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Urteil

5 C 32/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein personensorgeberechtigter Großelternteil kann Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Vollzeitpflege nach § 36a Abs. 3 SGB VIII haben, auch wenn er zuvor unentgeltlich gepflegt hat. • Die früher vom Senat aufgestellten erhöhten Anforderungen, dass Großeltern das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stellen müssten, für ihre Entlohnung zu sorgen oder die Pflege einzustellen, sind durch Einführung des § 27 Abs. 2a SGB VIII und gesetzgeberische Zielsetzungen überholt. • Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII (Anzeige des Bedarfs, Vorliegen der Hilfevoraussetzungen, Unaufschiebbarkeit) können vorliegen, wenn die Herkunftsfamilie eine erzieherische Mangelsituation begründet und die Pflege durch die Großeltern geeignet, erforderlich und unaufschiebbar ist. • Bei Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen ist der Leistungsberechtigte darauf angewiesen, ex ante fachlich vertretbare Entscheidungen zu treffen; diese sind gerichtlich nur auf fachliche Vertretbarkeit zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Anspruch des personensorgeberechtigten Großelternteils auf Aufwendungsersatz für Vollzeitpflege nach § 36a Abs. 3 SGB VIII • Ein personensorgeberechtigter Großelternteil kann Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Vollzeitpflege nach § 36a Abs. 3 SGB VIII haben, auch wenn er zuvor unentgeltlich gepflegt hat. • Die früher vom Senat aufgestellten erhöhten Anforderungen, dass Großeltern das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stellen müssten, für ihre Entlohnung zu sorgen oder die Pflege einzustellen, sind durch Einführung des § 27 Abs. 2a SGB VIII und gesetzgeberische Zielsetzungen überholt. • Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII (Anzeige des Bedarfs, Vorliegen der Hilfevoraussetzungen, Unaufschiebbarkeit) können vorliegen, wenn die Herkunftsfamilie eine erzieherische Mangelsituation begründet und die Pflege durch die Großeltern geeignet, erforderlich und unaufschiebbar ist. • Bei Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen ist der Leistungsberechtigte darauf angewiesen, ex ante fachlich vertretbare Entscheidungen zu treffen; diese sind gerichtlich nur auf fachliche Vertretbarkeit zu prüfen. Die Klägerin, Großmutter und spätere Inhaberin der elterlichen Sorge für ihre beiden Enkel, betreute die Kinder bereits seit 2008/2010 in ihrem Haushalt. Sie lebten dauerhaft bei ihr; die Mutter war nicht in der Lage, ausreichend zu sorgen. Mit Beschluss des Familiengerichts übertrug man der Klägerin im Januar 2011 die Sorge. Am 12. Mai 2011 beantragte sie beim Jugendamt Vollzeitpflege bei ihr als Pflegeperson; Anfang 2012 machte sie geltend, sie wolle die Kinder nicht kostenlos weiter betreuen. Das Jugendamt lehnte den Antrag ab, woraufhin die Klägerin klagte. Das Verwaltungsgericht gab ihr statt; das Oberverwaltungsgericht wies dagegen die Klage ab mit der Begründung, ein Anspruch bestehe nur, wenn die Großmutter das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative gestellt habe, sie entlohnen zu müssen oder auf die Pflege zu verzichten. Der Senat entschied über die Revision. • Das Oberverwaltungsgericht hat Bundesrecht verletzt, indem es an die Notwendigkeit der Hilfe erhöhte Anforderungen knüpfte, die durch frühere Rechtsprechung geprägt, aber durch § 27 Abs. 2a SGB VIII und das KICK-Gesetz überholt sind. • § 36a Abs. 3 SGB VIII gewährt Anspruch auf Übernahme erforderlicher Aufwendungen für selbst beschaffte Hilfen, wenn der Träger vorher über den Bedarf informiert wurde, die Hilfevoraussetzungen vorliegen und die Deckung keinen Aufschub duldet; diese Tatbestandsvoraussetzungen sind hier erfüllt. • Erzieherischer Bedarf (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) ist an die Mangelsituation in der Herkunftsfamilie zu messen; hier bestand eine solche Mangelsituation, weil Mutter und Väter nicht ausreichend für die Kinder sorgten. • Die Vollzeitpflege durch die Klägerin war geeignet (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 33 SGB VIII) und die Klägerin als Pflegeperson geeignet und zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit (§ 27 Abs. 2a, § 44 SGB VIII). • Die Hilfe war notwendig, weil andere Maßnahmen und die Eigenhilfe der Eltern nicht ausreichten; erhöhte Anforderungen an die Verwandtenpflege sind nicht vereinbar mit § 27 Abs. 2a SGB VIII und § 39 Abs. 4 SGB VIII. • Die Ablehnung durch das Jugendamt beruhte auf der unzutreffenden rechtlichen Annahme, dass die freiwillige Betreuung in der Pflegefamilie den erzieherischen Bedarf entfallen lasse; damit überschritt der Träger seinen Beurteilungsspielraum. • Bei Selbstbeschaffung durfte die Klägerin die Notwendigkeit der Maßnahme annehmen; ihre Entscheidung ist in der Nachprüfung als fachlich vertretbar zu bewerten. • Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich danach, was der Jugendhilfeträger bei rechtzeitiger Bewilligung nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gehabt hätte. Der Revision der Klägerin wurde stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für die von ihr vom 12.05.2011 bis 21.03.2012 erbrachte Vollzeitpflege ihrer beiden Enkel. Das Oberverwaltungsgericht hatte zu Unrecht erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Verwandtenpflege angelegt; maßgeblich ist die Mangelsituation in der Herkunftsfamilie und die Eignung sowie die Erforderlichkeit der Pflege durch die Großmutter. Da die Klägerin den Jugendhilfeträger rechtzeitig informiert, die Hilfevoraussetzungen vorgelegen und die Deckung keinen Aufschub geduldet hat, sind die Erstattungsansprüche der Klägerin zu bescheiden; die Beklagte hat die Kosten zu übernehmen, die bei rechtzeitiger Bewilligung angefallen wären.