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Urteil

8 K 166/14 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2015:0730.8K166.14ME.0A
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Leitsätze
1. Verwandtenpflegestellen sind von der Hilfe zur Erziehung nicht ausgenommen. Unter einer "anderen Familie" ist jede Familie zu verstehen, die nicht Herkunftsfamilie ist.(Rn.20) 2. Bei einer sogenannten Selbstbeschaffung ist der Jugendhilfeträger nur dann zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.(Rn.25) 3. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Sozialleistungen sind dann nach Absatz 4 der Vorschrift längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen.(Rn.28) 4. § 44 SGB X ist im Kinder- und Jugendhilferecht nicht anwendbar.(Rn.29)
Tenor
I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Hilfe zur Erziehung für L... H... für die Zeit vom 06.03.2013 bis 28.03.2014 zu gewähren. Der Bescheid vom 03.07.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 28.03.2014 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verwandtenpflegestellen sind von der Hilfe zur Erziehung nicht ausgenommen. Unter einer "anderen Familie" ist jede Familie zu verstehen, die nicht Herkunftsfamilie ist.(Rn.20) 2. Bei einer sogenannten Selbstbeschaffung ist der Jugendhilfeträger nur dann zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.(Rn.25) 3. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Sozialleistungen sind dann nach Absatz 4 der Vorschrift längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen.(Rn.28) 4. § 44 SGB X ist im Kinder- und Jugendhilferecht nicht anwendbar.(Rn.29) I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Hilfe zur Erziehung für L... H... für die Zeit vom 06.03.2013 bis 28.03.2014 zu gewähren. Der Bescheid vom 03.07.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 28.03.2014 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 03.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2014 ist rechtswidrig, soweit der Beklagte die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung für L... H... im Zeitraum vom 05.03.2013 bis 28.03.2014 abgelehnt hat und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Soweit die Kläger Hilfe zur Erziehung nach Rücknahme des Bescheides vom 15.06.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2011 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X rückwirkend für vier Jahre beantragt haben, hat die Klage keinen Erfolg. 1. Für die Zeit vom 06.03.2013 (Eingang des Antrags beim Beklagten) bis zum 28.03.2014 (Erlass des Widerspruchsbescheides) steht den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII für L... zur Seite. Die Verpflichtung zu einer zeitlich unbegrenzten Leistung von Hilfe zur Erziehung kommt nicht in Betracht, da im Jugendhilferecht ebenso wie in der Sozialhilfe Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung lediglich die Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides sein kann. Jugendhilfeleistungen werden in der Regel zeitabschnittsweise gewährt, denn es handelt sich nicht um rentengleiche Dauerleistungen (vgl. VG Aachen, U. v. 28.07.2014 - 2 K 1679/12 - ; BVerwG, U. v. 26.11.1981 - 5 C 56/80 - BVerwGE 64, 224 ff., juris). Inhaber eines Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII kann gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII grundsätzlich nur der Personensorgeberechtigte sein. Ein Anspruch besteht nach § 27 Abs. 1 SGB VIII, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Hilfe wird nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt und richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Beantragt und allein in Betracht kommend ist im vorliegenden Fall Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Diese Hilfe soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII ist bei einer Hilfegewährung nach § 33 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Personensorgeberechtigt für L... sind seit dem Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 28.11.2008 die Kläger, sie sind mithin grundsätzlich anspruchsberechtigt. Einem Anspruch nach §§ 33, 39 Abs. 1 SGB VIII steht nicht entgegen, dass die Kläger die Großeltern des Kindes L... sind. Maßgeblich für die Hilfe zur Erziehung ist ausschließlich ein erzieherischer Bedarf, der durch die leiblichen Eltern des Kindes nicht gedeckt, sondern in einer anderen Familie sichergestellt wird. Sogenannte Verwandtenpflegestellen sind von der Hilfe zur Erziehung nicht ausgenommen, wie § 27 Abs. 2a SGB VIII ausdrücklich klarstellt. Unter einer "anderen Familie" ist jede Familie zu verstehen, die nicht Herkunftsfamilie ist, d. h. nicht aus mindestens einem Elternteil besteht. "Andere Familie" sind also auch die Großeltern von L..., die Kläger (vgl. zum Vorstehenden: Sächsisches OVG, B. v. 28.05.2009 - 1 A 54/08 - NJW-RR 2010, 584; Hamburgisches OVG, B. v. 14.02.2007 - 4 Bf 282/06.Z - ; VG Würzburg, U. v. 12.05.2011 - W 3 K 11.87 - jeweils zitiert nach juris). Ein erzieherischer Bedarf ist gegeben. In der Herkunftsfamilie des L... ist infolge einer erzieherischen Defizit- bzw Mangelsituation ein erzieherischer Bedarf begründet worden (vgl. BVerwG, U. v. 09.12.2014 - 5 C 32/13 - FamRZ 2015, 659 ff., juris). Diese Mangelsituation ist eingetreten, weil die Mutter von L... nicht in der Lage war und ist, den erzieherischen Bedarf ihres Sohnes zu decken. Die zunächst alleinstehende Mutter von L..., die nunmehr in einer neuen Beziehung lebt und mit ihrem jetzigen Lebensgefährten zwei weitere gemeinsame Kinder hat, hat sich nicht in dem erforderlichen Maße um die Erziehung ihres Sohnes L... gekümmert. Die Anhörung von L... in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 30.07.2015 hat ergeben, dass in seinem bisherigen 16-jährigen Leben nahezu ausschließlich die Kläger, also seine Großeltern, ihn erzogen haben und sich um seine persönlichen Bedürfnisse, seine Schulausbildung, ärztliche Betreuung und Therapien gekümmert haben. Daran hat auch der Umstand nichts geändert, dass seine Mutter vor mehreren Jahren mit ihrer neuen Familie in das Nachbarhaus gezogen ist und daher aufgrund der räumlichen Nähe mehr Kontakt zwischen L... und seiner Mutter besteht. Nach Angaben von L... und auch den Klägern haben diese sich während der gesamten Schulzeit um alle diesbezüglichen Belange gekümmert, haben an Elternabenden teilgenommen, Gespräche mit Lehrern geführt, Probleme in der Schule geklärt. Sie haben mit ihm Arzt- und Zahnarztbesuche wahrgenommen, Therapien für ihn organisiert und mit ihm durchgeführt. L... Mutter hat sich im maßgeblichen Zeitraum weder an den Betreuungs-, noch an den Erziehungsaufgaben beteiligt. Tägliche Ansprechpartner für L... und, anders als seine Mutter, auch Respektspersonen waren und sind die Kläger. Diese kümmern sich um seine ständigen Bedürfnisse, bei ihnen nimmt er die Mahlzeiten ein und hilft auch im Haushalt. Sie kaufen ihm die erforderliche Kleidung und Dinge, die er für die Schule benötigte, sie zahlen ihm Taschengeld. Die Hilfe durch die Kläger in Form der Vollzeitpflege war und ist zur Bedarfsdeckung erforderlich, da die Mutter von L... den erzieherischen Bedarf nicht deckt. Nach der Geburt von L... 1999 hat sie zunächst mit ihm im Haushalt ihrer Eltern gelebt. Nachdem sie im Jahr 2002 volljährig geworden und aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war, hatte sie ihren Sohn zunächst zu sich genommen. Nach den Angaben der Kläger war sie jedoch bereits nach drei Wochen mit dessen Betreuung und Erziehung überfordert und hat ihn zu den Klägern zurückgebracht. Seit dieser Zeit lebt L... durchgängig bei seinen Großeltern. L... Mutter hat an die Kläger nie das Ansinnen herangetragen, dass ihr Sohn wieder bei ihr leben solle. Zwar lebt sie wohl seit 2007 mit ihrer neuen Familie im Nachbarhaus und hat regelmäßigen Kontakt zu L.... An den Erziehung- und Betreuungsaufgaben beteiligt sie sich nicht. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob sie dazu in der Lage wäre, da sie diese Aufgaben nach Aktenlage, Angaben der Kläger und Aussagen ihres Sohnes in der mündlichen Verhandlung offensichtlich nicht wahrnehmen will. Allein ihre Aussage gegenüber der Sozialarbeiterin H..., sie sei bereit, L... zu sich zu nehmen, wenn ihre Eltern die Erziehungsarbeit nicht mehr in eigener Person leisten könnten, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Es liegt nahe, dass selbst eine Mutter, die sich um ihren Sohn nur sehr eingeschränkt kümmert, verhindern wird, dass er womöglich in einem Heim untergebracht wird. Sie hat darüber hinaus der Sozialarbeiterin auch mitgeteilt, sie habe zu L... ein eher freundschaftliches Verhältnis und nicht so eine enge Bindung, wie zu ihren anderen Kindern. Die Hilfe, die die Kläger L... gewährt haben, war auch geeignet, den erzieherischen Bedarf im Hinblick auf seine Entwicklung zu decken. Anhaltspunkte dafür, dass die Großeltern als Pflegepersonen nicht geeignet sind, sind weder ersichtlich noch wurde vom Beklagten Entsprechendes vorgetragen. Auch der Umstand, dass die Großeltern L... viele Jahre lang unentgeltlich versorgt haben, hindert einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Vollzeitpflege nicht. Sie müssen das Jugendamt auch nicht vor die Alternative stellen, anderenfalls auf ihre Betreuungsdienste zu verzichten (vgl. BVerwG, U. v. 09.12.2014, a.a.O.). Darüber hinaus konnten die Kläger bei der Selbstbeschaffung der Hilfeleistung von deren Notwendigkeit ausgehen. Zwar haben die Kläger ihren Enkelsohn unmittelbar nach dessen Geburt bei sich aufgenommen und nahezu durchgehend bis heute versorgt und erzogen, aber erst am 10.12.2008 erstmalig einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt. Die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII liegen aber dennoch vor (vgl. VG Würzburg, U. v. 12.05.2011 - W 3 K 11.87 - juris). Nach dieser Vorschrift ist der Jugendhilfeträger bei einer sogenannten Selbstbeschaffung nur dann zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Die Kläger haben das Jugendamt unmittelbar nach der Übertragung des Sorgerechts für ihren Enkelsohn von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Vorher bestand kein Anlass dafür, da die Jugendhilfeleistung voraussetzt, dass der Leistungsempfänger personensorgeberechtigt ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen - wie oben festgestellt - vor, die Deckung des Bedarfs duldete keinen zeitlichen Aufschub, da die Mutter von L... nicht bereit war, für dessen Betreuung und Erziehung zu sorgen. Die Kläger haben daher für die Zeit von der Antragstellung am 06.03.2013 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 28.03.2014 einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und damit auf Unterhaltsleistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII. 2. Soweit die Kläger beantragt haben, den Bescheid des Beklagten vom 15.06.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 21.07.2011 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X aufzuheben und ihnen rückwirkend für vier Jahre Hilfe zur Erziehung für L... zu gewähren, hat die Klage keinen Erfolg. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden. Sozialleistungen sind dann nach Absatz 4 der Vorschrift längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen. § 44 SGB X ist jedoch im Kinder- und Jugendhilferecht nicht anwendbar. Zwar gelten nach § 37 Satz 1 SGB I das Erste und das Zehnte Buch für alle Sozialbereiche des Sozialgesetzbuches, soweit sich aus den anderen Büchern nicht abweichendes ergibt. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe liegt eine solche Abweichung jedoch vor: Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bezwecken die Deckung eines aktuellen/gegenwärtigen Bedarfs, in der Regel durch Sachleistungen der Jugendämter. Ein aktueller Bedarf kann nicht rückwirkend in der Vergangenheit gedeckt werden, denn die spätere Bewilligung kann die frühere Bedarfslage nicht verhindern. Eine Ausnahme besteht nur im gerichtlichen Verfahren, wenn ein ablehnender Verwaltungsakt rechtzeitig angefochten wird. Dann verlangt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine Durchbrechung dieses Grundsatzes. Bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen wiederaufzugreifen, würde der Gesetzesintention widersprechen. Das Ziel der Jugendhilfe kann nach einer Jahre später vorzunehmenden Überprüfung nicht mehr erreicht werden. Denn das Jugendamt schuldet grundsätzlich eine konkrete Hilfeleistung, auch wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - auf einen Anspruch auf nachträgliche Finanzierung verengt (vgl. zum Vorstehenden: VG Düsseldorf, U. v. 14.06.2004 - 19 K 3244/03 - juris; Wiesner, SGB VIII, Vorbemerkung zu § 11, Rdnr. 32). Die Klage war insoweit daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwehrbefugnis beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind die Großeltern des am 23.04.1999 geborenen Kindes L... H.... Da die Mutter des Kindes L..., die bei der Geburt selbst 14 Jahre alt war, mit dessen Erziehung überfordert war, ist das Kind bei den Großeltern aufgewachsen. Am 10.12.2008 beantragten die Kläger beim Beklagten erstmalig die Gewährung von Pflegegeld für die Betreuung ihres Enkelkindes. Mit Beschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 28.11.2008 sei ihnen die gesamte elterliche Sorge für L... übertragen worden. Dessen Mutter lebe mit ihrem neuen Lebensgefährten und einer weiteren Tochter unter einer anderen Anschrift. Es stünden keine Räumlichkeiten zur Verfügung, um L... unterzubringen. Sie sei zudem noch in Ausbildung und habe kein Geld, für L... zu sorgen. Sie selbst bekämen, abgesehen vom Kindergeld, keine Mittel für die Betreuung von L.... Ihre Einkommenssituation sei jedoch prekär, da sie von Erwerbsminderungsrente in Höhe von 480,- Euro und einem Nettoverdienst von ca. 800,- Euro leben müssten. Im Mai 2009 wurde eine sozialpädagogische Stellungnahme erstellt, aus der sich ergibt, dass L... Probleme bei der Bewältigung seiner schulischen Aufgaben habe. Er wiederhole die 3. Klasse und besuche einmal wöchentlich eine Ergotherapie. Er leide vermutlich unter ADS, sei aber intelligent und könne bessere Leistungen zeigen. Zwar lebe er seit seiner Geburt bei den Großeltern und fühle sich dort wohl, er habe jedoch tragfähige positive emotionale Bezüge zu seiner leiblichen Mutter. Mit Bescheid vom 15.06.2009 wurde der Antrag auf Gewährung von Pflegegeld für L... abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Am 22.08.2011 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Meiningen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine im Erfolgsfall zu erhebende Klage beantragt. Mit Beschluss vom 24.01.2012 hat das erkennende Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt. Die daraufhin erhobene Klage war jedoch verfristet. Am 06.03.2013 haben die Kläger erneut die Gewährung von Pflegegeld für die Betreuung ihres Enkelkindes L... und darüber hinaus die Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2009 nach § 44 SGB X sowie die rückwirkende Zahlung von Pflegegeld für vier Jahre beantragt. Unter dem 28.05.2013 wurde durch eine Sozialarbeiterin eine sozialpädagogische Stellungnahme erstellt. Auf Blatt 94 bis 97 der Verwaltungsakte wird ergänzend Bezug genommen. Mit Bescheid vom 03.07.2013 lehnte der Beklagte den neuerlichen Hilfeantrag ab. Zwar lebe L... bei seinen Großeltern und damit nicht in seiner Herkunftsfamilie. Bei seiner Mutter, die im Nachbarhaus lebe und zu der er regelmäßigen Kontakt habe, könne jedoch keine mangelnde Erziehungskompetenz festgestellt werden. Sie sei aus sozialpädagogischer Sicht geeignet, L... zu erziehen und zu betreuen. Ein erzieherischer Bedarf für den Aufenthalt von L... in einer Pflegefamilie bestehe nicht. Am 22.07.2013 haben die Kläger dagegen Widerspruch eingelegt, der durch Widerspruchsbescheid vom 28.03.2014, zugestellt am 03.04.2014, zurückgewiesen wurde. Am 05.05.2014 haben die Kläger dagegen Klage erhoben. Sie hätten sich bereits direkt nach der Geburt um L... gekümmert, da die bei der Geburt 14-jährige Mutter mit der Erziehung überfordert gewesen sei. Bis auf einige Wochen im Jahr 2002 habe L... vollständig bei ihnen gewohnt. Seit 2008 hätten sie die vollumfängliche elterliche Sorge inne. Zu seiner Mutter habe L... regelmäßigen Kontakt im Rahmen eines freundschaftlichen Verhältnisses. Sämtliche Erziehungsarbeit wie Arztbesuche, Gespräche in der Schule, Behandlungen im SPZ Suhl würde von ihnen wahrgenommen. Die leibliche Mutter sei nicht bereit, L... in ihrer Familie aufzunehmen und nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen. Auch der Bescheid vom 15.06.2009 sei rechtswidrig gewesen und deshalb nach § 44 SGB X zurückzunehmen, das Pflegegeld rückwirkend für vier Jahre zu zahlen. Die Kläger beantragen sinngemäß, 1. den Bescheid des Beklagten vom 03.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2014 aufzuheben und ihnen beginnend ab 05.03.2013 Hilfe zur Erziehung für L... H... zu gewähren, 2. den Bescheid des Beklagten vom 15.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2011 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X aufzuheben und den Klägern rückwirkend für vier Jahre Hilfe zur Erziehung für L... H... zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die begehrte Hilfe sei nicht erforderlich, da L... in seiner Herkunftsfamilie leben könnte. Seine Mutter sei in der Lage und geeignet, L... zu erziehen. Sie schließe die eigene Betreuung ihres Sohnes auch nicht aus. L... habe enge persönliche Bindungen an seine Mutter und nehme bereits jetzt intensiv an deren Familienleben teil. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, in den Verfahren 8 S 567/11 Me und 8 K 224/12 Me sowie auf die Behördenvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.