrig sein - zu hinterfragen und ggf. anzupassen. 2. Am 26.05.2023 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Meiningen, Kammer für Disziplinarsachen, um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Er beantragt, die vorläufige Dienstenthebung vom 31.03.2023 auszusetzen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Begründung im Schreiben vom 22.05.2023 und führt aus, es bestünden erhebliche ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 31.03.2023 sowohl formell als auch hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der vorgeworfenen Dienstvergehen und der prognostizierten Disziplinarmaßnahme. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs oder der Ermittlungen, die im Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehe, sei nicht zu befürchten. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin seien fehlerhaft. Ein nachhaltig zerstörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Stadtrat und ihm bestehe nicht. Die Antragsgegnerin treffe die Prognoseentscheidung auf Grundlage teils falscher, unvollständiger, nur einseitig bewerteter Sachverhalte bzw. auf Sachverhalten, zu denen er bislang nicht angehört worden sei und die ohne offizielle Einbeziehung ins Ermittlungsverfahren (be)wertend herangezogen würden. Das Verhalten Dritter könne ihm nicht zugerechnet werden. Die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Disziplinarverfahrens hinsichtlich der sechsten Erweiterungsverfügung hätten nicht vorgelegen. Die rechtliche Bewertung des Sachverhalts habe nur unzureichend stattgefunden. Die Nutzung von Aktenmaterial aus dem eigenen Disziplinarverfahren im Rahmen des gegen die Bürgermeisterin geführten Disziplinarverfahrens stelle kein Dienstvergehen dar. Zudem sei er davon ausgegangen, zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin verpflichtet gewesen zu sein. Auf die Ausführungen in den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 26.05.2023, 13.06.2023, 27.06.2023 und 04.07.2023 sowie deren Anlagen wird Bezug genommen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit dem sog. „(Aktualisierungs-) Bescheid“ vom 12.06.2023 - zugestellt am selben Tag - lehnte sie den Antrag vom 22.05.2023 auf Aufhebung des Bescheids vom 31.03.2023 als unzulässig ab (Nr. 1), hob den Bescheid vom 31.03.2023 nicht auf (Nr. 2) und zog die Vorwürfe der 6. Erweiterungsverfügung ergänzend zur Begründung und Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung heran (Nr. 3). Zur Begründung führt sie aus, der Antrag vom 22.05.2023 sei unzulässig. Weitere Rechtsbehelfe als § 42 Abs. 5 ThürDG sehe das Thüringer Disziplinargesetz nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung lägen nicht vor. Die Verfügung vom 31.03.2023 sei formell rechtmäßig. Mit Schreiben vom 24.02.2023 sei der Antragsteller auf die beabsichtigte vorläufige Dienstenthebung hingewiesen und nach gewährten Fristverlängerungen letztlich bis zum 24.03.2023 - also über einen Monat - Zeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Die Vorwürfe der 6. Erweiterungsverfügung vom 17.04.2023 würden - klarstellend - zum Gegenstand der vorläufigen Dienstenthebung genommen. Zudem führte die Antragsgegnerin schriftsätzlich aus, die Anhörungsrüge greife nicht durch. Bereits die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte Wochenfrist sei ausreichend gewesen. Er habe nach mehrfachen Fristverlängerungen insgesamt einen Monat - und damit ausreichend - Zeit gehabt. Eine Behinderung der Ermittlungsführung ergebe sich auch daraus, dass gegen die Bürgermeisterin unberechtigter Weise ein Disziplinarverfahren wegen Herausgabe von Unterlagen eingeleitet und Bedienstete mit dem Hinweis auf ihre „Treuepflicht“ zum Stillschweigen gegenüber Strafverfolgungsbehörden verpflichtet worden seien. Es bestehe bei den Bediensteten der Stadt N... ein offenbarer Loyalitätskonflikt und eine erhebliche Drucksituation, die darin einmünde, dass Ermittlungsbefugnisse des Ermittlungsführers offen negiert und die Begehung von Diensträumen verweigert würden. Der erste ehrenamtliche Beigeordnete entziehe eigenmächtig das der Bürgermeisterin als allgemeiner Vertreterin des Antragstellers bei beabsichtigten Begehungen des Dienstzimmers des Antragstellers zustehende Hausrecht an sich, um den erforderlichen Zutritt zu verwehren. Die Ermittlungsmaßnahme sei aufgrund Monierens des ersten ehrenamtlichen Beigeordneten letztlich abgebrochen worden. Weiterhin werde die Beiziehung von Akten und Datenträgern durch den ersten ehrenamtlichen Beigeordneten wiederholt unter dem Vorwand datenschutzrechtlicher Bedenken verhindert. Bei der Rückkehr des Antragstellers in den Dienst würden sich die bereits jetzt bestehenden und nachwirkenden Loyalitätskonflikte der Bediensteten derart verfestigen, dass eine objektive Ermittlungsführung überhaupt nicht mehr gewährleistet werden könne. Die Gefahr der wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ergebe sich zudem aus dem in der sechsten Erweiterungsverfügung genannten Vorwurf. Denn er belege, dass der Antragsteller seine Rechtsbefugnisse missbräuchlich auszuüben gewillt sei, soweit es ihm für seine Rechtsposition günstig erscheine. Aus persönlichen Aufzeichnungen der ehemaligen Bediensteten G..., die sich das Leben genommen habe, gingen die systematische Begehung des „Mobbings“ sowie die fehlende Sensibilität des Antragstellers bezogen auf die physische und psychische Gesundheit der Bediensteten, mithin eine schwerwiegende Verletzung der Dienstleistungs- und Wohlverhaltenspflicht, hervor. Es sei zu befürchten, der Antragsteller werde Einfluss auf bestimmte Mitarbeiter nehmen, um persönliche Vorteile für seine dienstliche und beamtenrechtliche Stellung zu erlangen und die Ermittlungen zu beeinträchtigen. Er habe die Bearbeitung seines Disziplinarverfahrens durch die Leiterin des Rechtsamtes veranlasst und insoweit offenbar Bedienstete der Stadtverwaltung mit seiner persönlichen Vertretung und Verteidigung beauftragt. Es bestünden belastbare Anhaltspunkte, dass der Antragsteller seinen Bevollmächtigten und die Leiterin des Rechtsamtes tatsächlich über seine dienstliche E-Mail-Adresse (Anlage 3) eingebunden und der Bevollmächtigte mit der Leiterin des Rechtsamtes korrespondiert und zusammengearbeitet habe (Anlage 4 und 5). Die Rechtsamtsleiterin habe die Aktenlage zur beabsichtigten Beweisvorträgen inhaltlich mit der Personalratsvorsitzenden abgestimmt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 12.06.2023 und die Schriftsätze vom 21.06.2023, 27.06.2023 und 13.07.2023 nebst Anlagen Bezug genommen. Dem Gericht lagen die Personalakte des Antragstellers (1 Ordner) und die Disziplinarakte (7 Ordner) vor. Die Akten waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Die nach § 42 Abs. 1 ThürDG getroffene Anordnung, den Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben, begegnet ernstlichen Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit und ist deshalb nach § 42 Abs. 5 S. 3 ThürDG auszusetzen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung im Sinne dieser Vorschrift sind anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gewichtige Bedenken an der behördlichen Prognose bestehen, dass der Beamte nach den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen im Disziplinarverfahren entweder voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden bzw. ihm voraussichtlich das Ruhegehalt aberkannt werden wird (vgl. § 42 Abs. 1 S. 1 ThürDG) oder bei seinem Verbleib im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen in der ihn betreffenden Disziplinarsache wesentlich beeinträchtigt werden (vgl. § 42 Abs. 1 S. 2 ThürDG). Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Entscheidung in der Hauptsache ist anhand einer dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel vom Gericht eigenständig zu prüfen (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, BDG, Loseblattsammlung, § 63 Rdnr. 13). Das Verfahren nach § 42 Abs. 5 ThürDG ist seinem Wesen nach ein vorläufiges Verfahren; dies ergibt sich schon aus seiner eingeschränkten Bindungswirkung. Deshalb ist es nicht erforderlich, die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe abschließend zu klären; insbesondere ist nicht der Frage nachzugehen, ob die Vorwürfe bewiesen sind oder ob sie eindeutig ausgeräumt werden können (ThürOVG, B. v. 30.05.2007 - 8 DO 1016/04 -, n. v.). Das Verfahren der vorläufigen Dienstenthebung ist seiner Natur nach ein vorläufiges Verfahren, in dem noch keine endgültigen Feststellungen getroffen werden (können). 1. Die vorläufige Dienstenthebung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Das Landratsamt N... als untere staatliche Verwaltungsbehörde war als oberste Dienstbehörde für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung vom 31.03.2023 zuständig (vgl. §§ 42 Abs. 1 S. 1, 41 S. 2 ThürDG, § 3 Abs. 1 S. 1 ThürKWBG, § 80 Abs. 2 ThürDG, § 118 Abs. 1 S. 1 ThürKO). Diese wurde dem Antragsteller auch formgerecht an demselben Tag zugestellt (§§ 19, 21 ThürDG i. V. m. § 5 Abs. 1 und 2 ThürVwZVG). Das Disziplinarverfahren wurde zudem zuvor mit Verfügung des Landratsamts N... vom 19.05.2022 ordnungsgemäß auf Grundlage des § 22 Abs. 1 ThürDG eingeleitet. Dem Antragsteller wurde auch nach § 42 Abs. 1 S. 3 ThürDG i. V. m. § 28 ThürVwVfG vor der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Nach den vom vormaligen Bevollmächtigten des Antragstellers gestellten Fristverlängerungsanträgen bewilligte die Antragsgegnerin nach Zustellung der fünften Erweiterungsverfügung am 24.02.2023 und Gewährung von Akteneinsicht am 03.03.2023 die Fristverlängerung zur Stellungnahme letztmals mit Schreiben vom 16.03.2023 bis zum 24.03.2023. Diese Frist von fast einem Monat war im Hinblick auf den Eilcharakter der Maßnahme nach § 42 Abs. 1 ThürDG im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung der Vielzahl der erhobenen Vorwürfe - ausreichend (vgl. VG Meiningen, B. v. 17.12.2002 - 6 D 60018/02.Me -, juris, Rdnr. 23). Entsprechend ist auch gegen die Einbeziehung des Vorwurfs in der am 19.04.2023 zugestellten sechsten Erweiterungsverfügung nichts zu erinnern. Der Antragsgegner hat bis zur Entscheidung der Kammer Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und auch umfassend mit Schreiben vom 27.06.2023 zu diesem Vorwurf Stellung genommen. Die vorläufige Dienstenthebung nach § 42 Abs. 1 ThürDG unterliegt auch nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Die Kammer hält auch nach Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.2019 grundsätzlich an ihrer Rechtsprechung fest, wonach das Recht des Personalrats auf Information und Stellungnahme auf den Beispielkatalog in § 73 Abs. 1 bis Abs. 3 ThürPersVG beschränkt ist und insoweit auch die Allzuständigkeit des Personalrats nach §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 S. 1 ThürPersVG begrenzt wird (so auch ThürOVG im landespersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren: B. v. 10.09.2022 - 5 PO 525/21 -, S. 14 ff. des amtlichen Umdrucks; a. A.: VG Weimar, B. v. 29.06.2021 - 4 E 397/21 We -, juris, Rdnr. 15 ff. und B. v. 28.06.2021 - 4 E 315/21 We -, juris, Rdnr. 39 ff.; offen gelassen: ThürOVG, B. v. 19.05.2021 - 5 PO 617/20 -, juris, Rdnr. 37). Bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens und auch der vorläufigen Dienstenthebung bedarf es deshalb nicht zwingend der Beteiligung des Personalrats. 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung bestehen. Die vorläufige Dienstenthebung kann weder auf § 42 Abs. 1 S. 1 ThürDG (voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (dazu a.) noch auf § 42 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ThürDG (wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs (dazu b.) und auch nicht auf § 42 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ThürDG (wesentliche Beeinträchtigung der Ermittlungen (dazu c.) gestützt werden. a. Es ist es nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren nach § 42 Abs. 1 S. 1 ThürDG zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird. Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe sind überwiegend nicht hinreichend substantiiert. Auch soweit im Einzelnen Fehlverhalten des Antragstellers nach der aktuellen Erkenntnislage nahe liegt, reicht dieses bei Weitem nicht aus, um davon ausgehen zu können, das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren werde zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen. Zu den Vorwürfen im Einzelnen ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung folgendes festzustellen: aa. Zu den Vorwürfen 1, 3, 4 und 5: Dem Antragsteller wird vorgeworfen, er habe erst verspätet mit am 07.03.2022 eingegangenen Schreiben vom 02.03.2022 - mithin nach fast einem Jahr - die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 44 S. 2 ThürKO über den von ihm am 24.01.2021 beanstandeten Beschluss des Stadtrates vom 03.03.2021 (ANT/0531/2021), mit dem dieser einen Nachbarwiderspruch der Stadt N... gegen eine Baugenehmigung bezüglich der Umstrukturierung des SB Warenhaus und Bau-Gartenmarkt zurückgenommen hatte, unterrichtet (Vorwurf 1). Hinsichtlich dieses Vorwurfs ist nach den bisherigen Ermittlungen bereits nicht geklärt, ob die Rechtsaufsichtsbehörde nicht unverzüglich über die Beanstandung informiert worden ist. Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Gemeinderats oder eines Ausschusses für rechtswidrig, so hat er ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Gemeinderat oder dem Ausschuss zu beanstanden (§ 44 S. 1 ThürKO). Verbleibt der Gemeinderat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten (§ 44 S. 2 ThürKO). Die Unterrichtung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, da das Gesetz hierzu keine einengenden Vorschriften trifft. Sie geschieht unter Vorlage des Beschlusses des Gemeinderats und unter Beifügung der gemeindlichen Akten und hat unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), zu erfolgen (vgl. Rücker in: Rücker/Dieter/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen, § 44 ThürKO, Rdnr. 6). Nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen des Antragstellers, das im Übrigen - soweit ersichtlich - vom Ermittlungsführer nicht, jedenfalls nicht aktenkundig, aufgeklärt wurde - sei die Beanstandung bereits Thema in mehreren „zeitnah“ geführten Telefonaten zwischen der hierzu vom Antragsteller beauftragten Rechtsamtsleiterin Frau H... und den Mitarbeitern der Rechtsaufsichtsbehörde, Herrn L... und Frau M..., gewesen. Danach geht die Kammer derzeit davon aus, dass die Rechtsaufsichtsbehörde deutlich vor dem 07.03.2022 Kenntnis von der Beanstandung hatte. Den Mitarbeitern der Rechtsaufsichtsbehörde hätte es dann oblegen, gegebenenfalls die erforderlichen Akten anzufordern. Die Antragsgegnerin hat Frau H..., Herrn L... und Frau M... hierzu nicht befragt und damit unzureichend ermittelt. Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass in den 14 Monaten seit Einleitung des Verfahrens konkrete Ermittlungshandlungen kaum vorgenommen wurden. Dem Antragsteller wird von der Antragsgegnerin vorgeworfen, eine Entscheidung der Kommunalaufsicht nicht umgesetzt zu haben, indem er den Beschluss (ANT/0531/2021) des Stadtrates vom 03.03.2021 zur Rücknahme des erhobenen Nachbarwiderspruchs der Stadt N... nach dem Schreiben der Rechtsaufsicht vom 16./19.09.2022 nicht spätestens nach dem 04.10.2022 umgesetzt habe (Vorwurf 3). Zudem habe er das Schreiben vom 16./19.09.2022 nicht an den Stadtrat weitergeleitet (Vorwurf 4). Dass der Antragsteller den Beschluss des Stadtrates vom 03.03.2021 auch nach dem 04.10.2022 nicht umgesetzt und das Schreiben vom 16./19.09.2022 nicht an den Stadtrat bzw. die Bürgermeisterin weitergeleitet hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies beruhte auf dem insoweit schuldhaften Verhalten des Antragstellers und stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Gemäß § 29 Abs. 1 S. 2 ThürKO vollzieht der Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse. Weigert er sich, einen Beschluss des Gemeinderats auszuführen, macht er sich eines Dienstvergehens schuldig (vgl. Rücker in: Rücker/Dieter/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen, § 29 ThürKO, Rdnr. 5). Der Antragsteller war zwar bis Erhalt des Schreibens vom 04.10.2022 nach § 21 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 29 Abs. 1 S. 2 ThürKO an der Vollziehung des Beschlusses des Stadtrates vom 03.03.2021 gehindert. Er konnte diesen bereits aufgrund der am 24.05.2022 festgestellten Befangenheit wegen rechtlicher Verhinderung nicht umsetzen. Insoweit hätte er die Schreiben vom 16./19.09.2022 an die Bürgermeisterin als seiner Stellvertreterin (§ 32 Abs. 1 ThürKO) weiterleiten müssen. Diese hätte den umstrittenen Beschluss - nachdem die Rechtsaufsichtsbehörde die Auffassung des Gemeinderats bestätigt hatte - sodann (endgültig) vollziehen müssen, ohne dass weitere Abwehrmaßnahmen zur Verfügung gestanden hätten (VG Meiningen, U. v. 15.12.2015 - 2 K 379/15 Me -, juris, Rdnr. 57 m. w. N.). Bestätigt die Rechtsaufsichtsbehörde - wie hier - die Auffassung des Gemeinderats, ist der Bürgermeister verpflichtet, den umstrittenen Beschluss (endgültig) zu vollziehen, ohne dass ihm weitere Abwehrmaßnahmen zustehen (Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, § 44 ThürKO, Anm. 3.). Dass der Beschluss vom 03.03.2021 nach Erhalt der Schreiben vom 16./19.09.2022 nicht umgesetzt wurde, beruht insoweit auf dem schuldhaften Verhalten des Antragstellers und stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Diese wiegt jedoch nicht schwer, da bis zum (unnötigen) Erlass des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2022 nur wenige Wochen vergangen und Kosten für diesen nicht angefallen sind. Aus seinen Äußerungen im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung vom 28.09.2022 geht hervor, dass er das Schreiben des Landratsamts N... vom 16.09.2022 erhalten hatte. Dieses hätte er, wie ausgeführt, an seine Stellvertreterin weiterleiten müssen. Dem Antragsteller wird in diesem Zusammenhang weiter zur Last gelegt, sich am 28.09.2022 auf der Sitzung des Stadtrats trotz der Feststellung seiner Befangenheit im Zusammenhang mit der Erhebung des Nachbarwiderspruchs in kurzer Form im öffentlichen Teil als auch im nicht-öffentlichen Teil geäußert und im nicht-öffentlichen Teil die Rechtsauffassung der unteren Rechtsaufsicht in Frage gestellt zu haben (Vorwurf 5). Es fehlt diesbezüglich bereits an einer hinreichenden Darstellung, welche Äußerungen der Antragsteller getätigt haben soll. Ein Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften, insbesondere gegen § 21 ThürVwVfG, ist schon mangels Darlegung der Äußerungen des Antragstellers nicht ersichtlich. bb. Zu Vorwurf 2: Dem Antragsteller wird hier vorgeworfen, dass in seinem Auftrag in verschiedenen Sitzungen/Ausschüssen Wortprotokolle von Stadträten gefertigt worden seien. Er habe durch eine dem Ausschuss nicht angehörende Person ein geheimes Wortprotokoll mittels akustischer Aufzeichnung zu dem TOP 14 „Sonstiges“ zur Ausschusssitzung des Ausschusses für Kultur, Stadtmarketing und Tourismus am 06.04.2022 fertigen lassen, welche nicht dem Ausschuss zur Abstimmung bei der Niederschrift vorgelegt worden sei (Vorwurf 2). Dass der Antragsteller zum TOP 14 „Sonstiges“ zur Ausschusssitzung des Ausschusses für Kultur, Stadtmarketing und Tourismus am 06.04.2022 ein Wortprotokoll mittels akustischer Aufzeichnungen fertigen ließ, hat er in der Sache nicht bestritten, sodass die Kammer davon ausgeht, dass er dies getan hat. Insofern hat der Antragsteller gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO verstoßen. Personenbezogene Daten müssen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Gemäß §§ 43 Abs. 1 S. 4, 42 Abs. 1 S. 1 ThürKO ist über Sitzungen der Ausschüsse eine Niederschrift anzufertigen. Akustische Aufzeichnungen von Stadtrats- und Ausschusssitzungen der Stadt N... zwecks Erstellung einer Niederschrift können gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) und e) DS-GVO i. V. m. § 42 Abs. 1 S. 2 ThürKO i. V. m. §§ 15 Abs. 3 S. 1, 19 Abs. 9 Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse sowie die Ortsteilräte der Stadt N... i. d. F. d. 5. Änderung vom 27.04.2022 zulässig sein. Wie den zutreffenden Ausführungen des TLfDI vom 14.02.2023 zu entnehmen ist, sind Tonbandaufzeichnungen zulässiges Hilfsmittel zur Fertigung der Niederschrift, dürfen aber nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erfolgen und müssen danach gelöscht werden (vgl. Rücker in: Rücker/Dieter/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen, § 42 ThürKO, Rdnr. 2). Mangels Mitteilung der Anfertigung des Wortprotokolls durch akustische Aufzeichnung und aufgrund der fehlenden Einholung eines Mehrheitsbeschlusses erfolgte die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht rechtmäßig i. S. v. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Es fehlen indes aktuell tatsächliche Anhaltspunkte, um von einer ein Dienstvergehen begründenden Dienstpflichtverletzung mit disziplinarem Unrechtsgehalt auszugehen. Die Antragsgegnerin setzt sich mit dem Inhalt des Wortprotokolls nicht auseinander. Sie hat auch im Rahmen ihrer Zumessungserwägungen nicht geklärt, welche Bedeutung der Mitschnitt hatte. Dem Wortprotokoll lässt sich entnehmen, dass Kritik am Antragsteller durch die Bürgermeisterin und Herrn M... geübt wurde, weil er eine Beschlussvorlage zum Thema „Park Hohenrode“ nicht unterzeichnet habe. Dass es sich in dieser Angelegenheit um eine sensible Thematik gehandelt habe, ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich nach bisherigem Ermittlungsstand um einen einmaligen Verstoß dieser Art handelte. Es liegt insoweit nahe, dass es sich bei dem datenschutzrechtlichen Verstoß um eine sogenannte Bagatellverletzung gehandelt haben könnte, die das Minimum an Evidenz und Gewicht nicht aufweist, um die Schwelle des Dienstvergehens zu überschreiten (vgl. BVerfG, B. v. 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris; VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.02.2007 - DL 16 S 17/06 -, juris, Rdnr. 6; VG Meiningen, U. v. 09.06.2008 - 6 D 60012/02.Me -, juris, Rdnr. 76). Jedenfalls wäre, wenn man in diesem Verhalten einen schuldhaften Verstoß gegen eine Dienstpflicht sähe, dieser von untergeordnetem Gewicht. Soweit dem Antragsteller zur Last gelegt wird, in seinem Auftrag seien in verschiedenen Sitzungen/Ausschüssen Wortprotokolle von Stadträten gefertigt worden, mangelt es diesem Vorwurf an Konkretheit. Dafür, dass es zu einem weiteren Vorfall wie dem vom 06.04.2022 gekommen ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte. cc. Zu Vorwurf 6: Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller weiter vor, den Stadtrat ... M... am 15.12.2021 mit den Worten er würde „nicht mehr rund laufen“ angeschrien zu haben, wobei nach den Schilderungen von Herrn M... es ihm „nur mit ausgestrecktem Arm“ gelungen sei, den Antragsteller auf Distanz zu halten und er „Angst vor einem körperlichen Übergriff“ gehabt habe (Vorwurf 6). Der Antragsteller hat diesen Vorwurf dahingehend eingeräumt, dass er die Worte, er würde „nicht mehr rund laufen“ lautstark an Herrn M... gerichtet habe. Im Übrigen bestreitet er den Vorfall. Auch der Hergang der Vorgeschichte der Auseinandersetzung ist streitig. Nach den Ausführungen des Antragstellers sei seine Äußerung die Folge vorangegangener, wiederholter provozierender Aufforderungen zu einer Entschuldigung durch Herrn M... gewesen. Herr M... habe ihm gegenüber nach Beendigung einer Ausschusssitzung geäußert, dass er die aus seiner Sicht verfrühte Beendigung der Sitzung für „unmöglich“ gehalten habe, weil noch Fragen offen gewesen seien. Herr M... habe den Antragsteller wiederholt zu einer Entschuldigung aufgefordert, worauf der Antragsteller nicht reagiert habe. Der Antragsteller sei der Auffassung gewesen, dieser Streitgegenstand sei gar nicht Teil der Tagesordnung gewesen. Nach den von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Ausführungen des Herrn M... sei der Antragsteller dagegen „wie aus dem Nichts“ auf ihn zugestürzt. Die Antragsgegnerin hat den Hergang und die Begleitumstände der Auseinandersetzung nicht ermittelt. Insbesondere steht mangels Ermittlungen nicht fest, dass der Antragsteller so aggressiv aufgetreten ist, dass sich Herr M...... körperlich bedroht fühlen musste. Im Ergebnis kann zum jetzigen Zeitpunkt dem Antragsteller nur die Äußerung an Herrn M..., er würde „nicht mehr rund laufen“, vorgeworfen werden. Hierfür hat sich der Antragsteller - unstreitig - Anfang 2022 bei Herrn M... entschuldigt. Seine Äußerung bewegt sich zudem an der untersten Grenze der Herabwürdigung, weshalb sie nicht das Gewicht aufweist, um die Schwelle zum Dienstvergehens zu überschreiten. Hierbei bezieht die Kammer ein, dass es im Rahmen von „politischen Auseinandersetzungen“ durchaus üblich ist, deutliche Worte, auch herabwürdigende, zu benutzen. dd. Zu Vorwurf 7: Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, in Kenntnis dessen, dass ein Verlangen, gerichtet auf die Herausgabe einer Kopie der Tonaufzeichnung der Stadtratssitzung vom 28.09.2022 zum Zwecke der Beweissicherung im Rahmen des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens erfolgt sei, mit E-Mail vom 30.12.2022 eine Überprüfung der Herausgabe der Kopie der Tonbandaufzeichnung durch den Datenschutzbeauftragten der Stadt N... veranlasst zu haben und mit von ihm unterzeichneter E-Mail des Leiters seines Büros vom 04.01.2023 eine sog. Datenpanne gemäß Art. 33 DS-GVO an den TLfDI gemeldet zu haben. Der Antragsteller hat eingeräumt, die E-Mails vom 30.12.2022 und 04.01.2023 verfasst bzw. veranlasst zu haben. Einen Verstoß gegen § 21 ThürDG i. V. m. § 20 Abs. 1 S. 1, 2 ThürVwVfG vermag die Kammer hierin jedoch nicht zu sehen. Bei der Veranlassung der Überprüfung der Herausgabe der Kopie der Tonbandaufzeichnung durch den Datenschutzbeauftragten handelt es sich bereits nicht um ein Verwaltungsverfahren nach §§ 20 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 9 ThürVwVfG. Ein Verwaltungsverfahren i. S. d. § 9 ThürVwVfG setzt eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörde voraus. Die Tätigkeit der Behörde muss nach außen wirken. Erfasst werden nur diejenigen Handlungen der Behörde, die im Rahmen ihrer auf Vorbereitung und Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Tätigkeit nach außen wirken (BeckOK/Gerstner-Heck, 59. Ed. 01.04.2023, § 9 VwVfG, Rdnr. 3, 5). Der E-Mail vom 30.12.2022 fehlt es insoweit bereits an Außenwirkung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller mit Verfassen der E-Mail vom 30.12.2022 im Rahmen des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens tätig geworden sein soll. Dies hat die Antragsgegnerin auch nicht näher begründet. Soweit ihm vorgeworfen wird, über den Leiter seines Büros mittels E-Mail vom 04.01.2023 eine Meldung einer sog. Datenpanne gem. Art. 33 DS-GVO an den TLfDI (Bl. 118 d.A.) veranlasst zu haben, gelten die Ausführungen zur E-Mail vom 30.12.2022 entsprechend. Eine Erschwerung der Beweiserhebung im Disziplinarverfahren hierdurch ist nicht erkennbar. Eine Dienstpflichtverletzung liegt demnach nicht vor. ee. Zu Vorwurf 8: Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, mittels zahlreicher ihm unterstellter Mitarbeiter in seinem Umfeld bezüglich des Themenkomplexes „Fragen des TLfDI zu Datenträger der Stadtratssitzung vom 28.09.2022“ eine gezielte Aktenlage geschaffen zu haben, welche die Schritte des Ermittlungsführers in Zweifel hätten ziehen sollen (Vorwurf 8). Dieser Vorwurf ist bereits nicht klar umrissen und zu unsubstantiiert, um ihn überhaupt einer rechtlichen Würdigung unterziehen zu können. Insoweit benennt die Antragsgegnerin nicht, auf wen der Antragsteller in welcher Art und Weise eingewirkt haben soll und inwiefern das Vorgehen des Ermittlungsführers in Zweifel gezogen worden sein soll. ff. Zu Vorwürfen 9 und 13: Die Antragsgegnerin legt dem Antragsteller zur Last, er habe die Bürgermeisterin in den E-Mails vom 04.02.2022, 27.04.2022 und 02.08.2022 zur Einhaltung der nach seinem Verständnis geltenden presserechtlichen Regelungen der Stadtverwaltung ermahnt und sei im Hinblick auf die diesbezügliche Klärung der Rechtslage für die gesamte Stadtverwaltung untätig geblieben, wodurch er die ordnungsgemäße Pressearbeit der Bürgermeisterin erschwert habe (Vorwurf 9). Mit E-Mail vom 04.02.2022 (Bl. 165 f d.A.) äußerte der Antragsteller gegenüber der Bürgermeisterin: „[…] alle Anweisungen gelten grundsätzlich für alle, es gibt keine „Einzelverfügungen“, was sollte sowas sein, seit Inkrafttreten der v. Ihnen problematisierten Organisationsverfügung in 2013 ist diese gültig, sie ist weder gesondert u. auch nicht veraltet, daran hielten sich seitdem alle Wahlbeamte ..., H... und K..., nur Sie nicht, das ist inakzeptabel, allein die Diskussion darüber [...].“ Mit E-Mail vom 27.04.2022 schrieb er ihr: „[…] Auch muss ich Ihre Arbeitsweise und Fehlpriorisierung kritisieren. Warum Schreiben Sie selbst PM-Entwürfe, anstatt diese originäre Aufgabe der Pressestelle zu überlassen? Das ist Ressourcenverschwendung und führt mindestens zu Doppelarbeit, weil die Mindeststandards und der Dienstweg immer eingehalten werden müssen. „Nein, auch während meiner Abwesenheit geben Sie bitte keine persönlich erstellten Pamphlete direkt an die Presse. Das wäre die falschen Denk- und Arbeitsweise bei Ihnen, denn es widerspricht allen rathausinternen Anweisungen und üblichen Verhaltensweisen v. 1. Hauptamtlichen Beigeordneten kreisangehöriger Kreisstädte im Freistaat Thüringen und würde sicherlich zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen […].“ Die am 02.08.2022 verfasste E-Mail stammt nicht vom Antragsteller, sondern vom Pressesprecher F.... Anzeichen dafür, dass sie dem Antragsteller zuzurechnen wäre, liegen nicht vor. Dies hat die Antragsgegnerin nicht ermittelt. Die E-Mails vom 04.02.2022 und 27.04.2022 hat der Antragsteller unstreitig verfasst. Hierin liegt indes jedenfalls inhaltlich keine Dienstpflichtverletzung. Die in diesen E-Mails an der Bürgermeisterin R... geübte Kritik beruht auf einer unterschiedlichen Rechtsaufassung zur Organisationsverfügung 02/2013 vom 30.09.2013, wonach in Konkretisierung der Dienstanweisung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Nr. 5/OB/2003 von 09/2002 und der Allgemeinen Dienstanweisung der Stadt Nr. 02/10/2011 vom 16.05.2011 alle Äußerungen - auch für die Bereiche des Bürgermeisters und der 2. Beigeordneten - gegenüber der Presse mit dem Oberbürgermeister ausreichend und rechtzeitig abzustimmen waren. Demgegenüber regelt die Allgemeine Dienstanweisung Nr. 4/10/2014 (Stand: 01.11.2015) unter 5.2.4, dass die Erteilung von Auskünften an die Medien grundsätzlich neben dem Oberbürgermeister und den Dezernenten ausschließlich den Pressesprechern vorbehalten ist. Der Organisationsverfügung 02/2013 vom 30.09.2013 widersprach die Bürgermeisterin mit E-Mail vom 31.01.2022 und mit Schreiben vom 10.02.2022. Sie erachte sie als gegenstandslos. Nachdem der Antragsteller der Bürgermeisterin mit Schreiben vom 18.02.2022 und 11.03.2022 mitgeteilt hatte, an der in Streit stehenden Organisationsverfügung festzuhalten, dass sie sich an diese zu halten habe und diese Dienstanweisung von der Rechtsaufsicht des Landkreises N... nach ihrer Überprüfung nicht beanstandet worden sei, hätte es ihr oblegen, notfalls gerichtlich gegen die Anwendung der Organisationsverfügung 02/2013 vom 30.09.2013 zu versuchen vorzugehen. Der Antragsteller hat insoweit eine klare Rechtslage geschaffen, indem er sich als Leiter der Gemeindeverwaltung (§ 29 Abs. 1 S. 1 ThürKO) die Organisationsverfügung 02/2013 vom 30.09.2013 - auch im Sinne der Allgemeinen Dienstanweisung Nr. 4/10/2014, die im Übrigen beide von seinem Amtsvorgänger erlassen worden waren - zu eigen machte. Seine an der Bürgermeisterin geübte Kritik war insoweit berechtigt. An diese dienstliche Weisung hatte sich die Bürgermeisterin zu halten. Auf die Wortwahl in seinen E-Mails wird nochmals gesondert im Rahmen der Prüfung des Vorwurfs 14 einzugehen sein. Dem Antragsteller wird in diesem Zusammenhang außerdem vorgeworfen, den Vorgang zum Schreiben vom 10.02.2022 rechtswidrig nicht jedenfalls in der Personalakte der Bürgermeisterin veraktet zu haben, wodurch er gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Aktenführung verstoßen habe. Zudem habe er ihr die Unterlagen zum Widerspruch gegen die Organisationsverfügung 02/2013 vom 30.09.2013 über einen längeren Zeitraum nicht herausgegeben (Vorwurf 13). Dieser Vorwurf ist schon nicht konkret genug bezeichnet und berücksichtigt das Vorbingen des Antragstellers nicht hinreichend. Gemäß § 84 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ThürBG haben Beamte ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Spätestens mit Schreiben des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin vom 24.05.2022, in dem dieser auf den Schriftverkehr zwischen ihr und dem Antragsteller zur streitigen Organisationsverfügung 02/2013 vom 30.09.2013 Bezug nahm, musste sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - diesem zwar aufdrängen, in welche Akten die Bürgermeisterin Einsicht nehmen wollte. Unklar bleibt indes, wann der Bürgermeisterin letztlich Akteneinsicht gewährt wurde. Der Vorwurf, die Akten über „einen längeren Zeitraum“ nicht herausgegeben zu haben, ist zu unkonkret. Die in Streit befindlichen Vorgänge waren auch nicht in der Personalakte der Bürgermeisterin zu verakten. Es handelt sich um einen rein innerdienstlichen Vorgang, der nicht in eine Personalakte gehört. Tatsächlich sei zudem nach dem Vortrag des Antragstellers eine Sachakte „Widerspruchsverfahren BM gegen DA Pressearbeit“ angelegt und geführt worden. Mit diesem Vorbringen hat sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt. Im Übrigen bleibt unklar, worauf sich das Akteneinsichtsgesuch der Bürgermeisterin bezogen hat. Der wechselseitige Schriftverkehr zur streitigen Organisationsverfügung - bestehend aus ihren Schreiben und den E-Mails des Antragstellers - lag ihr vor. gg. Zu Vorwurf 10: Dem Antragsteller wird angelastet, er werfe der Bürgermeisterin mit E-Mails vom 22.04., 14.07., 19.07., 31.07. und 01.08.2022 sowie durch E-Mail des Pressesprechers vom 02.08.2022 und darüber hinaus am 25.11.2022 während seiner urlaubs- bzw. krankheitsbedingten Abwesenheit unzulängliche/ unzulässige Pressearbeit vor, nehme auf sie Einfluss und kritisiere sie massiv. Dem Antragsteller kann die E-Mail des Pressesprechers vom 02.08.2022: „[…] ich möchte noch einmal auf die Regelung zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hinweisen. Eine Anfrage seitens der NNZ lag der Pressestelle nicht vor.“ nicht zugerechnet werden. Dafür, dass er auf den Pressesprecher Einfluss genommen hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies hat die Antragsgegnerin nicht ermittelt. Mit E-Mail vom 22.04.2022 bat er die Bürgermeisterin und den Pressesprecher um Rücksprache zu einem Pressemitteilungsentwurf. Mit E-Mail vom 14.07.2022 teilte der Antragsteller der Bürgermeisterin zum Ergebnis der Vergabe des Schulessens mit: „[…] kurze Erklärung des Sachverhalts durch das Fachamt bzw. AL? Wie wollen Sie das Thema presseseitig aufarbeiten und begleiten als zuständige Dezernentin und AL? Nahmen Sie mit Ihren Informationen bereits Kontakt zur Pressestelle auf, denn eine gute Vorbereitung ist kritisch und wichtig, wie Sie mir sicherlich zustimmen?“ Mit E-Mail vom 19.07.2022 fragte er diesbezüglich erneut nach. Mit E-Mail vom 31.07.2022 fragte er während seines Urlaubs: „[…] ich habe bis dato keine offizielle Information der Stadtverwaltung N... zum Thema teures Schulessen gelesen... Dies hatte ich bereits v. Ihnen eingefordert […] Ich fordere Sie auf, das Problem bis spätestens Dienstag, 02.08.2022, zusammen mit der städtischen Pressestelle zu bearbeiten und die N... und N... sachgerecht zu informieren […].“ Mit E-Mail vom 01.08.2022 teilte die Bürgermeisterin ihm mit, dass der Pressesprecher sie bereits mehrfach zu dieser Thematik in den letzten Wochen angeschrieben habe und sie ihn ausführlich instruiert habe und erklärte, dass es kein Informationsdefizit gäbe und er, wenn ihm diese Information so wichtig sei, selbst eine Pressemitteilung herausgeben könne. Daraufhin antwortete der Antragsteller mit E-Mail vom 01.08.2022: „ich mache meine Arbeit, aber vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich finde diese anmaßend, gelinde gesagt.“. Einen Verstoß gegen § 32 ThürKO kann die Kammer nicht feststellen. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 und 2 ThürKO muss jede Gemeinde einen Beigeordneten haben; er ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. Als Verhinderung gilt insbesondere die urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheit des Bürgermeisters und die Nichtbesetzung des Bürgermeisteramtes. Die Norm untersagt dem Antragsteller jedoch nicht, auch in Abwesenheitszeiten sich als Leiter der Stadtverwaltung einzubringen und deshalb - wie im E-Mail-Verkehr zwischen ihm, der Bürgermeisterin und dem damaligen Pressesprecher F... zwischen dem 22. und 27.04.2022 geschehen - Rücksprache zu beabsichtigten Presseerklärungen zu halten und Änderungen zu erbitten. Auch indem er mit E-Mails vom 14. und 31.07.2022 die Bürgermeisterin zu einer Zuarbeit zu einer Pressemitteilung zum Thema „Schulessen“ aufforderte, bzw. am 19.07.2022 nochmals nachfragte, verstieß er nicht gegen § 32 ThürKO. Es ist aus Sicht des Gerichts befremdlich, einem Behördenleiter zum Vorwurf zu machen, dass er während seines Urlaubs arbeitet. Insoweit dient § 32 ThürKO lediglich der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, sollte der (Ober-)bürgermeister tatsächlich seine Aufgaben abwesenheitsbedingt nicht wahrnehmen können. Soweit die Antragsgegnerin dem Schreiben des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin vom 26.12.2022 entnimmt, er habe sie dafür „massiv kritisiert“, dass sie - während er am 25.11.2022 erkrankt gewesen sei und der Pressesprecher nach Aufforderung die Pressemitteilung nicht vorbereitet habe - eine Pressemitteilung zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms selbst verfasst habe, ist dieses Vorbringen bereits unsubstantiiert. Die Antragsgegnerin hat lediglich behauptet, der Antragsteller habe die Bürgermeisterin „massiv kritisiert“. Sie hat nicht begründet, worauf sie diese Behauptung stützt. Ermittlungen hat sie hierzu nicht angestellt. Eine Tathandlung ist so nicht zu erkennen. hh. Zu Vorwurf 12: Dem Antragsteller wird vorgeworfen, er habe die Tagesordnungspunkte (TOP 11.6 und 11.7) entgegen dem Wunsch des Ausschussvorsitzenden des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Umwelt, ... W..., nicht auf die Tagesordnung des Ausschusses vom 27.06.2022 gesetzt (Vorwurf 12). Dies hat der Antragsteller eingeräumt. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 S. 2 ThürKO. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 ThürKO beruft der Vorsitzende des Ausschusses den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest. Führt der Bürgermeister nicht den Vorsitz, so erfolgen Einberufung der Sitzung und Festsetzung der Tagesordnung nach § 43 Abs. 1 S. 2 ThürKO durch den Vorsitzenden im Benehmen mit dem Bürgermeister. Benehmen bedeutet die Pflicht, den Bürgermeister anzuhören, aber auch das Recht, sich über etwa geäußerte Bedenken hinwegzusetzen und selbst zu entscheiden. Kann das Benehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Ausschussvorsitzende über die Festlegung der Tagesordnung eigenverantwortlich (vgl. Uckel/Dressel, Noll, Stand: Juli 2021, § 43 ThürKO, Rdnr. 1). Somit hätten die TOP 11.6 „Überplanmäßige Auszahlungen zur Umsetzung der Spiel- und Sportanlagen N... Nord und Ost“ und 11.7 „Überplanmäßige Auszahlungen zur Umsetzung der Maßnahmen Stadtrundgang, Bushaltestelle und Parkplatz in N... Nord“ auf die Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Umwelt am 27.06.2022 gesetzt werden müssen. Die Kammer geht nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht davon aus, dass der Verstoß gegen § 43 Abs. 1 S. 2 ThürKO schwerer wiegt als eine bloße „Bagatellverfehlung“. Zwar ist anzunehmen, dass der Antragsteller vorsätzlich gehandelt hat, denn er ließ vorbringen, er habe geäußert, dass die in Rede stehenden Tagesordnungspunkte mangels Beschlussreife von der Tagesordnung zu nehmen gewesen seien. Dieser einmalige Verstoß gegen § 43 Abs. 1 S. 2 ThürKO wiegt jedoch nach der Ermittlungslage nicht so schwer, dass der Geschäftsgang des Ausschusses nachhaltig gestört worden wäre. Die Antragsgegnerin hat beispielsweise nicht einmal ermittelt, welches Ziel der Antragsteller damit verfolgt hat, die beiden Tagesordnungspunkte nicht auf die Tagesordnung zu setzen und sich mit seinem Vorbingen der mangelnden Beschlussreife nicht auseinandergesetzt. Die Bezeichnungen der Tagesordnungspunkte TOP 11.6 „Überplanmäßige Auszahlungen zur Umsetzung der Spiel- und Sportanlagen N... Nord und Ost“ und TOP 11.7 „Überplanmäßige Auszahlungen zur Umsetzung der Maßnahmen Stadtrundgang, Bushaltestelle und Parkplatz in N... Nord“ deuten auch nicht darauf hin, dass es sich um politischen Belange von derartiger Wichtigkeit gehandelt hat, um von einem erheblichen Eingriff in das Recht des Vorsitzenden des Ausschusses auszugehen. Von einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG ist nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht auszugehen. ii. Zu den Vorwürfen 11 und 14: (1) Zu Vorwurf 11: Dem Antragsteller wird vorgeworfen, er rüge zu Unrecht, dass die Bürgermeisterin an Wochenenden und im Urlaub nicht arbeite, er erteile ihr während ihres Urlaubs Arbeitsaufträge und verhalte sich ihr gegenüber unkollegial bezüglich ihrer Urlaubsplanung sowie der Urlaubsplanung im „Amt 61“ . Der Antragsteller hat unstreitig folgende E-Mails an die Bürgermeisterin gesendet: Während des Urlaubs der Bürgermeisterin (12. - 21.02.2022) schrieb der Antragsteller in der E-Mail vom 17.02.2022 an die Bürgermeisterin zu einem vermeintlichen Wolfsriss im Stadtteil Rodishain: „Bitte recherchieren Sie die aktuelle Lage aus Stadtsicht und bereiten sich auf mögliche Anfragen im SR v. 23.2.2022 bzw. der Presse vor.“ Mit E-Mail vom 19.02.2022 schrieb er ihr im Hinblick auf einen Artikel der Thüringer Allgemeinen zum „Regiopole-Projekt“: „Mir war das Regiopole-Konzept offiziell unbekannt. Kennen Sie es? Ist die Stadt N... offiziell Teil der Regiopole, z.B Erfurt o. Göttingen? Welche Auswirkungen hat/hätte es dazuzuzählen o. eben nicht? Ist es relevant für die Diskussion zum LEP 2025, s. BV im SR v. 23.2.2022?“ Mit E-Mail vom 03.03.2022 schrieb er ihr: „[…] Sie bearbeiten seit dem offensichtlich nichts am Wochenende usw. usf. Dafür, dass Sie eine falsche Vorstellung v. der Arbeit der 1. hauptamtlichen Wahlbeamtin der kreisangehörigen Stadt N... hatten/haben, kann ich nichts. Aber es ist ein Problem.“ Mit E-Mail vom 07.03.2022 fragte er sie: „Was taten Sie dienstlich vergangene Woche v. Freitag 11:18 Uhr bis Montag 8:24 Uhr, außer zum IFA-Museum zu gehen? Sie sind 1. Hauptamtliche Beigeordnete/Bürgermeisterin der Stadt N..., Dezernentin v. Dezernat 2, AL Bildung und Kultur und erhalten eine >B_-Besoldung!“ Mit E-Mail vom 08.06.2022 teilte der Antragsteller der Bürgermeisterin im Hinblick auf ihre Home-Office-Beantragung mit: „Aus meiner Sicht/ nach außen konnte ich bei Ihnen selten eine Nutzung der bis dato vorhandenen Endgeräte außerhalb v. Mo.-Fr. 8-17 Uhr feststellen.” Mit E-Mail vom 15.01.2022 schrieb er ihr: „Für mich ist wichtig, Ihre verbindliche Urlaubsplanung 2022 zu kennen, denn es gilt § 32 ThürKO, insbesondere Absätze 1, Sätze 1+2 auch umgekehrt. ... Dabei beachten Sie bitte meine Urlaubsplanung zu 100% sowie den angestimmten Sitzungsplan des Stadtrates inkl. Ausschusssitzungen.“ Am 16.02.2022 schrieb der Antragsteller der Bürgermeisterin: „[…] in den Winterferien haben Sie, Herr J... und Herr M... gleichzeitig Urlaub… nicht nur 1-2 Tage. Wie kommt sowas? Das geht nicht. Es ist schlecht organisiert und die Arbeits- aber v.a. Entscheidungsfähigkeit im Amt 61 ist offensichtlich eingeschränkt.“ Mit E-Mail vom 26.02.2022 schrieb er hierzu: „Wie kommt sowas? Bitte schließen Sie zukünftig eine solche planmäßige IST-Situation aus. Welche Maßnahmen trafen Sie dezernatsintern, dass solche Einschränkungen nicht mehr planmäßig vorkommen?“ Mit E-Mail vom 28.02.2022 schrieb er ihr: „Es gibt keine offiziellen Stellvertreter der Stellvertreter in der Stadtverwaltung N.... Die Verantwortung fällt nach oben! Mir ggü. sind keine weiteren Stellvertreterregelungen bekannt, geschweige denn welche, die v. mir im Vorfeld akzeptiert wurden. Ich habe die letztendliche Personalverantwortung und Organisationshoheit.“ Weiterhin behauptet die Antragsgegnerin, der Antragsteller habe der Bürgermeisterin gegenüber geäußert „Da muss ich wohl gepennt haben, Ihnen 2 Wochen Urlaub in den Ferien zu genehmigen.“ (2) Zu Vorwurf 14 „Mobbing der Bürgermeisterin“: Die Kammer orientiert sich in ihrer Gliederung an der Gliederung der Disziplinarverfügung vom 31.03.2023. a) Amtsübergabe Dem Antragsteller wird vorgeworfen, es habe keine geordnete Amtsübergabe an die Bürgermeisterin stattgefunden und sie sei in ihrem Büro nicht arbeitsfähig gewesen. Hinsichtlich der im Januar 2022 vorgesehenen Amtsübergabe sind der Hergang betreffend die Terminvereinbarung und der Situation im Büro der Bürgermeisterin zwischen dem Antragsteller und der Bürgermeisterin streitig. Den Angaben der Bürgermeisterin zufolge habe sie Herrn P...... bereits im Dezember 2021 den Anspruch auf eine geordnete Amtsübergabe übermittelt; dies sei ihr nicht ermöglicht und zudem ein völlig leeres Büro übergeben worden. Am 07.10.2022 habe der Antragsteller keine Zeit gehabt. In ihrem Dienstzimmer habe sich zu Beginn eine alte Couch befunden. Sie habe Möbel aus ihrem Übergangsbüro in ihr Büro verbracht, da der vorhandene Kleiderschrank und Schreibtisch aus Sicherheitsgründen nicht mehr hätten aufgestellt werden können. Nach dem Vorbringen des Antragstellers habe die Bürgermeisterin alle Terminvorschläge für eine zeitnahe Übergabe der Ernennungsurkunde und die Amtsübergabe abgelehnt und erst am 07.01.2022 15 bis 30 Minuten Zeit gehabt; die Übergabe von EDV-Technik habe sie noch am 07.01.2022 abgelehnt. Ein Gespräch zwischen dem Antragsteller und der Bürgermeisterin sei am 12.01.2022 angedacht gewesen. Dieser sei dann aber von ihr aufgrund eines Interviewtermins abgesagt worden, so dass es erst am 14.01.2022 zu einem ersten gemeinsamen einstündigen Beratungstermin gekommen sei, der am 18.01.2022 fortgesetzt worden sei. Eine mehrfache Übermittlung des Anspruchs auf eine geordnete Amtsübergabe gegenüber Herrn P... habe es nicht gegeben; beide hätten im Dezember einmal miteinander gesprochen. Sie habe sich trotz Terminanfragen des Rathauses vor dem 06.01.2022 nicht um die Vereinbarung eines konkreten Gesprächs- oder Übergabetermins mit dem Antragsteller oder ihrer Amtsvorgängerin gekümmert, obwohl sie gewusst habe, dass ihre Vorgängerin, Frau K..., am 10.01.2022 ihren letzten Arbeitstag gehabt habe. Die Amtsvorgängerin habe die Übergabe in schriftlicher Form vorbereitet und eine Mappe mit schriftlichen Terminen und Vorgängen übergeben. Der Bürgermeisterin sei kein völlig leeres Büro übergeben worden. Das Büro sei möbliert und die Vorgänge mit anstehenden Terminen in einer Mappe von der Vorgängerin im Amt vorbereitet gewesen. Die von der Amtsvorgängerin beschriebene Ausstattung der Räume entspreche, selbst wenn sie schon „in die Jahre“ gekommen sei, einer „normalen“ Situation in einer Stadtverwaltung, der es in den vergangenen Jahren an Geld gemangelt habe. b) E-Mails aa) Dem Antragsteller wird weiter zur Last gelegt, mittels eigener und ihm zuzurechnender E-Mails des Pressesprechers eine gezielte Überforderungssituation erzwungen zu haben. Unstreitig hat der Antragsteller folgende E-Mails an die Antragstellerin verfasst: Betreffend das „Kiesseenkonzept“, die „AKS-Umfeldgestaltung“, die „Nordumgestaltung“ und das „Mobilitätskonzept“ und „BPlan 113“ schrieb der Antragsteller mit E-Mail vom 23.01.2022: „Wieder sind 7 Wochen vergangen.“ Hierzu fragte er am 23.01.2022 bzw. 31.01.2022 nach und schrieb am 08.02.2022: „Aktueller Stand, Zeitplan...was ist kompliziert? […] Das sind konkrete Auswirkungen v. Nichtstun im Amt 61.“ Nach zwei weiteren E-Mails hierzu vom 22.02.2022 und 01.03.2022 fragte er die Bürgermeisterin mit E-Mail vom 08.03.2022, wie er sie hinsichtlich des „Kiesseenkonzepts“ unterstützen könne. Mit E-Mail vom 23.03.2022 und 06.04.2022 fragte er erneut den „IST-Stand“ ab und erinnerte die Bürgermeisterin mit E-Mail vom 23.04.2022, dass diesbezüglich auch im Stadtrat nachgefragt werden könnte. Hinsichtlich des „Parkhauses August-Bebel-Platzes“ schrieb er mit E-Mail vom 23.01.2022: „Was ist der aktuelle Stand? […] Viele machen sich mehr Gedanken und praktische Vorschläge als das Fachamt, nach meiner Beobachtung.“ Mit E-Mail vom 27.01.2022 schrieb er hierzu: „Sehr gern können Sie sich heute mit dem SR ins Benehmen setzen, um die Meinung des Fachamtes im Nachgang zu kommunizieren und das Problem auszubügeln. Mit E-Mail vom 05.02.2022 schrieb er: „Auch hierzu könnte im SWU/SRS berechtigterweise nachgehakt werden.“ Mit E-Mail vom 26.02.2022 schrieb er auch hinsichtlich des „BPlan 113“: „[…] diese ist 1,5 Jahre alt, die Aufgabenstellung teilweise noch viel älter […].“ Zum Projekt „Basiikirchplatz“ äußerte er in der E-Mail vom 23.01.2022: „Wie ist der aktuelle Sachstand“ […] So viel ‚heiße Luft‘ bzw. ‚Luftschlösser‘ aus dem Fachamt.“ Mit E-Mail vom 31.01.2022 verwies er auf die E-Mail vom 23.01.2022. Mit E-Mail vom 08.02.2022 schrieb er: „Aktueller Stand, Zeitplan […] was ist kompliziert?". Zur Angelegenheit „ALADIN (Abstellanlagen für Lastenfahrräder in Nachbarschaften)“ fragte er mit E-Mail vom 28.02.2022: „Was ist mit dem Projekt ALADIN?“ bb) Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller weiter vor, mittels ihm zuzurechnender (knapp 400) E-Mails des Pressesprechers eine gezielte Überforderungssituation herbeigeführt haben zu wollen. cc) Auch in weiteren Verhaltensweisen sieht die Antragsgegnerin Fehlverhalten des Antragstellers. aaa) Dieses liege zunächst in seinen Äußerungen gegenüber der Bürgermeisterin im Hinblick auf Pressemitteilungen und ihre Pressearbeit. aaaa) Mit E-Mail vom 14.01.2022 schrieb der Antragsteller bezugnehmend auf das von der Bürgermeisterin am selben Tag gegebene nnz-Interview „Gemeinsam Gutes auf die Beine stellen“: „Ich bin ihr Dienstvorgesetzter und werde alle notwendigen (Disziplinar-)Maßnahmen bei Regelverstößen auch ergreifen“ […] Sie schwafeln über Toleranzgrenzen […] Sie wollen gern den Außendienst des Ordnungsamts öfters sehen und damit den Vandalismus bekämpfen. Das ist größtenteils weltfremd o. populistisch. […]“ Mit E-Mail vom 27.04.2022 äußerte er zur Pressemitteilung der Bürgermeisterin „Bürgermeisterin mit dem Ordnungsamt auf Streife“: „Nein, auch während meiner Abwesenheit geben Sie bitte keine persönlich erstellten Pamphlete direkt an die Presse. Das wäre die falschen Denk- und Arbeitsweise bei Ihnen, denn es widerspricht allen rathausinternen Anweisungen und üblichen Verhaltensweisen v. 1. Hauptamtlichen Beigeordneten kreisangehöriger Kreisstädte im Freistaat Thüringen und würde sicherlich zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen.“ bbbb) Die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller „soll“ auf der Pressekonferenz zu dem TA-Bericht vom 14.01.2022 „Kunst und Kultur als Staubwischer“ im Beisein des Pressesprechers und einer Mitarbeiterin des Kulturbereichs der Bürgermeisterin vorgehalten haben, dass sie die Veranstaltung vorstelle, die bereits vor ihrem Amtsantritt durchgeplant worden sei. Weiter macht sie dem Antragsteller die von ihm unstreitig verfasste Äußerung in der E-Mail vom 14.01.2022 zum TA-Bericht „Kunst und Kultur als Staubwischer“, in der die Bürgermeisterin erklärte, sie habe ebenso den Startschuss im Rathaus gegeben, Kulturelles in der Stadt - trotz Corona - vorsichtig zu planen, zum Vorwurf: „Dass wir rathausintern auf Sie warten mussten, damit im Jahr 2022 Kulturelles in der Stadt N... geplant und ggf. später ‚coronakonform‘ unseren Gästen angeboten wird, entspricht nicht der Realität. Bitte bleiben Sie zukünftig schlicht bei der Wahrheit!“. Dem hat der Antragsteller entgegengehalten, es treffe nicht zu, dass die Bürgermeisterin „den Startschuss im Rathaus gegeben (habe), Kulturelles in der Stadt - trotz Corona - vorsichtig zu planen“. Die benannten Veranstaltungen, z. B. Rolandsfest, seien schon vor ihrem Arbeitsbeginn bei der Stadt geplant gewesen. Aufgrund einer derartigen Selbstdarstellung habe er sie um wahrheitsgetreue Berichterstattung gebeten. cccc) Der Antragsteller schrieb in der E-Mail vom 23.01.2023 zum TA-Bericht „Er ist kein Feigling - das meinen andere zu N... Landrat“ zum Geburtstag des Landrats vom 22.01.2022 zur Äußerung der Bürgermeisterin über den Landrat: „Er ist charismatisch, kommunikativ und lösungsorientiert. Nur redet er vielleicht manchmal etwas zu lang.“ an die Bürgermeisterin: „Bitte beachten Sie zukünftig, dass in Ihrer Position als BM der Stadt N... keine ggf. als despektierlich aufzufassende Meinungsabgaben öffentlich werden! […] Haben Sie ihren Beitrag mit der Pressestelle abgestimmt? Damit werden regelmäßig „Stockfehler“ vermieden.“ dddd) Hinsichtlich der Einladung der Bürgermeisterin am 28.01.2022 zu einem externen Pressetermin mit SKS Services N..., an dem 2 Bodybuilder-Olympiasieger aus Köln anwesend sein sollten, schrieb der Antragsteller der Bürgermeisterin mit E-Mail vom 28.01.2022: „Bodybuilding ist nicht olympisch […]. Die u.g. E-Mail enthält also falsche Informationen… und Wahlbeamte der Stadt N... gehen nicht auf Fake-Veranstaltungen, aus meiner Sicht.“ Mit E-Mail vom 04.02.2022 schrieb der OB diesbezüglich erneut der BM: „Ich lebe nicht in einer Parallelwelt, in der u. a. Bodybuilding eine olympische Sportart ist, 13>19, 30 € Spende für eine Presseerwähnung nicht peinlich ist, wenn andere ca. 60.000 € sammelten oder der 1. hauptamtliche Beigeordnete einer kreisangehörigen Stadt in Thüringen sich in der Hierarchie neben o. über den Oberbürgermeister sieht.“ eeee) Auf den Antrittsbesuch der Bürgermeisterin beim N... Unternehmerverband (_UV) im Januar 2022 reagierte der Antragsteller mit E-Mail vom 29.01.2022 wie folgt: „Seit 1.1.2022 liegt die Unternehmensbetreuung im Bereich des Büro OB/Dezernat 1.“ Die Bürgermeisterin erklärte mit E-Mail vom 03.02.2022, dass der NUV bisher die fehlende Kommunikationsbereitschaft im Rathaus bedauere, dem Sie entgegentreten wolle. Daraufhin teilte der Antragsteller der Bürgermeisterin mit E-Mail vom 04.02.2022 mit: „[… …] meine letzten offiziellen Termine mit dem NUV waren am 26.11.2021 und 9.11.2021, lassen Sie sich ab sofort keine falschen Informationen unterjubeln […] fehlende Kommunikationsbereitschaft mit Unternehmen meinerseits existiert nicht, fragen Sie das nächste Mal direkt nach, wenn Ihnen Unwahrheiten aufgetischt werden und nehmen es nicht als einzige Wahrheit hin, nur weil es in Ihr Weltbild passt, usw. usf.“. ffff) Zu dem TA-Bericht „Humboldt-Gymnasium holt in N... Landrat und Oberbürgermeister an einen Tisch“ vom 19.02.2022 über ein Treffen zum Humboldt-Gymnasium am 10.02.2022, an dem neben dem Schulleiter, dem Vorsitzenden des Fördervereins des Humboldt Gymnasiums u.a. auch der Landrat, der Antragsteller und die Bürgermeisterin teilnahmen, äußerte der Antragsteller mit E-Mail vom 11.02.2022: „Was sagten Sie genau in der gestrigen Runde im Humboldt-Gymnasium? Versprachen Sie Dinge, die Sie selbst nicht einhalten können?“ In der E-Mail vom 20.02.2022 unterstreicht der Antragsteller folgende Aussage des Vorsitzenden des Fördervereins: „Der Förderverein und die Schulleitung gehen davon aus, dass die getroffenen Zusagen aller Beteiligten mit Engagement und Weitblick umgesetzt werden“. Auf diese E-Mail verweist er mit E-Mail vom 27.02.2022. gggg) Zur Pressemitteilung der Hochschule N... „Gemeinsam nach vorn“ vom 17.02.2022 schrieb der Antragsteller der Bürgermeisterin mit E-Mail vom 17.02.2022 u. a.: „Nichts sprachen Sie vorab mit mir ab, dem städtischen Vertreter in AR und GV der städtischen Beteiligungen. Absichtlich wiederholt „produzieren Sie heiße Luft“. Sie verkaufen etablierte Ideen als neu und versprechen Dinge, die Sie nicht einhalten können. Das muss enden, wozu ich Sie hiermit letztmalig offiziell auffordere!“ hhhh) Zu dem nnz-Bericht „Altbewährt und ganz modern“ zur Neueröffnung eines Friseursalons vom 01.04.2022 fragte der Antragsteller die Bürgermeisterin mit E-Mail vom 06.04.2022: „[…] wurde der TA aus ihrem Amt o. Dezernat direkt o. indirekt zugearbeitet?“ Zudem schrieb er mit E-Mail vom 07.04.2022: „7 v. 8 Bildern mit Ihnen. Das finde ich bemerkenswert. […] Bitte konzentrieren Sie sich auf die Pflichtaufgaben in Ihrem Dezernat.“ iiii) Hinsichtlich der für den 22.04.2022 beabsichtigten Pressemitteilung der Bürgermeisterin, „Bürgermeisterin mit dem Ordnungsamt auf Streife“, äußerte der Antragsteller mit E-Mail vom 22.04.2022: „Bitte keine heiße Luft produzieren.“ Außerdem schrieb er mit E-Mail vom 27.04.2022: „Nein, auch während meiner Abwesenheit geben Sie bitte keine persönlich erstellten Pamphlete direkt an die Presse. Das wäre die falschen Denk- und Arbeitsweise bei Ihnen, denn es widerspricht allen rathausinternen Anweisungen und üblichen Verhaltensweisen v. 1. hauptamtlichen Beigeordneten kreisangehöriger Kreisstädte im Freistaat Thüringen und würde sicherlich zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen.“ jjjj) Der Pressesprecher schrieb der Bürgermeisterin mit E-Mail vom 17.02.2022, in der er den Antragsteller in „cc“ setzte: „Ich kann Ihnen nur noch einmal der guten Ordnung halber anbieten, bei der Vorbereitung von Terminen mit Informationen zu Vorhaben oder Abstimmungen behilflich zu sein […] Das Befüllen der Erstsemestertaschen ist ein alter Hut […].“. Zur Pressemitteilung der Hochschule N... „Absolventin im Rathaus“ vom 24.05.2022 teilte der Pressesprecher der Bürgermeisterin mit E-Mail vom 24.05.2022, in der er u. a. den Antragsteller in „cc“ setzte, mit: „erneut erfolgte keine Abstimmung Ihrer Pressemitteilung mit der Pressestelle. Ich darf noch einmal höflichst an die einschlägige Dienstanweisung erinnern.“ kkkk) Mit E-Mail vom 27.05.2022 erklärte die Bürgermeisterin, sie beabsichtige, einen Wohnmobilstellplatz im Rahmen einer Pressemitteilung mit der Pressestelle zu vermarkten. Mit E-Mail vom 31.05.2022 antwortete ihr der Pressesprecher F...: „Ich halte mit dem Blick auf das bisher erreichte einen Fototermin im Gehege für noch nicht angezeigt.“ Nachdem sie dem Pressesprecher mit E-Mail vom 01.06.2022 erklärt hatte, an dem Termin festhalten zu wollen, teilte ihr der Antragsteller mit E-Mail vom 01.06.2022 mit: „Ich habe den Termin gestern abgesagt! Allein ein Foto ließe viel Fragen offen. Das Mindestniveau einer städtischen Pressemitteilung würde voraussichtlich nicht erreicht.“. Mit E-Mail vom 19.07.2022 erfragte der Antragsteller den weiteren Sachstand im Hinblick auf den Stellplatz, und ob dieser in einschlägigen Foren/Datenbanken eingetragen worden sei. Die Bürgermeisterin antwortete ihm mit E-Mail vom 20.07.2022 u. a. dahingehend, dass sie den Rastplatz persönlich angelegt habe. Mit E-Mail vom 20.07.2022 antwortet der Antragsteller: „Sie irren bzgl.: „Und ja, ich habe persönlich diesen Rastplatz angelegt.“ llll) Zu dem TA-Bericht „Ein Baum in N... für jedes Girokonto“ vom 02.06.2022 erklärte der Antragsteller in der Amtsleiterdienstberatung am 10.06.2022: „dass der Anlass, das „gespielte Gießen“ eines jungen Baumes (im Blumentopf) wenig Aussagekraft für das generationenübergreifende Thema Waldumbau habe. Besser wäre gewesen - wie in jüngster Vergangenheit über Pflanzungen im Stadtwald zu berichten.“ mmmm) Zur Teilnahme an dem Pressetermin „Staatssekretärin besucht Firma AHN Biotechnologie“ schrieb der Antragsteller mit E-Mail vom 29.06.2022: „Wie bzw. v. wem wurden Sie eingeladen? Ich Frage nach, weil ich mich nicht erinnern kann, dass die Einladung vorher an mich ging, aber ich kann mich irren.“ Zudem schrieb er mit E-Mail vom 08.07.2022: „Sie sagten, dass Herr N... Sie eingeladen hat. Habe ich das richtig gehört und wiedergegeben? Bitte antworten Sie schriftlich per E-Mail: einfach auf ‚antworten‘ drücken und kurz schreiben.“ Diesbezüglich brachte der Antragsteller vor, über den Termin bei der Firma AHN Biotechnologie erst durch den TA-Bericht aufmerksam geworden zu sein. Es habe ihn gewundert, dass eine innovative Firma aus N... von einer Staatssekretärin besucht werde, ohne dass er Kenntnis davon habe. Es habe sich herausgestellt, dass Herr N..., Vereinsvorstandsvorsitzender des Nordthüringischen Unternehmerverbandes, die Bürgermeisterin direkt eingeladen habe. Sie habe sich damit nicht an ihn gewandt, wie das zu Zeiten ihrer Amtsvorgängerin üblicherweise geschehen sei. Insoweit habe es keine Gelegenheit gegeben, gemeinsam zu besprechen, wer an diesem Termin teilnehme. nnnn) Zu dem TA-Bericht „N... Wasserwacht erhält neues Rettungsboot“ vom 10.07.2022 schrieb der Antragsteller der Bürgermeisterin mit E-Mail vom 10.06.2022: „[…] die Einladung hätte wohl gem. § 31 ThürKO an mich weitergeleitet werden müssen.“ Diesbezüglich trägt der Antragsteller vor, er habe hier erneut über eine Veranstaltung, an der städtische Vertreter öffentlichkeitswirksam teilgenommen hätten, lediglich aus dem Pressespiegel erfahren und sei nicht im Vorfeld in Kenntnis gesetzt worden. oooo) Zu dem TA-Bericht „N... Jusos wollen Mülleimer an den Kiesteichen“, vom 31.07.2022 ausweislich dem die Bürgermeisterin erklärt habe, sie wolle die Idee, mehr Mülleimer an den Kiesteichen aufzustellen, mit in den Stadtrat nehmen, äußerte der Antragsteller gegenüber der Bürgermeisterin: „Frau R..., Sie können die Probleme gern mit in die Stadtverwaltung nehmen, wie ich es ebenfalls zu dem Thema bereits tat, vgl. u.a. E-Mail v. 4.7.2022, 19.46 Uhr. Vielleicht dauert es nicht wieder 22 Tage bis Sie die Nachricht zur Recherche o. Erledigung weiterleiten.“ pppp) Der Pressesprecher schrieb der Bürgermeister mit E-Mail vom 02.08.2022: „Ich möchte noch einmal auf die Regelung zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit hinweisen. Eine Anfrage seitens der NNZ lag der Pressestelle nicht vor.“ bbb) Ein weiteres Fehlverhalten des Antragstellers sieht die Antragsgegnerin darin, dass er Dienstreisen der Bürgermeisterin hinterfragt bzw. versagt habe. Dies stellt sich Im Einzelnen wie folgt dar: aaaa) Die Teilnahme am Fachkongress für die öffentliche Hand am 23. und 24.03.2022 in Weimar genehmigte er der Bürgermeisterin. Während des Kongresses fragte er die Bürgermeisterin mit E-Mail vom 24.03.2023: „Was ergab sich aus der gestrigen „exklusiven Vorabendveranstaltung“? […]“ Die Notwendigkeit der Teilnahme am Kongress begründete die Bürgermeisterin mit E-Mail vom 24.03.2022 mit der für die Stadt N... wichtigen Vernetzung mit Landesbehörden. Mit E-Mail vom 09.04.2022 erfragte der Antragsteller erneut die Ergebnisse des Kongresses: „Vielleicht ist bei Ihnen meine relevante Frage untergegangen […] Was ergab sich/wird sich zukünftig manifestieren aus Ihrer Veranstaltungsteilnahme v. 23. und 24.3.2022 für die Stadt N...?“ Mit E-Mail vom 24.03.2022 schlug der Antragsteller der Bürgermeisterin vor, sich für ein fachliches Gespräch mit dem Bürgermeister aus B... nicht in W... („2 o. 4x je 110 km“) sondern vielmehr in B... („Hin und zurück sind es 40 km“) zu treffen. Mit E-Mail vom 24.03.2022 bat der Antragsteller den Sachbearbeiter H... des Bauamts der Stadt N..., Herrn M..., die Bürgermeisterin zu einem Termin zum Thema „Theater NDH“ einzuladen. Das tat dieser für den 24.03.2022 um 10 Uhr. Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller insoweit vor, er stelle unverhältnismäßige Nachfragen zur ihrer Dienstreise. Der Termin mit Herrn M... habe nur dazu gedient, die Bürgermeisterin bloßzustellen, da diese den Termin aufgrund der Dienstreise nicht habe wahrnehmen können. bbbb) Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller weiter vor, der Bürgermeisterin die Dienstreise zum Parlamentarischen Abend am 30.11.2022 und die Jubiläumstagung am 01.12.2022 ohne sachlich nachvollziehbare Gründe abgelehnt zu haben, obwohl die Stadt aufgrund eines Stadtratsbeschlusses aus dem Jahr 2019 eine kinderfreundliche Kommune habe werden wollen. Dass für das Versagen einer Dienstreise zum „Parlamentarischen Abend mit Jubiläumstagung Kinderfreundliche Kommune“ keine sachlichen Gründe vorgelegen hätten, stützt die Antragsgegnerin auf die nicht unter Beweis gestellten Ausführungen des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin vom 12.10.2022. Nach dem Vortrag des Antragstellers sei die für das in Planung begriffene Projekt „Kinderfreundliche Kommune“ zuständige Mitarbeiterin zu dieser Veranstaltung nach Berlin gefahren und habe dort die Stadt N... vertreten, während der Bürgermeisterin für diesen Tag eine Dienstreise zur Arbeitsgemeinschaft der Thüringer Vollzugskräfte-VO genehmigt worden sei. cccc) Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, indem er eine mit E-Mail vom 08.07.2022 beabsichtigte Dienstreise der Bürgermeisterin zum Innenstaatssekretär am 11.07.2022 mit E-Mail vom 08.07.2022 als „Zeitverschwendung“ bezeichnet habe, setze er sich zu seiner E-Mail vom 22.04.2022 in Widerspruch, denn hieraus gehe hervor, dass die ordnungsbehördlichen Probleme in der Innenstadt von N..., insbesondere die massiven Vandalismusprobleme, bereits im April 2022 offenkundig gewesen seien. Mit E-Mail vom 22.04.2022 an die Bürgermeisterin äußerte der Antragsteller: „[…] Ja, und mich interessieren auch die Sanktionen. Bitte „keine heiße Luft produzieren“. Das Thema Videoüberwachung gehört zur Vollständigkeit dazu. Ein paar Adjektive (traurig, erheblich, krass, erschreckend) weniger machen aus diesem PM-Entwurf eine ausgewogene Nachricht einer dt. Verwaltung einer kreisangehörigen Stadt.“ Er teilte der Bürgermeisterin mit E-Mail vom 26.04.2022 mit: „Ggf. aktivieren Sie Ihre TA-Kontakt, nachdem Sie als zuständige Dezernentin gestern die übliche Mitarbeit an einer ausgewogenen PM der Pressestelle der Stadtverwaltung N... zu unserem offensichtlichen Vandalismusproblem ablehnten?“ Mit E-Mail vom 27.04.2022 schrieb er der Bürgermeisterin: „s.u. E-Mail zur Kenntnisnahme...mindestens innovativ für N... und unser massives Vandalismusproblem.“ Ebenfalls mit E-Mail vom 27.04.2022 schrieb der Antragsteller der Bürgermeisterin: „...realisierbare Lösungsansätze und tatsächliche Verbesserungen werden kurz- und mittelfristig erwartet. ‚Luftschlösser bauen‘ o. theorisieren sind keine Option,“. Mit E-Mail vom 26.06.2022 schrieb der Antragsteller: „Als zuständige Dezernentin finden Sie immer wieder starke Worte. Leider vermisse nicht nur ich adäquate Aktionen, Lösungen und Resultate, immerhin haben Sie es seit 11.01.2022 in Ihrer Hand.“ Der Antragsteller teilte der Bürgermeisterin mit E-Mail vom 06.07.2022 mit: „Anstatt nur starker Worte kommen Vorschläge direkt v. Herrn S.../SKS.“ Die Bürgermeisterin stellte am 08.07.2022 einen Dienstreiseantrag zu einem Termin zu einem Hintergrundgespräch Vollzugskräfte beim Innenstaatssekretär, ... G..., zum Thema „Sicherheitsproblematik und Vollzugskräfte in der Stadt N...“, den der Antragsteller nicht bewilligte. Er äußerte mit E-Mail vom 08.07.2022 u. a.: „Bis dato sehe ich keine Probleme diesbzgl. im Amt 32 bzw. bei der Aufgabenerfüllung im übertragenen Wirkungskreis der Stadtverwaltung N.... […] Bitte um schriftliche Rückmeldung, denn eine thematische Überschneidung nur zwischen LK und Stadt N... als kreisangehörige Kreisstadt kann ich heute nicht erkennen. Es gibt anderweitig immer viel zu tun, wie Sie selbst am besten wissen. Wir haben keine Zeit für Zeitverschwendung.“ dddd) Die Bürgermeisterin erhielt eine Einladung zur Verleihung des 10. Town & Country Stiftungspreises der Town-Country-Stiftung am 18.11.2022. Am 29.09.2022 beantragte sie hierfür eine Dienstreise. Am 29.09.2022 fragte der Antragsteller seine Sekretärin, Frau W..., ob er auch eine Einladung erhalten habe und ob es eine „private Einladung“ der Bürgermeisterin sei. Mit E-Mail vom 30.09.2022 teilte die Bürgermeisterin dem Antragsteller mit, dass sie grundsätzlich keine Anträge auf private Dienstreisen stelle und es sich um eine Veranstaltung aus ihrem Geschäftsbereich handele. Daraufhin teilte ihr der Antragsteller mit E-Mail vom 30.09.2022 mit: „Es gilt § 31 ThürKO und es gibt keine privaten Dienstreisen. Wenn die Einladung offiziell die Stadt N... betrifft, müsste ich als Oberbürgermeister ebenfalls eingeladen sein o. Sie hätten den Einladungsirrläufer ggf. in der OBB v. 26.9.2022 ansprechen können, was nicht geschah.“ Die Bürgermeisterin erklärte mit E-Mail vom 30.09.2022, dass sie persönlich eingeladen worden sei. Den entsprechenden Briefumschlag wolle sie dem Antragsteller gern zur Verfügung stellen. Die Einladung habe sie erst nach dem 26.09.2022 erhalten. Mit E-Mail vom 01.10.2022 schrieb der Antragsteller: „Mich interessiert kein Briefumschlag. Denken Sie das wirklich?“. Nachdem die Bürgermeisterin mit E-Mail vom 04.10.2022 um Entscheidung u. a. auch zu dieser Dienstreise gebeten und gefragt hatte, ob der Antragsteller ebenfalls daran teilnehmen wolle, antwortete er mit E-Mail vom 04.10.2022: „eine Zwischeninformation: es gelten §§ 29, 31, 32 ThürKO.“. Mit Schreiben vom 05.10.2022 begründete der Antragsteller die Ablehnung der Dienstreise zunächst damit, dass ihm die Nachricht der Bürgermeisterin vom 04.10.2022 nicht ausreiche, eine persönliche Einladung kein Grund für eine Dienstreise sei und fragte, ob entsprechend der Dienstreiseanordnung Pkt. 2.1 die Teilnahme zur Erfüllung dienstlich Aufgaben unumgänglich notwendig sei. Er denke, dies sei nicht der Fall. Soweit die Stadt N... den Stiftungspreis gewinnen würde, würde er selbst gern als Vertreter der Stadt hinfahren. Jedoch könne die Bürgermeisterin noch Gründe für eine Dienstreisegenehmigung nachliefern. Die Dienstreise lehnte der Antragsteller schließlich ab. eeee) Am 20.07.2022 beantragte die Bürgermeisterin für den 21.07.2022 eine Dienstreise zum Bürgermeister von B... zum Thema „Tourismus“. Hierzu erfragte der Antragsteller, ob der Termin „erst heute bekannt“ sei und erfragte zudem „Details? Einladung, Anlass, Gesprächspartner?“ Die Dienstreise wurde abgelehnt. Am 28.09.2022 beantragte die Bürgermeisterin erneut eine Dienstreise für den 13.10.2022 zum Bürgermeister von B......, zum Thema “Tourismus“. Am 30.09.2022 fragte der Antragsteller: „Sie fuhren am 21.7.2022 mach B... zum gleichen Thema? Wieso kommt BM Strejc nicht nach N... im Gegenzug?“ Mit E-Mail vom 04.10.2022 bat die Bürgermeisterin um zeitnahe Entscheidung u. a. zu dieser Dienstreise und teilte dem Antragsteller mit, dass sie den Termin am 21.07.2022 habe absagen müssen, da der Antragsteller seine Zusage nicht erteilt habe. Die aufgeworfenen Fragen ihrerseits empfinde sie als unverhältnismäßig. Mit E-Mail vom 04.10.2022 antwortete der Antragsteller zum Betreff „Dienstreise Town-Country-Stiftung“: „eine Zwischeninformation: es gelten §§ 29, 31 32 ThürKO.“. Am 05.10.2022 teilte der Antragsteller der Bürgermeisterin mit: „Ihre Nachricht v. 4.10.2022 ist wenig sachdienlich in Pkt. 2. Sie nennen den gleichen lapidaren Grund wie im Juli 2022. […] Wenn es wichtig/kritisch wäre, würde ich Kontakt aufnehmen. Auch besteht die Möglichkeit v. Video-Konferenzen o. BM Strejc kommt nach N.... Deshalb sehe ich keinen ausreichenden Grund für eine DR-Genehmigung.“ Die Dienstreise wurde nicht bewilligt. ffff) Am 28.09.2022 beantragte die Bürgermeisterin eine Dienstreise zum „DEMO-Kommunalkongress“ vom 07. bis 08.11.2022. DEMO ist das sozialdemokratische Magazin für Kommunalpolitik. Daraufhin fragte der Antragsteller am 30.09.2022: „Ist das eine SPD-Veranstaltung […] mit Frau F..., Frau G... bzw. Herrn N...?“ Mit E-Mail vom 04.10.2022. 11:24 Uhr, teilte die Bürgermeisterin ihm mit, dass es keine SPD-Veranstaltung sei. Mit E-Mail vom 04.10.2022 zum Betreff „Dienstreise Town-Country-Stiftung“ antwortete er: „eine Zwischeninformation: es gelten §§ 29, 31, 32 ThürKO.“. Am 05.10.2022 teilte der Antragsteller mit, dass die Nachricht vom 04.10.2022 wenig sachdienlich sei, erfragte, welcher Vorteil durch die Teilnahme für die Stadt N... daraus resultiere, entsprechend der Dienstreiseanordnung die Teilnahme nicht zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben unumgänglich notwendig sei, so dass er aktuell keinen ausreichenden Grund für eine Genehmigung der Dienstreise sehe, die Bürgermeisterin dies jedoch noch begründen könne. Zudem verwies auf ein Impressum „DEMO - Das sozialdemokratische Magazin für Kommunalpolitik Vorwärts seit 1876!“ Der Antrag wurde abgelehnt. gggg) Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, dass er am 01.12.2022 eine Dienstreise der Bürgermeisterin zu Kabinettsmitgliedern im Hinblick auf die Änderung der „LEP“ abgelehnt haben „soll“. ccc) Weiterhin wirft die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor, mit E-Mails vom 04.02.2022, 16.03.2022 und 03.07.2022 durch unbegründetes Drohen mit disziplinarischen Konsequenzen bzw. das Voraugenführen von möglichen strafrechtlichen Konsequenzen die Bürgermeisterin eingeschüchtert zu haben. Mit der E-Mail vom 16.03.2022 habe er der Bürgermeisterin vorgeworfen, dass sie einen wichtigen Freigabeantrag mangels Anwesenheit im Rathaus nicht unterschrieben habe. Wie sich herausgestellt habe, habe es sich dabei um eine Fördermittelbeantragung gehandelt, für die die Frist noch offenbar 14 Tage, bis 31.03.2022, gelaufen sei. In der E-Mail des Antragstellers an die Bürgermeisterin vom 04.02.2022 schrieb der Antragsteller u. a.: „ich belehre sie darüber, dass als (Wahl-)Beamtin die gesetzlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht nur für Ihre dienstlichen Handlungen zu beachten sind, ich belehre Sie zur Existenz v. § 331-334 StGB, v. a. weil Sie es explizit menscheln lassen wollen o. unkomplizierte Gesprächsbereitschaft ermöglichen wollen, für Rückfragen wenden Sie sich bitte zuerst an die Antikorruptionsbeauftragte, […]“ Mit E-Mail vom 16.03.2022 schrieb der Antragsteller u. a.: „Guten Tag Frau R..., gestern sagte ich unseren Präsenz-Turnustermin ab, nachdem mir kurz vorher durchgestellt wurde, dass Sie mit Krankheitssymptomen zum Test/PCR-Test gingen. Außerdem konnten Sie als zuständige Dezernentin gestern einen wichtigen Freigabeantrag im Dienstweg nicht freizeichnen, da Sie nicht im Rathaus waren. Ok, mir ging es die letzten 24 h ähnlich, aber ich zeichnete den o. g. Freigabeantrag noch.“ Mit E-Mail vom 16.03.2022 antwortete die Bürgermeisterin hierzu: „[…] Der von Ihnen angesprochene Freigabeantrag war mir allerdings nicht bekannt. Vor der Dringlichkeit und das Vorhandenseins eines solchen Antrags wusste weder mein Büro noch ich. Erst als ich heute früh bei Ihrer Sekretärin reinkam, hat Sie mich auf den Antrag aufmerksam gemacht. Hierzu möchte ich erwähnen, dass es zudem um eine Fördermittelbeantragung bis zum 31.03.22 geht.“ Mit E-Mail vom 03.07.2022 schrieb der Antragsteller der Bürgermeisterin: „Ich wunderte mich Anfang dieser Woche über den TO-Entwurf der SRS v. 13.7.2022, insbesondere nach der vorherigen Diskussion zu SWU-TO. Ohne jegliche Absprache mit mir, Ihrem Dienstvorgesetzten […] befand sich dort ein ÜPL-BV-Entwurf zur geplanten BM Nord v. Dezernat2/ Amt 61 in signifikanter, sechsstelliger Höhe. Die BV war größtenteils leer, die Gegenfinanzierung unklar und nicht gesichert. Dem SR dürfen keine BV vorgelegt werden, die nicht beschlussreif sind. Trotz langjähriger Verwaltungserfahrung, Beratungen und Belehrungen meinerseits, zuletzt in der ALB v. 24.6.2022, wurde diese Vorgehensweise v. Ihnen bewusst gewählt, was ich hiermit scharf kritisiere und mir weitere Maßnahmen vorbehalte. Was treibt Sie an, sich gegen normales Verwaltungshandeln, Hierarchie und offizielle Dienstwege zu stemmen, was Ihnen als langjährige Mitarbeitern glasklar ist? Was ist das überhaupt für ein Problem, was möglichst heimlich/an mir vorbei kaschiert werden soll? Ich habe davon keine Kenntnis. Ich fordere eine schriftliche Rückmeldung bis spätestens Freitag, 8.7.2022 […].“ ddd) Weiter legt die Antragsgegnerin dem Antragsteller zur Last, indem er der Bürgermeisterin mehrfach unberechtigt Verspätungen im Minutenbereich vorwerfe, zeige sich, dass er sie nicht achte. Mit E-Mail vom 07.06.2022 schrieb der Antragsteller der Bürgermeisterin: „[…] bitte planen und realisieren Sie Ihre Termine, dass Folgetermine, z.B. OBB, pünktlich v. Ihnen wahrgenommen werden.“. Mit E-Mail vom 08.06.2022 äußerte der Antragsteller: „[…] meine Bitte nach Pünktlichkeit basierte nicht auf einer einmaligen Begebenheit. Auch ich bin nicht fehlerfrei, aber bei Ihnen kommt es häufiger vor.“ Mit E-Mail vom 27.06.2022 ermahnte der Antragsteller die Bürgermeisterin: „[…] es geht mir um Minuten, z.B. bei der ALB v. 24.6.2022 o. OBB v. 27.6.2022. Vielleicht gehen Sie einfach 5 Minuten eher los. Das ist einfach, zu realisieren, v.a. innerhalb des Stadthauses.“ Mit E-Mail vom 15.07.2022 schrieb der Antragsteller: „Darf ich fragen, warum Sie zu spät kamen bzw. welcher Termin Ihnen wichtiger war?“ eee) Nachdem die Bürgermeisterin mit E-Mail vom 13.10.2022 dem Antragsteller eine Überlastungsanzeige übermittelt hatte, und der Antragsteller am 13.10.2022 daraufhin antwortete, dass er diese zur Kenntnis nehme und gern darauf zurückkomme, antwortete er ihr mit E-Mail vom 31.10.2022: „[...] Am 13.10.2022 schreiben Sie mir u.g. Überlastungsanzeige. Ich antworte 9 Minuten später und erhalte Ihre Abwesenheitsnotiz per E-Mail bis heute, 31.10.2022, denn Sie beantragten so lange Erholungsurlaub, was in Ordnung und nach vollziehbar ist. Als Personalleiterin im LRA, aber v.a. als 1. hauptamtliche Beigeordnete der Stadt N... wissen Sie sicherlich, was dieser Sachverhalt bedeutet […].“ fff) Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller vor, der Pressesprecher und andere Personen hätten Nachforschungen im Privatleben der Bürgermeisterin angestellt. Weiterhin sei die Übergabe von Unterlagen gefordert worden, die den Antragsteller, Herrn F... oder andere Personen veranlasst hätten, Auskünfte im Hinblick auf Termine, Bilder oder Presseaussagen zu bekommen. Die überreichten Unterlagen würden unwesentlich weiteren Schriftverkehr bzw. anderslautende Hinweise wiedergeben, als er der Bürgermeisterin bisher vorliege. Dies erscheine insofern fraglich, als beim Kreissportbund Nachforschungen angestellt worden seien, was aus den überreichten Unterlagen jedoch nicht hervorgehe. Mit E-Mail vom 13.09.2022 erfragte der Antragsteller, ob die Bürgermeisterin eine Einladung zur Ehrenamtsgala des Kreissportbundes am 16.09.2022 gehabt habe. Dies wurde durch die Sekretärin der Bürgermeisterin mit E-Mail vom 13.09.2022 verneint. Mit E-Mail vom 17.09.2022 bat der Antragsteller die Bürgermeisterin unter Fristsetzung bis 21.09.2022 um schriftliche Erklärung zu Bild 6 eines Presseberichts der Thüringer Allgemeinen zur Ehrenamtsgala. Mit E-Mail vom 21.09.2022 teilte die Bürgermeisterin dem Antragsteller mit, dass sie als Privatperson in der Stadt unterwegs gewesen sei. Zudem bat Sie darum, keine Nachforschungen zu ihrer Person bei externen Personen aufzustellen. ggg) Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller weiter vor, er habe die von der Bürgermeisterin angezeigte Überlastung sowohl im Hauptausschuss vom 01.11.2022 als auch in der Oberbürgermeisterberatung vom 07.11.2022 „nicht in ihrer Konkretheit“ darlegen dürfen. Der Antragsteller habe pflichtwidrig keinen Termin beim Amtsarzt für die Bürgermeisterin vereinbart. Er habe am 24.11.2022 zur Überlastungsanzeige der Bürgermeisterin eine abschlägige Antwort erteilt. Soweit seine Ankündigung, für sie einen Termin beim Amtsarzt zu vereinbaren, nicht ernst gemeint gewesen sein sollte, habe er sie damit bloßstellen bzw. verspotten wollen. Mit E-Mail vom 31.10.2022 schrieb der Antragsteller der Bürgermeisterin u. a.: „[…] Am 13.10.2022 schreiben Sie mir u. g. Überlastungsanzeige. […] Weiterhin plane ich, die Kommunalaufsicht zu informieren und für Sie, im Rahmen der Fürsorgepflicht des AG kurzfristig einen Termin beim Amtsarzt zu organisieren.“ Der Antragsteller ist dem Vorwurf, er habe pflichtwidrig keinen Termin beim Amtsarzt für die Bürgermeisterin vereinbart, mit seinem Vortrag entgegengetreten, er habe die Überlastungsanzeige ernst genommen, sie ordnungsgemäß bearbeitet und der Bürgermeisterin am 24.11.2022 eine sachgerechte und angemessene Antwort gegeben, wobei im Ergebnis der Prüfung eine objektive Überlastung habe ausgeschlossen werden können und er habe die zunächst angedachte Information der Kommunalaufsicht und einen Termin beim Amtsarzt später für entbehrlich gehalten. hhh) Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller weiter vor, er habe in Haushaltsstellen des Geschäftsbereichs der Bürgermeisterin ohne vorherige Absprache eingegriffen, indem er in einer Übersicht für überplanmäßige Ausgaben in fast allen Fällen in den Haushaltsstellen des Geschäftsbereichs der Bürgermeisterin ohne vorherige Absprache Veränderungen oder Sperren vorgenommen und Mittelbewirtschaftungssperren gesetzt habe, worüber weder die Fachämter noch die Bürgermeisterin informiert worden seien. iii) Weiter wirft die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor, Repräsentationsaufwendungen seien - im Gegensatz zu seinen eigenen - willkürlich der Bürgermeisterin verweigert worden. Die Bürgermeisterin und zwei Mitarbeiter der Schulverwaltung sollen zur Verabschiedung des Direktors einer städtischen Schule zu einem großen Fest eingeladen worden sein. Auf Nachfrage der Sekretärin der Bürgermeisterin beim Antragsteller nach einem Geschenk, habe zunächst die Einladung vorgezeigt werden müssen, um dann folgende Antwort zu erhalten: „Wenn der Oberbürgermeister nicht eingeladen wird, wird kein Geschenk bereitgestellt.“ Hinsichtlich der 20-jährigen Jubiläumsveranstaltung der Jugendkunstschule habe der Antragsteller geäußert, es erübrige sich ein Geschenk, da die Jugendkunstschule schon durch Mietpreiszahlungen unterstützt werde. Während die Bürgermeisterin häufig Geschenke aus eigener Tasche finanziert habe, sei der Antragsteller als großer Gönner aufgetreten. Er habe sich zu einer 800-Jahr-Feier eines Ortsteils aus den überplanmäßigen Ausgaben (im eigenen Verfügungsrahmen) ohne Wissen der Bürgermeisterin an einer Haushaltsstelle aus deren Verantwortungsbereich bedient. Zu einer Einweihung eines zentralen Cafès antwortete der Antragsteller mit E-Mail vom 21.07.2022: „[…] Grundsätzlich finde ich ein offizielles Geschenk ungewöhnlich, denn die Dekoration u. alles andere sind im Sinne des Eigentümers ja bereits fertig.“ jjj) Die Antragsgegnerin hält dem Antragsteller zudem vor, die Zusammenarbeit zwischen ihm und der Bürgermeisterin berge die Gefahr der Gesundheitsgefährdung/Gesundheitsschädigung. Dass die Bürgermeisterin bereits kurz nach Dienstantritt mehrfach in … Behandlung gewesen sei, scheine (auch) Ergebnis einer Kumulation aus dem genannten Verhalten des Antragstellers ihr gegenüber zu sein. Der Befundbericht … des Antragstellers zugrunde. kkk) Die Vorwürfe „verbal lautstarkes Auftreten“ und das „Ablehnen des Angebots einer Mediation“ (als Vorwürfe 14 b) cc) (4) und (11) im Bescheid vom 31.03.2023 bezeichnet), hat die Antragsgegnerin nicht aufrechterhalten, sodass die Kammer davon absieht, auf diese einzugehen. jj. Zusammenschau der Vorwürfe 11 und 14: Die Kammer kann im Ergebnis offenlassen, ob sich das dem Antragsteller unter den Vorwürfen 11 und 14 zur Last gelegte Verhalten in seiner Gesamtschau als „Mobbing“ gegenüber der Bürgermeisterin darstellt. Unter Mobbing wird in der Rechtsprechung ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, das über gewöhnliche berufliche Schwierigkeiten hinausgeht, die von jedermann zu bewältigen sind und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts‚ der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (vgl. BVerwG, U. v. 05.12.2019 - 2 WD 29.18 -, juris, Rdnr. 26 m. w. N). Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei darin‚ dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Der Anfeindung‚ Schikane etc. müssen fortgesetzte‚ aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese müssen darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten‚ von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein. Anknüpfungspunkt ist somit das als Mobbing umschriebene Gesamtverhalten‚ welches seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Nicht hingegen sind dies in der Regel einzelne abgrenzbare Handlungen‚ die für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 08.10.2020 - 1 L 72/19 -, juris, Rdnr. 73 m. w. N.). Ob in diesem Sinn ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt‚ hängt immer wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit mit Kollegen oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff des Mobbings. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbings nicht erfüllen‚ kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 08.10.2020 - 1 L 72/19 -, juris, Rdnr. 74 m. w. N.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe geht die Kammer nach dem derzeitigen Ermittlungsstand davon aus, dass der Antragsteller systematisch gegenüber der Bürgermeisterin ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches von fehlender Kollegialität geprägt war und einen nicht nur überholten, sondern unprofessionellen Führungsstil offenbart hat, in welchem er den Umstand, dass die Bürgermeisterin ihrerseits einen eigenverantwortlichen Bereich der Verwaltung zu leiten hat, in weiten Teilen ignoriert hat. Bezüglich der im Folgenden genannten einzelnen Tathandlungen ist allerdings auf Grundlage des derzeitigen Ermittlungsstands ein dem Antragsteller vorwerfbares Verhalten nicht belegbar bzw. hat es die Antragsgegnerin nicht inhaltlich zutreffend gewürdigt. Zum Vorwurf, es habe keine geordnete Amtsübergabe an die Bürgermeisterin stattgefunden und sie sei in ihrem Büro nicht arbeitsfähig gewesen, hat die Antragsgegnerin die erforderlichen Ermittlungen nicht durchgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit dem dezidierten Vorbringen des Antragstellers bislang nicht auseinandergesetzt. Sie hat zum streitigen Hergang nicht ermittelt und nicht dargelegt, inwiefern die Arbeitsweise der Bürgermeisterin bei deren Amtsantritt konkret eingeschränkt gewesen sein soll. Wegen der fehlenden Ermittlungen lässt sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung daher nicht prognostizieren, ob der Antragsteller durch das Erschweren der Amtsübergabe eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen hat. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Vorwurf macht, mittels ihm zuzurechnender E-Mails des Pressesprechers eine gezielte Überforderungssituation herbeigeführt haben zu wollen, ist dieser Vorwurf schon deshalb zu unkonkret, weil sie den Inhalt dieser E-Mails des Pressesprechers nicht wiedergegeben und ausgewertet hat. Ein dem Antragsteller vorwerfbares Verhalten lässt sich diesem unsubstantiierten und nicht ermittelten Vorwurf nicht entnehmen. Die Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller „soll“ auf der Pressekonferenz zu dem TA-Bericht vom 14.01.2022 „Kunst und Kultur als Staubwischer“ im Beisein des Pressesprechers und einer Mitarbeiterin des Kulturbereichs der Bürgermeisterin vorgehalten haben, dass sie die Veranstaltung vorstelle, die bereits vor ihrem Amtsantritt durchgeplant worden sei, ist nicht substantiiert dargestellt. Sie unterlegt dies lediglich mit der so formulierten These im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin vom 12.10.2022. Ermittlungen hat sie hierzu nicht angestellt. Dabei bleibt schon völlig unklar, was dem Antragsteller hiermit vorgeworfen werden sollte. Zwar mag dieses Schreiben vom 12.10.2022 Anlass für die Erweiterung des Disziplinarverfahrens um diesen Vorwurf gewesen sein, eine konkrete Tathandlung wird jedoch nicht geschildert. Die Antragsgegnerin hat im laufenden Ermittlungsverfahren keinen Versuch unternommen, den Sachverhalt zu klären, sodass dieser Vorwurf, unterstellt, er sei hinreichend konkret formuliert, im Rahmen der hier zu treffenden prognostischen Würdigung ebenfalls noch nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen werden kann. Der Antragsgegnerin hätte es oblegen, den Wahrheitsgehalt der Aussage des Antragstellers in der E-Mail vom 14.01.2022: „Dass wir rathausintern auf Sie warten mussten, damit im Jahr 2022 Kulturelles in der Stadt N... geplant und ggf. später ‚coronakonform‘ unseren Gästen angeboten wird, entspricht nicht der Realität. Bitte bleiben Sie zukünftig schlicht bei der Wahrheit!“ zu ermitteln. Sollte zutreffend sein, dass die Kulturveranstaltungen schon vor dem Arbeitsbeginn der Bürgermeisterin geplant gewesen sind, könnte es sich um (berechtigte) Sachkritik gehandelt haben, etwa wenn die Bürgermeisterin diese Veranstaltungen als von ihr verantwortet „verkauft“ hätte. Ein Dienstvergehen ist derzeit insoweit nicht erkennbar. Auch hinsichtlich der Äußerungen in den E-Mails vom 01.06.2022 und 20.07.2022 hat die Antragsgegnerin nicht ermittelt und dargelegt, inwiefern hierin eine Ehrverletzung der Bürgermeisterin liegen soll. Der Vorwurf, im Anschluss an die Ehrenamtsgala seien Nachforschungen im Privatleben der Bürgermeisterin durch den Pressesprecher und weitere Mitarbeiter angestellt worden, beruht wiederum allein auf dem Schreiben des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin sowie den Anschuldigungen der Bürgermeisterin vom 26.12.2022 und ist insoweit vollkommen unsubstantiiert. Der Antragsteller hat den Vorwurf bestritten. Die Antragsgegnerin hat zu den behaupteten Vorgängen niemanden befragt oder sonst Ermittlungen angestellt, um den Gehalt dieser Behauptungen zu überprüfen. Im Übrigen ist ein Hinweis auf einen Zeitungsartikel kein „Nachforschen“. Ein Fehlverhalten des Antragstellers ist derzeit somit nicht erkennbar. Der Vorwurf der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe die von der Bürgermeisterin angezeigte Überlastung sowohl im Hauptausschuss vom 01.11.2022 als auch in der Oberbürgermeisterberatung vom 07.11.2022 „nicht in ihrer Konkretheit“ darlegen dürfen, ist nicht fundiert. Worauf sich die „Konkretheit“ gründet, wird von ihr nicht ausgeführt und ist auch anhand des Aktenmaterials nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist dem Vorwurf, er habe pflichtwidrig keinen Termin beim Amtsarzt für die Bürgermeisterin vereinbart, substantiiert mit seinem Vortrag entgegengetreten, er habe ihre Überlastungsanzeige ernst genommen, sie ordnungsgemäß bearbeitet und der Bürgermeisterin am 24.11.2022 eine sachgerechte und angemessene Antwort gegeben, wobei im Ergebnis der Prüfung eine objektive Überlastung habe ausgeschlossen werden können und er habe die zunächst angedachte Information der Kommunalaufsicht und einen Termin beim Amtsarzt später für entbehrlich gehalten. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten und sie hat insoweit keinerlei Ermittlungen angestellt. Die Antwort des Antragstellers vom 24.11.2022 hat sie nicht vorgelegt. Ein Fehlverhalten des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, er habe die Bürgermeisterin mit dem zunächst erteilten Hinweis, einen Amtsarzttermin vereinbaren zu wollen, bloßstellen bzw. verspotten wollen, liegen derzeit nicht vor. Dies geht aus der E-Mail vom 31.10.2022 nicht hervor. Indem die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorhält, die Zusammenarbeit zwischen ihm und der Bürgermeisterin berge die Gefahr der Gesundheitsgefährdung/Gesundheitsschädigung, gelingt es der Antragsgegnerin bereits nicht, dem Antragsteller einen Vorwurf zu machen bzw. diesen auch nur zu formulieren. Sollte man den Vorhalt der Antragsgegnerin dahin auslegen, es sei letztendlich davon auszugehen, dass das Verhalten des Antragstellers gegenüber der Bürgermeisterin bei ihr zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt habe, geht dies aus den beigefügten ärztlichen Attesten und Stellungnahmen der Bürgermeisterin vom 09.02.2022, 16.01.2023 und 20.01.2023 - auf die die Antragsgegnerin im Übrigen nicht im Einzelnen eingeht, sondern nur pauschal Bezug nimmt - nicht hervor. Der Befundbericht … enthält die Diagnose: … Belegbare Rückschlüsse auf Verhalten des Antragstellers lassen sich daraus nicht ziehen. Der … Stellungnahme des … liegen allein die nicht bewiesenen Schilderungen der Bürgermeisterin zum Verhalten des Antragstellers zugrunde. Ein belastbares Fehlverhalten des Antragstellers bzw. eine Folge dessen für den Gesundheitszustand der Bürgermeisterin lassen sich hieraus nicht ableiten. Soweit die Antragsgegnerin ihm weiter vorgeworfen hat, er habe in Haushaltsstellen des Geschäftsbereichs der Bürgermeisterin ohne vorherige Absprache eingegriffen, indem er in einer Übersicht für überplanmäßige Ausgaben in fast allen Fällen in den Haushaltsstellen des Geschäftsbereichs der Bürgermeisterin ohne vorherige Absprache Veränderungen oder Sperren vorgenommen und Mittelbewirtschaftungssperren gesetzt habe, worüber weder die Fachämter noch die Bürgermeisterin informiert worden seien, ist dieser Vorwurf bereits deshalb unsubstantiiert, weil er außer der Behauptung des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin in seinem Schreiben vom 12.10.2022 durch nichts unterlegt ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu wiederum keinerlei Ermittlungen angestellt. Auf den Vorwurf, Repräsentationsaufwendungen seien - im Gegensatz zu seinen eigenen - willkürlich der Bürgermeisterin verweigert worden, schließt die Antragsgegnerin ebenfalls allein aus den Behauptungen des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin in seinem Schreiben vom 12.10.2022. Die Antragsgegnerin hat zu den im Übrigen nach Zeit, Ort und Begleitumständen unkonkret benannten Sachverhalten nicht ermittelt. Dass der Antragsteller willkürlich Repräsentationsaufwendungen verweigert und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat, steht nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht fest. Dieser Schluss lässt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Äußerung in der E-Mail vom 21.07.2022 ziehen. Im Vorwurf, dass er der Bürgermeisterin mehrfach Verspätungen im Minutenbereich vorwerfe, sieht die Antragsgegnerin selbst - wie auch die Kammer - keinen dienstrechtlichen Pflichtverstoß. Dass die Kritik am Zuspätkommen der Bürgermeisterin unberechtigt gewesen sei, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Der Antragsteller als Leiter der Gemeindeverwaltung übt die Dienstaufsicht aus, wobei er auch auf die Einhaltung der Dienstzeiten zu achten hat (vgl. Rücker in: Rücker/Dieter/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen, § 29 ThürKO, Rdnr. 2). Dazu gehört es, seine Mitarbeiter auf etwaige Verstöße hinzuweisen. Ein vorwerfbares Verhalten ist nicht zu erkennen. In der Reaktion auf die Abwesenheitsnotiz der Bürgermeisterin in der E-Mail vom 31.10.2022 erklärt der Antragsteller, dass ihr bis 31.10.2022 beantragter Erholungsurlaub in Ordnung und nachvollziehbar sei. Darin ist schon keine Kritik des Antragstellers an der Bürgermeisterin - geschweige denn ein Fehlverhalten seinerseits - erkennbar. Auch sofern der Antragsteller die Bürgermeisterin in den E-Mails vom 16., 26. und 28.02.2022 darauf hingewiesen hat, dass sie, der Vorgesetzte des Amtes 61 und dessen Stellvertreter in den Winterferien über mehrere Tage hinweg gleichzeitig Urlaub gehabt hätten und damit die Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit in diesem Amt eingeschränkt gewesen sei, gehörte dies zu seinen Aufgaben als Leiter der Gemeindeverwaltung, dem auch die innere Organisation der Gemeindeverwaltung obliegt. Unkollegiales Verhalten kann ihm insoweit nicht vorgeworfen werden. Bezüglich einer Dienstreise vom 01.12.2022 der Bürgermeisterin zu Kabinettsmitgliedern im Hinblick auf die Änderung der „LEP“ beruht die Behauptung der Ablehnung der Dienstreise auf dem Vortrag in einem Schreiben des Bevollmächtigten der Bürgermeisterin vom 26.12.2022. Ein entsprechender Dienstreiseantrag liegt nicht vor. Die Existenz dieses Dienstreiseantrags hat der Antragsteller bestritten. Ermittlungen hierzu hat die Antragsgegnerin nicht angestellt, sodass auch dieser Vorwurf bereits auf keiner tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Gleichwohl offenbart (nicht nur) der aufgeführte E-Mail-Verkehr in seiner Gesamtheit einen nicht mehr zeitgemäßen Führungsstil des Antragstellers. Die dem Antragsteller vorwerfbaren Pflichtverletzungen stellen sich wie folgt dar: Bereits in den ersten beiden Monaten ihrer Amtszeit richtete der Antragsteller zahlreiche Sachstandanfragen an die Bürgermeisterin, wodurch er sie offensichtlich überfordert hat. Nach einer derart kurzen Amtszeit von ihr entscheidende Fortschritte in einer Vielzahl von Projekten zu verlangen, ist schon wegen der erforderlichen Einarbeitungszeit nicht leistbar gewesen. Dies musste dem Antragsteller bewusst gewesen sein. Die vom Antragsteller gegenüber der Bürgermeisterin gewählte Ausdrucksweise ist in weiten Teilen unsachlich und schroff und teilweise völlig unangemessen. Sie bringt seine Geringschätzung ihr gegenüber zum Ausdruck. Indem er in der E-Mail vom 03.03.2022 formuliert: „...Sie bearbeiten seit dem offensichtlich nichts am Wochenende usw. usf. Dafür, dass Sie eine falsche Vorstellung v. der Arbeit der 1. hauptamtlichen Wahlbeamtin der kreisangehörigen Stadt N... hatten/haben, kann ich nichts. Aber es ist ein Problem.“ zeigt sich, dass er sie und ihre Arbeit nicht achtet. Mit Äußerungen wie „So viel heiße Luft bzw. Luftschlösser aus dem Fachamt“ mit E-Mail vom 23.01.2022 hat der Antragsteller den Boden der Sachlichkeit verlassen. Die vom Antragsteller getätigten Äußerungen gegenüber der Bürgermeisterin im Hinblick auf Pressemitteilungen und ihre Pressearbeit waren in weiten Teilen zwar in der Sache berechtigt. Er durfte sich, - wie u. a. in der E-Mail vom 14.01.2022 geschehen - die Organisationsverfügung 02/2013 vom 30.09.2013 zu eigen machen und die Bürgermeisterin auf etwaige Verstöße gegen diese Verfügung hinweisen. Insoweit ist auch gegen die jedenfalls vom Antragsteller gebilligten E-Mails des Pressesprechers, mit denen er die Bürgermeisterin auf die Einhaltung der presserechtlichen Vorschriften hingewiesen und den Antragsteller in „cc“ gesetzt hat - unabhängig von der Frage, ob sie dem Antragsteller zugerechnet werden können - zunächst nichts einzuwenden. Jedoch ist - u. a., soweit er ihr vorwirft, über Toleranzgrenzen zu „schwafeln“ und ihren Willen, den Außendienst gern öfter zu sehen und damit Vandalismus zu bekämpfen als weltfremd oder populistisch bezeichnet - diese Wortwahl unsachlich und personalpolitisch ungeschickt. Dies trifft auch auf die häufig genutzte Formulierung, sie solle „keine heiße Luft produzieren“, zu. Indem er in der E-Mail an die Bürgermeisterin vom 04.02.2022 u. a. schrieb: „ich belehre sie darüber, dass als (Wahl-)Beamtin die gesetzlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht nur für Ihre dienstlichen Handlungen zu beachten sind, ich belehre Sie zur Existenz v. § 331-334 StGB, v. a. weil Sie es explizit menscheln lassen wollen o. unkomplizierte Gesprächsbereitschaft ermöglichen wollen, für Rückfragen wenden Sie sich bitte zuerst an die Antikorruptionsbeauftragte, […]“ wirft er ihr auf völlig unangebrachte, geradezu anmaßende Weise und ohne konkreten Hintergrund vor, sie neige mit ihrem Handeln zur Korruption. Auch indem er etwa in der E-Mail vom 08.07.2022 zu ihrem Dienstreiseantrag zu einem Termin für ein „Hintergrundgespräch Vollzugskräfte“ beim Innenstaatssekretär, ... G..., zum Thema „Sicherheitsproblematik und Vollzugskräfte in der Stadt N...“, schreibt: „Wir haben keine Zeit für Zeitverschwendung.“, offenbart sich sein mangelnder Respekt gegenüber der Bürgermeisterin. Es trifft zu, dass die Bürgermeisterin formal ihre Dienstreisen vom Antragsteller als ihrem Dienstvorgesetzten genehmigen lassen musste. Indem der Antragsteller jedoch u. a. die für den 21.07.2022 und 13.10.2022 beabsichtigten Dienstreisen vom Thema „Tourismus“ zum Bürgermeister von ... F...... ohne nähere Begründung ablehnte, erschwerte er die eigenständige Arbeit in ihrem Aufgabenbereich, denn das Sachgebiet „Stadtmarketing, Tourismus, Veranstaltungen“ ist ausweislich der ab 01.10.2022 gültigen „Struktur der Stadtverwaltung N...“ Teil des Amts 41, das zum von der Bürgermeisterin geführten Dezernat 2 gehört. Es ist in der Gesamtwürdigung des Verhaltens des Antragstellers augenscheinlich, dass er einerseits insbesondere mittels nachdrücklicher Kritik an der Pressearbeit der Bürgermeisterin und durch zahlreiches Hinterfragen von ihr beabsichtigter Dienstreisen ihren Handlungsspielraum erheblich einschränken wollte, andererseits aber von ihr bereits nach kurzer Zeit - auch mittels Arbeit an Wochenenden - Fortschritte in Projekten verlangt hat, zu denen sie allein schon wegen der Kürze ihrer Amtszeit und der erforderlichen Einarbeitungszeit offensichtlich nicht in der Lage gewesen sein konnte. Mit diesem Verhalten zeigt der Antragsteller, dass er eigenverantwortliches Handeln der Bürgermeisterin in den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Bereichen der Verwaltung unterbinden und er ihr in herabwürdigender Art und Weise zeigen wollte, sie werde - wie sie ihre Arbeit auch angehe - diese nicht zu seiner Zufriedenheit erfüllen können. kk. Zu Vorwurf 15: Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller weiter vor, er sei, indem er Aktenmaterial aus dem hiesigen Disziplinarverfahren im Rahmen eines am 28.03.2023 gegen die Bürgermeisterin eingeleiteten Disziplinarverfahrens genutzt habe, als ausgeschlossene Person in einem Verfahren tätig geworden und habe Ermittlungen gegen Unschuldige eingeleitet. Er habe im Rahmen der Eröffnung des Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin vom 28.03.2023 „unter Ziffer 4 (S. 5 bis 26)“ ausführlich auf den Akteninhalt der vierten und fünften Erweiterungsverfügung des hiesigen Disziplinarverfahrens Bezug genommen. Die Kammer teilt diese Auffassung der Antragsgegnerin nicht. Es liegt fern, in der bloßen Bezugnahme auf Aktenbestandteile des eigenen Disziplinarverfahrens ein Tätigwerden im Sinne von §§ 20, 21 ThürVwVfG und insofern einen Verstoß gegen Beteiligten/-bzw. Befangenheitsvorschriften zu sehen. Im Verweis auf Aktenbestandteile liegt auch keine „Ermittlung“ gegen Unschuldige. Im Übrigen hat der Antragsteller als Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 ThürDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten (Legalitätsprinzip), wenn konkrete Anhaltspunkte bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Dabei ist unerheblich, woher der Dienstvorgesetzte im Einzelfall diese Erkenntnisse gewinnt, solange diese verwertbar sind. Die Kammer erkennt kein Verwertungsverbot aus dem Umstand, dass es sich um Unterlagen aus dem eigenen Disziplinarverfahren des Antragstellers handelt. Soweit die Antragsgegnerin andeutet, dass der Antragsteller bei Einleitung des Disziplinarverfahrens befangen gewesen sein könnte, könnte dies durchaus zutreffen, weil die Mitteilungen der Bürgermeisterin an die Kommunalaufsichtsbehörde jedenfalls zur Erweiterung seines Disziplinarverfahrens geführt haben könnten und es sich damit bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin um eine „Retourkutsche“ gehandelt haben könnte. Das allein begründet aber aus Sicht der Kammer nicht die Annahme, dass es sich um eine Verfolgung Unschuldiger handeln könnte. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin materiell-rechtlich unter keinem Gesichtspunkt geboten gewesen wäre. Diesbezüglich ist in der sechsten Erweiterungsverfügung vom 17.04.2023 nichts ausgeführt. Soweit die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.07.2023 mitgeteilt hat, dass sie gegen den Antragsteller Strafanzeige wegen des Verdachts der Verfolgung Unschuldiger und des Verdachts der Rechtsbeugung gestellt habe, weil er als Beteiligter gegen die Bürgermeisterin ein Disziplinarverfahren nicht habe einleiten dürfen, handelt es sich dabei inhaltlich zunächst um denselben Vorwurf wie der in der sechsten Erweiterungsverfügung. Soweit aus der beigefügten Strafanzeige, erstellt von einer Rechtsanwaltskanzlei, auch ausgeführt wird, die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Bürgermeisterin sei inhaltlich (hinsichtlich der ihr gemachten Vorwürfe) nicht rechtmäßig gewesen und stelle deshalb eine Straftat dar, ist dieser Punkt indes nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller, sodass er von der Kammer nicht berücksichtigen werden kann. ll. Verhalten gegenüber Frau G...: Soweit die Antragsgegnerin auf persönliche Aufzeichnungen der Bediensteten G... Bezug nimmt, aus denen ihrer Auffassung nach die systematische Begehungsweise des Mobbings durch den Antragsteller sowie seine fehlende Sensibilität bezüglich der physischen und psychischen Gesundheit der Bediensteten hervorgehe, vermag sie es bereits nicht, substantiiert dem Antragsteller einen konkreten Vorwurf zur Last zu legen. Sie hat diesen Vorwurf schon nicht als weiteren Vorwurf in das Disziplinarverfahren einbezogen. Demzufolge kann dieser Sachverhalt auch nicht im Rahmen der Gesamtwürdigung einbezogen werden. mm. Gesamtwürdigung des Verhaltens des Antragstellers Aus den bislang im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung getroffenen Feststellungen folgt, dass der Antragsteller schuldhafte Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weil er · ein Wortprotokoll über einen Tagesordnungspunkt einer Ausschusssitzung ohne Zustimmung des Ausschusses anfertigen ließ (Vorwurf 2), · den Beschluss des Stadtrates vom 03.03.2021 nach dem 04.10.2022 nicht umgesetzt sowie das Schreiben der Kommunalaufsichtsbehörde vom 16./19.09.2022 nicht an seine Vertreterin, der Bürgermeisterin, weitergereicht hat (Vorwürfe 3 und 4) und · ein unangemessenes Verhalten gegenüber der Bürgermeisterin an den Tag gelegt hat (Vorwürfe 11 und 14). Davon ausgehend bestehen erhebliche Zweifel an der (prognostischen) Würdigung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller wegen dieser Pflichtverletzungen voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden wird. Bei den verschiedenen Dienstpflichtverletzungen handelt es sich um ein einheitlich zu würdigendes Dienstvergehen. Bei der Zumessung einer Maßnahme ist dabei Anknüpfungspunkt die schwerste Verfehlung. Diese ist vorliegend eindeutig das unangemessene Verhalten gegenüber der Bürgermeisterin, da es sich bei den weiteren Vorwürfen um Pflichtverletzungen handelt, die für sich gesehen kaum die Grenze zur Bagatellverfehlung überschritten haben. Sie fallen daher im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht besonders ins Gewicht. Die derzeit aufgrund der Vorwürfe 11 und 14 festgestellten Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers stellen im Ergebnis in ihrer Gesamtheit einen vorsätzlichen und schuldhaften Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht dar, wodurch zugleich auch der Betriebsfrieden innerhalb der Verwaltung gestört worden ist. Das Fehlverhalten weist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedoch nicht die Schwere auf, um davon ausgehen zu können, der Antragsteller werde aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zu verhängen ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 ThürDG danach, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Der Umfang der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist insofern auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 23.02.2012 - 2 C 38/10 -, juris, Rdnr. 11 m. w. N.). Nach diesem Maßstab ist festzustellen, dass das unangemessene Verhalten gegenüber der Bürgermeisterin in seiner Gesamtschau durchaus erhebliches disziplinarisches Gewicht aufweist. Der Antragsteller hat der Bürgermeisterin von Beginn ihrer Tätigkeit Anfang Januar 2022 an, das eigenständige Arbeiten erschwert. Damit ist nicht die mangelhafte Übergabe der Geschäfte gemeint. Dieser Teilvorwurf hat sich so nicht bestätigen lassen, bzw. es ist nicht ausgeschlossen, dass es auch an dem fehlenden Willen der Bürgermeisterin lag, dass zu Beginn ihrer Tätigkeit kein längeres konstruktives Gespräch zur gemeinsamen Aufteilung der Dienstgeschäfte stattgefunden haben dürfte. Vielmehr hat der Antragsteller der Bürgermeisterin frühzeitig Sachstandsanfragen zu größeren Projekten gestellt und ihr in diesem Zusammenhang mehrfach vorgeworfen „das Fachamt liefere nur Luftschlösser“. Parallel dazu griff er sie von Beginn an wegen ihrer eigenständigen Pressearbeit an und vermittelte den Eindruck, für öffentlichkeitswirksame Auftritte sei er verantwortlich bzw. sie müsse eigene Auftritte mit ihm absprechen. Zugleich wählte er in seinen E-Mails an die Bürgermeisterin eine klar unangemessene Wortwahl, die zwar nicht die Grenze zu einer Beleidigung überschritten hat, gleichwohl deutlich machen (sollte), dass er der Oberbürgermeister ist. Genau in dieses Bild passen auch seine Nachfragen bzw. Ablehnungen von Dienstreiseanträgen der Bürgermeisterin sowie seine Nachfragen, warum bestimmte Einladungen an sie, die Bürgermeisterin, und nicht an ihn als Oberbürgermeister gegangen sind. Insgesamt zeichnet sich in der Gesamtheit ein Bild, dass der Antragsteller mit der Wahl seiner Stellvertreterin durch den Stadtrat nicht einverstanden war und seine Ablehnung dadurch „auslebte“, dass er ihr eigenständiges Arbeiten ohne Not gravierend erschwerte. Damit hat er nicht nur einen unzeitgemäßen Führungsstil gezeigt und das Betriebsklima in der Stadtverwaltung (nicht nur gegenüber der Bürgermeisterin) gefährdet, sondern insbesondere auch gegen § 32 Abs. 7 S. 1 ThürKO verstoßen. Danach hat der Oberbürgermeister hauptamtlichen Beigeordneten (hier der Bürgermeisterin) einzelne Geschäftsbereiche zu übertragen. Dies meint, dass der Beigeordnete eigenverantwortlich die Fachämter leitet. Das schließt es nahezu aus, dass ein Oberbürgermeister regelmäßig Dienstreiseanträge einer Bürgermeisterin mit der Begründung ablehnt, die Reise sei nicht notwendig. Auch die häufigen Hinweise an die Bürgermeisterin auf §§ 31, 32 ThürKO, die ersichtlich den Zweck verfolgten, sie daran zu erinnern, dass er der Chef sei, missachteten die eigenständige Position der Bürgermeisterin. Durchaus steigernd ist noch die E-Mail zu bewerten, in der er die Bürgermeisterin - ohne Anlass - auf die strafrechtlichen Korruptionsvorschriften hinweist. Auch dies diente erkennbar der Einschüchterung und Gängelung. Bei der Zumessung der gebotenen Maßnahme ist hier durchaus erschwerend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller insoweit in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzter versagt hat. Gerade von einem Oberbürgermeister als Vorgesetztem ist zu erwarten, dass er sein Verhalten an seiner Vorbildfunktion für die ihm nachgeordneten Mitarbeiter und andere Kollegen ausrichtet. Trotz der dargelegten Schwere des Dienstvergehens gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass eine Entfernung aus dem Dienst noch nicht verwirkt ist, sondern allenfalls eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 6 ThürDG zu verhängen sein dürfte. Zugunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er sich trotz der - wie mehrfach betont - unangemessenen Wortwahl in E-Mails gegenüber der Bürgermeisterin und trotz übergriffiger Entscheidungen in ihrem Verantwortungsbereich stets sachliche Punkte für seine Kritik gesucht hat. Er hat die Bürgermeisterin nie als Person verunglimpft, sie gar beleidigt oder ähnliches. Wenn er sie persönlich kritisiert hat, betraf dies - aus seiner Sicht - vermeintliches Fehlverhalten ihrerseits (zu spät kommen zu Terminen, Arbeiten nur während der üblichen Geschäftszeiten). Ansonsten hat er sie ausschließlich zu dienstlichen Themen kritisiert, wie ihren eigenständigen Umgang mit der Presse, ihre regelmäßigen Anträge auf Dienstreisen, die fehlende Vertretung der Amtsleitung in Urlaubszeiten, etc. Im Übrigen ist hier zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Bürgermeisterin durchaus auch Anlass zu Kritik geboten hat. So ergibt sich aus der Akte, dass die Bürgermeisterin trotz seines Hinweises, er halte an den beiden Anweisungen zum Umgang mit der Presse fest und diese würden auch für sie gelten, eigenständig Pressearbeit - wohl auch mit dem Ziel, in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden - gemacht hat. Dass der Antragsteller dies als unangemessen eingeschätzt hat, ist zumindest ein Stück weit nachvollziehbar, vor allem, wenn er sie bereits als Konkurrentin bei der nächsten Oberbürgermeisterwahl eingeschätzt haben sollte. Es ist auch im Übrigen nicht zu erkennen, dass die Bürgermeisterin versucht haben könnte, Unstimmigkeiten in ihrem Verhältnis zu beseitigen, etwa durch Nachsuche zu einem vertraulichen Gespräch. Nach alledem ist derzeit kein Dienstvergehen des Antragstellers ersichtlich, das geeignet wäre, zu seiner Entfernung aus dem Dienst zu führen. b. Die vorläufige Dienstenthebung kann nach dem bisherigen Ergebnis des Verfahrens auch nicht auf die Vorschrift des § 42 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ThürDG gestützt werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein weiteres Verbleiben des Antragstellers im Dienst den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde und die vorläufige Dienstenthebung im Vergleich zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs ist dann zu besorgen, wenn aufgrund von Umständen, die mit dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen in Zusammenhang stehen, eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden kann (vgl. Gansen, a. a. O., § 38 Rn. 26 mit Verweis auf OVG Lüneburg, B. v. 25.03.2013 - 19 ZD 4/13 -, juris, Rdnr. 8). Die von der Antragsgegnerin angeführten Gründe rechtfertigen eine solche Prognose, dass bei einem Verbleib des Antragstellers im Dienst eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs drohe, nicht. Auch aus den bisherigen Ermittlungen der Antragsgegnerin ergibt sich nicht das einheitliche Bild, dass die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Nachteile befürchten, falls der Antragsteller seine Dienstgeschäfte wiederaufnimmt, noch ist diesen zu entnehmen, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet wäre und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden könnte, wenn der Antragsteller im Dienst verbliebe. Die Erstellung eines Wortprotokolls einer Ausschusssitzung mittels akustischer Aufzeichnungen (Vorwurf 2) und zwei Tagesordnungspunkte nicht auf die Tagesordnung eines Ausschusses gesetzt zu haben (Vorwurf 12), sind schon aufgrund ihrer Einmaligkeit keine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen, die dazu geeignet wären, die vertrauensvolle Zusammenarbeit ernsthaft in Frage zu stellen. Auch soweit der Antragsteller das Schreiben der Rechtsaufsicht vom 16./19.09.2022 schuldhaft nicht an die Bürgermeisterin weitergeleitet hatte (Vorwürfe 3 und 4), reicht dies nicht aus, um davon auszugehen, der Informationsfluss zwischen Stadtverwaltung und Stadtrat sei derart mangelhaft, dass der Dienstbetrieb erheblich bei Verbleib des Antragstellers gestört wäre. Wie ausgeführt, sind bis Erlass des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2022 nur wenige Wochen vergangen und ein Schaden ist nicht entstanden. Dafür, dass sich ein derartiges Verhalten wiederholen könnte, liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Das offensichtlich sehr angespannte Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Bürgermeisterin würde zwar weiterhin bestehen. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Antragsteller sein pflichtwidriges Verhalten ihr gegenüber nach Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung so fortsetzen würde. Dafür spricht, dass er im Verfahren hat vortragen lassen, dass es verhältnismäßig gewesen wäre, vor der Dienstenthebung ihn zu einem angemessenen Umgang aufgefordert zu werden bzw. eine Warnung geboten gewesen sei, damit er sein Verhalten hätte ändern können. c. Es bestehen darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine drohende wesentliche Beeinträchtigung der Ermittlungen nach § 42 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ThürDG. Eine wesentliche Gefährdung der Ermittlungen ist dann zu befürchten, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die während des Disziplinarverfahrens durchzuführenden Ermittlungen beim Verbleib des Beamten im Dienst nicht erfolgreich, das heißt nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot sachgerecht und ungehindert durchgeführt werden könnten, insbesondere wenn zu befürchten ist, der Beamte werde seinen Aufenthalt im Dienstgebäude zur Vernichtung von Beweismaterial ausnutzen oder dass Mitarbeiter der Verwaltung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend konstruktiv mitwirken (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, 49. Aktualisierung Juli 2018, § 38 BDG, Rdnr. 28). Die allgemeine Befürchtung, eine derartige Situation könne eintreten, reicht nicht aus (OVG Lüneburg, B. v. 25.03.2013, 19 ZD 4/13-, juris, Rdnr. 10). Dabei kann und darf das Disziplinargericht auch die weiteren nach dem Erlass der Suspendierungsverfügung bekanntgewordenen Umstände berücksichtigen (vgl. VG Magdeburg, B. v. 25.04.2017 - 15 B 3/17 -, juris, Rdnr. 26). Auf der Grundlage dieses Maßstabes bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Voraussetzung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ermittlungen vorliegen. Anhaltspunkte dafür, der Antragsteller würde oder werde in Ermittlungen eingreifen, liegen nicht vor. Die Kammer vermag anhand der Darstellung der Antragsgegnerin nicht nachzuvollziehen, welche Ermittlungen konkret beeinträchtigt werden können sollen. Es ist nicht ersichtlich, das etwa Sachakten fehlen oder ihr nicht zur Verfügung gestellt worden sind bzw. welches weitere Sachmaterial die Antragsgegnerin benötigt, um zu den Vorwürfen weitere Ermittlungen anzustellen. Insoweit ist schon unklar, was der Antragsteller der Antragsgegnerin vorzuenthalten versuchen soll. Das Argument der Antragsgegnerin, aufgrund der Stellung des Antragstellers als Behördenleiter drohe eine wesentliche Beeinträchtigung der Aufklärung der Vorgänge, vermag für sich allein betrachtet die Dienstenthebung nicht zu rechtfertigen. Dieser Einwand ist zu allgemein gehalten. Es fehlt an konkreten Umständen, um auf einen Willen zur Behinderung der Ermittlungstätigkeit schließen zu können. Sofern sich die Antragsgegnerin auf die vom Antragsteller veranlasste Überprüfung der Herausgabe der Kopie der Tonbandaufzeichnung durch den Datenschutzbeauftragten der Stadt N... und die Meldung der sog. Datenpanne stützt, wird auf die Ausführungen zu Vorwurf 7 Bezug genommen. Eine Beeinträchtigung der Ermittlungen ist hierin nicht zu sehen. Selbst wenn nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin der Antragsteller im Rahmen der Amtsleiterdienstberatung am 03.03.2023 eine Information u.a. dahingehend gegeben haben sollte, dass er zur vorläufigen Dienstenthebung angehört werde und das Rechtsamt unter dem TOP „Verschwiegenheitspflicht bei Anrufen von StA und Gerichten pp.“ die Teilnehmer belehrt haben sollte, ergibt sich daraus nicht, dass Mitarbeiter der Verwaltung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht hinreichend konstruktiv mitwirken würden. Im Übrigen erscheint es der Kammer als sachgerecht, dass der Antragsteller den Amtsleitern mitgeteilt hat, er rechne mit seiner vorläufigen Dienstenthebung. Dies war schon zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs geboten. Daraus, dass der Hauptamtsleiter P... in der E-Mail vom 09.03.2023, in der es um die Verfügung Pressearbeit vom 30.09.2013 ging, den Antragsteller und das Rechtsamt in „cc“ gesetzt hat, lässt sich ebenfalls kein Rückschluss auf eine Gefährdung der Ermittlungen ziehen. Ein Bezug etwa zu führenden weiteren Ermittlungen besteht insoweit schon nicht. Auch soweit sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf eine abgebrochene Begehung der Diensträume des Antragstellers am 08.06.2023 bezieht, mag einiges dafür sprechen, dass diese Ermittlungsmaßnahme nach Intervention in dessen politischem „Lager“ stehender Mitarbeiter abgebrochen worden ist. Inwieweit sich dieser Zustand bei einer Rückkehr des Antragstellers in den Dienst verschärfen sollte, erschließt sich indes nicht, zumal mittlerweile die Begehung erfolgt ist. Aus den Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.07.2023 geht - entgegen deren Ansicht - nicht hervor, dass der Antragsteller Einfluss auf bestimmte Mitarbeiter genommen hat. Mit E-Mail vom 24.02.2023 informierte er seinen damaligen Bevollmächtigten lediglich vom Eingang dreier Erweiterungsverfügungen des Disziplinarverfahrens und setzte die Rechtsamtsleiterin, Frau H..., in „cc“. Aus der E-Mail des vormals Bevollmächtigten des Antragstellers an Frau H... vom 14.02.2023 und deren E-Mail an ihn vom 27.02.2023 (Anlagen 4 und 5 des Schriftsatzes vom 13.07.2023) mag hervorvorgehen, dass sie sich über das laufende Disziplinarverfahren austauschten. Dass der Antragsteller Einfluss auf sie nahm, um persönliche Vorteile für seine dienstliche und beamtenrechtliche Stellung zu erlangen und die Ermittlungen zu beeinträchtigen, lässt sich daraus jedoch nicht schließen. Mit E-Mail vom 28.03.2023 schickte die Vorsitzende des Personalrats der Stadtverwaltung N..., ... B..., Frau H... einen Entwurf ihrer „Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen den Antragsteller“ mit der Anmerkung: „Hallo ..., schau mal drüber, ist es so in Ordnung? Den dazugehörigen Schriftverkehr scanne ich gleich ein und schicke ihn dir.“ Dies lässt nicht den Schluss zu, die Rechtsamtsleiterin habe die Aktenlage zu beabsichtigten Beweisvorträgen inhaltlich mit der Personalratsvorsitzenden abgestimmt. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach § 42 Abs. 1 ThürDG kann folglich keinen Bestand haben und ist auszusetzen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 2 S. 1 ThürDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 77 Abs. 5 ThürDG gebührenfrei. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb nicht.