Urteil
8 K 1325/21 Me
VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMEINI:2022:1213.8K1325.21ME.00
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Leitsätze
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen(Rn.15)
Tenor
I. Der Widerrufs- und Leistungsbescheid V 245/2021 vom 18.10.2021 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen(Rn.15) I. Der Widerrufs- und Leistungsbescheid V 245/2021 vom 18.10.2021 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerrufs- und Leistungsbescheid der Thüringer Aufbaubank vom 18.10.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Thüringer Aufbaubank kann den Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 07.04.2020, mit dem der Klägerin eine Soforthilfe in Höhe von insgesamt 20.000,00 Euro gewährt worden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nicht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG stützen, so dass die bereits ausgezahlte Soforthilfe auch nicht gemäß § 49 a Abs. 1 ThürVwVfG zurückgefordert werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ThürVwVfG sind nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder werden kann. Eine solche zweckwidrige Verwendung der mit dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid gewährten einmaligen Geldleistung ist nicht festzustellen. Für die Beurteilung der Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln ist der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck maßgebend. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 Satz 1 ThürVwVfG. Auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für diesen Widerrufstatbestand muss der Zweck im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen (OVG Bautzen, U. v. 25.6.2009 - 1 A 176/09 -, juris). Wie die Zweckbestimmung in dem Bescheid zu verstehen ist, beurteilt sich hierbei danach wie der Adressat den Inhalt des Bescheides bei objektiver Würdigung verstehen musste. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Maßgeblicher Auslegungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes. Für dieses Verständnis sind auch das Antragsformular sowie in Bezug genommene Richtlinien, deren näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne weiteres zugänglich ist, und sonstige Informationen unter Berücksichtigung aller für den Adressaten erkennbaren Umstände relevant (OVG Lüneburg, B. v. 16.10.2014 - 8 LA 52/14 -, OVG Bautzen, U. v. 25.6.2009 - 1 A 176/09 -; OVG Lüneburg, B. v. 23.7.2009 - 10 LA 278/07 -, alle zitiert nach juris). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art um freiwillige staatliche Maßnahmen handelt. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Corona Hilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (§ 53 LHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien (vgl. VG Gießen U. v. 03.08.2021 - 4 K 573/21.GI -, BeckRS 2021, 24717, Rn. 20; VG Würzburg, U. v. 16.11.2020 - W 8 K 20.901 -, BeckRS 2020, 33750, Rn. 16 f. m. w. N.). Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Die Richtlinien setzen dabei Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Der tatsächlichen Verwaltungspraxis im Entscheidungszeitraum kommt daher entscheidende Bedeutung zu. In dem Bewilligungsbescheid vom 07.04.2020 ist u.a. ausgeführt, dass der Klägerin „zur Bewältigung der Krisensituation in Ihrem Unternehmen ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 20.000,00 Euro auf der Grundlage der Richtlinie des Förderprogramms Corona 2020 (https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Corona-Sofoerthilfe-2020#download), die Bestandteil dieses Bescheides ist“ zur Verfügung gestellt werde. Eine nähere Umschreibung des insoweit grob umrissenen Zuwendungszwecks findet sich in dem Bescheid nicht. Auf der in dem Bescheid genannten Internetseite konnte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses auf die Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020 vom 25.03.2020 zugegriffen werden. In dieser Richtlinie war als „Regelungszweck“ die Gewährung von „Finanzhilfen in Form von Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 Thüringer Landeshaushaltsordnung zur Bewältigung oder Minderung von finanziellen Notlagen infolge von Schäden, die durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie 2020 entstanden sind“ (Ziff. 1.1 und 2 der Richtlinie) und zwar bei dem in der Förderrichtlinie vorgesehenen Empfängerkreis (Ziff. 3 der Richtlinie) genannt. Nach Ziff. 4 der Richtlinie wurden „die Leistungen zur Minderung eines aufgrund der Corona-Pandemie nach dem 11. März 2020 entstandenen bzw. unmittelbar bevorstehenden, nicht vorhersehbaren oder vom Empfänger der Leistung zu vertretenden Schadens gewährt“, wobei „die Gewährung der Billigkeitsleistung nicht zu einer Überkompensation des entstandenen Schadens oder der finanziellen Notlage führen“ durfte (Ziff. 5 der Richtlinie). Eine nähere Definition, wie ermittelt wird, ob eine solche finanzielle Notlage vorliegt, war aus dieser Richtlinie nicht zu entnehmen. Die Thüringer Aufbaubank stellt im streitgegenständlichen Widerrufs- und Leistungsbescheid darauf ab, dass die Klägerin die bewilligte Corona-Soforthilfe nicht für den dafür vorgesehenen Zweck zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage verwendet habe, da eine Berechnung ergeben habe, dass bei ihr in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten kein Liquiditätsengpass vorgelegen hätte. Sie stellt damit auf ein Verständnis von einer finanziellen Notlage ab, welches sich nicht aus der für die Klägerin erkennbaren Verwaltungspraxis des Beklagten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses ergab. Weder aufgrund der Formulierung im Bewilligungsbescheid und der dort in Bezug genommenen Richtlinie vom 25.03.2020 noch unter Berücksichtigung der Angaben im Antragsformular konnte dies angenommen werden. In der genannten Richtlinie vom 25.03.2020 war weder ein „Liquiditätsengpass“ erwähnt oder gar definiert noch die Voraussetzung genannt, dass es auf die ab der Antragstellung „maßgeblich folgenden drei Monaten“ ankomme. Im Antragsformular musste die Klägerin zwar bestätigen (Nr. 3), dass durch den angegebenen Schaden die Liquidität des Unternehmens nicht mehr ausreichend gesichert sei. Jedoch blieb unklar, was unter Liquidität zu verstehen und wie diese zu berechnen ist. Gleichzeitig sollte sie die Höhe des infolge der Corona-Pandemie entstandenen bzw. unmittelbar bevorstehenden Schadens und die Höhe des Umsatzes 2019 angeben, sowie erklären, welcher Schaden für das Unternehmen entstanden sei und warum. Durch die Formulierung im Bewilligungsbescheid, die von einem „nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Bewältigung der Krisensituation“ spricht, den Hinweis auf die Richtlinie vom 25.03.2020, die keinerlei Definition einer finanziellen Notlage enthielt und den im Antragsformular gestellten Fragen nach dem Schaden und insbesondere dem Umsatz im Jahre 2019, stellte sich die bei objektiver Würdigung zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis für die Klägerin als Adressatin des Bewilligungsbescheides zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides so dar, so dass sie davon ausgehen durfte, dass ihr die Soforthilfe gewährt wurde, um einen pandemiebedingten Umsatzausfall zu bewältigen, der ihren Betrieb in eine finanzielle Notlage bringen konnte. Sie konnte daher annehmen, die Soforthilfe nur dann (teilweise) erstatten zu müssen, wenn sie feststellte, dass die Zuwendung höher war als der Umsatzausfall, wenn also eine Überkompensation in diesem Sinne vorlag. Da die Umsatzeinbußen der Klägerin aufgrund der Corona-Pandemie zum Zeitpunkt der Antragstellung im Vergleich zum Vorjahreszeitraum unstreitig die Höhe der Soforthilfe von 20.000,00 Euro überstiegen, durfte sie annehmen, diese Mittel behalten zu dürfen. Der vom Beklagten im Rückforderungsbescheid genannte Zweck, für den der Klägerin nach seiner Auffassung die Leistungen gewährt wurde, entspricht zwar der am 03.04.2020 in Kraft getretenen Richtlinie, die die Richtlinie vom 25.03.2020 ersetzen und für alle Anträge gelten sollte, die ab dem 02.04.2020 gestellt wurden (Ziffer 7). Dort wird als „Voraussetzungen“ (Ziffer 4 der Richtlinie) ausgeführt, dass „die Soforthilfe als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt wird, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage werde angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach-, und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).“ Erstmals in dieser wird präzise umschrieben, dass ein Liquiditätsengpass vorliegen muss und sich dieser aus der Differenz zwischen den tatsächlichen fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und den tatsächlichen laufenden, erwerbsmäßigen Sach- und Finanzausgaben (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen) ergibt. Auch in dem nach Erlass dieser Richtlinie geänderten Formular für einen Aufstockungsantrag wurde erstmalig nach der Höhe der voraussichtlichen fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers in den folgenden drei Monaten nach Antragstellung und der Höhe der aus dem erwerbsmäßigen Sach-, und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen) zu zahlenden Verbindlichkeiten in diesem Zeitraum sowie dem Liquiditätsengpass gefragt. Diese Richtlinie war zwar vor Erlass des Bewilligungsbescheides vom 07.04.2020 in Kraft getreten, sollte jedoch ausdrücklich für den am 23.03.2020 gestellten Antrag noch keine Anwendung finden. Da aber nur die tatsächliche Förderpraxis während des Förderverfahrens entscheidend sein kann und damit auch für den Widerruf des Förderbescheides maßgebend ist, können nicht nachträgliche Änderungen der Verwaltungspraxis herangezogen werden, um einen solchen zu begründen. Eine rechtliche Neubewertung eines Fördervorgangs kann aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht Anknüpfungspunkt für eine Änderung des Zuwendungszwecks im Bewilligungsbescheid sein. Der Behörde soll nicht die Möglichkeit eröffnet werden, die rechtliche Bewertung abgeschlossener Sachverhalte offenzulassen oder einer zukünftigen rechtlichen Bewertung vorzubehalten. Nach Erlass des Zuwendungsbescheides kann die Bewilligungsbehörde die darin verwandten Begrifflichkeiten nicht mehr frei bzw. einschränkend auslegen. Der Bescheid hat insoweit Fakten im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Verwaltungspraxis geschaffen. Der Zuwendungsempfänger muss sich auf die im Antragsverfahren gleichmäßig ausgeübte Verwaltungspraxis und den Inhalt des Bewilligungsbescheides einstellen können ( OVG NRW, B. v. 08. 03. 2018 - 4 A 182/16 -; OVG NRW, B. v. 11.06. 2016 - 4 A 1983/13 -; VG Düsseldorf, U. v. 16.08.2022 – 20 K 393/22 -, alle zitiert nach juris). Eine Änderung bzw. Präzisierung der Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Zweckbestimmung kann insoweit nicht rückwirkend vorgenommen werden. Da daher eine Zweckverfehlung nicht angenommen werden kann, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs- und Leistungsbescheids, so dass dieser aufzuheben war. Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, weil keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (§ 124a VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO); insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 GKG. I. Die Klägerin betreibt als Einzelunternehmerin ein Gesundheitszentrum mit Physiotherapie, Gesundheitskursen (Yoga, Rückenschule u.a.) und betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM). Mit Bewilligungsbescheid vom 07.04.2020 wurde ihr auf ihren Antrag vom 23.03.2020 aus dem Thüringer Soforthilfeprogramm Corona 2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 20.000,00 Euro gewährt. Mit Widerrufs- und Leistungsbescheid V 245/2021 vom 18.10.2021 widerrief die Thüringer Aufbaubank den Bewilligungsbescheid vom 07.04.2020 in voller Höhe für die Vergangenheit (Nr. 1). Sie stellte fest, dass damit die Soforthilfe in Höhe von 20.000,00 Euro zur Rückzahlung fällig sei (Nr. 2). Die Klägerin wurde aufgefordert, den Rückzahlungsbetrag innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der Thüringer Aufbaubank zu überweisen (Nr. 3). II. Dagegen ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 04.11.2021 Klage erheben mit dem Antrag, den Widerrufs- und Leistungsbescheid V 245/2021 vom 18.10.2021 aufzuheben. Die Klägerin habe auf Grund der angeordneten Corona-Maßnahmen von Mitte März bis Ende Mai 2020 und erneut ab November 2020 ihr Gesundheitszentrum schließen müssen. Dabei sei der Kursbereich vollständig geschlossen worden und physiotherapeutische Leistungen hätten nur noch in Notfällen erbracht werden können. Hierdurch seien die Umsatzerlöse/Roherträge im Vergleichszeitraum des Jahres 2020 gegenüber dem im Jahr 2019 erheblich gesunken; so habe sie z. B. im Mai 2020 über 35.000,00 Euro Umsatz weniger als im Vorjahreszeitraum erzielt. Da die Leistungen der Klägerin in der Regel von den Krankenkassen bezahlt würden, dies aber erst Wochen oder Monate nach Erbringung der jeweiligen Leistungen erfolge, habe sie zwar Mitte März bis Anfang Mai 2020 nahezu keine Leistungen erbringen dürfen, aber noch Zahlungseingänge für Leistungen verzeichnet, die sie bereits im Januar oder Februar 2020 erbracht habe. Die angeordnete Schließung habe sich in Bezug auf ihre Zahlungseingänge erst ab Mai 2020 ausgewirkt. Für diesen Zeitraum habe sie aber keine Hilfe beantragt oder erhalten, sondern die gewährten Corona-Soforthilfen hätten nur den ersten Lockdown abgedeckt. Damit liege ein wesentlicher Unterschied zu Branchen vor, bei denen Geschäftsschließung und fehlender Erlös deckungsgleich erfolgt seien wie etwa in der Gastronomie. Dies stelle eine verfassungsrechtlich verbotene Ungleichbehandlung sowie behördliche Willkür dar. Es ergebe sich ein Förderanspruch der Klägerin aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung, da nach den Richtlinien und der maßgeblichen Verwaltungspraxis der Thüringer Aufbaubank ein Anspruch auf die Gewährung der Überbrückungs- bzw. Soforthilfen des Bundes und des Landes Thüringen bestehe. Nach Nr. 3 der Richtlinie bestehe die Antragsberechtigung, wenn sich der Antragsteller in einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage befinde. Hierzu werde gerade nicht auf einen Liquiditätsengpass abgestellt, der vorliege, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Der Antragsteller habe versichern müssen, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die seine Existenz bedrohten. Der jetzt erfolgte Widerruf sei rechtswidrig. Die Regeln, wie ein Liquiditätsengpass zu ermitteln sei, seien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht klar gewesen. Die Klägerin müsse Vertrauensschutz dahin gehend genießen, dass empfangene Leistungen auf Grund wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben behalten werden könnten und nicht zurückgezahlt werden müssten, nur weil der Gesetzgeber im Nachhinein die Berechnungsregeln geändert habe. Es liege auch keine Überkompensation vor, bei der sie finanziell besser gestellt worden sei als ohne pandemiebedingte Hilfen. Auch ein Doppelerhalt oder eine unberechtigte Beantragung lägen nicht vor. Außerdem seien die Personalkosten nicht berücksichtigt worden, offenbar unter der Annahme, dass die Klägerin ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit hätte schicken können. Dies sei aber tatsächlich nicht möglich gewesen, da sie Personal zur Erbringung von physiotherapeutischen Notfallleistungen, die noch erlaubt gewesen seien, hätte vorhalten müssen und auch um etwa 2000 abgesagte Termine zu verschieben und neu zu terminieren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Soforthilfe ergäben sich aus der Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020 vom 25.03.2020. Entsprechend Punkt 3 ihres Antrages habe die Klägerin bestätigt, dass durch den angegebenen Schaden die Liquidität des Unternehmens nicht mehr ausreichend gesichert und dass die besondere wirtschaftliche Notlage eine Folgewirkung der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 sei. Der entstandene bzw. der unmittelbar bevorstehende Schaden sei geschätzt worden, da zum damaligen Zeitpunkt eine Antragstellung anders nicht möglich gewesen wäre. Der Klägerin sei gemäß Punkt 3.13 des Antrags aber bekannt gewesen, dass sich die Thüringer Aufbaubank vorbehalte, weitere Unterlagen anzufordern. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 30.07.2020 darum gebeten habe, dass ihr Antrag geprüft werde, um Planungssicherheit zu erhalten, seien ihr u.a. Hinweise gegeben worden, wie der Schaden, durch den die Liquidität des Unternehmens nicht mehr ausreichend gesichert sei, ermittelt werden könne. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage werde angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragstellers voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen (Liquiditätsengpass). Anzugeben wäre die Höhe des Liquiditätsengpasses. Auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank seien verschiedenste Hilfestellungen über sogenannte „FAQ„ veröffentlicht. Maßgeblich für die Ermittlung des Schadens, der die Liquidität gefährdet habe, sei der Zahlungsfluss. Daher fänden die betriebsbezogenen Umsatzverschiebungen Berücksichtigung. Auch wenn aufgrund der angeordneten Schließung die Umsatzerlöse und damit der Rohertrag von April 2020 bis Juni 2020 im Vergleich zum Vorjahr stark gesunken seien, komme es darauf nicht an, wenn die Liquidität nicht gefährdet sei. Grundlage des Bewilligungsbescheides vom 07.04.2020 sei das Soforthilfeprogramm Corona 2020 gemäß gültiger Richtlinie vom 25.03.2020, bei der ein Schaden, der die Liquidität des Unternehmens gefährde, maßgeblich sei und bei der Personalkosten keine Berücksichtigung fänden. Diese Förderpraxis werde für alle Anträge, unabhängig ob es sich um Landes- oder Bundesanträge handele, angewandt. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei keine andere Entscheidung möglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Behördenvorgänge des Beklagten (eine Heftung) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.